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{'item': 'I422 2009588-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlI422 2009588-6 SpruchI422 2009588-6/22E, I422 2009588-6/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea-Bissau, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.08.2024, Zl. 281838605-240310150, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.08.2024, Zl. 281838605-240310150, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen von Guinea-Bissau (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 14.08.2024, Zl. XXXX . Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen von Guinea-Bissau (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 14.08.2024, Zl. römisch 40 . Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde einen Erstantrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG – der im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10.04.2024 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgeändert wurde – als unbegründet ab.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde einen Erstantrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG – der im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10.04.2024 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgeändert wurde – als unbegründet ab. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2024 vorgelegt und langten am 06.11.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Am 18.12.2024 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Guinea-Bissau. Seine Identität steht nicht fest. Er ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit mit einem Alkohol- und Suchtmittelproblem zu kämpfen. Im Jahr 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer erstmalig einer rund zweiwöchigen Entgiftung im LKH XXXX und folgte dem im Jahr 2016 eine weitere stationäre Entzugstherapie. Zudem nimmt er hinsichtlich seiner Alkoholerkrankung psychosoziale Beratungen des Landes XXXX in Anspruch. Diese begann er am 19.12.2016 und nimmt er diese bis dato in Anspruch. Der Beschwerdeführer gibt an, bis auf einen Rückfall, seit drei Jahren nicht mehr zu trinken. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.Er ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit mit einem Alkohol- und Suchtmittelproblem zu kämpfen. Im Jahr 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer erstmalig einer rund zweiwöchigen Entgiftung im LKH römisch 40 und folgte dem im Jahr 2016 eine weitere stationäre Entzugstherapie. Zudem nimmt er hinsichtlich seiner Alkoholerkrankung psychosoziale Beratungen des Landes römisch 40 in Anspruch. Diese begann er am 19.12.2016 und nimmt er diese bis dato in Anspruch. Der Beschwerdeführer gibt an, bis auf einen Rückfall, seit drei Jahren nicht mehr zu trinken. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er hält sich seit mindestens 14.01.2004 in Österreich auf. Im Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer ist seinen Ausreiseverpflichtungen bislang nicht nachgekommen und hat er das österreichische Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen. Die über ihn ausgesprochenen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen konnten auch seitens der belangten Behörde nicht effektuiert werden. In Ermangelung der Erlangung heimatstaatlicher Reisedokumentes bzw. Ersatzreisedokumente wurde über den Beschwerdeführer zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022 die Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ausgesprochen.Er hält sich seit mindestens 14.01.2004 in Österreich auf. Im Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer ist seinen Ausreiseverpflichtungen bislang nicht nachgekommen und hat er das österreichische Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen. Die über ihn ausgesprochenen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen konnten auch seitens der belangten Behörde nicht effektuiert werden. In Ermangelung der Erlangung heimatstaatlicher Reisedokumentes bzw. Ersatzreisedokumente wurde über den Beschwerdeführer zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022 die Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet familiäre Anbindungen in Form einer im Dezember 2015 im Bundesgebiet geborenen Tochter auf. Seine Tochter besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und ist seit ihrer Geburt im Bundesgebiet wohnhaft. Die Obsorge der Tochter liegt bei der Kindesmutter. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Tochter und der Kindesmutter hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter fanden in der Vergangenheit statt. Eine regelmäßige Unterhaltsleistung gegenüber der Kindesmutter wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erbracht, allerdings erhielt sie von ihm sporadische Geld- und Sachleistungen in unterschiedlicher Höhe. Dem Beschwerdeführer wurde im Jänner 2021 ein begleitetes Kontaktrecht eingeräumt, dass jedoch aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht ausgeübt wurde. Der Beschwerdeführer ist auch aktuell um einen Kontakt mit seiner Tochter bemüht. Mit Eingabe vom 14.03.2024 wurde erneut die Festlegung eines Kontaktrechts beantragt. Aktuell besteht eine einstweilige Verfügung über den Beschwerdeführer, welche besagt, dass er sich seiner Tochter nicht nähern darf. Diese wird vom Beschwerdeführer eingehalten. Am 20.12.2024 bzw. Anfang des Jahres 2025 findet eine weitere Tagsatzung betreffend das Kontaktrecht des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer weist auch private Anbindungen im Bundesgebiet auf. Er wird durch den evangelischen Pfarrer der Pfarre XXXX A.B. betreut und ist dort in der Kirchengemeinde eingebunden. Von der Grundversorgung bezieht der Beschwerdeführer monatlich Leistungen in Höhe von EUR 425,
  2. Zudem erwirtschaftet er sich ein Nebeneinkommen aus dem Verkauf einer Straßenzeitung.Der Beschwerdeführer weist auch private Anbindungen im Bundesgebiet auf. Er wird durch den evangelischen Pfarrer der Pfarre römisch 40 A.B. betreut und ist dort in der Kirchengemeinde eingebunden. Von der Grundversorgung bezieht der Beschwerdeführer monatlich Leistungen in Höhe von EUR 425,
  3. Zudem erwirtschaftet er sich ein Nebeneinkommen aus dem Verkauf einer Straßenzeitung. Der Beschwerdeführer weist Deutschkenntnisse im Niveau B1 auf. Der Beschwerdeführer spricht in sehr gutem und gut verständlichem Niveau Deutsch und gehen diese deutlich über das Niveau von B1 hinaus. Er hat im August 2022 einen Staplerführerschein absolviert. Im Dezember 2022 nahm er an einem Erste-Hilfe-Auffrischungskurs teil. Der Beschwerdeführer weist mehrere angemeldete Erwerbszeiträume im Bundesgebiet auf. So war er in den Zeiträumen 29.06.2006 bis 14.12.2006, 16.07.2007 bis 14.07.2008 bei A. L. als Arbeiter beschäftigt, von 24.07.2008 bis 26.12.2008 war er in der Gasthof N. W. OHG beschäftigt und befand er sich zuletzt im Zeitraum 30.07.2007 und 21.08.2009 in einem Beschäftigungsverhältnis zum Campingplatz C. S-S.. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Lehrling bei der P. G. Gebäudetechnik GmbH. Als Lehrlingsentschädigung im
  4. Lehrjahr ist ein Nettobetrag von EUR 679,04 bei einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden vereinbart. Zudem würde ihm in dem Beschäftigungsverhältnis eine kostenlose Unterkunft und eine Verpflegung zur Verfügung gestellt werden. Der Beschwerdeführer weist im Zeitraum 2004 bis 2022 insgesamt 14 strafgerichtliche Verurteilungen auf. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen stellen sich wie folgt dar: ● Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.06.2004, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach §§ 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 U 2/2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer sieben Monate, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.06.2004, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz eins, U 2/2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer sieben Monate, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Ende März 2004 bis 03.05.2004 Suchtgift erworben und besessen hat und Suchtgift in mehreren Angriffen und zum Teil gewerbsmäßig verkauft hat. Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Geständnis berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatwiederholung aus. ● Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.08.2004, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendete, teils versuchten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer zehn Monaten verurteilt. Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.08.2004, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendete, teils versuchten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer zehn Monaten verurteilt. Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2004 gewerbsmäßig Suchtgift an zwei verdeckte Ermittler und mehrere unbekannte Personen verkaufte bzw. Suchtgift zu überlassen versuchte, indem er neun Kugeln mit Heroin und Kokain zum Wiederverkauf bereithielt, dieses jedoch bei seinem Betreten werden verschluckte. Mildernd wurden die großteils geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich hingegen die einschlägige Vorstrafe und der sofortige Rückfall des Beschwerdeführers innert der Probezeit aus. ● Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.03.2007, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Körperverletzung sowie das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4; 15, 269 Abs. 1 StGB) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer zwölf Monate, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.03.2007, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, des Vergehens der Körperverletzung sowie das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4,; 15, 269 Absatz eins, StGB) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer zwölf Monate, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2006 bei der Firma B. eine Flasche Marillenlikör im Wert von EUR 6,99 zu stehlen versuchte, wobei er im Kassenbereich angehalten wurde. Am selben Tag verletzte er den E. M vorsätzlich am Körper, indem er E. M. einige Faustschläge gegen dessen Kopf und Halsbereich versetzte. Am 13.12.2006 versetzte sich der Beschwerdeführer – wenn auch nur fahrlässig – durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Rausch und verletzte er in diesem Zustand A. B. durch Faustschläge auf dessen linke Schulter sowie bei der Festnahme des Beschwerdeführers auch den Exekutivbeamten W. K., indem er auf diesen mit einer Whisky-Flasche einschlug. Ebenso versuchte er durch dieses Verhalten den Exekutivbeamten W. K. an seiner Festnahme zu hindern. Mildernd wurden das Geständnis und der teilweise Versuch und das Alter unter 21 Jahre berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen und der baldige Rückfall aus sowie der Umstand, dass er den versuchten Diebstahl gleich nach seiner Haft beging. ● Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2009, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruches nach §§ 15, 109 Abs. 1und 3 Z 2 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 18 Monate verurteilt. Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2009, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraphen 15, 109, Absatz eins u, n, d, 3 Ziffer 2, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 18 Monate verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer am 26.12.2008 in XXXX den Eintritt in das Lokal S. Bar zu erzwingen versuchte, indem er den dort stehenden M. O. einen gezielten Stich mit einem Schweizer Armeemesser zu versetzen versuchte, den dieser jedoch geistesgegenwärtig abwehren konnte. Zudem hat er im Zeitraum Mitte April 2007 bis Ende März 2008 eine unbekannte Menge Cannabiskraut durch unregelmäßige Ankäufe erworben und bis zu dessen Sicherstellung durch Exekutivbeamte zum Eigenkonsum besessen. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer am 26.12.2008 in römisch 40 den Eintritt in das Lokal S. Bar zu erzwingen versuchte, indem er den dort stehenden M. O. einen gezielten Stich mit einem Schweizer Armeemesser zu versetzen versuchte, den dieser jedoch geistesgegenwärtig abwehren konnte. Zudem hat er im Zeitraum Mitte April 2007 bis Ende März 2008 eine unbekannte Menge Cannabiskraut durch unregelmäßige Ankäufe erworben und bis zu dessen Sicherstellung durch Exekutivbeamte zum Eigenkonsum besessen. Mildernd wurden die teilgenständige Verantwortung (betreffend Suchtgiftdelikte), die Tatsache, dass es bei der Körperverletzung und beim Hausfriedensbruch beim Versuch geblieben ist sowie seine Beeinträchtigung durch Alkohol, die jedoch nicht zu einer Unzurechnungsfähigkeit geführt hat. und das Geständnis berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich hingegen das Vorliegen drei einschlägiger Verurteilungen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen aus. ● Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2012, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 18 Monate verurteilt. Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.03.2012, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 18 Monate verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer am 26.01.2010 in XXXX die Exekutivbeamten M. P. und C. G. durch Reißen und Zerren am Arm eines der Exekutivbeamten an Festnahme des A. S. H. zu hindern versuchte. Später versuchte er den Justizwachebeamten H. A. durch das mehrmalige Beißen in dessen Oberschenkel an dessen Pflichterfüllung – nämlich der Verbringung des Beschwerdeführers in einen besonders überwachten Haftraum – zu hindern. Beim Beschwerdeführer wurde eine Alkoholisierung festgestellt und ergab ein durchgeführter Alkoholvortest eine Alkoholisierung von 0,71 mg/l bzw. 1,42 Promille.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer am 26.01.2010 in römisch 40 die Exekutivbeamten M. P. und C. G. durch Reißen und Zerren am Arm eines der Exekutivbeamten an Festnahme des A. S. H. zu hindern versuchte. Später versuchte er den Justizwachebeamten H. A. durch das mehrmalige Beißen in dessen Oberschenkel an dessen Pflichterfüllung – nämlich der Verbringung des Beschwerdeführers in einen besonders überwachten Haftraum – zu hindern. Beim Beschwerdeführer wurde eine Alkoholisierung festgestellt und ergab ein durchgeführter Alkoholvortest eine Alkoholisierung von 0,71 mg/l bzw. 1,42 Promille. Mildernd wurden das Tatsachengeständnis und dass es beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich hingegen die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen aus. ● Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.12.2013, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendente gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer zwölf Monate verurteilt. Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.12.2013, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendente gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer zwölf Monate verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 04.09., 08.10., 05.
  5. und am 19.11.2013 der Firma P. & C. Bekleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 1.388,45, wobei er am 19.11.2013 auf frischer Tat durch einen Detektiv betreten wurde, wobei es hinsichtlich Bekleidungsstücke im Wert von EUR 324,85 bei einem Versuch geblieben ist. Am 29.06.2013 beschädigte er durch das Wegwerfen seines Rades gegen einen Bus der L. L. AG, wodurch dieser ein Schaden in der Höhe von EUR 1.050,00 entstand. Des Weiteren verleitete er am 07.08.2013 den S. S. zur Vornahme einer Taxifahrt, wobei der Beschwerdeführer nicht zahlungsfähig und –willig war, weshalb dem S. S. ein Schaden in Höhe von EUR 8,00 entstand. Mildernd wurden die großteils geständige Verantwortung; der Umstand, dass es beim Diebstahl vom 19.11.2013 beim Versuch geblieben ist; die teilweise Schadenswiedergutmachung und Sicherstellung der Kleidung sowie der Umstand, dass es sich zumindest einmal um eine Notlage gehandelt habe, da es ihm als Asylwerber nicht erlaubt sei, einer Arbeit nachzugehen. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatwiederholungen und die einschlägige Vorstrafe aus. ● Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.05.2015, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagesätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 320,00) und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.05.2015, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagesätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 320,00) und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 07.06.2015 einer Tankstelle eine Flasche Rotwein im Wert von EUR 5,69 entwendete. Mildernd wurden das Geständnis und die Schadenswiedergutmachung berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich hingegen die sechs Vorstrafen, wovon zwei einschlägig waren, aus. ● Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.07.2016, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monate verurteilt. Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.07.2016, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monate verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2016 in den T. N. durch das Versetzen mehrerer Faustschläge gegen dessen Oberkörper und Kopf leicht am Körper verletzte, indem dieser dadurch eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Augenhöhle und eine Prellung der rechten Schulter erlitt. Am 19.03.2016 versetzte er dem A. L. mehrere Faustschläge, wodurch dieser eine Prellung des linken Jochbeins erlitt. Mildernd wurde die Provokation durch das Opfer in Bezug auf die Tathandlung vom 27.01.2016 sowie die herabgesetzte Schuldfähigkeit berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen zweier Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen aus. ● Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.12.2017, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monate verurteilt. Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.12.2017, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monate verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 16.07.2017 in XXXX das iPhone 6 im Wert von EUR 650,00 aus der Handtasche der L. F. entwendete.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 16.07.2017 in römisch 40 das iPhone 6 im Wert von EUR 650,00 aus der Handtasche der L. F. entwendete. Mildernd wurden das Geständnis und die Schadenswiedergutmachung berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich hingegen die acht Vorverurteilungen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise im Jahr 2004 strafgerichtlich in Erscheinung trat, aus. ● Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.08.2018, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall sowie Abs. 4 Z 1 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer zwölf Monate, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit teilbedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.08.2018, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebter Fall sowie Absatz 4, Ziffer eins, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127 S, t, G, B,, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer zwölf Monate, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit teilbedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift – nämlich Cannabiskraut – erworben, besessen und teilweise anderen angeboten hat, wobei er auch versuchte Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift zu ermöglichen. Am 24.08.2017 beschädigte er in der Asylwerberunterkunft fünf Stück Spiegelelemente, indem er diese zu Boden war, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 80,00 entstand. Am 03.02.2018 entwendete er in einer Tankstelle eine Flasche Whisky sowie eine kleine Flasche Schnaps, wodurch dem Tankstellenbetreiber ein Schaden im Wert von EUR 32,54 entstand. entwendete. Am 12.04.2018 stahl er in einem Kaufhaus des Unternehmens S. eine Flasche Kirschlikör im Wert von EUR 4,
  6. Am 05.02.2018 drohte er dem Leiter und anderen Bewohnern einer Asylwerberunterkunft mit einer Brandstiftung, indem er vermeinte, dass er werde „das Asylheim anzünden“. Am 17.05.2018 drohte er dem Exekutivbeamten Z. mit der Äußerung „Ich bringe dich um“ die Zufügung körperlicher Gewalt an.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift – nämlich Cannabiskraut – erworben, besessen und teilweise anderen angeboten hat, wobei er auch versuchte Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift zu ermöglichen. Am 24.08.2017 beschädigte er in der Asylwerberunterkunft fünf Stück Spiegelelemente, indem er diese zu Boden war, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 80,00 entstand. Am 03.02.2018 entwendete er in einer Tankstelle eine Flasche Whisky sowie eine kleine Flasche Schnaps, wodurch dem Tankstellenbetreiber ein Schaden im Wert von EUR 32,54 entstand. entwendete. Am 12.04.2018 stahl er in einem Kaufhaus des Unternehmens S. eine Flasche Kirschlikör im Wert von EUR 4,
  7. Am 05.02.2018 drohte er dem Leiter und anderen Bewohnern einer Asylwerberunterkunft mit einer Brandstiftung, indem er vermeinte, dass er werde „das Asylheim anzünden“. Am 17.05.2018 drohte er dem Exekutivbeamten Z. mit der Äußerung „Ich bringe dich um“ die Zufügung körperlicher Gewalt an. Mildernd wurden die großteils geständige Verantwortung; die teilweise objektive Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung des Cannabis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wirkten sich die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung während eines behängendem Strafverfahren aus. ● Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2019, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer neun Monate verurteilt. Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2019, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer neun Monate verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 06.10.2019 in B. H. einen Mistkübel der Stadtgemeinde B. H. heruntertrat, wodurch dieser eine Schaden von zumindest EUR 132,00 entstand. Am 16.10.2019 drohte er dem M. H. mit den Worten „Ich werde dich ficken, ich brate dich, ich esse dich wie Fleisch“ die Zufügung einer Körperverletzung an. Mildernd wurde sein teilweises Geständnis gewertet. Erschwerend wirkten sich die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und der rasche Rückfall aus. ● Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.09.2021, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monate verurteilt. Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.09.2021, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monate verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2021 Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 9,64 und am
  8. Juli 2021 eine Flasche Jägermeister im Wert von EUR 13,99 entwendete, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich hingegen vier einschlägige Vorstrafen aus. ● Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.05.2021, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer zwei Monate verurteilt. Mit Strafurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.05.2021, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer zwei Monate verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 20.03.2021 in einer Asylwerberunterkunft durch mehrere Fußtritte gegen einen Tisch diesen beschädigte. Mildernd wurde seine geständige Verantwortung gewertet. Erschwerend wirkten sich die einschlägigen Vorstrafen und die strafverschärfenden Rückfallsvoraussetzungen gewertet. ● Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2022, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 und 15 Abs. 1 StGB; des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB; des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB; des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 iVm § 218 Abs. 1a StGB; des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 18 Monate verurteilt. Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.03.2022, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 Absatz eins, StGB; des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB; des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB; des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 218, Absatz eins a, StGB; des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 18 Monate verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX den Verfügungsberechtigten der jeweiligen S. Filialen entwendete, wobei es jeweils bei einem Versucht blieb, nämlich am 17.10.2021 eine Handcreme der Marke Neutrogena im Wert von EUR 2,99, eine Handcreme der Marke Nivea im Wert von EUR 2,99 sowie zwei Packungen Chips der Marke Spar im Wert von jeweils EUR 0,99; am 22.11.2021 eine Flasche Aperol im Wert von EUR 13,99; am 01.12.2021 zwei 3er-Packungen Spirituosen „Guter Stern“ im Gesamtwert von EUR 2,78 sowie bei einem weiteren Angriff eine Flasche „Captain Morgan“ Rum und zwei Packungen „Jägermeister“ im Gesamtwert von EUR 33,77, indem er die Filiale mit der Flasche Rum in der Hand und den „Jägermeister“ Packungen in der Jackentasche durch den Eingang ohne zu bezahlen verließ; am 14.12.2021 vier Bierdosen der Marke Pittinger im Gesamtwert von EUR 2,20 und am 07.01.2022 gemeinsam mit einer unbekannten Täterschaft als Mittäter T.-Tankstelle ein 6er Tragerl „Murauer Bier“. Am 22.11.2021 versuchte er den Ladendetektiv A. A. U. mit Gewalt an der Feststellung des Sachverhalts und seiner berechtigten Anhaltung nach dem vorgefallenen Diebstahl zu hindern, indem er ihm Tritte versetzte und ihn schubste. Dadurch misshandelte er den A. A. U. am Körper, zumal dieser eine Verletzung in Form einer Schwellung des kleinen Fingers der rechten Hand erlitt. Am 09.01.2022 griff er den Exekutivbeamten R. H. während einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung des unmittelbar davor festgenommenen W. N. auf die nahegelegene Polizeiinspektion Hauptbahnhof, tätlich an, indem er eine Bierflasche in Richtung von Exekutivbeamten R. H. warf. Am 03.12.2021 versetzte er sich durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch und beging im Rausch eine Handlung, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen zugerechnet würde, indem er Anna-L. A. zweimal fest von hinten mit der Hand auf ihr Gesäß klatschte, sohin sie durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzte. Am 25.08.2021 riss er die Brille des S. A. herunter und war diese zu Boden, wodurch diesem ein Schaden in unbekannter Höhe entstand; zudem versuchte er den S. T. durch Versetzen eines Trittes gegen den Genitalbereich vorsätzlich am Körper zu verletzen.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 den Verfügungsberechtigten der jeweiligen S. Filialen entwendete, wobei es jeweils bei einem Versucht blieb, nämlich am 17.10.2021 eine Handcreme der Marke Neutrogena im Wert von EUR 2,99, eine Handcreme der Marke Nivea im Wert von EUR 2,99 sowie zwei Packungen Chips der Marke Spar im Wert von jeweils EUR 0,99; am 22.11.2021 eine Flasche Aperol im Wert von EUR 13,99; am 01.12.2021 zwei 3er-Packungen Spirituosen „Guter Stern“ im Gesamtwert von EUR 2,78 sowie bei einem weiteren Angriff eine Flasche „Captain Morgan“ Rum und zwei Packungen „Jägermeister“ im Gesamtwert von EUR 33,77, indem er die Filiale mit der Flasche Rum in der Hand und den „Jägermeister“ Packungen in der Jackentasche durch den Eingang ohne zu bezahlen verließ; am 14.12.2021 vier Bierdosen der Marke Pittinger im Gesamtwert von EUR 2,20 und am 07.01.2022 gemeinsam mit einer unbekannten Täterschaft als Mittäter T.-Tankstelle ein 6er Tragerl „Murauer Bier“. Am 22.11.2021 versuchte er den Ladendetektiv A. A. U. mit Gewalt an der Feststellung des Sachverhalts und seiner berechtigten Anhaltung nach dem vorgefallenen Diebstahl zu hindern, indem er ihm Tritte versetzte und ihn schubste. Dadurch misshandelte er den A. A. U. am Körper, zumal dieser eine Verletzung in Form einer Schwellung des kleinen Fingers der rechten Hand erlitt. Am 09.01.2022 griff er den Exekutivbeamten R. H. während einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung des unmittelbar davor festgenommenen W. N. auf die nahegelegene Polizeiinspektion Hauptbahnhof, tätlich an, indem er eine Bierflasche in Richtung von Exekutivbeamten R. H. warf. Am 03.12.2021 versetzte er sich durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch und beging im Rausch eine Handlung, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen zugerechnet würde, indem er Anna-L. A. zweimal fest von hinten mit der Hand auf ihr Gesäß klatschte, sohin sie durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzte. Am 25.08.2021 riss er die Brille des S. A. herunter und war diese zu Boden, wodurch diesem ein Schaden in unbekannter Höhe entstand; zudem versuchte er den S. T. durch Versetzen eines Trittes gegen den Genitalbereich vorsätzlich am Körper zu verletzen. Mildernd wurde sein teilweises Geständnis, teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Erschwerend wirkten sich einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen aus. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018, Zl. XXXX , gegen den Beschwerdeführer ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 unangefochten in Rechtskraft.Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018, Zl. römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 unangefochten in Rechtskraft. Nach seiner letztmaligen Haftentlassung im Jänner 2024 hat sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb beim Verein Neustart gemeldet und nimmt er seither die Beratungen dieser Organisation in Anspruch. Mithilfe des Vereins Neustart hat der Beschwerdeführer auch begonnen, seine Schulden in Höhe von rund EUR 10.000,00 im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens zu regeln. Im Rahmen seiner Beratung beim Verein Neustart hat der Beschwerdeführer freiwillig eine Ersatzfreiheitsstrafe beim PAZ XXXX angetreten und hat dort eine ausständige Polizeistrafe abgesessen.Nach seiner letztmaligen Haftentlassung im Jänner 2024 hat sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb beim Verein Neustart gemeldet und nimmt er seither die Beratungen dieser Organisation in Anspruch. Mithilfe des Vereins Neustart hat der Beschwerdeführer auch begonnen, seine Schulden in Höhe von rund EUR 10.000,00 im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens zu regeln. Im Rahmen seiner Beratung beim Verein Neustart hat der Beschwerdeführer freiwillig eine Ersatzfreiheitsstrafe beim PAZ römisch 40 angetreten und hat dort eine ausständige Polizeistrafe abgesessen.
  9. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister, aber auch eine Stellungnahme des Verein Neustarts sowie ein Auskunftsersuchen seitens des Bezirksgerichtes XXXX als Pflegschaftsgericht wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister, aber auch eine Stellungnahme des Verein Neustarts sowie ein Auskunftsersuchen seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 als Pflegschaftsgericht wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.12.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erschließen sich aus dessen gleichbleibenden Angaben. In Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente steht seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, gründet aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Dort liegt eine ärztliche Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 20.11.2024 ein, derzufolge der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode bei rezidivierend depressiven Störungen sowie posttraumatischen Belastungsstörungen leide. Ebenso weise er einen schwer einstellbaren Bluthochdruck auf. In der vorgelegten ärztlichen Bestätigung wird auch darauf verweisen, dass bis Februar 2022 Alkohol- und Kokainabhängigkeit bestand, mittlerweile jedoch eine Abstinenz vorliege. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er aufgrund von Rückenschmerzen physiotherapeutische Heilbehandlungen in Anspruch genommen habe. Diese Therapie sei mittlerweile abgeschlossen und sei er schmerzfrei. Die Feststellungen zu seinen Alkohol- und Suchtmittelproblemen in der Vergangenheit ergeben sich ebenso wie die von ihm in Anspruch genommenen Entwöhnungstherapien und psychosoziale Beratungen des Landes XXXX erschließen sich aus den vorgelegten Terminbestätigungen der Alkoholberatung des Landes XXXX . Zuletzt legte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft dar, welche Schritte er zur Bekämpfung seiner Alkohol- und Suchtmittelergebenheit unternahm und inwiefern diese positiv verlaufen waren. Auf der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit den bisherigen Erwerbstätigkeiten gründet die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit.Dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, gründet aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Dort liegt eine ärztliche Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 20.11.2024 ein, derzufolge der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode bei rezidivierend depressiven Störungen sowie posttraumatischen Belastungsstörungen leide. Ebenso weise er einen schwer einstellbaren Bluthochdruck auf. In der vorgelegten ärztlichen Bestätigung wird auch darauf verweisen, dass bis Februar 2022 Alkohol- und Kokainabhängigkeit bestand, mittlerweile jedoch eine Abstinenz vorliege. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er aufgrund von Rückenschmerzen physiotherapeutische Heilbehandlungen in Anspruch genommen habe. Diese Therapie sei mittlerweile abgeschlossen und sei er schmerzfrei. Die Feststellungen zu seinen Alkohol- und Suchtmittelproblemen in der Vergangenheit ergeben sich ebenso wie die von ihm in Anspruch genommenen Entwöhnungstherapien und psychosoziale Beratungen des Landes römisch 40 erschließen sich aus den vorgelegten Terminbestätigungen der Alkoholberatung des Landes römisch 40 . Zuletzt legte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft dar, welche Schritte er zur Bekämpfung seiner Alkohol- und Suchtmittelergebenheit unternahm und inwiefern diese positiv verlaufen waren. Auf der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit den bisherigen Erwerbstätigkeiten gründet die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist insbesondere durch den Inhalt des Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister verschriftlicht. Die bislang im Bundesgebiet geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren und deren inhaltlichen Entscheidungen erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und die beim Asylgerichtshof zu GZ: XXXX und beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ.en: I403 2009588-1, I409 2009588-2, I411 2009588-3, I411 2009588-4 und W169 2009588-5 geführten Verfahren. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ist ebenso unstrittig, wie die Feststellung, dass die über ihn ausgesprochenen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen auch seitens der belangten Behörde nicht effektuiert werden konnten. Die ihm zuletzt zuerkannte Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: W169 2009588 5/2E.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist insbesondere durch den Inhalt des Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister verschriftlicht. Die bislang im Bundesgebiet geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren und deren inhaltlichen Entscheidungen erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und die beim Asylgerichtshof zu GZ: römisch 40 und beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ.en: I403 2009588-1, I409 2009588-2, I411 2009588-3, I411 2009588-4 und W169 2009588-5 geführten Verfahren. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ist ebenso unstrittig, wie die Feststellung, dass die über ihn ausgesprochenen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen auch seitens der belangten Behörde nicht effektuiert werden konnten. Die ihm zuletzt zuerkannte Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: W169 2009588 5/2E. Die Feststellungen zu seiner familiären Anbindung in Österreich und deren Ausgestaltung gründen ebenso wie Feststellung zur Wegweisung und dem von ihm begehrten Kontaktrecht auf den vorliegenden Unterlagen des mit der Pflegschaftssache betrauten Bezirksgerichtes XXXX , den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zu seiner familiären Anbindung in Österreich und deren Ausgestaltung gründen ebenso wie Feststellung zur Wegweisung und dem von ihm begehrten Kontaktrecht auf den vorliegenden Unterlagen des mit der Pflegschaftssache betrauten Bezirksgerichtes römisch 40 , den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen privaten Anbindungen erschließen sich aus den im Rahmen der Antragsstellung, im Administrativverfahren sowie zuletzt vorab der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem Arbeitsvorvertrag vom 12.02.2024, , einem Empfehlungsschreiben der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 21.02.2024, bzw. einer Anwesenheitsbestätigung und einer sonstigen Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX jeweils vom 05.09.2024 einer Teilnahmebestätigung des bfi vom 26.08.2022, einer Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 21.11.2022 und einem ÖSD-Zertifikat vom 03.03.2017, eine Bestätigung eines evangelischen Schulvereins vom 12.09.2024, einer privaten Unterstützungserklärung und Wohnbestätigung für die Jahre 2015 und 2016 datierend mit September 2024 sowie einem Bittleihvertrag vom 02.09.
  10. Bezüglich der Ausgestaltung seiner Sprachkenntnisse vermochte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen. Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeiten wurde eine Abfrage des Hauptverbandes österreichischer Sozialversicherungsträger beigezogen. Die Feststellung zur Beschäftigungsmöglichkeit gründet auf einer vorliegenden Einstellungszusage.Die Feststellungen zu seinen privaten Anbindungen erschließen sich aus den im Rahmen der Antragsstellung, im Administrativverfahren sowie zuletzt vorab der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem Arbeitsvorvertrag vom 12.02.2024, , einem Empfehlungsschreiben der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 vom 21.02.2024, bzw. einer Anwesenheitsbestätigung und einer sonstigen Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 jeweils vom 05.09.2024 einer Teilnahmebestätigung des bfi vom 26.08.2022, einer Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 21.11.2022 und einem ÖSD-Zertifikat vom 03.03.2017, eine Bestätigung eines evangelischen Schulvereins vom 12.09.2024, einer privaten Unterstützungserklärung und Wohnbestätigung für die Jahre 2015 und 2016 datierend mit September 2024 sowie einem Bittleihvertrag vom 02.09.
  11. Bezüglich der Ausgestaltung seiner Sprachkenntnisse vermochte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen. Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeiten wurde eine Abfrage des Hauptverbandes österreichischer Sozialversicherungsträger beigezogen. Die Feststellung zur Beschäftigungsmöglichkeit gründet auf einer vorliegenden Einstellungszusage. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und die Grundlagen für die Verurteilungen und die Strafbemessungsgründe lassen sich dem vorliegenden Strafregisterauszug und den eingeholten Strafurteilen entnehmen. Das aufrechte Einreiseverbot ist durch die Eintragung im Informationsverbund zentrales Fremdenregister verschriftlicht. Dass der Beschwerdeführer nach seiner letztmaligen sich aus eigenem Antrieb beim Verein Neustart gemeldet hat und er seither die Beratungen dieser Organisation in Anspruch nimmt, erschließt sich ebenso wie die Feststellungen über sein Schuldenregulierungsverfahren und der absolvierten Ersatzfreiheitsstrafe beim PAZ XXXX aus den vorliegenden Auskünften des Vereins Neustart vom 31.01.2024 und insbesondere der Stellungnahme vom 03.12.2024.Dass der Beschwerdeführer nach seiner letztmaligen sich aus eigenem Antrieb beim Verein Neustart gemeldet hat und er seither die Beratungen dieser Organisation in Anspruch nimmt, erschließt sich ebenso wie die Feststellungen über sein Schuldenregulierungsverfahren und der absolvierten Ersatzfreiheitsstrafe beim PAZ römisch 40 aus den vorliegenden Auskünften des Vereins Neustart vom 31.01.2024 und insbesondere der Stellungnahme vom 03.12.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  13. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung: Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  14. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  15. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  16. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  17. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt gemäß § 55 Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, leg. cit. nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  18. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  19. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  20. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  21. der Grad der Integration,
  22. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  23. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  24. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  25. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  26. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, hat derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles erfordert es daher, dass bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem zuvor eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, hat derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles erfordert es daher, dass bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem zuvor eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Im Rahmen der Interessabwägung fließt zunächst die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ein, die mit Jänner 2004 bis Dezember 2024, nunmehr rund 20 Jahre beträgt. Dabei lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass die lange Aufenthaltsdauer den mehrfachen Asylanträgen und Folgeverfahren geschuldet ist. Allerdings wird dies dadurch relativiert, dass die Dauer der Asylverfahren zum Teil auch den österreichischen Behörden zuzuschreiben ist, zumal keine Effektuierung der über ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen erfolgte. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner im Jahr 2015 geborenen Tochter ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufweist. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner im Jahr 2015 geborenen Tochter ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK aufweist. Wie die Höchstgericht in Ihrer Rechtsprechung festhalten (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010; VfGH 10.3.2020, E 4269/2019; VfGH 8.6.2021, E 4076/2020) ist bei der nach § 9 BFA-VG 2014 durchzuführenden Interessenabwägung der Aspekt des Kindeswohls - "gebührend" (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286) - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Diese Grundsätze ändern nichts daran, dass die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung freilich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt (vgl. VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093; VwGH 18.1.2024, Ra 2023/21/0112). Dies schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine gegen einen Elternteil erlassene Rückkehrentscheidung zu verneinen sein könnte.Wie die Höchstgericht in Ihrer Rechtsprechung festhalten vergleiche VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010; VfGH 10.3.2020, E 4269 aus 2019,; VfGH 8.6.2021, E 4076 aus 2020,) ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 durchzuführenden Interessenabwägung der Aspekt des Kindeswohls - "gebührend" vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286) - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Diese Grundsätze ändern nichts daran, dass die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung freilich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt vergleiche VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093; VwGH 18.1.2024, Ra 2023/21/0112). Dies schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine gegen einen Elternteil erlassene Rückkehrentscheidung zu verneinen sein könnte. Die Tochter des Beschwerdeführers ist neun Jahre alt. Die Effektuierung des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung (umso mehr in Verbindung mit einem Einreiseverbot) führt zwangsläufig zu einer Trennung des Kindes von ihrem Vater. Eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Guinea-Bissau ist nicht zumutbar, befindet sich der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter in keiner Beziehung und ist seine Tochter zudem österreichische Staatsbürgerin ohne Bezug zu Guinea-Bissau. Zudem bleibt zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Kontakt zu seiner Tochter hatte. Das erkennende Gericht lässt in Bezug auf diese Beziehung nicht unberücksichtigt, dass dieser durch das mehrfache strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Inhaftierungen eine massive Beeinträchtigung erfährt. Allerdings erschließt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, aber auch gegenwärtig um einen Kontakt und einer Bindung zu seiner Tochter bemüht ist. Dass der Beschwerdeführer private Anbindungen an das Bundesgebiet – insbesondere im kirchlichen Umfeld der evangelischen Pfarrgemeinde –hat, erschließt sich bereits aus der rund 20jährigen der Dauer seines Aufenthaltes – wobei diese abermals durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen relativiert wird. Zu berücksichtigen bleibt auch, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage als Lehrling verfügt und er mit seiner Lehrlingsentschädigung im
  27. Lehrjahr und der ihm zukommenden kostenlosen Kost und Logis zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes imstande sein sollte, wodurch in weiterer Folge auch keine staatliche Mehrbelastung anfallen sollte. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses zeigte die belangte Behörde zu Recht auf, dass die 14 [sic!] strafgerichtlichen Verurteilungen seinem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet entgegenstehen (vgl. VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0107).Hinsichtlich des öffentlichen Interesses zeigte die belangte Behörde zu Recht auf, dass die 14 [sic!] strafgerichtlichen Verurteilungen seinem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet entgegenstehen vergleiche VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0107). In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht jedoch nicht unberücksichtigt, dass sich aus dem Inhalt der jeweiligen Strafurteile ergibt, dass sein Fehlverhalten zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine eigene Alkohol- bzw. Suchtmittelergebenheit zurückzuführen ist. Dies stellt für sich gesehen zwar keinen Entschuldigungsgrund dar, lässt jedoch Rückschlüsse auf die Anzahl und die Grundlage seiner mehrfachen Fehlverhalten zu. Letztlich gewann das erkennende Gericht im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch den persönlichen Eindruck, dass beim Beschwerdeführer eine Reue und eine innere Läuterung stattgefunden hat. Hierbei bleibt zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem letzten Delikt im Jänner 2022 nunmehr rund drei Jahre wohlverhalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht die Bemühungen des Beschwerdeführers seine eigene Alkohol- und Suchtgifterkrankung in den Griff zu bekommen und sich zukünftig wohl zu verhalten. Das erkennende Gericht wertet auch positiv, dass der Beschwerdeführer aus eigenen Antrieb bemüht ist, in Zukunft nicht suchtmittelrück- und straffällig zu werden. So suchte der Beschwerdeführer von sich aus zwei Mal eine stationäre Behandlung im Krankenhaus auf. Ebenso meldete er sich nach seiner Haftentlassung freiwillig beim Verein Neustart. Er nimmt nach wie vor Therapien in Anspruch und ist um einen positiven Lebenswandel (Schuldenregulierungsverfahren, Kontakt zum Kind, freiwilliges Absitzen offener Polizeistrafen) bemüht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich daher, dass die mit Bescheid vorgenommene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich daher, dass die mit Bescheid vorgenommene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist. 3.
  28. Zur Erteilung des „Aufenthaltstitels plus“: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt. Diese Prüfung umfasst gemäß § 11 Abs. 2 IntG Sprach- und Werteinhalte.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt. Diese Prüfung umfasst gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG Sprach- und Werteinhalte. Nach der seit
  29. Oktober 2017 geltenden Rechtslage kann das Modul 1 und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 beinhaltet, nicht mehr nur durch Vorlage eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden (vgl. VwGH 17.4.2020, Ra 2019/21/0251 bis 0253, ergangen zur Rechtslage vor dem 1.10.2017). Stattdessen sieht der geltende § 9 Abs. 4 Z 1 IntG 2017 bzw. § 10 Abs. 2 Z 1 IntG 2017 die Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 bzw. § 12 IntG 2017 vor. Diese Prüfung umfasst jeweils nach Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmungen aber sowohl Sprach- als auch Werteinhalte (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185).Nach der seit
  30. Oktober 2017 geltenden Rechtslage kann das Modul 1 und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 beinhaltet, nicht mehr nur durch Vorlage eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden vergleiche VwGH 17.4.2020, Ra 2019/21/0251 bis 0253, ergangen zur Rechtslage vor dem 1.10.2017). Stattdessen sieht der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG 2017 bzw. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG 2017 die Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, bzw. Paragraph 12, IntG 2017 vor. Diese Prüfung umfasst jeweils nach Absatz 2, der zuletzt genannten Bestimmungen aber sowohl Sprach- als auch Werteinhalte vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185). Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet: Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein Deutsch Zertifikat B1 des ÖSD, das am 03.03.2017 ausgestellt wurde, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/2017 erfüllt hat. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein Deutsch Zertifikat B1 des ÖSD, das am 03.03.2017 ausgestellt wurde, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage seines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 vom 03.03.2017 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG
  31. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage seines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 vom 03.03.2017 die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG
  32. Da die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen, war dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen.Da die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen, war dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2009588.6.00

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