RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW265 2303098-1 Spruch, W265 2303098-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 03.10.2024 wurde der Antrag vom 30.09.2024 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 2 2 Z 10, § 6a und § 10 Abs. 1 sowie 1a Verbrechensopfergesetz (VOG) zurückgewiesen.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 03.10.2024 wurde der Antrag vom 30.09.2024 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, 2 Ziffer 10,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins, sowie 1a Verbrechensopfergesetz (VOG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Strafakt des Landesgerichtes XXXX die Tathandlungen im Zeitraum 2013 bis Anfang 2019 stattgefunden haben. Zu diesem Zeitpunkt seien sie jedenfalls noch minderjährig gewesen. Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sei am 30.09.2024 – sohin nach Ablauf der Dreijahresfrist – beim Sozialministeriumservice eingelangt. Das Gerichtsverfahren sei mit Urteil vom 16.04.2024 beendet worden. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens sei jedoch kein Gutachten eingeholt worden, mit dem das Vorliegen einer schweren Körperverletzung ausdrücklich bestätigt worden sei. Im Urteil sei vermerkt worden, dass ein Teilschmerzengeldbetrag ohne Einholung eines Gutachtens zugesprochen werden könne. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a VOG seien demnach nicht erfüllt, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Strafakt des Landesgerichtes römisch 40 die Tathandlungen im Zeitraum 2013 bis Anfang 2019 stattgefunden haben. Zu diesem Zeitpunkt seien sie jedenfalls noch minderjährig gewesen. Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sei am 30.09.2024 – sohin nach Ablauf der Dreijahresfrist – beim Sozialministeriumservice eingelangt. Das Gerichtsverfahren sei mit Urteil vom 16.04.2024 beendet worden. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens sei jedoch kein Gutachten eingeholt worden, mit dem das Vorliegen einer schweren Körperverletzung ausdrücklich bestätigt worden sei. Im Urteil sei vermerkt worden, dass ein Teilschmerzengeldbetrag ohne Einholung eines Gutachtens zugesprochen werden könne. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG seien demnach nicht erfüllt, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen sei.
- Am 15.11.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine vom afz Autonomes Frauenzentrum verfasste Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2024 persönlich beim Amt der belangten Behörde ein.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.11.2024 vor, wo dieser am 22.11.2024 einlangte.
- Mit Schreiben vom 27.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die eingelangte Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Für den Fall, dass eine Vertretung im Beschwerdeverfahren gewünscht sei, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin um Bekanntgab ersucht, ob Schriftstücke dem afz Autonomes Frauenzentrum zuzustellen sind. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 4 AVG bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 leg.cit. mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass ihre Beschwerde als zurückgezogen gilt, sollte sie die eigenhändige Unterschrift nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts nachreichen.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, leg.cit. mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass ihre Beschwerde als zurückgezogen gilt, sollte sie die eigenhändige Unterschrift nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts nachreichen. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.10.2024 wurde der Antrag vom 30.09.2024 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 2 2 Z 10, § 6a und § 10 Abs. 1 sowie 1a Verbrechensopfergesetz (VOG) zurückgewiesen. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.10.2024 wurde der Antrag vom 30.09.2024 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, 2 Ziffer 10,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins, sowie 1a Verbrechensopfergesetz (VOG) zurückgewiesen. Gegen den Bescheid vom 03.10.2024 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine vom afz Autonomes Frauenzentrum verfasste Beschwerde ein. Die Beschwerde war weder eigenhändig unterschrieben, noch war die afz Autonomes Frauenzentraum dazu bevollmächtigt. Da eine Beschwerde ohne eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und zu retournieren. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass eine Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Vollmacht voraussetzt, welche vorzulegen wäre. Das Schreiben vom 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin übermittelt, war ab 29.11.2024 zur Abholung hinterlegt und wurde am 05.12.2024 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels ihrer Eingabe bis dato nicht nachgekommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung, dass die einliegende Beschwerde keine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin aufweist, ergibt sich aus dieser selbst. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Richtigkeit der Beschwerde vom 15.11.2024, insbesondere die Identität der Einschreiterin, sowie die Authentizität des Anbringens nicht prüfen. Die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag beruhen auf dem Zustellnachweis der Post.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1 VOG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG. 3.
- Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.3.
- Gemäß der Rechtsprechung des VwGH vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus Paragraph 13, Absatz 4, AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen. Da die vom afz Autonomes Frauenzentrum verfasste Beschwerde keine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin aufweist, lagen Zweifel über die Identität der Einschreiterin sowie die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen und zu retournieren.Da die vom afz Autonomes Frauenzentrum verfasste Beschwerde keine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin aufweist, lagen Zweifel über die Identität der Einschreiterin sowie die Authentizität des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen und zu retournieren. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen, weswegen die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen, weswegen die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gilt. Demensprechend ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2303098.1.00