RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlI414 2305170-1 SpruchI414 2305170-1/9.Z, I414 2305170-1/9.Z TEILERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Text, , Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 18-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am
- September 2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag –
- September 2024 – wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am
- November 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- November 2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
- September 2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- November 2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
- September 2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Infolge einer Unzuständigkeitseinrede wurde die gegenständliche Rechtsache am
- Jänner 2025 der Gerichtsabteilung I414 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den
- Februar 2025 eine mündliche Verhandlung an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Darüber hinaus wird nachfolgende Feststellung getroffen. Die Brüder des Beschwerdeführers stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Februar 2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge der Brüder des Beschwerdeführers sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Für den
- Februar 2025 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung anberaumt. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche, ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche, ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Der Rechtsvertreter beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Klärung des Sachverhaltes ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich. So wurde vom Bundesverwaltungsgericht für den
- Februar 2025 anberaumt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2305170.1.00