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W200 2299680-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW200 2299680-1 Spruch, W200 2299680-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Mit Bescheid vom 29.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses des Beschwerdeführers abgewiesen. Laut dem eingeholten Gutachten vom 28.02.2024 lag ein GdB von 20% vor. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Restsymptomatik nach cerebraler Blutung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige initiale Spastik und Schwäche linksseitig. 04.01.01 20 2 Zust. nach Insult mit homonymer Gesichtsfeldeinschränkung im peripheren unteren linken Quadranten Wahl dieser Pos. mit dem oberen Rahmensatz da homonyme Einschränkung aber außerhalb der 30° Zone 11.02.05 20 3 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Schulter- und Kniegelenke, ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.“ Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte – binnen Jahresfrist - am 07.09.2024 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigung 1 starke dauerhafte Schmerzen auf der linken Körperhälfte aufgrund einer Thalamus-Beschädigung, als Gesundheitsschädigung 2 Sensibilitätsstörungen und Spürverluste auf der linken Körperhälfte aufgrund einer Thalamus-Beschädigung und als Gesundheitsschädigung 3 ein Kavernom im Thalamus: Stress und körperliche Anstrengungen seien zu vermeiden, da ein erhöhtes Risiko für erneute Blutungen bestehen würden. Angeschlossen waren ein neurologischer Arztbrief, ein Physiotherapiebericht, ein Ergotherapiebericht und ein MRT-Befund des Neurocraniums. Die dazu eingeholte medizinische Stellungnahme ergab, dass die vorgelegten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse aufweisen würden, die das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. dass eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. Insbesondere sei der Zustand nach Insult unter Beachtung der objektivierbaren Restsymptomatik erfasst, sodass das Ergebnis aufrecht erhalten werde. Mit Bescheid vom 22.09.2024 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 07.09.2024 zurückgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein Antragsvorbringen (Schmerzen, Sensibilitätsstörungen der linken Körperhälfte) und brachte zum Kavernom im Gehirn vor, dass dieses erst seit 26.04.2024 sichtbar sei. Dazu verwies er auf den MRT-Befund vom 26.04.2024 und ein der Beschwerde angeschlossenes E-Journal vom 29.04.2024 des AKH Wien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Mit Bescheid vom 29.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Der GdB betrug 20%
  2. b)Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2024 – binnen Jahresfrist - neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
  3. c)Der Beschwerdeführer hat keine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu
  4. a)und
  5. b)ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung zu
  6. c)ergibt sich aus der eingeholten Stellungnahme in Verbindung mit dem Gutachten vom 28.02.2024 sowie der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen. In diesem Gutachten wird unter Leiden 1 explizit „Restsymptomatik nach cerebraler Blutung, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige initiale Spastik und Schwäche linksseitig“ unter Pos.Nr. 04.01.01 mit 20% eingestuft. Die im gegenständlichen Verfahren befasste Ärztin führt zu den neuen Unterlagen plausibel aus, dass die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. Insbesondere sei der Zustand nach Insult unter Beachtung der objektivierbaren Restsymptomatik in der Einstufung erfasst, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten werde. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer der Beschwerde weitere Unterlagen anschließt und auf die Magnetresonanztomographie des Neurocraniums vom 26.04.2024 (Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 04.12.2023 zeigt sich: Größenregredienz der Einblutung im Bereich der rechten posterioren Stammganglien sowie des rechten posterioren Thalamus. Der mediale Anteil im dorsalen rechten Thalamus ist rundlich und kleinzystisch konfiguriert, prinzipiell mit einem Kavernom vereinbar. DD: Kleinzystischer Anteil der Einblutung bei anderer Genese (z.B. Blutung aus einer kleinen nicht visualisierbaren Perforansarterie). Kein Nachweis einer suspekten KM-aufnehmenden Läsion.) und auf ein E-Journal vom 29.04.2024 des AKH Wien, Neurochirurgie, verweist, wonach nunmehr ein Kavernom explizit vorliegen würde, so kann sich der erkennende Senat dem nicht anschließen: Dem MRT-Befund ist zu entnehmen, dass der mediale Anteil im dorsalen rechten Thalamus rundlich und kleinzystisch konfiguriert ist, prinzipiell mit einem Kavernom vereinbar. Das E-Journal vom 29.04.2024 beschreibt als Diagnosen St. p. ICB Thalamus rechts 08/2023 sowie Verdacht auf Cavernom und als weiteres Procedere ZUKÜNFTIG in 8-10 Monaten die Vornahme eine MRT-Kontrolle inklusive Dünnschicht (2mm) und eine Vorstellung in der Gamma Knife Ambulanz mit den neuen (zukünftig zu erstellenden) MRT-Bildern.Das E-Journal vom 29.04.2024 beschreibt als Diagnosen St. p. ICB Thalamus rechts 08 aus 2023, sowie Verdacht auf Cavernom und als weiteres Procedere ZUKÜNFTIG in 8-10 Monaten die Vornahme eine MRT-Kontrolle inklusive Dünnschicht (2mm) und eine Vorstellung in der Gamma Knife Ambulanz mit den neuen (zukünftig zu erstellenden) MRT-Bildern. Somit liegt für den erkennenden Senat aktuell keine einschätzungsrelevante Änderung im Sinne einer Verschlechterung zum Vorverfahren vor, wiewohl nicht übersehen wird, dass unter Zugrundelegung des geplanten Dünnschicht- MRT-Befundes die Möglichkeit einer geänderten Einstufung bestehen könnte. In diesem Zusammenhang wäre die zukünftige Einstufung des GdB seitens des SMS unter Beiziehung einer/s Neurologin/en empfehlenswert. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) § 41 Abs. 1 BBG besagt: Paragraph 41, Absatz eins, BBG besagt: Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Da – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wurde, war der binnen Jahresfrist gestellte Antrag zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, dass der Beschwerdeführer binnen einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausschlussfrist einen Antrag auf Neufestsetzung des GdB gestellt hat und er die Ausnahmebestimmung, die ein ordentliches Verfahren zuließe – nämlich die offenkundige Änderung der Funktionseinschränkung im Sinne einer Verschlechterung - nicht erfüllt. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2299680.1.00

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