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{'item': 'G316 2297682-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlG316 2297682-1 Spruch, G316 2297682-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.06.2024 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.06.2024 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF mit Komplizen mehrere Ladendiebstähle begangen habe und hierzu wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden sei. Zudem sei er in Frankreich und Belgien bereits wegen Ladendiebstählen polizeilich in Erscheinung getreten. In Anbetracht seines Gesamtverhaltens, des noch relativ kurzen Aufenthalts in Österreich und vor allem des Umstandes, dass er die erste Straftat bereits relativ kurz nach seiner Einreise begangen habe, erscheine ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren als notwendig. In Österreich habe der BF keinerlei familiäre Bindungen und weise daher kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich auf, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF mit Komplizen mehrere Ladendiebstähle begangen habe und hierzu wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden sei. Zudem sei er in Frankreich und Belgien bereits wegen Ladendiebstählen polizeilich in Erscheinung getreten. In Anbetracht seines Gesamtverhaltens, des noch relativ kurzen Aufenthalts in Österreich und vor allem des Umstandes, dass er die erste Straftat bereits relativ kurz nach seiner Einreise begangen habe, erscheine ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren als notwendig. In Österreich habe der BF keinerlei familiäre Bindungen und weise daher kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich auf, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle. Dagegen erhob der BF durch seine (ehemalige) bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bereits im Juli 2021 eine angemeldete Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Er sei alkoholabhängig gewesen und habe Schulden angehäuft, weshalb er seine Wohnung aufgegeben habe und aus diesem Grund seine Meldehistorie Lücken aufweise. Mittlerweile habe er seine Alkohol- und Wettabhängigkeit überwunden, sei polizeilich gemeldet, besuche einen Deutschkurs und habe regelmäßig Bewerbungsgespräche sowie AMS-Termine wahrgenommen. Er bereue seine Taten, habe dem Alkohol und den Sportwetten abgeschworen und sei auch noch niemals in irgendwelche Delikte gegen Leib und Leben verwickelt gewesen. Auch die von ihm begangenen Eigentumsdelikte werde er keinesfalls wiederholen. Die belangte Behörde habe die offensichtlich geringe Gefahr des BF selbst durch die Gewährung des Durchsetzungsaufschubs gewürdigt. Dennoch gestalte sich die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes nach Ansicht des BF als zu lange. Ein positiver Gesinnungswandel könne bereits in einem kürzeren Zeitraum bewirkt werden. Die Rechtsvertretung legte der Beschwerde ergänzend Bestätigungen über wahrgenommene Vorstellungsgespräche, eine Bestätigung des AMS (Termin am 09.09.2024) sowie eine Teilnahmebestätigung A1 (18.04.2024) vor. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2024 die gegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. Mit Schreiben vom 05.12.2024 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Vollmachtsauflösung der Rechtsvertretung informiert. Am 10.12.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF unentschuldigt nicht erschienen ist. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  3. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  4. Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er weist in Österreich Wohnsitzmeldungen (Hauptwohnsitz) von August bis November 2021 sowie von März 2023 bis September
  5. Der BF war alkoholabhängig und häufte Schulden in Höhe von EUR 35.000,- an, weshalb er seine Wohnung aufgeben musste und Lücken im ZMR aufweist. Laut aktuellem Auszug des ZMR liegt derzeit (seit 13.09.2024) keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich vor. Der BF lebt mittlerweile wieder in Rumänien. 1.
  6. Der BF ist in Frankreich vier Mal erkennungsdienstlich behandelt worden, wobei die Amtshandlungen diverse Ladendiebstähle im September 2009, sowie im Juli und August 2016 betroffen haben. In Belgien ist der BF wegen eines Diebstahls im Jahr 2012 polizeilich in Erscheinung getreten. Am 24.05.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 24.05.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in unterschiedlicher Zusammensetzung Gewahrsamsträgern von Lebensmittelgeschäften sowie Drogeriemärkten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, und zwar I.) gemeinsam mit einer anderen Person am 29.10.2021 9 Flaschen Wodka im Wert von EUR 271,86römisch eins.) gemeinsam mit einer anderen Person am 29.10.2021 9 Flaschen Wodka im Wert von EUR 271,86 II.) teils gemeinsam mit anderen Personenrömisch zwei.) teils gemeinsam mit anderen Personen 1.) am 07.03.2023 Parfums im Gesamtwert von EUR 440,40 2.) am 07.03.2023 Spirituosen im Gesamtwert von EUR 399,40 3.) am 08.03.2023 Parfums im Gesamtwert von EUR 923,90 4.) am 10.03.2023 Spirituosen im Gesamtwert von EUR 657,39 5.) am 11.03.2023 Parfums und Kosmetikartikel im Gesamtwert von EUR 93,45 Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF als mildernd gewertet. Ein gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren wegen versuchter Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB wurde gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.Ein gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren wegen versuchter Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. 1.
  7. Der BF verfügt über keine familiären oder sozialen Beziehungen in Österreich. Er ging im Bundesgebiet von Juni 2021 bis September 2023 einer Beschäftigung bei XXXX nach. Ebenso stand er von September 2023 bis November 2024 in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.1.
  8. Der BF verfügt über keine familiären oder sozialen Beziehungen in Österreich. Er ging im Bundesgebiet von Juni 2021 bis September 2023 einer Beschäftigung bei römisch 40 nach. Ebenso stand er von September 2023 bis November 2024 in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Er hat zwischen Februar und April 2024 die Bildungsveranstaltung Deutsch mit System – Niveau A1 besucht. Der BF nahm im Dezember 2023 sowie im April 2024 insgesamt sechs Vorstellungsgespräche wahr.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Identität sowie der Gesundheitszustand des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom 24.05.
  11. 2.
  12. Die festgestellten Inlandsaufenthalte des BF ergeben sich aus einem ihn betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug auf. In der Beschwerde brachte der BF von sich aus vor, dass er alkoholabhängig gewesen sei und Schulden in Höhe von EUR 35.000,- angehäuft habe, weshalb er seine Wohnung aufgeben musste und Lücken im ZMR aufweist. Dass der BF wieder in Rumänien lebt, ergibt sich aus seinem E-Mail vom 07.01.2024, wo er als Zustelladresse eine Anschrift in Rumänien bekanntgab. 2.
  13. Die Feststellungen zu den in Frankreich und Belgien erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlungen ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.02.
  14. 2.
  15. Die Feststellungen zu den in Frankreich und Belgien erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlungen ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.02.
  16. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich sowie der seiner Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 24.05.2024, XXXX . Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich sowie der seiner Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 24.05.2024, römisch 40 . Die Einstellung des gegen den BF geführte Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Körperverletzung ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX an das erkennende Gericht vom 10.12.
  17. Die Einstellung des gegen den BF geführte Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Körperverletzung ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 an das erkennende Gericht vom 10.12.
  18. 2.
  19. Die festgestellten Erwerbstätigkeiten des BF beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  22. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  23. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von August bis November 2021 sowie von März 2023 bis September 2024 im Bundesgebiet auf. Da somit jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von August bis November 2021 sowie von März 2023 bis September 2024 im Bundesgebiet auf. Da somit jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht zunächst dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF hierzu zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Eingangs dazu festzuhalten ist, dass die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb das Verhalten des BF diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen ist. Hinzu kommt, dass der BF bereits in Frankreich vier Mal erkennungsdienstlich behandelt wurde, wobei die Amtshandlungen ebenso diverse Ladendiebstähle im September 2009, sowie drei Mal im Juli und August 2016 betroffen haben. Zudem ist er ebenso in Belgien wegen eines Diebstahls im Jahr 2012 polizeilich in Erscheinung getreten. Dies zeigt offensichtlich, dass der BF aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, er eine gleichgültige Haltung gegenüber der Rechtsordnung aufweist und ihn selbst die polizeilichen Maßnahmen in Frankreich und Belgien offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten (nunmehr) im österreichischen Bundesgebiet abhalten konnten. Dass der BF zudem im Zuge seiner Straftat in Österreich in einer kriminellen Vereinigung tätig wurde, welche eine organisierte Vorgehensweise an den Tag legte, verdeutlicht die von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist.Dass der BF zudem im Zuge seiner Straftat in Österreich in einer kriminellen Vereinigung tätig wurde, welche eine organisierte Vorgehensweise an den Tag legte, verdeutlicht die von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist. Im Strafurteil wurde zudem festgestellt, dass ein diversionelles Vorgehen nach dem
  2. Hauptstück der StPO auszuschließen war, zumal die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF) gegeben ist. Ebenso wurde dazu festgehalten, dass fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstehen, weil dem BF Tatwiederholung zur Last liegt bzw. er eine solche ankündigte. Auch angesichts der mehrfachen Angriffe innerhalb eines kurzen Zeitraums kann nicht von einem lediglich einmaligen Fehlverhalten des BF kann gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund berührt das Gesamtverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere an Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Vor diesem Hintergrund berührt das Gesamtverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere an Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die persönliche und finanzielle Situation des BF stellt sich seither im Wesentlichen unverändert dar. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die persönliche und finanzielle Situation des BF stellt sich seither im Wesentlichen unverändert dar. Schließlich weist der BF nach wie vor jedenfalls Schulden von rund EUR 35.000,00 auf und kann selbst in Anbetracht einer (ohnehin nicht vorhandenen) Einstellungszusage nicht davon ausgegangen werden, dass er sich bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht in einer finanziell angespannten Situation befinden würde. Es war daher auch von der Gegenwärtigkeit der Gefährdung auszugehen. Auch wenn der BF in seiner Beschwerde angab, dass er seine Taten sehr bereue und er in Hinkunft ein straffreies Leben führen wolle, so weisen seine Angaben doch keine Substanz auf und ist daraus nicht erkennbar, dass der BF nun tatsächlich einen anderen Weg einschlagen und sich auf legale und ehrliche Art und Weise seinen Unterhalt verdienen würde. Zu berücksichtigen ist auch, dass der zu der für 10.12.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß geladene BF unentschuldigt nicht erschienen ist, wodurch er darauf verzichtet hat, einen positiven Gesinnungswandel vor dem erkennenden Gericht persönlich vorzubringen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er ging im Zeitraum von Juni 2021 bis September 2023 einer Beschäftigung nach. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind jedoch nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert und hat in sprachlicher Hinsicht lediglich einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau A1 besucht. Die Deutschkenntnisse des BF sind daher auf keinen Fall derart, dass diesen bei der gegenständlichen Interessensabwägung zugunsten der BF besonderes Gewicht beigemessen werden konnte. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er ging im Zeitraum von Juni 2021 bis September 2023 einer Beschäftigung nach. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind jedoch nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert und hat in sprachlicher Hinsicht lediglich einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau A1 besucht. Die Deutschkenntnisse des BF sind daher auf keinen Fall derart, dass diesen bei der gegenständlichen Interessensabwägung zugunsten der BF besonderes Gewicht beigemessen werden konnte. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Hierzu kann auf die bereits angestellte Gefährdungsprognose verwiesen werden. Darüber hinaus befindet sich der BF wieder in Rumänien und sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich dort wieder dauerhaft niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter, ist gesund und spricht nach wie vor seine Muttersprache. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. In Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall, nämlich der Straffälligkeit des BF im Bereich der Eigentumskriminalität, welcher er innerhalb eines kurzen Zeitraums in insgesamt sechs Angriffen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübte, kann der Ansicht der Behörde, dass im konkreten Einzelfall die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dringend notwendig ist, um der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zu begegnen, nicht entgegengetreten werden. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles jedoch als nicht angemessen. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt auch nicht die Schwere seiner Straftat, allerdings handelte es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF im österreichischen Bundesgebiet, das Strafgericht fand mit der Anwendung einer im unteren Drittel liegenden Strafhöhe das Auslangen und wurde dem BF zudem eine Probezeit von drei Jahren gewährt. In Hinblick auf die moderate Verurteilung sowie dem Umstand, dass er sich mittlerweile wieder im Herkunftsstaat befindet, konnte die Dauer des Aufenthaltsverbotes somit spruchgemäß auf 3 Jahre herabgesetzt werden. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen wäre, ergaben sich gegenständlich nicht, sodass sich die Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seitens der belangten Behörde als rechtens zeigte. Demzufolge ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demzufolge ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2297682.1.00

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