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{'item': 'W122 2157540-1'}

Obsah (14)§ 169fArt. 133§ 175§ 29§ 6§ 28§ 169g§ 12§ 12a§ 113§ 125§ 149§ 127§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlW122 2157540-1 Spruch, W122 2157540-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 169fGeh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um 379 Tage verbessert wird.In Erledigung der Beschwerde wird dieser

Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um 379 Tage verbessert wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2015 auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung von vor der Vollendung seines
  2. Lebensjahres liegenden Zeiten

§ 175Abs. 79 Z 3, Abs. 79a und 79b Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) abgewiesen.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2015 auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung von vor der Vollendung seines
  2. Lebensjahres liegenden Zeiten

Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3,, Absatz 79 a und 79 b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) abgewiesen.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2017 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte unionsrechtliche Bedenken vor.
  2. Mit am 17.05.2017 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Nach zwei Aussetzungen des Beschwerdeverfahrens in den Jahren 2017 und 2021 aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union führte das Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 2 Vw

GVG.4. Nach zwei Aussetzungen des Beschwerdeverfahrens in den Jahren 2017 und 2021 aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union führte das Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG.

  1. Mit am 14.10.2024 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zu seiner besoldungsrechtlichen Stellung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer trat mit Wirksamkeit vom XXXX durch die Ernennung auf die Planstelle eines Oberleutnantarztes der Dienstklasse III, Verwendungsgruppe H1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein, in welchem er durchgehend stand. 1.
  4. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer trat mit Wirksamkeit vom römisch 40 durch die Ernennung auf die Planstelle eines Oberleutnantarztes der Dienstklasse römisch drei, Verwendungsgruppe H1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein, in welchem er durchgehend stand. Dabei stellte sein Abschluss des Studiums der Humanmedizin ein Ernennungserfordernis dar. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse IV, mit Wirksamkeit vom XXXX in die Dienstklasse V und mit Wirksamkeit vom XXXX in die Dienstklasse VII, jeweils der Verwendungsgruppe H1, ernannt.Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse römisch vier, mit Wirksamkeit vom römisch 40 in die Dienstklasse römisch fünf und mit Wirksamkeit vom römisch 40 in die Dienstklasse römisch sieben, jeweils der Verwendungsgruppe H1, ernannt. Seit Ablauf des XXXX steht er in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seit Ablauf des römisch 40 steht er in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit Antrag vom 10.02.2015 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags und entsprechende Nachzahlung von Bezügen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr XXXX in die
  6. Schulstufe eines Realgymnasiums aufgenommen und legte dort im Jahr XXXX die Reifeprüfung ab. Danach absolvierte er das Studium der Humanmedizin sowie Zeiten beim Bundesheer und als Turnusarzt.1.
  7. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr römisch 40 in die
  8. Schulstufe eines Realgymnasiums aufgenommen und legte dort im Jahr römisch 40 die Reifeprüfung ab. Danach absolvierte er das Studium der Humanmedizin sowie Zeiten beim Bundesheer und als Turnusarzt. In der Zeit nach dem
  9. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: XXXX ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist er folgende Vordienstzeiten auf: In der Zeit nach dem
  10. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: römisch 40 ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist er folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert 100% 42,86% Sonstige Zeiten 01.
  11. XXXX bis XXXX 01.
  12. römisch 40 bis römisch 40 793 Tage Studium höhere Schule XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 303 Tage Studium Universität XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 2192 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 365 Tage Bundesheer XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 17 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 2 Tage Bundesheer XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 6 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 365 Tage Bundesheer XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 6 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 55 Tage Bundesheer XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 2 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 301 Tage Bundesheer XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 7 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 50 Tage Bundesheer XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 12 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 295 Tage Bundesheer XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 6 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 226 Tage Bundesheer XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 6 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 927 Tage Turnusarzt XXXX Turnusarzt römisch 40 XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 639 Tage Turnusarzt XXXX Turnusarzt römisch 40 XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 669 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 305 Tage Summe 100%ig anrechenbare Zeiten 3.865 Tage Summe sonstige Zeiten 3.684 Tage (ungedeckelt) zu berücksichtigende sonstige Zeiten 3.684 Tage Summe anrechenbare sonstige Zeiten (= zu berücksichtigende sonstige Zeiten x 42,86 %) 1.578,9624 Tage Überstellungsverlust - 1.460 Tage Anstellung XXXX römisch 40 Anrechenbare Zeiten für Stichtag 3.983,9624 Tage Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Diff. (Vorr.-Vergl.st.t.) 379 Tage Der erstmals für das Dienstverhältnis festgesetzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ist der XXXX . Zeiten vor der Vollendung seines
  13. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt.Der erstmals für das Dienstverhältnis festgesetzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ist der römisch 40 . Zeiten vor der Vollendung seines
  14. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Er wurde nicht nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Er wurde nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
  15. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
  16. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 379 Tage. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers war daher um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag zu verbessern.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH) unstrittig zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Berechnungsblatt (OZ 8) nicht entgegengetreten (VH, S. 2). Das Jahr der Vollendung seiner Schulpflicht und der Aufnahme in die
  18. Schulstufe des Realgymnasiums ergeben sich aus seinen Angaben im Antrag vom 10.02.
  19. Seine Ernennungen in die jeweiligen Dienstklassen ergeben sich aus den von ihm am 14.10.2024 vorgelegten Ernennungsbescheiden.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 ist die Rechtssache im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtsschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, ist die Rechtssache im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtsschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.3.2.
  5. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  7. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015.

Abs. 5 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 bei Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung (1.) der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und (2.) des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

Absatz 5, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, bei Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung (1.) der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und (2.) des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern. Der Vergleichsstichtag wird

§ 169gAbs. 1 Geh

G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird

Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, anzuwenden. 3.2.2.

§ 12Geh

G in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, werden dem Tag der Anstellung – unter Ausschluss der vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres liegenden Zeiten – zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze vorangesetzt die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte, bei Beamten, die in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen (nach § 12a Abs. 2 Z 3 GehG fällt hierunter die Verwendungsgruppe H1) aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule sowie die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) Ernennungserfordernis gewesen ist. Sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a leg. cit. nicht erfüllen, werden zur Hälfte vorangesetzt, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.3.2.2.

Paragraph 12, GehG in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, werden dem Tag der Anstellung – unter Ausschluss der vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres liegenden Zeiten – zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze vorangesetzt die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, der nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte, bei Beamten, die in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen (nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, GehG fällt hierunter die Verwendungsgruppe H1) aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule sowie die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) Ernennungserfordernis gewesen ist. Sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a leg. cit. nicht erfüllen, werden zur Hälfte vorangesetzt, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.

§ 12Abs. 7 Geh

G idF BGBI. I Nr. 96/2007 sind die

Abs. 2 Z 8 leg. cit. berücksichtigten Zeiträume (Zeit eines abgeschlossenen Studiums) in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

Abs. 6 Z 2 leg. cit. sind die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

§ 12a

für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt.

Paragraph 12, Absatz 7, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007, sind die

Absatz 2, Ziffer 8, leg. cit. berücksichtigten Zeiträume (Zeit eines abgeschlossenen Studiums) in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.

Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. sind die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt.

§ 113Abs. 5 Geh

G in der gem. § 169g Abs. 2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der gem. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 12Geh

G idF BGBI. l Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten (ungedeckelt) zur Hälfte anzurechnen:

Paragraph 12, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten (ungedeckelt) zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
  1. a)die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. a)die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
  3. b)die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]“ 3.2.3. Abweichend von den Bestimmungen

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind

§ 169gAbs. 3 Z 1 Geh

G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegt wurden. 3.2.
  2. Abweichend von den Bestimmungen

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Abs. 3 Z 2 leg. cit. sind bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden.

Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. sind bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden.

Abs. 3 Z 4 leg. cit. sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). 3.2.

  1. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Nach § 169f Abs. 5 GehG hat eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auch bei Beamten zu erfolgen, die – wie der Beschwerdeführer – nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) GehG übergeleitet wurden.Nach Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG hat eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auch bei Beamten zu erfolgen, die – wie der Beschwerdeführer – nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) GehG übergeleitet wurden. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung seines
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

§ 169fAbs. 5 Geh

G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen. Da eine Feststellung des Überleitungsbetrages und des pauschalen (diskriminierenden) Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers mangels Überleitung nicht erfolgte, war lediglich über die Veränderung des Besoldungsdienstalters im Ausmaß der Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs. 5 Geh

G abzusprechen, wobei die besoldungsrechtliche genaue Einstufung daraus abgeleitet werden kann.Da eine Feststellung des Überleitungsbetrages und des pauschalen (diskriminierenden) Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers mangels Überleitung nicht erfolgte, war lediglich über die Veränderung des Besoldungsdienstalters im Ausmaß der Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG abzusprechen, wobei die besoldungsrechtliche genaue Einstufung daraus abgeleitet werden kann. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.

§ 169fAbs. 5 Geh

G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.

Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer ein sowie – da er in die Verwendungsgruppe H1 (§ 12a Abs. 2 Z 3 GehG) ernannt wurde – seine Schulzeiten im Realgymnasium ab dem 01.

  1. des Kalenderjahres seiner Aufnahme in die
  2. Schulstufe XXXX bis 30.
  3. des nachfolgenden Kalenderjahres XXXX und seine Studienzeiten im Ausmaß von sechs Jahren, da laut Anlage 1 zum BDG 1979, Ziffer 14.
  4. lit. a iVm Ziffer 1.
  5. in der zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe H1 geltenden Fassung eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Erfordernis für seine Ernennung auf die Planstelle eines Oberleutnantarztes war (konkret Studium der Humanmedizin). Ebenfalls zur Gänze fließen seine Zeiten als Turnusarzt an den Krankenhäusern XXXX und XXXX ein (gesamt 3.865 Tage).In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer ein sowie – da er in die Verwendungsgruppe H1 (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, GehG) ernannt wurde – seine Schulzeiten im Realgymnasium ab dem 01.
  6. des Kalenderjahres seiner Aufnahme in die
  7. Schulstufe römisch 40 bis 30.
  8. des nachfolgenden Kalenderjahres römisch 40 und seine Studienzeiten im Ausmaß von sechs Jahren, da laut Anlage 1 zum BDG 1979, Ziffer 14.
  9. Litera a, in Verbindung mit Ziffer 1.
  10. in der zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe H1 geltenden Fassung eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Erfordernis für seine Ernennung auf die Planstelle eines Oberleutnantarztes war (konkret Studium der Humanmedizin). Ebenfalls zur Gänze fließen seine Zeiten als Turnusarzt an den Krankenhäusern römisch 40 und römisch 40 ein (gesamt 3.865 Tage). Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem
  11. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.
  12. XXXX ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 3.684 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen die übrigen Schulzeiten sowie Zeiten ohne Beschäftigung. Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem
  13. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.
  14. römisch 40 ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 3.684 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen die übrigen Schulzeiten sowie Zeiten ohne Beschäftigung. § 169g Abs. 4 GehG ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither – wie der Beschwerdeführer – ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

§ 12Abs. 1 lit. b Geh

G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither – wie der Beschwerdeführer – ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind daher – da er vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G jedoch auf 42,86 % zu kürzen.Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind daher – da er vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 3.684 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 1.578,9624 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 3.865 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.578,9624 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren (gesamt 5.443,9624 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen

§ 12aAbs. 4 Geh

G idF BGBl. I Nr. 140/2011 und § 12 Abs. 6 und 7 GehG auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 3.865 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.578,9624 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren (gesamt 5.443,9624 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen

Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, und Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG auf den römisch 40 . Da dieser Vergleichsstichtag und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der unter Ausschluss der vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 379 Tagen aufweist, war das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um 379 Tage zu verbessern. Da dieser Vergleichsstichtag und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag römisch 40 , der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 379 Tagen aufweist, war das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um 379 Tage zu verbessern. Es wird nicht übersehen, dass eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ausschließt, weil durch freie Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde abhängt (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2023/12/0002; 13.04.2021, Ro 2020/12/0001, mwN). Es wird nicht übersehen, dass eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ausschließt, weil durch freie Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde abhängt vergleiche VwGH 11.10.2024, Ra 2023/12/0002; 13.04.2021, Ro 2020/12/0001, mwN). Allerdings erreicht

§ 125Geh

G der Beamte der Allgemeinen Verwaltung (wobei

§ 149Abs. 1 Geh

G für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere Unterabschnitt E mit der Maßgabe gilt, dass die Verwendungsgruppe H1 – welcher der Beschwerdeführer angehört – der Verwendungsgruppe A entspricht) ein höheres Gehalt u.a. durch Vorrückung (§§ 8 und 10 GehG), wobei bei einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist (Z 1), oder durch Beförderung (§ 127).

§ 127Abs. 2 Geh

G kann für Beamte der Verwendungsgruppe A eine Beförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wird. In der zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse III gültigen Fassung des § 32 GehG, BGBl. Nr. 306/1981 (wobei für das Gehalt der Berufsoffiziere die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe galten, dass die Verwendungsgruppe H1 der Verwendungsgruppe A entspricht), erreichte der Beamte der Allgemeinen Verwaltung durch die Zeitvorrückung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Im Wege der Zeitvorrückung erreichte der Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI. Die Zeitvorrückung trat nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein, wobei die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden waren. Nach § 33 Abs. 2 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 306/1981 konnte für Beamte der Verwendungsgruppen A eine Beförderung in die Dienstklasse IV ebenfalls frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wurde (bei sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 10 GehG). Allerdings erreicht

Paragraph 125, GehG der Beamte der Allgemeinen Verwaltung (wobei

Paragraph 149, Absatz eins, GehG für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere Unterabschnitt E mit der Maßgabe gilt, dass die Verwendungsgruppe H1 – welcher der Beschwerdeführer angehört – der Verwendungsgruppe A entspricht) ein höheres Gehalt u.a. durch Vorrückung (Paragraphen 8 und 10 GehG), wobei bei einem Beamten der Dienstklassen römisch vier bis römisch neun statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist (Ziffer eins,), oder durch Beförderung (Paragraph 127,).

Paragraph 127, Absatz 2, GehG kann für Beamte der Verwendungsgruppe A eine Beförderung in die Dienstklasse römisch vier frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse römisch drei verbrachten Jahren erreicht wird. In der zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse römisch drei gültigen Fassung des Paragraph 32, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, (wobei für das Gehalt der Berufsoffiziere die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Maßgabe galten, dass die Verwendungsgruppe H1 der Verwendungsgruppe A entspricht), erreichte der Beamte der Allgemeinen Verwaltung durch die Zeitvorrückung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Im Wege der Zeitvorrückung erreichte der Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs. Die Zeitvorrückung trat nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sinngemäß anzuwenden waren. Nach Paragraph 33, Absatz 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, konnte für Beamte der Verwendungsgruppen A eine Beförderung in die Dienstklasse römisch vier ebenfalls frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse römisch drei verbrachten Jahren erreicht wurde (bei sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 und 10 GehG). Davon, dass im Dienstklassensystem die für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeiten – und damit auch die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nunmehr zu berücksichtigenden Vordienstzeiten – nicht maßgebend iSv § 169d Abs. 6 1. Satz GehG sind, ist daher (wenn auch nur hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Dienstklasse III verlassen werden kann und hinsichtlich der Erreichung der jeweiligen Dienstklassen nach reiner Zeitvorrückung) nicht auszugehen. Davon, dass im Dienstklassensystem die für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeiten – und damit auch die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nunmehr zu berücksichtigenden Vordienstzeiten – nicht maßgebend iSv Paragraph 169 d, Absatz 6, 1. Satz GehG sind, ist daher (wenn auch nur hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Dienstklasse römisch drei verlassen werden kann und hinsichtlich der Erreichung der jeweiligen Dienstklassen nach reiner Zeitvorrückung) nicht auszugehen. Es hatte daher eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers zu erfolgen. Die besoldungsrechtliche genaue Einstufung

§ 169fAbs. 5 Geh

G kann daraus abgeleitet werden.Es hatte daher eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers zu erfolgen. Die besoldungsrechtliche genaue Einstufung

Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG kann daraus abgeleitet werden. Betreffend die Nachzahlung von Bezügen und den Verjährungszeitpunkt ist darauf zu verweisen, dass ein Abspruch hierüber nicht verfahrensgegenständlich war und daher im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben hatte. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 176/2004 – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 176 aus 2004, – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2157540.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.