← Österreich

{'item': 'G315 2289373-1'}

Obsah (25)Art 133§ 67§ 70§ 52§ 192§ 259§ 84§ 82§ 3§ 99§ 24§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 61§ 66§ 53Art 8§ 10§ 51§ 53a§ 55§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlG315 2289373-1 Spruch, G315 2289373-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.11.2023, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.11.2023, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit der Vielzahl an gegen den BF vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Kraftfahrgesetz (KFG). So sei der BF unter anderem wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht und wegen Nichtnachkommens der Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nach Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes bestraft worden. Darüber hinaus sei der BF wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Auch diverse andere Anzeigen wegen strafbarer Handlungen seien Ausdruck krimineller Energie. Weder die strafgerichtliche Verurteilung noch die empfindlichen Verwaltungsstrafen hätten beim BF ein Umdenken bewirkt, stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der BF sei zwar über 5 Jahre in Österreich gemeldet, jedoch nicht durchgehend beschäftigt und auch nicht durchgehend versichert, weshalb ein durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt nicht vorliege und der BF nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge. Ein Familienleben des BF habe – mangels Stellungnahme des BF – nicht festgestellt werden können. Zu berücksichtigen sei die Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit des BF, doch seien keine anderen Integrationsmerkmale ersichtlich. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 2 Jahren sei aufgrund des andauernd gesetzen rechtswidrigen Verhaltens notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel zu bewirken. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2023 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2023 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 15.12.2023 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung – bei der belangten Behörde am 10.01.2024 per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen. Auch wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebe und diese sowie auch die Großeltern und der Bruder des BF in Österreich leben würden. Die Familie des BF habe ihr Haus in Rumänien verkauft und ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt. Diese familiäre Beziehung des BF falle in den Schutzbereich des Art 8 EMRK. Der BF beherrsche die deutsche Sprache, sei erwerbstätig bzw. selbsterhaltungsfähig und verfüge in Rumänien über keine sozialen Bezugspunkte. Der BF habe Verwaltungsübertretungen, die auf erhöhter Geschwindigkeit oder Einfluss von berauschenden Substanzen beruhen, seit über einem Jahr nicht mehr begangen. Überdies sei das Auto seiner Freundin auf ihn angemeldet gewesen und sei es auch deswegen zu der Vielzahl an Übertretungen gekommen. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sei zu berücksichtigen, dass die Probezeit demnächst zu Ende gehe. Insgesamt liege keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Im Übrigen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den BF persönlich Einvernehmen hätte müssen und nach der erfolglosen Ladung ein erneuter Zustellversuch unternommen werden hätte müssen.Im Wesentlichen zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebe und diese sowie auch die Großeltern und der Bruder des BF in Österreich leben würden. Die Familie des BF habe ihr Haus in Rumänien verkauft und ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt. Diese familiäre Beziehung des BF falle in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Der BF beherrsche die deutsche Sprache, sei erwerbstätig bzw. selbsterhaltungsfähig und verfüge in Rumänien über keine sozialen Bezugspunkte. Der BF habe Verwaltungsübertretungen, die auf erhöhter Geschwindigkeit oder Einfluss von berauschenden Substanzen beruhen, seit über einem Jahr nicht mehr begangen. Überdies sei das Auto seiner Freundin auf ihn angemeldet gewesen und sei es auch deswegen zu der Vielzahl an Übertretungen gekommen. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sei zu berücksichtigen, dass die Probezeit demnächst zu Ende gehe. Insgesamt liege keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Im Übrigen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den BF persönlich Einvernehmen hätte müssen und nach der erfolglosen Ladung ein erneuter Zustellversuch unternommen werden hätte müssen. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben des Arbeitgebers des BF eingebracht.
  2. Am 29.01.2024 fand vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seiner Beschwerde statt und wurden im Rahmen der Einvernahme folgende Ukrunden in Kopie vorgelegt: - Dienstvertrag und Überlassungsmitteilung - Gehaltsabrechnungen - Anmeldebescheinigungen (BF, Vater und Stiefmutter) - Bescheinigung Daueraufenthalt (Stiefmutter) - Meldezettel (BF, Vater und Stiefmutter) - rumänische Geburtsurkunde (BF) - Mietvertrag (Mieter: Vater) - Lichtbildausweis für EWR-Bürger (Vater und Steifmutter) - rumänische ID-Karte (BF)
  3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.03.2024, eingelangt am 02.04.2024, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass eine Beschwerdevorentscheidung aus terminlichen Gründen nicht zeitgerecht erlassen habe werden können und wurde der Bemängelung in der Beschwerde zur nicht erfolgten Einvernahme des BF entgegnet, dass der BF breits im September 2023 eine entsprechende Ladung übernommen habe, doch nicht erschienen sei. In der Folge sei auch das Schreiben zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit zweiwöchiger Stellungnahmefrist vom BF übernommen worden, doch keine Stellungnahme eingelangt.
  4. Am 09.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und dessen Rechtsvertreter statt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Rechtsvertretung des BF eine Frist von 3 Wochen eingeräumt, um Belege beizubringen, durch welche die Annahme der belangten Behörde, dass dem BF kein Daueraufenthaltsrecht zukomme, wiederlegt wird. Die eingeräumte Frist verstrich ungenützt.
  5. In der Folge wurden vom Bundesverwaltungsgerichtes ECRIS-Auszüge für mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeholt. Auch wurden Kopien der gegen den BF ergangenen Strafurteile angefordert.
  6. Mit E-Mail vom 28.10.2024 wurde bei der Landespolizeidirektion XXXX ein aktueller Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF eingeholt.
  7. Mit E-Mail vom 28.10.2024 wurde bei der Landespolizeidirektion römisch 40 ein aktueller Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF eingeholt.
  8. Am 29.10.2024 erfolgte eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft XXXX zu etwaigen gegen den BF anhängigen Strafverfahren.
  9. Am 29.10.2024 erfolgte eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft römisch 40 zu etwaigen gegen den BF anhängigen Strafverfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Zur Person des BF: 1.1.
  12. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am 26.03.2000 in XXXX (Rumänien) geboren (vgl. Kopie österreichischer Führerschein, AS 247). Er spricht Rumänisch als Muttersprache sowie Deutsch in Wort und Schrift, ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Eivernahme BFA, AS 237 ff). Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 4).1.1.
  13. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am 26.03.2000 in römisch 40 (Rumänien) geboren vergleiche Kopie österreichischer Führerschein, AS 247). Er spricht Rumänisch als Muttersprache sowie Deutsch in Wort und Schrift, ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Eivernahme BFA, AS 237 ff). Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 4). Im Alter von 13 Jahren trennten sich die Eltern des BF. Sein Vater arbeitete im Ausland – etwa auf Baustellen in Deutschland. Aufgewachsen ist der BF bei seiner Großmutter (mütterlichersetis) in Rumänien und war diese seine wichtigste Bezugsperson. Als diese starb holten ihn seine Großeltern (väterlicherseits) nach Österreich. (vgl. Einvernahme BFA, AS 235ff).Im Alter von 13 Jahren trennten sich die Eltern des BF. Sein Vater arbeitete im Ausland – etwa auf Baustellen in Deutschland. Aufgewachsen ist der BF bei seiner Großmutter (mütterlichersetis) in Rumänien und war diese seine wichtigste Bezugsperson. Als diese starb holten ihn seine Großeltern (väterlicherseits) nach Österreich. vergleiche Einvernahme BFA, AS 235ff). In Rumänien besuchte der BF die Schule und arbeitete als Elektriker bei der rumänischen Bundesbahn (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5). In Rumänien absolvierte er auch eine Lehre als Elektromechaniker (vgl. Einvernahme BFA, AS 243).In Rumänien besuchte der BF die Schule und arbeitete als Elektriker bei der rumänischen Bundesbahn vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5). In Rumänien absolvierte er auch eine Lehre als Elektromechaniker vergleiche Einvernahme BFA, AS 243). Die Mutter des BF lebt mit seinem Bruder in Rumänien und besteht zu dieser Kontakt. Auch der Großvater des BF lebt in Rumänien. (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 4f; Einvernahme BFA, AS 235ff).Die Mutter des BF lebt mit seinem Bruder in Rumänien und besteht zu dieser Kontakt. Auch der Großvater des BF lebt in Rumänien. vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 4f; Einvernahme BFA, AS 235ff). In Österreich leben Vater, Bruder, Stiefmutter und Großeltern (väterlicherseits) des BF. Daneben auch noch Tanten, Cousinen und ein Onkel. (vgl. Einvernahme BFA, AS 235 ff). In Österreich leben Vater, Bruder, Stiefmutter und Großeltern (väterlicherseits) des BF. Daneben auch noch Tanten, Cousinen und ein Onkel. vergleiche Einvernahme BFA, AS 235 ff). 1.
  14. Zum Aufenthalt des BF in Österreich: 1.2.
  15. Der BF kam im Mai 2018 nach Österreich, war seitdem lediglich zwei Mal zu Besuch in Rumänien (vgl. Einvernahme BFA, AS 243) und verfügt seit dem 22.08.2018 über eine „Anmeldebscheinigung – Arbeitnehmer § 51 Abs. 1 Z 1 NAG“ (vgl. IZR-Auszug vom 24.10.2024; Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 261).1.2.
  16. Der BF kam im Mai 2018 nach Österreich, war seitdem lediglich zwei Mal zu Besuch in Rumänien vergleiche Einvernahme BFA, AS 243) und verfügt seit dem 22.08.2018 über eine „Anmeldebscheinigung – Arbeitnehmer Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG“ vergleiche IZR-Auszug vom 24.10.2024; Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 261). 1.2.
  17. Für den BF liegen folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. ZMR-Auszug vom 24.10.2024 iVm Einvernahme BFA, AS 241 iVm Beschwerdeverhandlung, PS 4):1.2.
  18. Für den BF liegen folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche ZMR-Auszug vom 24.10.2024 in Verbindung mit Einvernahme BFA, AS 241 in Verbindung mit Beschwerdeverhandlung, PS 4): Von 07.05.2018 – 15.05.2018 war der BF mit Nebenwohnsitz und von 15.05.2018 – 03.09.2018 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er wohnte bei seinem Onkel in der Wohnung von dessen Frau. Von 03.09.2018 – 23.09.2019 war der BF mit Hautpwohnsitz ebenfalls gemeldet und wohnte dort gemeinsam mit seinem Vater in einer von ihm gemieteten Wohnung. Als sein Vater auszog, zog auch der BF in eine andere Wohnung um und war dort von 23.09.2019 – 19.08.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Wohnung lebte der BF in dieser Zeit für etwa eineinhalb Jahre gemeinsam mit seiner Freundin. Mangels finanzieller Mittel musste der BF die Wohnung schließlich aufgeben. Danach war der BF von 19.08.2022 – 14.12.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet und lebte in einem „Monteur-Zimmer“, welches sein Vater bezahlte. Von 16.12.2022 – 17.05.2024 war der BF abermals mit Hautpwohnsitz gemeldet und lebte dort unter anderem gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinem Bruder. Der BF verbrachte jedoch lediglich die Wochenenden gemeinsam mit seiner Familie in dieser Wohnung, da er wochentags auf Montage unterwegs war und in einem „Monteurszimmer“ in einem anderen Ort wohnte. Seit dem 17.05.2024 ist der BF wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnt dort gemeinsam mit seinem Bruder. Auch dies nur an den Wochenenden, da er wochentags auf Montage ist. 1.2.
  19. Seit dem 09.01.2023 und davor von 24.10.2022 – 22.12.2022 ist bzw. war der BF bei der XXXX beschäftigt und wurde im gesamten angeführten Zeitraum an die XXXX als Elektriker überlassen, wo er im Stationsbau beschäftigt ist bzw. war (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 24.10.2024 iVm Schreiben Arbeitgeber vom 09.01.2024, AS 229 iVm Dienstvertrag vom 06.01.2023, AS 249).1.2.
  20. Seit dem 09.01.2023 und davor von 24.10.2022 – 22.12.2022 ist bzw. war der BF bei der römisch 40 beschäftigt und wurde im gesamten angeführten Zeitraum an die römisch 40 als Elektriker überlassen, wo er im Stationsbau beschäftigt ist bzw. war vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 24.10.2024 in Verbindung mit Schreiben Arbeitgeber vom 09.01.2024, AS 229 in Verbindung mit Dienstvertrag vom 06.01.2023, AS 249). Festgestellt wird, dass der BF von seinem Arbeitgeber als „fleißiger und zuverlässiger Arbeiter“ beschrieben wird, der „von allen seinen Vorgesetzten und Kollegen wegen seiner manuellen Geschicklichkeit, seiner Pünktlichkeit und seinem kollegialen Umgang“ sehr geschätzt wird. Der BF sei ein wichtiges Teammitglied und werde bei gleichbleibender Auftragslage dauerhaft vom Unternehmen weiterbeschäftigt. (vgl. Schreiben Arbeitgeber vom 09.01.2024, AS 229)Festgestellt wird, dass der BF von seinem Arbeitgeber als „fleißiger und zuverlässiger Arbeiter“ beschrieben wird, der „von allen seinen Vorgesetzten und Kollegen wegen seiner manuellen Geschicklichkeit, seiner Pünktlichkeit und seinem kollegialen Umgang“ sehr geschätzt wird. Der BF sei ein wichtiges Teammitglied und werde bei gleichbleibender Auftragslage dauerhaft vom Unternehmen weiterbeschäftigt. vergleiche Schreiben Arbeitgeber vom 09.01.2024, AS 229) Vor der Anstellung bei seinem aktuellen Arbeitgeber war der BF im Zeitraum von Februar 2020 bis August 2022 unregelmäßig erwerbstätig. Insgesamt war er in dieser Zeit etwas mehr als 9 Monate – teils geringfügig – erwerbstätig. Auch bezog er zwischen Dezember 2019 und November 2021 für insgesamt etwas mehr als 2 Monate Arbeitslosengeld sowie zwischen Jänner 2021 und Jänner 2023 für insgesamt etwa 8 Monate Notstands- bzw. Überbrückungshilfe (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 24.10.2024).Vor der Anstellung bei seinem aktuellen Arbeitgeber war der BF im Zeitraum von Februar 2020 bis August 2022 unregelmäßig erwerbstätig. Insgesamt war er in dieser Zeit etwas mehr als 9 Monate – teils geringfügig – erwerbstätig. Auch bezog er zwischen Dezember 2019 und November 2021 für insgesamt etwas mehr als 2 Monate Arbeitslosengeld sowie zwischen Jänner 2021 und Jänner 2023 für insgesamt etwa 8 Monate Notstands- bzw. Überbrückungshilfe vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 24.10.2024). Das erste Mal war der BF im Bundesgebiet von 09.05.2018 – 05.12.2019 als Arbeiter erwerbstätig (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 24.10.2024).Das erste Mal war der BF im Bundesgebiet von 09.05.2018 – 05.12.2019 als Arbeiter erwerbstätig vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 24.10.2024). 1.2.
  21. Der BF ist weder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch karitativ tätig. Er besuchte einen Integrationskurs des WIFI. Er lernte dort Deutsch und absolvierte die Module A1 und A2 (vgl. Einvernahme BFA, AS 237).1.2.
  22. Der BF ist weder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch karitativ tätig. Er besuchte einen Integrationskurs des WIFI. Er lernte dort Deutsch und absolvierte die Module A1 und A2 vergleiche Einvernahme BFA, AS 237). 1.
  23. Zum Verhalten des BF: 1.3.
  24. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 24.10.2024):1.3.
  25. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf vergleiche Strafregisterauszug vom 24.10.2024): 1) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.01.2021, XXXX , rechtskräftig am 02.02.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG (junger Erwachsener) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten – Probezeit 3 Jahre – verurteilt.1) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.01.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 02.02.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG (junger Erwachsener) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten – Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF mit einer Mittäterin am 13.09.2020 in Traun 5 Personen zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF den PKW der Mittäterin lenkend die ebenfalls in einem PKW fahrenden Opfer verfolgte, bei hoher Geschwindigkeit extrem dicht auffuhr und den PKW mehrmals neben den PKW der Opfer lenkte, während die am Beifahrersitz mitfahrende Mittäterin mit einem messerähnlichen Gegenstand gestikulierend in Richtung der Opfer deutete. Als mildernd wertete das Landesgericht die Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis und das Alter unter 21 Jahren. Erschwerungsgründe sah es hingegen keine. Die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen sah das Landesgericht als nicht erfüllt, da ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung der Angeklagten) vorlag. Auch standen spezialpräventive Erwägungen entgegen, da der BF die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ („Selsbtjustiz“ nach erfolgtem Zeigen des Mittelfingers durch eines der Tatopfer). Angemerkt wird, dass ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung – Tatzeit 12.11.2020 –

§ 192Abs. 1 Z 1 St

PO – aufgrund mehrerer Straftaten (LG XXXX zu XXXX ) – unter Verfolgungsvorbehalt durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde (vgl. kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, AS 14).Angemerkt wird, dass ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung – Tatzeit 12.11.2020 –

Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO – aufgrund mehrerer Straftaten (LG römisch 40 zu römisch 40 ) – unter Verfolgungsvorbehalt durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde vergleiche kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, AS 14). 2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.03.2024, XXXX , rechtskräftig am 09.03.2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Verstrickungsabbruches nach § 271 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen – Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX wurde abgesehen. 2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.03.2024, römisch 40 , rechtskräftig am 09.03.2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Verstrickungsabbruches nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen – Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 wurde abgesehen. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am 25.07.2022 in XXXX eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen wurde, nämlich den im Exekutionsverfahren XXXX des BG XXXX gepfändeten PKW Audi A5 mit einem im Urteil näher genannten amtlichen Kenzeichen, der Verstrickung entzog, indem er diesen PKW an die Firma „wirkaufendeinauto.at“ um EUR 9.535,00 verkaufte.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am 25.07.2022 in römisch 40 eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen wurde, nämlich den im Exekutionsverfahren römisch 40 des BG römisch 40 gepfändeten PKW Audi A5 mit einem im Urteil näher genannten amtlichen Kenzeichen, der Verstrickung entzog, indem er diesen PKW an die Firma „wirkaufendeinauto.at“ um EUR 9.535,00 verkaufte. Als mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Hinsichtlich der Anklage wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wonach er am 07.11.2022 in XXXX XXXX durch Packen am Oberarm, Versetzen von drei Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht und einem Fußtritt in den Bauch in Form einer Minderung des Hörvermögens, Hämatomen am rechten Oberarm und der rechten Hand sowie Prellungen am Körper verletzt habe, erfolgte

§ 259Z 3 St

PO ein Freispruch mangels Schuldbeweis.Hinsichtlich der Anklage wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wonach er am 07.11.2022 in römisch 40 römisch 40 durch Packen am Oberarm, Versetzen von drei Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht und einem Fußtritt in den Bauch in Form einer Minderung des Hörvermögens, Hämatomen am rechten Oberarm und der rechten Hand sowie Prellungen am Körper verletzt habe, erfolgte

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO ein Freispruch mangels Schuldbeweis. Angemerkt wird in Zusammenhang mit dem Freispruch, dass gegen den BF am 08.11.2022 ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet wurde (vgl. Strafverfügung einer LPD vom 01.03.2023, AS 101).Angemerkt wird in Zusammenhang mit dem Freispruch, dass gegen den BF am 08.11.2022 ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet wurde vergleiche Strafverfügung einer LPD vom 01.03.2023, AS 101). Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 08.08.2024, 44 Hv 80/24b, rechtskräftig vom Vorwurf, er habe in Linz Verfügungsberechtigten der „Linzomatic“ fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vosatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1) in der Zeit von 21.11.2022 bis 22.11.2022 durch Aufbrechen eines Kaffee- und eines Getränkeautomaten, wobei hinsichtlich Letzterem die Tatvollendung unterblieb, EUR 80,00 Bargeld; 2) in der Zeit von 15.12.2022 bis 06.12.2022 durch Aufbrechen eines Kaffeeautomaten EUR 125,00 Bargeld,

§ 259Z 3 St

PO mangels Schuldbeweis freigesprochen.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 08.08.2024, 44 Hv 80/24b, rechtskräftig vom Vorwurf, er habe in Linz Verfügungsberechtigten der „Linzomatic“ fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vosatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1) in der Zeit von 21.11.2022 bis 22.11.2022 durch Aufbrechen eines Kaffee- und eines Getränkeautomaten, wobei hinsichtlich Letzterem die Tatvollendung unterblieb, EUR 80,00 Bargeld; 2) in der Zeit von 15.12.2022 bis 06.12.2022 durch Aufbrechen eines Kaffeeautomaten EUR 125,00 Bargeld,

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen. 1.3.

  1. Aktuell ist bei der Staatsanwaltschaft XXXX kein Ermittlungsverfahren gegen den BF anhängig (vgl. Schreiben StA, OZ 18).1.3.
  2. Aktuell ist bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 kein Ermittlungsverfahren gegen den BF anhängig vergleiche Schreiben StA, OZ 18). 1.3.
  3. Der BF wurde in keinen anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union strafgerichtlich verurteilt (vgl. am 10.09.2024 angeforderte ECRIS-Auszüge).1.3.
  4. Der BF wurde in keinen anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union strafgerichtlich verurteilt vergleiche am 10.09.2024 angeforderte ECRIS-Auszüge). 1.3.
  5. Hinsichtlich des BF liegen insgesamt 45 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Kraftfahrgesetz (KFG) und dem Oberösterreichischen Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG) vor (vgl. Auszug Verwaltungsstrafregister vom 11.11.2024, OZ 17).1.3.
  6. Hinsichtlich des BF liegen insgesamt 45 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Kraftfahrgesetz (KFG) und dem Oberösterreichischen Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG) vor vergleiche Auszug Verwaltungsstrafregister vom 11.11.2024, OZ 17). Sicherheitspolizeigesetz: Mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom 01.
  7. und 09.02.2023 wurde gegen den BF

§ 84Abs. 1b Z 3 erster und zweiter Fall i

Vm § 38a Abs. 8 SPG jeweils eine Geldstrafe von EUR 250,00 verhängt, da er zunächst seiner Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und in der Folge seiner Verpflichtung zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkam (vgl. aktenkundige Strafverfügungen, AS 101, 109). Im Jahr 2024 wurde der BF erneut mit einer Geldstrafe von EUR 300,00

§ 84Abs. 1b Z 3 zweiter Fall i

Vm § 38a Abs. 8 SPG bestraft (vgl. Auszug Verwaltungsstrafregister vom 11.11.2024, OZ 17).Mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom 01.03. und 09.02.2023 wurde gegen den BF

Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG jeweils eine Geldstrafe von EUR 250,00 verhängt, da er zunächst seiner Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und in der Folge seiner Verpflichtung zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkam vergleiche aktenkundige Strafverfügungen, AS 101, 109). Im Jahr 2024 wurde der BF erneut mit einer Geldstrafe von EUR 300,00

Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG bestraft vergleiche Auszug Verwaltungsstrafregister vom 11.11.2024, OZ 17). Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 18.03.2023, wurde gegen den BF

§ 82Abs.

1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) eine Geldstrafe von EUR 150,00 verhängt.Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 18.03.2023, wurde gegen den BF

Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) eine Geldstrafe von EUR 150,00 verhängt. XXXX Polizeistrafgesetz: römisch 40 Polizeistrafgesetz: Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 18.03.2023, wurde der BF

§ 3Abs. 1 und 3 Oö. Pol

StG wegen der ungebührlichen Erregung störenden Lärms mit einer Geldstrafe von EUR 100,00 bestraft.Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 18.03.2023, wurde der BF

Paragraph 3, Absatz eins und 3 Oö. PolStG wegen der ungebührlichen Erregung störenden Lärms mit einer Geldstrafe von EUR 100,00 bestraft. Straßenverkehrsordnung: Mit Straferkenntnis aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 03.05.2023, Tatzeit 02.01.2023, wurde gegen den BF

§ 99Abs. 1 lit. c St

VO iVm § 5 Abs. 10 StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 verhängt, da er sich weigerte Blut abnehmen zu lassen, obwohl eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt (vgl. Verständigung LPD OÖ vom 29.06.2023, AS 31). In diesem Zusammenhang erfolgten gegen den BF auch Anzeigen nach dem Waffengesetz, dem Suchtmittelgesetz sowie wegen Sachbeschädigung (Beschädigung der Wand auf der Dienststelle durch Gewalt) (vgl. kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, AS 16).Mit Straferkenntnis aus dem Jahr 2023, rechtskräftig am 03.05.2023, Tatzeit 02.01.2023, wurde gegen den BF

Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 verhängt, da er sich weigerte Blut abnehmen zu lassen, obwohl eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt vergleiche Verständigung LPD OÖ vom 29.06.2023, AS 31). In diesem Zusammenhang erfolgten gegen den BF auch Anzeigen nach dem Waffengesetz, dem Suchtmittelgesetz sowie wegen Sachbeschädigung (Beschädigung der Wand auf der Dienststelle durch Gewalt) vergleiche kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, AS 16). Des Weiteren wurden gegen den BF im Zeitraum von 2020 bis 2023 insgesamt 23 Mal wegen Geschwindigkeitsübertretungen nach § 52 lit. a Z 10a oder § 20 Abs. 2 StVO Geldstrafen zwischen EUR 40,00 und 80,00 verhängt. Auch wurde gegen den BF 3 Mal eine Geldstrafe zwischen EUR 40,00 und 70,00

§ 24Abs. 1 St

VO (Halte- und Parkverbote) verhängt.Des Weiteren wurden gegen den BF im Zeitraum von 2020 bis 2023 insgesamt 23 Mal wegen Geschwindigkeitsübertretungen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, oder Paragraph 20, Absatz 2, StVO Geldstrafen zwischen EUR 40,00 und 80,00 verhängt. Auch wurde gegen den BF 3 Mal eine Geldstrafe zwischen EUR 40,00 und 70,00

Paragraph 24, Absatz eins, StVO (Halte- und Parkverbote) verhängt. Festgestellt wird, dass zumindest ein Teil der Verwaltungsstrafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen und Verletzung des Halte- und Parkverbots auf die damalige Freundin des BF, welche mit einem auf den BF zugelassenen PKW fuhr, zurückzuführen ist (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 8).Festgestellt wird, dass zumindest ein Teil der Verwaltungsstrafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen und Verletzung des Halte- und Parkverbots auf die damalige Freundin des BF, welche mit einem auf den BF zugelassenen PKW fuhr, zurückzuführen ist vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 8). Kraftfahrgesetz: Mit Strafverfügungen aus den Jahren 2020 – 2022 wurden gegen den BF insgesamt 13 Geldstrafen zwischen EUR 50,00 und 220,00 wegen der Verletzung von Vorschriften des Kraftfahrgesetzes verhängt. Unter anderem wegen des Nichtbestehens der erforderlichen KFZ-Haftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 4 lit. d) oder wegen Fahrens ohne Zulassung (§ 36 lit. a). Mit Strafverfügungen aus den Jahren 2020 – 2022 wurden gegen den BF insgesamt 13 Geldstrafen zwischen EUR 50,00 und 220,00 wegen der Verletzung von Vorschriften des Kraftfahrgesetzes verhängt. Unter anderem wegen des Nichtbestehens der erforderlichen KFZ-Haftpflichtversicherung (Paragraph 43, Absatz 4, Litera d,) oder wegen Fahrens ohne Zulassung (Paragraph 36, Litera a,). 1.3.

  1. Letztlich bleibt zu berücksichtigen, dass gegen den BF mit Bescheid einer LPD, GZ: XXXX , rechtskräftig am 25.11.2022, ein bis 14.11.2027 geltendes Waffenverbot erlassen wurde (vgl. Personeninformationen BMI, AS 11).1.3.
  2. Letztlich bleibt zu berücksichtigen, dass gegen den BF mit Bescheid einer LPD, GZ: römisch 40 , rechtskräftig am 25.11.2022, ein bis 14.11.2027 geltendes Waffenverbot erlassen wurde vergleiche Personeninformationen BMI, AS 11).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person und zum Vorbringen des BF: 2.2.
  6. Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Eine Kopie des österreichischen Führerscheines des BF sowie des Personalausweises ist zudem aktenkundig. Die rumänischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und wurden seine Deutschkenntnisse im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung – diese konnte ohne Dolmetscher stattfinden – belegt. Das Bundesverwaltungsgerich nahm hinsichtlich des BF Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) und decken sich die aus diesem hervorgehenden Wohnsitzmeldungen mit den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Außerdem nahm das erkennende Gericht Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie das Strafregister und holte einen aktuellen Versicherungsdatenauszug ein. Die Angaben des BF, wonach er einen Integrationskurs des WIFI besuchte, konnte auch ohne entsprechende Kursbesuchs- bzw. Prüfungsbestätigungen gefolgt werden, da er – wie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung deutlich wurde – über gute Deutschkenntnisse verfügt. 2.2.
  7. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug und den aktenkundigen Ausfertigungen der angeführten Urteile. Auch das Urteil vom 08.08.2024 zu XXXX , mit welchem der BF vom Vorwurf des Einbruchsdiebstahls freigesprochen wurde, ist aktenkundig.2.2.
  8. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug und den aktenkundigen Ausfertigungen der angeführten Urteile. Auch das Urteil vom 08.08.2024 zu römisch 40 , mit welchem der BF vom Vorwurf des Einbruchsdiebstahls freigesprochen wurde, ist aktenkundig. Die Verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF gehen aus dem aktenkundigen Verwaltungsstrafregisterauszug der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.11.2024 hervor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass in etwa die Hälfte der Verwaltungsstrafen auf seine Freundin zurückzuführen sei, da sie 2 Autos gehabt hätten und beide auf seinen Namen angemeldet gewesen seien, weshalb er die Anonymverfügungen erhalten habe. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in Zusammenschau mit den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er im Zeitraum von September 2019 – August 2022 mit einer Frau (hierbei handelte es sich wohl um seine Freundin) für etwa eineinhalb Jahre gemeinsam in seiner Wohnung gelebt habe, erwießen sich seine Angaben als glaubhaft; die Geschwindigkeitsübertretungen und Verletzungen der Halte- und Parkverbote fanden auch im Zeitraum von 2020 – 2022 statt. Somit konnte festgestellt werden, dass den Verwaltungsstrafen zu Grunde liegenden Verhaltensweisen, zumindest zum Teil auf die damalige Freundin des BF zurückzuführen sind. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass die übrigen Übertretungen nicht vom BF begangen wurden. Im Übrigen sei erwähnt, dass die Verwaltungsübertretungen nach dem KFG überwiegend Verhaltensweisen betreffen, die dem BF als Halter des Kraftfahrzeuges anzulasten sind. 2.2.
  9. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie seinen plausiblen Angaben in der niederschrifltichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Die herangezogenen Beweismittel wurden bei den entsprechenden Feststellungen jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 10Abs.

1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt: Der BF verfügt seit dem 22.08.2018 über eine „Anmeldebscheinigung“ nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.Der BF verfügt seit dem 22.08.2018 über eine „Anmeldebscheinigung“ nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.

§ 51Abs.

1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z3).

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Z3).

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Wie bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass kein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG vorliegt, da der BF – wie auch aus den eingeholten Versicherungsdaten hervorgeht – nicht durchgehend beschäftigt oder versichert war, wenngleich er schon über fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. So liegen für den Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Oktober 2022 – sohin etwa 2 Jahre und 10 Monate – lediglich Versicherungszeiten in der Dauer von 1 Jahr und 7 Monaten vor. Da innerhalb der eingeräumten dreiwöchigen Frist keine Belege beigebracht wurden, die Gegenteiliges belegen, ist nicht von einem dem BF zukommenden Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG auszugehen. Daher kommt auch nicht der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) zur Anwendung.Wie bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG vorliegt, da der BF – wie auch aus den eingeholten Versicherungsdaten hervorgeht – nicht durchgehend beschäftigt oder versichert war, wenngleich er schon über fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. So liegen für den Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Oktober 2022 – sohin etwa 2 Jahre und 10 Monate – lediglich Versicherungszeiten in der Dauer von 1 Jahr und 7 Monaten vor. Da innerhalb der eingeräumten dreiwöchigen Frist keine Belege beigebracht wurden, die Gegenteiliges belegen, ist nicht von einem dem BF zukommenden Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG auszugehen. Daher kommt auch nicht der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) zur Anwendung. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

§ 67Abs.

1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen insbesondere dessen strafgerichtliche Verurteilungen sowie die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen bzw. das diesbezüglich jeweils zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes im Jänner bzw. rechtskräftig im Februar 2021 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF mit einer Mittäterin im September 2020 5 Personen zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er den PKW der Mittäterien lenkend die ebenfalls in einem PKW fahrenden Opfer verfolgte, bei hoher Geschwindigkeit extrem dicht auffuhr und den PKW mehrmals neben den PKW der Opfer lenkte, während die am Beifahrersitz mitfahrende Mittäterin mit einem messerähnlichen Gegenstand gestikulierend in Richtung der Opfer deutete. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes im Jänner bzw. rechtskräftig im Februar 2021 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF mit einer Mittäterin im September 2020 5 Personen zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er den PKW der Mittäterien lenkend die ebenfalls in einem PKW fahrenden Opfer verfolgte, bei hoher Geschwindigkeit extrem dicht auffuhr und den PKW mehrmals neben den PKW der Opfer lenkte, während die am Beifahrersitz mitfahrende Mittäterin mit einem messerähnlichen Gegenstand gestikulierend in Richtung der Opfer deutete. Nicht verkannt wird, dass ein nicht unerheblicher Handlungsunwert im vom BF gesetzten gefährlichen und rücksichtlosen Verhalten zu erkennen ist und der BF – wenngleich er geständig war – eine Tendenz zu einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ („Selbstjustiz“ nach erfolgtem Zeigen des Mittelfingers durch eines der Tatopfer). Jedoch muss auch berücksichtigt werden, dass es sich um eine Straftat als junger Erwachsener handelte, der BF in der Folge nicht mehr einschlägig verurteilt wurde und die dreijährige Probezeit – wenngleich er im Juli 2022 erneut straffällig wurde – letztlich bestanden wurde. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF im März 2024 wegen des Vergehens des Verstrickungsabbruches nach § 271 Abs. 1 StGB zu einer abermals bedingten Haftstrafe von 4 Wochen verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Juli 2022 eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen wurde, nämlich den im Exekutionsverfahren eines Bezirksgerichtes gepfändeten PKW Audi A5, der Verstrickung entzog, indem er diesen PKW um EUR 9.535,00 verkaufte.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF im März 2024 wegen des Vergehens des Verstrickungsabbruches nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB zu einer abermals bedingten Haftstrafe von 4 Wochen verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Juli 2022 eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen wurde, nämlich den im Exekutionsverfahren eines Bezirksgerichtes gepfändeten PKW Audi A5, der Verstrickung entzog, indem er diesen PKW um EUR 9.535,00 verkaufte. Bei beiden Straftaten des BF kam es zu bedingten Freiheitsstrafen von 3 Monaten sowie 4 Wochen. Bei einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von zumindest 6 Monaten wäre eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Insoweit die belangte Behörde darauf hinweist, dass bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 FPG als Orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden kann, so ist anzumerken, dass die gegen den BF verhängten Freiheitsstrafen insgesamt nur etwas mehr als die Hälfte des in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG geforderten Ausmaßes erreichen. Daher kann nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden, zumal § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) enthält (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Bei beiden Straftaten des BF kam es zu bedingten Freiheitsstrafen von 3 Monaten sowie 4 Wochen. Bei einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von zumindest 6 Monaten wäre eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Insoweit die belangte Behörde darauf hinweist, dass bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf den Katalog des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG als Orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden kann, so ist anzumerken, dass die gegen den BF verhängten Freiheitsstrafen insgesamt nur etwas mehr als die Hälfte des in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG geforderten Ausmaßes erreichen. Daher kann nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden, zumal Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) enthält vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Mit Blick auf die Daten des österreichischen Strafregisters teilt das erkennende Gericht nicht die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Häufigkeit und Regelmäßigkeit in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen vorliege; der BF wurde bislang zwei Mal strafgerichtlich verurteilt; ansonsten erfolgten Freisprüche. Die als grundsätzlich schwerwiegend erachtete Tat – für welche er einer bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten erhielt – beging der als junger Erwachsener und zuletzt wurde er im Jahr 2022, rechtskräftig im Jahr 2024, wegen Vertrickungsbruches zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Wochen verurteilt. Selbstverständlich verkennt das Gericht nicht die Verwerflichkeit dieser Tat, jedoch ist auch zu beachten, dass bislang kein Rückfall in die Gewalttätigkeit erfolgte. Somit kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die den gerichtlich geahndeten Straftaten des BF zu Grunde liegenden Verhaltensweisen den gegenständlich erforderlichen Gefährdungsmaßstab einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erfüllen. Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Doch vermögen auch die Anzeigen aus dem Jahr 2023 nach dem Waffengesetz, dem Suchtmittelgesetz und wegen Sachbeschädigung den genannten Gefährdungsmaßstab nicht zu erfüllen. Ein Stafverfahren wegen Sachbeschädigung wurde im Jahr 2020 auch eingestellt. Im Hinblick auf das gegen den BF verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot wurde der BF letztlich überdies vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Letztlich bleibt zu prüfen, ob die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen in Zusammenschau mit den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllen.Letztlich bleibt zu prüfen, ob die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen in Zusammenschau mit den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfüllen. Mit Straferkenntnis aus dem Jahr 2023 wurde gegen den BF

§ 99Abs. 1 lit. c i

Vm § 5 Abs. 10 StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 verhängt, da er die Blutabnahme verweigerte, obwohl eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt. Mit Straferkenntnis aus dem Jahr 2023 wurde gegen den BF

Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 verhängt, da er die Blutabnahme verweigerte, obwohl eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt. Hierzu führt die Behörde zutreffend aus, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol – gegenständlich Suchtgift – beeinträchtigten Zustand eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung darstellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand stellt eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dar und ist absolut unverantwortlich. Verwaltungsübertretungen unter anderem nach § 99 Abs. 1 StVO indizieren auch eine für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 Z 1 StVO erforderliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.Hierzu führt die Behörde zutreffend aus, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol – gegenständlich Suchtgift – beeinträchtigten Zustand eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung darstellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand stellt eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dar und ist absolut unverantwortlich. Verwaltungsübertretungen unter anderem nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO indizieren auch eine für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, StVO erforderliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023 wurde der BF rechtskräftig nach § 82 Abs. 1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) mit einer Geldstrafe von EUR 150,00 bestraft. Auch hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung die die für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 Z 1 StVO erforderliche Gefährdung indiziert.Mit Strafverfügung aus dem Jahr 2023 wurde der BF rechtskräftig nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) mit einer Geldstrafe von EUR 150,00 bestraft. Auch hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung die die für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, StVO erforderliche Gefährdung indiziert. Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Das Gericht verkennt nicht, dass der BF vor allem der österreichischen Verkehrsordnung gleichgültig gegenüberstand und vermag hier auch der Hinweis auf die von der Freundin begangenen Straftaten nicht zu greifen, als der BF als Halter des Fahrzeuges in der Verantwortung für dessen Gebrauch stand. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des den strafgerichtlichen Verurteiltungen des BF zu Grunde liegenden Verhaltens in Kombination mit den genannten Verwaltungsübertretungen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit auszugehen ist. Im konkret vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Verwaltungsübertretungen nun doch schon eine gewisse Zeit zurückliegen. Im Jahr 2024 kam es zu einer Verwaltungsübertretung, wobei dieser keine aktive gefährdende Verhaltensweise im Straßenverkehr zu Grunde lag, sondern der Umstand, dass der BF erneut nicht an einer vorgeschriebenen Gewaltpräventionsberatung teilnahm. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der BF vom Vorwurf der Körperverletzung, welcher für das Annäherungsverbot und somit die auferlegte Gewaltpräventionsberatung ursächlich war, freigesprochen wurde und seit dem Jahr 2020 kein Gewaltdelikt begangen hat. Da der BF somit seit geraumer Zeit nicht mehr in nennenswerter Weise verwalungsstrafrechtlich in Erscheinung trat und aktuell auch kein Ermittlungsverfahren nach der StPO anhängig ist, kann die Gegenwärtigkeit der vom BF im Zusammenhang mit der von ihm in Bezug auf seine Einstellung zur Straßenverkehrsordnung ausgehenden Gefahr nicht mehr eindeutig bejaht werden. In Zusammenschau mit den als stabil zu bezeichnenden Lebensumständen des BF – dieser geht seit längerem einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein nennenswertes Einkommen – kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht eindeutig von einer Gefärhdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ausgegangen werden und erweist sich das gegen den BF erlassene Einreiseverbot schon aus diesem Grund als unzulässig.In Zusammenschau mit den als stabil zu bezeichnenden Lebensumständen des BF – dieser geht seit längerem einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein nennenswertes Einkommen – kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht eindeutig von einer Gefärhdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgegangen werden und erweist sich das gegen den BF erlassene Einreiseverbot schon aus diesem Grund als unzulässig. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten ist kein Grund ersichtlich, warum dem BF ein Aufenthaltsrecht nach den §§ 51 ff NAG nicht mehr zukommen sollte. Durch seine aktuelle Erwerbstätigkeit erfüllt er jedenfalls die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten

§ 51Abs.

1 Z 1 FPG als Arbeitnehmer. Aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten ist kein Grund ersichtlich, warum dem BF ein Aufenthaltsrecht nach den Paragraphen 51, ff NAG nicht mehr zukommen sollte. Durch seine aktuelle Erwerbstätigkeit erfüllt er jedenfalls die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als Arbeitnehmer. Zwar bestünde

§ 55Abs.

3 NAG das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht weiter, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).Zwar bestünde

Paragraph 55, Absatz 3, NAG das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht weiter, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10). Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des § 55 Abs. 3 NAG jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits verneint wurde.Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 55, Absatz 3, NAG jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits verneint wurde. Aus diesen Gründen war im gegenständlichen Fall auch keine Ausweisung gegen den BF auszusprechen. Im Ergebnis war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Selbiges gilt für den hierauf aufbauenden Spruchpunkt II. Aus diesen Gründen war im gegenständlichen Fall auch keine Ausweisung gegen den BF auszusprechen. Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Selbiges gilt für den hierauf aufbauenden Spruchpunkt römisch zwei. Der BF sei jedoch eindrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne entsprechend schwerwiegender Verwaltungsübertretungen bzw. einer strafgerichtlichen Verurteilung – ein neuer Sachverhalt vorliegt, der vom Bundesamt aufzugreifen und neu zu bewerten sein wird, wobei die oben erörterten Taten auch in die Betrachtung miteinzubeziehen sind. Bei entsprechend schwerwiegenden Umständen wird auch bei Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein. 3.3. Zu B) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung

§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.

Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Gefährdungsmaßstäben nach dem FPG stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Gefährdungsmaßstäben nach dem FPG stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2289373.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.