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{'item': 'W240 2302568-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW240 2302568-1 Spruch, W240 2302570-1/3E W240 2302564-1/2E W240 2302567-1/2E W240 2302568-1/2E W240 2302565-1/2E W240 2302563-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb XXXX , 2.) mj XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 29.07.2024, Zl. AMMAN-OB/KONS/0284/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb römisch 40 , 2.) mj römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 29.07.2024, Zl. AMMAN-OB/KONS/0284/2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 01.06.2023 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Amman (künftig: ÖB Amman). Am 20.08.2023 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Amman vor.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 01.06.2023 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Amman (künftig: ÖB Amman). Am 20.08.2023 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Amman vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023, W159 2255865-1/13E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023, , W159 2255865-1/13E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Es wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführer - Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson - Geburtsurkunden der Beschwerdeführer - Auszüge aus dem Personenregister der Beschwerdeführer - Heiratsurkunde - Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX - Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 - Familienregisterauszug - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023, W159 2255865-1/13E, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde - Kopie der Karte für Asylberechtigte - Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson - Kopie der e-Card der Bezugsperson In den Antragformularen wurde angegeben, dass das Familienverhältnis über Social Media aufrechterhalten werde.
  3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 18.04.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch Bundesamt oder BFA) aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.
  4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 18.04.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch Bundesamt oder BFA) aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
  5. Mit Schreiben vom 21.04.2024, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
  6. In der Stellungnahme vom 29.04.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Bezugsperson sei sich nicht bewusst gewesen, dass gegen sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei aktuell nicht möglich, sich inhaltlich zu dem laufenden Verfahren zu äußern, weshalb beantragt werde, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu verlängern. Nach Ansicht der Beschwerdeführer stelle das Aberkennungsverfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Demnach wäre die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels auszusetzen, bis über die Vorfrage entschieden worden ist.
  7. In der Stellungnahme vom 29.04.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Bezugsperson sei sich nicht bewusst gewesen, dass gegen sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei aktuell nicht möglich, sich inhaltlich zu dem laufenden Verfahren zu äußern, weshalb beantragt werde, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu verlängern. Nach Ansicht der Beschwerdeführer stelle das Aberkennungsverfahren eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. Demnach wäre die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels auszusetzen, bis über die Vorfrage entschieden worden ist.
  8. In der zweiten Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 des Bundesamts vom 02.05.2024 wurde ausgeführt, dass nach erneuter Prüfung die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.
  9. In der zweiten Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 des Bundesamts vom 02.05.2024 wurde ausgeführt, dass nach erneuter Prüfung die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Einreise ex lege nicht zu gestatten und das Verfahren auch nicht auszusetzen sei. Gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 dürfe das BFA der Vertretungsbehörde keine positive Mitteilung hinsichtlich der Ableitung vom Status der Bezugsperson erteilen, wenn gegen den Fremden ein Aberkennungsverfahren (§§ 7 und 9 AsylG 2005) anhängig sei. Gegenständlich sei ein Aberkennungsverfahren anhängig und der Ausgang nicht absehbar. Da sich der Sachverhalt seit der ersten Stellungnahme vom 18.04.2024 nicht geändert habe, sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine negative Stellungnahme abzugeben.In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Einreise ex lege nicht zu gestatten und das Verfahren auch nicht auszusetzen sei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 dürfe das BFA der Vertretungsbehörde keine positive Mitteilung hinsichtlich der Ableitung vom Status der Bezugsperson erteilen, wenn gegen den Fremden ein Aberkennungsverfahren (Paragraphen 7 und 9 AsylG 2005) anhängig sei. Gegenständlich sei ein Aberkennungsverfahren anhängig und der Ausgang nicht absehbar. Da sich der Sachverhalt seit der ersten Stellungnahme vom 18.04.2024 nicht geändert habe, sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine negative Stellungnahme abzugeben.
  10. Mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
  11. In der Stellungnahme vom 15.05.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass nicht ausgeführt worden sei, warum das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Der strafrechtlichen Vertretung der Bezugsperson sei auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass das aktuelle Strafverfahren – wie jenes in 2022 – aufgrund der Eheschließung mit einer damals unmündigen Ehefrau geführt werde. Das Strafverfahren 2022 sei eingestellt worden. Das Aberkennungsverfahren sei wohl aus diesem Grunde eingeleitet worden. Da das BFA hierzu nichts geführt habe, handle es sich um Spekulation. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich, sich inhaltlich zu äußern. Die Eheschließung mit einer Unmündigen sei schon bei Asylzuerkennung bekannt gewesen und ein entsprechendes Strafverfahren 2022 eingestellt worden. Die Genehmigung der Familienzusammenführung stelle die Grundregel dar und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum dürfe nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel der FamilienzusammenführungsRL beeinträchtigen würde. Der Effektivitätsgrundsatz sei zu berücksichtigen. Weiters müsse sich die Behörde mit Art. 8 EMRK und dem Kindeswohl auseinandersetzen. Ein schützenswertes Familienleben sei gegenständlich zu bejahen.
  12. In der Stellungnahme vom 15.05.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass nicht ausgeführt worden sei, warum das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Der strafrechtlichen Vertretung der Bezugsperson sei auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass das aktuelle Strafverfahren – wie jenes in 2022 – aufgrund der Eheschließung mit einer damals unmündigen Ehefrau geführt werde. Das Strafverfahren 2022 sei eingestellt worden. Das Aberkennungsverfahren sei wohl aus diesem Grunde eingeleitet worden. Da das BFA hierzu nichts geführt habe, handle es sich um Spekulation. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich, sich inhaltlich zu äußern. Die Eheschließung mit einer Unmündigen sei schon bei Asylzuerkennung bekannt gewesen und ein entsprechendes Strafverfahren 2022 eingestellt worden. Die Genehmigung der Familienzusammenführung stelle die Grundregel dar und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum dürfe nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel der FamilienzusammenführungsRL beeinträchtigen würde. Der Effektivitätsgrundsatz sei zu berücksichtigen. Weiters müsse sich die Behörde mit Artikel 8, EMRK und dem Kindeswohl auseinandersetzen. Ein schützenswertes Familienleben sei gegenständlich zu bejahen.
  13. Nach Weiterleitung der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.05.2024 wurde seitens des BFA mit E-Mail vom 18.07.2024 mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
  14. Mit dem Bescheid vom 29.07.2024 verweigerte die ÖB Amman den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.
  15. Mit dem Bescheid vom 29.07.2024 verweigerte die ÖB Amman den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
  16. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 23.08.2024 wurde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und Verweis auf das Vorbringen in den Stellungnahmen – ausgeführt, dass es möglich sei, durch die bloße Einleitung eines Aberkennungsverfahrens negativ über Familienzusammenführungen zu entscheiden. Eine unparteiische Behandlung sei dadurch gefährdet, dass die gleiche Behörde sowohl über das Aberkennungsverfahren als auch über die Einreise abspreche. Die Abweisung der Anträge wäre eine kategorische Abweisung ohne Abwägung aller maßgeblichen Interessen. Das Verfahren sei bis zur Klärung der Aberkennung auszusetzen. Es sei unklar warum dasselbe strafrechtliche Verfahren gegen die Bezugsperson geführt werde wie im Jahr
  17. Die erneute Stellungnahme des BFA, auf die im Bescheid verwiesen werde, sei nicht weitergeleitet worden. Es liege eine Verletzung des Parteiengehörs und ein Begründungsmangel vor.
  18. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.11.2024, eingelangt am 15.11.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
  19. Auf Nachfrage wurde dem BVwG durch das zuständige BFA am 20.12.2024 mitgeteilt, dass das Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson XXXX aktuell anhängig ist (OZ 2 zu W240 2302570-1).
  20. Auf Nachfrage wurde dem BVwG durch das zuständige BFA am 20.12.2024 mitgeteilt, dass das Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson römisch 40 aktuell anhängig ist (OZ 2 zu W240 2302570-1). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 01.06.2023 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Amman (künftig: ÖB Amman). Am 20.08.2023 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Amman vor.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 01.06.2023 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Amman (künftig: ÖB Amman). Am 20.08.2023 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Amman vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023, W159 2255865-1/13E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023, , W159 2255865-1/13E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gegen die Bezugsperson ist derzeit ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.Gegen die Bezugsperson ist derzeit ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer und die Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Amman. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023, W159 2255865-1/13E. Dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG geführt wird, beruht auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der entsprechenden Bestätigung seitens des zuständigen BFA (OZ 2 zu W240 2302570-1).Dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG geführt wird, beruht auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der entsprechenden Bestätigung seitens des zuständigen BFA , (OZ 2 zu W240 2302570-1). ,
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  24. § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: 3.
  25. Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lautet: „Artikel 10
(3)Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so
  1. a)gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe
  2. a)genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 01.06.2023 schriftlich bei der ÖB Amman einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche asylberechtigte Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer genannt.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 01.06.2023 schriftlich bei der ÖB Amman einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche asylberechtigte Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der übrigen Beschwerdeführer genannt. Gegen die Bezugsperson ist im Entscheidungszeitpunkt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig. Gegen die Bezugsperson ist im Entscheidungszeitpunkt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig. Die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 verfolgt den asylspezifischen Zweck, nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 oder 2 AsylG 2005 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung des Bundesamtes darf gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.Die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 verfolgt den asylspezifischen Zweck, nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, oder 2 AsylG 2005 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung des Bundesamtes darf gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Da im gegenständlichen Fall ein Verfahren zur Aberkennung anhängig ist, hatte seitens des Bundesamtes eine negative Mitteilung zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgte ex lege gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005. Die von den Beschwerdeführern geforderte Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspricht dieser gesetzlichen Bestimmung.Die Abweisung der gegenständlichen Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte ex lege gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005. Die von den Beschwerdeführern geforderte Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspricht dieser gesetzlichen Bestimmung. Soweit seitens der Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass das Aberkennungsverfahren wegen eines strafrechtlichen Verfahrens aufgenommen wurde, das sich auf den gleichen Umstand wie ein 2022 eingestelltes Strafverfahren – nämlich die Eheschließung mit einer Unmündigen– beziehe, ist entgegenzuhalten, dass eine inhaltliche Beurteilung des Aberkennungsverfahrens im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 nicht vorgesehen ist.Soweit seitens der Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass das Aberkennungsverfahren wegen eines strafrechtlichen Verfahrens aufgenommen wurde, das sich auf den gleichen Umstand wie ein 2022 eingestelltes Strafverfahren – nämlich die Eheschließung mit einer Unmündigen– beziehe, ist entgegenzuhalten, dass eine inhaltliche Beurteilung des Aberkennungsverfahrens im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß , Paragraph 35, AsylG 2005 nicht vorgesehen ist. Zum Vorbringen, dass das Parteiengehör verletzt worden sei bzw. ein Begründungsmangel vorliege, ist auszuführen, dass die Stellungnahmen des BFA vom 18.04.2024 und 02.05.2024 den Beschwerdeführern sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 29.04.2024 und 15.05.2024 jeweils dem BFA übermittelt wurden. Im E-Mail des BFA vom 18.07.2024 wurde lediglich ausgeführt, dass an der bisherigen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Neue Ausführungen wurden nicht getätigt, weshalb das Absehen der ÖB Amman von einer Übermittlung zur Stellungnahme nicht zu beanstanden war. Im Bescheid wurde darauf verwiesen, dass die Anträge aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens abzuweisen waren. Somit wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor. Letztlich konnte auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach eine unparteiische Behandlung dadurch gefährdet sei, dass die gleiche Behörde sowohl über das Aberkennungsverfahren als auch über die Einreise abspreche, nicht überzeugen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das an das Legalitätsprinzip gebundene Bundesamt erfolgt nur, wenn ein entsprechender Grund zur Annahme vorliegt, dass ein Aberkennungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt. Die Beschwerdeführer haben zudem selbst gemutmaßt, dass die Einleitung wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen erfolgt sei. Letztlich konnte auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach eine unparteiische Behandlung dadurch gefährdet sei, dass die gleiche Behörde sowohl über das Aberkennungsverfahren als auch über die Einreise abspreche, nicht überzeugen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das an das Legalitätsprinzip gebundene Bundesamt erfolgt nur, wenn ein entsprechender Grund zur Annahme vorliegt, dass ein Aberkennungsgrund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt. Die Beschwerdeführer haben zudem selbst gemutmaßt, dass die Einleitung wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen erfolgt sei. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 8 EMRK und dem Kindeswohl konnte aufgrund der ex lege erfolgten Abweisung entsprechend dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall unterbleiben. Aufgrund des aktuell anhängigen Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson hat keine positive Mitteilung seitens des BFA ergehen können. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung ist somit nicht zu beanstanden.Eine vertiefte Auseinandersetzung mit Artikel 8, EMRK und dem Kindeswohl konnte aufgrund der ex lege erfolgten Abweisung entsprechend dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall unterbleiben. Aufgrund des aktuell anhängigen Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson hat keine positive Mitteilung seitens des BFA ergehen können. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerden waren sohin gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren sohin gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2302568.1.00

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