4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2. beschlossen: A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2024, wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2024, wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, da er in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden sei. Es bestehe zudem kein Zweifel daran, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Auch in seiner gegenwärtig andauernden Beschäftigungslosigkeit und der daraus resultierenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, weil bei Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass er seit 20 Jahren in Deutschland lebe und ins Bundesgebiet eingereist sei, um eine Arbeitsstelle zu finden. Seine Mutter und Lebensgefährtin seien in Deutschland wohnhaft und erwarte er in Deutschland das erste Kind mit der Lebensgefährtin. Der BF sei suchtkrank und wolle eine Suchttherapie machen. Er habe bereits einen Arbeitsvertrag erhalten und sei durch die Untersuchungshaft daran gehindert worden, diesen zu unterschreiben. Der BF bereue zudem die von ihm begangenen Taten, die zu einer Verurteilung geführt haben und würde nach seiner Haft und seiner Therapie ein neues, straffreies und suchtfreies Leben führen. Am 23.10.2024 langte beim erkennenden Gericht ein Antrag auf Verfahrenshilfe. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2024, G316 2301312-2/3Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2024, G316 2301312-2/3Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls (teils durch Einbruch)
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF durch Einbruch in ein Gebäude, fremde bewegliche Sachen wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, um sich unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1) am XXXX .2024 durch Aufdrücken einer unversperrten Hintertüre mit Körperkraft sowie dem Einschlagen einer Fensterseite eine Hütte nach Wertgegenständen durchsuchte und wegzunehmen versuchte,1) am römisch 40 .2024 durch Aufdrücken einer unversperrten Hintertüre mit Körperkraft sowie dem Einschlagen einer Fensterseite eine Hütte nach Wertgegenständen durchsuchte und wegzunehmen versuchte, 2) am XXXX .2024 durch Einschlagen der verglasten Eingangstür einer Hütte und Aufdrücken der Eingangstür, wobei er mehrere alkoholische Getränke zum Teil konsumierte und zum Teil mitnahm,2) am römisch 40 .2024 durch Einschlagen der verglasten Eingangstür einer Hütte und Aufdrücken der Eingangstür, wobei er mehrere alkoholische Getränke zum Teil konsumierte und zum Teil mitnahm, 3) am XXXX .2024, indem er das Fenster einer Hütte mit einem Stein einschlug, um anschließend die Hütte nach Wertgegenständen zu durchsuchen, wobei er eine Flasche Wein einsteckte,3) am römisch 40 .2024, indem er das Fenster einer Hütte mit einem Stein einschlug, um anschließend die Hütte nach Wertgegenständen zu durchsuchen, wobei er eine Flasche Wein einsteckte, 4) am XXXX .2024 eine Flasche Alkohol in einem Geschäft in seinen Jackenärmel steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ,4) am römisch 40 .2024 eine Flasche Alkohol in einem Geschäft in seinen Jackenärmel steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ, 5) am XXXX .2024 Alkohol in einer Tankstelle wegnahm,5) am römisch 40 .2024 Alkohol in einer Tankstelle wegnahm, 6) am XXXX .2024 Alkohol aus einem Supermarkt wegnahm. 6) am römisch 40 .2024 Alkohol aus einem Supermarkt wegnahm. Im Rahmen der Strafbemessung wurde das umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis, der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb sowie die eigene Suchtproblematik des BF als mildernd und als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatwiederholung gewertet. Der BF befindet sich seit XXXX 2024 in Haft in einer Justizanstalt.Der BF befindet sich seit römisch 40 2024 in Haft in einer Justizanstalt. 1.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als polnischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als polnischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich in Österreich lediglich zwischen XXXX und XXXX 2020 und nunmehr seit XXXX 2024 aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblichDer BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich in Österreich lediglich zwischen römisch 40 und römisch 40 2020 und nunmehr seit römisch 40 2024 aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen zunächst seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland wegen Diebstahls-, Betrugs- und Körperverletzungsdelikten zwischen 2012 und 2023 im Mittelpunkt. Bereits das diesen Strafurteilen zugrundeliegende Verhalten lässt darauf schließen, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen und vermochten diese Verurteilungen in Deutschland den BF nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Vielmehr wurde er auch in Österreich (nach seiner ersten Einreise) im XXXX 2020 wegen des Verdachts der Begehung der Körperverletzung festgenommen und anschließend im XXXX 2020 von Österreich an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Dahingehend sticht – neben seinen zahlreichen Verurteilungen in Deutschland – insbesondere der Umstand hervor, dass der BF sich aufgrund der bereits zuvor verhängten Auslieferung an Deutschland bewusst gewesen sein musste, dass das von ihm gesetzte delinquente Verhalten in Österreich nicht toleriert werde.Vielmehr wurde er auch in Österreich (nach seiner ersten Einreise) im römisch 40 2020 wegen des Verdachts der Begehung der Körperverletzung festgenommen und anschließend im römisch 40 2020 von Österreich an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Dahingehend sticht – neben seinen zahlreichen Verurteilungen in Deutschland – insbesondere der Umstand hervor, dass der BF sich aufgrund der bereits zuvor verhängten Auslieferung an Deutschland bewusst gewesen sein musste, dass das von ihm gesetzte delinquente Verhalten in Österreich nicht toleriert werde. Der BF wurde vielmehr nach seiner (erneuten) Einreise nach Österreich im XXXX 2024 straffällig. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls (teils durch Einbruch)
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Der BF wurde vielmehr nach seiner (erneuten) Einreise nach Österreich im römisch 40 2024 straffällig. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls (teils durch Einbruch)
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Aufgrund dessen ist eine neuerliche Delinquenz konkret zu befürchten. Durch die wiederholte einschlägige Straffälligkeit des BF ist ein Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr somit nicht anzunehmen. Der BF hat durch das vom ihm begangene Verbrechen massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er hat seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt. Durch sein Verhalten hat er die österreichische Rechtsordnung missachtet und nahm eine Schädigung Dritter in Kauf um sich selbst finanziell zu bereichern. Hervorzuheben ist ebenso, dass der BF bereits bei seiner (hier) ersten Verurteilung zu einer empfindlichen – unbedingten – Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihn die bereits existierenden Vorstrafen in Deutschland, welche teilweise mit bereits verspürtem Haftübel verbunden waren, nicht von der Begehung einer weiteren Straftat in Österreich abhalten konnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom BF verübte Tat ein Persönlichkeitsbild zeichnet, von dem davon auszugehen ist, dass er immer wieder mit dem Strafrecht in Berührung kommen wird. Dies wird nicht zuletzt durch die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland, die teils einschlägig sind, untermauert. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Tat, gerade im Lichte der Vorstrafenbelastung keineswegs auf eine einmalige Kurzschlusshandlung beruht und lässt dies auch hinsichtlich der anzustellenden Gefährdungsprognose auf eine Tatwiederholungsgefahr schließen. Im Strafurteil wurde zudem ein diversionelles Vorgehen nach dem
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 25.10.2024 entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
3 FPG nicht zu beanstanden, zumal die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 25.10.2024 entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe:
GVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der BF beantragte die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den Kosten der notwendigen Verlautbarungen, den Kosten eines Kurators, den notwendigen Baurauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, der Sicherheitsleistung für Prozesskosten und den Reisekosten. Der BF hat die Verfahrenshilfe in seiner Beschwerde, welche er durch seinen Rechtsberater eingebracht hat, beantragt. Gegenständlich relevant ist nur die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr. Die Eingabengebühr für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
LVwG-EGebV EUR 30,00. Die Eingabengebühr für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV EUR 30,
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2301312.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.