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{'item': 'G316 2301312-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 67§ 70§ 18§§ 127Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 8a§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlG316 2301312-2 Spruch, G316 2301312-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen: A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2024, wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2024, wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, da er in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden sei. Es bestehe zudem kein Zweifel daran, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Auch in seiner gegenwärtig andauernden Beschäftigungslosigkeit und der daraus resultierenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, weil bei Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass er seit 20 Jahren in Deutschland lebe und ins Bundesgebiet eingereist sei, um eine Arbeitsstelle zu finden. Seine Mutter und Lebensgefährtin seien in Deutschland wohnhaft und erwarte er in Deutschland das erste Kind mit der Lebensgefährtin. Der BF sei suchtkrank und wolle eine Suchttherapie machen. Er habe bereits einen Arbeitsvertrag erhalten und sei durch die Untersuchungshaft daran gehindert worden, diesen zu unterschreiben. Der BF bereue zudem die von ihm begangenen Taten, die zu einer Verurteilung geführt haben und würde nach seiner Haft und seiner Therapie ein neues, straffreies und suchtfreies Leben führen. Am 23.10.2024 langte beim erkennenden Gericht ein Antrag auf Verfahrenshilfe. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2024, G316 2301312-2/3Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2024, G316 2301312-2/3Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist suchtmittelabhängig, leidet jedoch an keiner schwerwiegenden Erkrankung und ist zudem arbeitsfähig. Der BF ist ledig, führt eine Beziehung und hat keine Kinder. 1.
  3. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist suchtmittelabhängig, leidet jedoch an keiner schwerwiegenden Erkrankung und ist zudem arbeitsfähig. Der BF ist ledig, führt eine Beziehung und hat keine Kinder. 1.
  4. Der BF weist in Deutschland im Zeitraum von 2012 bis 2023 zwölf strafgerichtliche Verurteilungen auf. Der Deliktskatalog umfasst Diebstahl, einfache Körperverletzung, vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Betrug, schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung und Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln. Der BF wurde dafür teils zu Geldstrafen, teils zu Freiheitsstrafen, wobei die höchste unbedingte Freiheitsstrafe mit 3 Jahren festgesetzt wurde, verurteilt. Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX .2020 wurde er wegen des Verdachts der Begehung der Körperverletzung festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert.Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .2020 wurde er wegen des Verdachts der Begehung der Körperverletzung festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX .2020 wurde die vereinfachte Übergabe des BF aufgrund der Europäischen Haftbefehle eines deutschen Amtsgerichts an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung angeordnet. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom römisch 40 .2020 wurde die vereinfachte Übergabe des BF aufgrund der Europäischen Haftbefehle eines deutschen Amtsgerichts an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung angeordnet. Am XXXX .2020 wurde der BF von Österreich an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert.Am römisch 40 .2020 wurde der BF von Österreich an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Der BF reiste erneut zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .2024 wegen des Verdachts der Begehung eines Diebstahls festgenommen sowie am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert.Der BF reiste erneut zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 .2024 wegen des Verdachts der Begehung eines Diebstahls festgenommen sowie am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls (teils durch Einbruch)

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls (teils durch Einbruch)

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF durch Einbruch in ein Gebäude, fremde bewegliche Sachen wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, um sich unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1) am XXXX .2024 durch Aufdrücken einer unversperrten Hintertüre mit Körperkraft sowie dem Einschlagen einer Fensterseite eine Hütte nach Wertgegenständen durchsuchte und wegzunehmen versuchte,1) am römisch 40 .2024 durch Aufdrücken einer unversperrten Hintertüre mit Körperkraft sowie dem Einschlagen einer Fensterseite eine Hütte nach Wertgegenständen durchsuchte und wegzunehmen versuchte, 2) am XXXX .2024 durch Einschlagen der verglasten Eingangstür einer Hütte und Aufdrücken der Eingangstür, wobei er mehrere alkoholische Getränke zum Teil konsumierte und zum Teil mitnahm,2) am römisch 40 .2024 durch Einschlagen der verglasten Eingangstür einer Hütte und Aufdrücken der Eingangstür, wobei er mehrere alkoholische Getränke zum Teil konsumierte und zum Teil mitnahm, 3) am XXXX .2024, indem er das Fenster einer Hütte mit einem Stein einschlug, um anschließend die Hütte nach Wertgegenständen zu durchsuchen, wobei er eine Flasche Wein einsteckte,3) am römisch 40 .2024, indem er das Fenster einer Hütte mit einem Stein einschlug, um anschließend die Hütte nach Wertgegenständen zu durchsuchen, wobei er eine Flasche Wein einsteckte, 4) am XXXX .2024 eine Flasche Alkohol in einem Geschäft in seinen Jackenärmel steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ,4) am römisch 40 .2024 eine Flasche Alkohol in einem Geschäft in seinen Jackenärmel steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ, 5) am XXXX .2024 Alkohol in einer Tankstelle wegnahm,5) am römisch 40 .2024 Alkohol in einer Tankstelle wegnahm, 6) am XXXX .2024 Alkohol aus einem Supermarkt wegnahm. 6) am römisch 40 .2024 Alkohol aus einem Supermarkt wegnahm. Im Rahmen der Strafbemessung wurde das umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis, der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb sowie die eigene Suchtproblematik des BF als mildernd und als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatwiederholung gewertet. Der BF befindet sich seit XXXX 2024 in Haft in einer Justizanstalt.Der BF befindet sich seit römisch 40 2024 in Haft in einer Justizanstalt. 1.

  1. Der BF war – abgesehen von seiner Zeit in Haft von XXXX .2020 bis XXXX .2020 sowie ab XXXX 2024 – zu keinem Zeitpunkt in Österreich gemeldet und ging in den letzten zehn Jahren keiner angemeldeten Beschäftigung nach. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Deutschland.1.
  2. Der BF war – abgesehen von seiner Zeit in Haft von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 sowie ab römisch 40 2024 – zu keinem Zeitpunkt in Österreich gemeldet und ging in den letzten zehn Jahren keiner angemeldeten Beschäftigung nach. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Deutschland. Der BF verfügt über keine familiären oder sozialen Beziehungen in Österreich. In Deutschland lebt die Mutter und die Lebensgefährtin des BF.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Identität des BF steht unstrittig fest. Die Feststellungen zum derzeitigen Familienstand des BF beruhen auf den eigenen Ausführungen des BF. 2.
  5. Die Verurteilungen des BF in Deutschland konnten anhand eines vorliegenden ECRIS-Auszuges und des Urteils des Landesgerichts vom XXXX .2024 festgestellt werden.2.
  6. Die Verurteilungen des BF in Deutschland konnten anhand eines vorliegenden ECRIS-Auszuges und des Urteils des Landesgerichts vom römisch 40 .2024 festgestellt werden. Die festgestellte Festnahme des BF im XXXX 2020 wegen des Verdachts der Begehung der Körperverletzung sowie die anschließende Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland beruht auf dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .
  7. Die festgestellte Festnahme des BF im römisch 40 2020 wegen des Verdachts der Begehung der Körperverletzung sowie die anschließende Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland beruht auf dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .
  8. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie der seiner Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, GZ XXXX . Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie der seiner Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ römisch 40 . 2.
  9. Die zu seiner derzeitigen Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug sowie dem aktenkundigen Auszug der Vollzugsinformation. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, war keine Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Deutschland beruhen auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Daraus ergab sich auch der Lebensmittelpunkt in Deutschland.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2024, G316 2301312-2/3Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  12. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2024, G316 2301312-2/3Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  13. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  14. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  15. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als polnischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als polnischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich in Österreich lediglich zwischen XXXX und XXXX 2020 und nunmehr seit XXXX 2024 aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblichDer BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich in Österreich lediglich zwischen römisch 40 und römisch 40 2020 und nunmehr seit römisch 40 2024 aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen zunächst seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland wegen Diebstahls-, Betrugs- und Körperverletzungsdelikten zwischen 2012 und 2023 im Mittelpunkt. Bereits das diesen Strafurteilen zugrundeliegende Verhalten lässt darauf schließen, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen und vermochten diese Verurteilungen in Deutschland den BF nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Vielmehr wurde er auch in Österreich (nach seiner ersten Einreise) im XXXX 2020 wegen des Verdachts der Begehung der Körperverletzung festgenommen und anschließend im XXXX 2020 von Österreich an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Dahingehend sticht – neben seinen zahlreichen Verurteilungen in Deutschland – insbesondere der Umstand hervor, dass der BF sich aufgrund der bereits zuvor verhängten Auslieferung an Deutschland bewusst gewesen sein musste, dass das von ihm gesetzte delinquente Verhalten in Österreich nicht toleriert werde.Vielmehr wurde er auch in Österreich (nach seiner ersten Einreise) im römisch 40 2020 wegen des Verdachts der Begehung der Körperverletzung festgenommen und anschließend im römisch 40 2020 von Österreich an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Dahingehend sticht – neben seinen zahlreichen Verurteilungen in Deutschland – insbesondere der Umstand hervor, dass der BF sich aufgrund der bereits zuvor verhängten Auslieferung an Deutschland bewusst gewesen sein musste, dass das von ihm gesetzte delinquente Verhalten in Österreich nicht toleriert werde. Der BF wurde vielmehr nach seiner (erneuten) Einreise nach Österreich im XXXX 2024 straffällig. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls (teils durch Einbruch)

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Der BF wurde vielmehr nach seiner (erneuten) Einreise nach Österreich im römisch 40 2024 straffällig. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls (teils durch Einbruch)

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Aufgrund dessen ist eine neuerliche Delinquenz konkret zu befürchten. Durch die wiederholte einschlägige Straffälligkeit des BF ist ein Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr somit nicht anzunehmen. Der BF hat durch das vom ihm begangene Verbrechen massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er hat seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt. Durch sein Verhalten hat er die österreichische Rechtsordnung missachtet und nahm eine Schädigung Dritter in Kauf um sich selbst finanziell zu bereichern. Hervorzuheben ist ebenso, dass der BF bereits bei seiner (hier) ersten Verurteilung zu einer empfindlichen – unbedingten – Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihn die bereits existierenden Vorstrafen in Deutschland, welche teilweise mit bereits verspürtem Haftübel verbunden waren, nicht von der Begehung einer weiteren Straftat in Österreich abhalten konnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom BF verübte Tat ein Persönlichkeitsbild zeichnet, von dem davon auszugehen ist, dass er immer wieder mit dem Strafrecht in Berührung kommen wird. Dies wird nicht zuletzt durch die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland, die teils einschlägig sind, untermauert. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Tat, gerade im Lichte der Vorstrafenbelastung keineswegs auf eine einmalige Kurzschlusshandlung beruht und lässt dies auch hinsichtlich der anzustellenden Gefährdungsprognose auf eine Tatwiederholungsgefahr schließen. Im Strafurteil wurde zudem ein diversionelles Vorgehen nach dem

  1. Hauptstück der StPO ausgeschlossen. Vom Strafgericht wurde zwar das umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis, der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb sowie die eigene Suchtproblematik des BF als mildernd berücksichtigt. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen.Vom Strafgericht wurde zwar das umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis, der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb sowie die eigene Suchtproblematik des BF als mildernd berücksichtigt. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen. Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. Es bleibt zwar nicht unberücksichtigt, dass er in der Beschwerde vorbrachte, seine Straftaten zu bereuen. Allerdings konnte aus dieser bekundeten Reue - insbesondere im Lichte seines in der Vergangenheit gesetzten delinquenten Verhaltens - kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden. Der kriminelle Werdegang des BF, den bislang keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von weiteren Straftaten abhielt und der seinen Hang zu Vermögensdelinquenz auch in Österreich weiter auslebte, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Nicht zuletzt hatte es der BF darüber hinaus noch unterlassen, im Bundesgebiet gesetzeskonform in Einklang mit § 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 MeldeG innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme seiner Meldepflicht nachzukommen und sind auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu ihren Lasten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN). Nicht zuletzt hatte es der BF darüber hinaus noch unterlassen, im Bundesgebiet gesetzeskonform in Einklang mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme seiner Meldepflicht nachzukommen und sind auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu ihren Lasten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN). Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Zudem halten sich die Mutter und die Lebensgefährtin des BF in Deutschland auf. Wie bereits ausgeführt, verfügte der BF – abgesehen von seiner Zeit in Haft von XXXX .2020 bis XXXX .2020 sowie ab XXXX 2024 – zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert, weshalb auch keinerlei Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich erkennbar ist.Wie bereits ausgeführt, verfügte der BF – abgesehen von seiner Zeit in Haft von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 sowie ab römisch 40 2024 – zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert, weshalb auch keinerlei Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich erkennbar ist. Auch musste dem BF durch die Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Abgesehen von seinem Vorbringen, sich derzeit in einem Bewerbungsprozess auf eine Arbeitsstelle zu befinden, sind auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich erkennbar. Es ist somit nicht von einer, einem Aufenthaltsverbot entgegenstehenden, Integration des BF auszugehen. Damit stehen den deutlich schwächer ausgeprägten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und an der Sicherheit vor straffällig gewordenen, potentiell gefährlichen Personen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Damit stehen den deutlich schwächer ausgeprägten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und an der Sicherheit vor straffällig gewordenen, potentiell gefährlichen Personen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Auch die mit sechs Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich in im Hinblick auf das vergangene Verhalten des BF samt dessen mehrfachen Verurteilungen als gerechtfertigt. Auch aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Zudem verfügt der BF weder über tiefgehende eigene familiäre, noch (nennenswerte) soziale, noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der vom BF ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter sechs Jahren würde sich somit, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 25.10.2024 entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden, zumal die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 25.10.2024 entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der BF beantragte die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den Kosten der notwendigen Verlautbarungen, den Kosten eines Kurators, den notwendigen Baurauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, der Sicherheitsleistung für Prozesskosten und den Reisekosten. Der BF hat die Verfahrenshilfe in seiner Beschwerde, welche er durch seinen Rechtsberater eingebracht hat, beantragt. Gegenständlich relevant ist nur die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr. Die Eingabengebühr für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV EUR 30,00. Die Eingabengebühr für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV EUR 30,

  1. Laut Angaben im Vermögensverzeichnis arbeitet der BF in der Justizanstalt als Maler und verfügt über ein monatliches Einkommen von EUR 240,-. Da sich der BF derzeit in Haft befindet, kann daher nicht angenommen werden, dass die Bezahlung dieses Betrages zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Laut Angaben im Vermögensverzeichnis arbeitet der BF in der Justizanstalt als Maler und verfügt über ein monatliches Einkommen von EUR 240,-. Da sich der BF derzeit in Haft befindet, kann daher nicht angenommen werden, dass die Bezahlung dieses Betrages zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Der Antrag war daher abzuweisen. 3.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2301312.2.00

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