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{'item': 'W228 2298962-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 410§ 25§ 6§ 194§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 2§ 131§ 4§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlW228 2298962-1 Spruch, W228 2298962-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „Sie waren zum 29.02.2024 verpflichtet, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 202,32 zu leisten.“Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „Sie waren zum 29.02.2024 verpflichtet, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 202,32 zu leisten.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 07.08.2024 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS)

§ 410ASVG i

Vm § 194 GSVG festgestellt, dass Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zum 29.02.2024 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 16.284,72 zu leisten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 31.07.1999 bis 04.01.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Die XXXX GmbH sei auch im Jahr 2021 durchgehend Inhaberin einer aufrechten Gewerbeberechtigung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daher im gesamten Jahr 2021 als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen. Sie habe im Jahr 2021 als Geschäftsführerin zumindest eine kontrollierende Funktion in der GmbH ausgeübt. Am 27.12.2007 sei zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX GmbH eine Firmenalterspensionszusage für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin vereinbart worden, welche der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt worden sei. Da sie im Jahr 2021 weiterhin als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen sei, seien die Einkünfte steuerlich einer Erwerbstätigkeit, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sei, zuzurechnen. Die Kapitalabfindung sei somit bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 zu berücksichtigen. In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Berechnung der Beitragsgrundlage 2021 sowie die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung näher dar.Mit Bescheid vom 07.08.2024 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS)

Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass Mag. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) zum 29.02.2024 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 16.284,72 zu leisten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 31.07.1999 bis 04.01.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Die römisch 40 GmbH sei auch im Jahr 2021 durchgehend Inhaberin einer aufrechten Gewerbeberechtigung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daher im gesamten Jahr 2021 als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen. Sie habe im Jahr 2021 als Geschäftsführerin zumindest eine kontrollierende Funktion in der GmbH ausgeübt. Am 27.12.2007 sei zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 GmbH eine Firmenalterspensionszusage für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin vereinbart worden, welche der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt worden sei. Da sie im Jahr 2021 weiterhin als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlegen sei, seien die Einkünfte steuerlich einer Erwerbstätigkeit, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sei, zuzurechnen. Die Kapitalabfindung sei somit bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 zu berücksichtigen. In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Berechnung der Beitragsgrundlage 2021 sowie die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung näher dar. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.09.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beitragsgrundlage falsch berechnet habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Pensionsabfindung nicht Teil der Beitragsgrundlage sei. Bereits Ende des Jahres 2020 sei entschieden worden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer operativen Funktion als Geschäftsführerin zurücktrete. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 22.12.2021 sei die Beschwerdeführerin endgültig als handelsrechtliche Geschäftsführerin abberufen worden. Im Zuge der Beschlussfassung über die Abberufung habe sich die Beschwerdeführerin auch entschlossen, die vereinbarte Firmenpension in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen. Die Pensionsabfindung könne nicht Teil der regulären Beitragsgrundlage sein, zumal die Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

1 GSVG nur auf Einkünfte aus einer (aktiven) Erwerbstätigkeit anzuwenden sei. Neben der Kapitalabfindung habe die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Jahr 2021 nur einen PKW-Sachbezug iHv insgesamt € 1.350 gehabt. Bei der Firmenpension handle es sich um rein passive einmalige Einkünfte, denen keine zeitlich kongruente Erwerbstätigkeit gegenübersteht. Es handle sich somit bei der Firmenpension gerade nicht um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit iSd § 25 Abs. 1 GSVG. Der Einbezug in die Beitragsgrundlage stehe daher im grundsätzlichen Widerspruch zur Natur einer Firmenpension. Eine weitere aktive Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abberufung sowie in den Folgejahren nicht bestanden. De facto habe sie bereits seit Februar 2021 keine aktiven Bezüge mehr gehabt, sondern nur noch Pensionseinkünfte durch die SVS. Die Eintragung der Abberufung im Firmenbuch habe lediglich deklarative Wirkung. Die Ausbezahlung der Firmenpension sei erst nach der Beschlussfassung über die Abberufung sowie dem Antrag auf Abberufung im Firmenbuch und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Beschwerdeführerin keinerlei Geschäftsführungsagenden mehr übernommen habe. Tatsächlich sei der Zufluss der Pensionsabfindung auch erst im Jahr 2022 erfolgt. Im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionsabfindung sei ihre Funktion sowie auch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bereits beendet gewesen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Jahres 2021 nur noch den Übergabeprozess an die neuen Geschäftsführer begleitet und keine operativen Agenden mehr übernommen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Versicherungspflicht erst am 31.12.2021 geendet habe, stelle die Firmenpension - als Leistung für eine beendete Tätigkeit - keinen Teil der Beitragsgrundlage dar. Die Firmenpension wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung aus der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung auszuscheiden gewesen.Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.09.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beitragsgrundlage falsch berechnet habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Pensionsabfindung nicht Teil der Beitragsgrundlage sei. Bereits Ende des Jahres 2020 sei entschieden worden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer operativen Funktion als Geschäftsführerin zurücktrete. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 22.12.2021 sei die Beschwerdeführerin endgültig als handelsrechtliche Geschäftsführerin abberufen worden. Im Zuge der Beschlussfassung über die Abberufung habe sich die Beschwerdeführerin auch entschlossen, die vereinbarte Firmenpension in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen. Die Pensionsabfindung könne nicht Teil der regulären Beitragsgrundlage sein, zumal die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG nur auf Einkünfte aus einer (aktiven) Erwerbstätigkeit anzuwenden sei. Neben der Kapitalabfindung habe die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Jahr 2021 nur einen PKW-Sachbezug iHv insgesamt € 1.350 gehabt. Bei der Firmenpension handle es sich um rein passive einmalige Einkünfte, denen keine zeitlich kongruente Erwerbstätigkeit gegenübersteht. Es handle sich somit bei der Firmenpension gerade nicht um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, GSVG. Der Einbezug in die Beitragsgrundlage stehe daher im grundsätzlichen Widerspruch zur Natur einer Firmenpension. Eine weitere aktive Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abberufung sowie in den Folgejahren nicht bestanden. De facto habe sie bereits seit Februar 2021 keine aktiven Bezüge mehr gehabt, sondern nur noch Pensionseinkünfte durch die SVS. Die Eintragung der Abberufung im Firmenbuch habe lediglich deklarative Wirkung. Die Ausbezahlung der Firmenpension sei erst nach der Beschlussfassung über die Abberufung sowie dem Antrag auf Abberufung im Firmenbuch und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Beschwerdeführerin keinerlei Geschäftsführungsagenden mehr übernommen habe. Tatsächlich sei der Zufluss der Pensionsabfindung auch erst im Jahr 2022 erfolgt. Im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionsabfindung sei ihre Funktion sowie auch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bereits beendet gewesen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Jahres 2021 nur noch den Übergabeprozess an die neuen Geschäftsführer begleitet und keine operativen Agenden mehr übernommen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Versicherungspflicht erst am 31.12.2021 geendet habe, stelle die Firmenpension - als Leistung für eine beendete Tätigkeit - keinen Teil der Beitragsgrundlage dar. Die Firmenpension wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung aus der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung auszuscheiden gewesen. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der SVS, einlangend am 12.09.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.10.2024 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der SVS übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 08.11.2024 langte eine mit 07.11.2024 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.11.2024 der belangten Behörde den Schriftverkehr mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt. Zudem wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 20.11.2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war seit 31.07.1999 bis 04.01.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen.Die Beschwerdeführerin war seit 31.07.1999 bis 04.01.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen. Die XXXX GmbH ist seit 01.07.2003 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Werbeagentur“, wobei seit 12.02.2021 der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet ist. Die XXXX GmbH ist außerdem seit 15.04.2011 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“.Die römisch 40 GmbH ist seit 01.07.2003 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Werbeagentur“, wobei seit 12.02.2021 der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet ist. Die römisch 40 GmbH ist außerdem seit 15.04.2011 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“. Mit der Pensionszusage (Neufassung) vom 27.12.2007 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX GmbH vereinbart, dass der Beschwerdeführerin, wenn sie nach Vollendung des
  2. Lebensjahres aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet, eine Firmenalterspension gebührt, die entweder lebenslang monatlich oder als einmalige Kapitalabfindung in Höhe von € 773.992,00 gebührt.Mit der Pensionszusage (Neufassung) vom 27.12.2007 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 GmbH vereinbart, dass der Beschwerdeführerin, wenn sie nach Vollendung des
  3. Lebensjahres aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet, eine Firmenalterspension gebührt, die entweder lebenslang monatlich oder als einmalige Kapitalabfindung in Höhe von € 773.992,00 gebührt. Am 24.11.2020 erreichte die Beschwerdeführerin das
  4. Lebensjahr und sie bezieht dementsprechend seit 01.12.2020 eine Alterspension von der SVS. Am 15.12.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, die vereinbarte Firmenalterspension der XXXX GmbH in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Höhe von € 773.992,00 in Anspruch zu nehmen.Am 15.12.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, die vereinbarte Firmenalterspension der römisch 40 GmbH in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Höhe von € 773.992,00 in Anspruch zu nehmen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 22.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin mit Wirkung zum Tagesablauf des 31.12.2021 abberufen. Der Antrag auf Änderung im Firmenbuch ist am 30.12.2021 beim Handelsgericht Wien eingelangt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX GmbH war mit 31.12.2021 beendet.Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH war mit 31.12.2021 beendet. Die Auszahlung der Firmenalterspension durch die XXXX GmbH an die Beschwerdeführerin erfolgte (zumindest teilweise) Ende des Jahres
  5. Versteuert wurde die Firmenpension zur Gänze im Jahr 2021.Die Auszahlung der Firmenalterspension durch die römisch 40 GmbH an die Beschwerdeführerin erfolgte (zumindest teilweise) Ende des Jahres
  6. Versteuert wurde die Firmenpension zur Gänze im Jahr
  7. Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 weist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 25.402,92, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 775.693,03 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 5.048,35 aus. Die ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzen sich aus der Firmenalterspension in Höhe von € 773.992,00 sowie einem PKW-Sachbezug für die Monate Jänner und Februar zusammen.
  8. Beweiswürdigung: Die Eintragung der Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch ist unstrittig; ebenso unstrittig sind die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen.Die Eintragung der Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch ist unstrittig; ebenso unstrittig sind die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen. Die Pensionszusage vom 27.12.2007 liegt im Akt ein. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit 01.12.2020 eine Alterspension von der SVS bezieht. Die Feststellung zur Erklärung der Beschwerdeführerin, die vereinbarte Firmenalterspension der XXXX GmbH in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus dem der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 07.11.2024 angeschlossenen Schreiben der Beschwerdeführerin an die XXXX GmbH vom 15.12.2021.Die Feststellung zur Erklärung der Beschwerdeführerin, die vereinbarte Firmenalterspension der römisch 40 GmbH in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus dem der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 07.11.2024 angeschlossenen Schreiben der Beschwerdeführerin an die römisch 40 GmbH vom 15.12.
  9. Der Generalversammlungsbeschluss vom 22.12.2021 liegt im Akt ein. Die Feststellung, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX GmbH mit 31.12.2021 beendet war, ergibt sich aus dem Generalversammlungsbeschuss vom 22.12.2021, laut welchem sie mit Wirkung zum 31.12.2021 als Geschäftsführerin abberufen wird, in Verbindung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für eine weitere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin über den 31.12.2021 sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin habe sich ihrem Vorbringen zufolge bereits ab Ende 2020 nach und nach aus den einzelnen Funktionen als Geschäftsführerin zurückgezogen.Die Feststellung, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH mit 31.12.2021 beendet war, ergibt sich aus dem Generalversammlungsbeschuss vom 22.12.2021, laut welchem sie mit Wirkung zum 31.12.2021 als Geschäftsführerin abberufen wird, in Verbindung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für eine weitere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin über den 31.12.2021 sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin habe sich ihrem Vorbringen zufolge bereits ab Ende 2020 nach und nach aus den einzelnen Funktionen als Geschäftsführerin zurückgezogen. Die Feststellung, wonach die Auszahlung der Firmenalterspension (zumindest teilweise) Ende des Jahres 2021 erfolgte, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug vom 03.01.2022, in welchem als Buchungstag und Wertstellungstag (zumindest eines Teils) der Firmenpension der 31.
  10. (offensichtlich 31.12.2021) ausgewiesen ist. Der Einkommenssteuerbescheid 2021 liegt im Akt ein. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Punkten im Wesentlichen unstrittig. Es handelt sich gegenständlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Die Beschwerdeführerin war von 31.07.1999 bis 04.01.2022 (Antrag auf Änderung im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien am 30.12.2021 eingelangt) als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen. Sie unterlag daher im gesamten Jahr 2021 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG.Die Beschwerdeführerin war von 31.07.1999 bis 04.01.2022 (Antrag auf Änderung im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien am 30.12.2021 eingelangt) als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen. Sie unterlag daher im gesamten Jahr 2021 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.

§ 25Abs.

1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes

  1. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der VwGH hat in den Erkenntnissen vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116, und vom 31.01.2024, Ra 2023/08/0027, ausgesprochen, dass eine Firmenpension nur für eine Tätigkeit gewährt werden kann, die beendet ist. In der Entscheidung des VwGH vom 31.01.2024, Ra 2023/08/0027, heißt es auszugsweise: „[…] Eine Firmenpension ist jedoch - worauf der Verwaltungsgerichtshof im vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0116, bereits hingewiesen hat - dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet wird. Die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise können im Einzelfall zwar dazu führen, dass eine andere Einschätzung geboten und die Firmenpension einer aktuell noch ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen ist. […]“ Auch wenn diese beiden genannten Entscheidungen zu Versicherungskonstellationen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergangen sind, haben die darin getroffenen grundlegenden Aussagen über das Wesen einer Firmenpension auch für gegenständlichen Sachverhalt Relevanz, zumal eine Trennung der Auslegung der Bestimmung des § 25 GSVG, je nachdem, ob eine Versicherungskonstellationen nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliegt, im Hinblick darauf, dass es sich sodann um eine massive Ungleichbehandlung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer Gesellschaft mit Gewerbeschein und Gesellschafter-Geschäftsführern einer Gesellschaft ohne Gewerbeschein handeln würde, aufgrund des darin liegenden verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes verfehlt wäre.Auch wenn diese beiden genannten Entscheidungen zu Versicherungskonstellationen nach , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergangen sind, haben die darin getroffenen grundlegenden Aussagen über das Wesen einer Firmenpension auch für gegenständlichen Sachverhalt Relevanz, zumal eine Trennung der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 25, GSVG, je nachdem, ob eine Versicherungskonstellationen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorliegt, im Hinblick darauf, dass es sich sodann um eine massive Ungleichbehandlung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer Gesellschaft mit Gewerbeschein und Gesellschafter-Geschäftsführern einer Gesellschaft ohne Gewerbeschein handeln würde, aufgrund des darin liegenden verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes verfehlt wäre. Im gegenständlichen Fall war die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX GmbH mit 31.12.2021 beendet. Die Pensionszusage (Neufassung) vom 27.12.2007 spricht eindeutig im „§ 3 Firmenalterspension“ davon, dass die Firmenalterspension gebührt, „wenn sie […] aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet.“ Somit ist – zumal die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit 31.12.2021 beendet wurde – der Anspruchserwerb (unabhängig von der Auszahlung) mit Ablauf des 31.12.2021 gegeben, somit folglich mit (frühestens) 01.01.
  2. Die Wertstellung (zumindest eines Teils) der Firmenpensionsabfindung am Konto per 31.12.2021 sagt nichts über den Anspruchserwerb aus. Eine Zahlung kann aus steuerrechtlichen Gründen auch vor dem Erwerb erfolgen.Im gegenständlichen Fall war die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH mit 31.12.2021 beendet. Die Pensionszusage (Neufassung) vom 27.12.2007 spricht eindeutig im „§ 3 Firmenalterspension“ davon, dass die Firmenalterspension gebührt, „wenn sie […] aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet.“ Somit ist – zumal die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit 31.12.2021 beendet wurde – der Anspruchserwerb (unabhängig von der Auszahlung) mit Ablauf des 31.12.2021 gegeben, somit folglich mit (frühestens) 01.01.
  3. Die Wertstellung (zumindest eines Teils) der Firmenpensionsabfindung am Konto per 31.12.2021 sagt nichts über den Anspruchserwerb aus. Eine Zahlung kann aus steuerrechtlichen Gründen auch vor dem Erwerb erfolgen. Zumal die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, für die die Firmenpension gewährt wurde, mit 31.12.2021 beendet wurde und der Anspruchserwerb betreffend die Firmenalterspension erst mit (frühestens) 01.01.2022 erfolgte, ist fallgegenständlich auch keine Bindung an den Einkommenssteuerbescheid gegeben. Fallgegenständlich ist weiters darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen war. Aufgrund dessen ist alleine an der Auszahlungshöhe keine Umgehungshandlung in Hinblick auf eine (verdeckte) Kapitalausschüttung festzumachen (es gibt keine Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise).Fallgegenständlich ist weiters darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen war. Aufgrund dessen ist alleine an der Auszahlungshöhe keine Umgehungshandlung in Hinblick auf eine (verdeckte) Kapitalausschüttung festzumachen (es gibt keine Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise). Soweit die SVS im Schriftsatz vom 19.11.2024 vermeint, dass die Tätigkeit der BF nicht beendet war, ist der SVS seitens des Gerichts aufgrund der obigen Begründung des Anspruchserwerbs mit (frühestens) 01.01.2022 und somit definitiv nach Beendigung der Tätigkeit der BF nicht zu folgen. Somit hat jedoch die vorgebrachte Geltendmachung einer Betriebsausgabenpauschale oder der Ausweis der Firmenpension als Einkünfte im rechtskräftigen ESt Bescheid für das Jahr 2021 (und nicht für das Jahr 2022, in dem der Zeitpunkt des Anspruchserwerbs liegt) keine Relevanz für die Entscheidung, da in der Frage der betrieblichen Tätigkeit dem Einkommensteuerbescheid keine Bindungswirkung zukommt (siehe wiederum VwGH vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116). Die Firmenalterspension hat daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2021 unberücksichtigt zu bleiben, sodass die Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung gelangt. Bei der endgültigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ist § 26 Abs. 7 GSVG zu berücksichtigen.

§ 26Abs.

7 GSVG sind, bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.Bei der endgültigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ist Paragraph 26, Absatz 7, GSVG zu berücksichtigen.

Paragraph 26, Absatz 7, GSVG sind, bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B-KUVG genannten Leistungen, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 236, Litera b, nicht anzuwenden. Die Absatz 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach Paragraph 73, ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach Paragraph 29, heranzuziehen ist. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das Jahr 2021 beträgt sohin € 248,01 und sind für das Jahr 2021 somit insgesamt € 202,32 an Beiträgen zur Krankenversicherung vorzuschreiben (€ 16,86 x 12). Die endgültige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2021 ist in der Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festzustellen. Somit sind für das Jahr 2021 insgesamt € 1.275,12 an Beiträgen zur Pensionsversicherung vorzuschreiben (€ 106,26 x 12). Da aber, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die vorläufigen Beiträge zur Pensionsversicherung im Jahr 2021 anhand der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben und gezahlt wurden, sind mit der ersten Quartalsvorschreibung 2024 lediglich € 202,32 an Beiträgen zur Krankenversicherung vorzuschreiben gewesen und die Beschwerdeführerin ist zum 29.02.2024 verpflichtet gewesen, diesen Betrag zu leisten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, welche sich auf die VwGH Judikate vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116, und vom 31.01.2024, Ra 2023/08/0027, stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2298962.1.00

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