RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW290 2284126-1 Spruch, W290 2284126-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 03.07.2023, am selben Tag bei der RTR-GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt, beantragte die weitere Verfahrenspartei gegen den Beschwerdeführer die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß der §§ 51 und 52 TKG 2021.
- Mit Schreiben vom 03.07.2023, am selben Tag bei der RTR-GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt, beantragte die weitere Verfahrenspartei gegen den Beschwerdeführer die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß der Paragraphen 51 und 52 TKG
- Im vorgelagerten Streitschlichtungsverfahren gemäß § 78 Abs. 1 TKG 2021 konnte keine Einigung erzielt werden.
- Im vorgelagerten Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 78, Absatz eins, TKG 2021 konnte keine Einigung erzielt werden.
- Der Antrag wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2023 unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 14.08.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte diverse Einwendungen vor. Die weitere Verfahrenspartei replizierte auf diese Stellungnahme mit Schreiben vom 19.09.2023.
- Der Antrag wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2023 unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 14.08.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte diverse Einwendungen vor. Die weitere Verfahrenspartei replizierte auf diese Stellungnahme mit Schreiben vom 19.09.
- Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX ordnete die belangte Behörde die von der weiteren Verfahrenspartei begehrte Einräumung des Leitungsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer unter Regelung näherer vertragsersetzender Modalitäten an.
- Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 ordnete die belangte Behörde die von der weiteren Verfahrenspartei begehrte Einräumung des Leitungsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer unter Regelung näherer vertragsersetzender Modalitäten an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.12.2023 fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass durch die Anordnung des Leitungsrechts eine wesentliche Beeinträchtigung der widmungsgemäßen Verwendung seines Grundstückes vorliege, weil der betroffene Teil des Grundstückes nicht als „gänzliche Freilandfläche“ genutzt werde, sondern vielmehr eine betriebliche Einheit mit der darauf befindlichen Pferdesportanlage darstelle. Für diese seien bauliche Maßnahmen, wie die Errichtung von Paddocks, Reitplatz und sonstigen Lagerflächen, notwendig. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der Landwirtschaftskammer Tirol vor. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass die Verlegung der bereits bestehenden Leitung konsenslos erfolgt sei, weil die weitere Verfahrenspartei keine schriftlichen Unterlagen dazu auffinden konnte und eine Anordnung über ein Leitungsrecht betreffend diese Leitungsanlage gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1
- ZPEMRK verstoßen würde, zumal sich im unmittelbaren Bereich der Westgrenze des Grundstückes öffentliches Gut befinde, auf welchem die Verlegung der Leitung das gelindere Mittel darstellen würde.Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass die Verlegung der bereits bestehenden Leitung konsenslos erfolgt sei, weil die weitere Verfahrenspartei keine schriftlichen Unterlagen dazu auffinden konnte und eine Anordnung über ein Leitungsrecht betreffend diese Leitungsanlage gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel 5, StGG und Artikel eins,
- ZPEMRK verstoßen würde, zumal sich im unmittelbaren Bereich der Westgrenze des Grundstückes öffentliches Gut befinde, auf welchem die Verlegung der Leitung das gelindere Mittel darstellen würde. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die vorgelegten Beweise aufnehmen und der Beschwerde Folge geben, sodass der angefochtene Bescheid abgeändert und der Antrag auf Anordnung über ein Leitungsrecht abgewiesen wird. In eventu möge der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.01.2024, eingelangt am selben Tag, die gegenständliche Beschwerde sowie den Verfahrensakt.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W157 abgenommen und der Gerichtsabteilung W290 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die weitere Verfahrenspartei ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste. 1.
- Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstücks Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , Bezirksgericht XXXX (im Folgenden wird lediglich die Grundstücksnummer angeführt). Das genannte Grundstück befindet sich in der politischen Gemeinde XXXX und ist 37.926 m2 groß. Eine rund 880 m2 große, nicht ganz rechteckige, an die östliche Grundgrenze angrenzende Teilfläche im nördlichen Bereich des Grundstücks ist als „Landwirtschaftliches Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung“ iSd Tiroler Raumordnungsrechts gewidmet. Die Restfläche des Grundstücks, eine Fläche von annähernd 37.046 m2, ist als Freiland iSd Tiroler Raumordnungsrechts gewidmet.1.
- Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstücks Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden wird lediglich die Grundstücksnummer angeführt). Das genannte Grundstück befindet sich in der politischen Gemeinde römisch 40 und ist 37.926 m2 groß. Eine rund 880 m2 große, nicht ganz rechteckige, an die östliche Grundgrenze angrenzende Teilfläche im nördlichen Bereich des Grundstücks ist als „Landwirtschaftliches Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung“ iSd Tiroler Raumordnungsrechts gewidmet. Die Restfläche des Grundstücks, eine Fläche von annähernd 37.046 m2, ist als Freiland iSd Tiroler Raumordnungsrechts gewidmet. 1.
- Auf dem Grundstück wurde in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum in den Jahren 1980 bis 1989 eine aus zwei Streckenabschnitten bestehende insgesamt in etwa 148 m lange Telekommunikationsleitung verlegt und seitdem zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten erneuert; der eine Abschnitt besteht in einem mit einem 900-paarigen Kupferkabel belegten Dreifachbelegungsrohr („MFBR3“) und der andere Abschnitt in einem sowohl mit einem 900-paarigen Kupferkabel als auch mit mehreren teilweise in Minirohre gehüllten Glasfaserkabeln („LWL-Kabeln“) belegten PVC-Rohr. Beide Rohre weisen jeweils einen Außendurchmesser von nicht mehr als 11 cm auf. Die Verlegung erfolgte durch die ehemalige XXXX ( XXXX , die älteste Rechtsvorgängerin der weiteren Verfahrenspartei); die Erneuerungen erfolgten durch die weitere Verfahrenspartei in ihrer heutigen Form oder eine ihrer im
- Jahrhundert operativ tätig gewesenen Rechtsvorgängerinnen, da in Österreich im
- Jahrhundert bekanntermaßen noch keine öffentlichen Glasfasernetze errichtet wurden.1.
- Auf dem Grundstück wurde in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum in den Jahren 1980 bis 1989 eine aus zwei Streckenabschnitten bestehende insgesamt in etwa 148 m lange Telekommunikationsleitung verlegt und seitdem zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten erneuert; der eine Abschnitt besteht in einem mit einem 900-paarigen Kupferkabel belegten Dreifachbelegungsrohr („MFBR3“) und der andere Abschnitt in einem sowohl mit einem 900-paarigen Kupferkabel als auch mit mehreren teilweise in Minirohre gehüllten Glasfaserkabeln („LWL-Kabeln“) belegten PVC-Rohr. Beide Rohre weisen jeweils einen Außendurchmesser von nicht mehr als 11 cm auf. Die Verlegung erfolgte durch die ehemalige römisch 40 ( römisch 40 , die älteste Rechtsvorgängerin der weiteren Verfahrenspartei); die Erneuerungen erfolgten durch die weitere Verfahrenspartei in ihrer heutigen Form oder eine ihrer im
- Jahrhundert operativ tätig gewesenen Rechtsvorgängerinnen, da in Österreich im
- Jahrhundert bekanntermaßen noch keine öffentlichen Glasfasernetze errichtet wurden. 1.
- Weder für die belangte Behörde noch für die Verfahrensbeteiligten sowie von diesen genannten Dritten sind schriftliche Unterlagen oder Augenscheinsgegenstände auffindbar, die (1.) über das Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensparteien, (2.) den näheren Ablauf der Errichtung dieser Telekommunikationsleitung oder (3.) zwischen der XXXX und einem ehemaligen Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks erfolgte etwaige Kontaktaufnahmeversuche, Gespräche, Schriftverkehr sowie Zahlungsverkehr Aufschluss geben könnten.1.
- Weder für die belangte Behörde noch für die Verfahrensbeteiligten sowie von diesen genannten Dritten sind schriftliche Unterlagen oder Augenscheinsgegenstände auffindbar, die (1.) über das Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensparteien, (2.) den näheren Ablauf der Errichtung dieser Telekommunikationsleitung oder (3.) zwischen der römisch 40 und einem ehemaligen Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks erfolgte etwaige Kontaktaufnahmeversuche, Gespräche, Schriftverkehr sowie Zahlungsverkehr Aufschluss geben könnten. 1.
- Die Leitung ist im als Freiland gewidmeten Teilbereich des Grundstücks situiert. Die exakten Werte für die Verlegetiefe, den Außendurchmesser, die Gesamtlänge sowie den Verlauf der gegenständlichen Leitungsrohre sind der weiteren Verfahrenspartei nicht bekannt, da deren Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen seit der ersten Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer Anfang April 2023 nicht die Möglichkeit hatten, das gegenständliche Grundstück zu betreten und Messungen vorzunehmen, ohne sich dem Kostenrisiko eines Besitzstörungsverfahrens auszusetzen. 1.
- Mit Schreiben vom 03.05.2023 fragte die weitere Verfahrenspartei das Leitungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer nach. Dabei übermittelte die weitere Verfahrenspartei eine Planskizze und bot eine einmalige Abgeltung von EUR 1,20 pro Laufmeter an. Eine Vereinbarung über das Leitungsrecht kam nicht zustande. 1.
- Auf dem betroffenen Grundstück bestehen keine anderen Infrastrukturen, die an Stelle der aktuell bestehenden Leitungsführung mitbenutzt werden könnten. 1.
- Die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks wird durch die angeordnete Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage und decken sich mit den Feststellungen, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat. Insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Feststellung der belangten Behörde, wonach die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch die Einräumung des Leitungsrechts nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird, ist nicht zu beanstanden. Zwar führte der Beschwerdeführer wiederholt aus, dass die von der Leitungsführung betroffene Grundfläche für die Errichtung von für die Pferdehaltung genutzten Einrichtungen und weiteren Lagerflächen benötigt werde, weswegen Baumaßnahmen in Form von Materialaufschüttungen für Geländekorrekturen erforderlich seien, allein aus der Notwendigkeit erheblicher Materialaufschüttungen im Zuge angedachter Baumaßnahmen kann jedoch auf keine von der verlegten Leitungsinfrastruktur ausgehende Beeinträchtigung des Grundstücksgebrauchs geschlossen werden. Den Behauptungen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren wie auch in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sind zudem keine konkreten Ausführungen zu den Baumaßnahmen zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese der Verlegung der Leitung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang kann der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ermittelt hätte, indem sie sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Urkunden, namentlich den Schreiben der Landwirtschaftskammer Tirol vom 24.05.2023 und vom 30.07.2020, unzureichend auseinandergesetzt hätte. Diese Schreiben beinhalten Ausführungen zur tatsächlichen Nutzung der als Freiland gewidmeten Fläche des gegenständlichen Grundstückes, bei welcher es sich ausweislich der Schreiben nicht um klassische Freilandfläche für die landwirtschaftliche Urproduktion handle, sondern um einen Teil der Pferdesportanlage, welche diesen Abschnitt für die Errichtung von Paddocks, Reitplatz und sonstigen Lagerplätzen benötigt. Genauere Angaben zu der möglicherweise geplanten Erweiterung finden sich darin nicht. Allein der Umstand, dass es sich ausweislich der Schreiben der Landwirtschaftskammer Tirol beim Grundstück des Beschwerdeführers um „keine klassische Freilandfläche für die landwirtschaftliche Urproduktion“ handelt, vermag keine konkrete wesentliche Beeinträchtigung aufzuzeigen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
- Zur Rechtslage: Die §§ 4, 51, 52, 78 und 194 des Telekommunikationsgesetztes 2021 (TKG 2021) StF BGBl. I 190/2021 idgF lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 4, 51, 52, 78 und 194 des Telekommunikationsgesetztes 2021 (TKG 2021) Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, idgF lauten (auszugsweise): „§
- […]
- „Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; […]“ Umfang und Inhalt von Leitungsrechten § 51.
(1)Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das RechtParagraph 51,
(1)Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
- zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,
- zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör, […]
- zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,
- zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, […] Leitungsrechte an privatem Grundeigentum § 52.
(1)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wennParagraph 52,
(1)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 6, an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn
- die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
- eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
- eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraphen 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2)Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 1 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(2)Dem Eigentümer einer gemäß Absatz eins, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(3)Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 2 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(3)Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Absatz 2, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(4)Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(4)Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 3, keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Absatz eins, oder über die Abgeltung gemäß Absatz 2, zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Verfahren § 78.
(1)Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.Paragraph 78,
(1)Wird ein Antrag nach Paragraphen 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.
(2)Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Absatz eins, hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 und am Verfahren gemäß Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Absatz eins und am Verfahren gemäß Absatz 2, mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach Paragraphen 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. […] Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH § 194.
(1)Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.Paragraph 194,
(1)Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist. […]“ Die §§ 38, 40 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), StF LGBl. 43/2022 idgF lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 38, 40, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), Stammfassung Landesgesetzblatt 43 aus 2022, idgF lauten (auszugsweise): „§ 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
- a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,
- a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach Paragraph 8, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,
- b)Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,
- b)Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera d, zulässigen Ferienwohnungen dienen,
- c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
- d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. […] § 40Paragraph 40 Mischgebiete
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden. […]
(5)Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (Paragraph 45, Absatz eins,) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6)Für Mischgebiete kann festgelegt werden, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, insbesondere wenn diese Gebiete für eine uneingeschränkte Wohnnutzung nicht geeignet sind oder eine solche Einschränkung erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten. […]
(9)In Mischgebieten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(9)In Mischgebieten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, der Tiroler Bauordnung 2022. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(10)§ 38 Abs. 6 ist anzuwenden.“
(10)Paragraph 38, Absatz 6, ist anzuwenden.“ Die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) der RTR-GmbH, BGBl II 454/2022, lautet auszugsweise:Die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) der RTR-GmbH, Bundesgesetzblatt Teil 2, 454 aus 2022,, lautet auszugsweise: „§
- Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- „Bauland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Bauland oder Baufläche aufweisen; […]
- „Gebäude“ jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist;
- „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen; […]
- „Linieninfrastruktur“ auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
- „Linieninfrastruktur“ auf unbebauten Liegenschaften (Ziffer 12,) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen; […]
- „privates Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die nicht unter Z 10 fallen und die nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von § 54 TKG 2021 gehören;
- „privates Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die nicht unter Ziffer 10, fallen und die nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von Paragraph 54, TKG 2021 gehören;
- „unbebaute Liegenschaften“ Grundflächen, auf denen keine Gebäude iSd. Z 3 und keine Objekte iSd. Z 9 errichtet sind;
- „unbebaute Liegenschaften“ Grundflächen, auf denen keine Gebäude iSd. Ziffer 3 und keine Objekte iSd. Ziffer 9, errichtet sind; […] § 3.
(1)Die Richtsätze gemäß §§ 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.Paragraph 3,
(1)Die Richtsätze gemäß Paragraphen 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.
(2)Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt.
(2)Die Richtsätze gemäß Paragraphen 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt. Richtsatz 1 – Linieninfrastruktur § 5.
(1)Richtsatz 1 gilt für Leitungsrechte für Linieninfrastruktur (§ 1 Z 6) auf unbebauten Liegenschaften (§ 1 Z 12) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).Paragraph 5,
(1)Richtsatz 1 gilt für Leitungsrechte für Linieninfrastruktur (Paragraph eins, Ziffer 6,) auf unbebauten Liegenschaften (Paragraph eins, Ziffer 12,) in öffentlichem (Paragraph eins, Ziffer 10,) oder privatem Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 11,).
(2)Richtsatz 1 wird pro Laufmeter Kommunikationslinie für bis zu 50 cm Künettenbreite in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt. Inkrafttreten § 13.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab ihrem Inkrafttreten ereignen.Paragraph 13,
(1)Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab ihrem Inkrafttreten ereignen.
(2)Die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2019 (WR-V 2019), BGBl. II Nr. 310/2019, ist auf Sachverhalte, die sich bis zu ihrem Außerkrafttreten ereignet haben, weiterhin anzuwenden.
(2)Die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2019 (WR-V 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2019,, ist auf Sachverhalte, die sich bis zu ihrem Außerkrafttreten ereignet haben, weiterhin anzuwenden. Die Anlage zur Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) der RTR-GmbH, BGBl II 454/2022, lautet auszugsweise:Die Anlage zur Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) der RTR-GmbH, Bundesgesetzblatt Teil 2, 454 aus 2022,, lautet auszugsweise: […] […]“ 3.
- Zu den Erwägungen: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und die darin enthaltenen Anordnungen über die Einräumung des Leitungsrechts am öffentlichen Gut der Beschwerdeführerin zugunsten der weiteren Verfahrenspartei erlassen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3.3.
- Der Beschwerdeführer bringt vor, dass durch die zu verlegende Leitung der widmungsgemäße Gebrauch des betroffenen Grundstücks eingeschränkt werde, da jene Flächen, in denen die weitere Verfahrenspartei beabsichtige, die Leitung zu führen, für die Errichtung von Paddocks, Reitplatz und sonstigen Lagerflächen für die Erweiterung der Pferdesportanlage benötigt werde. Für die belangte Behörde sei hingegen mangels entsprechender bautechnischer Erläuterungen nicht erkennbar gewesen, worin das Hindernis für die Instandhaltung und Erweiterung der Pferdesportanlage bestehe. Gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 TKG 2003, der dem derzeit anzuwendenden § 52 Abs. 1 TKG 2021 im Wesentlichen gleicht, darf durch das Leitungsrecht die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt werden. Die Prüfung, ob die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird, wird in der Praxis primär auf Basis von gemäß § 12a Abs. 1 TKG 2003 zulässigen Einwendungen des Belasteten vorgenommen (Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger [Hrsg] TKG – Telekommunikationsgesetz [2016] § 5 Rz 22 mwN).Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, TKG 2003, der dem derzeit anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, TKG 2021 im Wesentlichen gleicht, darf durch das Leitungsrecht die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt werden. Die Prüfung, ob die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird, wird in der Praxis primär auf Basis von gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, TKG 2003 zulässigen Einwendungen des Belasteten vorgenommen (Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger [Hrsg] TKG – Telekommunikationsgesetz [2016] Paragraph 5, Rz 22 mwN). Zur Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde abzustellen, da die im Grundbuch enthaltene Angabe der Nutzungsart im Gegensatz zur Flächenwidmung nur Hinweischarakter hat und nicht verbindlich ist (BVwG 01.12.2017, W249 2118784-1). Im gegenständlichen Fall ist laut Flächenwidmungsplan von einer widmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks als Freilandfläche auszugehen. Vom Beschwerdeführer wurde kein, wie von der belangten Behörde in ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. TKK 21.01.2013, D 5/12-15; TKK 24.06.2013, D 3/13-27) verlangtes, substantiiertes Vorbringen erstattet, das eine mehr als unwesentliche Einschränkung der widmungsgemäßen Verwendung des belasteten Grundstückes nahelegen könnte. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass es sich beim Grundstück XXXX des Beschwerdeführers um keine klassische Freilandfläche für die landwirtschaftliche Urproduktion, sondern um einen Teil einer Pferdesportanlage handle, welche den konkreten Abschnitt für die Errichtung von Paddocks, Reitplatz und sonstigen Lagerflächen benötige und dementsprechend bauliche Maßnahmen getätigt werden würden, für welche keine Änderung der Flächenwidmung notwendig sei. Dafür seien Materialaufschüttungen für Geländekorrekturen und Erdbewegungsarbeiten notwendig, wobei jedoch keine konkreten Planungsunterlagen o.ä. vorgelegt wurden.Im gegenständlichen Fall ist laut Flächenwidmungsplan von einer widmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks als Freilandfläche auszugehen. Vom Beschwerdeführer wurde kein, wie von der belangten Behörde in ihrer bisherigen Rechtsprechung vergleiche TKK 21.01.2013, D 5/12-15; TKK 24.06.2013, D 3/13-27) verlangtes, substantiiertes Vorbringen erstattet, das eine mehr als unwesentliche Einschränkung der widmungsgemäßen Verwendung des belasteten Grundstückes nahelegen könnte. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass es sich beim Grundstück römisch 40 des Beschwerdeführers um keine klassische Freilandfläche für die landwirtschaftliche Urproduktion, sondern um einen Teil einer Pferdesportanlage handle, welche den konkreten Abschnitt für die Errichtung von Paddocks, Reitplatz und sonstigen Lagerflächen benötige und dementsprechend bauliche Maßnahmen getätigt werden würden, für welche keine Änderung der Flächenwidmung notwendig sei. Dafür seien Materialaufschüttungen für Geländekorrekturen und Erdbewegungsarbeiten notwendig, wobei jedoch keine konkreten Planungsunterlagen o.ä. vorgelegt wurden. Die vom Beschwerdeführer als Beweis zur wesentlichen Beeinträchtigung der widmungsgemäßen Verwendung des Grundstückes beantragten Schreiben der Landwirtschaftskammer Tirol vom 30.07.2020 und vom 24.05.2023 geben Auskunft zur tatsächlichen Nutzung der als Freiland gewidmeten Fläche des gegenständlichen Grundstückes, bei welcher es sich nicht um klassische Freilandfläche für die landwirtschaftliche Urproduktion handle, sondern um einen Teil einer Pferdesportanlage, welche diesen Abschnitt für die Errichtung von Paddocks, Reitplatz und sonstigen Lagerplätzen benötigt. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da sich die Beurteilung, ob die Einräumung eines Leitungsrechts die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, auf die Widmung im Flächenwidmungsplan und substantiierte Einwendungen des Beschwerdeführers gründet. Im Sinne der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf Punkt 6 der vertragsersetzenden Anordnung hinzuweisen, welcher im Wesentlichen der in § 75 TKG 2021 vorgesehenen Vorgangsweise entspricht, wonach ein vom Antragsgegner (hier der Beschwerdeführer) geplantes Projekt der Antragstellerin (hier die weitere Verfahrenspartei) anzuzeigen ist und die Verfahrensparteien sich auf einen neuen Verlauf der Leitung zu verständigen haben. Wird ein ersatzloses Herausnehmen der Leitungsrohre unmittelbar notwendig, so ist die Antragstellerin in der Pflicht und muss sich ohne Aufschub um die rechtzeitige Entfernung bemühen.Im Sinne der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf Punkt 6 der vertragsersetzenden Anordnung hinzuweisen, welcher im Wesentlichen der in Paragraph 75, TKG 2021 vorgesehenen Vorgangsweise entspricht, wonach ein vom Antragsgegner (hier der Beschwerdeführer) geplantes Projekt der Antragstellerin (hier die weitere Verfahrenspartei) anzuzeigen ist und die Verfahrensparteien sich auf einen neuen Verlauf der Leitung zu verständigen haben. Wird ein ersatzloses Herausnehmen der Leitungsrohre unmittelbar notwendig, so ist die Antragstellerin in der Pflicht und muss sich ohne Aufschub um die rechtzeitige Entfernung bemühen. 3.3.
- Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinesfalls angenommen werden könne, dass bei der ursprünglichen Verlegung der Leitung die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten worden seien, da keine Unterlagen oder Augenscheinsgegenstände auffindbar gewesen seien, die über das Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensparteien oder den näheren Ablauf der Errichtung dieser Kommunikationsleitung Aufschluss hätten geben können. Gemäß § 56 Abs. 4 TKG 2021 können Leitungsrechte auch für bereits bestehende Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese nun gesetzlich verankerte Möglichkeit vor allem bei historisch errichteten Infrastrukturen, etwa, wenn auf Grund von im Lauf der Geschichte verloren gegangener Unterlagen kein Nachweis über die Begründung des Leitungsrechts mehr geführt werden kann, zur Anwendung kommt. Die Einräumung des Leitungsrechts unterliegt dann denselben Regeln, wie die Neubegründung (EBRV 1043 BlgNR
- GP, 24). Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, TKG 2021 können Leitungsrechte auch für bereits bestehende Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese nun gesetzlich verankerte Möglichkeit vor allem bei historisch errichteten Infrastrukturen, etwa, wenn auf Grund von im Lauf der Geschichte verloren gegangener Unterlagen kein Nachweis über die Begründung des Leitungsrechts mehr geführt werden kann, zur Anwendung kommt. Die Einräumung des Leitungsrechts unterliegt dann denselben Regeln, wie die Neubegründung (EBRV 1043 BlgNR
- GP, 24). Diese Bestimmung ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, da der Zeitpunkt und Ablauf der Leitungsverlegung aufgrund fehlender Unterlagen nicht mehr rekonstruiert werden kann und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung des Leitungsrechts am Grundstück des Beschwerdeführers erfüllt sind: Die weitere Verfahrenspartei hat das Leitungsrecht gemäß § 52 Abs. 3 TKG 2021 beim Beschwerdeführer nachgefragt. Nachdem zwischen den Verfahrensparteien keine Einigung zustande kam, beantragte die weitere Verfahrenspartei gemäß § 52 Abs. 4 TKG 2021 die Entscheidung der belangten Behörde, welche das Leitungsrecht mit vertragsersetzendem Bescheid anordnete. Diese Bestimmung ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, da der Zeitpunkt und Ablauf der Leitungsverlegung aufgrund fehlender Unterlagen nicht mehr rekonstruiert werden kann und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung des Leitungsrechts am Grundstück des Beschwerdeführers erfüllt sind: Die weitere Verfahrenspartei hat das Leitungsrecht gemäß Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 beim Beschwerdeführer nachgefragt. Nachdem zwischen den Verfahrensparteien keine Einigung zustande kam, beantragte die weitere Verfahrenspartei gemäß Paragraph 52, Absatz 4, TKG 2021 die Entscheidung der belangten Behörde, welche das Leitungsrecht mit vertragsersetzendem Bescheid anordnete. 3.3.
- Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend müsse aufgrund der fehlenden Nachweise und Unterlagen davon ausgegangen werden, dass die Leitung konsenswidrig verlegt wurde, sodass die Anordnung über das Leitungsrecht betreffend diese Leitungsanlage gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1
- ZPEMRK verstoßen würde. Ein gelinderes Mittel würde demnach die Leitungsverlegung auf dem angrenzenden öffentlichen Gut darstellen.3.3.
- Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend müsse aufgrund der fehlenden Nachweise und Unterlagen davon ausgegangen werden, dass die Leitung konsenswidrig verlegt wurde, sodass die Anordnung über das Leitungsrecht betreffend diese Leitungsanlage gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel 5, StGG und Artikel eins,
- ZPEMRK verstoßen würde. Ein gelinderes Mittel würde demnach die Leitungsverlegung auf dem angrenzenden öffentlichen Gut darstellen. Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass § 52 TKG 2021 keine Berücksichtigung von denkbaren Alternativen zur nachgefragten Route vorsehe. Im gegenständlichen Fall wäre eine Entfernung und Verlegung der Leitungsanlage, die sich bereits auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet, mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Weiters verbliebe dem Rechtsinstitut des Leitungsrechtes an privatem Grund gerade in Streitfällen kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr, gehöre doch die Forderung, statt des jeweils eigenen Grundstückes andere Grundeigentümer zu belasten oder vom Vorhaben gänzlich abzusehen, zum regelmäßigen Argumentarium von Grundeigentümern, die ihre gesetzlich auferlegte Duldungspflicht nicht erfüllen wollen. Daher überließe das TKG 2021 die Entscheidung über die angestrebte Streckenführung dem Leitungsberechtigten.Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass Paragraph 52, TKG 2021 keine Berücksichtigung von denkbaren Alternativen zur nachgefragten Route vorsehe. Im gegenständlichen Fall wäre eine Entfernung und Verlegung der Leitungsanlage, die sich bereits auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet, mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Weiters verbliebe dem Rechtsinstitut des Leitungsrechtes an privatem Grund gerade in Streitfällen kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr, gehöre doch die Forderung, statt des jeweils eigenen Grundstückes andere Grundeigentümer zu belasten oder vom Vorhaben gänzlich abzusehen, zum regelmäßigen Argumentarium von Grundeigentümern, die ihre gesetzlich auferlegte Duldungspflicht nicht erfüllen wollen. Daher überließe das TKG 2021 die Entscheidung über die angestrebte Streckenführung dem Leitungsberechtigten. Zu § 5 Abs. 4 TKG 2003, welcher dem aktuellen § 52 Abs. 1 TKG 2021 im Wesentlichen gleicht, wird festgehalten, dass ein Leitungsrecht über Privatgrund nur zusteht, wenn eine Mitbenutzung anderer Anlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist. Ein Leitungsrecht steht (unter den sonst normierten Voraussetzungen) zu, wenn sich keine andere, potenziell mitbenutzbare Anlage oder Leitung „auf dem Grundstück“ (EBRV 1389 BlgNR XXIV. GP 7) befindet. Eine mögliche Mitbenutzung, die nach § 5 Abs. 4 TKG 2003 die Einräumung eines Leitungsrechts unzulässig machen würde, ist daher nur hinsichtlich jener Infrastrukturen zu prüfen, die sich auf eben den Grundstücken befinden, auf denen auch die Leitungsverlegung erfolgen soll. Die allfällige Möglichkeit einer Mitbenutzung von über andere (auch angrenzende) Grundstücke führenden Leitungen oder Anlagen steht daher der Einräumung des beantragten Leitungsrechts nicht im Wege (Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger [Hrsg] TKG – Telekommunikationsgesetz [2016] § 5 Rz 23 mwN). Zu Paragraph 5, Absatz 4, TKG 2003, welcher dem aktuellen Paragraph 52, Absatz eins, TKG 2021 im Wesentlichen gleicht, wird festgehalten, dass ein Leitungsrecht über Privatgrund nur zusteht, wenn eine Mitbenutzung anderer Anlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist. Ein Leitungsrecht steht (unter den sonst normierten Voraussetzungen) zu, wenn sich keine andere, potenziell mitbenutzbare Anlage oder Leitung „auf dem Grundstück“ (EBRV 1389 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 7) befindet. Eine mögliche Mitbenutzung, die nach Paragraph 5, Absatz 4, TKG 2003 die Einräumung eines Leitungsrechts unzulässig machen würde, ist daher nur hinsichtlich jener Infrastrukturen zu prüfen, die sich auf eben den Grundstücken befinden, auf denen auch die Leitungsverlegung erfolgen soll. Die allfällige Möglichkeit einer Mitbenutzung von über andere (auch angrenzende) Grundstücke führenden Leitungen oder Anlagen steht daher der Einräumung des beantragten Leitungsrechts nicht im Wege (Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger [Hrsg] TKG – Telekommunikationsgesetz [2016] Paragraph 5, Rz 23 mwN). Wenn schon die Möglichkeit einer Mitbenutzung von über andere Grundstücke führende Leitungen der Einräumung eines Leitungsrechts nicht entgegenstehen, kann erst Recht die Möglichkeit der gänzlichen Verlegung der bereits vorhandenen und benutzbaren Leitungsanlage auf angrenzende Grundstücke diesem nicht im Wege stehen. 3.3.
- Die belangte Behörde stellte fest, dass die exakten topografischen Abmessungen der Leitungsinfrastruktur zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Erfahrung gebracht werden konnten, da der weiteren Verfahrenspartei bis dahin kein Zutritt zum gegenständlichen Grundstück gewährt worden sei. Weder im regulären verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 54 AVG noch in den sonderverfahrensrechtlichen Bestimmungen des TKG 2021 findet sich eine Ermächtigung der entscheidenden Behörde, eine Liegenschaft, auf der sich in Augenschein zu nehmende Einrichtungen finden, zwangsweise zu betreten.3.3.
- Die belangte Behörde stellte fest, dass die exakten topografischen Abmessungen der Leitungsinfrastruktur zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Erfahrung gebracht werden konnten, da der weiteren Verfahrenspartei bis dahin kein Zutritt zum gegenständlichen Grundstück gewährt worden sei. Weder im regulären verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 54, AVG noch in den sonderverfahrensrechtlichen Bestimmungen des TKG 2021 findet sich eine Ermächtigung der entscheidenden Behörde, eine Liegenschaft, auf der sich in Augenschein zu nehmende Einrichtungen finden, zwangsweise zu betreten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Anordnung des Leitungsrechts ohne die Feststellung der genauen Situierung der Leitungsanlage gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße und es somit auch an den formalen Voraussetzungen für die Begründung eines Leitungsrechts mangle. Eine Vereinbarung über ein Leitungsrecht nach dem TKG 2003 muss sich auf ein konkretes, zumindest bestimmbares Vorhaben oder Projekt beziehen, damit die Beurteilung, ob die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird, ermöglicht wird. Eine ins Detail gehende Beschreibung der genauen Lage ist nicht erforderlich (Hasberger, Die Leitungsrechte nach dem TKG 2003, Medien und Recht 2007, 350). Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarung des Leitungsrechtes auch hinsichtlich der Situierung der Leitungsanlage erfüllt sind, zumal die Streckenführung der Leitung anhand der Planskizze erkennbar ist und unter Punkt 2 der Anordnung des Leitungsrechts eine Frist von sechs Wochen gesetzt wurde, innerhalb welcher die weitere Verfahrenspartei die exakten topografischen Eckdaten der gegenständlichen Kommunikationslinie vermessen und dem Beschwerdeführer zur Verfügung stellen muss. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da insbesondere die Beschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei (beide rechtsanwaltlich vertreten) ihre unterschiedlichen Standpunkte ausführlich darlegten. Nochmals weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es den Vorwurf des Beschwerdeführers an die belangte Behörde nicht teilt, dass sie den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ermittelt hätte, indem sie sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Urkunden, namentlich den (im Behördenakt befindlichen) Schreiben der Landwirtschaftskammer Tirol vom 24.05.2023 und vom 30.07.2020, unzureichend auseinandergesetzt hätte. Wie bereits dargelegt, ist diesen Schreiben (wie auch dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren wie auch in seiner Beschwerde) eine konkrete Beeinträchtigung nicht zu entnehmen. Zu Spruchpunkt B):
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung aufgrund der klaren und eindeutigen Rechtlage im vorliegenden nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung aufgrund der klaren und eindeutigen Rechtlage im vorliegenden nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W290.2284126.1.00