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{'item': 'W121 2288371-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 38§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 15§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlW121 2288371-1 Spruch, W121 2288371-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde, AMS) vereinbart, dass ihn das AMS - unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme - bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als Fernlastfahrer oder in allen sonstigen zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß unterstütze. Es wurde zudem vereinbart, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde, AMS) vereinbart, dass ihn das AMS - unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme - bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als Fernlastfahrer oder in allen sonstigen zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß unterstütze. Es wurde zudem vereinbart, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am XXXX persönlich ein Stellenangebot als LKW-Fahrer beim potenziellen Arbeitgeber „ XXXX “ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden übermittelt wurde. Die Bewerbungsunterlagen sollten per Mail oder postalisch übermittelt werden. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am römisch 40 persönlich ein Stellenangebot als LKW-Fahrer beim potenziellen Arbeitgeber „ römisch 40 “ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden übermittelt wurde. Die Bewerbungsunterlagen sollten per Mail oder postalisch übermittelt werden. Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. Am XXXX teilte der potenzielle Arbeitgeber dem AMS mit, dass er per Mail die Bewerbung des Beschwerdeführers zwar erhalten habe, jedoch habe der Beschwerdeführer lediglich den Vermittlungsvorschlag des AMS an den potenziellen Arbeitgeber weitergeleitet und darauf handschriftlich folgendes vermerkt: „Habe schwere Wirbelverletzungen gehabt und bin diesbezüglich nicht belastbar, ist auch mit großen Schmerzen verbunden. Bitte teilen Sie das dem Arbeitsmarktservice mit, dass ich mich beworben habe. Bin momentan leider auch nicht mobil.“ Am römisch 40 teilte der potenzielle Arbeitgeber dem AMS mit, dass er per Mail die Bewerbung des Beschwerdeführers zwar erhalten habe, jedoch habe der Beschwerdeführer lediglich den Vermittlungsvorschlag des AMS an den potenziellen Arbeitgeber weitergeleitet und darauf handschriftlich folgendes vermerkt: „Habe schwere Wirbelverletzungen gehabt und bin diesbezüglich nicht belastbar, ist auch mit großen Schmerzen verbunden. Bitte teilen Sie das dem Arbeitsmarktservice mit, dass ich mich beworben habe. Bin momentan leider auch nicht mobil.“ Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme beim potenziellen Arbeitgeber „ XXXX “ vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme beim potenziellen Arbeitgeber „ römisch 40 “ vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich bereits schriftlich beim potenziellen Arbeitgeber beworben habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht mobil gewesen. Darüber hinaus sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine Beschäftigung als XXXX auszuüben. Er habe in der Zwischenzeit auch einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt um die Gewährung einer Invaliditätspension bzw. Rehabilitationsgeld gestellt.In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich bereits schriftlich beim potenziellen Arbeitgeber beworben habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht mobil gewesen. Darüber hinaus sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine Beschäftigung als römisch 40 auszuüben. Er habe in der Zwischenzeit auch einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt um die Gewährung einer Invaliditätspension bzw. Rehabilitationsgeld gestellt. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität abgelehnt. Auch wurde ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitation abgelehnt. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität abgelehnt. Auch wurde ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitation abgelehnt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich ein Stellenangebot als LKW-Fahrer beim potenziellen Arbeitgeber „ XXXX “ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ordnungsgemäß auf das Stellenangebot beworben und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den Vordergrund gestellt. Dem Beschwerdeführer sei die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten der PVA vom XXXX seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Hebe- und Traglasten bis 29 kg ohne kniende oder hockende Zwangshaltung mit fallweisen forciertem Arbeitstempo zumutbar gewesen. Sein Gesamtverhalten lasse die Schlussfolgerung zu, dass er kein Interesse daran gehabt hätte, ein Dienstverhältnis beim potenziellen Arbeitgeber zu beginnen. Sein Verhalten sei kausal für die Nichteinstellung gewesen und hätte er dieses durch sein Verhalten in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich ein Stellenangebot als LKW-Fahrer beim potenziellen Arbeitgeber „ römisch 40 “ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ordnungsgemäß auf das Stellenangebot beworben und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den Vordergrund gestellt. Dem Beschwerdeführer sei die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten der PVA vom römisch 40 seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Hebe- und Traglasten bis 29 kg ohne kniende oder hockende Zwangshaltung mit fallweisen forciertem Arbeitstempo zumutbar gewesen. Sein Gesamtverhalten lasse die Schlussfolgerung zu, dass er kein Interesse daran gehabt hätte, ein Dienstverhältnis beim potenziellen Arbeitgeber zu beginnen. Sein Verhalten sei kausal für die Nichteinstellung gewesen und hätte er dieses durch sein Verhalten in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien nicht rechtzeitig zur Verhandlung. Eine Behördenvertreterin nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien nicht rechtzeitig zur Verhandlung. Eine Behördenvertreterin nahm an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllte zuletzt am XXXX die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und bezog bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX steht der Beschwerdeführer wieder – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer erfüllte zuletzt am römisch 40 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und bezog bis römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit römisch 40 steht der Beschwerdeführer wieder – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe. Bei allen für die Beantragung dieser Leistungsansprüche von ihm unterschriebenen Antragsformularen wurde ausgeführt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Diese Rechtsfolgen sind dem Beschwerdeführer bekannt. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter, Kraftfahrer, LKW-Lenker und Fernlastfahrer. Am XXXX hat der Beschwerdeführer mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung getroffen mit dem Inhalt, dass ihn das AMS - unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme - bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als Fernlastfahrer oder in allen sonstigen zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß unterstützt. Es wurde zudem vereinbart, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung getroffen mit dem Inhalt, dass ihn das AMS - unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme - bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als Fernlastfahrer oder in allen sonstigen zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß unterstützt. Es wurde zudem vereinbart, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Ebenfalls am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS persönlich ein Stellenangebot als LKW-Fahrer beim potenziellen Arbeitgeber „ XXXX “ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden übermittelt. Die Bewerbungsunterlagen sollten per Mail oder postalisch übermittelt werden. Ebenfalls am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS persönlich ein Stellenangebot als LKW-Fahrer beim potenziellen Arbeitgeber „ römisch 40 “ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden übermittelt. Die Bewerbungsunterlagen sollten per Mail oder postalisch übermittelt werden. Diese Tätigkeit war dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer dem potenziellen Arbeitgeber per Mail den Vermittlungsvorschlag des AMS mit folgendem handschriftlichen Vermerk: „Habe schwere Wirbelverletzungen gehabt und bin diesbezüglich nicht belastbar, ist auch mit großen Schmerzen verbunden. Bitte teilen Sie das dem Arbeitsmarktservice mit, dass ich mich beworben habe. Bin momentan leider auch nicht mobil.“ Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer dem potenziellen Arbeitgeber per Mail den Vermittlungsvorschlag des AMS mit folgendem handschriftlichen Vermerk: „Habe schwere Wirbelverletzungen gehabt und bin diesbezüglich nicht belastbar, ist auch mit großen Schmerzen verbunden. Bitte teilen Sie das dem Arbeitsmarktservice mit, dass ich mich beworben habe. Bin momentan leider auch nicht mobil.“ Festgestellt wird insbesondere, dass die verfahrensgegenständliche zugewiesene Stelle auch gesundheitlich zumutbar gewesen wäre. Ihm sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Hebe- und Traglasten bis 29 kg ohne kniende oder hockende Zwangshaltung mit fallweisen forciertem Arbeitstempo zumutbar. Der Beschwerdeführer war seiner Verpflichtung, sich ordnungsgemäß beim potenziellen Arbeitgeber zu bewerben, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zur letzten Erfüllung der Anwartschaft sind unstrittig. Diese ergeben sich auch aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist ihm bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und der Beschwerdeführer dies mit Unterfertigung seines Antrages zur Kenntnis nahm. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde und er dieses erhalten hat. Die verfahrensgegenständliche Stelle wurde dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich im Zuge des Gespräches mit einem Mitarbeiter des AMS übermittelt.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde und er dieses erhalten hat. Die verfahrensgegenständliche Stelle wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich im Zuge des Gespräches mit einem Mitarbeiter des AMS übermittelt. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Beweiswürdigend wird überdies ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde festgehalten, nicht ordnungsgemäß beworben hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen wird ausgeführt, dass aufgrund der Ausführungen im Gutachten der PVA vom 31.01.2024 dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Hebe- und Traglasten bis 29 kg ohne kniende oder hockende Zwangshaltung mit fallweisen forciertem Arbeitstempo zumutbar sind. Des Weiteren reicht laut der chefärztlichen Stellungnahme vom 31.01.2024 das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen wird ausgeführt, dass aufgrund der Ausführungen im Gutachten der PVA vom 31.01.2024 dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Hebe- und Traglasten bis 29 kg ohne kniende oder hockende Zwangshaltung mit fallweisen forciertem Arbeitstempo zumutbar sind. Des Weiteren reicht laut der chefärztlichen Stellungnahme vom 31.01.2024 das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und beschreiben den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend und genau. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Den Feststellungen der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall daher zu folgen. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Unterlassen einer ernsthaften Bewerbung um die zugewiesene Stelle, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Dem Unterlassen einer ernsthaften Bewerbung an den potentiellen Arbeitgeber kann nur die Intention entnommen werden, dass er die vorgeschlagene Stelle vereiteln wollte bzw. zumindest in Kauf nahm und sich damit abfand, dass er eine etwaige Zusage dadurch vereitelt. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Dieses Verhalten war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067).

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067). Eine zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führende Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Allgemeine Gefahren, die sich mit Antritt der Beschäftigung realisieren könnten, sind nicht relevant (VwGH vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004). Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen (vgl Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9, Rz 224 ff).Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 9,, Rz 224 ff). Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu § 8 Abs 2 AlVG, Rz 196 ff).Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, Rz 196 ff). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar beworben, aber seine gesundheitlichen Einschränkungen hervorgehoben und nicht alle erforderlichen Bewerbungsunterlagen übermittelt. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Arbeitgeber – bei Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung – den Beschwerdeführer den Vorzug geben sollte. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, alles zu tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung glaubhaft gemacht. Aus dem Sachverständigengutachten der PVA zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül zumutbar sind. Im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG war die zugewiesene Stelle den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers daher angemessen bzw. gefährdet nicht seine Gesundheit.Aus dem Sachverständigengutachten der PVA zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül zumutbar sind. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG war die zugewiesene Stelle den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers daher angemessen bzw. gefährdet nicht seine Gesundheit. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2288371.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.