G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um 379 Tage verbessert wird.In Erledigung der Beschwerde wird dieser
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um 379 Tage verbessert wird. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G) abgewiesen.
Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3,, Absatz 79 a und 79 b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) abgewiesen.
GVG.4. Nach zwei Aussetzungen des Beschwerdeverfahrens in den Jahren 2017 und 2021 aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union führte das Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 ist die Rechtssache im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtsschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, ist die Rechtssache im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtsschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015.
Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015.
Abs. 5 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 bei Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung (1.) der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und (2.) des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
Absatz 5, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, bei Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung (1.) der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und (2.) des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern. Der Vergleichsstichtag wird
G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird
Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, anzuwenden. 3.2.2.
G in der Fassung der
Paragraph 12, GehG in der Fassung der
G idF BGBI. I Nr. 96/2007 sind die
Abs. 2 Z 8 leg. cit. berücksichtigten Zeiträume (Zeit eines abgeschlossenen Studiums) in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
Abs. 6 Z 2 leg. cit. sind die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt.
Paragraph 12, Absatz 7, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007, sind die
Absatz 2, Ziffer 8, leg. cit. berücksichtigten Zeiträume (Zeit eines abgeschlossenen Studiums) in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. sind die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt.
G in der gem. § 169g Abs. 2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der gem. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem
G idF BGBI. l Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten (ungedeckelt) zur Hälfte anzurechnen:
Paragraph 12, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten (ungedeckelt) zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.
G sind
G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Abs. 3 Z 2 leg. cit. sind bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden.
Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. sind bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden.
Abs. 3 Z 4 leg. cit. sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
G geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). 3.2.
G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
G zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen. Da eine Feststellung des Überleitungsbetrages und des pauschalen (diskriminierenden) Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers mangels Überleitung nicht erfolgte, war lediglich über die Veränderung des Besoldungsdienstalters im Ausmaß der Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag
G abzusprechen, wobei die besoldungsrechtliche genaue Einstufung daraus abgeleitet werden kann.Da eine Feststellung des Überleitungsbetrages und des pauschalen (diskriminierenden) Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers mangels Überleitung nicht erfolgte, war lediglich über die Veränderung des Besoldungsdienstalters im Ausmaß der Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG abzusprechen, wobei die besoldungsrechtliche genaue Einstufung daraus abgeleitet werden kann. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.
G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.
Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer ein sowie – da er in die Verwendungsgruppe H1 (§ 12a Abs. 2 Z 3 GehG) ernannt wurde – seine Schulzeiten im Realgymnasium ab dem 01.
G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither – wie der Beschwerdeführer – ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind daher – da er vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
G jedoch auf 42,86 % zu kürzen.Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind daher – da er vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 3.684 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 1.578,9624 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 3.865 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.578,9624 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren (gesamt 5.443,9624 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen
G idF BGBl. I Nr. 140/2011 und § 12 Abs. 6 und 7 GehG auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 3.865 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.578,9624 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren (gesamt 5.443,9624 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen
Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, und Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG auf den römisch 40 . Da dieser Vergleichsstichtag und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der unter Ausschluss der vor Vollendung des
G der Beamte der Allgemeinen Verwaltung (wobei
G für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere Unterabschnitt E mit der Maßgabe gilt, dass die Verwendungsgruppe H1 – welcher der Beschwerdeführer angehört – der Verwendungsgruppe A entspricht) ein höheres Gehalt u.a. durch Vorrückung (§§ 8 und 10 GehG), wobei bei einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist (Z 1), oder durch Beförderung (§ 127).
G kann für Beamte der Verwendungsgruppe A eine Beförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wird. In der zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse III gültigen Fassung des § 32 GehG, BGBl. Nr. 306/1981 (wobei für das Gehalt der Berufsoffiziere die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe galten, dass die Verwendungsgruppe H1 der Verwendungsgruppe A entspricht), erreichte der Beamte der Allgemeinen Verwaltung durch die Zeitvorrückung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Im Wege der Zeitvorrückung erreichte der Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI. Die Zeitvorrückung trat nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein, wobei die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden waren. Nach § 33 Abs. 2 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 306/1981 konnte für Beamte der Verwendungsgruppen A eine Beförderung in die Dienstklasse IV ebenfalls frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wurde (bei sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 10 GehG). Allerdings erreicht
Paragraph 125, GehG der Beamte der Allgemeinen Verwaltung (wobei
Paragraph 149, Absatz eins, GehG für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere Unterabschnitt E mit der Maßgabe gilt, dass die Verwendungsgruppe H1 – welcher der Beschwerdeführer angehört – der Verwendungsgruppe A entspricht) ein höheres Gehalt u.a. durch Vorrückung (Paragraphen 8 und 10 GehG), wobei bei einem Beamten der Dienstklassen römisch vier bis römisch neun statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist (Ziffer eins,), oder durch Beförderung (Paragraph 127,).
Paragraph 127, Absatz 2, GehG kann für Beamte der Verwendungsgruppe A eine Beförderung in die Dienstklasse römisch vier frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse römisch drei verbrachten Jahren erreicht wird. In der zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse römisch drei gültigen Fassung des Paragraph 32, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, (wobei für das Gehalt der Berufsoffiziere die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Maßgabe galten, dass die Verwendungsgruppe H1 der Verwendungsgruppe A entspricht), erreichte der Beamte der Allgemeinen Verwaltung durch die Zeitvorrückung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Im Wege der Zeitvorrückung erreichte der Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs. Die Zeitvorrückung trat nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sinngemäß anzuwenden waren. Nach Paragraph 33, Absatz 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, konnte für Beamte der Verwendungsgruppen A eine Beförderung in die Dienstklasse römisch vier ebenfalls frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse römisch drei verbrachten Jahren erreicht wurde (bei sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 und 10 GehG). Davon, dass im Dienstklassensystem die für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeiten – und damit auch die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nunmehr zu berücksichtigenden Vordienstzeiten – nicht maßgebend iSv § 169d Abs. 6 1. Satz GehG sind, ist daher (wenn auch nur hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Dienstklasse III verlassen werden kann und hinsichtlich der Erreichung der jeweiligen Dienstklassen nach reiner Zeitvorrückung) nicht auszugehen. Davon, dass im Dienstklassensystem die für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeiten – und damit auch die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nunmehr zu berücksichtigenden Vordienstzeiten – nicht maßgebend iSv Paragraph 169 d, Absatz 6, 1. Satz GehG sind, ist daher (wenn auch nur hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Dienstklasse römisch drei verlassen werden kann und hinsichtlich der Erreichung der jeweiligen Dienstklassen nach reiner Zeitvorrückung) nicht auszugehen. Es hatte daher eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers zu erfolgen. Die besoldungsrechtliche genaue Einstufung
G kann daraus abgeleitet werden.Es hatte daher eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers zu erfolgen. Die besoldungsrechtliche genaue Einstufung
Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG kann daraus abgeleitet werden. Betreffend die Nachzahlung von Bezügen und den Verjährungszeitpunkt ist darauf zu verweisen, dass ein Abspruch hierüber nicht verfahrensgegenständlich war und daher im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben hatte. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 176/2004 – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 176 aus 2004, – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2157540.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.