4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.11.2023, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.11.2023, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit der Vielzahl an gegen den BF vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Kraftfahrgesetz (KFG). So sei der BF unter anderem wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht und wegen Nichtnachkommens der Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nach Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes bestraft worden. Darüber hinaus sei der BF wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Auch diverse andere Anzeigen wegen strafbarer Handlungen seien Ausdruck krimineller Energie. Weder die strafgerichtliche Verurteilung noch die empfindlichen Verwaltungsstrafen hätten beim BF ein Umdenken bewirkt, stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der BF sei zwar über 5 Jahre in Österreich gemeldet, jedoch nicht durchgehend beschäftigt und auch nicht durchgehend versichert, weshalb ein durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt nicht vorliege und der BF nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge. Ein Familienleben des BF habe – mangels Stellungnahme des BF – nicht festgestellt werden können. Zu berücksichtigen sei die Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit des BF, doch seien keine anderen Integrationsmerkmale ersichtlich. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 2 Jahren sei aufgrund des andauernd gesetzen rechtswidrigen Verhaltens notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel zu bewirken. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2023 wurde dem BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2023 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 15.12.2023 zugestellt.
PO – aufgrund mehrerer Straftaten (LG XXXX zu XXXX ) – unter Verfolgungsvorbehalt durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde (vgl. kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, AS 14).Angemerkt wird, dass ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung – Tatzeit 12.11.2020 –
Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO – aufgrund mehrerer Straftaten (LG römisch 40 zu römisch 40 ) – unter Verfolgungsvorbehalt durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde vergleiche kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, AS 14). 2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.03.2024, XXXX , rechtskräftig am 09.03.2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Verstrickungsabbruches nach § 271 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen – Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX wurde abgesehen. 2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.03.2024, römisch 40 , rechtskräftig am 09.03.2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Verstrickungsabbruches nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen – Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 wurde abgesehen. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am 25.07.2022 in XXXX eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen wurde, nämlich den im Exekutionsverfahren XXXX des BG XXXX gepfändeten PKW Audi A5 mit einem im Urteil näher genannten amtlichen Kenzeichen, der Verstrickung entzog, indem er diesen PKW an die Firma „wirkaufendeinauto.at“ um EUR 9.535,00 verkaufte.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am 25.07.2022 in römisch 40 eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen wurde, nämlich den im Exekutionsverfahren römisch 40 des BG römisch 40 gepfändeten PKW Audi A5 mit einem im Urteil näher genannten amtlichen Kenzeichen, der Verstrickung entzog, indem er diesen PKW an die Firma „wirkaufendeinauto.at“ um EUR 9.535,00 verkaufte. Als mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Hinsichtlich der Anklage wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wonach er am 07.11.2022 in XXXX XXXX durch Packen am Oberarm, Versetzen von drei Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht und einem Fußtritt in den Bauch in Form einer Minderung des Hörvermögens, Hämatomen am rechten Oberarm und der rechten Hand sowie Prellungen am Körper verletzt habe, erfolgte
PO ein Freispruch mangels Schuldbeweis.Hinsichtlich der Anklage wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wonach er am 07.11.2022 in römisch 40 römisch 40 durch Packen am Oberarm, Versetzen von drei Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht und einem Fußtritt in den Bauch in Form einer Minderung des Hörvermögens, Hämatomen am rechten Oberarm und der rechten Hand sowie Prellungen am Körper verletzt habe, erfolgte
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO ein Freispruch mangels Schuldbeweis. Angemerkt wird in Zusammenhang mit dem Freispruch, dass gegen den BF am 08.11.2022 ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet wurde (vgl. Strafverfügung einer LPD vom 01.03.2023, AS 101).Angemerkt wird in Zusammenhang mit dem Freispruch, dass gegen den BF am 08.11.2022 ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet wurde vergleiche Strafverfügung einer LPD vom 01.03.2023, AS 101). Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 08.08.2024, 44 Hv 80/24b, rechtskräftig vom Vorwurf, er habe in Linz Verfügungsberechtigten der „Linzomatic“ fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vosatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1) in der Zeit von 21.11.2022 bis 22.11.2022 durch Aufbrechen eines Kaffee- und eines Getränkeautomaten, wobei hinsichtlich Letzterem die Tatvollendung unterblieb, EUR 80,00 Bargeld; 2) in der Zeit von 15.12.2022 bis 06.12.2022 durch Aufbrechen eines Kaffeeautomaten EUR 125,00 Bargeld,
PO mangels Schuldbeweis freigesprochen.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 08.08.2024, 44 Hv 80/24b, rechtskräftig vom Vorwurf, er habe in Linz Verfügungsberechtigten der „Linzomatic“ fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vosatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1) in der Zeit von 21.11.2022 bis 22.11.2022 durch Aufbrechen eines Kaffee- und eines Getränkeautomaten, wobei hinsichtlich Letzterem die Tatvollendung unterblieb, EUR 80,00 Bargeld; 2) in der Zeit von 15.12.2022 bis 06.12.2022 durch Aufbrechen eines Kaffeeautomaten EUR 125,00 Bargeld,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen. 1.3.
Vm § 38a Abs. 8 SPG jeweils eine Geldstrafe von EUR 250,00 verhängt, da er zunächst seiner Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und in der Folge seiner Verpflichtung zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkam (vgl. aktenkundige Strafverfügungen, AS 101, 109). Im Jahr 2024 wurde der BF erneut mit einer Geldstrafe von EUR 300,00
Vm § 38a Abs. 8 SPG bestraft (vgl. Auszug Verwaltungsstrafregister vom 11.11.2024, OZ 17).Mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom 01.03. und 09.02.2023 wurde gegen den BF
Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG jeweils eine Geldstrafe von EUR 250,00 verhängt, da er zunächst seiner Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und in der Folge seiner Verpflichtung zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkam vergleiche aktenkundige Strafverfügungen, AS 101, 109). Im Jahr 2024 wurde der BF erneut mit einer Geldstrafe von EUR 300,00
Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG bestraft vergleiche Auszug Verwaltungsstrafregister vom 11.11.2024, OZ 17). Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 18.03.2023, wurde gegen den BF
1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) eine Geldstrafe von EUR 150,00 verhängt.Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 18.03.2023, wurde gegen den BF
Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) eine Geldstrafe von EUR 150,00 verhängt. XXXX Polizeistrafgesetz: römisch 40 Polizeistrafgesetz: Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 18.03.2023, wurde der BF
StG wegen der ungebührlichen Erregung störenden Lärms mit einer Geldstrafe von EUR 100,00 bestraft.Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 18.03.2023, wurde der BF
Paragraph 3, Absatz eins und 3 Oö. PolStG wegen der ungebührlichen Erregung störenden Lärms mit einer Geldstrafe von EUR 100,00 bestraft. Straßenverkehrsordnung: Mit Straferkenntnis aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 03.05.2023, Tatzeit 02.01.2023, wurde gegen den BF
VO iVm § 5 Abs. 10 StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 verhängt, da er sich weigerte Blut abnehmen zu lassen, obwohl eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt (vgl. Verständigung LPD OÖ vom 29.06.2023, AS 31). In diesem Zusammenhang erfolgten gegen den BF auch Anzeigen nach dem Waffengesetz, dem Suchtmittelgesetz sowie wegen Sachbeschädigung (Beschädigung der Wand auf der Dienststelle durch Gewalt) (vgl. kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, AS 16).Mit Straferkenntnis aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 03.05.2023, Tatzeit 02.01.2023, wurde gegen den BF
Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 verhängt, da er sich weigerte Blut abnehmen zu lassen, obwohl eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt vergleiche Verständigung LPD OÖ vom 29.06.2023, AS 31). In diesem Zusammenhang erfolgten gegen den BF auch Anzeigen nach dem Waffengesetz, dem Suchtmittelgesetz sowie wegen Sachbeschädigung (Beschädigung der Wand auf der Dienststelle durch Gewalt) vergleiche kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, AS 16). Des Weiteren wurden gegen den BF im Zeitraum von 2020 bis 2023 insgesamt 23 Mal wegen Geschwindigkeitsübertretungen nach § 52 lit. a Z 10a oder § 20 Abs. 2 StVO Geldstrafen zwischen EUR 40,00 und 80,00 verhängt. Auch wurde gegen den BF 3 Mal eine Geldstrafe zwischen EUR 40,00 und 70,00
VO (Halte- und Parkverbote) verhängt.Des Weiteren wurden gegen den BF im Zeitraum von 2020 bis 2023 insgesamt 23 Mal wegen Geschwindigkeitsübertretungen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, oder Paragraph 20, Absatz 2, StVO Geldstrafen zwischen EUR 40,00 und 80,00 verhängt. Auch wurde gegen den BF 3 Mal eine Geldstrafe zwischen EUR 40,00 und 70,00
Paragraph 24, Absatz eins, StVO (Halte- und Parkverbote) verhängt. Festgestellt wird, dass zumindest ein Teil der Verwaltungsstrafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen und Verletzung des Halte- und Parkverbots auf die damalige Freundin des BF, welche mit einem auf den BF zugelassenen PKW fuhr, zurückzuführen ist (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 8).Festgestellt wird, dass zumindest ein Teil der Verwaltungsstrafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen und Verletzung des Halte- und Parkverbots auf die damalige Freundin des BF, welche mit einem auf den BF zugelassenen PKW fuhr, zurückzuführen ist vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 8). Kraftfahrgesetz: Mit Strafverfügungen aus den Jahren 2020 – 2022 wurden gegen den BF insgesamt 13 Geldstrafen zwischen EUR 50,00 und 220,00 wegen der Verletzung von Vorschriften des Kraftfahrgesetzes verhängt. Unter anderem wegen des Nichtbestehens der erforderlichen KFZ-Haftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 4 lit. d) oder wegen Fahrens ohne Zulassung (§ 36 lit. a). Mit Strafverfügungen aus den Jahren 2020 – 2022 wurden gegen den BF insgesamt 13 Geldstrafen zwischen EUR 50,00 und 220,00 wegen der Verletzung von Vorschriften des Kraftfahrgesetzes verhängt. Unter anderem wegen des Nichtbestehens der erforderlichen KFZ-Haftpflichtversicherung (Paragraph 43, Absatz 4, Litera d,) oder wegen Fahrens ohne Zulassung (Paragraph 36, Litera a,). 1.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt: Der BF verfügt seit dem 22.08.2018 über eine „Anmeldebscheinigung“ nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.Der BF verfügt seit dem 22.08.2018 über eine „Anmeldebscheinigung“ nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.
1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Z3).
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Wie bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass kein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG vorliegt, da der BF – wie auch aus den eingeholten Versicherungsdaten hervorgeht – nicht durchgehend beschäftigt oder versichert war, wenngleich er schon über fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. So liegen für den Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Oktober 2022 – sohin etwa 2 Jahre und 10 Monate – lediglich Versicherungszeiten in der Dauer von 1 Jahr und 7 Monaten vor. Da innerhalb der eingeräumten dreiwöchigen Frist keine Belege beigebracht wurden, die Gegenteiliges belegen, ist nicht von einem dem BF zukommenden Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG auszugehen. Daher kommt auch nicht der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) zur Anwendung.Wie bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG vorliegt, da der BF – wie auch aus den eingeholten Versicherungsdaten hervorgeht – nicht durchgehend beschäftigt oder versichert war, wenngleich er schon über fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. So liegen für den Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Oktober 2022 – sohin etwa 2 Jahre und 10 Monate – lediglich Versicherungszeiten in der Dauer von 1 Jahr und 7 Monaten vor. Da innerhalb der eingeräumten dreiwöchigen Frist keine Belege beigebracht wurden, die Gegenteiliges belegen, ist nicht von einem dem BF zukommenden Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG auszugehen. Daher kommt auch nicht der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) zur Anwendung. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen insbesondere dessen strafgerichtliche Verurteilungen sowie die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen bzw. das diesbezüglich jeweils zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes im Jänner bzw. rechtskräftig im Februar 2021 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF mit einer Mittäterin im September 2020 5 Personen zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er den PKW der Mittäterien lenkend die ebenfalls in einem PKW fahrenden Opfer verfolgte, bei hoher Geschwindigkeit extrem dicht auffuhr und den PKW mehrmals neben den PKW der Opfer lenkte, während die am Beifahrersitz mitfahrende Mittäterin mit einem messerähnlichen Gegenstand gestikulierend in Richtung der Opfer deutete. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes im Jänner bzw. rechtskräftig im Februar 2021 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF mit einer Mittäterin im September 2020 5 Personen zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er den PKW der Mittäterien lenkend die ebenfalls in einem PKW fahrenden Opfer verfolgte, bei hoher Geschwindigkeit extrem dicht auffuhr und den PKW mehrmals neben den PKW der Opfer lenkte, während die am Beifahrersitz mitfahrende Mittäterin mit einem messerähnlichen Gegenstand gestikulierend in Richtung der Opfer deutete. Nicht verkannt wird, dass ein nicht unerheblicher Handlungsunwert im vom BF gesetzten gefährlichen und rücksichtlosen Verhalten zu erkennen ist und der BF – wenngleich er geständig war – eine Tendenz zu einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ („Selbstjustiz“ nach erfolgtem Zeigen des Mittelfingers durch eines der Tatopfer). Jedoch muss auch berücksichtigt werden, dass es sich um eine Straftat als junger Erwachsener handelte, der BF in der Folge nicht mehr einschlägig verurteilt wurde und die dreijährige Probezeit – wenngleich er im Juli 2022 erneut straffällig wurde – letztlich bestanden wurde. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF im März 2024 wegen des Vergehens des Verstrickungsabbruches nach § 271 Abs. 1 StGB zu einer abermals bedingten Haftstrafe von 4 Wochen verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Juli 2022 eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen wurde, nämlich den im Exekutionsverfahren eines Bezirksgerichtes gepfändeten PKW Audi A5, der Verstrickung entzog, indem er diesen PKW um EUR 9.535,00 verkaufte.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF im März 2024 wegen des Vergehens des Verstrickungsabbruches nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB zu einer abermals bedingten Haftstrafe von 4 Wochen verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Juli 2022 eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen wurde, nämlich den im Exekutionsverfahren eines Bezirksgerichtes gepfändeten PKW Audi A5, der Verstrickung entzog, indem er diesen PKW um EUR 9.535,00 verkaufte. Bei beiden Straftaten des BF kam es zu bedingten Freiheitsstrafen von 3 Monaten sowie 4 Wochen. Bei einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von zumindest 6 Monaten wäre eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Insoweit die belangte Behörde darauf hinweist, dass bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 FPG als Orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden kann, so ist anzumerken, dass die gegen den BF verhängten Freiheitsstrafen insgesamt nur etwas mehr als die Hälfte des in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG geforderten Ausmaßes erreichen. Daher kann nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden, zumal § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) enthält (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Bei beiden Straftaten des BF kam es zu bedingten Freiheitsstrafen von 3 Monaten sowie 4 Wochen. Bei einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von zumindest 6 Monaten wäre eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Insoweit die belangte Behörde darauf hinweist, dass bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf den Katalog des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG als Orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden kann, so ist anzumerken, dass die gegen den BF verhängten Freiheitsstrafen insgesamt nur etwas mehr als die Hälfte des in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG geforderten Ausmaßes erreichen. Daher kann nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden, zumal Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) enthält vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Mit Blick auf die Daten des österreichischen Strafregisters teilt das erkennende Gericht nicht die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Häufigkeit und Regelmäßigkeit in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen vorliege; der BF wurde bislang zwei Mal strafgerichtlich verurteilt; ansonsten erfolgten Freisprüche. Die als grundsätzlich schwerwiegend erachtete Tat – für welche er einer bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten erhielt – beging der als junger Erwachsener und zuletzt wurde er im Jahr 2022, rechtskräftig im Jahr 2024, wegen Vertrickungsbruches zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Wochen verurteilt. Selbstverständlich verkennt das Gericht nicht die Verwerflichkeit dieser Tat, jedoch ist auch zu beachten, dass bislang kein Rückfall in die Gewalttätigkeit erfolgte. Somit kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die den gerichtlich geahndeten Straftaten des BF zu Grunde liegenden Verhaltensweisen den gegenständlich erforderlichen Gefährdungsmaßstab einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erfüllen. Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Doch vermögen auch die Anzeigen aus dem Jahr 2023 nach dem Waffengesetz, dem Suchtmittelgesetz und wegen Sachbeschädigung den genannten Gefährdungsmaßstab nicht zu erfüllen. Ein Stafverfahren wegen Sachbeschädigung wurde im Jahr 2020 auch eingestellt. Im Hinblick auf das gegen den BF verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot wurde der BF letztlich überdies vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Letztlich bleibt zu prüfen, ob die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen in Zusammenschau mit den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllen.Letztlich bleibt zu prüfen, ob die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen in Zusammenschau mit den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfüllen. Mit Straferkenntnis aus dem Jahr 2023 wurde gegen den BF
Vm § 5 Abs. 10 StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 verhängt, da er die Blutabnahme verweigerte, obwohl eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt. Mit Straferkenntnis aus dem Jahr 2023 wurde gegen den BF
Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 verhängt, da er die Blutabnahme verweigerte, obwohl eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt. Hierzu führt die Behörde zutreffend aus, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol – gegenständlich Suchtgift – beeinträchtigten Zustand eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung darstellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand stellt eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dar und ist absolut unverantwortlich. Verwaltungsübertretungen unter anderem nach § 99 Abs. 1 StVO indizieren auch eine für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 Z 1 StVO erforderliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.Hierzu führt die Behörde zutreffend aus, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol – gegenständlich Suchtgift – beeinträchtigten Zustand eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung darstellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand stellt eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dar und ist absolut unverantwortlich. Verwaltungsübertretungen unter anderem nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO indizieren auch eine für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, StVO erforderliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023 wurde der BF rechtskräftig nach § 82 Abs. 1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) mit einer Geldstrafe von EUR 150,00 bestraft. Auch hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung die die für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 Z 1 StVO erforderliche Gefährdung indiziert.Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023 wurde der BF rechtskräftig nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) mit einer Geldstrafe von EUR 150,00 bestraft. Auch hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung die die für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, StVO erforderliche Gefährdung indiziert. Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Das Gericht verkennt nicht, dass der BF vor allem der österreichischen Verkehrsordnung gleichgültig gegenüberstand und vermag hier auch der Hinweis auf die von der Freundin begangenen Straftaten nicht zu greifen, als der BF als Halter des Fahrzeuges in der Verantwortung für dessen Gebrauch stand. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des den strafgerichtlichen Verurteiltungen des BF zu Grunde liegenden Verhaltens in Kombination mit den genannten Verwaltungsübertretungen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit auszugehen ist. Im konkret vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Verwaltungsübertretungen nun doch schon eine gewisse Zeit zurückliegen. Im Jahr 2024 kam es zu einer Verwaltungsübertretung, wobei dieser keine aktive gefährdende Verhaltensweise im Straßenverkehr zu Grunde lag, sondern der Umstand, dass der BF erneut nicht an einer vorgeschriebenen Gewaltpräventionsberatung teilnahm. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der BF vom Vorwurf der Körperverletzung, welcher für das Annäherungsverbot und somit die auferlegte Gewaltpräventionsberatung ursächlich war, freigesprochen wurde und seit dem Jahr 2020 kein Gewaltdelikt begangen hat. Da der BF somit seit geraumer Zeit nicht mehr in nennenswerter Weise verwalungsstrafrechtlich in Erscheinung trat und aktuell auch kein Ermittlungsverfahren nach der StPO anhängig ist, kann die Gegenwärtigkeit der vom BF im Zusammenhang mit der von ihm in Bezug auf seine Einstellung zur Straßenverkehrsordnung ausgehenden Gefahr nicht mehr eindeutig bejaht werden. In Zusammenschau mit den als stabil zu bezeichnenden Lebensumständen des BF – dieser geht seit längerem einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein nennenswertes Einkommen – kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht eindeutig von einer Gefärhdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ausgegangen werden und erweist sich das gegen den BF erlassene Einreiseverbot schon aus diesem Grund als unzulässig.In Zusammenschau mit den als stabil zu bezeichnenden Lebensumständen des BF – dieser geht seit längerem einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein nennenswertes Einkommen – kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht eindeutig von einer Gefärhdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgegangen werden und erweist sich das gegen den BF erlassene Einreiseverbot schon aus diesem Grund als unzulässig. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten ist kein Grund ersichtlich, warum dem BF ein Aufenthaltsrecht nach den §§ 51 ff NAG nicht mehr zukommen sollte. Durch seine aktuelle Erwerbstätigkeit erfüllt er jedenfalls die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten
1 Z 1 FPG als Arbeitnehmer. Aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten ist kein Grund ersichtlich, warum dem BF ein Aufenthaltsrecht nach den Paragraphen 51, ff NAG nicht mehr zukommen sollte. Durch seine aktuelle Erwerbstätigkeit erfüllt er jedenfalls die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als Arbeitnehmer. Zwar bestünde
3 NAG das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht weiter, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).Zwar bestünde
Paragraph 55, Absatz 3, NAG das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht weiter, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10). Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des § 55 Abs. 3 NAG jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits verneint wurde.Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 55, Absatz 3, NAG jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits verneint wurde. Aus diesen Gründen war im gegenständlichen Fall auch keine Ausweisung gegen den BF auszusprechen. Im Ergebnis war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Selbiges gilt für den hierauf aufbauenden Spruchpunkt II. Aus diesen Gründen war im gegenständlichen Fall auch keine Ausweisung gegen den BF auszusprechen. Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Selbiges gilt für den hierauf aufbauenden Spruchpunkt römisch zwei. Der BF sei jedoch eindrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne entsprechend schwerwiegender Verwaltungsübertretungen bzw. einer strafgerichtlichen Verurteilung – ein neuer Sachverhalt vorliegt, der vom Bundesamt aufzugreifen und neu zu bewerten sein wird, wobei die oben erörterten Taten auch in die Betrachtung miteinzubeziehen sind. Bei entsprechend schwerwiegenden Umständen wird auch bei Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein. 3.3. Zu B) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung
Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Gefährdungsmaßstäben nach dem FPG stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Gefährdungsmaßstäben nach dem FPG stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2289373.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.