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{'item': 'W217 2290601-1'}

Obsah (15)§ 2Art 133§ 45§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW217 2290601-1 Spruch, W217 2290601-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 2Abs. 1 i

Vm § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 20.02.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird teilweise stattgegeben. Herr XXXX ist dem Personenkreis der begünstigten Behinderten für den Zeitraum von 19.12.2023 bis 01.04.2024 mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von hundert

(100)von Hundert (vH) zuzuzählen.Herr römisch 40 ist dem Personenkreis der begünstigten Behinderten für den Zeitraum von 19.12.2023 bis 01.04.2024 mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von hundert
(100)von Hundert (vH) zuzuzählen. Ab 02.04.2024 liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auf Grund des in Höhe von weniger als 50 vH festgestellten GdB nicht vor.Ab 02.04.2024 liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auf Grund des in Höhe von weniger als 50 vH festgestellten GdB nicht vor., B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 01.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  2. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein: Frau DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 06.10.2023 basierend aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest:Frau DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 06.10.2023 basierend aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest: „Anamnese: 03/2023 Fract acetabuli links, Extension, Verplattung 03 aus 2023, Fract acetabuli links, Extension, Verplattung Diabetes mellitus Art Hypertonie Rezidivierende Lumboischialgie Derzeitige Beschwerden: ‚Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der linken Hüftregion, das linke Bein schläft immer wieder ein, Kribbeln, unangenehm, kann mich nicht bücken, Schmerzen, am Freitag diese Woche wird eine HTEP links implantiert, in XXXX . ‚Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der linken Hüftregion, das linke Bein schläft immer wieder ein, Kribbeln, unangenehm, kann mich nicht bücken, Schmerzen, am Freitag diese Woche wird eine HTEP links implantiert, in römisch 40 . Beschwerden habe ich auch in der LWS immer wieder.‘ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Trajenta, Trulicity, Forxiga, TASS, Lisinopril, Bezafibrat, Metagelan, Zoldem, Trittico, Berodual, Anoro Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: ein Gehstock Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Geschieden, 3 erw. Kinder, lebt alleine in Wohnung im
  3. Stwk ohne Lift Berufsanamnese: Bühnentechniker XXXX Berufsanamnese: Bühnentechniker römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Allgemeine Unfallversicherungsanstalt XXXX 02.03.2023 (Fract acetabuli sin. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt römisch 40 02.03.2023 (Fract acetabuli sin. Decubitus reg. glutealis dext. (Grad II) Decubitus reg. glutealis dext. (Grad römisch zwei) Diabetes mell Art Hypertonie) XXXX 22.06.2021 (Rezidivierende Lumboischialgie Diabetes mellitus, Essentielle (primäre) Hypertonie Adipositas l°) römisch 40 22.06.2021 (Rezidivierende Lumboischialgie Diabetes mellitus, Essentielle (primäre) Hypertonie Adipositas l°) Nachgereichter Befund: Labor 25.9.2023 (HbA1c 5,9%) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 56a Ernährungszustand: gut Größe: 187,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links – 2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im linken Fuß als gestört angegeben. Hüftgelenk links: Narbe ventral und laterodorsal und am Oberschenkel proximal lateral, Stauchungsschmerzen und Bewegungsschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/100, links 0/80, IR/AR rechts 10/0/35, links 5/0/10, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 30° Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock, das Gangbild ist links hinkend, behäbig, Schmerzangabe. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Hüftgelenk Wahl dieser Position, da mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit und anhaltende Beschwerden bei Zustand nach Osteosynthese des Acetabulum, inkludiert Beinlängendifferenz von 2 cm. 02.05.09 30 2 Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. 09.02.01 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.01.01 10 4 Leichte Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand (…)“ 1.
  4. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs wandte der Beschwerdeführer ein, nach der Untersuchung nochmals operiert worden zu sein und legte neue Befunde vor. 1.
  5. Die bereits befasste Sachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2023 hierzu aus: „Antwort(en): AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Er sei nach der Begutachtung nochmals operiert worden. Vorgelegter Befund: Befund AUVA 05.10.2023 (Acetabulumfraktur links am 02.03.2023, 6.10.2023 HTEP links) Stellungnahme: Der nachgereichte Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung, eine Verschlimmerung der Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks ist durch die OP nicht belegt, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird.“ 1.4 Mit Bescheid vom 07.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Voraussetzungen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 17.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einlangte und unter der GZ W217 2284535-1 protokolliert wurde.
  6. Am 19.12.2023 beim Sozialministeriumservice einlangend begehrte der Beschwerdeführer zudem die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge eines Arbeitsunfalles am 02.03.2023 seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) mit Bescheid vom 04.10.2023 eine Versehrtenrente

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH beziehe. 2.1 Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.01.2024 erteilten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, demzufolge ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Der Bescheid der AUVA könne nicht herangezogen werden, da es sich hierbei noch um ein Heilverfahren handle und die Minderung der Erwerbsfähigkeit herabgesetzt werden könnte.2.1 Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.01.2024 erteilten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, demzufolge ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Der Bescheid der AUVA könne nicht herangezogen werden, da es sich hierbei noch um ein Heilverfahren handle und die Minderung der Erwerbsfähigkeit herabgesetzt werden könnte. 2.2 Mit Schreiben vom 15.02.2024 verwies der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband vertretene Beschwerdeführer darauf, dass

§ 14Abs. 1 lit a BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelte. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erlösche mit Ablauf des dritten Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folge, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erkläre, weiterhin dem Personenkreis nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Mit Bescheid der AUVA vom 04.10.2023 sei festgestellt worden, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH vorliege. Mit Schreiben vom 15.12.2023 sei beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht worden. Durch diesen Antrag habe der Beschwerdeführer ohne Zweifel erklärt, dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören zu wollen.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gehöre der Beschwerdeführer daher jedenfalls dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.2.2 Mit Schreiben vom 15.02.2024 verwies der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband vertretene Beschwerdeführer darauf, dass

Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelte. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erlösche mit Ablauf des dritten Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folge, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erkläre, weiterhin dem Personenkreis nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Mit Bescheid der AUVA vom 04.10.2023 sei festgestellt worden, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH vorliege. Mit Schreiben vom 15.12.2023 sei beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht worden. Durch diesen Antrag habe der Beschwerdeführer ohne Zweifel erklärt, dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören zu wollen.

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gehöre der Beschwerdeführer daher jedenfalls dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. 2.3. Mit Bescheid vom 20.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten von DDr.in XXXX hin, wonach der Grad der Behinderung nur 30 v.H. betrage. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt.

§ 45Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2024 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aus dessen Stellungnahme hätten sich jedoch keine neuen Aspekte hinsichtlich des Gesundheitszustandes ergeben und seien auch keine neuen Befunde vorgelegt worden. Die Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken.2.3. Mit Bescheid vom 20.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten von DDr.in römisch 40 hin, wonach der Grad der Behinderung nur 30 v.H. betrage. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt.

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2024 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aus dessen Stellungnahme hätten sich jedoch keine neuen Aspekte hinsichtlich des Gesundheitszustandes ergeben und seien auch keine neuen Befunde vorgelegt worden. Die Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken. 2.4. Gegen den Bescheid vom 20.02.2024 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vom Beschwerdeführer vorgebracht, das Sozialministeriumservice habe den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30% festgelegt und sich hierbei auf das eingeholte Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX vom 06.10.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 04.11.2023 gestützt. Der Beschwerdeführer habe am 02.03.2023 einen Arbeitsunfall erlitten. Mit Bescheid der AUVA vom 04.10.2023 sei dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% gewährt worden.

§ 14Abs.1 lit. b BEinst

G gelte als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund der oben angeführten Bestimmung erlösche mit Ablauf des 3. Monats, der dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung folge, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erkläre, weiterhin dem Personenkreis nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Mit Bescheid der AUVA vom 04.10.2023 sei festgestellt worden, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH vorliege. Mit Schreiben vom 15.12.2023 sei beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht worden. Durch diesen Antrag habe der Beschwerdeführer ohne Zweifel erklärt, dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören zu wollen.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gehöre der Beschwerdeführer daher jedenfalls dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.2.4. Gegen den Bescheid vom 20.02.2024 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vom Beschwerdeführer vorgebracht, das Sozialministeriumservice habe den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30% festgelegt und sich hierbei auf das eingeholte Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 vom 06.10.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 04.11.2023 gestützt. Der Beschwerdeführer habe am 02.03.2023 einen Arbeitsunfall erlitten. Mit Bescheid der AUVA vom 04.10.2023 sei dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% gewährt worden.

Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, BEinstG gelte als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund der oben angeführten Bestimmung erlösche mit Ablauf des 3. Monats, der dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung folge, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erkläre, weiterhin dem Personenkreis nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Mit Bescheid der AUVA vom 04.10.2023 sei festgestellt worden, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH vorliege. Mit Schreiben vom 15.12.2023 sei beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht worden. Durch diesen Antrag habe der Beschwerdeführer ohne Zweifel erklärt, dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören zu wollen.

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gehöre der Beschwerdeführer daher jedenfalls dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. 2.

  1. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2024 ein.
  2. Mit Schreiben vom 17.04.2024 ersuchte das BVwG die bereits befasste Sachverständige um Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. 3.
  3. Diese hält in ihrem Gutachten vom 12.10.2024 Folgendes fest: „(…) Im Beschwerdevorbringen vom 23.10.2023, Abl. 35, wird vorgebracht, dass der BF mit der Einstufung von 30% nicht einverstanden sei, da er nach der Begutachtung nochmals operiert worden sei. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 15.12.2023, Abl. 52, wird eingewendet, dass laut Bescheid der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2023 eine Versehrtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt werde und er Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses habe. Befunde: Abl. 71 Erstes Rentengutachten Unfallversicherungsanstalt 14.08.2023 (Kausal: Bruch der linken Hüftpfanne, St p Decubitalulcus gluteal 02.03.2023 Sturz aus Eigenverschulden rücklings von einem Podest. Diagnosen: Fract. acetabuli sin., Hypertonie, NIDDM 10.03.2023 osteosynthetische Versorgung des vorderen und hinteren Pfeilers des Acetabulums links und der quadrilateralen Fläche. Verbandwechsel bei einem zweitgradigen Dekubitus gluteal rechts. Mobilisiert mittels zweier Unterarmstützkrücken unter Teilbelastung des linken Beines, insgesamt für acht Wochen ab Operation (05.05 2023). Am 21.09.2023 Vorbesprechung im UKH XXXX Mobilisiert mittels zweier Unterarmstützkrücken unter Teilbelastung des linken Beines, insgesamt für acht Wochen ab Operation (05.05 2023). Am 21.09.2023 Vorbesprechung im UKH römisch 40 05.10.2023 Aufnahme im UKH XXXX zur Implantation einer Hüfttotalendoprothese05.10.2023 Aufnahme im UKH römisch 40 zur Implantation einer Hüfttotalendoprothese Wiederaufnahme zur abschließenden Rehabilitation mit neuem Antrag bei Vollbelastung.) Abl 51 Bescheid Allgemeine Unfallversicherungsanstalt 04.10.2023 (Festgestellte Verletzung(en) nach diesem Versicherungsfall: Bruch der linken Hüftpfanne mit nachfolgendem Dekubitus im Bereich der rechten Gesäßhälfte. Für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens bei völliger Erwerbsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen: ab 01.09.2023 M.d.E. 100% Die Versehrtenrente wird als vorläufige Rente festgesetzt.) Abl. 35 Traumazentrum XXXX fallversicherungsanstalt 16.10.2023 (Koxarthrosis gravis.sin. Fract. acetabuli sin. operat ossea sanat. Diabetes mellitus Arterielle Hypertonie COPD IIAbl. 35 Traumazentrum römisch 40 fallversicherungsanstalt 16.10.2023 (Koxarthrosis gravis.sin. Fract. acetabuli sin. operat ossea sanat. Diabetes mellitus Arterielle Hypertonie COPD römisch zwei OP: Hüfttotalendoprothese links) Abl. 22 MRT der LWS 14.04.2012 (Diskusprotrusionen L2/L3, L3/L4 und L5/S
  4. Osteochondrose L2/L3, L3/L
  5. Abflachung der lumbalen Lordose.) Abl. 14-21 SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN DR. XXXX 04.06.2012 (Kindlicher Unterschenkelbruch rechts mit konsekutiver Beinlängendifferenz rechts von 1,5 cmAbl. 14-21 SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN DR. römisch 40 04.06.2012 (Kindlicher Unterschenkelbruch rechts mit konsekutiver Beinlängendifferenz rechts von 1,5 cm Bandscheibenschäden LI-SI Überlastungssyndrome der Wirbelsäule vorunfallkausales Leiden im Bereiche der Lendenwirbelsäule — laut ärztlichen Angaben seit April 2009.) Abl. 14 MRT der LWS 28.10.2017 (zu 4/2012 keine relevante BefundänderungAbl. 14 MRT der LWS 28.10.2017 (zu 4 aus 2012, keine relevante Befundänderung Diskusprotrusionen L2/L3, L3/L4 und L5/S1, jeweils mit zartem dorsomedianen Anulus fibrosus-Riss. Inzipiente Osteochondrosen L2/L3, L3/L4 und L5/S1 Geringe bis mäßiggradige Sponayiarthrosen multisegmental. Fortgeschrittene deformierende Spondylose.) Abl. 13 Farbcodiette Duplexsonographie der hirnversorgenden Arterien 07.11.2018 (Geringgradige Verbreiterung des Intima-media-Komplexes bis knapp über 0,8 mm sowie diskrete gemischte Plaques im Bulbus caroticus ohne hämodynamische Signifikanz. Sonographie der Schilddrüse Struma multinodosa mit regressiven Veränderungen des größten Knotens rechts mit 2,6 cm Durchmesser. Sonographie des gesamten Abdomens Hepatomegalie sowie Bild wie bei deutlicher Steatose oder Fibrose der Leber Prostatavergrößerung Beckenübersicht beide Hüftgelenke axial Beckenschiefstand, das linke Caput femoris 13 mm höherstehend. Geringgradige Coxarthrosezeichen. Thorax Indurative Veränderungen perihilär beidseits. Gesamte Wirbelsäule HWS- und LWS-Funktionsaufnahmen Spondylosis deformans. Spondylarthrosen lumbosacral. Gering blockierte Funktionsaufnahmen sowohl der HWS als auch der LWS ohne Wirbelgleiten. Beide Knie Cranialer Patellasporn bds. Fabella beidseits in situ. Beide Füße seitlich Großzehengrundgelenksarthrosen beidseits sowie geringgradige Polyarthrosen der Zehen.) Abl. 11 ENTLASSUNGSBERICHT XXXX 22.06.2021 (Rezidivierende Lumboischialgie Diabetes mellitus, Typ 2 Adipositas links)Abl. 11 ENTLASSUNGSBERICHT römisch 40 22.06.2021 (Rezidivierende Lumboischialgie Diabetes mellitus, Typ 2 Adipositas links) Abl. 4 Traumazentrum XXXX 31.03.2023 (Fract.acetabuli sin. Decubitus reg. glutealis dext.)Abl. 4 Traumazentrum römisch 40 31.03.2023 (Fract.acetabuli sin. Decubitus reg. glutealis dext.) Medikamente: Trajenta, Trulicity, Forxiga, TASS, Lisinopril, Bezafibrat, Metagelan, Zoldem, Trittico, Berodual, Anoro Hilfsmittel: ein Gehstock STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung: 1 Hüfttotalendoprothese links 02.05.09 30%Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position da Zustand nach Osteosynthese des Acetabulum.1 Hüfttotalendoprothese links 02.05.09 30%, Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position da Zustand nach Osteosynthese des Acetabulum. 2 COPD II 06.06.02 30%Unterer Rahmensatz da ständige Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik2 COPD II 06.06.02 30%, Unterer Rahmensatz da ständige Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik 3 Diabetes mellitus 09.02.01 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne relevante funktionelle Einschränkung. 5 Leichte Hypertonie 05.01.01 10%Fixer Rahmensatz5 Leichte Hypertonie 05.01.01 10%, Fixer Rahmensatz ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 30% Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen, welche die Höhe des Grades der Behinderung betreffen Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 52+RS Im Beschwerdevorbringen des BF vom 15.12.2023, Abl. 52, wird eingewendet, dass laut Bescheid der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2023 eine Versehrtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt werde und er Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses habe. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass ihm mit Bescheid vom 04.10.2023 der AUVA (Abl. 50-51) für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens eine Versehrtenrente (M.d.E. 100%) anerkannt wurde. Ist laut dem Rentengutachten (Abl.69-72) eine Veränderung zu Ihrem Gutachten (erster Instanz) vom 06.10.2023 (Abl. 24-26) objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese? Stellungnahme: In Abl. 35, Befund Traumazentrum vom 16.10.2023, ist die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links dokumentiert, weiters internistische Diagnosen, zusätzlich COPD II In Abl. 35, Befund Traumazentrum vom 16.10.2023, ist die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links dokumentiert, weiters internistische Diagnosen, zusätzlich COPD römisch zwei Es erfolgt eine Diagnosenanpassung von Leiden
  6. Hinsichtlich Beinlängendifferenz kann aufgrund der Aktenlage keine Aussage getroffen werden, da es möglich ist, mit der Implantation einer Hüfttotalendoprothese die Beinlängendifferenz von 2 cm auszugleichen. Eine Änderung der Höhe der Einstufung erfolgt nicht, da Sanierung der Coxarthrose, bei posttraumatischen Veränderungen mit Osteosynthese des Acetabulum. COPD II wird als neues Leiden 2 eingestuft.COPD römisch zwei wird als neues Leiden 2 eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich durch die Diagnosenanpassung und neue Einstufung von Leiden 2 nicht, eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt nicht vor. Die Einstufung in dem gegenständigen Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz erfolgt nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung. Laut Bescheid der AUVA vom 04.10.2023 wird ab 01.09.2023 eine M.d.E. von 100% zuerkannt, ausgestellt für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens bei völliger Erwerbsunfähigkeit. Dieser Bescheid hat auf das medizinische Sachverständigengutachten keinen Einfluss, maßgeblich für das Gutachten sind Funktionsdefizite, die unter Beachtung der Kriterien der EVO eingestuft werden. Für die Beurteilung der rechtlichen Frage der Anerkennung eines Behindertenpasses bei Vorliegen eines (befristeten) AUVA- Bescheides mit einer M.d.E von 100% ist der medizinische Sachverständige nicht zuständig. ad 4) Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ 3.
  7. Im Rahmen des hierzu vom BVwG erteilten Parteiengehörs verwies der Beschwerdeführer erneut auf § 14 Abs. 1 lit b BEinstG Es sei bereits ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften festzustellen, dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre.3.
  8. Im Rahmen des hierzu vom BVwG erteilten Parteiengehörs verwies der Beschwerdeführer erneut auf Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, BEinstG Es sei bereits ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften festzustellen, dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. 3.
  9. Mit E-Mail vom 14.11.2024 übermittelte die AUVA den Bescheid vom 29.05.2024, wonach beim Beschwerdeführer ab 02.04.2024 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bestehe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. 3.
  10. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Bescheid über die Gewährung der Versehrtenrente nicht als eine Herabsetzung auf eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 25 % wahrgenommen. Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. werde nicht das Auslangen gefunden, insbesondere deshalb, weil ihm seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und der Schutz als begünstigter Behinderter benötigt werde. Hierzu legte der Beschwerdeführer eine Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 10.03.2024 der AUVA vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  14. Mit Bescheid der AUVA vom 04.10.2023, AZ XXXX , wurde für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 01.09.2023 von 100 vH festgestellt. 1.
  15. Mit Bescheid der AUVA vom 04.10.2023, AZ römisch 40 , wurde für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 01.09.2023 von 100 vH festgestellt. 1.
  16. Am 19.12.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1.
  17. Mit Bescheid vom 20.02.2024, OB: XXXX , wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. 1.
  18. Mit Bescheid vom 20.02.2024, OB: römisch 40 , wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. 1.
  19. Mit rechtskräftigem Bescheid der AUVA vom 29.05.2024, AZ XXXX , wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 25 vH ab 02.04.2024 festgestellt.1.
  20. Mit rechtskräftigem Bescheid der AUVA vom 29.05.2024, AZ römisch 40 , wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 25 vH ab 02.04.2024 festgestellt. 1.
  21. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Hüfttotalendoprothese links Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position da Zustand nach Osteosynthese des Acetabulum. 02.05.09 30% 2 COPD IICOPD römisch zwei Unterer Rahmensatz da ständige Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik 06.06.02 30% 3 Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. 09.02.01 20% 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne relevante funktionelle Einschränkung 02.01.01 10% 5 Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10% 1.
  22. Der Gesamtgrad der Behinderung 01.09.2023 – 01.04.2024: 100 v.H. Ab 02.04.2024: 30 v.H.
  23. Beweiswürdigung: Zu 1.
  24. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Melderegister. Zu 1.
  25. und 1.
  26. Die Feststellungen hinsichtlich der Bescheide der AUVA zur Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die betreffenden Bescheide der AUVA vom 04.10.2023 und vom 29.05.
  27. Zu 1.
  28. Die Feststellung zur Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.
  29. und 1.
  30. Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom BVwG im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten aufgrund der Aktenlage der Sachverständigen DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.10.2024 in Zusammenschau mit den Bescheiden der AUVA vom 04.10.2023 und vom 29.05.2024.Zu 1.
  31. und 1.
  32. Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom BVwG im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten aufgrund der Aktenlage der Sachverständigen DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.10.2024 in Zusammenschau mit den Bescheiden der AUVA vom 04.10.2023 und vom 29.05.
  33. Das genannte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden darin dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt. Die Sachverständige bestätigte den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% wie in ihrem Gutachten vom 06.10.2023, nahm jedoch in ihrem ergänzenden Gutachten vom 12.10.2024 eine Diagnoseanpassung zu Leiden 1 vor, die sie damit begründete, dass zur Beinlängendifferenz aufgrund der Aktenlage keine Aussage getroffen werden könne, da es möglich sei, mit der Implantation einer Hüfttotalendoprothese die Beinlängendifferenz von 2 cm auszugleichen. Jedoch stufte sie Leiden 1 erneut unter der Pos.Nr. 02.05.09 ein. Zudem stufte sie die COPD II als neues Leiden 2 ein. Abschließend betonte sie plausibel, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung durch die Diagnoseanpassung und die neue Einstufung von Leiden 2 nicht ändere, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht vorliegt.Die Sachverständige bestätigte den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% wie in ihrem Gutachten vom 06.10.2023, nahm jedoch in ihrem ergänzenden Gutachten vom 12.10.2024 eine Diagnoseanpassung zu Leiden 1 vor, die sie damit begründete, dass zur Beinlängendifferenz aufgrund der Aktenlage keine Aussage getroffen werden könne, da es möglich sei, mit der Implantation einer Hüfttotalendoprothese die Beinlängendifferenz von 2 cm auszugleichen. Jedoch stufte sie Leiden 1 erneut unter der Pos.Nr. 02.05.09 ein. Zudem stufte sie die COPD römisch zwei als neues Leiden 2 ein. Abschließend betonte sie plausibel, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung durch die Diagnoseanpassung und die neue Einstufung von Leiden 2 nicht ändere, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht vorliegt. Eine höhere Einschätzung des GdB ist daher nicht angezeigt, da ausgehend von dem Gutachten der Sachverständigen die vorliegenden Funktionseinschränkungen kein Ausmaß erreichen, welche eine solche rechtfertigen würden. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Beschwerdeführer trat dem Sachverständigengutachten auch zu keinem Zeitpunkt entgegen. Da dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2023 bis 01.04.2024 seitens der AUVA eine Versehrtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH zugesprochen wurde, lag für diesen Zeitraum ein Nachweis

§ 14Abs. 1 lit. B BEinst

G vor.Da dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2023 bis 01.04.2024 seitens der AUVA eine Versehrtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH zugesprochen wurde, lag für diesen Zeitraum ein Nachweis

Paragraph 14, Absatz eins, lit. B BEinstG vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice) nach § 14 Abs 2 legt cit, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 BBG

  1. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in § 40 BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben (VwGH vom
  2. 2017, Ro 2014/11/0054).Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice) nach Paragraph 14, Absatz 2, legt cit, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. Paragraph 14, BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach Paragraph 40, BBG
  3. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in Paragraph 40, BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben (VwGH vom
  4. 2017, Ro 2014/11/0054). Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der AUVA vom 04.10.2023, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 100 vH festgestellt wurde, lag für den Zeitraum ab Antragstellung ein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§ 14Abs. 1 lit. b BEinst

G vor.Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der AUVA vom 04.10.2023, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 100 vH festgestellt wurde, lag für den Zeitraum ab Antragstellung ein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, BEinstG vor. Da jedoch mit Bescheid der AUVA vom 29.05.2024 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 02.04.2024 von nur 25 vH festgestellt wurde, lag hinsichtlich des Zeitraumes ab 02.04.2024 kein Nachweis

§ 14Abs. 1 lit. b BEinst

G mehr vor. Hinsichtlich dieses Zeitraumes war der Grad der Behinderung daher

§ 14Abs. 2 BEinst

G nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Da jedoch mit Bescheid der AUVA vom 29.05.2024 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 02.04.2024 von nur 25 vH festgestellt wurde, lag hinsichtlich des Zeitraumes ab 02.04.2024 kein Nachweis

Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, BEinstG mehr vor. Hinsichtlich dieses Zeitraumes war der Grad der Behinderung daher

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Wie oben unter Punkt II.1.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 der medizinischen Sachverständigen, Frau DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt. Aus diesem ergibt sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 vH. Wie oben unter Punkt römisch zwei.1.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 der medizinischen Sachverständigen, Frau DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt. Aus diesem ergibt sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 vH. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen bezog sich ausschließlich auf die seitens der AUVA mit Bescheid vom 04.10.2023 festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH. Diesem Umstand war – wie bereits oben ausgeführt – durch die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Zeitraum von 19.12.2023 bis 01.04.2024 Rechnung zu tragen. Im Zeitraum ab 02.04.2024 liegt jedoch ein Grad der Behinderung im Ausmaß von lediglich 30 vH vor, sodass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist einerseits das Vorliegen eines Nachweises

§ 14Abs. 1 BEinst

G. Diese Rechtsfrage konnte bereits aufgrund der unstrittigen Aktenlage im Sinne des Beschwerdeführers beurteilt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist einerseits das Vorliegen eines Nachweises

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG. Diese Rechtsfrage konnte bereits aufgrund der unstrittigen Aktenlage im Sinne des Beschwerdeführers beurteilt werden. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung im Zeitraum ab 02.04.2024 stützt sich das erkennende Gericht auf das unter I.3.

  1. genannte Sachverständigengutachten, das als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet wird, und dem weder in der Beschwerde, noch sonst im Verfahren in irgendeiner Weise entgegengetreten wurde. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung im Zeitraum ab 02.04.2024 stützt sich das erkennende Gericht auf das unter römisch eins.3.
  2. genannte Sachverständigengutachten, das als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet wird, und dem weder in der Beschwerde, noch sonst im Verfahren in irgendeiner Weise entgegengetreten wurde. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2290601.1.00

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