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{'item': 'G306 2301376-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlG306 2301376-1 Spruch, G306 2301376-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zahl XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bulgarien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zahl römisch 40 , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2022 eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
  2. Am XXXX 2024 wurde er (erstmals) beim versuchten Ladendiebstahl im Bundesgebiet betreten.
  3. Am römisch 40 2024 wurde er (erstmals) beim versuchten Ladendiebstahl im Bundesgebiet betreten.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 360,00) verurteilt.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 360,00) verurteilt.
  6. Mit Schreiben vom 05.06.2024, vom BF übernommen am 07.06.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu Verhängung der Schubhaft, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
  7. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 13,00 (€ 1.950,00) verurteilt.
  8. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 13,00 (€ 1.950,00) verurteilt.
  9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 20.09.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 20.09.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
  11. Am XXXX .2024 wurde der BF nach Bulgarien abgeschoben.
  12. Am römisch 40 .2024 wurde der BF nach Bulgarien abgeschoben.
  13. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  14. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  15. Mit am 11.10.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  16. Mit am 11.10.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides insbesondere des erlassenen Aufenthaltsverbotes, die Anregung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA sowie die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt.
  17. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 21.10.2024 vorgelegt und langten am 24.10.2024 ein.
  18. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.11.2024, Zahl G306 2301376-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist bulgarischer Staatsangehöriger, ledig, gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Bulgarien geboren. Seine Muttersprache ist Bulgarisch. In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, der BF leide an einem Tumor im Ohr und sei diesbezüglich bereits zweimal operativ behandelt worden. Ein dritter Termin sei notwendig und sei für XXXX 2024 ein MRT-Termin in einem Krankenhaus im Bundesgebiet vereinbart worden. Im gesamten Verfahren wurden keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, der BF leide an einem Tumor im Ohr und sei diesbezüglich bereits zweimal operativ behandelt worden. Ein dritter Termin sei notwendig und sei für römisch 40 2024 ein MRT-Termin in einem Krankenhaus im Bundesgebiet vereinbart worden. Im gesamten Verfahren wurden keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. 1.
  21. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:  14.06.2022 – 03.11.2022 Hauptwohnsitz  03.11.2022 – 08.03.2023 Obdachlos  09.03.2023 – 12.06.2023 Lücke  13.06.2023 – 24.08.2023 Obdachlos  25.08.2023 – 20.03.2024 Lücke  21.03.2024 – 07.10.2024 Obdachlos Am XXXX .2024 wurde der BF nach Bulgarien abgeschoben.Am römisch 40 .2024 wurde der BF nach Bulgarien abgeschoben. 1.
  22. Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:  15.06.2022 – 14.12.2022 Arbeiter  15.12.2022 – 15.01.2023 Krankengeldbezug  16.01.2023 – 05.02.2023 Arbeiter  06.02.2023 – 03.03.2023 Krankengeldbezug  20.03.2023 – 23.06.2023 Krankengeldbezug  20.09.2023 – 25.09.2023 Arbeiter  03.10.2023 – 31.10.2023 Arbeiter  08.11.2023 – 14.02.2024 Arbeiter  23.02.2024 – 24.05.2024 Arbeitslosengeldbezug  03.06.2024 – 13.06.2024 Arbeitslosengeldbezug  14.06.2024 – 04.10.2024 Arbeiter 1.
  23. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilungen auf:
  24. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 360,00) verurteilt.
  25. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 360,00) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2024 mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, versucht hat in einem Geschäft Sneakers im Wert von € 54,99 wegzunehmen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2024 mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, versucht hat in einem Geschäft Sneakers im Wert von € 54,99 wegzunehmen. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es beim Versucht geblieben ist, als erschwerend die acht einschlägigen Vorstrafen gewertet.
  26. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am 30.07.2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 13,00 (€ 1.950,00) verurteilt.
  27. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am 30.07.2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 13,00 (€ 1.950,00) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2024 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Parfüm im Wert von € 149,00, Verfügungsberechtigten eines Geschäftes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am XXXX 2024 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad im Wert von € 50,00, dem Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2024 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Parfüm im Wert von € 149,00, Verfügungsberechtigten eines Geschäftes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am römisch 40 2024 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad im Wert von € 50,00, dem Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden die Alkoholisierung und das Geständnis, als erschwerend neun einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
  28. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  29. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich ein halbes Grillhendl sowie eine Heurigenstelze im Gesamtwert von € 9,38, Verfügungsberechtigten eines Supermarktes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich ein halbes Grillhendl sowie eine Heurigenstelze im Gesamtwert von € 9,38, Verfügungsberechtigten eines Supermarktes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als erschwerend zehn einschlägige Vorstrafen und der rasche einschlägige Rückfall nach den Verurteilungen im Bundesgebiet gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
  30. Der BF weist in Bulgarien und Italien folgenden strafgerichtliche Verurteilungen auf:
  31. Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2000, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2000, wurde der BF wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  32. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2000, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2000, wurde der BF wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  33. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2000, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2000, wurde der BF wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  34. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2000, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2000, wurde der BF wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  35. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2000, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  36. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2000, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  37. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2001, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  38. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2001, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  39. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2004, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2004, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
  40. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
  41. Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2004, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
  42. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2004, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
  43. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2004, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2004, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
  44. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
  45. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2003, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2004, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
  46. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2003, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, wurde der BF wegen Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
  47. Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2004, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2004, wurde der BF wegen unerlaubten Konsums von Drogen und ihrem Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
  48. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, wurde der BF wegen unerlaubten Konsums von Drogen und ihrem Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
  49. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2004, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2004, wurde gegen den BF eine Gesamtstrafe verhängt.
  50. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, wurde gegen den BF eine Gesamtstrafe verhängt.
  51. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen unerlaubten Konsums von Drogen und ihrem Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verurteilt.
  52. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen unerlaubten Konsums von Drogen und ihrem Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verurteilt.
  53. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2018, wurde der BF wegen Diebstahls und vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthaltes, nach Bildung einer Gesamtstrafe seitens des XXXX vom XXXX .2022 und XXXX .2023 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 verurteilt.
  54. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2018, wurde der BF wegen Diebstahls und vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthaltes, nach Bildung einer Gesamtstrafe seitens des römisch 40 vom römisch 40 .2022 und römisch 40 .2023 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 verurteilt.
  55. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde gegen den BF ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
  56. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde gegen den BF ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. 1.
  57. In der Beschwerde wurde erstmals unsubstantiiert ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet eine Freundin habe, bei welcher er wohnen könne. Es wurden weder Angaben zu den Identitätsdaten noch weitergehende Ausführungen noch sonstige Nachweise vorgelegt. Es sind keine Anhaltspunkte für (sonstige) familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten. Es sind weiters keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen. 1.
  58. Der BF war vor seiner Abschiebung nach Bulgarien mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.500,00 erwerbstätig. Er verfügt über kein Vermögen und weist Schulden in der Höhe von € 600,00 auf.
  59. Beweiswürdigung: 2.
  60. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  61. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  62. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand und Muttersprache des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Ausführungen der Strafgerichte (AS 110, 149, OZ 4). Weiters liegt im Akt der bulgarische Personalausweis des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 91f). Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebrachten, allfälligen Erkrankungen des BF (AS 242, 244) wurde keine Nachweise vorgelegt. 2.2.
  63. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Abschiebung des BF nach Bulgarien ist dem Zentralen Fremdenregister (IZR) zu entnehmen. 2.2.
  64. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS; AS 119ff) und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des BG XXXX (AS 109ff, 147ff, OZ 4). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.
  65. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS; AS 119ff) und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des BG römisch 40 (AS 109ff, 147ff, OZ 4). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. 2.2.
  66. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde wonach der BF im Bundesgebiet eine Freundin habe, bei welcher er wohnen könne (AS 242, 244), ist auszuführen, dass diesbezüglich keine weiteren Angaben – wie etwa Identitätsdaten, Ausgestaltung der Beziehung – gemacht sowie keine Nachweise vorgelegt wurden. 2.2.
  67. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des BG XXXX (OZ 4).2.2.
  68. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des BG römisch 40 (OZ 4). 2.2.
  69. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.2.2.
  70. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt. Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
  71. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  72. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.
  73. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
  74. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.
  75. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: § 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
  1. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der BF, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). „Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) 3.1.
  2. Gegenständlich wurde der BF wie oben unter 1.
  3. festgestellt in Bulgarien und Italien bereits mehrfach (Anm.: insgesamt 18 ECRIS Eintragungen, wobei wiederholt Gesamtstrafen gebildet wurden) rechtkräftig strafgerichtlich verurteilt. Insgesamt wurde der BF im Zeitraum 2000 bis 2019 – sohin innerhalb von 19 Jahren – in Bulgarien und Italien über zehn Mal rechtskräftig verurteilt, wobei mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden. Insgesamt erweisen sich acht Verurteilungen in Bulgarien und Italien als einschlägig zu den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet.3.1.
  4. Gegenständlich wurde der BF wie oben unter 1.
  5. festgestellt in Bulgarien und Italien bereits mehrfach Anmerkung, insgesamt 18 ECRIS Eintragungen, wobei wiederholt Gesamtstrafen gebildet wurden) rechtkräftig strafgerichtlich verurteilt. Insgesamt wurde der BF im Zeitraum 2000 bis 2019 – sohin innerhalb von 19 Jahren – in Bulgarien und Italien über zehn Mal rechtskräftig verurteilt, wobei mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden. Insgesamt erweisen sich acht Verurteilungen in Bulgarien und Italien als einschlägig zu den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet wurde der BF – wie oben unter 1.
  6. festgestellt – im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 – sohin innerhalb von sechs Monaten – drei Mal wegen (versuchter) Diebstähle rechtkräftig verurteilt.Im Bundesgebiet wurde der BF – wie oben unter 1.
  7. festgestellt – im Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 – sohin innerhalb von sechs Monaten – drei Mal wegen (versuchter) Diebstähle rechtkräftig verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 360,00) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2024 mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, versucht hat in einem Geschäft Sneakers im Wert von € 54,99 wegzunehmen. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es beim Versucht geblieben ist, als erschwerend die acht einschlägigen Vorstrafen gewertet.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 360,00) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 2024 mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, versucht hat in einem Geschäft Sneakers im Wert von € 54,99 wegzunehmen. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es beim Versucht geblieben ist, als erschwerend die acht einschlägigen Vorstrafen gewertet. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 13,00 (€ 1.950,00) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2024 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Parfüm im Wert von € 149,00, Verfügungsberechtigten eines Geschäftes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am XXXX .2024 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad im Wert von € 50,00, dem Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden die Alkoholisierung und das Geständnis, als erschwerend neun einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 13,00 (€ 1.950,00) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2024 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Parfüm im Wert von € 149,00, Verfügungsberechtigten eines Geschäftes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am römisch 40 .2024 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad im Wert von € 50,00, dem Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden die Alkoholisierung und das Geständnis, als erschwerend neun einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich ein halbes Grillhendl sowie eine Heurigenstelze im Gesamtwert von € 9,38 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als erschwerend zehn einschlägige Vorstrafen und der rasche einschlägige Rückfall nach den Verurteilungen im Bundesgebiet gewertet.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich ein halbes Grillhendl sowie eine Heurigenstelze im Gesamtwert von € 9,38 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als erschwerend zehn einschlägige Vorstrafen und der rasche einschlägige Rückfall nach den Verurteilungen im Bundesgebiet gewertet. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in § 18 Abs. 2 Z 1 FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200). Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Letztlich lässt der BF mangels konkreten Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen. Der BF führte in seiner Beschwerde betreffend seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus, er bereue seine Taten sehr und werde sich in Zukunft wohlverhalten. Die Verurteilungen in Bulgarien aus den Jahren 2000 bis 2007 würden bereits 17 bis 24 Jahre zurückliegen. Im Bundesgebiet sei der BF lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden (AS 244f, 247f). Insgesamt lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten und seiner Schuld reflektierend auseinandergesetzt hat. Der BF wurde in der Vergangenheit rasch, sowie zuletzt während des gegenständlich anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme einschlägig rückfällig. Den Ausführungen in der Beschwerde ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Verurteilungen des BF in Bulgarien bereits einige Zeit zurückliegen. Dass der BF seither auch in Italien mehrfach verurteilt wurde, wird in der Beschwerde hingegen nicht erwähnt. Der BF wurde nunmehr nach Bescheiderlassung jedoch vor Beschwerdeeinbringung im Bundesgebiet ein drittes Mal verurteilt. Auch diese letzte Verurteilung des BF wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht angeführt. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF seit 24 Jahren kontinuierlich strafbare Handlungen setzt und trotz mehrfachen Verspürens des Haftübels wiederholt straffällig wurde. Die Negierung des Eigentums anderer Personen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund seiner wiederholt, teilweise während offener Probezeit gezeigten, raschen Rückfälle keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Auch mehrfache Inhaftierungen konnten den BF nicht von der (raschen) Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen. Insbesondere kann auch aufgrund der nach wie vor gleichgelagerten finanziellen Situation des BF eine Rückfälligkeit des BF nicht ausgeschlossen werden. Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens erweist sich vor dem Hintergrund seines strafgerichtlichen Fehlverhaltens in Zusammenschau mit seinen raschen Rückfallen als zu kurz, um allein daraus auf eine zukünftige Rechtstreue des BF schließen zu können. Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen. Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz einschlägiger Verurteilungen in nur kurzen Zeitabständen neuerlich einschlägig delinquierte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung was die Vorbeugung von Eigentumsdelikten anbelangt, schließen. Dem BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegt.Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung was die Vorbeugung von Eigentumsdelikten anbelangt, schließen. Dem BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG vorliegt. 3.1.
  8. Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.3.1.
  9. Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des BF. Wie bereits aufgeführt, brachte der BF in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert und vage vor, seine Freundin sei im Bundesgebiet wohnhaft. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des BF ist auszuführen, dass dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein musste, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin sein Privat- und Familienleben aufs Spiel setzt. Der Besuch von Deutschkursen, die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch andere Integrationsschritte wurden nicht einmal behauptet. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF im Bundesgebiet wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging, jedoch konnten ihn auch diese nicht von der Begehung wiederholter Diebstähle abhalten. Ferner hat der BF den Großteil seines Lebens in Bulgarien verbracht und sprich Bulgarisch als Muttersprache. Vor diesem Hintergrund, ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu allfällig im Bundesgebiet lebenden Freunden oder Bekannten durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Bulgarien oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet. Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte, und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, geboten.Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte, und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.1.
  10. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF massiv strafrechtlich in Erscheinung trat, er in Bulgarien und Italien eine Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen aufweist und er in und zu Österreich – abgesehen von Erwerbstätigkeiten – keine Bindungen hat. Angesichts des oben beschriebenen Verhaltens, insbesondere der Schwere der Straften, der kontinuierlichen Straffälligkeit seit über 24 Jahren und der diesen zugrundeliegenden Unwerten sowie der Missachtung gültiger Normen, erweist sich der vom BFA vorgenommene Ausspruch eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemessen an der negativen Zukunftsprognose des BF im konkreten Fall als angemessen und verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.
  11. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes: 3.2.
  13. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.
  14. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: § 70.
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70,
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. 3.2.
  4. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).3.2.
  5. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). 3.2.
  6. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF, insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Die vom BF ausgehende Wiederholungsgefahr ist daher evident, zumal bereits in der Vergangenheit in Bulgarien und Italien einschlägig verurteilt wurde, nunmehr zuletzt trotz anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme wieder straffällig wurde und somit nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF sich bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machen würde. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Die vom BF gezeigte Neigung zu strafbaren Handeln und die fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen lässt befürchten, dass der BF im Falle seines Verbleibes in Österreich erneut straffällig wird, sodass eine sofortige Ausreise des BF im öffentlichen Interesse gelegen ist. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist. Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt. Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. 3.
  7. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 05.11.2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. 3.
  9. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2301376.1.00

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