Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 35§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlW235 2296022-1 Spruch, W235 2296022-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Mit Schreiben vom 30.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, bei der Österreichischen Botschaft Nairobi im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Begründend wurde vorgebracht, dass sie die ledige und minderjährige Tochter von XXXX sei, einem somalischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , dem mit dem am XXXX 11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.
- Mit Schreiben vom 30.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, bei der Österreichischen Botschaft Nairobi im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Begründend wurde vorgebracht, dass sie die ledige und minderjährige Tochter von römisch 40 sei, einem somalischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , dem mit dem am römisch 40 11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Am 22.08.2023 erschien die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter zur persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Nairobi, im Rahmen derer das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular ausgefüllt wurde. 1.1.
- Am 22.08.2023 erschien die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter zur persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Nairobi, im Rahmen derer das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular ausgefüllt wurde. 1.1.
- Im Zuge der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem somalischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 05.2023 unter der Nr. XXXX , dem hinsichtlich ihres Geburtsdatum der XXXX entnommen werden kann; Auszüge aus dem somalischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 05.2023 unter der Nr. römisch 40 , dem hinsichtlich ihres Geburtsdatum der römisch 40 entnommen werden kann; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der Gemeinde Mogadischu am XXXX 02.2023, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX geboren wurde und die Tochter von XXXX und XXXX ist; Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der Gemeinde Mogadischu am römisch 40 02.2023, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren wurde und die Tochter von römisch 40 und römisch 40 ist; ● Identitätsnachweis (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der Gemeinde Mogadischu am XXXX 02.2023, wonach die Beschwerdeführerin ledig ist; Identitätsnachweis (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der Gemeinde Mogadischu am römisch 40 02.2023, wonach die Beschwerdeführerin ledig ist; ● Strafregisterauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der XXXX am XXXX 07.2023, wonach die Beschwerdeführerin unbescholten ist, und Strafregisterauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der römisch 40 am römisch 40 07.2023, wonach die Beschwerdeführerin unbescholten ist, und ● Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 11.2017, Zl. XXXX , wonach der Bezugsperson nach Schluss der Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 11.2017, Zl. römisch 40 , wonach der Bezugsperson nach Schluss der Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 27.02.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin bereits volljährig und daher keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG sei. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 27.02.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin bereits volljährig und daher keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass gravierende Zweifel an der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bestünden. Die Bezugsperson habe im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung am XXXX 07.2015 hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin „zwölf Jahre“ angeführt und in der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 10.2016 angegeben, dass die Beschwerdeführerin ca. 13 Jahre alt sei. Anhand der insoweit konsistenten Angaben der Bezugsperson sei sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell mindestens 20 Jahre alt sei. Betreffend das Dokumentenwesen in Somalia sei im Übrigen auf das Länderinformationsblatt zu verweisen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass gravierende Zweifel an der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bestünden. Die Bezugsperson habe im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung am römisch 40 07.2015 hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin „zwölf Jahre“ angeführt und in der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 10.2016 angegeben, dass die Beschwerdeführerin ca. 13 Jahre alt sei. Anhand der insoweit konsistenten Angaben der Bezugsperson sei sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell mindestens 20 Jahre alt sei. Betreffend das Dokumentenwesen in Somalia sei im Übrigen auf das Länderinformationsblatt zu verweisen. Dies teilte die Österreichische Botschaft Nairobi der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.03.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Mit Stellungnahme vom 14.03.2024 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, es wäre vom Bundesamt zu berücksichtigen gewesen, dass die Bezugsperson angeführt habe, psychisch belastet zu sein und sich beim Alter der Beschwerdeführerin geirrt zu haben, zumal sie an Gedächtnisschwierigkeiten leide. Der Kontakt zwischen der Bezugsperson und ihrer Familie sei vorübergehend abgebrochen. Nach Wiederherstellung des Kontakts sei der Bezugsperson von ihrer Ehefrau versichert worden, dass das in den Dokumenten ausgewiesene Alter der Beschwerdeführerin korrekt sei. Eine ärztliche Bestätigung werde den Angaben der Bezugsperson zufolge nachgereicht. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass in Verfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr vulnerabel, da sie psychische Probleme habe und Medikamente benötige. Nach den Angaben der Bezugsperson habe sie sich bereits in Somalia in ärztlicher Behandlung befunden. In Kenia sei sie medikamentös mit Prednisolon und Theoroxim behandelt worden und erhalte inzwischen auch ärztliche Hilfe. Sie sei auf Unterstützung durch den Familienverband angewiesen und bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Ihre Mutter, welche ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Visums
§ 35Asyl
G gestellt habe, habe angeführt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht allein zurücklassen könne. Die Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit der Kontakt zur Bezugsperson wiederhergestellt werden habe können, würden sie so oft wie möglich über WhatsApp kommunizieren. Angesichts des Umstandes, dass den Anträgen ihrer Mutter sowie ihrer Schwester auf Erteilung eines Visums
§ 35Asyl
G stattgegeben worden sei, wäre die Beschwerdeführerin zudem in Somalia bzw. in Kenia völlig auf sich allein gestellt. Als alleinstehende junge Frau ohne Schutz des Familienverbandes wäre sie willkürlichen Übergriffen machtlos ausgesetzt. Aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage wäre es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, sich eine Arbeit zu suchen und hierdurch ihr Überleben zu sichern. Nach der Rechtsprechung des EGMR seien bei der Beurteilung, ob die Verweigerung der Familienzusammenführung zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führe, insbesondere der Grund für die Trennung der Familie, die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen, das Ausmaß der Bindungen im Vertragsstaat und im Herkunftsstaat sowie die Tatsache, dass es unüberwindliche Hindernisse der Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat gebe, zu berücksichtigen. Fallbezogen sei entscheidend, dass die Trennung von der Bezugsperson nicht freiwillig, sondern fluchtbedingt erfolgt sei. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei der Bezugsperson daher nicht möglich und bestehe auch keine Möglichkeit der Familienzusammenführung in einem Drittstaat. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Leben im Familienverband verbracht. Aufgrund der Sicherheitslage in Somalia sowie aufgrund ihrer Gesundheitssituation sei sie besonders vulnerabel und sei die Familienzusammenführung sohin angesichts des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses geboten. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr vulnerabel, da sie psychische Probleme habe und Medikamente benötige. Nach den Angaben der Bezugsperson habe sie sich bereits in Somalia in ärztlicher Behandlung befunden. In Kenia sei sie medikamentös mit Prednisolon und Theoroxim behandelt worden und erhalte inzwischen auch ärztliche Hilfe. Sie sei auf Unterstützung durch den Familienverband angewiesen und bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Ihre Mutter, welche ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Visums
Paragraph 35, AsylG gestellt habe, habe angeführt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht allein zurücklassen könne. Die Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit der Kontakt zur Bezugsperson wiederhergestellt werden habe können, würden sie so oft wie möglich über WhatsApp kommunizieren. Angesichts des Umstandes, dass den Anträgen ihrer Mutter sowie ihrer Schwester auf Erteilung eines Visums
Paragraph 35, AsylG stattgegeben worden sei, wäre die Beschwerdeführerin zudem in Somalia bzw. in Kenia völlig auf sich allein gestellt. Als alleinstehende junge Frau ohne Schutz des Familienverbandes wäre sie willkürlichen Übergriffen machtlos ausgesetzt. Aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage wäre es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, sich eine Arbeit zu suchen und hierdurch ihr Überleben zu sichern. Nach der Rechtsprechung des EGMR seien bei der Beurteilung, ob die Verweigerung der Familienzusammenführung zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führe, insbesondere der Grund für die Trennung der Familie, die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen, das Ausmaß der Bindungen im Vertragsstaat und im Herkunftsstaat sowie die Tatsache, dass es unüberwindliche Hindernisse der Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat gebe, zu berücksichtigen. Fallbezogen sei entscheidend, dass die Trennung von der Bezugsperson nicht freiwillig, sondern fluchtbedingt erfolgt sei. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei der Bezugsperson daher nicht möglich und bestehe auch keine Möglichkeit der Familienzusammenführung in einem Drittstaat. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Leben im Familienverband verbracht. Aufgrund der Sicherheitslage in Somalia sowie aufgrund ihrer Gesundheitssituation sei sie besonders vulnerabel und sei die Familienzusammenführung sohin angesichts des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses geboten. Der Stellungnahme wurde ein Schreiben eines Neurologen der XXXX vom XXXX 03.2024 (in englischer Sprache) beigelegt. Demnach habe die Beschwerdeführerin im März 2024 das Krankenhaus aufgrund leichter Kopfschmerzen sowie gelegentlicher Zuckungen im Gesicht („mild headache and occasional twitching on her face“) aufgesucht. Bei ihr sei eine Verletzung eines Gesichtsnervs diagnostiziert worden, welche den hemifazialen Spasmus verursache („injury to the facial nerve that caused the hemifacial spasm“). Sie sei einer konventionellen Behandlung unterzogen worden, wodurch jedoch keine signifikante Verbesserung erzielt worden sei. Die Beschwerdeführerin müsse sich weiteren medizinischen Behandlungen unterziehen und sei daher in ein Krankenhaus ihrer Wahl im Ausland überwiesen worden. Der Stellungnahme wurde ein Schreiben eines Neurologen der römisch 40 vom römisch 40 03.2024 (in englischer Sprache) beigelegt. Demnach habe die Beschwerdeführerin im März 2024 das Krankenhaus aufgrund leichter Kopfschmerzen sowie gelegentlicher Zuckungen im Gesicht („mild headache and occasional twitching on her face“) aufgesucht. Bei ihr sei eine Verletzung eines Gesichtsnervs diagnostiziert worden, welche den hemifazialen Spasmus verursache („injury to the facial nerve that caused the hemifacial spasm“). Sie sei einer konventionellen Behandlung unterzogen worden, wodurch jedoch keine signifikante Verbesserung erzielt worden sei. Die Beschwerdeführerin müsse sich weiteren medizinischen Behandlungen unterziehen und sei daher in ein Krankenhaus ihrer Wahl im Ausland überwiesen worden. 1.
- In seiner zweiten Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 18.03.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei und die Verweigerung des beantragten Visums keine Verletzung ihres nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben begründe. 1.
- In seiner zweiten Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 18.03.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei und die Verweigerung des beantragten Visums keine Verletzung ihres nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben begründe. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der gleichbleibenden Angaben der Bezugsperson zum Alter der Beschwerdeführerin von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei. Bezüglich der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom XXXX 03.2024, wonach bei der Bezugsperson Störungen des Denkflusses vorliegen würden, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson eine solche Störung im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht erwähnt habe. Entgegen der Darstellung in der Stellungnahme von 14.03.2024 könne zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter auch kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. An dieser Einschätzung ändere auch der medizinische Bericht vom XXXX 03.2024 nichts, da darin doch lediglich ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund milder Kopfschmerzen sowie aufgrund von Zuckungen im Gesicht das Krankenhaus aufgesucht habe. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der gleichbleibenden Angaben der Bezugsperson zum Alter der Beschwerdeführerin von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei. Bezüglich der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 03.2024, wonach bei der Bezugsperson Störungen des Denkflusses vorliegen würden, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson eine solche Störung im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht erwähnt habe. Entgegen der Darstellung in der Stellungnahme von 14.03.2024 könne zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter auch kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. An dieser Einschätzung ändere auch der medizinische Bericht vom römisch 40 03.2024 nichts, da darin doch lediglich ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund milder Kopfschmerzen sowie aufgrund von Zuckungen im Gesicht das Krankenhaus aufgesucht habe. Dies teilte die Österreichische Botschaft Nairobi der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.03.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Mit Stellungnahme vom 08.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung zusammengefasst vor, die Bezugsperson habe im bisherigen Verfahren bereits auf ihre psychische Belastung hingewiesen, eine ärztliche Bestätigung vorgelegt und angegeben, wie es zu dem Irrtum hinsichtlich des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sie wäre auch bereit, die Situation persönlich zu erklären. Zudem werde beantragt, bei der Beschwerdeführerin eine Altersfeststellung sowie eine ärztliche Untersuchung betreffend ihren Gesundheitszustand durchzuführen. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.03.2024 zur Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sowie zum bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Familie zu verweisen. Die Verweigerung des beantragten Visums verletze die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. 1.
- Mit Stellungnahme vom 08.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung zusammengefasst vor, die Bezugsperson habe im bisherigen Verfahren bereits auf ihre psychische Belastung hingewiesen, eine ärztliche Bestätigung vorgelegt und angegeben, wie es zu dem Irrtum hinsichtlich des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sie wäre auch bereit, die Situation persönlich zu erklären. Zudem werde beantragt, bei der Beschwerdeführerin eine Altersfeststellung sowie eine ärztliche Untersuchung betreffend ihren Gesundheitszustand durchzuführen. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.03.2024 zur Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sowie zum bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Familie zu verweisen. Die Verweigerung des beantragten Visums verletze die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. 1.
- Mit Schreiben vom 10.04.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Nairobi mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 15.04.2024, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0255/2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 15.04.2024, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0255/2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 06.05.2024 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zunächst vollinhaltlich auf die Stellungnahmen vom 14.03.2024 und vom 08.04.2024 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dem nunmehr angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, dass sich das Bundesamt mit dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt habe. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei nicht durchgeführt worden. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien zudem ignoriert worden. Zusammengefasst habe die Behörde den Bescheid sohin nicht nur mit Rechtswidrigkeit, sondern auch mit Willkür belastet.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 06.05.2024 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zunächst vollinhaltlich auf die Stellungnahmen vom 14.03.2024 und vom 08.04.2024 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dem nunmehr angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, dass sich das Bundesamt mit dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt habe. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei nicht durchgeführt worden. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien zudem ignoriert worden. Zusammengefasst habe die Behörde den Bescheid sohin nicht nur mit Rechtswidrigkeit, sondern auch mit Willkür belastet.
- Am 22.07.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
- Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 24.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom XXXX 07.2015 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2016, Zl. XXXX , übermittelt. Ferner wurde in die Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX 11.2017, Zl. XXXX , Einsicht genommen.
- Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 24.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom römisch 40 07.2015 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2016, Zl. römisch 40 , übermittelt. Ferner wurde in die Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 11.2017, Zl. römisch 40 , Einsicht genommen. 6.
- Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom XXXX 07.2015 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten angab, dass die Beschwerdeführerin zwölf Jahre alt sei. Die Frage, ob die Bezugsperson Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, verneinte sie. 6.
- Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom römisch 40 07.2015 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten angab, dass die Beschwerdeführerin zwölf Jahre alt sei. Die Frage, ob die Bezugsperson Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, verneinte sie. 6.
- Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 10.2016 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, dass in der Erstbefragung ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert sowie rückübersetzt worden seien. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes führte sie an, dass sie bei einem Bombenanschlag verletzt und vergiftet worden sei. Ihr Bein sei komplett zerstört worden und sie sei auch an den Händen operiert worden. Zudem habe sie eine Nervenkrankheit. Laut der Niederschrift legte die Bezugsperson weiters Arztbriefe vor, welche bestätigen würden, dass sie an Rheuma leide. Im Rahmen der Befragung zu ihren Familienangehörigen gab sie schließlich zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin ca.13 Jahre alt sei. 6.
- Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 10.2016 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, dass in der Erstbefragung ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert sowie rückübersetzt worden seien. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes führte sie an, dass sie bei einem Bombenanschlag verletzt und vergiftet worden sei. Ihr Bein sei komplett zerstört worden und sie sei auch an den Händen operiert worden. Zudem habe sie eine Nervenkrankheit. Laut der Niederschrift legte die Bezugsperson weiters Arztbriefe vor, welche bestätigen würden, dass sie an Rheuma leide. Im Rahmen der Befragung zu ihren Familienangehörigen gab sie schließlich zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin ca.13 Jahre alt sei. 6.
- In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 11.2017 gab die Bezugsperson eingangs an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie jedoch Medikamente einnehme. In der Folge zeigte sie Verletzungen am Rücken, an den Schultern, an den Händen sowie am rechten Unterschenkel. Befragt, ob sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Dolmetscher gut verstanden habe, führte die Bezugsperson unter anderem an, dass in der Einvernahme vor dem Bundesamt viele Dinge falsch protokolliert worden seien. Auf Nachfrage, ob sie ihre Angaben richtigstellen wolle, erklärte sie, sie glaube, dass nach der Rückübersetzung korrekt protokolliert worden sei. Befragt, welche Angaben ihrer Ansicht nach fehlerhaft seien, antwortete die Bezugsperson, dass sie Elektriker und nicht Automechaniker sei. Sonst würden die Angaben stimmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt seien ihre Angaben rückübersetzt worden. Befragt, wie es ihrer Familie gehe, antwortete die Bezugsperson, gesundheitlich gehe es ihnen gut, ihre finanzielle Situation sei allerdings schlecht. Die Bezugsperson arbeite und schicke ihren Familienmitgliedern ab und zu Geld. 6.
- In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 11.2017 gab die Bezugsperson eingangs an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie jedoch Medikamente einnehme. In der Folge zeigte sie Verletzungen am Rücken, an den Schultern, an den Händen sowie am rechten Unterschenkel. Befragt, ob sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Dolmetscher gut verstanden habe, führte die Bezugsperson unter anderem an, dass in der Einvernahme vor dem Bundesamt viele Dinge falsch protokolliert worden seien. Auf Nachfrage, ob sie ihre Angaben richtigstellen wolle, erklärte sie, sie glaube, dass nach der Rückübersetzung korrekt protokolliert worden sei. Befragt, welche Angaben ihrer Ansicht nach fehlerhaft seien, antwortete die Bezugsperson, dass sie Elektriker und nicht Automechaniker sei. Sonst würden die Angaben stimmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt seien ihre Angaben rückübersetzt worden. Befragt, wie es ihrer Familie gehe, antwortete die Bezugsperson, gesundheitlich gehe es ihnen gut, ihre finanzielle Situation sei allerdings schlecht. Die Bezugsperson arbeite und schicke ihren Familienmitgliedern ab und zu Geld. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
- Zu A) 2.
- Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet: § 13. Mitwirkung eines FremdenParagraph 13, Mitwirkung eines Fremden […]
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. […] 2.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
§ 35Abs. 5 Asyl
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 2.
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
- Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin an, das ledige und leibliche minderjährige Kind des als Bezugsperson angeführten somalischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , zu sein, dem mit dem am XXXX 11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. 2.2.
- Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin an, das ledige und leibliche minderjährige Kind des als Bezugsperson angeführten somalischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , zu sein, dem mit dem am römisch 40 11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. In den Mitteilungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024 und vom 18.03.2024 sowie im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der Bezugsperson ist. Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags wurde vielmehr damit begründet, dass aufgrund der Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren eigenen Antrag auf internationalen Schutz von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auszugehen sei und eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG sohin nicht vorliege. In den Mitteilungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024 und vom 18.03.2024 sowie im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der Bezugsperson ist. Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags wurde vielmehr damit begründet, dass aufgrund der Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren eigenen Antrag auf internationalen Schutz von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auszugehen sei und eine Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sohin nicht vorliege. Hinsichtlich dieser Begründung ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verweisen, wonach eine multifaktorielle Altersdiagnose angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit eines Antragstellers gezogen werden können, noch ein Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit eines Antragstellers bei Asylantragstellung (im gegenständlichen Fall: bei Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Asyl
G) rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (vgl. VwGH vom 09.01.2020, Ro 2019/19/0010; mwN).Hinsichtlich dieser Begründung ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verweisen, wonach eine multifaktorielle Altersdiagnose angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit eines Antragstellers gezogen werden können, noch ein Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit eines Antragstellers bei Asylantragstellung (im gegenständlichen Fall: bei Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG) rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung vergleiche VwGH vom 09.01.2020, Ro 2019/19/0010; mwN). Die Beschwerdeführerin führte im gegenständlichen Verfahren als Geburtsdatum den XXXX an und brachte mehrere Urkunden, konkret ihren somalischen Reisepass, ihre Geburtsurkunde sowie einen Identitätsnachweis, in Vorlage, welche dies bestätigen. Abweichend davon gab die Bezugsperson hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am XXXX 07.2015 „zwölf Jahre“ und in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 10.2016 „ca. 13 Jahre“ an, was beides dem Geburtsjahr 2003 entspräche. Vor diesem Hintergrund kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengetreten werden, wenn es die Richtigkeit des in Inhalts der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden in Zweifel zieht und zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht geeignet sind, die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Ebenso wenig kann allerdings anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gesichert von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, wenngleich die Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz als nicht unbedeutende Indizien zu qualifizieren sind.Die Beschwerdeführerin führte im gegenständlichen Verfahren als Geburtsdatum den römisch 40 an und brachte mehrere Urkunden, konkret ihren somalischen Reisepass, ihre Geburtsurkunde sowie einen Identitätsnachweis, in Vorlage, welche dies bestätigen. Abweichend davon gab die Bezugsperson hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am römisch 40 07.2015 „zwölf Jahre“ und in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 10.2016 „ca. 13 Jahre“ an, was beides dem Geburtsjahr 2003 entspräche. Vor diesem Hintergrund kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengetreten werden, wenn es die Richtigkeit des in Inhalts der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden in Zweifel zieht und zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht geeignet sind, die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Ebenso wenig kann allerdings anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gesichert von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, wenngleich die Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz als nicht unbedeutende Indizien zu qualifizieren sind. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein multifaktorielles Altersgutachten einzuholen. 2.2.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren auch unter der Annahme der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung als mangelhaft erweist. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, in Visa-Verfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, in Visa-Verfahren nach Paragraph 35, AsylG auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor vergleiche VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht hervor, dass nicht nur die (ledige) Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Mutter und ihre Schwester Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
§ 35Asyl
G gestellt haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesen Fällen jeweils eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose getroffen hat. Mangels anderslautender Anhaltspunkte ist sohin davon auszugehen, dass der Mutter sowie der Schwester der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Nairobi jeweils ein Einreisetitel erteilt worden ist bzw. erteilt werden wird. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht hervor, dass nicht nur die (ledige) Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Mutter und ihre Schwester Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, AsylG gestellt haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesen Fällen jeweils eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose getroffen hat. Mangels anderslautender Anhaltspunkte ist sohin davon auszugehen, dass der Mutter sowie der Schwester der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Nairobi jeweils ein Einreisetitel erteilt worden ist bzw. erteilt werden wird. Eine umfassende Prüfung, ob die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Visums zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens mit ihrer Mutter und/oder mit der Bezugsperson geboten ist, wurde jedoch nicht durchgeführt, sondern wurde in der Stellungnahme vom 18.03.2024 lediglich – ohne Anführung einer näheren Begründung – festgehalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ergänzend wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin laut dem von ihr in Vorlage gebrachten medizinischen Bericht vom XXXX 03.2024 nur an milden Kopfschmerzen sowie an Zuckungen im Gesicht leide und daher auch nicht aus gesundheitlichen Gründen von ihrer Mutter abhängig sei. Eine umfassende Prüfung, ob die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Visums zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens mit ihrer Mutter und/oder mit der Bezugsperson geboten ist, wurde jedoch nicht durchgeführt, sondern wurde in der Stellungnahme vom 18.03.2024 lediglich – ohne Anführung einer näheren Begründung – festgehalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ergänzend wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin laut dem von ihr in Vorlage gebrachten medizinischen Bericht vom römisch 40 03.2024 nur an milden Kopfschmerzen sowie an Zuckungen im Gesicht leide und daher auch nicht aus gesundheitlichen Gründen von ihrer Mutter abhängig sei. Eine nähere Auseinandersatzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr gesamtes Leben mit ihrer Mutter im Familienverband gelebt habe und sie in Kenia bzw. in Somalia aufgrund der sozioökonomischen Lage sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht in der Lage sei, ohne familiäres Netzwerk ihre Existenz zu sichern, ist jedoch nicht erfolgt. Die Behörde hat es insbesondere verabsäumt Ermittlungen hinsichtlich der privaten und familiären Lebensumstände der Beschwerdeführerin, wie etwa zu ihrem Aufenthaltsstatus in Kenia, zu ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort, zu ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowie zum Vorliegen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte in Kenia und/oder Somalia durchzuführen. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Asyl
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter sowie mit der Bezugsperson im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter sowie mit der Bezugsperson im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. 2.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die notwendigen weiteren Ermittlungen zur Klärung des tatsächlichen Alters der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung durch ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten zu veranlassen und in der Folge entsprechende Feststellungen zu treffen haben; dies unter Anführung der konkret durchgeführten Untersuchungen und der dabei herangezogenen Methoden. Die Ermittlungsergebnisse sind der Beschwerdeführerin in jedem Fall zur Kenntnis zu bringen und ist ihr hierzu Parteiengehör zu gewähren. Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, wird sie in einem weiteren Schritt zu ermitteln haben, ob die Beschwerdeführerin durch die Versagung des beantragten Visums in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird. Konkret wird die Beschwerdeführerin einer Einvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen welcher sie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen, insbesondere zur Beziehung zu ihren Eltern, zu ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts, zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status in Kenia, zu ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort, zum aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mutter sowie zum Vorliegen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte in Kenia und/oder Somalia, befragt wird. Allenfalls wird sie auch aufzufordern sein, Unterlagen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand vorzulegen. Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, wird sie in einem weiteren Schritt zu ermitteln haben, ob die Beschwerdeführerin durch die Versagung des beantragten Visums in ihren nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird. Konkret wird die Beschwerdeführerin einer Einvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen welcher sie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen, insbesondere zur Beziehung zu ihren Eltern, zu ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts, zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status in Kenia, zu ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort, zum aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mutter sowie zum Vorliegen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte in Kenia und/oder Somalia, befragt wird. Allenfalls wird sie auch aufzufordern sein, Unterlagen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand vorzulegen. Wenn die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung dieser Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Frage der Voll- bzw. Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung sowie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Frage der Voll- bzw. Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung sowie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können 2.4.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 2.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2296022.1.00