4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 FPG ausgestellt.2. Dem BF wurde zuletzt am römisch 40 ein Konventionsreisepass
Paragraph 94, Absatz eins, FPG ausgestellt.
1 FPG. Dem Antrag wurde eine Kopie seines Konventionsreisepasses mit der Gültigkeit bis zum XXXX sowie eine Zahlungsbestätigung beigelegt.5. Am 12.09.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte
Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Dem Antrag wurde eine Kopie seines Konventionsreisepasses mit der Gültigkeit bis zum römisch 40 sowie eine Zahlungsbestätigung beigelegt. 6. Mit Schreiben des BFA vom 20.09.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Der BF sei am XXXX wegen des Besitzes von XXXX von der Polizei zur Anzeige gebracht worden und habe zugegeben, am XXXX konsumiert zu haben. Auch wenn die Staatsanwaltschaft XXXX vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten sei, liege ein Ausschließungsgrund vor und könne das BFA nicht ausschließen, dass der BF den Konventionsreisepass verwende, um Suchtmittel, wenn auch nur zum Eigenkonsum, im Ausland zu erwerben und in das Bundesgebiet einzuführen. Sein nicht gesetzeskonformes Gesamtverhalten zeige, dass er nicht vertrauenswürdig sei.Der BF sei am römisch 40 wegen des Besitzes von römisch 40 von der Polizei zur Anzeige gebracht worden und habe zugegeben, am römisch 40 konsumiert zu haben. Auch wenn die Staatsanwaltschaft römisch 40 vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten sei, liege ein Ausschließungsgrund vor und könne das BFA nicht ausschließen, dass der BF den Konventionsreisepass verwende, um Suchtmittel, wenn auch nur zum Eigenkonsum, im Ausland zu erwerben und in das Bundesgebiet einzuführen. Sein nicht gesetzeskonformes Gesamtverhalten zeige, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Da der BF im Besitz einer Karte für Asylberechtigte
G sei, habe er keinen Anspruch auf eine Identitätskarte für Fremde
FPG.Da der BF im Besitz einer Karte für Asylberechtigte
Paragraph 51 a, AsylG sei, habe er keinen Anspruch auf eine Identitätskarte für Fremde
Paragraph 94 a, FPG. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF beim Konsum von Suchtmitteln wie XXXX von der Polizei in der Öffentlichkeit auf frischer Tat betreten worden sei und dieser Umstand die Annahme rechtfertige, dass er das beantragte Reisedokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Die Tatzeit liege XXXX zurück, weshalb aus Sicht des BFA ein zu kurzer Zeitraum vorliege, um ihm die in der Stellungnahme angeführte Reue auch tatsächlich zu glauben und müsse der BF das angekündigte Wohlverhalten erst über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH wohne Suchtgiften, auch wenn es bei einer einmaligen Verurteilung geblieben sei, erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr inne. Auch wenn der BF den Konventionsreisepass bisher nicht zum grenzüberschreitenden Suchtgifteinkauf nachweislich verwendet habe, so sei dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Vielmehr sei Erfahrungssache, dass der inländische Dorgenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei und ein Reisedokument einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtere. Daher stünden im vorliegenden Fall zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegen und sei der Antrag wegen den Versagungsgründen des § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG abzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF beim Konsum von Suchtmitteln wie römisch 40 von der Polizei in der Öffentlichkeit auf frischer Tat betreten worden sei und dieser Umstand die Annahme rechtfertige, dass er das beantragte Reisedokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Die Tatzeit liege römisch 40 zurück, weshalb aus Sicht des BFA ein zu kurzer Zeitraum vorliege, um ihm die in der Stellungnahme angeführte Reue auch tatsächlich zu glauben und müsse der BF das angekündigte Wohlverhalten erst über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH wohne Suchtgiften, auch wenn es bei einer einmaligen Verurteilung geblieben sei, erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr inne. Auch wenn der BF den Konventionsreisepass bisher nicht zum grenzüberschreitenden Suchtgifteinkauf nachweislich verwendet habe, so sei dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Vielmehr sei Erfahrungssache, dass der inländische Dorgenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei und ein Reisedokument einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtere. Daher stünden im vorliegenden Fall zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegen und sei der Antrag wegen den Versagungsgründen des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, FPG abzuweisen.
PO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.11. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von römisch 40 , im Nichteinbringungsfall römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafe sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Einer gegen den Bescheid des BFA vom 21.11.2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2020, GZ. XXXX , stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Einer gegen den Bescheid des BFA vom 21.11.2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2020, GZ. römisch 40 , stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem BF wurde erstmals am XXXX ein Konventionsreisepass
1 FPG mit der Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt.Dem BF wurde erstmals am römisch 40 ein Konventionsreisepass
Paragraph 94, Absatz eins, FPG mit der Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt. Am XXXX wurde der BF im Bundesgebiet von der Polizei beim Konsum und Besitz von Suchtmitteln, und zwar jeweils von XXXX , auf frischer Tat betreten. Im Zuge der Kontrolle wurden beim BF XXXX aufgefunden und sichergestellt. Der BF zeigte sich zur Tat voll geständig. Von der Verfolgung des BF wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG wurde zunächst seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft vorläufig zurückgetreten.Am römisch 40 wurde der BF im Bundesgebiet von der Polizei beim Konsum und Besitz von Suchtmitteln, und zwar jeweils von römisch 40 , auf frischer Tat betreten. Im Zuge der Kontrolle wurden beim BF römisch 40 aufgefunden und sichergestellt. Der BF zeigte sich zur Tat voll geständig. Von der Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG wurde zunächst seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft vorläufig zurückgetreten. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von XXXX , im Nichteinbringungsfall XXXX Ersatzfreiheitsstrafe sowie
PO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von römisch 40 , im Nichteinbringungsfall römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafe sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich XXXX , erworben und besessen hat, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Zudem hat der BF am XXXX unbekannte Mengen XXXX sowie XXXX erworben und besessen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich römisch 40 , erworben und besessen hat, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Zudem hat der BF am römisch 40 unbekannte Mengen römisch 40 sowie römisch 40 erworben und besessen. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend, das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF als strafmildernd gewertet. Am 12.09.2024 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses
1 FPG.Am 12.09.2024 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses
Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG gelten nach § 94 Abs. 5 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG gelten nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist
Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz
PO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Der BF wurde in weiterer Folge mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von römisch 40 , im Nichteinbringungsfall römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafe sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge hat der BF am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich XXXX , erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Zudem hat der BF am XXXX unbekannte Mengen XXXX sowie XXXX erworben und besessen.Dem Schuldspruch zufolge hat der BF am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich römisch 40 , erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Zudem hat der BF am römisch 40 unbekannte Mengen römisch 40 sowie römisch 40 erworben und besessen. Soweit der BF in der Beschwerde vom 04.11.2024 daher vorbringt, dass der Vorfall am XXXX ein geringfügiges Fehlverhalten darstelle, das nicht seiner bisherigen Lebensführung entspreche, so ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des erneuten Setzens einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz im XXXX jedenfalls unzutreffend und nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Vielmehr zeigt das Verhalten des BF des erneuten Erwerbs und Besitzes von Suchtmittel am XXXX , somit nicht einmal XXXX nach dem ersten Vorfall, dass sich der BF trotz erfolgter erstmaliger Anzeige nicht davon abhalten ließ, erneut Suchtmittel zu erwerben und zu besitzen.Soweit der BF in der Beschwerde vom 04.11.2024 daher vorbringt, dass der Vorfall am römisch 40 ein geringfügiges Fehlverhalten darstelle, das nicht seiner bisherigen Lebensführung entspreche, so ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des erneuten Setzens einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz im römisch 40 jedenfalls unzutreffend und nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Vielmehr zeigt das Verhalten des BF des erneuten Erwerbs und Besitzes von Suchtmittel am römisch 40 , somit nicht einmal römisch 40 nach dem ersten Vorfall, dass sich der BF trotz erfolgter erstmaliger Anzeige nicht davon abhalten ließ, erneut Suchtmittel zu erwerben und zu besitzen. Der seit der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden - zuletzt im XXXX - begangenen Straftaten verstrichene Zeitraum reicht auch nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Der seit der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden - zuletzt im römisch 40 - begangenen Straftaten verstrichene Zeitraum reicht auch nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Zudem schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus und wird auch nicht konkret aufgezeigt, dass sich die Situation des BF seit der Tatbegehung derart geändert hat, dass die bei Suchtmitteldelikten erfahrungsgemäß hohe Wiederholungsgefahr weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert wäre. Insoweit der BF in der Beschwerde vom 04.11.2024 vorbringt, seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen zu sein, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies den BF nicht davon abhielt, Suchtmitteldelikte zu begehen. Darüber hinaus brachte der BF in seiner Beschwerde vor, dass sein vorgebrachter XXXX Konsum von Suchtmitteln nicht die Annahme rechtfertige, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.Darüber hinaus brachte der BF in seiner Beschwerde vor, dass sein vorgebrachter römisch 40 Konsum von Suchtmitteln nicht die Annahme rechtfertige, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen. Hierzu ist auszuführen, dass der Versagungsgrund nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht voraussetzt, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (vgl. zu § 92 Abs. 1 Z 4 FPG: VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist notorisch bekannt, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Hierzu ist auszuführen, dass der Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht voraussetzt, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat vergleiche zu Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG: VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist notorisch bekannt, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Insbesondere kann die seit der Begehung der Straftat bzw. der Verurteilung vergangene Zeit nicht als ausreichend gewertet werden, um von einer fehlenden Wiederholungsgefahr in Bezug auf weitere Tatbegehungen in der Suchtgiftkriminalität zu sprechen.Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Insbesondere kann die seit der Begehung der Straftat bzw. der Verurteilung vergangene Zeit nicht als ausreichend gewertet werden, um von einer fehlenden Wiederholungsgefahr in Bezug auf weitere Tatbegehungen in der Suchtgiftkriminalität zu sprechen. In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Der Annahme der belangten Behörde, der BF würde den Konventionsreisepass für die Begehung von Suchtmitteldelikten verwenden, kann daher nicht entgegengetreten werden.In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Der Annahme der belangten Behörde, der BF würde den Konventionsreisepass für die Begehung von Suchtmitteldelikten verwenden, kann daher nicht entgegengetreten werden. Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, zumal die Sachlage klar ist und in der Beschwerdeschrift kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender allenfalls für den Antrag des BF sprechender relevanter Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wird. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W202.2178873.2.00
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