GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen römisch 40 werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 2.376,00 (inkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2023, GZ. XXXX , wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte XXXX (in der Folge: Antragsteller)
Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2023, GZ. römisch 40 , wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte römisch 40 (in der Folge: Antragsteller)
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2024 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W201 abgenommen und der Gerichtsabteilung W266 neu zugewiesen. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 29.11.2023 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote dem Bundesverwaltungsgericht im Postweg vor, wobei eine Gebühr in Höhe von € 2.376,00 geltend gemacht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Antragsteller hinsichtlich seiner verzeichneten Gebühr für Mühewaltung bezugnehmend auf die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), die erforderliche Vorlage von zumindest zwei Honorarnoten, welche seine außergerichtlichen Einkünfte im Erwerbsleben belegen mitsamt Zahlungsnachweisen zur Kenntnis. Weiters wurde er auf einen offensichtlichen Übertragungsfehler seiner aufgewendeten Stunden, welche seiner Zeitaufwandsliste zu entnehmen sind, auf seine Honorarnote sowie auf die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen. Am 05.04.2024 wurden Nachweise über die Einkünfte die der Antragsteller im außergerichtlichen Erwerbsleben bezieht samt entsprechenden Zahlungsnachweisen und eine um den Übertragungsfehler korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht. Die korrigierte Honorarnote stellte sich wie folgt dar: , Mühewaltung XXXX Mühewaltung römisch 40
Anlage 5,5 h á 360,00 1.980,00 Zwischensumme 1.980,00 20 % USt 396,00 Gebührenanspruch 2.376,00 Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2024, GZ. W266 2187548-1/28Z, wurde der beschwerdeführenden Partei diese überarbeitete Honorarnote des Antragstellers mit der Möglichzeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gebührenantrag des Antragstellers zur Kenntnis gebracht. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, Absatz eins, GebAG § 34 GebAG normiert:Paragraph 34, GebAG normiert: „§ 34.
AG geltend.Mit der überarbeiteten Gebührennote Nr. 23010 vom 29.11.2023 macht der Antragsteller 5,5 Stunden à € 360,00 – insgesamt € 1.980,00 – Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, GebAG geltend. Mit Schriftsatz vom 05.04.2024 folgte der Antragsteller dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2024, durch Vorlage von sechs Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nachzuweisen, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd § 34 Abs. 3 GebAG üblicherweise beziehe. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Antragsteller für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten Honorar in der Höhe von € 450,00 pro Stunde bezieht.Mit Schriftsatz vom 05.04.2024 folgte der Antragsteller dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2024, durch Vorlage von sechs Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nachzuweisen, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd Paragraph 34, Absatz 3, GebAG üblicherweise beziehe. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Antragsteller für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten Honorar in der Höhe von € 450,00 pro Stunde bezieht.
AG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Für Sachverständigenleistungen, die nicht (direkt oder indirekt über § 49 Abs. 1 GebAG) nach §§ 43 ff GebAG zu honorieren sind, sind zwar nach Maßgabe der Abs 1, 3 und 4 die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher2, § 34 GebAG RZ 1 f, 5, 13; EBRV 30 BlgNR
AG ist vom Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist vom Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen. Der Gebührenbetrag war
GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Der Gebührenbetrag war
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Die Gebühr des Antragstellers war daher antragsgemäß mit € 2.376,00 (inkl. USt) für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2187548.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.