GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 11.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses sei. Zudem sei es ihm möglich und zumutbar mit der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes Kontakt aufzunehmen um die Verlängerung bzw. Neuausstellung seines Reisepasses zu beantragen. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass die Botschaft bei Vorliegen der Voraussetzung die Ausstellung eines Reisepasses verweigern würde.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 11.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses sei. Zudem sei es ihm möglich und zumutbar mit der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes Kontakt aufzunehmen um die Verlängerung bzw. Neuausstellung seines Reisepasses zu beantragen. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass die Botschaft bei Vorliegen der Voraussetzung die Ausstellung eines Reisepasses verweigern würde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2024 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Ebenso wurde auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und hierzu angemerkt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV). Das Bundesverwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Ebenso wurde auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und hierzu angemerkt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV). 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
1 Z 5 an Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, auch wenn gegenständlich ersichtlich sein mag, dass die E-Mail (Beschwerde) rechtzeitig beim Bundesamt eingegangen sein mag. Zudem enthielt sie weder die Bezeichnung der belangten Behörde, noch das Datum des angefochtene Bescheides, noch eine Beschwerdebegründung oder ein eindeutiges Beschwerdebegehren. Sie wurde im Übrigen auch nicht als Beschwerde bezeichnet. Daher weist sie nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG auf.3.4. Die gegenständliche E-Mail vom 05.02.2024 (Beschwerde) enthielt keinen konkreten Hinweis dahingehend, dass sie als Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2024 intendiert war, es ist dies jedoch angesichts der im Betreff angeführten Verfahrenszahl und des erfolgten Anschlusses einer Kopie der Einzahlungsbestätigung mit dem Verwendungszweck „Fremdenpass“ zumindest ansatzweise naheliegend. Jedoch fehlt es der Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, an Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, auch wenn gegenständlich ersichtlich sein mag, dass die E-Mail (Beschwerde) rechtzeitig beim Bundesamt eingegangen sein mag. Zudem enthielt sie weder die Bezeichnung der belangten Behörde, noch das Datum des angefochtene Bescheides, noch eine Beschwerdebegründung oder ein eindeutiges Beschwerdebegehren. Sie wurde im Übrigen auch nicht als Beschwerde bezeichnet. Daher weist sie nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf.
GVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2024 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat. Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2024 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat. Zwar hat der Beschwerdeführer in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und ein Konvolut an Unterlagen angehängt. Bei einem E-Mail handelt es sich entsprechend dem BVwG-EVV aber um keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, worauf der Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag auch hingewiesen wurde. So vermag ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall sind die Eingaben demgemäß als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).Zwar hat der Beschwerdeführer in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und ein Konvolut an Unterlagen angehängt. Bei einem E-Mail handelt es sich entsprechend dem BVwG-EVV aber um keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, worauf der Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag auch hingewiesen wurde. So vermag ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall sind die Eingaben demgemäß als nicht eingebracht anzusehen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass das Anbringen der VP als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass das Anbringen der VP als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe hierzu die obig zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe hierzu die obig zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W299.2242545.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.