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{'item': 'W202 2178873-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 94§ 51a§ 94a§ 389§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 92§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW202 2178873-2 Spruch, W202 2178873-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 21.11.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Einer gegen den Bescheid des BFA vom 21.11.2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 28.01.2020, GZ. XXXX , stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Einer gegen den Bescheid des BFA vom 21.11.2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 28.01.2020, GZ. römisch 40 , stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  2. Dem BF wurde zuletzt am XXXX ein Konventionsreisepass

§ 94Abs.

1 FPG ausgestellt.2. Dem BF wurde zuletzt am römisch 40 ein Konventionsreisepass

Paragraph 94, Absatz eins, FPG ausgestellt.

  1. Einem im Akt einliegenden Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF beschuldigt werde, am XXXX Suchtmittel in Form von XXXX besessen sowie Suchtmittel in Form von XXXX konsumiert zu haben, „um die Wirkung auszuprobieren“. Der BF sei zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt voll geständig.
  2. Einem im Akt einliegenden Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF beschuldigt werde, am römisch 40 Suchtmittel in Form von römisch 40 besessen sowie Suchtmittel in Form von römisch 40 konsumiert zu haben, „um die Wirkung auszuprobieren“. Der BF sei zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt voll geständig.
  3. Am XXXX erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft XXXX die Verständigung des BFA vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des BF wegen §§ 27

(1), 27
(2)SMG.4. Am römisch 40 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 die Verständigung des BFA vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des BF wegen Paragraphen 27,
(1), 27
(2)SMG. 5. Am 12.09.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG. Dem Antrag wurde eine Kopie seines Konventionsreisepasses mit der Gültigkeit bis zum XXXX sowie eine Zahlungsbestätigung beigelegt.5. Am 12.09.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Dem Antrag wurde eine Kopie seines Konventionsreisepasses mit der Gültigkeit bis zum römisch 40 sowie eine Zahlungsbestätigung beigelegt. 6. Mit Schreiben des BFA vom 20.09.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Der BF sei am XXXX wegen des Besitzes von XXXX von der Polizei zur Anzeige gebracht worden und habe zugegeben, am XXXX konsumiert zu haben. Auch wenn die Staatsanwaltschaft XXXX vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten sei, liege ein Ausschließungsgrund vor und könne das BFA nicht ausschließen, dass der BF den Konventionsreisepass verwende, um Suchtmittel, wenn auch nur zum Eigenkonsum, im Ausland zu erwerben und in das Bundesgebiet einzuführen. Sein nicht gesetzeskonformes Gesamtverhalten zeige, dass er nicht vertrauenswürdig sei.Der BF sei am römisch 40 wegen des Besitzes von römisch 40 von der Polizei zur Anzeige gebracht worden und habe zugegeben, am römisch 40 konsumiert zu haben. Auch wenn die Staatsanwaltschaft römisch 40 vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten sei, liege ein Ausschließungsgrund vor und könne das BFA nicht ausschließen, dass der BF den Konventionsreisepass verwende, um Suchtmittel, wenn auch nur zum Eigenkonsum, im Ausland zu erwerben und in das Bundesgebiet einzuführen. Sein nicht gesetzeskonformes Gesamtverhalten zeige, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Da der BF im Besitz einer Karte für Asylberechtigte

§ 51aAsyl

G sei, habe er keinen Anspruch auf eine Identitätskarte für Fremde

§ 94a

FPG.Da der BF im Besitz einer Karte für Asylberechtigte

Paragraph 51 a, AsylG sei, habe er keinen Anspruch auf eine Identitätskarte für Fremde

Paragraph 94 a, FPG. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

  1. Am 26.09.2024 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme des BF ein. Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aufgrund von XXXX , die aus der Krankheit seiner XXXX aufhältigen Mutter, dem Verlust seines Vaters und der Tatsache, dass er sich alleine im Bundesgebiet befinde, resultieren würden, den Fehler begangen habe, Suchtmittel zu erwerben und zu konsumieren. Damals habe er XXXX wollen. Er bereue diesen Fehler und habe verstanden, dass der Konsum von Suchtmitteln nicht die Lösung sei, sondern alles nur schlimmer machen würde. Weiters verspreche er, diesen Fehler nicht mehr zu begehen und – „wieder wie früher“ – ein rechtskonformes Leben in Österreich führen zu wollen.Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aufgrund von römisch 40 , die aus der Krankheit seiner römisch 40 aufhältigen Mutter, dem Verlust seines Vaters und der Tatsache, dass er sich alleine im Bundesgebiet befinde, resultieren würden, den Fehler begangen habe, Suchtmittel zu erwerben und zu konsumieren. Damals habe er römisch 40 wollen. Er bereue diesen Fehler und habe verstanden, dass der Konsum von Suchtmitteln nicht die Lösung sei, sondern alles nur schlimmer machen würde. Weiters verspreche er, diesen Fehler nicht mehr zu begehen und – „wieder wie früher“ – ein rechtskonformes Leben in Österreich führen zu wollen.
  2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF beim Konsum von Suchtmitteln wie XXXX von der Polizei in der Öffentlichkeit auf frischer Tat betreten worden sei und dieser Umstand die Annahme rechtfertige, dass er das beantragte Reisedokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Die Tatzeit liege XXXX zurück, weshalb aus Sicht des BFA ein zu kurzer Zeitraum vorliege, um ihm die in der Stellungnahme angeführte Reue auch tatsächlich zu glauben und müsse der BF das angekündigte Wohlverhalten erst über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH wohne Suchtgiften, auch wenn es bei einer einmaligen Verurteilung geblieben sei, erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr inne. Auch wenn der BF den Konventionsreisepass bisher nicht zum grenzüberschreitenden Suchtgifteinkauf nachweislich verwendet habe, so sei dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Vielmehr sei Erfahrungssache, dass der inländische Dorgenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei und ein Reisedokument einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtere. Daher stünden im vorliegenden Fall zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegen und sei der Antrag wegen den Versagungsgründen des § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG abzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF beim Konsum von Suchtmitteln wie römisch 40 von der Polizei in der Öffentlichkeit auf frischer Tat betreten worden sei und dieser Umstand die Annahme rechtfertige, dass er das beantragte Reisedokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Die Tatzeit liege römisch 40 zurück, weshalb aus Sicht des BFA ein zu kurzer Zeitraum vorliege, um ihm die in der Stellungnahme angeführte Reue auch tatsächlich zu glauben und müsse der BF das angekündigte Wohlverhalten erst über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH wohne Suchtgiften, auch wenn es bei einer einmaligen Verurteilung geblieben sei, erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr inne. Auch wenn der BF den Konventionsreisepass bisher nicht zum grenzüberschreitenden Suchtgifteinkauf nachweislich verwendet habe, so sei dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Vielmehr sei Erfahrungssache, dass der inländische Dorgenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei und ein Reisedokument einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtere. Daher stünden im vorliegenden Fall zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegen und sei der Antrag wegen den Versagungsgründen des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, FPG abzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er vorbrachte, seit XXXX in Österreich zu leben und bislang nicht strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Seit seinem Zuzug nach Österreich sei der BF durchgehend erwerbstätig gewesen und führe ein der österreichischen Rechtsordnung entsprechendes ordentliches Leben.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er vorbrachte, seit römisch 40 in Österreich zu leben und bislang nicht strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Seit seinem Zuzug nach Österreich sei der BF durchgehend erwerbstätig gewesen und führe ein der österreichischen Rechtsordnung entsprechendes ordentliches Leben. Der Vorfall am XXXX stelle ein geringfügiges Fehlverhalten dar, das nicht seiner bisherigen Lebensführung entspreche. Die Tatsache allein, dass er über einen Zeitraum von ca. XXXX Suchtmittel konsumiert habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass er den Fremdenpass benützen wolle, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen und lasse sich daraus kein Auslandsbezug ableiten.Der Vorfall am römisch 40 stelle ein geringfügiges Fehlverhalten dar, das nicht seiner bisherigen Lebensführung entspreche. Die Tatsache allein, dass er über einen Zeitraum von ca. römisch 40 Suchtmittel konsumiert habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass er den Fremdenpass benützen wolle, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen und lasse sich daraus kein Auslandsbezug ableiten. Der BF habe bis XXXX nie Drogen konsumiert und konsumiere auch derzeit keine Drogen. XXXX sei seine Mutter erkrankt, welche alleinstehend sei, XXXX mit seinen beiden Geschwistern lebe und für seinen minderjährigen Bruder verantwortlich sei. Sie habe zu dieser Zeit operiert werden müssen. Da der BF seiner Mutter nicht helfen habe können und mit der Situation überfordert gewesen sei, habe er zu Drogen gegriffen, „obwohl das keine Lösung war“. Seit dem XXXX habe der BF zu keinem Zeitpunkt mehr Drogen konsumiert.Der BF habe bis römisch 40 nie Drogen konsumiert und konsumiere auch derzeit keine Drogen. römisch 40 sei seine Mutter erkrankt, welche alleinstehend sei, römisch 40 mit seinen beiden Geschwistern lebe und für seinen minderjährigen Bruder verantwortlich sei. Sie habe zu dieser Zeit operiert werden müssen. Da der BF seiner Mutter nicht helfen habe können und mit der Situation überfordert gewesen sei, habe er zu Drogen gegriffen, „obwohl das keine Lösung war“. Seit dem römisch 40 habe der BF zu keinem Zeitpunkt mehr Drogen konsumiert.
  3. Mit Beschwerdevorlage vom 08.11.2024, eingelangt am 14.11.2024, legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem BVwG vor.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von XXXX , im Nichteinbringungsfall XXXX Ersatzfreiheitsstrafe sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.11. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von römisch 40 , im Nichteinbringungsfall römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafe sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Einer gegen den Bescheid des BFA vom 21.11.2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2020, GZ. XXXX , stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Einer gegen den Bescheid des BFA vom 21.11.2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2020, GZ. römisch 40 , stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem BF wurde erstmals am XXXX ein Konventionsreisepass

§ 94Abs.

1 FPG mit der Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt.Dem BF wurde erstmals am römisch 40 ein Konventionsreisepass

Paragraph 94, Absatz eins, FPG mit der Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt. Am XXXX wurde der BF im Bundesgebiet von der Polizei beim Konsum und Besitz von Suchtmitteln, und zwar jeweils von XXXX , auf frischer Tat betreten. Im Zuge der Kontrolle wurden beim BF XXXX aufgefunden und sichergestellt. Der BF zeigte sich zur Tat voll geständig. Von der Verfolgung des BF wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG wurde zunächst seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft vorläufig zurückgetreten.Am römisch 40 wurde der BF im Bundesgebiet von der Polizei beim Konsum und Besitz von Suchtmitteln, und zwar jeweils von römisch 40 , auf frischer Tat betreten. Im Zuge der Kontrolle wurden beim BF römisch 40 aufgefunden und sichergestellt. Der BF zeigte sich zur Tat voll geständig. Von der Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG wurde zunächst seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft vorläufig zurückgetreten. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von XXXX , im Nichteinbringungsfall XXXX Ersatzfreiheitsstrafe sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von römisch 40 , im Nichteinbringungsfall römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafe sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich XXXX , erworben und besessen hat, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Zudem hat der BF am XXXX unbekannte Mengen XXXX sowie XXXX erworben und besessen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich römisch 40 , erworben und besessen hat, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Zudem hat der BF am römisch 40 unbekannte Mengen römisch 40 sowie römisch 40 erworben und besessen. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend, das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF als strafmildernd gewertet. Am 12.09.2024 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses

§ 94Abs.

1 FPG.Am 12.09.2024 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses

Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund des unstrittigen Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG getroffen werden, zumal der BF eine Kopie seines bis XXXX gültigen Konventionsreisepasses im Zuge seiner Antragstellung vorlegte und weiters der Abtretungsbericht wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 2 SMG vom XXXX , die Verständigung des BFA seitens der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des BF wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG und das Strafurteil zur Verurteilung des BF nach dem SMG zur Geschäftszahl XXXX , sowie insbesondere die Auszüge aus dem Strafregister und aus dem Zentralen Fremdenregister im Verfahrensakt des BVwG einliegen.Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund des unstrittigen Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG getroffen werden, zumal der BF eine Kopie seines bis römisch 40 gültigen Konventionsreisepasses im Zuge seiner Antragstellung vorlegte und weiters der Abtretungsbericht wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG vom römisch 40 , die Verständigung des BFA seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG und das Strafurteil zur Verurteilung des BF nach dem SMG zur Geschäftszahl römisch 40 , sowie insbesondere die Auszüge aus dem Strafregister und aus dem Zentralen Fremdenregister im Verfahrensakt des BVwG einliegen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

§ 94Abs.

1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG gelten nach § 94 Abs. 5 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG gelten nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 92Abs.

1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

§ 92Abs.

3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz

  1. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Rechtlich folgt daraus: Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2020, GZ. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Folglich ist ihm auf Antrag ein Konventionspass auszustellen, sofern kein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt.Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2020, GZ. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Folglich ist ihm auf Antrag ein Konventionspass auszustellen, sofern kein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG vorliegt. Am XXXX wurde der BF im Bundesgebiet von der Polizei beim Konsum und Besitz von Suchtmitteln, und zwar jeweils von XXXX , auf frischer Tat betreten. Im Zuge der Kontrolle wurden beim BF XXXX aufgefunden und sichergestellt. Der BF zeigte sich zur Tat voll geständig. Von der Verfolgung des BF wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG wurde zunächst seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft vorläufig zurückgetreten.Am römisch 40 wurde der BF im Bundesgebiet von der Polizei beim Konsum und Besitz von Suchtmitteln, und zwar jeweils von römisch 40 , auf frischer Tat betreten. Im Zuge der Kontrolle wurden beim BF römisch 40 aufgefunden und sichergestellt. Der BF zeigte sich zur Tat voll geständig. Von der Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG wurde zunächst seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft vorläufig zurückgetreten. Die belangte Behörde stützte die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses im gegenständlich angefochtenen Bescheid unter anderem darauf, dass bereits aufgrund dieses Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz die Voraussetzungen nach § 92 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt seien. Die Tatzeit liege XXXX zurück, weshalb aus Sicht des BFA ein zu kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliege.Die belangte Behörde stützte die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses im gegenständlich angefochtenen Bescheid unter anderem darauf, dass bereits aufgrund dieses Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz die Voraussetzungen nach Paragraph 92, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt seien. Die Tatzeit liege römisch 40 zurück, weshalb aus Sicht des BFA ein zu kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliege. Der BF wurde in weiterer Folge mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von XXXX , im Nichteinbringungsfall XXXX Ersatzfreiheitsstrafe sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Der BF wurde in weiterer Folge mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von römisch 40 , im Nichteinbringungsfall römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafe sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge hat der BF am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich XXXX , erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Zudem hat der BF am XXXX unbekannte Mengen XXXX sowie XXXX erworben und besessen.Dem Schuldspruch zufolge hat der BF am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich römisch 40 , erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Zudem hat der BF am römisch 40 unbekannte Mengen römisch 40 sowie römisch 40 erworben und besessen. Soweit der BF in der Beschwerde vom 04.11.2024 daher vorbringt, dass der Vorfall am XXXX ein geringfügiges Fehlverhalten darstelle, das nicht seiner bisherigen Lebensführung entspreche, so ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des erneuten Setzens einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz im XXXX jedenfalls unzutreffend und nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Vielmehr zeigt das Verhalten des BF des erneuten Erwerbs und Besitzes von Suchtmittel am XXXX , somit nicht einmal XXXX nach dem ersten Vorfall, dass sich der BF trotz erfolgter erstmaliger Anzeige nicht davon abhalten ließ, erneut Suchtmittel zu erwerben und zu besitzen.Soweit der BF in der Beschwerde vom 04.11.2024 daher vorbringt, dass der Vorfall am römisch 40 ein geringfügiges Fehlverhalten darstelle, das nicht seiner bisherigen Lebensführung entspreche, so ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des erneuten Setzens einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz im römisch 40 jedenfalls unzutreffend und nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Vielmehr zeigt das Verhalten des BF des erneuten Erwerbs und Besitzes von Suchtmittel am römisch 40 , somit nicht einmal römisch 40 nach dem ersten Vorfall, dass sich der BF trotz erfolgter erstmaliger Anzeige nicht davon abhalten ließ, erneut Suchtmittel zu erwerben und zu besitzen. Der seit der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden - zuletzt im XXXX - begangenen Straftaten verstrichene Zeitraum reicht auch nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Der seit der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden - zuletzt im römisch 40 - begangenen Straftaten verstrichene Zeitraum reicht auch nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Zudem schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus und wird auch nicht konkret aufgezeigt, dass sich die Situation des BF seit der Tatbegehung derart geändert hat, dass die bei Suchtmitteldelikten erfahrungsgemäß hohe Wiederholungsgefahr weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert wäre. Insoweit der BF in der Beschwerde vom 04.11.2024 vorbringt, seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen zu sein, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies den BF nicht davon abhielt, Suchtmitteldelikte zu begehen. Darüber hinaus brachte der BF in seiner Beschwerde vor, dass sein vorgebrachter XXXX Konsum von Suchtmitteln nicht die Annahme rechtfertige, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.Darüber hinaus brachte der BF in seiner Beschwerde vor, dass sein vorgebrachter römisch 40 Konsum von Suchtmitteln nicht die Annahme rechtfertige, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen. Hierzu ist auszuführen, dass der Versagungsgrund nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht voraussetzt, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (vgl. zu § 92 Abs. 1 Z 4 FPG: VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist notorisch bekannt, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Hierzu ist auszuführen, dass der Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht voraussetzt, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat vergleiche zu Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG: VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist notorisch bekannt, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Insbesondere kann die seit der Begehung der Straftat bzw. der Verurteilung vergangene Zeit nicht als ausreichend gewertet werden, um von einer fehlenden Wiederholungsgefahr in Bezug auf weitere Tatbegehungen in der Suchtgiftkriminalität zu sprechen.Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Insbesondere kann die seit der Begehung der Straftat bzw. der Verurteilung vergangene Zeit nicht als ausreichend gewertet werden, um von einer fehlenden Wiederholungsgefahr in Bezug auf weitere Tatbegehungen in der Suchtgiftkriminalität zu sprechen. In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Der Annahme der belangten Behörde, der BF würde den Konventionsreisepass für die Begehung von Suchtmitteldelikten verwenden, kann daher nicht entgegengetreten werden.In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Der Annahme der belangten Behörde, der BF würde den Konventionsreisepass für die Begehung von Suchtmitteldelikten verwenden, kann daher nicht entgegengetreten werden. Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, zumal die Sachlage klar ist und in der Beschwerdeschrift kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender allenfalls für den Antrag des BF sprechender relevanter Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wird. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W202.2178873.2.00

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