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{'item': 'G306 2304745-1'}

Obsah (5)§ 18Art 133§ 67§ 70§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlG306 2304745-1 Spruch, G306 2304745-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 30.10.2024 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 30.10.2024 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Es könne begründet angenommen werden, dass der BF sein straffälliges Verhalten im Bundesgebiet weiterführen werde. Der BF sei in Deutschland massiv straffällig geworden, sei nun auch in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei offensichtlich nicht bereit, sein delinquentes Verhalten zu ändern. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Es könne begründet angenommen werden, dass der BF sein straffälliges Verhalten im Bundesgebiet weiterführen werde. Der BF sei in Deutschland massiv straffällig geworden, sei nun auch in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei offensichtlich nicht bereit, sein delinquentes Verhalten zu ändern. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete. Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an das BFA, in eventu die wesentliche Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und in eventu die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes beantragte. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 27.11.2024 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 20.12.2024). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der gesunde und arbeitsfähige BF weist im Bundesgebiet – abgesehen von einer zweimonatigen Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt im Jahr 2004 – keine Wohnsitzmeldungen auf. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet. 1.
  3. Der BF ist mit einer deutsch-kroatischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Lebensmittelpunkt des Paares liegt derzeit in Slowenien. 1.
  4. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Im Abschlussbericht vom XXXX führte die LPD hinsichtlich des Verdachtes des Betruges durch den BF und seine Ehefrau aus, dass das Paar im XXXX 2021 ein Gebrauchtfahrzeug in Slowenien von seiner slowenischen Firma gemietet hätte. Am XXXX .2023 hätten sie im Bundesgebiet ein Pfandhaus in betrügerischer Absicht darüber getäuscht, rechtmäßige Eigentümer des PKW zu sein. In Folge dessen habe das Pfandhaus dem BF mittels Pfandschein ein Darlehen in der Höhe von € 113.664,00 gewährt. Im Abschlussbericht vom römisch 40 führte die LPD hinsichtlich des Verdachtes des Betruges durch den BF und seine Ehefrau aus, dass das Paar im römisch 40 2021 ein Gebrauchtfahrzeug in Slowenien von seiner slowenischen Firma gemietet hätte. Am römisch 40 .2023 hätten sie im Bundesgebiet ein Pfandhaus in betrügerischer Absicht darüber getäuscht, rechtmäßige Eigentümer des PKW zu sein. In Folge dessen habe das Pfandhaus dem BF mittels Pfandschein ein Darlehen in der Höhe von € 113.664,00 gewährt. Das Verfahren ist derzeit anhängig. 1.
  5. Der BF weist in Deutschland und Slowenien folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
  6. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wurde der BF wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung (Datum der letzten Tat: XXXX 2010) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.
  7. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wurde der BF wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung (Datum der letzten Tat: römisch 40 2010) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.
  8. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wurde der BF wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung (Datum der letzten Tat: XXXX .2010) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.
  9. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wurde der BF wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2010) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.
  10. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wurde der BF wegen Betruges (Datum der letzten Tat: XXXX .2010) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen á € 30,00 verurteilt.
  11. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wurde der BF wegen Betruges (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2010) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen á € 30,00 verurteilt.
  12. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wurde der BF zu einer Gesamtstrafe 60 Tagessätzen á € 20,00 verurteilt.
  13. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wurde der BF zu einer Gesamtstrafe 60 Tagessätzen á € 20,00 verurteilt.
  14. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: XXXX 2012) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.
  15. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: römisch 40 2012) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.
  16. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: XXXX .2012) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.
  17. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2012) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á € 15,00 verurteilt.
  18. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF zu einer Gesamtstrafe 120 Tagessätzen á € 17,00 verurteilt.
  19. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wurde der BF zu einer Gesamtstrafe 120 Tagessätzen á € 17,00 verurteilt.
  20. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit zulassungspflichtigen Arzneimitteln in Tatmehrheit mit 5 tateinheitlichen Fällen der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit 4 Fällen der Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit 3 tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: XXXX .2011) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  21. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wurde der BF wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit zulassungspflichtigen Arzneimitteln in Tatmehrheit mit 5 tateinheitlichen Fällen der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit 4 Fällen der Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit 3 tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2011) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  22. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wurde der BF wegen Betruges in sieben Fällen (Datum der letzten Tat: XXXX .2016) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  23. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wurde der BF wegen Betruges in sieben Fällen (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2016) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  24. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Betruges (Datum der letzten Tat: XXXX .2015) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren, verurteilt.
  25. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Betruges (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2015) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren, verurteilt.
  26. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen Betruges und Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  27. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen Betruges und Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Im Mai 2024 teilte das PKZ XXXX dem BFA mit, dass der BF in Deutschland zur Fahndung mit Haftbefehl zur Strafvollstreckung wegen Betruges ausgeschrieben sei. Im Mai 2024 teilte das PKZ römisch 40 dem BFA mit, dass der BF in Deutschland zur Fahndung mit Haftbefehl zur Strafvollstreckung wegen Betruges ausgeschrieben sei. 1.
  28. Der Bruder der Ehefrau des BF lebt im Bundesgebiet.
  29. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. „Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Unionsbürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Unionsbürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360) Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten. Gegenständlich wurde der BF im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des Betruges angezeigt. Das Verfahren ist anhängig. Es liegen daher gegenständlich keine beweisbaren, strafrechtlichen Handlungen seitens des BF im Bundesgebiet vor. Ein Bruder der Ehefrau des BF ist im Bundesgebiet wohnhaft. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung des Privat- und Familienlebens des BF angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher der BF persönlich zu erscheinen hat und die Ehefrau als Zeugin zu laden sein wird. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten. Gegenständlich wurde der BF im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des Betruges angezeigt. Das Verfahren ist anhängig. Es liegen daher gegenständlich keine beweisbaren, strafrechtlichen Handlungen seitens des BF im Bundesgebiet vor. Ein Bruder der Ehefrau des BF ist im Bundesgebiet wohnhaft. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung des Privat- und Familienlebens des BF angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher der BF persönlich zu erscheinen hat und die Ehefrau als Zeugin zu laden sein wird. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde war daher

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2304745.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.