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{'item': 'I412 2298994-1'}

Obsah (9)§ 5Art. 133§ 4§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlI412 2298994-1 SpruchI412 2298994-1/15E, I412 2298994-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 5Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen ist.In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Saunameister für die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , im Zeitraum 25.02.2022 bis 11.03.2022 der Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 20.06.2024 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als Saunameister für die Dienstgeberin XXXX , XXXX , XXXX im Zeitraum 25.02.2022 bis 11.03.2022 als Dienstnehmer in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2024 zugestellt.
  2. Mit Bescheid vom 20.06.2024 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als Saunameister für die Dienstgeberin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 im Zeitraum 25.02.2022 bis 11.03.2022 als Dienstnehmer in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2024 zugestellt.
  3. Mit Schriftsatz vom 22.07.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2024 ein. Begründend wurde für die Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass gegenständlich jene Merkmale, die für eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG vorausgesetzt werden (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit) nicht vorhanden oder aber so schwach ausgeprägt seien, dass diese bei der gebotenen Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht ins Gewicht fallen. Auch ein freies Dienstverhältnis liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer wesentliche Betriebsmittel selbst einbringe und das Tätigwerden auf Grundlage von Werkverträgen erfolge. Der Beschwerdeführer sei an keine Arbeitszeiten gebunden; weisungsfrei und unterliege keinerlei Kontrolle durch die Auftraggeberin; selbst für die Betriebsmittel und deren Anschaffung verantwortlich und erhalte er keinerlei Betriebsmittel seitens der Auftraggeberin; hinsichtlich der Planung und Durchführung seiner Saunaevents gänzlich frei und unterliege keinen Vorgaben seitens der Auftraggeberin; an keinen Berichts- oder Dokumentationspflichten gebunden; in die Betriebsorganisation der Auftraggeberin nicht eingebunden, er verfüge über keinen eigenen Arbeitsplatz bzw. keine eigenen Büro- oder Lagerräumlichkeiten, es sei ihm keine Dienstkleidung zur Verfügung gestellt worden und habe er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich seine eigenen Betriebsmittel verwendet; an keine Anweisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten, das äußere Erscheinungsbild noch hinsichtlich seines Verhaltens den Gästen betreffend, gebunden. Weiters könne sich der Beschwerdeführer (sanktionslos) vertreten lassen; könne auch sanktionslos zugesagte Aufträge wieder absagen; stehe in keinerlei wirtschaftlicher Abhängigkeit zu seiner Auftraggeberin; verfüge über eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie über eine abgeschlossene Ausbildung zum qualifizierten Saunawart und über eine einschlägige Gewerbeberechtigung; trete mit anderen in Wettbewerb und biete seine eigenen Dienstleistungen entsprechend öffentlich am Markt an.
  4. Mit Schriftsatz vom 22.07.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2024 ein. Begründend wurde für die Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass gegenständlich jene Merkmale, die für eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorausgesetzt werden (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit) nicht vorhanden oder aber so schwach ausgeprägt seien, dass diese bei der gebotenen Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht ins Gewicht fallen. Auch ein freies Dienstverhältnis liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer wesentliche Betriebsmittel selbst einbringe und das Tätigwerden auf Grundlage von Werkverträgen erfolge. Der Beschwerdeführer sei an keine Arbeitszeiten gebunden; weisungsfrei und unterliege keinerlei Kontrolle durch die Auftraggeberin; selbst für die Betriebsmittel und deren Anschaffung verantwortlich und erhalte er keinerlei Betriebsmittel seitens der Auftraggeberin; hinsichtlich der Planung und Durchführung seiner Saunaevents gänzlich frei und unterliege keinen Vorgaben seitens der Auftraggeberin; an keinen Berichts- oder Dokumentationspflichten gebunden; in die Betriebsorganisation der Auftraggeberin nicht eingebunden, er verfüge über keinen eigenen Arbeitsplatz bzw. keine eigenen Büro- oder Lagerräumlichkeiten, es sei ihm keine Dienstkleidung zur Verfügung gestellt worden und habe er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich seine eigenen Betriebsmittel verwendet; an keine Anweisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten, das äußere Erscheinungsbild noch hinsichtlich seines Verhaltens den Gästen betreffend, gebunden. Weiters könne sich der Beschwerdeführer (sanktionslos) vertreten lassen; könne auch sanktionslos zugesagte Aufträge wieder absagen; stehe in keinerlei wirtschaftlicher Abhängigkeit zu seiner Auftraggeberin; verfüge über eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie über eine abgeschlossene Ausbildung zum qualifizierten Saunawart und über eine einschlägige Gewerbeberechtigung; trete mit anderen in Wettbewerb und biete seine eigenen Dienstleistungen entsprechend öffentlich am Markt an. Es liege folglich in jedem Fall eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, die zur Pflichtversicherung nach dem GSVG führe. Selbst unter den Annahmen, dass ein freies Dienstverhältnis vorliege, komme es zur Zuordnung zum GSVG. Aber auch selbst unter der Annahme, dass eine Zuordnung nach dem Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausscheiden würde, führe die Qualifizierung als „Neuer Selbstständiger“ iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zur Versicherungspflicht nach GSVG; was eine Versicherungspflicht nach dem ASVG ausschließe. Aufgrund der obigen Ausführungen stehe fest, dass keine Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und auch keine Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers isd § 4 Abs. 4 ASVG (kein freier Dienstnehmer) vorliege. Selbst bei Unterstellung eines freien Dienstverhältnisses, greife der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG, sodass aufgrund der Subsidiaritätsbestimmung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG keine Pflichtversicherung nach ASVG vorliege.Es liege folglich in jedem Fall eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, die zur Pflichtversicherung nach dem GSVG führe. Selbst unter den Annahmen, dass ein freies Dienstverhältnis vorliege, komme es zur Zuordnung zum GSVG. Aber auch selbst unter der Annahme, dass eine Zuordnung nach dem Ausnahmetatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausscheiden würde, führe die Qualifizierung als „Neuer Selbstständiger“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zur Versicherungspflicht nach GSVG; was eine Versicherungspflicht nach dem ASVG ausschließe. Aufgrund der obigen Ausführungen stehe fest, dass keine Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und auch keine Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers isd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (kein freier Dienstnehmer) vorliege. Selbst bei Unterstellung eines freien Dienstverhältnisses, greife der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG, sodass aufgrund der Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG keine Pflichtversicherung nach ASVG vorliege.

  1. Mit Schreiben vom 20.08.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Mit Stellungnahme vom 22.10.2024 erklärte die belangte Behörde, dass aus dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers hervorgehe, dass dieser im Zeitraum 01.01.2021 bis 20.08.2023 einer der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigung bei der XXXX nachgegangen sei. Insgesamt überschreiten das beitragspflichtige Entgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis und das beitragspflichtige Entgelt aus der bescheidgegenständlichen Tätigkeit die Versicherungsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG.4. Mit Stellungnahme vom 22.10.2024 erklärte die belangte Behörde, dass aus dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers hervorgehe, dass dieser im Zeitraum 01.01.2021 bis 20.08.2023 einer der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigung bei der römisch 40 nachgegangen sei. Insgesamt überschreiten das beitragspflichtige Entgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis und das beitragspflichtige Entgelt aus der bescheidgegenständlichen Tätigkeit die Versicherungsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 25.02.2022 bis 11.03.2022 war der Beschwerdeführer nicht nur als Saunameister für die XXXX tätig, sondern stand von 01.01.2021 bis 20.08.2023 auch in einem der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX .Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 25.02.2022 bis 11.03.2022 war der Beschwerdeführer nicht nur als Saunameister für die römisch 40 tätig, sondern stand von 01.01.2021 bis 20.08.2023 auch in einem der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis mit der römisch 40 . Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer aus den Beschäftigungen in den hier entscheidungsrelevanten Monaten Februar bis März 2022 in Summe jeweils ein Entgelt, das den Betrag in Höhe von € 485,85 (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022) in den einzelnen Kalendermonaten jeweils überschritt bzw. unterlag bereits das Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX für sich alleine der Vollversicherung.Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer aus den Beschäftigungen in den hier entscheidungsrelevanten Monaten Februar bis März 2022 in Summe jeweils ein Entgelt, das den Betrag in Höhe von € 485,85 (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022) in den einzelnen Kalendermonaten jeweils überschritt bzw. unterlag bereits das Beschäftigungsverhältnis mit der römisch 40 für sich alleine der Vollversicherung. Mit Bescheid vom 20.06.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Saunameister für die Dienstgeberin XXXX , XXXX , XXXX im Zeitraum 25.02.2022 bis 11.03.2022 als Dienstnehmer in der Unfallversicherung nach dem ASVG versichert ist. Mit Bescheid vom 20.06.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Saunameister für die Dienstgeberin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 im Zeitraum 25.02.2022 bis 11.03.2022 als Dienstnehmer in der Unfallversicherung nach dem ASVG versichert ist.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zum Bescheid wurden dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen. 2.
  4. Die Feststellungen zum weiteren der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis und Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers, insbesondere im Zeitraum 25.02.2022 bis 11.03.2022 basiert auf einer Abfrage des AJ-WEB Auskunftsverfahrens und wurde von der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 22.10.2024 bestätigt. 2.
  5. Die Höhe der Entgelte in den einzelnen Kalendermonaten aus den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen als Saunameister ergeben sich aus der im Akt befindlichen Rechnung (OZ 04), die vom Beschwerdeführer gestellt wurden. In Summe ergibt sich im Kalendermonat März bereits aus den verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen ein Entgelt, welches zweifellos über der im Jahr 2022 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 liegt. Dies ist im Monaten Februar nicht der Fall. Aus dem AJ-Web ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2021 bis 20.08.2023 ohnehin in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand und sohin mit einem diese Grenze übersteigenden Entgelt beschäftigt war. In Summe ergibt sich daraus auch für Februar 2022 ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Ziffer eins,), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. römisch eins Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
  2. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  3. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f BKUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, BKUVG handelt oder
  4. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  6. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.

§ 5Abs.

2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 485,85 (Wert 2022; vgl. § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 590/2021) gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 485,85 (Wert 2022; vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,) gebührt.

§ 7Z 3 lit a ASVG sind die im § 5 Abs.

1 Z 2 von der Vollversicherung

§ 4

ASVG ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung

Paragraph 4, ASVG ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert. § 7 Z 3 lit a ASVG bezieht sich daher sowohl auf geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen als auch auf geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen und auf beide Personengruppen in gleicher Weise.Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG bezieht sich daher sowohl auf geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen als auch auf geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen und auf beide Personengruppen in gleicher Weise. 3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Im bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (nur) in der Unfallversicherung versichert ist. Der Beschwerdeführer wendet ausschließlich ein, dass er aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nicht als Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG zu qualifizieren war.Der Beschwerdeführer wendet ausschließlich ein, dass er aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nicht als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren war. Vollversicherungspflicht und Teilversicherungspflicht: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (vgl. VwGH

  1. Oktober 2002, 99/08/0007).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar vergleiche VwGH
  2. Oktober 2002, 99/08/0007). Seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmer nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Pflichtversicherung ausgenommen, sondern nur dann, wenn das „im Kalendermonat“ bezogene Entgelt „aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen“ die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Übersteigt die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer „normalen“ (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann zieht jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich (vgl. Zehetner in Sonntag ASVG Jahreskommentar,
  3. Auflage 2021, § 5 ASVG, RZ 26).Übersteigt die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer „normalen“ (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann zieht jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich vergleiche Zehetner in Sonntag ASVG Jahreskommentar,
  4. Auflage 2021, Paragraph 5, ASVG, RZ 26). Da feststeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigungsverhältnisse die Entgeltgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG in Summe im jeweiligen Kalendermonat überschreitet bzw. für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sogar ein vollversichertes Dienstverhältnis vorliegt, kann daher bereits aus diesem Grund eine Teilversicherung

§ 5Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 7 Z. 3 lit. a ASVG ausgeschlossen werden. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigungsverhältnisse die Entgeltgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Summe im jeweiligen Kalendermonat überschreitet bzw. für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sogar ein vollversichertes Dienstverhältnis vorliegt, kann daher bereits aus diesem Grund eine Teilversicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG ausgeschlossen werden. Die Teilversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud und stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre rechtswidrig, nach Feststellung einer Teilversicherung die Vollversicherungspflicht festzustellen, da dies einer Auswechslung des Gegenstandes des Verfahrens entspräche (vgl. VwGH 22.12.2010, 2007/08/0243 mwN).Die Teilversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud und stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre rechtswidrig, nach Feststellung einer Teilversicherung die Vollversicherungspflicht festzustellen, da dies einer Auswechslung des Gegenstandes des Verfahrens entspräche vergleiche VwGH 22.12.2010, 2007/08/0243 mwN). Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist daher ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Dies kann aufgrund der oben angeführten Ausführungen verneint werden und war spruchgemäß zu entscheiden.Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist daher ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Dies kann aufgrund der oben angeführten Ausführungen verneint werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2298994.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.