DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO sieht eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann als zulässig an, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Dieses muss rechtmäßig, hinreichend klar artikuliert sein und ein tatsächliches und gegenwärtig vorliegendes Interesse darstellen (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Dieses muss rechtmäßig, hinreichend klar artikuliert sein und ein tatsächliches und gegenwärtig vorliegendes Interesse darstellen vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Die belangte Behörde führte bereits zu recht aus, dass ein durchaus nachvollziehbares und berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers dahingehend besteht, aus subjektiven, aber auch objektiven Gründen der Sicherheit eine Videokamera zu installieren und zu nutzen (zum diesbezüglich anerkannten berechtigten Interesse für die Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte siehe Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)): der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bereits betagt, die Ehefrau sogar pflegebedürftig, und sie leben alleine im ländlichen Raum abgeschieden am Dorfrand. Dass hier auch aus objektiven Gründen nachvollzogen werden kann, dass ein Bedürfnis nach effektivem Schutz der Gesundheit und des Eigentums des Beschwerdeführers und seiner Frau besteht, kann nicht angezweifelt werden. Die belangte Behörde führte bereits zu recht aus, dass ein durchaus nachvollziehbares und berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers dahingehend besteht, aus subjektiven, aber auch objektiven Gründen der Sicherheit eine Videokamera zu installieren und zu nutzen (zum diesbezüglich anerkannten berechtigten Interesse für die Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte siehe Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
, Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)): der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bereits betagt, die Ehefrau sogar pflegebedürftig, und sie leben alleine im ländlichen Raum abgeschieden am Dorfrand. Dass hier auch aus objektiven Gründen nachvollzogen werden kann, dass ein Bedürfnis nach effektivem Schutz der Gesundheit und des Eigentums des Beschwerdeführers und seiner Frau besteht, kann nicht angezweifelt werden. Zur Verwirklichung dieses Interesses wurde eine Videokamera gewählt, die vor dem Haus installiert wurde. Der Beschwerdeführer richtete die Videokamera grundsätzlich parallel zum Servitutsweg aus und damit auf den Eingangsbereich zu seinem Haus und zur Garage. Die Erfassung von Teilen des Servitutswegs erfolgt aufgrund des Weitwinkels der Kamera. Damit ist aber aus Sicht des erkennenden Senats belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in erster Linie die Überwachung der Bewegungen der mitbeteiligten Partei bei der Nutzung seines Wegerechts im Sinne hatte, als er die Videokamera installierte, sondern seinem Sicherheitsbedürfnis nachkommen wollte. Neben der Ausrichtung der Kamera kommt dies auch darüber zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verwaltungsverfahrens und nach Austausch seines Mobiltelefons bewusst davon Abstand nahm, die App auf dem neuen Telefon zu installieren, um den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Hinweise auf zweckfremde Motive für die Videokamera an sich und ihren Erfassungsbereich lassen sich daher nicht erkennen. Diesem gerade definierten Verarbeitungsinteresse des Beschwerdeführers steht jenes der mitbeteiligten Partei gegenüber, bei der Nutzung ihres Wegerechts nicht von der Videokamera erfasst zu werden: während dieses Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei durchaus anerkannt wird, ist es nicht geeignet, das Sicherheitsbedürfnis des Beschwerdeführers und seiner Frau in der besonderen Situation des Lebensalters des Paares und der Abgelegenheit des Wohnhauses zu überwiegen. Darüber hinaus kann die mitbeteiligte Partei aber auch im Lichte dessen, dass die Klage des Beschwerdeführers dahingehend, die mitbeteiligte Partei solle ihr Wegerecht maximal 36 Mal im Jahr nutzen dürfen, 2021 abgewiesen wurde, kein besonders zu berücksichtigendes Interesse dahingehend haben, bei der Nutzung ihres Wegerechts deshalb nicht gefilmt zu werden, weil die Anzahl der Fahrten auf dem Weg strittig oder begrenzt sei. Von überwiegenden Interessen der mitbeteiligten Partei daran, bei Fahrten auf dem Weg nicht gefilmt zu werden, wird daher nicht ausgegangen. Außerdem, und im Gegensatz zur belangten Behörde, kommt der erkennende Senat gegenständlich weiter zum Schluss, dass auch das Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Zweckerreichung (EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28) erfüllt ist: An dieser Stelle wird nicht verkannt, dass Möglichkeiten der Einschränkung des Aufnahmebereichs der Videokamera in Richtung des Weges durch Ausrichtung der Kamera oder durch Datenschutzblenden im Bild oder durch sonstige Hindernisse möglich wären, weshalb diesem Kriterium ein besonderes Augenmerk zukommen muss. Allerdings kann aus dem auch objektiv nachvollziehbaren Sicherheitsbedürfnis des Beschwerdeführers und seiner Frau, die betagt und als Paar alleine in einem am Dorfrand abgelegenen Haus leben, durchaus abgeleitet werden, dass in dieser Lage und Situation für die Wahrnehmung von allfälligen Aufgaben von Schutz der Gesundheit und des Eigentums und einer allfälligen Dokumentation von Geschehnissen über den eigentlichen, engen Eingangsbereich hinaus auch ein Teil der Straße, über die der Eingang erreicht werden kann, erfasst werden soll. In diese Überlegung fließt auch mit ein, dass der tatsächliche Erfassungsbereich der Videokamera nie über das Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers hinausgeht, und demnach davon nicht in erster Linie auch zB unbeteiligte Dritte oder Passant:innen erfasst werden. Erfasst wird dabei nur die mitbeteiligte Partei, deren Geheimhaltungsinteressen bereits weiter oben als nicht überwiegend angesehen werden. Demnach wird – in der gegenständlichen besonderen Situation – davon ausgegangen, dass die Erforderlichkeit für den Weitwinkelaufnahmebereich der gegenständlichen Videokamera aus dem Sicherheitsbedürfnis des Beschwerdeführers und seiner Frau heraus gegeben ist. Dass daher der Aufnahmebereich der Videokamera auch geeignet ist, die mitbeteiligte Partei bei Nutzung ihres Wegerechts zu erfassen, ist durch das überwiegende berechtigte Interesse des Beschwerdeführers an der Datenverarbeitung gerechtfertigt. Für die vorgenommene Datenverarbeitung liegt somit der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vor, und verstößt diese nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG der mitbeteiligten Partei. Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids zu korrigieren. Für die vorgenommene Datenverarbeitung liegt somit der Rechtfertigungsgrund des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO vor, und verstößt diese nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG der mitbeteiligten Partei. Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids zu korrigieren. In Zukunft wird der Beschwerdeführer auf angemessen kurze, idealerweise automatisch eingestellte Löschungsmodalitäten für allfällig gespeicherte Bildaufnahmen der Videokamera achten, die dem Zweck angemessen sind und die Interessen der mitbeteiligten Partei an einem möglichst geringen Eingriff in ihr Recht auf Geheimhaltung berücksichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu auch die unter 3. A) wiedergegebene Rechtsprechung), noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu auch die unter 3. A) wiedergegebene Rechtsprechung), noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2283857.1.00
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