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{'item': 'W175 2283835-1'}

Obsah (4)§ 2§§ 4§ 5§§ 4a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlW175 2283835-1 Spruch, W175 2283835-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG), welcher am 06.12.2017 bescheidmäßig und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15.07.2019 abgewiesen wurde. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 24.02.2020 die Behandlung der Beschwerde ab.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.01.2016 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), welcher am 06.12.2017 bescheidmäßig und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15.07.2019 abgewiesen wurde. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 24.02.2020 die Behandlung der Beschwerde ab. Der BF verfügte ab 08.09.2020 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich. I.

  1. Am 08.11.2023 stellte der BF nach erneuter unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Am 08.11.2023 stellte der BF nach erneuter unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut vorliegender Eurodac-Treffermeldung wurde der BF in Belgien am 12.08.2020 infolge Antragstellung auf Zuerkennung von internationalem Schutz erkennungsdienstlich behandelt. Weiters wurde der BF am 27.10.2023 von Deutschland mit anderem Geburtsdatum ( XXXX ) als abgängiger Minderjähriger ausgeschrieben. Weiters wurde der BF am 27.10.2023 von Deutschland mit anderem Geburtsdatum ( römisch 40 ) als abgängiger Minderjähriger ausgeschrieben. Des Weiteren legte der BF ein Schreiben der belgischen Fremdenbehörden vom 12.08.2020 vor, in welchem ein weiteres Geburtsdatum ( XXXX ) und ein anderer Vorname aufscheinen. Er legte einen Ausweis vor, ausgestellt am 01.09.2022, zuletzt verlängert bis November
  3. Des Weiteren legte der BF ein Schreiben der belgischen Fremdenbehörden vom 12.08.2020 vor, in welchem ein weiteres Geburtsdatum ( römisch 40 ) und ein anderer Vorname aufscheinen. Er legte einen Ausweis vor, ausgestellt am 01.09.2022, zuletzt verlängert bis November
  4. I.
  5. Der BF gab anlässlich der Erstbefragung am 08.11.2023 an, afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig zu sein. Er besitze keine Dokumente. römisch eins.
  6. Der BF gab anlässlich der Erstbefragung am 08.11.2023 an, afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig zu sein. Er besitze keine Dokumente. Der BF führte keine gesundheitlichen Probleme an. In Österreich lebten sei Vater, zwei Brüder sowie weitere Verwandte. Er habe sich von 2020 bis 2023 in Belgien aufgehalten und von Jänner bis November 2023 in Deutschland. Ein Antrag auf internationalen Schutz sei in Belgien negativ entschieden worden. I.
  7. Mit Schreiben vom 23.11.2023 teilten die belgischen Behörden auf Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.11.2023 ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF mit. Der BF sei in Belgien unter einem abweichenden Datensatz registriert (welcher den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten belgischen Unterlagen entspricht).römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 23.11.2023 teilten die belgischen Behörden auf Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.11.2023 ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF mit. Der BF sei in Belgien unter einem abweichenden Datensatz registriert (welcher den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten belgischen Unterlagen entspricht). I.
  9. Am 13.12.2023 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA an, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe. römisch eins.
  10. Am 13.12.2023 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA an, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe. Sein Vater und sein Bruder hätten im Jahr 2016 Asyl bekommen, er leider nicht. Er habe viele Unterlagen aus Belgien bei sich, man habe ihm dort etwa mitgeteilt, dass Österreich für sein Verfahren zuständig sei, da sein Vater und sein Bruder hier leben würden. Er müsse daher nach Österreich. Der BF wurde aufgefordert, diese Unterlagen vorzulegen. Auf Nachfrage gab er an, einmal in Belgien einen anderen Vornamen benutzt zu haben, da er nicht abgeschoben habe werden wollen. Es sei ihm aufgefallen, dass er in Belgien mit einem anderen Geburtsdatum registriert sei, wisse jedoch nicht, warum. Auf Nachfrage, warum er auch in Deutschland mit einem anderen Geburtsdatum registriert sei, gab der BF an, er sei auf dem Weg nach Österreich angehalten worden. Er habe erklärt, zu seinen Verwandten nach Österreich zu wollen, und die deutschen Behörden hätten gemeint, dass er minderjährig sei. Er habe gemeint, dass dies nicht stimme, er sei jedoch untersucht und für minderjährig erklärt worden. Auf Vorhalt, dass dies keinen Sinn ergäbe, gab er lediglich an, die Polizei habe gemeint, er spräche sehr gut Deutsch und werde in diesem Land seinen Weg finden. Er habe elf Monate in Deutschland bleiben müssen, da er kein Geld für eine Reise nach Österreich gehabt habe. Nachdem er Österreich im September 2020 verlassen habe, sei er mit zwei anderen Afghanen über Frankreich nach Belgien gefahren, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Er sei einvernommen worden und habe eine negative Antwort erhalten. Er habe kein Geld gehabt, um nach Österreich zu reisen. Er habe sich nach der negativen Entscheidung von einem Anwalt beraten lassen und habe diesem gesagt, er werde Geld besorgen, damit er eine Berufung schreibe. Der Anwalt habe ihm geraten, sein Glück in Österreich zu versuchen. Auf Nachfrage, weshalb er in Belgien nicht gesagt habe, dass er nach Österreich wolle, gab er an, er habe nichts gesagt, da er Angst gehabt habe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er habe mit seiner Familie über WhatsApp Kontakt gehalten. Er erhalte von seinem Vater ein wenig Taschengeld. Eine explizite Abhängigkeit brachte der BF nicht vor. I.
  11. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.12.2023, zugestellt am 20.12.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO Belgien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.
  12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.12.2023, zugestellt am 20.12.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Belgien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Belgien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im angefochtenen Bescheid finden sich Feststellungen zur Lage in Belgien, Stand 26.11.2020: „Zur Lage im Mitgliedstaat: Im April 2020 war wegen der durch Covid-19 entstandenen Situation ein elektronisches Registrierungssystem eingeführt worden, welches jedoch eine spätere offizielle Asylantragstellung erfordert hatte und deshalb den bereits elektronisch registrierten Personen den Zugang zu staatlichen Grundversorgungsmöglichkeiten verwehrt hatte. Diese behördliche Vorgehensweise wurde am 5.10.2020 von einem Gericht erster Instanz in Brüssel verurteilt (ECRE 9.10.2020; vgl. ECRE 25.9.2020). Mit Wirkung vom 30.10.2020 müssen Anträge auf internationalen Schutz persönlich im Registrierungszentrum in Brüssel gestellt werden (IBZ o.D.).Im April 2020 war wegen der durch Covid-19 entstandenen Situation ein elektronisches Registrierungssystem eingeführt worden, welches jedoch eine spätere offizielle Asylantragstellung erfordert hatte und deshalb den bereits elektronisch registrierten Personen den Zugang zu staatlichen Grundversorgungsmöglichkeiten verwehrt hatte. Diese behördliche Vorgehensweise wurde am 5.10.2020 von einem Gericht erster Instanz in Brüssel verurteilt (ECRE 9.10.2020; vergleiche ECRE 25.9.2020). Mit Wirkung vom 30.10.2020 müssen Anträge auf internationalen Schutz persönlich im Registrierungszentrum in Brüssel gestellt werden (IBZ o.D.). Das Tragen von Gesichtsmasken ist in den Aufnahmezentren verpflichtend. Erkranken Bewohner von Aufnahmezentren an Covid-19, werden sie in einen separaten Isolationsraum innerhalb der Zentren verlegt. Asylrelevante Einvernahmen werden durchgeführt, und die Asylantragsprüfung findet somit weiterhin statt (Fedasil 22.10.2020). Aktuell ergreift Belgien u.a. folgende Maßnahmen, um die Covid-19-Pandemie einzudämmen: Nächtliche Ausgangssperren, Schließung von Gasthäusern, Restaurants, Cafés, Kultur- und Sportstätten sowie Schließung vieler Geschäfte, Kontaktbeschränkungen unter Bürgern (DW 30.10.2020) und Maskenpflicht (FAZ 25.10.2020). Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Belgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). Quellen: - DW - Deutsche Welle (30.10.2020): Belgien schließt fast alle Läden,https://www.dw.com/de/belgien-schlie%C3%9Ft-fast-alle-l%C3%A4den/a-55454523, Zugriff 20.11.2020- DW - Deutsche Welle (30.10.2020): Belgien schließt fast alle Läden,, https://www.dw.com/de/belgien-schlie%C3%9Ft-fast-alle-l%C3%A4den/a-55454523, Zugriff 20.11.2020 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (25.9.2020): ECRE Weekly Bulletin,https://mailchi.mp/ecre/ecre-weekly-bulletin-25092020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020- ECRE – European Council on Refugees and Exiles (25.9.2020): ECRE Weekly Bulletin,, https://mailchi.mp/ecre/ecre-weekly-bulletin-25092020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.10.2020): Elena Weekly Legal Update,https://mailchi.mp/ecre/elena-weekly-legal-update-09-october-2020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020- ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.10.2020): Elena Weekly Legal Update,, https://mailchi.mp/ecre/elena-weekly-legal-update-09-october-2020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (25.10.2020): Darum ist die Lage in Belgien außer Kontrollegeraten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/darum-ist-die-corona-lage-in-belgien-ausser-kontrolle-geraten-17019300.html, Zugriff 20.11.2020- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (25.10.2020): Darum ist die Lage in Belgien außer Kontrolle, geraten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/darum-ist-die-corona-lage-in-belgien-ausser-, kontrolle-geraten-17019300.html, Zugriff 20.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (22.10.2020): Covid-19: measuresin the reception centres, https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/covid-19-measures-reception-centres, Zugriff 20.11.2020- Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (22.10.2020): Covid-19: measures, in the reception centres, https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/covid-19-, measures-reception-centres, Zugriff 20.11.2020 - IBZ – Immigration Office (o.D.): Application for International protection. COVID-19: impact onadministrative procedures, https://dofi.ibz.be/sites/dvzoe/EN/Pages/Application-for-International-protection.aspx, Zugriff 20.11.2020- IBZ – Immigration Office (o.D.): Application for International protection. COVID-19: impact on, administrative procedures, https://dofi.ibz.be/sites/dvzoe/EN/Pages/Application-for-International-, protection.aspx, Zugriff 20.11.2020 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 12.11.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Belgium, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027499.html, Zugriff 12.11.2020 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt, und sie haben das Recht, einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie andere Asylwerber (CGRS 12.11.2020). Die Behörde betrachtet Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen worden ist (z.B. wenn Belgien vor dem ersten Interview verlassen wurde, ergeht eine „technische Zurückweisung“). Kehrt so ein Fall im Rahmen von Dublin nach Belgien zurück und stellt einen neuen Asylantrag, ist die Behörde verpflichtet diesen als zulässig zu betrachten. Je nach Stand des Verfahrens bevor sie Belgien verlassen haben, werden manche Dublin-Rückkehrer erst untergebracht, wenn die Zulässigkeitsentscheidung offiziell getroffen wurde, da Folgeantragsteller keinen automatischen Zugang zu Unterbringung haben (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (12.11.2020): Auskunft von CGRS, per E-Mail Non-Refoulement Es gibt keine Berichte über tatsächliche Refoulementfälle an den Grenzen Belgiens. Wenn ein Folgeantrag nicht zugelassen wird, sollte das CGRS bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 12.11.2020 Versorgung Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf Unterbringung. Es gibt ein offenes Empfangszentrum „Klein Kasteeltje“ mit 839 Plätzen, in dem Neuantragsteller für zumindest drei Tage untergebracht werden. Je nach individuellen Bedürfnissen werden sie von dort weiter verteilt. Die Unterbringung in Klein Kasteeltje ist aufgrund von Kapazitätsproblemen in der Vergangenheit immer wieder eingeschränkt worden. Seit Anfang 2020 erhalten Antragsteller, die bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten haben, in Belgien keine Unterbringung mehr. Es werden vor einer entsprechenden Entscheidung die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers in Betracht gezogen und das Recht auf medizinische Versorgung bleibt bestehen (AIDA 4.2020). Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020).Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020). Gesetzlich haben Asylwerber ein Recht auf Versorgung, von Fedasil in vier Kategorien unterteilt: a. „Bett, Bad, Brot“ (Grundbedürfnisse: Einen Platz zum Schlafen, Mahlzeiten, sanitäre Einrichtungen, Kleidung) b. Beratung, u.a. soziale, rechtliche, sprachliche, medizinische und psychologische Unterstützung c. Alltag, u.a. Freizeit, Aktivitäten, Ausbildung, Arbeit und Gemeindedienstleistungen d. Nachbarschaftsvereinigungen Einige dieser Aspekte, wie Beratung, sind noch nicht vollständig gesetzlich reguliert und ihre Ausgestaltung daher den einzelnen Unterbringungseinrichtungen überlassen. Durch die Kapazitätsengpässe in den Unterbringungen findet eine Konzentration auf die materiellen Bereiche („Bett, Bad, Brot“) und Rückkehr statt, während anderen Bereichen (z.B. rechtliche, psychologische und soziale Hilfe) die Unterfinanzierung droht (AIDA 4.2020). Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020).Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020). Speziell für UMA gibt es 239 Unterbringungsplätze in sogenannten Orientierungs- und Observationszentren (OCC), 1.008 Unterbringungsplätze in kollektiven Aufnahmezentren sowie 319 Plätze in individuellen Aufnahmeprojekten für über Jugendliche ab 16 Jahren. Des weiteren gibt es 30 verfügbare Unterbringungsplätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder bzw. minderjährige Schwangere; 40 Plätze für Personen mit psychischen Problemen sowie ca. 659 Plätze für Personen mit spezifischen medizinischen Bedürfnissen und deren Familien. Zudem existieren mehrere individuelle Unterbringungsplätze für alleinstehende Mütter mit Kindern (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.b): Reception centres, https://www.fedasil.be/en/reception-centres, Zugriff 19.11.2020 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Dies umfasst nahezu alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Es gibt gewisse Ausnahmen, etwa bei sehr kostspieligen Behandlungen. Fedasil übernimmt die Kosten der psychologischen Behandlung von ihnen betreuter Asylwerber. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von Migranten kümmern, aber die Nachfrage ist hierbei größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychologische Betreuung stehen Asylwerbern offen, aber oft fehlt ihnen die spezifische Expertise (AIDA 4.2020). Bei der Aufnahme durch Fedasil wird jeder Antragsteller über fünf Jahren einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Diese Prozedur wird alle sechs Monate während der ersten zwei Jahre des Aufenthalts in Belgien wiederholt. In den Aufnahmezentren erhalten Asylwerber medizinische und psychologische Betreuung (Fedasil o.D.a). Nur in acht der Fedasil-Zentren ist ein von Fedasil angestellter Arzt anwesend. Kollektive Zentren und individuelle Unterkünfte kooperieren häufig mit in der Nähe niedergelassenen Ärzten (AIDA 4.2020). Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Notversorgung möglich (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020” Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Identität des BF in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden könne. Der BF leide unter keinen Krankheiten oder sonstigen Einschränkungen, er habe keine besonders intensiven familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte zu Österreich, da er seine Familie vor drei Jahren selbständig verlassen habe und nach Belgien gereist sei. Einen besonders intensiven Kontakt habe er in der Befragung nicht vorgebracht. Der Kontakt habe lediglich über WhatsApp stattgefunden. Danach habe er sich monatelang in Deutschland aufgehalten und sich dort als Minderjähriger deklariert. Hätte er angegeben, in Österreich Familie zu haben, hätte Deutschland ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Auch Belgien habe Österreich nie konsultiert, weshalb die Angaben, man habe ihm in Belgien gesagt, er müsse nach Österreich, nicht nachvollziehbar seien. Mit der Außerlandesbringung des BF nach Belgien sei demnach kein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben verbunden. I.
  13. Gegen den im Gegenstand angefochtenen Bescheid langte eine fristgerecht eingebrachte undatierte Beschwerde ein. römisch eins.
  14. Gegen den im Gegenstand angefochtenen Bescheid langte eine fristgerecht eingebrachte undatierte Beschwerde ein. Ausgeführt wurde, dass der BF in Belgien einen negativen Bescheid erhalten habe. Vorgelegt wurde ein erstinstanzlicher Bescheid vom 03.06.2022, wonach der Antrag auf Asyl vollinhaltlich abgelehnt werde. Es bestehe eine Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Berufung einzulegen. Der BF habe im Verfahren eine Kopie einer Tazkira vorgelegt, woraus sich seine Identität ergebe. Das BFA habe überdies veraltete Länderfeststellungen verwendet. Die Versorgung des BF sei in Belgien nicht gewährleistet. Es bestehe ein Familienleben mit den Verwandten in Österreich. I.
  15. Der BF wurde am 22.02.2024 nach Belgien überstellt.römisch eins.
  16. Der BF wurde am 22.02.2024 nach Belgien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig. Er reiste erstmals im Jahr 2016 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ein Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich im Jahr 2019 rechtskräftig abgewiesen. Danach verließ der BF das Bundesgebiet und wurde am 08.09.2020 amtlich abgemeldet. Am 12.08.2020 stellte der BF unter Verwendung eines anderen Vornamens und eines anderen Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien, wobei der BF den belgischen Behörden eine Kopie einer Tazkira vorlegte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03.06.2022 abgewiesen, wogegen der BF Berufung erhob, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In Folge reiste der BF weiter nach Deutschland, wo er bei einem Behördenkontakt neuerlich ein anderes Geburtsdatum angab und sich als minderjährig deklarierte. Danach reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich weiter und wurde von den deutschen Behörden am 27.10.2023 als abgängiger Minderjähriger ausgeschrieben. Er stellte am 08.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Konsultation mit Belgien (Anfrage vom 09.11.20223) stimmten die belgischen Behörden einer Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO mit Schreiben vom 23.11.2023 ausdrücklich zu. Nach Konsultation mit Belgien (Anfrage vom 09.11.20223) stimmten die belgischen Behörden einer Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 23.11.2023 ausdrücklich zu. Der BF wurde am 22.02.2024 nach Belgien überstellt. Das BVwG legt dem Erkenntnis nachfolgende aktuelle Länderfeststellungen zugrunde. In Belgien besteht ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Die Überstellungen in das jeweilige Heimatland erfolgen entsprechend den Regelungen der Mitgliedstaaten. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF durch seine Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF brachte keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen vor. Besonders intensive private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat bestehen nicht. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Belgien,
  18. Dezember 2023 vhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2103820/BELG_LIB_2023_12_19_KE.odt: „Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Quelle: AIDA 4.2023). Erstinstanzliche Asylbehörde ist das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides / Commissariaat-generaal voor de vluchtelingen en de staatlozen, CGRA/CGVS) (AIDA 4.2023). „Aufnahmekrise“ (siehe dazu auch Kapitel
  19. Versorgung und seine Unterkapitel; Anm.) Belgien befindet sich seit Mitte Oktober 2021 in einer sogenannten „Aufnahmekrise“, die den Zugang zum Asylverfahren beeinträchtigt, weil immer wieder Asylsuchende wegen mangelnder Unterbringungsplätze im Ankunftszentrum Petit Château/Klein Kasteeltje keine Asylanträge stellen konnten und folglich nicht als Asylwerber galten und bestimmte mit diesem Status verbundene Grundrechte, wie das Recht auf Unterbringung, nicht in Anspruch nehmen konnten. Alternativ wurde die Registrierung auf einer Warteliste angeboten. In einem Urteil vom
  20. Januar 2022 verurteilte das Brüsseler Gericht erster Instanz den belgischen Staat diesbezüglich. Nach dem Urteil besserte sich die Situation zunächst, doch mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine kam es wieder zu Behinderungen beim Zugang zum Verfahren. Ende August 2023 erklärte die belgische Regierung, dass sie asylsuchende alleinstehende Männer (2022 machten diese 71% der Asylanträge aus) nicht mehr unterbringen kann, da die Aufnahmekapazitäten vorrangig für Familien, Frauen und Kinder genutzt werden sollen (AP 30.8.2023). Mitte September 2023 hob das oberste belgische Verwaltungsgericht diese Entscheidung der Regierung auf (AP 13.9.2023; vgl. ECRE 22.9.2023).(siehe dazu auch Kapitel
  21. Versorgung und seine Unterkapitel; Anmerkung Belgien befindet sich seit Mitte Oktober 2021 in einer sogenannten „Aufnahmekrise“, die den Zugang zum Asylverfahren beeinträchtigt, weil immer wieder Asylsuchende wegen mangelnder Unterbringungsplätze im Ankunftszentrum Petit Château/Klein Kasteeltje keine Asylanträge stellen konnten und folglich nicht als Asylwerber galten und bestimmte mit diesem Status verbundene Grundrechte, wie das Recht auf Unterbringung, nicht in Anspruch nehmen konnten. Alternativ wurde die Registrierung auf einer Warteliste angeboten. In einem Urteil vom
  22. Januar 2022 verurteilte das Brüsseler Gericht erster Instanz den belgischen Staat diesbezüglich. Nach dem Urteil besserte sich die Situation zunächst, doch mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine kam es wieder zu Behinderungen beim Zugang zum Verfahren. Ende August 2023 erklärte die belgische Regierung, dass sie asylsuchende alleinstehende Männer (2022 machten diese 71% der Asylanträge aus) nicht mehr unterbringen kann, da die Aufnahmekapazitäten vorrangig für Familien, Frauen und Kinder genutzt werden sollen (AP 30.8.2023). Mitte September 2023 hob das oberste belgische Verwaltungsgericht diese Entscheidung der Regierung auf (AP 13.9.2023; vergleiche ECRE 22.9.2023). Im Laufe der sogenannten Aufnahmekrise wurde die belgische Unterbringungsagentur Fedasil mehr als 8.000 mal auf nationaler Ebene wegen Verletzung des Rechts auf Unterbringung verurteilt und es gab mehr als 1.100 einstweilige Anordnungen (Artikel 39) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (AIDA 4.2023). Nichtsdestotrotz hält die belgische Regierung an dieser Politik fest und verweist auf die Warteliste für die Unterbringung (TP 6.11.2023). Im Jänner 2023 eröffnete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (INF

(2022)2157), wegen nicht ordnungsgemäßer und nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie 2013/33/EU) (EK 26.1.2023). Im Juli 2023 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Camara v. Belgien (49255/22), dass Belgien das Recht auf ein faires Verfahren verletzte, indem die Behörde den Beschwerdeführer trotz einer dahingehenden Entscheidung eines nationalen Gerichtes nicht unterbrachte. Der EGMR bezeichnete dies nicht als isoliertes Ereignis, sondern als systemisches Versagen der belgischen Behörden, Gerichtsurteile bezüglich Unterbringung von Asylwerbern umzusetzen (EGMR 18.7.2023). Statistik 2022 verzeichnete Belgien mit über 33.000 Asylanträgen bis Ende November den höchsten Stand seit der sogenannten Flüchtlingskrise im Jahr 2015 (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 wurden in Belgien insgesamt 36.871 Anträge auf internationalen Schutz gestellt (davon waren 4.652 Folgeanträge). Im Jahr 2022 hat das CGRA/CGVS 10.632 Personen einen Flüchtlingsstatus und 429 Personen einen subsidiären Schutzstatus zuerkannt, womit die Gesamtanerkennungsquote 43% beträgt. Berücksichtigt man nur die Entscheidungen über Erstanträge, lag die Anerkennungsquote bei 52,8% (AIDA 4.2023). Quellen • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • AP - Associated Press (30.8.2023): Belgian court overturns government decision to deny shelter to single men seeking asylum, https://apnews.com/article/belgium-asylum-shelter-migrants-protection-refugees-fd55171384ba977229fce01ed8f58f7f, Zugriff 13.12.2023 • AP - Associated Press (13.9.2023): Belgium’s asylum shelters will no longer take in single men in order to make room for families, https://apnews.com/article/belgium-asylum-protection-families-47170304e6de56ea69315abcb013f123, Zugriff 13.12.2023 • ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.9.2023): ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail • EGMR – Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (18.7.2023), Press Release: Refusal by national authorities to execute immediately enforceable court order, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22003-7706270-10639596%22]}, Zugriff: 15.12.2023 • EK – Europäische Kommission (26.1.2023): Vertragsverletzungsverfahren im Januar: wichtigste Beschlüsse, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/inf_23_142, Zugriff 15.12.2023 • TP – The Parliament (6.11.2023): Belgium’s asylum crisis, https://www.theparliamentmagazine.eu/news/article/belgiums-asylum-crisis, Zugriff 13.12.2023 Dublin-Rückkehrer Ein Dublin-Rückkehrer wird an der Grenze (Flughafen oder Landgrenzübergang) von der Grenzpolizei empfangen. Diese händigt dem Überstellten ein persönliches Einladungsschreiben aus, sich am nächsten Arbeitstag um 8.30 Uhr bei der Einwanderungsbehörde in Brüssel einzufinden, um seinen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien zu stellen und einzureichen. Wenn der Antragsteller zu diesem Termin erscheint, hat er sofort Zugang zum Verfahren (EUAA 24.4.2023). Wenn ein Antragsteller Belgien vor dem ersten Interview verlässt, wird sein Verfahren beendet („technische Zurückweisung“). Belgien betrachtet Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen wurde. Stellt ein solcher Rückkehrer erneut einen Asylantrag, ist die Behörde verpflichtet, diesen als zulässig zu betrachten (AIDA 4.2023). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurden 2022 insgesamt 15.052 Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche an andere Staaten gerichtet, von denen 8.735 angenommen wurden. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 831 Personen tatsächlich von Belgien in andere Mitgliedstaaten überstellt. Im selben Zeitraum gingen 2.787 Aufnahme- und Rücknahmeersuchen in Belgien ein, von denen die belgischen Behörden 1.696 annahmen. 357 Personen wurden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Belgien überstellt (AIDA 4.2023). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Als vulnerabel gelten Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Schwangere, Behinderte, Opfer von Menschenhandel, Alte, Schwerkranke, psychisch Kranke, Folter- und Gewaltopfer (sexuelle Gewalt etc.), Opfer von Menschenhandel, sowie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung (AIDA 4.2023). Es gibt eine eigene Einheit, welche bei Antragstellung potenziell vulnerable Asylwerber identifizieren soll, sowie ein Formular zur Feststellung von Vulnerabilitäten. Außerdem verfügt die Asylbehörde CGRA/CGVS über bestimmte Vorkehrungen zu Screening, Bewertung und Abwicklung von vulnerablen Antragstellern, sowie Einheiten, welche die Verfahrensführer bei Fällen mit einem Genderbezug bzw. bei minderjährigen Antragstellern unterstützen sollen. Es besteht eine allgemeine Verpflichtung, die individuelle Situation und die persönlichen Umstände eines Asylwerbers zu berücksichtigen (AIDA 4.2023). Der Vormundschaftsdienst hat sich um unbegleitete Minderjährige zu kümmern, unabhängig davon, ob sie einen Asylantrag stellen oder nicht. Sobald ein unbegleiteter Minderjähriger identifiziert ist, wird ihm ein Vormund zugewiesen. Der Vormund vertritt seinen Schützling bei Rechtsgeschäften und muss für die Unterbringung sorgen und sicherstellen, dass das Mündel die notwendige medizinische und psychologische Betreuung erhält, die Schule besucht usw. Der Vormund kann einen Asylantrag für seinen Schützling stellen, hat sich um das Asyl- oder andere Aufenthaltsverfahren des Minderjährigen zu kümmern und ihn darin zu vertreten und zu unterstützen und falls erforderlich einen Anwalt zu finden. Mit
  1. Dezember 2022 gab es 3.498 Vormundschaften, davon waren 2.335 neue Vormundschaften seit Anfang des Jahres
  2. Ein Vormund kann mehrere Vormundschaften übernehmen. Am
  3. Januar 2023 waren 643 Vormunde für den Vormundschaftsdienst tätig, davon 509 Freiwillige, 91 Profis auf selbständiger Basis und 18 Berufsbetreuer, die als Privatunternehmen eingetragen sind. Aufgrund eines Mangels an Vormunden standen standen im Oktober 2022 1.700 Minderjährige auf der Warteliste für die Bestellung eines Vormunds, wobei die durchschnittliche Wartezeit in Brüssel, Wallonien und Ostflandern 4 Monate und in der flämischen Region Limburg sogar 8 Monate betrug. Dies ist insofern problematisch, als die Bestellung eines Vormunds Voraussetzung dafür ist, dass der Minderjährige bestimmte grundlegende Maßnahmen ergreifen kann, z. B. Zugang zu einem Rechtsbeistand und zu finanzieller Unterstützung, sowie die Anmeldung in einer Schule (AIDA 4.2023). Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit, kann eine medizinische Altersfeststellung angeordnet werden. Diese besteht aus Untersuchungen der Zähne, des Handgelenks und des Schlüsselbeins. Eine Fehlermarge von 2 Jahren wird berücksichtigt. 2022 wurden 6.434 unbegleitete Minderjährige gemeldet. In 2.697 Fällen wurde eine Altersfeststellung vorgenommen, von denen 1.788 eine Volljährigkeit ergaben (AIDA 4.2023). Alle Antragsteller werden bei der Registrierung im Ankunftszentrum auf besondere Bedürfnisse geprüft, Das dauert mehrere Tage und Fedasil berücksichtigt diese bei der Zuteilung von Aufnahmeplätzen. Es gibt spezielle Strukturen (in der Regel innerhalb der kollektiven Aufnahmezentren) für Familien mit Kindern und Personen mit körperlichen Behinderungen. Einige Plätze in kollektiven Aufnahmezentren und lokalen Unterbringungsinitiativen sind für alleinstehende Frauen reserviert. In den kollektiven Zentren gibt es angepasste Einrichtungen für Personen mit gesundheitlichen, körperlichen oder geistigen Behinderungen. Fedasil hat eine Vereinbarung mit einem psychiatrischen Krankenhaus getroffen, in dem drei Betten für erwachsene Antragsteller reserviert sind. Diese Betten sind ständig belegt, da eine große Nachfrage besteht (EUAA 24.4.2023). Bei der belgischen Unterbringungsagentur Fedasil wird die spezifische Situation des Asylwerbers (familiäre Situation, Alter, Gesundheit, medizinischer Zustand) berücksichtigt, bevor er einem geeigneten Aufnahmezentrum zugewiesen wird. Es werden zwei Kategorien unterschieden: medizinische Probleme (z. B. Behinderung, psychische Probleme, Schwangerschaft) und vulnerable Frauen, für die eine Sammelunterkunft kein geeigneter Ort ist. Bei allen anderen Asylwerbern wird im in der Regel davon ausgegangen, dass sie in Sammelunterkünften untergebracht werden können. Es gibt spezialisierte Zentren oder spezifische individuelle Unterbringungsinitiativen, u.a. für: Unbegleitete Minderjährige; Schwangere Minderjährige; Gefährdete alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder; Alleinstehende Frauen mit Kindern; Minderjährige mit Verhaltensauffälligkeiten; Personen mit psychischen Problemen; Opfer von Menschenhandel (obwohl diese Plätze nicht von Fedasil verwaltet werden); Vulnerable Personen, die den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz erhalten haben und die Probleme haben, eine eigene Wohnung zu finden und die Unterkunft zu verlassen. Es gibt auch spezialisierte medizinische Aufnahmeplätze (199 Plätze in Gemeinschaftsunterkünften und 150 in Einzelunterkünften) für: Personen mit eingeschränkter Mobilität; Personen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen; Personen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung; Personen, die an einem bestimmten Ort medizinische Hilfe erhalten, z. B. Dialyse, Chemotherapie; Personen mit einer schweren psychischen Störung; Personen, für die aus medizinischen Gründen angepasste Aufnahmebedingungen erforderlich sind, wie z. B. spezielle Ernährung, eine eigene Toilette und ein eigenes Zimmer. Die Zahl dieser Plätze reicht nicht aus, um jeder Person mit besonderen medizinischen Bedürfnissen einen angepassten Aufnahmeplatz zuzuweisen. Es gibt genügend angepasste Aufnahmeplätze für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Derzeit gibt es 78 Plätze für vulnerable bzw. schwangere Frauen in Louvranges und einige weitere Plätze in Zentren des Roten Kreuzes in Yvoir und Jette. Ansonsten werden Familien mit Kindern in einem Familienzimmer in einem herkömmlichen Aufnahmezentrum untergebracht (AIDA 4.2023). Im Dezember 2021 eröffnete eine NGO das erste Aufnahmezentrum für LGBTQI+-Asylsuchende, das 14 Personen Platz bietet (USDOS 20.3.2023). Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) erfolgt in drei Phasen: sie sollten grundsätzlich zunächst in speziellen Orientierungs- und Beobachtungszentren (OOC) untergebracht werden, wo entschieden werden soll, welche Aufnahmeeinrichtung am besten auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Ende 2022 gab es 611 Plätze in OOCs. Die Zentren erreichten eine Auslastung von 94%, nachdem sie einige Zeit vollständig ausgelastet waren. Des weiteren gibt es einige spezialisierte Zentren und eigene spezifische Plätze in regulären Zentren (z.B. Sammelunterkünften, NGO-Zentren und lokalen Unterbringungsinitiativen (LRI)) für UM, mit gesamt 2.242 Plätzen. Zuletzt können Minderjährige, so sie mindestens 16 Jahre alt, ausreichend reif und mit einer positiven Asylentscheidung ausgestattet sind, in eine spezialisierte individuelle Unterbringung verlegt werden. Der UM hat dann sechs Monate Zeit, sich auf ein unabhängiges Leben vorzubereiten und sich eine eigene Wohnung zu suchen. Der Aufenthalt kann verlängert werden, bis der UM 18 Jahre alt ist. Derzeit gibt es 332 Plätze in individuellen Aufnahmeeinrichtungen (AIDA 4.2023). Spezielle Plätze gibt es in Rixensart, wo derzeit 30 Plätze für minderjährige Schwangere oder junge Mädchen mit Kindern vorhanden sind. Für verhaltensauffällige Minderjährige oder solche, die aus jedweden Gründen eine gewisse Zeit außerhalb ihrer Aufnahmeeinrichtung verbringen müssen, gibt es 46 (Stand: Feber 2022) sogenannte „Auszeit-Plätze“ in verschiedenen Aufnahmezentren (AIDA 4.2023; vgl. EUAA 24.4.2023). Ein spzielles Zentrum für Minderjährige, die keinen Asylantrag gestellt haben befindet sich in Sugny (EUAA 24.4.2023), die Zentren Bovigny und Arendonk, die demselben Zweck dienen sollen (Minderjährige die keinen Asylantrag gestellt haben, bzw. Minderjährige, deren Asylverfahren negativ endete) werden aber aufgrund der sogenannten Aufnahmekrise als reguläre Unterbringungszentren für unbegleitete Minderjährige genutzt (AIDA 4.2023).Spezielle Plätze gibt es in Rixensart, wo derzeit 30 Plätze für minderjährige Schwangere oder junge Mädchen mit Kindern vorhanden sind. Für verhaltensauffällige Minderjährige oder solche, die aus jedweden Gründen eine gewisse Zeit außerhalb ihrer Aufnahmeeinrichtung verbringen müssen, gibt es 46 (Stand: Feber 2022) sogenannte „Auszeit-Plätze“ in verschiedenen Aufnahmezentren (AIDA 4.2023; vergleiche EUAA 24.4.2023). Ein spzielles Zentrum für Minderjährige, die keinen Asylantrag gestellt haben befindet sich in Sugny (EUAA 24.4.2023), die Zentren Bovigny und Arendonk, die demselben Zweck dienen sollen (Minderjährige die keinen Asylantrag gestellt haben, bzw. Minderjährige, deren Asylverfahren negativ endete) werden aber aufgrund der sogenannten Aufnahmekrise als reguläre Unterbringungszentren für unbegleitete Minderjährige genutzt (AIDA 4.2023). In Belgien besteht Schulpflicht für alle Kinder zwischen 6 und 18 Jahren, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. In der Praxis reichen die Kapazitäten einiger lokaler Schulen nicht immer aus, um alle asylsuchenden Kinder mit Anspruch auf Bildung aufzunehmen (AIDA 4.2023). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023 • USDOS – United States Department of State (20.3.2023), 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Belgium, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089455.html, Zugriff: 15.12.2023 Non-Refoulement Es gibt keine Berichte über tatsächliche Refoulementfälle an den Grenzen Belgiens. Personen, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen, wird die Einreise in das Schengen-Gebiet verweigert. (Der im Französischen verwendete Ausdruck „refoulement“ für die Zurückweisungsentscheidung (nl.: terugdrijving) ist hier irreführend.) Sie können trotzdem einen Asylantrag bei der Grenzwache stellen, der auch behandelt wird, während die Zurückweisungsentscheidung suspendiert ist und der Antragsteller sich in einem geschlossenen Zentrum an der Grenze befindet (meist das Zentrum Caricole am Brüsseler Flughafen) (AIDA 4.2023). Belgien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten und kann im Einzelfall auch das Prinzip des sicheren Drittstaats als Unzulässigkeitsgrund anwenden, hat aber keine Liste sicherer Drittstaaten (AIDA
  4. 2023). Wenn ein Folgeantrag nicht zugelassen wird, sollte das CGRA/CGVS bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 4.2023). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 Versorgung Nach dem Aufnahmegesetz hat jeder Asylwerber das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung. Zuständig für die Versorgung von Asylwerbern ist die Unterbringungsagentur Fedasil (AIDA 4.2023). Die Versorgung vom Asylwerbern in den kollektiven Unterbringungszentren hat sich mittlerweile vollständig von finanzieller Hilfe auf rein materielle Hilfe verlagert. Dazu gehören Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Dolmetscherdiensten und rechtlicher Vertretung, Zugang zu Schulungen, ein Programm zur freiwilligen Rückkehr und ein Tagegeld (das sogenannte Taschengeld) (AIDA 4.2023; vgl. EUAA 24.4.2023). Als Taschengeld erhalten im Jahr 2023 Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren, die eine Schule besuchen EUR 9,50 pro Woche, jüngere Kinder und Kinder ab 12 Jahren, die nicht zur Schule gehen, erhalten EUR 5,60 pro Woche, und unbegleitete Minderjährige in der ersten Phase der Unterbringung (in den Beobachtungs- und Orientierungszentren) erhalten EUR 6,80 pro Woche (AIDA 4.2023).Die Versorgung vom Asylwerbern in den kollektiven Unterbringungszentren hat sich mittlerweile vollständig von finanzieller Hilfe auf rein materielle Hilfe verlagert. Dazu gehören Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Dolmetscherdiensten und rechtlicher Vertretung, Zugang zu Schulungen, ein Programm zur freiwilligen Rückkehr und ein Tagegeld (das sogenannte Taschengeld) (AIDA 4.2023; vergleiche EUAA 24.4.2023). Als Taschengeld erhalten im Jahr 2023 Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren, die eine Schule besuchen EUR 9,50 pro Woche, jüngere Kinder und Kinder ab 12 Jahren, die nicht zur Schule gehen, erhalten EUR 5,60 pro Woche, und unbegleitete Minderjährige in der ersten Phase der Unterbringung (in den Beobachtungs- und Orientierungszentren) erhalten EUR 6,80 pro Woche (AIDA 4.2023). Asylwerber in individueller Unterbringung bei NGOs oder lokalen Unterbringungsinitiativen, erhalten zusätzlich noch einen Geldbetrag oder Essensgutschein, in der Höhe anhängig von der Familiengröße und von der Tatsache ob in der Unterkunft Mahlzeiten ausgegeben werden: (Quelle: AIDA 4.2023) Die sogenannte Aufnahmekrise, die Mitte Oktober 2021 begonnen hat, dauert an. (siehe dazu auch Kapitel
  5. Allgemeines zum Asylverfahren; Anm.) Da der Mangel an Unterbringungsplätzen noch zugenommen hat, werden die verfügbaren Plätze vorrangig an die vulnerabelsten Antragsteller vergeben. In der Praxis handelt es sich dabei um Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige. Alleinstehenden männlichen Asylwerbern wird systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert und sie müssen sich auf eine Warteliste setzen lassen. Aufgenommen werden Männer vorrangig dann, wenn sie mit Hilfe eines Anwalts die Verletzung ihres Rechts auf Aufnahme vor Gericht einklagen. Doch auch nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung müssen die Antragsteller mehrere Monate warten, bevor sie eine Einladung in das Aufnahmesystem erhalten. Während dieser Zeit sind die Betroffenen gezwungen auf der Straße, in Zelten oder besetzten Häusern zu schlafen oder bei Freunden oder Familien unterzukommen. Die Ende 2022/Anfang 2023 von Asylwerbern besetzten Häuser wurden in der Regel schnell geräumt und die Betroffenen in Obdachlosen- und Notunterkünften untergebracht (AIDA 4.2023).Die sogenannte Aufnahmekrise, die Mitte Oktober 2021 begonnen hat, dauert an. (siehe dazu auch Kapitel
  6. Allgemeines zum Asylverfahren; Anmerkung Da der Mangel an Unterbringungsplätzen noch zugenommen hat, werden die verfügbaren Plätze vorrangig an die vulnerabelsten Antragsteller vergeben. In der Praxis handelt es sich dabei um Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige. Alleinstehenden männlichen Asylwerbern wird systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert und sie müssen sich auf eine Warteliste setzen lassen. Aufgenommen werden Männer vorrangig dann, wenn sie mit Hilfe eines Anwalts die Verletzung ihres Rechts auf Aufnahme vor Gericht einklagen. Doch auch nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung müssen die Antragsteller mehrere Monate warten, bevor sie eine Einladung in das Aufnahmesystem erhalten. Während dieser Zeit sind die Betroffenen gezwungen auf der Straße, in Zelten oder besetzten Häusern zu schlafen oder bei Freunden oder Familien unterzukommen. Die Ende 2022/Anfang 2023 von Asylwerbern besetzten Häuser wurden in der Regel schnell geräumt und die Betroffenen in Obdachlosen- und Notunterkünften untergebracht (AIDA 4.2023). Nach wie vor sind zahlreiche Asylwerber obdach- und mittellos, weil ihnen aufgrund mangelnder Kapazitäten der Zugang zu Unterkünften verweigert wird (AI 27.3.2023), Trotz der Bemühungen der Regierung das Aufnahmeproblem zu lösen, indem zusätzliche Plätze in Unterkünften geschaffen wurden, übersteigt die Zahl der Asylwerber weiterhin die Kapazität (USDOS 20.3.2023). Asylwerber, die innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung noch keine erstinstanzliche Entscheidung erhalten haben, haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Recht auf Arbeit ist direkt in ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis (orange Karte) vermerkt, so dass keine separate Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Alleinstehende männliche Antragsteller, die im Zuge der sogenannten Aufnahmekrise keine Unterkunft erhalten, haben jedoch oft Schwierigkeiten, eine befristete Aufenthaltserlaubnis (orange Karte) zu erhalten, was ihren Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis stark einschränkt (AIDA 4.2023). Quellen: • AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Belgium 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089434.html, Zugriff 15.12.2023 • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023 • USDOS – United States Department of State (20.3.2023), 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Belgium, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089455.html, Zugriff: 15.12.202 Unterbringung Es gibt das offene Ankunftszentrum Klein Kasteeltje/Petit Château in Brüssel, wo Asylanträge registriert werden und wo die Antragsteller Zugang zum Aufnahmesystem finden. Die Unterbringungsagentur Fedasil prüft eventuelle besondere Aufnahmebedürfnisse (z. B. medizinische Bedürfnisse) und bestimmt in der zweiten Phase ein Aufnahmezentrum für den Rest des Verfahrens (AIDA 4.2023). Fedasil weist dann einen Aufnahmeplatz zu (sogenannter „Code 207“) (Fedasil o.D.b). Dies wird in kollektiven Zentren oder in lokalen Unterbringungsinitiativen umgesetzt. Koordiniert werden die diesbezüglichen Anstrengungen von der Unterbringungsagentur Fedasil, die diese in Zusammenarbeit mit Sozialämtern (PCSW), NGOs und Privaten umsetzt (AIDA 4.2023). Mit Stand 1.12.2023 verfügt Belgien über insgesamt etwa 35.435 Unterbringungsplätze, von denen 33.285 belegt waren (94%). Diese Plätze verteilen sich auf rund 100 kollektive Zentren, welche etwa 75% der Gesamtkapazität ausmachen. 398 belgische Gemeinden stellen 4.633 Unterbringungsplätze in lokalen Unterbringungsinitiativen zur Verfügung (Fedasil o.D.a). Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben nur Anspruch auf medizinische, nicht aber auf materielle Versorgung (AIDA 4.2023; vgl. Fedasil o.D.b).Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben nur Anspruch auf medizinische, nicht aber auf materielle Versorgung (AIDA 4.2023; vergleiche Fedasil o.D.b). Es gibt keine genauen Zahlen darüber, wie viele alleinstehende männliche Antragsteller im Laufe der sogenannten Aufnahmekrise mittellos geworden sind. Im Jahr 2022 waren 3.888 Personen auf der Warteliste von Fedasil eingetragen, von denen 2.826 eine Einladung für einen Aufnahmeplatz erhielten. 2.722 Personen haben auf diese Einladung reagiert und einen Aufnahmeplatz erhalten. Mit Stand April 2023 standen 1.200 Personen auf dieser Warteliste und die durchschnittliche Wartezeit betrug 4 Monate (AIDA 4.2023). Im November 2023 waren etwa 2.500 Asylwerber auf der Warteliste. Lokale NGOs schätzen die Zahl der obdachlosen Asylwerber auf mindestens 2.
  7. Behelfsunterkünfte sind in den letzten zwei Jahren überall in Brüssel entstanden (TP 6.11.2023). Wer eine endgültig negative Asylentscheidung erhält, wird eingeladen sich zu einem der vier Fedasil-Zentren zu begeben, welche „offene Rückkehrplätze“ bereithalten (Fedasil o.D.b), von denen es etwa 360 Plätze gibt (AIDA 4.2023). Dort geht es vorrangig darum, die Bewohner von den Vorteilen einer freiwilligen Rückkehr im Gegensatz zu einer erzwungenen Rückkehr zu überzeugen. Der offene Charakter der Zentren wird dadurch gewährleistet, dass die Bewohner nicht abgeschoben werden, solange sie auf den Ausreisebescheid warten (in der Regel 30 Tage), und dass sie die Zentren frei verlassen können (Fedasil o.D.b). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • Fedasil – Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (ohne Datum a): Startseite, https://www.fedasil.be/en, Zugriff 15.12.2023 • Fedasil – Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (ohne Datum b): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.12.2023TP – The Parliament (6.11.2023): Belgium’s asylum crisis, https://www.theparliamentmagazine.eu/news/article/belgiums-asylum-crisis, Zugriff 13.12.2023 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, das auch besteht, wenn sie sonst keine materielle Versorgung erhalten sollten. Das gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA 24.4.2023). Alle Antragsteller über fünf Jahren werden einem Lungenröntgen zur Tuberkulosediagnose unterzogen (Fedasil o.D.b). Medizinische Versorgung umfasst alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt, mit gewissen Ausnahmen bei nicht notwendigen oder sehr teuren Behandlungen. Auch der Stand des Asylverfahrens kann Einfluss auf die medizinische Behandlung haben (zum Beispiel kostet die neueste Behandlung von Hepatitis C durchschnittlich EUR 90.000 und es ist eine langwierige Behandlung, die ihre Wirkung verliert wenn sie vorzeitig abgebrochen wird. Aufgrund der Unsicherheit, ob ein Asylantrag positiv entschieden wird und ob der Antragsteller die Behandlung im Herkunftsstaat fortsetzen kann, weigert sich Fedasil häufig die moderne Behandlung zu übernehmen und bewilligt lediglich die Kosten für ältere, kostengünstigere Behandlungen. Dies hängt von der individuellen medizinischen Situation, dem Rat der Ärzte und dem Asylverfahren ab). Asylwerber sind vom Behandlungsbeitrag (Remgeld/ticket moderateur) befreit. Asylwerber, die sich in einer Unterbringung aufhalten, dürfen in der Regel nur den Arzt aufsuchen, an den sie vom Sozialarbeiter verwiesen wurden, es sei denn, sie beantragen eine Ausnahme. Elf der Zentren von Fedasil haben einen Arzt im Zentrum zur Verfügung, der bei Bedarf an einen Facharzt überweisen kann. Kollektive und individuelle Unterbringungen arbeiten oft mit bestimmten Ärzten oder medizinischen Zentren in der Umgebung zusammen. Fedasil erstattet die Kosten hierfür, sowie für notwendige psychologische Betreuung von Asylwerbern in kollektiven Zentren. Die medizinische Versorgung für Asylwerber in individuellen Unterbringungsinitiativen wird aus einem anderen Fonds erstattet. Es gibt Dienste, die sich auf die psychische Gesundheit von Migranten spezialisiert haben, wie Solentra, aber sie sind nicht in der Lage, die Nachfrage vollständig abzudecken. Öffentliche Zentren für psychische Gesundheit stehen Asylwerbern offen und haben angepasste Tarife, doch fehlt es ihnen meist an spezifischem Fachwissen. Außerdem mangelt es an qualifizierten Dolmetschern. In Wallonien gibt es ein spezialisiertes Aufnahmezentrum des Roten Kreuzes (Centre d'accueil rapproché pour demandeurs d'asile en souffrance mentale, CARDA) für traumatisierte Asylwerber. In Flandern gibt es ein Zentrum für die intensive Betreuung von Asylwerbern mit psychologischen und/oder leichten psychiatrischen Problemen (Centrum voor Intensieve Begeleiding van Asielzoekers, CIBA). Das CIBA bietet eine intensive Betreuung von maximal 3 Monaten und verfügt über 40 Plätze, von denen 5 für unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren reserviert sind. CARDA bietet 35 Plätze für Erwachsene und Familien, aber keine Plätze für unbegleitete Minderjährige. Weder CIBA noch CARDA hatten im März 2023 eine Warteliste. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung wird erschwert durch Sprachbarrieren und begrenzte Transportmöglichkeiten (AIDA 4.2023). Wird ein Asylantrag abgelehnt endet das Aufnahmerecht, hat die betroffene Person nur noch Anspruch auf medizinische Notfallhilfe, für die sie sich an das Sozialamt (PCSW) wenden muss (AIDA 4.2023). Da im Zuge der sogenannten Aufnahmekrise der Zugang männlicher Antragsteller zu Unterbringung eingeschränkt ist, hat dies auch Auswirkungen auf ihren Zugang zu medizinischer Versorgung. Medizinische Organisationen der Zivilgesellschaft haben bei zahlreichen Gelegenheiten die medizinische Situation der obdachlosen Antragsteller angeprangert. (AIDA 4.2023). Es gibt Initiativen zur Unterstützung von Asylsuchenden, die ganz oder teilweise vom belgischen Staat oder einer der Regionen subventioniert werden. Dazu gehören etwa: The Humanitarian Hub (von der Region Brüssel verwaltet und finanziert; wo Asylwerber medizinische und psychologische Hilfe, Kleidung, Hygieneartikel, Unterbringung für Frauen, Toilettenartikel und kostenlose Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr erhalten können); der Refugee Medical Point von Ärzte ohne Grenzen (bietet ähnliche Dienste an, die ebenfalls teilweise von der Regierung finanziert werden); das Tageszentrum des Roten Kreuzes (bietet Essen, Ruheplätze, sanitäre Anlagen und Sicherheit); das Vluchtelingenwerk Vlaanderen (bietet ebenfalls Lebensmittel und Zugang zu kostenlosem Rechtsbeistand) (EUAA 24.4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023 EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail • Fedasil – Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (ohne Datum b): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.12.2023 Dublin-Rückkehrer Je nach Stand des Verfahrens bevor er Belgien verlassen hat, kann ein Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller betrachtet werden. Grundsätzlich haben Folgeantragsteller das Recht auf Zugang zu Versorgung während der Prüfung ihres Falles. Das Gesetz sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Unterbringung von Folgeantragstellern zu verweigern, bis ihr Asylantrag für zulässig befunden wird (AIDA 4.2023). Unter normalen Umständen werden Rückkehrer, die in Belgien einen neuen Antrag stellen wollen, nach der Registrierung des Antrags von der Unterbringungsagentur Fedasil im Ankunftszentrum in Brüssel (Klein Kasteeltje/Petit Chateau) betreffend weiterer Unterbringung behandelt. Wenn das Verfahren eines Rückkehrers noch läuft, kann er sich bezüglich eines Unterbringungsplatzes direkt an Fedasil wenden. Jedoch ist seit Anfang 2022 Belgien mit einem Mangel an Aufnahmeplätzen in den Aufnahmezentren konfrontiert. Daher gilt derzeit folgende Vorgehensweise: Nach der Registrierung des Asylantrags oder wenn ein Antragsteller mit noch laufendem Verfahren nach Belgien überstellt wird, kann Fedasil aufgrund des großen Drucks auf sein Aufnahmesystem derzeit keine sofortige individuelle Unterbringung garantieren. Es wird unbegleiteten Minderjährigen, Familien mit Kinder und Frauen Vorrang eingeräumt. Falls kein Platz verfügbar ist, wird die Person aufgefordert, sich in eine Warteliste einzutragen und wird zu einem späteren Zeitpunkt in das Registrierungszentrum eingeladen (EUAA 24.4.2023). Aufgrund der sogenannten Aufnahmekrise wird alleinstehenden männlichen Dublin-Rückkehrern der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert. Sie können sich auf eine Warteliste setzen lassen und werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Aufnahme eingeladen werden. Ähnlich wie andere männliche Antragsteller können sie ihr Recht aus Unterbringung gerichtlich einklagen, die durchschnittliche Wartezeit beträgt dennoch vier bis fünf Monate (AIDA 4.2023). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023 Schutzberechtigte International Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, welche danach dauerhaft wird. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach eine für zwei Jahre und nach insgesamt fünf Jahren wird diese dauerhaft. Familienzusammenführung ist möglich und wenn sie in den ersten 12 Monaten nach Statuszuerkennung beantragt wird, müssen keine Einkommens- und sonstige Nachweise erbracht werden (AIDA 4.2023). Wenn ein in einem Aufnahmezentrum aufhältiger Antragsteller eine Entscheidung über die Zuerkennung eines Schutzstatus erhält, kann er entweder für zwei Monate in eine lokale Unterbringungsinitiative umziehen, wo er Unterstützung bei der Wohnungssuche erhält, sowie Hilfe beim Übergang zu finanzieller Unterstützung (falls erforderlich). Diese 2 Monate werden als zu kurz kritisiert, können aber in Ausnahmefällen um bis zu 3 Monate verlängert werden. Wurde der Zeitraum nicht verlängert, bzw. wurde dennoch keine Wohnung gefunden, muss die Unterbringung trotzdem verlassen werden. Alternativ kann der frisch anerkannte Schutzberechtigte die Unterkunft verlassen, um bei Familie oder Freunden zu wohnen. In diesem Fall händigt Fedasil dem Betreffenden Lebensmittelschecks im Wert von EUR 120 pro Kind bzw. EUR 280 pro Erwachsenem aus. Dieser Betrag entspricht dem Gegenwert von Lebensmitteln für einen Monat, was exakt die Frist ist, welche das Sozialamt PCSW) zur Verfügung hat, um über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung zu entscheiden. Seit mehreren Jahren behindert ein Mangel an Wohnraum den Abfluss von anerkannten Flüchtlingen aus den Aufnahmezentren. Mehrere Organisationen der Zivilgesellschaft bezeichnen die derzeitige Situation als „Wohnungskrise“. Es gibt nicht nur einen Mangel an Sozialwohnungen, sondern auch einen allgemeinen Mangel an qualitativ hochwertigem und erschwinglichem Wohnraum für vulnerable Gruppen. Auch Diskriminierung spielt eine Rolle. Mehrere Organisationen der Zivilgesellschaft und viele Freiwilligengruppen (z. B. Convivial und Caritas International) bieten anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft. Zusätzlich zur Wohnungskrise gilt seit 2023 ein neues Zuweisungssystem für Sozialwohnungen. Für 80% der Zuteilungen wird eine lokale Bindung vorausgesetzt, was bedeutet, dass bevorzugt wird, wer mindestens 5 der letzten 10 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde gewohnt hat. Für Neuankömmlinge ist dies eine Hürde (AIDA 4.2023). Schutzberechtigte haben ohne weiteres Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialhilfe wie belgische Bürger. Letztere kann erst ausbezahlt werden, wenn der Betreffende die Asylwerber-Unterbingung verlassen hat, Volljährigkeit gegeben ist, ein Wohnsitz in einer belgischen Kommune nachgewiesen werden kann, Arbeitswille und Bedürftigkeit vorhanden sind und andere soziale Rechte (auch im Ausland) ausgeschöpft sind. Bei der Sozialhilfe wird nicht zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten unterschieden. Zuständig für die Sozialhilfe ist das Sozialamt (PCSW) am Wohnort. Empfänger dürfen nicht ohne Meldung an das Sozialamt für mehr als sieben Tage (und nicht mehr als insgesamt 4 Wochen pro Jahr) ins Ausland reisen, da ansonsten die Sozialhilfe suspendiert werden kann (AIDA 4.2023). Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Belgien haben Zugang zu Krankenversicherung, entweder über Berufstätigkeit, oder als abhängige Person oder über das Aufenthaltsrecht. Das Sozialamt kann einen Teil der Kosten für medizinische Behandlungen übernehmen, wenn die betreffende Person bedürftig ist, wird aber dazu zunächst eine Untersuchung der sozialen Umstände durchführen (AIDA 4.2023). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023
  8. Beweiswürdigung: Die Identität des BF steht mangels Identitätsdokumente lediglich mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der BF im Zuge der Beschwerde einen abweisenden Bescheid der belgischen Behörden im laufenden Asylverfahren vorlegte. Aus diesem ergibt sich, dass der BF im Verfahren in Belgien die Kopie einer Tazkira vorlegte, aus welcher sich ein anderes als im gegenständlichen Verfahren angegebenes Geburtsdatum und ein anderer Vorname ergaben. Dass der BF, wie er dem BFA gegenüber angab, nicht wisse, weshalb er in Belgien mit einem anderen Geburtsdatum registriert sei, ist daher nicht nachvollziehbar. Auch nicht, dass er in der Erstbefragung angab, über keinerlei Identitätsunterlagen zu verfügen. Auch dass er in Deutschland angegeben habe, volljährig zu sein, dies jedoch von den deutschen Behörden nicht akzeptiert worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF angab, er habe viele Unterlagen aus Belgien bei sich, man habe ihm dort mitgeteilt, dass Österreich für sein Verfahren zuständig sei, da sein Vater und sein Bruder hier leben würden, weshalb er nach Österreich müsse. Dem widerspricht der vorgelegte erstinstanzliche Bescheid der belgischen Behörden, in dem inhaltlich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch gab der BF dem BFA gegenüber an, er habe mangels Geldmittel nicht nach Österreich zu seiner Familie reisen können und habe Angst gehabt, den belgischen Behörden zu sagen, dass er nach Österreich wolle. Ein Konsultationsverfahren im Rahmen der Dublin III-VO wurde weder von Belgien noch von Deutschland eingeleitet. Ein solches war von Deutschland auch nicht einzuleiten, da der BF sich dort als minderjährig deklarierte und ofensichtlich Angehörige in Österreich verschwieg. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung des BF in Belgien ergeben sich daher insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung zu Belgien, aus dem Konsultationsverfahren mit den belgischen Behörden, die einer Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten und aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Bescheid. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung des BF in Belgien ergeben sich daher insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung zu Belgien, aus dem Konsultationsverfahren mit den belgischen Behörden, die einer Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten und aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Bescheid. Da das Verfahren des BF noch nicht abgeschlossen ist, bedarf es keiner Folgeantragstellung, was die Wartezeit auf Zuweisung einer Unterkunft verkürzt. Insgesamt geht nämlich aus den vorliegenden Länderfeststellungen und aus den Angaben in der Beschwerde hervor, dass für asylsuchende alleinstehende Männer die Aufnahmekapazitäten begrenzt sind. Die mangelnde Unterbringung wird auch von den nationalen belgischen Gerichten als nicht gesetzeskonform kritisiert. Die sogenannte Aufnahmekrise, die Mitte Oktober 2021 begonnen hat, dauert an. Die verfügbaren Plätze werden vorrangig an die vulnerabelsten Antragsteller vergeben. In der Praxis handelt es sich dabei um Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige. Alleinstehenden männlichen Asylwerbern wird systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert und sie müssen sich auf eine Warteliste setzen lassen. Aufgenommen werden Männer vorrangig dann, wenn sie mit Hilfe eines Anwalts die Verletzung ihres Rechts auf Aufnahme vor Gericht einklagen. Doch auch nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung müssen die Antragsteller mehrere Monate warten, bevor sie eine Einladung in das Aufnahmesystem erhalten. Während dieser Zeit sind die Betroffenen gezwungen auf der Straße, in Zelten oder besetzten Häusern zu schlafen oder bei Freunden oder Familien unterzukommen. Die Ende 2022/Anfang 2023 von Asylwerbern besetzten Häuser wurden in der Regel schnell geräumt und die Betroffenen in Obdachlosen- und Notunterkünften untergebracht (AIDA 4.2023). Trotz der Bemühungen der Regierung das Aufnahmeproblem zu lösen, indem zusätzliche Plätze in Unterkünften geschaffen wurden, übersteigt die Zahl der Asylwerber weiterhin die Kapazität (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine genauen Zahlen darüber, wie viele alleinstehende männliche Antragsteller im Laufe der sogenannten Aufnahmekrise mittellos geworden sind. Im Jahr 2022 waren 3.888 Personen auf der Warteliste von Fedasil eingetragen, von denen 2.826 eine Einladung für einen Aufnahmeplatz erhielten. 2.722 Personen haben auf diese Einladung reagiert und einen Aufnahmeplatz erhalten. Mit Stand April 2023 standen 1.200 Personen auf dieser Warteliste und die durchschnittliche Wartezeit betrug 4 Monate (AIDA 4.2023). Im November 2023 waren etwa 2.500 Asylwerber auf der Warteliste. Lokale NGOs schätzen die Zahl der obdachlosen Asylwerber auf mindestens 2.
  9. Behelfsunterkünfte sind in den letzten zwei Jahren überall in Brüssel entstanden (TP 6.11.2023). Es gibt Initiativen zur Unterstützung von Asylsuchenden, die ganz oder teilweise vom belgischen Staat oder einer der Regionen subventioniert werden. Dazu gehören etwa: The Humanitarian Hub (von der Region Brüssel verwaltet und finanziert; wo Asylwerber medizinische und psychologische Hilfe, Kleidung, Hygieneartikel, Unterbringung für Frauen, Toilettenartikel und kostenlose Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr erhalten können); der Refugee Medical Point von Ärzte ohne Grenzen (bietet ähnliche Dienste an, die ebenfalls teilweise von der Regierung finanziert werden); das Tageszentrum des Roten Kreuzes (bietet Essen, Ruheplätze, sanitäre Anlagen und Sicherheit); das Vluchtelingenwerk Vlaanderen (bietet ebenfalls Lebensmittel und Zugang zu kostenlosem Rechtsbeistand) (EUAA 24.4.2023). Aufgrund der sogenannten Aufnahmekrise wird alleinstehenden männlichen Dublin-Rückkehrern der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert. Sie können sich auf eine Warteliste setzen lassen und werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Aufnahme eingeladen werden. Ähnlich wie andere männliche Antragsteller können sie ihr Recht aus Unterbringung gerichtlich einklagen, die durchschnittliche Wartezeit beträgt dennoch vier bis fünf Monate (AIDA 4.2023). Daraus ergibt sich, dass die belgische Regierung sehr wohl bemüht ist, die Aufnahmekrise sukzessive zu beenden. Es besteht aktuell eine Wartezeit von vier bis fünf Monaten, in der Zwischenzeit besteht die Möglichkeit, sich an diverse Initiativen zur Unterstützung von Asylsuchenden zu wenden, die ganz oder teilweise vom belgischen Staat oder einer der Regionen subventioniert werden. Da es sich beim BF um einen jungen, arbeitsfähigen Mann ohne gesundheitliche Probleme handelt, war es ihm zuzumuten, bis zur Zuweisung einer geeigneten Unterbringung eine absehbare Zeit von wenigen Monaten mit der Unterstützung der obgenannten Initiativen beziehungsweise durch Eigeninitiative zu überstehen, insbesondere, da sich der BF bereits im laufenden Verfahren befand, was die Wartezeit laut Länderfeststellungen ebenfalls verkürzt. Der BF war bereits über zwei Jahre in Belgien aufhältig und ist mit den Gegebenheiten und Behördenwegen vertraut. Des Weiteren gab der BF an, von seinem Vater bei Bedarf kleinere Geldbeträge erhalten zu können, sodass bei Gesamtbetrachtung im vorliegenden Fall die Überbrückung der zeitlich begrenzten Wartezeit möglich ist, ohne dass die Gefahr besteht, dass der BF in einen dauerhaften, hoffnungslosen Zustand gerät, der die Vorschriften des Art. 3 EMRK berühren würde.Da es sich beim BF um einen jungen, arbeitsfähigen Mann ohne gesundheitliche Probleme handelt, war es ihm zuzumuten, bis zur Zuweisung einer geeigneten Unterbringung eine absehbare Zeit von wenigen Monaten mit der Unterstützung der obgenannten Initiativen beziehungsweise durch Eigeninitiative zu überstehen, insbesondere, da sich der BF bereits im laufenden Verfahren befand, was die Wartezeit laut Länderfeststellungen ebenfalls verkürzt. Der BF war bereits über zwei Jahre in Belgien aufhältig und ist mit den Gegebenheiten und Behördenwegen vertraut. Des Weiteren gab der BF an, von seinem Vater bei Bedarf kleinere Geldbeträge erhalten zu können, sodass bei Gesamtbetrachtung im vorliegenden Fall die Überbrückung der zeitlich begrenzten Wartezeit möglich ist, ohne dass die Gefahr besteht, dass der BF in einen dauerhaften, hoffnungslosen Zustand gerät, der die Vorschriften des Artikel 3, EMRK berühren würde. Da der BF keine akute Erkrankung vorbrachte, war nicht von einer besonderen Vulnerabilität oder der Notwendigkeit unmittelbarer ärztlicher Betreuung auszugehen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Da der BF keine akute Erkrankung vorbrachte, war nicht von einer besonderen Vulnerabilität oder der Notwendigkeit unmittelbarer ärztlicher Betreuung auszugehen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Zweifellos besteht beim BF ein gewisses Privat- und Familienleben in Österreich. Aus seinen eigenen Angaben geht jedoch hervor, dass er das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat, um nach Belgien und Deutschland zu fahren und dass er auch - etwa durch Angabe eines falschen Geburtsdatums in Deutschland - versuchte, die Aufenthalt dort möglichst zu verlängern. Es kann daher nicht von einem Familienleben ausgegangen werden, welches über eine lockere Verbindung zwischen Erwachsenen zu ihren Eltern und Geschwistern hinausgeht. Insbesondere war nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern auszugehen und wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF seitens Belgiens leitet sich aus dem ordnungsgemäß durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ab. Diesbezüglich erfolgte kein widersprechendes Vorbringen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und in denen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur belgischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen wurden. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter Institutionen. Diese wurden auch nicht konkret in Zweifel gezogen beziehungsweise auch in der Beschwerde zitiert. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft vorgebracht. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dem Akt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
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(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Belgiens ergab. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht war die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages begründet, da Belgien aufgrund der dort getätigten Angaben des BF in das Verfahren eingetreten ist. Aus dem vorgelegten Bescheid geht hervor, dass der BF, nachdem er Afghanistan am 01.01.2020 verlassen habe, über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und Serbien nach Belgien gereist sei, nachdem die Taliban erstmals 2017 begonnen hätten, ihn zu verfolgen (zu einer Zeit, als sich der BF im Übrigen bereits seit einem Jahr in Österreich befand). Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme des BF basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. In materieller Hinsicht war die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages begründet, da Belgien aufgrund der dort getätigten Angaben des BF in das Verfahren eingetreten ist. Aus dem vorgelegten Bescheid geht hervor, dass der BF, nachdem er Afghanistan am 01.01.2020 verlassen habe, über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und Serbien nach Belgien gereist sei, nachdem die Taliban erstmals 2017 begonnen hätten, ihn zu verfolgen (zu einer Zeit, als sich der BF im Übrigen bereits seit einem Jahr in Österreich befand). Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme des BF basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Für ein Erlöschen der Zuständigkeit Belgiens ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, die Abschiebung nach Belgien erfolgte innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergaben sich mangels Pflegebedarf oder besonderer Vulnerabilität und besonders intensiver persönlicher Anknüpfungspunkte keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergaben sich mangels Pflegebedarf oder besonderer Vulnerabilität und besonders intensiver persönlicher Anknüpfungspunkte keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfah

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