RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlW189 2165054-2 Spruch, , W189 2165054-2/41E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. R
Art. 133Abs. 4 B-VG idg
F nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg
F nicht zulässig., Text, I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2017, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen und über seine Fluchtgründe näher befragt.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 16.06.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten war dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag zuerkannt worden.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 16.06.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten war dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag zuerkannt worden.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche er im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2019 zurückzog.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 16.06.2017, Zl. 1053113702-150242210, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und diesem die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt I. und II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 16.06.2017, Zl. 1053113702-150242210, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und diesem die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2023, Zl. W103 2165054-2/22E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., und III. als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2023, Zl. W103 2165054-2/22E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W103 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 09.01.2024 der Gerichtsabteilung W189 neu zugewiesen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2024, GZ. Ra2023/14/0390-16, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2023, Zl. W103 2165054-2/22E, aufgehoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer seine Beschwerde mündlich zurückzog. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2021 explizit zurück.
- Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung vor der entscheidenden Richterin die Aussage, seine Beschwerde zurückzuziehen und sich über die Wirkungen dieser Zurückziehung im Klaren zu sein. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift bestätigte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W189.2165054.2.00