Obsah (12)
Art. 133§ 57§ 3§§ 4§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 52§ 9§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW189 2293540-1 Spruch, W189 2293540-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Sie gab an, aus Grozny zu stammen, der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören. Sie spreche Tschetschenisch und Russisch. Sie habe neun Jahre die Grundschule besucht, eine dreijährige technische Ausbildung gemacht und zuletzt selbständig gearbeitet. Ihr Vater sei verstorben. Der Wohnort ihrer Mutter, ihrer beiden Brüder und ihrer beiden Schwestern sei ihr unbekannt. In Österreich lebe ihr Ehemann. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass sie Zeugin eines Mordes in Tschetschenien sei. Sie habe gesehen, wie mehrere Soldaten einem Mädchen hinterhergelaufen seien. Das habe sie mit ihrem Handy gefilmt. Danach habe sie Drohungen erhalten, welche nicht nur an sie, sondern an ihre gesamte Familie gerichtet worden seien. Sie sei geschlagen worden und habe Beweise dafür. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie umgebracht werden könnte.
- In ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 19.03.2024 machte die BF nähere Ausführungen zu ihrem Fluchtgrund und ihren Lebensumständen.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF 1.1.
- Die Identität der BF steht fest. Sie ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Tschetschenen an. Sie stammt aus der Stadt Grozny, lebte über die letzten Jahre aber auch immer wieder in Moskau. Sie besuchte neun Jahre die Grundschule, machte eine dreijährige technische Ausbildung und finanzierte sich ihren Unterhalt stets durch ihre eigene Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2017 heiratete sie in der Russischen Föderation einen in Österreich wohnhaften, daueraufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen. 1.1.
- Entgegen den von ihr angegebenen Ausreisegründen wurde die BF nicht in etwa im Jahr 2010 Zeugin eines Mordes und wurde nicht bis ins Jahr 2017 hinein wegen einer davon angefertigten Videoaufnahme von verschiedenen unbekannten Männern und Kadyrowzy bedroht. Sie reiste allein zum Zweck des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann in Österreich ein. Die im wesentlichen gesunde BF hat in Grozny familiäre Anknüpfungspunkte, zu denen Kontakt besteht. Sie kann dorthin zurückkehren und wie schon zuvor ihre Existenzgrundlage durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, durch die Unterstützung ihres sozialen Netzwerkes und allenfalls auch durch staatliche Hilfsleistungen sichern. Sie läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.1.
- Die BF reiste im Jänner 2022 illegal in Österreich ein. Seither lebt sie mit ihrem berufstätigen Ehemann, zu welchem sie zuvor durch Videotelefonie sowie Besuche aufgrund ausgestellter Schengenvisa den Kontakt hielt, gemeinsam in einer Wohnung. Ebenfalls in Österreich hat sie fünf volljährige, in der Umgebung wohnhafte Stiefkinder, vier von diesen abstammende Enkelkinder und eine Schwester, mit welcher sie kaum Kontakt pflegt. In ihrem Alltag hilft sie bei der Betreuung der Enkelkinder, kümmert sich um den Haushalt und hat das Wohninventar repariert. Mit einer Freundin hat sie online Kontakt. Die BF hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und besucht einen integrativen Verein, wo sie Deutsch lernt, hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine elementare Sprachbeherrschung. Sie geht hier keiner Erwerbstätigkeit nach. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
- Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vergleiche KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vergleiche Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vergleiche KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.). Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vergleiche EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.). 1.2.
- Frauen in Tschetschenien Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB 30.6.2022). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozio-ökonomischen Situation (Europarat 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia – zusätzlich erschwert (ÖB 30.6.2022). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Verfolgung, Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (Europarat 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Immer häufiger werden in Tschetschenien Vorwürfe wegen angeblicher Hexerei vorgebracht. Opfer sind für gewöhnlich ältere Frauen. Diese werden regelmäßig zu Geständnissen im Rahmen staatlicher Fernsehübertragungen gezwungen (USCIRF 10.2021). Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB 30.6.2022). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KU 12.2.2020) und werden selten gemeldet (USDOS 20.3.2023). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder der Bruder (KU 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (Europarat 3.6.2022). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus werden Frauen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 10.2021). Es gibt Berichte zu weiblicher Genitalverstümmelung im Nordkaukasus, vor allem aus Dagestan, aber auch aus Tschetschenien (ÖB 30.6.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 20.3.2023).Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB 30.6.2022). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KU 12.2.2020) und werden selten gemeldet (USDOS 20.3.2023). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder der Bruder (KU 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (Europarat 3.6.2022). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus werden Frauen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 10.2021). Es gibt Berichte zu weiblicher Genitalverstümmelung im Nordkaukasus, vor allem aus Dagestan, aber auch aus Tschetschenien (ÖB 30.6.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 'Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen' geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2023). Polygamie ist offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 28.9.2022). Frauen, die in polygamen Beziehungen leben, sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. In Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021). Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Auch eine Flucht ins Ausland ist beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (Europarat 3.6.2022). 1.2.
- Grundversorgung in Tschetschenien Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten
offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vergleiche AA 28.9.2022, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten
offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023). 1.2.
- Arbeitslosenunterstützung Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). 1.2.
- Medizinische Versorgung Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (Paragraph 3, des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022). In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen
einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.). Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022). 1.2.7 Rückkehr
der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).
der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023). Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der BF 2.1.
- Die Identität der BF steht aufgrund ihres vorgelegten und überprüften russischen Führerscheins sowie der Abfragen in der Visa-Datenbank fest. Es haben sich keine Zweifel an ihrer Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihrer örtlichen Herkunft ergeben und es kann ihr auch in ihren Ausführungen zu ihrer Schulbildung, ihrer Erwerbstätigkeit und ihrer Eheschließung gefolgt werden. 2.1.
- Die BF gab zu ihren Ausreisegründen im Wesentlichen an, dass sie in etwa im Jahr 2010 Zeugin eines Mordes geworden sei und in der Folge wegen eines dazu aufgenommenen Videos bedroht worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zunächst ist der BF entgegenzuhalten, dass sich die Ereignisse, von denen sie erzählte, im Zeitraum zwischen ca. 2010 und Anfang 2017 zugetragen hätten. Sie stellte jedoch bereits im Dezember 2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie jedoch nicht mit diesen Ereignissen, sondern mit der im Jahr zuvor geschlossenen Ehe mit einem in Österreich aufhältigen russischen Staatsangehörigen begründete, mit welcher ihre Familie nicht einverstanden gewesen sei und sie deswegen nicht mehr anerkennen würde. Dieses Verfahren wurde aufgrund der freiwilligen Rückkehr der BF in ihr Heimatland eingestellt (vgl. GVS-Auszug; angefochtener Bescheid, S. 122 f). In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt, weshalb sie jenen Asylantrag nicht mit ihrem nunmehrigen Vorbringen begründet hatte, erklärte sie, dass sie nicht gewusst habe, dass „Europa solche Leute wie mich“ aufnehme und eine Frau ihr geraten habe, freiwillig zurückzukehren, da sie ansonsten abgeschoben werden würde (Verhandlungsprotokoll S. 13 f). Diese Rechtfertigung ist aber schon alleine in Anbetracht des Umstandes, dass sie jedoch sehr wohl einen Asylantrag gestellt hatte, somit also für sich in Europa um Schutz und Aufnahme ersuchte, gänzlich unplausibel. Wäre sie tatsächlich bereits damals vor der nun erzählten Bedrohung nach Österreich geflohen, dann hätte sie auch bereits damals ihren Asylantrag dementsprechend begründet und nicht eine falsche Begründung über eine familiäre Problematik aufgrund ihrer Heirat vorgeschoben, um dann darüber hinaus trotz dieser nun behaupteten Bedrohung noch vor Abschluss des Asylverfahrens freiwillig heimzukehren. Dies umso mehr, als die damals behauptete familiäre Problematik offenkundig nicht der Wahrheit entsprach, gab sie doch nun im gegenständlichen Verfahren nicht nur keinerlei Probleme aufgrund dieser Eheschließung an, sondern schilderte vielmehr, dass ihre eigene Verwandtschaft diese Ehe vermittelt habe (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Es kann nicht unterstellt werden, dass eine vor einer tatsächlichen Bedrohung schutzsuchende Person ihren Asylantrag mit einem gedanklichen Konstrukt begründen und kurze Zeit später freiwillig wieder zurückkehren würde. Gleichzeitig konnte die BF aber auch nicht erklären, weshalb sie nun erst im August 2022 und somit immerhin rund fünf Jahre nach dem letzten behaupteten Vorfall aufgrund ihrer vorgeblichen Bezeugung eines Mordes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern gab in der mündlichen Verhandlung vielmehr selbst an, dass sie schlicht mit ihrem hier wohnhaften Ehemann zusammenleben wolle (Verhandlungsprotokoll S. 13). Schon aus diesen Erwägungsgründen bestehen keine Zweifel, dass die BF in der Russischen Föderation nicht tatsächlich bedroht ist, sondern ihre Einreise lediglich im Wunsch des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann begründet liegt.Zunächst ist der BF entgegenzuhalten, dass sich die Ereignisse, von denen sie erzählte, im Zeitraum zwischen ca. 2010 und Anfang 2017 zugetragen hätten. Sie stellte jedoch bereits im Dezember 2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie jedoch nicht mit diesen Ereignissen, sondern mit der im Jahr zuvor geschlossenen Ehe mit einem in Österreich aufhältigen russischen Staatsangehörigen begründete, mit welcher ihre Familie nicht einverstanden gewesen sei und sie deswegen nicht mehr anerkennen würde. Dieses Verfahren wurde aufgrund der freiwilligen Rückkehr der BF in ihr Heimatland eingestellt vergleiche GVS-Auszug; angefochtener Bescheid, S. 122 f). In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt, weshalb sie jenen Asylantrag nicht mit ihrem nunmehrigen Vorbringen begründet hatte, erklärte sie, dass sie nicht gewusst habe, dass „Europa solche Leute wie mich“ aufnehme und eine Frau ihr geraten habe, freiwillig zurückzukehren, da sie ansonsten abgeschoben werden würde (Verhandlungsprotokoll S. 13 f). Diese Rechtfertigung ist aber schon alleine in Anbetracht des Umstandes, dass sie jedoch sehr wohl einen Asylantrag gestellt hatte, somit also für sich in Europa um Schutz und Aufnahme ersuchte, gänzlich unplausibel. Wäre sie tatsächlich bereits damals vor der nun erzählten Bedrohung nach Österreich geflohen, dann hätte sie auch bereits damals ihren Asylantrag dementsprechend begründet und nicht eine falsche Begründung über eine familiäre Problematik aufgrund ihrer Heirat vorgeschoben, um dann darüber hinaus trotz dieser nun behaupteten Bedrohung noch vor Abschluss des Asylverfahrens freiwillig heimzukehren. Dies umso mehr, als die damals behauptete familiäre Problematik offenkundig nicht der Wahrheit entsprach, gab sie doch nun im gegenständlichen Verfahren nicht nur keinerlei Probleme aufgrund dieser Eheschließung an, sondern schilderte vielmehr, dass ihre eigene Verwandtschaft diese Ehe vermittelt habe (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Es kann nicht unterstellt werden, dass eine vor einer tatsächlichen Bedrohung schutzsuchende Person ihren Asylantrag mit einem gedanklichen Konstrukt begründen und kurze Zeit später freiwillig wieder zurückkehren würde. Gleichzeitig konnte die BF aber auch nicht erklären, weshalb sie nun erst im August 2022 und somit immerhin rund fünf Jahre nach dem letzten behaupteten Vorfall aufgrund ihrer vorgeblichen Bezeugung eines Mordes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern gab in der mündlichen Verhandlung vielmehr selbst an, dass sie schlicht mit ihrem hier wohnhaften Ehemann zusammenleben wolle (Verhandlungsprotokoll S. 13). Schon aus diesen Erwägungsgründen bestehen keine Zweifel, dass die BF in der Russischen Föderation nicht tatsächlich bedroht ist, sondern ihre Einreise lediglich im Wunsch des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann begründet liegt. Das Fluchtvorbringen der BF ist aber auch für sich genommen nicht glaubhaft. So gab sie in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie mit ihrem Handy aufgenommen habe, wie mehrere Soldaten einem Mädchen nachgelaufen seien. In der Einvernahme durch das BFA sprach sie dagegen von einer Kamera, mit der sie das Geschehen festgehalten habe (Einvernahme S. 8). In der mündlichen Verhandlung schließlich behauptete zunächst wieder, die Aufnahme mit einem Handy gemacht zu haben, um auf Nachfrage wieder darauf umzuschwenken, dass es eine Kamera gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die BF widersprach sich somit mehrfach dazu, mit welchem Gerät sie die Aufnahme, wegen der sie bedroht worden sei, gemacht hätte. Während sie desweiteren in der Einvernahme aussagte, dass sie die Aufnahme im Haus ihres Onkels gemacht habe, als sie dort auf Besuch gewesen sei (Einvernahme S. 8), meinte sie in der mündlichen Verhandlung, dass dies im Haus gewesen sei, in welchem sie mit ihrer Mutter gewohnt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8 iVm S. 5). Die BF war somit ebenso wenig in der Lage, widerspruchsfrei anzugeben, wo die Aufnahme angefertigt worden wäre. Obwohl die BF sich durchgehend als Zeugin eines Mordes bezeichnete, machte sie aber sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung lediglich geltend, gefilmt zu haben, wie ein Mädchen bzw. eine Frau von einem Mann verfolgt worden sei. Erst am Tag darauf habe sie erfahren, dass die Frau ermordet worden sei, wobei aus dem Vorbringen der BF nicht hervorgeht, woher sie gewusst habe, dass es sich dabei um dieselbe Person gehandelt hätte. Vielmehr gab sie in der mündlichen Verhandlung an, die Frau nicht gekannt zu haben und die weiteren Ereignisse um diesen Mord wie etwa auch eine Berichterstattung nicht verfolgt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 10), wobei dieses trotz der erstellten Videoaufnahme dann doch wieder mangelnde Interesse nicht nachzuvollziehen ist. Dies umso mehr, als sie hier gleichzeitig auch behauptete, dass sie sich doch so ihre Gedanken zum Hintergrund der Tat gemacht habe, wonach in solchen Fällen meist angenommen werde, dass das Opfer irgendwo unterwegs gewesen sei, wo es nicht hin hätte dürfen. Diese nun geäußerten Gedanken stehen aber im Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Einvernahme, wonach – unbestimmt – „man“ ihr gesagt habe, dass die Frau eingesperrt gewesen sei und versucht habe zu fliehen (Einvernahme S. 8). Wie die BF weiter schilderte, habe sie einige Monate später festgestellt, dass ihre Kamera abhandengekommen sei. Während sie in der Einvernahme hierzu aussagte, dass sie nicht wisse, wer sie gestohlen habe, aber viele Menschen bei ihr zuhause gewesen seien, zumal sie dort ihre Werkstatt betrieben habe (Einvernahme S. 10), vermutete sie in der mündlichen Verhandlung inkongruent, dass sie sich lediglich vorstellen könne, dass die geschiedene Frau ihres Bruders die Kamera gestohlen habe (Verhandlungsprotokoll S. 9), wobei sie keinen Grund für diese Vermutung darlegte. Dass sie nach all den Jahren just zwischen der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung ihre Meinung geändert hätte, kann jedoch nicht angenommen werden. Wie die BF in der Einvernahme weitererzählte, sei sie sodann etwa im Sommer 2011 bei einer vorgeblichen Kundschaft ihrer Möbelwerkstätte zu Besuch gewesen, als dort ein älterer Mann ihr auf seinem Tablet die Aufnahmen von ihrer Kamera gezeigt habe. Er habe sie mit einer Fernbedienung geschlagen und habe wissen wollen, wo die „erste Aufnahme“ bzw. die „Speicherkarte“ bzw. die „Rohdatei“ der Kamera sei und wem sie das Video gezeigt habe (Einvernahme S. 9, 11). Im gänzlich Widerspruch hierzu erklärte die BF dann aber in der mündlichen Verhandlung, dass sie nicht wisse, was der Mann von ihr gewollt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Generell konnte die BF in dieser Verhandlung schon gar keine Angaben zu ihrer Kamera machen und wusste mit den Begriffen einer digitalen Kamera oder einer Speicherkarte nichts anzufangen (Verhandlungsprotoll S. 8 f). Die BF meinte sodann nur vage, dass sie in der Folge weiterhin telefonisch bedroht worden sei (Einvernahme S. 8, 11). Nicht nachvollziehbar ist ab diesem Punkt jedoch das weitere Interesse an der BF. Wenn – aus Gründen, die ohnedies nicht erklärbar sind – die Kamera der BF mit der fraglichen Videoaufnahme gestohlen worden sei und in den Besitz jenes Mannes gekommen sei, so würde die BF folglich keine (hier unterstellte) Bedrohung mehr darstellen, würde sie doch über keinerlei Beweismittel mehr verfügen. Das bejahte die BF in der mündlichen Verhandlung nolens volens letztlich selbst (Verhandlungsprotokoll S. 10). Die Frage nach der Speicherkarte und die erfolgte Bedrohung aus diesem Grund kann vor diesem Hintergrund schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden. Gleichzeitig gab die BF aber auch an, dass sie „natürlich“ nicht die einzige Zeugin gewesen sei, da eine Menschenmenge das damalige Geschehen beobachtet habe (Verhandlungsprotokoll S. 10), sodass auch aus diesem Blickwinkel das besondere Interesse an der BF – die ohnehin nie zur Polizei gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8) – nicht nachvollziehbar ist. Das Vorbringen der BF zu diesem eigentlichen Fluchtgrund gestaltete sich somit – auch in Beachtung der langen Zeit, die seither vergangen wäre – als erheblich widersprüchlich und unplausibel.Das Fluchtvorbringen der BF ist aber auch für sich genommen nicht glaubhaft. So gab sie in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie mit ihrem Handy aufgenommen habe, wie mehrere Soldaten einem Mädchen nachgelaufen seien. In der Einvernahme durch das BFA sprach sie dagegen von einer Kamera, mit der sie das Geschehen festgehalten habe (Einvernahme S. 8). In der mündlichen Verhandlung schließlich behauptete zunächst wieder, die Aufnahme mit einem Handy gemacht zu haben, um auf Nachfrage wieder darauf umzuschwenken, dass es eine Kamera gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die BF widersprach sich somit mehrfach dazu, mit welchem Gerät sie die Aufnahme, wegen der sie bedroht worden sei, gemacht hätte. Während sie desweiteren in der Einvernahme aussagte, dass sie die Aufnahme im Haus ihres Onkels gemacht habe, als sie dort auf Besuch gewesen sei (Einvernahme S. 8), meinte sie in der mündlichen Verhandlung, dass dies im Haus gewesen sei, in welchem sie mit ihrer Mutter gewohnt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8 in Verbindung mit S. 5). Die BF war somit ebenso wenig in der Lage, widerspruchsfrei anzugeben, wo die Aufnahme angefertigt worden wäre. Obwohl die BF sich durchgehend als Zeugin eines Mordes bezeichnete, machte sie aber sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung lediglich geltend, gefilmt zu haben, wie ein Mädchen bzw. eine Frau von einem Mann verfolgt worden sei. Erst am Tag darauf habe sie erfahren, dass die Frau ermordet worden sei, wobei aus dem Vorbringen der BF nicht hervorgeht, woher sie gewusst habe, dass es sich dabei um dieselbe Person gehandelt hätte. Vielmehr gab sie in der mündlichen Verhandlung an, die Frau nicht gekannt zu haben und die weiteren Ereignisse um diesen Mord wie etwa auch eine Berichterstattung nicht verfolgt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 10), wobei dieses trotz der erstellten Videoaufnahme dann doch wieder mangelnde Interesse nicht nachzuvollziehen ist. Dies umso mehr, als sie hier gleichzeitig auch behauptete, dass sie sich doch so ihre Gedanken zum Hintergrund der Tat gemacht habe, wonach in solchen Fällen meist angenommen werde, dass das Opfer irgendwo unterwegs gewesen sei, wo es nicht hin hätte dürfen. Diese nun geäußerten Gedanken stehen aber im Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Einvernahme, wonach – unbestimmt – „man“ ihr gesagt habe, dass die Frau eingesperrt gewesen sei und versucht habe zu fliehen (Einvernahme S. 8). Wie die BF weiter schilderte, habe sie einige Monate später festgestellt, dass ihre Kamera abhandengekommen sei. Während sie in der Einvernahme hierzu aussagte, dass sie nicht wisse, wer sie gestohlen habe, aber viele Menschen bei ihr zuhause gewesen seien, zumal sie dort ihre Werkstatt betrieben habe (Einvernahme S. 10), vermutete sie in der mündlichen Verhandlung inkongruent, dass sie sich lediglich vorstellen könne, dass die geschiedene Frau ihres Bruders die Kamera gestohlen habe (Verhandlungsprotokoll S. 9), wobei sie keinen Grund für diese Vermutung darlegte. Dass sie nach all den Jahren just zwischen der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung ihre Meinung geändert hätte, kann jedoch nicht angenommen werden. Wie die BF in der Einvernahme weitererzählte, sei sie sodann etwa im Sommer 2011 bei einer vorgeblichen Kundschaft ihrer Möbelwerkstätte zu Besuch gewesen, als dort ein älterer Mann ihr auf seinem Tablet die Aufnahmen von ihrer Kamera gezeigt habe. Er habe sie mit einer Fernbedienung geschlagen und habe wissen wollen, wo die „erste Aufnahme“ bzw. die „Speicherkarte“ bzw. die „Rohdatei“ der Kamera sei und wem sie das Video gezeigt habe (Einvernahme S. 9, 11). Im gänzlich Widerspruch hierzu erklärte die BF dann aber in der mündlichen Verhandlung, dass sie nicht wisse, was der Mann von ihr gewollt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Generell konnte die BF in dieser Verhandlung schon gar keine Angaben zu ihrer Kamera machen und wusste mit den Begriffen einer digitalen Kamera oder einer Speicherkarte nichts anzufangen (Verhandlungsprotoll S. 8 f). Die BF meinte sodann nur vage, dass sie in der Folge weiterhin telefonisch bedroht worden sei (Einvernahme S. 8, 11). Nicht nachvollziehbar ist ab diesem Punkt jedoch das weitere Interesse an der BF. Wenn – aus Gründen, die ohnedies nicht erklärbar sind – die Kamera der BF mit der fraglichen Videoaufnahme gestohlen worden sei und in den Besitz jenes Mannes gekommen sei, so würde die BF folglich keine (hier unterstellte) Bedrohung mehr darstellen, würde sie doch über keinerlei Beweismittel mehr verfügen. Das bejahte die BF in der mündlichen Verhandlung nolens volens letztlich selbst (Verhandlungsprotokoll S. 10). Die Frage nach der Speicherkarte und die erfolgte Bedrohung aus diesem Grund kann vor diesem Hintergrund schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden. Gleichzeitig gab die BF aber auch an, dass sie „natürlich“ nicht die einzige Zeugin gewesen sei, da eine Menschenmenge das damalige Geschehen beobachtet habe (Verhandlungsprotokoll S. 10), sodass auch aus diesem Blickwinkel das besondere Interesse an der BF – die ohnehin nie zur Polizei gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8) – nicht nachvollziehbar ist. Das Vorbringen der BF zu diesem eigentlichen Fluchtgrund gestaltete sich somit – auch in Beachtung der langen Zeit, die seither vergangen wäre – als erheblich widersprüchlich und unplausibel. Wie die BF in der Einvernahme weiter darlegte, sei sie im Jahr 2014 bei ihrer Arbeit in einem Geschäft – gemeint: in Moskau – von einem ihr unbekanntem Mann, der kein Tschetschene gewesen sei, aufgefordert worden, die Kassa unbeaufsichtigt zu lassen. Der Mann habe sie dann einmal – widersprüchlich aber auch mehrmals – am Arbeitsweg verfolgt, sei aber geflohen, weil – wiederum widersprüchlich – die BF ihm gesagt habe, dass sie ihn angezeigt habe, oder aber ihm gesagt habe, dass sie ihn anzeigen werde und in der Nähe eine Polizeiinspektion situiert gewesen sei (Einvernahme S. 8, 12 f). Dazu befragt, ob diese Vorfälle in einem Zusammenhang mit der Videoaufnahme stehen, antwortete die BF, dass sie denke, dass es eine Verbindung gebe, sie es aber nicht genau wisse (Einvernahme S. 13). In der mündlichen Verhandlung gab sie dagegen an, dass sie glaube, dass es keine Verbindung gebe (Verhandlungsprotokoll S. 12). Selbst wenn man dieses widersprüchliche Vorbringen als wahr unterstellt, so kann darin lediglich ein verfahrensgegenständlich irrelevantes kriminelles Motiv einer Einzelperson aufgrund ihrer Arbeit im Sinne eines versuchten Vermögensdelikts und einer damit in Zusammenhang stehenden Nötigung erkannt werden, welches in keinem Zusammenhang zu ihrer vorgeblichen Bedrohung in Tschetschenien steht und wogegen sie sich durch die russische Polizei schützen konnte. Letztlich brachte die BF vor, dass sie Anfang 2017 in Grozny von Kadyrowzy in eine Wohnung mitgenommen worden sei, in welcher sich eine andere Frau befunden habe, und von ihnen beiden ein Video gedreht worden sei, „als wären wir beide Lesben“. Weiter dazu befragt, gab die BF einerseits an, dass man gefilmt habe, wie diese in einem Bademantel gekleidete Frau sie umarmt habe, es aber zu keinen sexuellen Übergriffen gekommen sei. Andererseits meinte sie dann aber auch wieder, dass es sich um ein „sexuelles Video“ gehandelt habe, nämlich habe die Frau sie auf die Wange und auf die Schulter geküsst. Die Männer hätten ihr gesagt, dass sie das Video veröffentlichen würden, wenn sie über diesen Vorfall (gemeint offenkundig: jenen aus dem Jahr 2010) berichte. Die BF habe laut geschrien und sie hätten ihr die Nase gebrochen. Ein Nachbar habe daraufhin das Licht eingeschaltet und habe schauen wollen, was da passiere, wodurch die Kadyrowzy durcheinander gewesen seien, da „man in die Wohnung rein gesehen“ habe, und die BF fliehen habe können (Einvernahme S. 9, 13 ff). Im Widerspruch dazu gab die BF aber in der mündlichen Verhandlung an, dass ein Nachbar angeklopft habe und gesagt habe, dass „es kein Licht“ gebe. Da seien „viele Leute“ in der Wohnung gewesen und die BF sei dann „einfach davongelaufen“ (Verhandlungsprotokoll S. 13). Neben diesem Widerspruch zum Verhalten des Nachbarn, welches ihr die Flucht ermöglicht habe, ist dabei kaum nachzuvollziehen, dass sich die Kadyrowzy, welche sie entführt hätten, durch die Nachfrage eines Nachbarn derart verwirren hätten lassen, dass die BF aus der Wohnung fliehen hätte können, zumal nicht zu ersehen ist, wie sie an den Männern vorbei durch die Türe gekommen wäre. Ebenso unplausibel ist, dass niemand der BF nachgelaufen wäre. Die BF legte im Zuge der Einvernahme zwar Fotos vor, die sie mit einem Verband an der Nase zeigen, doch kann diese Verletzung auch anderen Ursprungs sein, sodass diese Fotos alleine nicht geeignet sind, das Vorbringen der BF entgegen der Widersprüche und Unplausibilitäten zu beweisen. Bei alledem ist darüber hinaus von Grund auf nicht zu erklären, weshalb die BF sechs bis sieben Jahre, nachdem sie die besagte Videoaufnahme gemacht habe, und obwohl sie nie in irgendeiner Art und Weise dazu tätig geworden sei, unvermittelt deswegen entführt und bedroht worden wäre, wobei sie auch anschließend bis zu ihrer endgültigen Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2022, also weitere fünf bis sechs Jahre danach, keine weitere Ereignisse behauptete, sondern sie zudem mehrfach ohne jegliche Schwierigkeiten aus der Russischen Föderation aus- und einreisen konnte. Die BF spekulierte zu Letzterem lediglich, dass dies vielleicht darin begründet liegt, dass sie 2017 geheiratet habe und ihr Mann eine „große Familie“ habe (Verhandlungsprotokoll S. 13), doch wird man in Anbetracht der Verhältnisse vor Ort nicht annehmen können, dass dies Männer des tschetschenischen Machthabers Kadyrow abschrecken würde. Betrachtet man nun all diese Erwägungsgründe in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass die BF kein wahres Vorbringen erstattete, sondern vielmehr die bis ins Jahr 2017 laufenden, behaupteten Bedrohungen aufgrund einer in etwa im Jahr 2010 angefertigten Videoaufnahme ein gedankliches Konstrukt darstellen. Ihr Fluchtvorbringen ist somit unglaubhaft. Infolgedessen – und zumal ihre Einreise in Österreich erst Jahre nach der letzten behaupteten Bedrohung erfolgte – ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF lediglich zum Zweck des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann in Österreich einreiste. Dies gab sie in der mündlichen Verhandlung letztlich auch selbst an (Verhandlungsprotokoll S. 13). Eine individuelle Bedrohung steht somit einer Rückkehr der BF nach Grozny nicht entgegen. Zufolge der unbestrittenen Länderberichte findet die BF dort auch ein hinreichendes Maß an allgemeiner Sicherheit vor, sodass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie alleine durch ihre Anwesenheit Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalles werden würde. Es ist – zumal angesichts des unglaubhaften Fluchtvorbringens – auch nicht hervorgekommen, dass der tschetschenische Machtapparat ein Interesse an der BF hätte. Ebenso ist dort die materielle Existenz der sich im mittleren Alter befindlichen, gebildeten und arbeitserfahrenen BF gesichert, die nach ihren eigenen Angaben stets in der Lage war, durch selbständige und unselbständige Arbeit ihren Unterhalt zu finanzieren. Ein Grund, aus dem ihr dies bei einer Rückkehr nun nicht mehr gelingen sollte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie ist nach den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen im Wesentlichen gesund und konnte bereits in der Russischen Föderation eine medizinische Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen. Die BF hat weiters familiäre Anknüpfungspunkte vor Ort, bei denen sie zumindest für die erste Zeit unterkommen kann. So nannte die BF in der mündlichen Verhandlung etwa ihre Tante und ihre Mutter, die dort wohnhaft seien und zu denen sie Kontakt habe. An dieser Stelle meinte sie zwar, dass sie zu ihren weiteren Angehörigen und Verwandten in Tschetschenien keinen Kontakt habe, weil diese ihr die Schuld dafür geben würden, dass sie wegen der obgenannten Fluchtgründe ebenso bedroht seien, doch ist dieses Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, weshalb der BF auch nicht darin gefolgt werden kann, dass sie zu dieser weiteren Verwandtschaft keinen Umgang hätte. Ohnedies widersprach sich die BF zum Kontakt zu ihren Angehörigen sowie ihrer eigenen Wohnadresse vor Ort, sodass ihr auch aus diesem Blickwinkel nicht zu ihrer behauptet schlechten Beziehung zu ihren Angehörigen gefolgt werden kann (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Daneben gab die BF aber auch – wie schon erwähnt – an, dass ihr in Österreich wohnhafter Ehemann eine große Familie in Tschetschenien habe, sodass sie bei Bedarf auch auf Unterstützung ihrer Schwiegerfamilie zurückgreifen können wird. Darüber hinaus kann sie auch staatliche Sozialleistungen, insbesondere nämlich im Bedarfsfall Arbeitslosenunterstützung, in Anspruch nehmen. Die BF wird somit in ihrem Herkunftsort in der Lage sein, durch die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aber auch familiäre und staatliche Unterstützung, für ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sorgen. Sie wird dort folglich nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. 2.1.
- Der Zeitpunkt der Einreise der BF ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die weiteren festgestellten Lebensumstände der BF in Österreich folgen ihrem insoweit unstrittigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insoweit hat sich kein Grund ergeben, dem in der gegenständlichen Beschwerde gestellten Antrag auf Befragung ihres Ehemannes zum Beweis eines „schützenswerten Familienlebens“ und insbesondere dazu, dass die BF in die „Kinderbetreuung“ (offenkundig gemeint: der Enkelkinder) involviert sei, nachzukommen, da am Familienleben und der Involvierung an der Betreuung der Enkelkinder nicht gezweifelt wird. Bei der Frage, inwieweit dieses Familienleben im Übrigen schützenswert ist, handelt es sich um keine Tatsachenfrage, sondern eine rechtliche Beurteilung, welche einem Tatsachenbeweis entzogen ist. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 12.06.2024 (Version 14). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die kürzlich erfolgte Aktualisierung des Länderinformationsblattes am 16.12.2024 (Version 15) hat keine für das gegenständliche Verfahren beachtliche Lageänderung ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der BF über eine Bedrohung aufgrund einer angefertigten Videoaufnahme nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung der BF in der Russischen Föderation aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der BF hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der BF hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsort in diesem Sinne bedroht wäre. Es bestehen keine Umstände, die annehmen ließen, dass die BF dort Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalles werden würde oder sie nicht in der Lage wäre, durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit sowie familiäre und staatliche Unterstützung für ihre lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu sorgen. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste. Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252, mwN).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste. Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252, mwN). Die BF ist seit drei Jahren in Österreich aufhältig und verfügt aufgrund ihres gestellten Antrags auf internationalen Schutz über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht. Sie ist anhand der getroffenen Feststellungen beruflich und sprachlich nicht integriert. Vielmehr stützt sie ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich im Wesentlichen auf ihre Ehe und den gemeinsamen Haushalt mit einem daueraufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen, wobei sie auch Kontakt zu ihren volljährigen Stiefkindern hat und bei der Betreuung der Stiefenkelkinder mithilft. Damit führt sie zwar in Österreich ein Familienleben mit ihrem Ehemann, doch wird das Interesse der BF maßgeblich dadurch relativiert, dass sie diese Ehe bereits im Jahr 2017 in der Russischen Föderation im Bewusstsein, dass ihr Mann in Österreich wohnhaft ist und sie über keinen Aufenthaltstitel für das Land verfügt, schloss. Der BF wie auch ihrem Ehemann muss daher auch bewusst gewesen sein, dass ein Zusammenleben in Österreich nur im Wege eines Familiennachzugs im Rahmen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) möglich ist. Die BF und ihr Ehemann hielten es für die folgenden fünf Jahre offenkundig selbst für zumutbar, ihre Ehe als Fernbeziehung mittels telefonischen Kontaktes und Besuchen zu führen. Die nunmehrige Einreise und Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz zum tatsächlichen Zweck des Zusammenlebens stellt dagegen eine Umgehung der Regelungen des NAG über diesen Familiennachzug dar. Der BF und ihrem Ehemann musste dabei klar sein, dass der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich sich als unsicher gestaltet und nicht geeignet ist, ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet zu begründen. Zumal im Verfahren kein unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen ist, spricht daher nichts Maßgebendes dagegen, bei einer Rückkehr der BF in die Russische Föderation wieder durch Videotelefonie und gegenseitige Besuche in Kontakt zu bleiben bzw. von dort aus einen Familiennachzug nach dem NAG anzustrengen, zumal ihr Ehemann arbeitstätig ist. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders intensive Beziehung hat sich auch nicht zu den Stiefkindern und Stiefenkelkindern der BF ergeben, zumal sie lediglich vorbrachte, mit ihnen in Kontakt zu stehen und bei der Betreuung letzterer mitzuhelfen. Umgekehrt verfügt die BF nach wie vor über erhebliche Anknüpfungspunkte in ihr Herkunftsland, in welchem sie im Wesentlichen ihr gesamtes Leben verbracht hat, wo sie sozialisiert wurde und gearbeitet hat, und wo auch Angehörige und Verwandte leben, zu denen sie in Kontakt steht. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Infolge der Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W189.2293540.1.00