← Österreich

{'item': 'W257 2277455-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 48§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 8§ 16§ 48b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlW257 2277455-1 Spruch, W257 2277455-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Postbeamtin, stellte mit Schreiben vom 05.09.2022 (eingelangt beim Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG [in der Folge „belangte Behörde“ genannt] am 06.09.2022) einen Antrag auf Feststellung der zu bezahlenden Ruhepausen bzw. der daraus resultierenden Überstundenleistungen im Ausmaß von 235 Stunden, welche sie im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.08.2022 geleistet habe.

§ 48

b BDG 1979 sei ihr eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tageszeit – dies bei ihr laut Dienstplan tagtäglich der Fall gewesen sei - mehr als sechs Stunden betragen würde. Dem Antrag angeschlossen war eine tabellarische Übersicht der Monate, in welcher der Anspruch laut der Beschwerdeführerin bestand, den in den Monaten geleisteten Arbeitstagen mit einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden und die an diesen Tagen angefallenen Überstunden. Die Beschwerdeführerin, eine Postbeamtin, stellte mit Schreiben vom 05.09.2022 (eingelangt beim Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG [in der Folge „belangte Behörde“ genannt] am 06.09.2022) einen Antrag auf Feststellung der zu bezahlenden Ruhepausen bzw. der daraus resultierenden Überstundenleistungen im Ausmaß von 235 Stunden, welche sie im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.08.2022 geleistet habe.

Paragraph 48, b BDG 1979 sei ihr eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tageszeit – dies bei ihr laut Dienstplan tagtäglich der Fall gewesen sei - mehr als sechs Stunden betragen würde. Dem Antrag angeschlossen war eine tabellarische Übersicht der Monate, in welcher der Anspruch laut der Beschwerdeführerin bestand, den in den Monaten geleisteten Arbeitstagen mit einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden und die an diesen Tagen angefallenen Überstunden. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.05.2023 (eingelangt am 03.05.2023) eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Am 31.08.2023 (eingelangt am 01.09.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst vor, dass die Behörde innerhalb der gegebenen Frist keinen Bescheid erlassen habe können, weil sie umfangreiche Erhebungen zur Ermittlung veranlasst habe und nicht alle in Auftrag gegebenen Erhebungen rechtzeitig abgeschlossen hätten werden können. Die Behörde brachte in diesem Vorlagenschreiben vor, dass eine Prüfung des Antrages für den beantragten Zeitraum ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2021 einen Tag zu viel beantragt habe: Die Beschwerdeführerin hätte für den Oktober 2021 zwanzig Arbeitstage beantragt, tatsächlich wären es allerdings nur neunzehn Arbeitstage gewesen, an denen sie mehr als sechs Stunden gearbeitet hätte. Am

  1. Oktober 2021 hätte sie von 07:50 Uhr bis 13:00 Uhr und weiters von 14:40 Uhr bis 15:30 Uhr ihren Dienst verrichtet. Die Summe der Arbeitszeit betrage daher genau sechs Stunden und übersteige daher nicht die vom Gesetz für eine Ruhepause vorgesehene Dienstzeit von mehr als sechs Stunden. Somit wäre das Begehren der Beschwerdeführerin jedenfalls um einen Tag bzw. eine halbe Stunde, nämlich von 235 Stunden auf 234,50 Stunden zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vorangegangenen Verfahren (W246 2238116-1/40E; Zeitraum Oktober 2016 bis September 2019) festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen eingeräumt worden sind. Die Begründung beruhe u.a. auf Zeugenaussagen der Vorgesetzten und den OPAL-Daten. In Bezug auf den aktuellen Zeitraum habe die belangte Behörde eine Auswertung der OPAL -Daten durchgeführt, die zeigen würden, dass die Beschwerdeführerin täglich mehrfach die Möglichkeit für Ruhepause gehabt habe. Zudem seien ZeugInnenbefragungen durchgeführt worden, um Bestätigungen zu erhalten, jedoch habe aufgrund von urlaubsbedingten Abwesenheiten und Dienstverhältnisbeendigungen nicht rechtzeitig eine vollständige Befragung erfolgen können. Dies habe die rechtzeitige Erlassung eines Nachholbescheides innerhalb der Säumnisfrist verhindert. Am 17.10.2024 langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21.10.2024 setzte der Verwaltungsgerichtshof eine Frist zur Erledigung, sodass eine Entscheidung binnen drei Monaten (bis 23.01.2025) zu erfolgen hat (OZ 05). Eine am 04.11.2024 anberaumte Verhandlung wurde auf den 18.11.2024 vertagt. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übersandt (OZ 07). Am 05.11.2024 langte seitens der belangten Behörde eine Vollmachtsanzeige ein. Am 07.11.2024 langte seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (OZ 10), indem der eine Tag, welcher die Behörde in dem Vorlageschreiben anführte, nicht bestritten wird und der Antrag dahingehend modifiziert wurde, dass nunmehr – in Übereinstimmung mit der Berechnung der belangten Behörde - 243,5 Überstunden beantragt werden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass - wie in den gleich gelagerten Vorverfahren auch - die Beschwerdeführerin betreffend (W246 2238116-1) - festgehalten worden sei, dass sich alleine aus den OPAL-Daten keine Feststellungen hinsichtlich der Ruhepausen innerhalb der Dienstzeitblöcke treffen lassen würden. Die Beschwerdeführerin hätte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie die Möglichkeit gehabt innerhalb Dienstzeitblöcke Ruhepausen einzuhalten. Die Auswertung der OPAL-Daten wären lediglich als Indiz hinsichtlich der Ruhepausen geeignet. Der gegenständliche Sachverhalt wäre ident mit jenem, welcher in dem die Beschwerdeführerin betreffendem Vorverfahren W246 2238116-1 festgestellt worden sei. Die Arbeitsintensität habe sogar im Vergleich zum Vorverfahren zugenommen. Wäre das Verwaltungsgericht geneigt alleine aus den OPAL-Daten einen Beweis hinsichtlich der Ruhepausen zu erheben beantrage die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wäre in der Säumnisbeschwerde irrtümlich die Zeitnachweise des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , vorgelegt worden und wird dies mit der geständigen Eingabe (Beilage ./D) nachgeholt. Am 07.11.2024 langte seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (OZ 10), indem der eine Tag, welcher die Behörde in dem Vorlageschreiben anführte, nicht bestritten wird und der Antrag dahingehend modifiziert wurde, dass nunmehr – in Übereinstimmung mit der Berechnung der belangten Behörde - 243,5 Überstunden beantragt werden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass - wie in den gleich gelagerten Vorverfahren auch - die Beschwerdeführerin betreffend (W246 2238116-1) - festgehalten worden sei, dass sich alleine aus den OPAL-Daten keine Feststellungen hinsichtlich der Ruhepausen innerhalb der Dienstzeitblöcke treffen lassen würden. Die Beschwerdeführerin hätte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie die Möglichkeit gehabt innerhalb Dienstzeitblöcke Ruhepausen einzuhalten. Die Auswertung der OPAL-Daten wären lediglich als Indiz hinsichtlich der Ruhepausen geeignet. Der gegenständliche Sachverhalt wäre ident mit jenem, welcher in dem die Beschwerdeführerin betreffendem Vorverfahren W246 2238116-1 festgestellt worden sei. Die Arbeitsintensität habe sogar im Vergleich zum Vorverfahren zugenommen. Wäre das Verwaltungsgericht geneigt alleine aus den OPAL-Daten einen Beweis hinsichtlich der Ruhepausen zu erheben beantrage die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wäre in der Säumnisbeschwerde irrtümlich die Zeitnachweise des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , vorgelegt worden und wird dies mit der geständigen Eingabe (Beilage ./D) nachgeholt. Am 07.11.2024 wurde die oa Stellungnahme der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt (OZ 11). Am gleichen Tag stellte die belangte Behörde den Antrag XXXX (Leitung Personalsteuerung &-qualität der Bediensteten der Postfilialen) als Zeugen einzuvernehmen (OZ 12).Am 07.11.2024 wurde die oa Stellungnahme der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt (OZ 11). Am gleichen Tag stellte die belangte Behörde den Antrag römisch 40 (Leitung Personalsteuerung &-qualität der Bediensteten der Postfilialen) als Zeugen einzuvernehmen (OZ 12). Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Verfahrensparteien und der beantragte Zeuge einvernommen wurden (OZ 16). In Folge der Verhandlung legte die belangte Behörde ein weiteres Dokument, nämlich den Zeitraum der OPAL-Daten—Auswertung vor, welche der Beschwerdeführerin übersandt wurde (OZ 17, 18). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2019 bis 31.08.2022 [der Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2019 wurde im Verfahren W246 2238116-1 behandelt]) auf folgenden Arbeitsplätzen verwendet: Vom 01.10.2019 bis 31.01.2020 im „Universalschalterdienst“ in der Postfiliale XXXX und am 01.03.2020 in der Postfiliale XXXX , ebenso im „Universalschalterdienst“. Beide Postfilialen sind „Kontenfilialen“, dies bedeutet, dass diesen Filialen mehrere weitere Filialen angeschlossen sind und beispielsweise im Falle einer Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei den angeschlossenen Filialen die personelle Besetzung durch die Knotenfiliale vorgenommen wird. Im Fall der Postfiliale XXXX übernahm der Leiter der Postfiliale XXXX (sogenannter „Knotenleiter“) die Abwesenheit der der Knotenfiliale XXXX angeschlossenen Filialen, in dem dieser den ausgefallenen Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei angeschlossenen Filiale (der oder den, dann Filialen) übernahm. Die Beschwerdeführerin befand sich nur die ersten zwei Wochen im Oktober in der Postfiliale XXXX und trat anschließend in den Krankenstand. Die 14 Tage Anfang Oktober, welche mit dem gegenständlichen Verfahren beantragt wurden, sind ident mit dem Sachverhalt, der dem Verfahren W246 2238116-1 zugrunde gelegt wurde. Am 02.03.2020 trat sie Ihren Dienst in der Postfiliale XXXX an. Neben dem Schalterdienst war die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum auch für die Hauptkasse verantwortlich. Die Führung der Hauptkasse ist einer Person zugewiesen und beinhaltet die Führung aller Barmittel bzw. die Geldaufbewahrung, welche in der Postfiliale anfallen. Zusätzlich war sie für die Bereiche „A1“ und „Bank 99“ zuständig und unterrichtete auch bis Ende September 2021 einen Lehrling im Bereich „A1“ bzw. wies sie diesen an. Sie ist allerdings keine Lehrlingsbeauftragte. Die anderen Mitarbeiter sind mit anderen Zusatzaufgaben betraut, wie z.B. dem Leeren der Versandboxen oder der Briefkästen. In der Regel sind drei Schalter ständig besetzt; zusätzlich arbeitete der Leiter der Postfiliale im BackOffice. Jeden Tag um ca. 17:00 Uhr wurde der Post-Lkw beladen; bis zu diesem Zeitpunkt, beginnend mit ca. 15:30 Uhr, bestand ein besonders hoher Arbeitsdruck am Schalter. Es gab im Beurteilungszeitraum keine Kultur einer „gelebten Pauseneinteilung“, indem sich z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter absichtlich zurückgezogen und eine Pause vornahmen. Die drei Mitarbeiter einschließlich der Leiter der Postfiliale begannen den Dienst an unterschiedlichen Zeitpunkten wobei ca. von 08.40 Uhr bis 17:30 Uhr alle drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwesend waren. Der Leiter der Postfiliale hatte, nachdem er auch für weitere Postfilialen zuständig war, lediglich 20 Stunden am Schalter zu arbeiten. Zur Zeit der COVID-19-Epidemie wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tageweise alternierend eingesetzt. Vom 01.10.2019 bis 31.01.2020 im „Universalschalterdienst“ in der Postfiliale römisch 40 und am 01.03.2020 in der Postfiliale römisch 40 , ebenso im „Universalschalterdienst“. Beide Postfilialen sind „Kontenfilialen“, dies bedeutet, dass diesen Filialen mehrere weitere Filialen angeschlossen sind und beispielsweise im Falle einer Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei den angeschlossenen Filialen die personelle Besetzung durch die Knotenfiliale vorgenommen wird. Im Fall der Postfiliale römisch 40 übernahm der Leiter der Postfiliale römisch 40 (sogenannter „Knotenleiter“) die Abwesenheit der der Knotenfiliale römisch 40 angeschlossenen Filialen, in dem dieser den ausgefallenen Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei angeschlossenen Filiale (der oder den, dann Filialen) übernahm. Die Beschwerdeführerin befand sich nur die ersten zwei Wochen im Oktober in der Postfiliale römisch 40 und trat anschließend in den Krankenstand. Die 14 Tage Anfang Oktober, welche mit dem gegenständlichen Verfahren beantragt wurden, sind ident mit dem Sachverhalt, der dem Verfahren W246 2238116-1 zugrunde gelegt wurde. Am 02.03.2020 trat sie Ihren Dienst in der Postfiliale römisch 40 an. Neben dem Schalterdienst war die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum auch für die Hauptkasse verantwortlich. Die Führung der Hauptkasse ist einer Person zugewiesen und beinhaltet die Führung aller Barmittel bzw. die Geldaufbewahrung, welche in der Postfiliale anfallen. Zusätzlich war sie für die Bereiche „A1“ und „Bank 99“ zuständig und unterrichtete auch bis Ende September 2021 einen Lehrling im Bereich „A1“ bzw. wies sie diesen an. Sie ist allerdings keine Lehrlingsbeauftragte. Die anderen Mitarbeiter sind mit anderen Zusatzaufgaben betraut, wie z.B. dem Leeren der Versandboxen oder der Briefkästen. In der Regel sind drei Schalter ständig besetzt; zusätzlich arbeitete der Leiter der Postfiliale im BackOffice. Jeden Tag um ca. 17:00 Uhr wurde der Post-Lkw beladen; bis zu diesem Zeitpunkt, beginnend mit ca. 15:30 Uhr, bestand ein besonders hoher Arbeitsdruck am Schalter. Es gab im Beurteilungszeitraum keine Kultur einer „gelebten Pauseneinteilung“, indem sich z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter absichtlich zurückgezogen und eine Pause vornahmen. Die drei Mitarbeiter einschließlich der Leiter der Postfiliale begannen den Dienst an unterschiedlichen Zeitpunkten wobei ca. von 08.40 Uhr bis 17:30 Uhr alle drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwesend waren. Der Leiter der Postfiliale hatte, nachdem er auch für weitere Postfilialen zuständig war, lediglich 20 Stunden am Schalter zu arbeiten. Zur Zeit der COVID-19-Epidemie wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tageweise alternierend eingesetzt. , Die Beschwerdeführerin verrichtete im Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.08.2022 an 469 Tagen Dienste, die jeweils das Ausmaß von sechs Stunden überschritten. Im Genaueren waren folgende Monate im genannten Ausmaß an Mehrdienstleistungen betroffen: Im Oktober 2019 sieben, im März 2020 acht, im April 2020 acht, im Mai 2020 viereinhalb, im Juni 2020 zehn, im Juli 2020 acht, im August 2020 fünfeinhalb, im September 2020 siebeneinhalb, im Oktober 2020 acht, im November 2020 fünfeinhalb, im Dezember 2020, im Jänner 2021 und im Februar 2021 jeweils neuneinhalb, im März 2021 neun, im April 2021, zehneinhalb, im Mai 2021 sieben, im Juni 2021 zehneinhalb, im Juli 2021 acht, im August 2021 viereinhalb, im September 2021 achteinhalb, im Oktober 2021 neuneinhalb, im November 2021 sechs, im Dezember 2021 acht, im Jänner 2022 zehn, im Februar 2022 eine, im März 2022 neuneinhalb, im April 2022 neun, im Mai 2022 und im Juni 2022 jeweils fünfeinhalb, im Juli 2022 sieben und schließlich im August 2022 fünf Stunden. Die Verrichtung dieser Dienste erfolgte im Rahmen von zwei Dienstblöcken pro Arbeitstag. Ein Dienstblock überschritt dabei nicht die Gesamtdauer von fünf Stunden und 45 Minuten. Die Dienstunterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken betrug mindestens 60 und höchstens 120 Minuten. Während dieser Dienstunterbrechung wurde die Beschwerdeführerin nicht zur Verrichtung von Tätigkeiten herangezogen und konnte eine – ihr nicht abgegoltene – Ruhepause durchführen. Innerhalb der beiden Dienstblöcke waren für die Beschwerdeführerin in den Dienstplänen keine Ruhepausen in der Dauer von einmal 30 Minuten, zwei Mal 15 Minuten oder drei Mal zehn Minuten vorgesehen. Unabhängig davon war es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, innerhalb der beiden Dienstblöcke regelmäßig Ruhepausen in diesem Ausmaß durchzuführen. Unterbrechungen der Arbeitszeit fanden in der Regel lediglich im Ausmaß von unter zehn Minuten und zur Verrichtung körperlicher Grundbedürfnisse (Trinken eines Kaffees im Paketlagerraum) statt, wobei sich die Beschwerdeführerin während dieser Unterbrechungen der Arbeitszeit im Hinblick auf ein mögliches Kundenaufkommen dazu bereit zu halten hatte, ihre Arbeitstätigkeit jederzeit wiederaufzunehmen.
  3. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin Beamtin ist und im beantragten Zeitraum (01.10.2019 bis 31.08.2022) die in den Feststellungen genannten Tätigkeiten ausführte, ergab sich - aus den Feststellungen der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022, ebenso die Beschwerdeführerin betreffend, Zl. W246 2238116-1/40E, in welchem die Beschwerdeführerin für den (vorhergehenden) Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2019 einen gleichlautenden Antrag stellte, - sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 06.11.2024 (sh OZ 10), in welcher sie anführt, dass der Tätigkeitsbereich im Vergleich zu dem dem Erkenntnis vom 29.11.2022 zugrundeliegenden Sachverhalt, unverändert blieb. - Zudem wurde dies in der mündlichen Verhandlung erhoben (sh dazu Seite xx) und konnten somit die Feststellungen ihrer Tätigkeit getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin die in den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der konkreten Anzahl an Tagen von Dienstverrichtungen mit einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als 6 Stunden getätigt hat, ergibt sich aus folgender Urkunde: Die belangte Behörde legte in der Aktenvorlage eine Beilage VII vor. Aus dieser tabellarischen Übersicht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise im Oktober 2019 an 14 Arbeitstagen mehr als 6 Stunden gearbeitet hat. Bei je einer halben Stunde als Überstunde (an jenen Tagen an denen mehr als 6 Stunden gearbeitet wurde) ergibt sich im Monat Oktober 2019 eine Überstundensumme von 7 Stunden (14*0,5=7). Diese Darstellung beginnt im Oktober 2019 und endet im August 2022, somit umfasst dies die gesamte Antragszeitspanne. In dieser tabellarischen Übersicht wurde die Berechnung der Dienstbehörde mit der Berechnung der Antragstellerin verglichen und seitens der Dienstbehörde festgestellt, dass es sich nicht um 470 Tage, sondern nur um 469 Tage handelt. Diese Differenz wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt (sh I. Punkt 6) und bestätigte sie die 469 Tage, womit sich eine Überstundensumme von 234,5 Stunden (469 Tage*0,5 Stunden =234,5 Stunden) ergibt. Der Antrag wurde daraufhin auf 234,5 Stunden geändert. Diese Urkunde wurde auch in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und bestritten auch hier die Parteien nicht die Gesamtsumme von 234,5 Stunden (sh dazu Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift).Dass die Beschwerdeführerin die in den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der konkreten Anzahl an Tagen von Dienstverrichtungen mit einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als 6 Stunden getätigt hat, ergibt sich aus folgender Urkunde: Die belangte Behörde legte in der Aktenvorlage eine Beilage römisch sieben vor. Aus dieser tabellarischen Übersicht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise im Oktober 2019 an 14 Arbeitstagen mehr als 6 Stunden gearbeitet hat. Bei je einer halben Stunde als Überstunde (an jenen Tagen an denen mehr als 6 Stunden gearbeitet wurde) ergibt sich im Monat Oktober 2019 eine Überstundensumme von 7 Stunden (14*0,5=7). Diese Darstellung beginnt im Oktober 2019 und endet im August 2022, somit umfasst dies die gesamte Antragszeitspanne. In dieser tabellarischen Übersicht wurde die Berechnung der Dienstbehörde mit der Berechnung der Antragstellerin verglichen und seitens der Dienstbehörde festgestellt, dass es sich nicht um 470 Tage, sondern nur um 469 Tage handelt. Diese Differenz wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt (sh römisch eins. Punkt 6) und bestätigte sie die 469 Tage, womit sich eine Überstundensumme von 234,5 Stunden (469 Tage*0,5 Stunden =234,5 Stunden) ergibt. Der Antrag wurde daraufhin auf 234,5 Stunden geändert. Diese Urkunde wurde auch in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und bestritten auch hier die Parteien nicht die Gesamtsumme von 234,5 Stunden (sh dazu Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). Die Feststellungen zur Verrichtung von Diensten durch die Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei Dienstblöcken, zur Höchst- und Mindestdauer dieser beiden Dienstblöcke sowie zur dazwischenliegenden Dienstunterbrechung (die Arbeitszeitmodalitäten) ergeben sich aus der Beschwerdevorlage und wurde dies in der mündlichen Verhandlung zudem erörtert. Die belangte Behörde führte im Vorlageschreiben aus, dass die Betriebsvereinbarung (Entscheidung der beim ASG XXXX eingerichteten Schlichtungsstelle vom 10.02.2015, Zl. Schl 2/14-20; sh die erlassene Betriebsvereinbarung Punkt „4.
  4. Dienstabschnitte“, Beilage III der Beschwerdevorlage) auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist und wurde dies auch von ihr nicht bestritten (sh auch Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). Der Antrag der Beschwerdeführerin richtete sich nicht auf die Zeiten zwischen den beiden Dienstzeitblöcken, sondern auf die nicht vorgenommenen Unterbrechungen während dieser Dienstzeitblöcken. Die Feststellungen zur Verrichtung von Diensten durch die Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei Dienstblöcken, zur Höchst- und Mindestdauer dieser beiden Dienstblöcke sowie zur dazwischenliegenden Dienstunterbrechung (die Arbeitszeitmodalitäten) ergeben sich aus der Beschwerdevorlage und wurde dies in der mündlichen Verhandlung zudem erörtert. Die belangte Behörde führte im Vorlageschreiben aus, dass die Betriebsvereinbarung (Entscheidung der beim ASG römisch 40 eingerichteten Schlichtungsstelle vom 10.02.2015, Zl. Schl 2/14-20; sh die erlassene Betriebsvereinbarung Punkt „4.
  5. Dienstabschnitte“, Beilage römisch drei der Beschwerdevorlage) auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist und wurde dies auch von ihr nicht bestritten (sh auch Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). Der Antrag der Beschwerdeführerin richtete sich nicht auf die Zeiten zwischen den beiden Dienstzeitblöcken, sondern auf die nicht vorgenommenen Unterbrechungen während dieser Dienstzeitblöcken. Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin innerhalb der Dienstzeitblöcke keine ausreichenden Pausen (nämlich entweder einmal 30 Minuten oder zweimal 15 Minuten oder drei Mal 10 Minuten) vorgesehen waren, ergibt sich aus der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung. Die Behörde bezog sich auf die von ihr ausgewerteten „OPAL-Daten“. Das OPAL-System ist ein Kassen- und Verrechnungssystem, dass in den Geschäftsstellen der Postfilialen für regelmäßige Tätigkeiten wie Sendungsannahme, Sendungsabgabe, Artikelverkauf und Kassenführung verwendet wird und so für die Personalsteuerung, bzw. Personalauslastung herangezogen wird. Es sind ca. an die 170 Tätigkeiten, welche in Abstimmung mit der Personalvertretung eine bestimmte zeitliche Wertigkeit haben, je nach der durchschnittlichen Bearbeitung eines Geschäftsfalles. Das bedeutet, dass ein Geschäftsfall, wie z.B. eine Briefannahme am Schalter in dem OPAL-System eingetragen wird und mit einem Zeitwert hinterlegt wird. So ist auch die Warenübernahme (jene Waren welche in der Postfiliale im Verkaufsraum aufliegen) mit einem Zeitwert hinterlegt und beinhaltet die einzelnen Arbeitsschritte von der Übernahme der Ware bis zur vorgesehenen Präsentation bzw. Preisauszeichnung im Verkaufsraum. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Auswertung dieser OPAL-Daten vorgenommen, nämlich für 393 Arbeitstage der Beschwerdeführerin (Beilage VIII des Vorlageschreibens). Sie konnte dadurch - unbestritten - feststellen, dass durchschnittlich an diesen 393 Tagen die Beschwerdeführerin zwischen zwei Geschäftsfällen 7,3 mal eine Zeitspanne von gleich/größer 10 Minuten (bzw. 2,75 mal eine Zeitspanne von gleich/größer 15 Minuten und 0,39 mal eine Zeitspanne von gleich/größer 30 Minuten) lag. Der für die Personalagenten im Postfilialnetz zuständigen Mitarbeiter Post AG brachte zeugenschaftlich am 18.11.2024 vor, dass es auch Tätigkeiten außerhalb des OPAL-Systems gibt (sh dazu Seite 9 der Verhandlungsschrift). Die OPAL-Daten-Auswertung beinhaltet nur Zeiten mit einem Kundenkontakt, d. h. nur die Zeiten, in denen die Postfiliale offen ist, werden abgebildet. Die Tätigkeiten, die zeitlich vor oder nach den Öffnungszeiten liegen, werden nicht erfasst. Der Zeuge schätzt, dass, wenn man diese „Randzeiten“ mitberücksichtigen würde, es ca. dreimal am Tag Unterbrechungen von gleich/größer 10 Minuten geben würde (siehe Seite 12 der gerichtlichen Niederschrift). Innerhalb der Dienstzeitblöcken war (bis zum 20.06.2024) im OPAL-System keine Ruhepausen vorgesehen.Die Behörde bezog sich auf die von ihr ausgewerteten „OPAL-Daten“. Das OPAL-System ist ein Kassen- und Verrechnungssystem, dass in den Geschäftsstellen der Postfilialen für regelmäßige Tätigkeiten wie Sendungsannahme, Sendungsabgabe, Artikelverkauf und Kassenführung verwendet wird und so für die Personalsteuerung, bzw. Personalauslastung herangezogen wird. Es sind ca. an die 170 Tätigkeiten, welche in Abstimmung mit der Personalvertretung eine bestimmte zeitliche Wertigkeit haben, je nach der durchschnittlichen Bearbeitung eines Geschäftsfalles. Das bedeutet, dass ein Geschäftsfall, wie z.B. eine Briefannahme am Schalter in dem OPAL-System eingetragen wird und mit einem Zeitwert hinterlegt wird. So ist auch die Warenübernahme (jene Waren welche in der Postfiliale im Verkaufsraum aufliegen) mit einem Zeitwert hinterlegt und beinhaltet die einzelnen Arbeitsschritte von der Übernahme der Ware bis zur vorgesehenen Präsentation bzw. Preisauszeichnung im Verkaufsraum. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Auswertung dieser OPAL-Daten vorgenommen, nämlich für 393 Arbeitstage der Beschwerdeführerin (Beilage römisch acht des Vorlageschreibens). Sie konnte dadurch - unbestritten - feststellen, dass durchschnittlich an diesen 393 Tagen die Beschwerdeführerin zwischen zwei Geschäftsfällen 7,3 mal eine Zeitspanne von gleich/größer 10 Minuten (bzw. 2,75 mal eine Zeitspanne von gleich/größer 15 Minuten und 0,39 mal eine Zeitspanne von gleich/größer 30 Minuten) lag. Der für die Personalagenten im Postfilialnetz zuständigen Mitarbeiter Post AG brachte zeugenschaftlich am 18.11.2024 vor, dass es auch Tätigkeiten außerhalb des OPAL-Systems gibt (sh dazu Seite 9 der Verhandlungsschrift). Die OPAL-Daten-Auswertung beinhaltet nur Zeiten mit einem Kundenkontakt, d. h. nur die Zeiten, in denen die Postfiliale offen ist, werden abgebildet. Die Tätigkeiten, die zeitlich vor oder nach den Öffnungszeiten liegen, werden nicht erfasst. Der Zeuge schätzt, dass, wenn man diese „Randzeiten“ mitberücksichtigen würde, es ca. dreimal am Tag Unterbrechungen von gleich/größer 10 Minuten geben würde (siehe Seite 12 der gerichtlichen Niederschrift). Innerhalb der Dienstzeitblöcken war (bis zum 20.06.2024) im OPAL-System keine Ruhepausen vorgesehen. Beweiswürdigend kann das Verwaltungsgericht festhalten, dass aus diesem OPAL-Daten-System keine validen Erkenntnisse hinsichtlich der Frage, nämlich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die vom Gesetz geforderten Ruhepausen einhalten konnte, kaum oder nicht geeignet sind (ersichtlich sind). Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die OPAL-Daten grundsätzlich als Indiz herangezogen werden können, nicht jedoch als absolute Aussage. Insofern steht dieses Indiz als Beweiskraft neben den getätigten Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Diese Indizwirkung dieser OPAL-Daten wird jedoch durch folgende Überlegungen stark geschmälert: Das OPAL-Daten-System beleuchtet lediglich die Zeiten, in denen die Postfiliale geöffnet hat, nicht allerdings die Randzeiten. § 48b BDG 1979 sieht vor, dass ua mindestens drei Ruhepausen von je 10 Minuten einzuräumen sind. Der Zeuge XXXX bringt vor (sh Seite 12 der Verhandlungsschrift: „Z: Diese OPAL Auswertung beinhaltet nur die Zeiten mit Kundenkontakt, nur die Öffnungszeiten sind im OPAL abgebildet. Die Tätigkeiten, die nicht im OPAL erfasst sind, sind in den Randzeiten zu finden. Wenn man diese Zeiten berücksichtigt, dann würde es ca. 3 Mal am Tag Unterbrechungen geben mit größer = 10 Minuten. Das ist aber sehr hoch angesetzt“; sh. die wörtliche Wiedergabe unten im nächsten Absatz), dass die Beschwerdeführerin unter Miteinbezug der Randzeiten mindestens dreimal 10 Minuten zur Verfügung gehabt hätte. Diese „3x 10 Minuten“ sind eine Schätzung des Zeugen XXXX und relativieren die „7,3 mal 10 Minuten“, welche direkt aus dem OPAL-Daten-System entnommen wurden. Damit wird allerdings die Beweiskraft aus dem OPAL-Daten-System stark verringert, denn die 10-minütigen Pausen, die sich direkt aus dem OPAL-Daten-System ergaben (und der Verhinderungsgrund für die Nachholung des Bescheides innerhalb der Frist waren) werden bei Einbeziehung der Randzeiten mit der Aussage vom Zeugen XXXX mehr als halbiert (von ursprünglich 7,3 auf 3). Damit werden allerdings die Daten „7,3 mal 10 Minuten“ und die weiteren Auswertungen die Beweiskraft stark entzogen. Es bleiben damit lediglich die unmittelbaren Aussagen der Parteien bzw. der Zeugen über, um die Sache zu eruieren. Das OPAL-Daten-System beleuchtet lediglich die Zeiten, in denen die Postfiliale geöffnet hat, nicht allerdings die Randzeiten. Paragraph 48 b, BDG 1979 sieht vor, dass ua mindestens drei Ruhepausen von je 10 Minuten einzuräumen sind. Der Zeuge römisch 40 bringt vor (sh Seite 12 der Verhandlungsschrift: „Z: Diese OPAL Auswertung beinhaltet nur die Zeiten mit Kundenkontakt, nur die Öffnungszeiten sind im OPAL abgebildet. Die Tätigkeiten, die nicht im OPAL erfasst sind, sind in den Randzeiten zu finden. Wenn man diese Zeiten berücksichtigt, dann würde es ca. 3 Mal am Tag Unterbrechungen geben mit größer = 10 Minuten. Das ist aber sehr hoch angesetzt“; sh. die wörtliche Wiedergabe unten im nächsten Absatz), dass die Beschwerdeführerin unter Miteinbezug der Randzeiten mindestens dreimal 10 Minuten zur Verfügung gehabt hätte. Diese „3x 10 Minuten“ sind eine Schätzung des Zeugen römisch 40 und relativieren die „7,3 mal 10 Minuten“, welche direkt aus dem OPAL-Daten-System entnommen wurden. Damit wird allerdings die Beweiskraft aus dem OPAL-Daten-System stark verringert, denn die 10-minütigen Pausen, die sich direkt aus dem OPAL-Daten-System ergaben (und der Verhinderungsgrund für die Nachholung des Bescheides innerhalb der Frist waren) werden bei Einbeziehung der Randzeiten mit der Aussage vom Zeugen römisch 40 mehr als halbiert (von ursprünglich 7,3 auf 3). Damit werden allerdings die Daten „7,3 mal 10 Minuten“ und die weiteren Auswertungen die Beweiskraft stark entzogen. Es bleiben damit lediglich die unmittelbaren Aussagen der Parteien bzw. der Zeugen über, um die Sache zu eruieren. Die Aussage des Zeugen XXXX steht gegen die Aussage der Beschwerdeführerin. (oder: steht der Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber) Die Aussage des Zeugen XXXX lautet (sh Seite 12 der Verhandlungsschrift): „Z: Meines Erachtens hat der MA jeden Tag mindestens drei Mal eine Pause von mindestens 10 Minuten. Wurde es dokumentiert? Nein, ein MA hat in der Postfiliale immer Zeit für eine Ruhepause. Das habe ich schon immer gesagt und wird auch so bleiben. Wir sind an der Transparenz der Arbeitserfassung interessiert.“ Dabei sind jedoch zwei Punkte anzumerken: In der ersten Aussage des Zeugen XXXX auf Seite 12 bringt er vor, dass diese „3x10 Minuten“ „sehr hoch angegeben“ seien, das bedeutet, dass es durchwegs auch nur zweimal 10 Minuten sein hätten können, oder auch weniger. Zum anderen verfügt der Zeuge XXXX über keine eigenen Wahrnehmungen zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin an ihrem Dienstort Ruhepausen einlegen konnte. Somit ist der Aussage der Beschwerdeführerin, welche über unmittelbare Wahrnehmung über ihren Dienst verfügt, ein höheres Gewicht beizumessen als der Aussage des Zeugen XXXX . Neben den Ausführungen in der Beschwerde führte sie in der Verhandlung aus (sh Seite 3 der Verhandlungsschrift): „R: War es ihnen und den übrigen Bediensteten im Schalterdienst möglich, während (und nicht zwischen) dem beiden Dienstzeitblöcken Ruhepausen zu absolvieren? BF: Nein. Nachgefragt: Weil man nicht dazukommt. XXXX ist eine Großfiliale. Es wurden in den anderen Gebieten die Postfilialen geschlossen. Es bestehen dort nunmehr Postpartner. Wenn etwas kompliziert ist, dann kommen sie nach XXXX . Die Kunden kommen von der XXXX aber auch von Norden. Wir haben eine große örtliche Frequentierung. […] R: Hatten Sie irgendwann mal von ihren Vorgesetzen die Aufforderung bekommen, in eine Ruhepause zu gehen? BF: Nein. Ich nehme meinen Kaffee von zu Hause mit in einer Thermokanne, weil es schneller geht. Hinten im Paketlager habe ich meine Thermokanne stehen. Das Bedienen der Kaffeemaschine, welche wir haben, dauert mir zu lange.“ Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind für das BVwG plausibel und nachvollziehbar, steht sie ja dem Sachverhalt durch die eigene Wahrnehmung näher als der Zeuge oder der Vertreter der belangten Behörde, auch wenn der Zeuge XXXX die Postfiliale kennt (sh dazu Seite 11 der Verhandlungsschrift).Die Aussage des Zeugen römisch 40 steht gegen die Aussage der Beschwerdeführerin. (oder: steht der Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber) Die Aussage des Zeugen römisch 40 lautet (sh Seite 12 der Verhandlungsschrift): „Z: Meines Erachtens hat der MA jeden Tag mindestens drei Mal eine Pause von mindestens 10 Minuten. Wurde es dokumentiert? Nein, ein MA hat in der Postfiliale immer Zeit für eine Ruhepause. Das habe ich schon immer gesagt und wird auch so bleiben. Wir sind an der Transparenz der Arbeitserfassung interessiert.“ Dabei sind jedoch zwei Punkte anzumerken: In der ersten Aussage des Zeugen römisch 40 auf Seite 12 bringt er vor, dass diese „3x10 Minuten“ „sehr hoch angegeben“ seien, das bedeutet, dass es durchwegs auch nur zweimal 10 Minuten sein hätten können, oder auch weniger. Zum anderen verfügt der Zeuge römisch 40 über keine eigenen Wahrnehmungen zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin an ihrem Dienstort Ruhepausen einlegen konnte. Somit ist der Aussage der Beschwerdeführerin, welche über unmittelbare Wahrnehmung über ihren Dienst verfügt, ein höheres Gewicht beizumessen als der Aussage des Zeugen römisch 40 . Neben den Ausführungen in der Beschwerde führte sie in der Verhandlung aus (sh Seite 3 der Verhandlungsschrift): „R: War es ihnen und den übrigen Bediensteten im Schalterdienst möglich, während (und nicht zwischen) dem beiden Dienstzeitblöcken Ruhepausen zu absolvieren? BF: Nein. Nachgefragt: Weil man nicht dazukommt. römisch 40 ist eine Großfiliale. Es wurden in den anderen Gebieten die Postfilialen geschlossen. Es bestehen dort nunmehr Postpartner. Wenn etwas kompliziert ist, dann kommen sie nach römisch 40 . Die Kunden kommen von der römisch 40 aber auch von Norden. Wir haben eine große örtliche Frequentierung. […] R: Hatten Sie irgendwann mal von ihren Vorgesetzen die Aufforderung bekommen, in eine Ruhepause zu gehen? BF: Nein. Ich nehme meinen Kaffee von zu Hause mit in einer Thermokanne, weil es schneller geht. Hinten im Paketlager habe ich meine Thermokanne stehen. Das Bedienen der Kaffeemaschine, welche wir haben, dauert mir zu lange.“ Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind für das BVwG plausibel und nachvollziehbar, steht sie ja dem Sachverhalt durch die eigene Wahrnehmung näher als der Zeuge oder der Vertreter der belangten Behörde, auch wenn der Zeuge römisch 40 die Postfiliale kennt (sh dazu Seite 11 der Verhandlungsschrift). Für das Verwaltungsgericht ist es zudem wesentlich, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich seitens des Dienstgebers aktiv Pausen eingeräumt wurden, oder ob sich lediglich aus dem Dienstbetrieb ergab, dass Pausen möglich waren. Ein aktives Einräumen von Ruhepausen ist erst ab (seit) dem 30.06.2024 vorgesehen (sh dazu die Verhandlung auf Seite 10 und Seite 13: “R: Was ist seit 30.06.2024 anders? Z: Das ist bei allen Fialen das gleiche. Ab diesem Zeitpunkt werden diese Ruhezeiten bei den Beamten mitberechnet und wird von Beamten bestätigt.“). Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern war es jedenfalls am Beginn des Arbeitstages nicht bekannt, wann er oder sie die Pause antreten konnte (sh dazu die Verhandlungsschrift, S 12: “RV: Diese Pausen, sind die für die jeweiligen MA soweit planbar, dass er zu Beginn des Dienstes weiß, wann er in die Pause gehen kann? Z: Grundsätzlich nein, weil die Kundenfrequenz nicht vorhersehbar ist.“ Alleine die Möglichkeit, dass es fallweise der Dienstbetrieb zulässt, dass Pausen möglich sind, reicht nach Ansicht des BVwG nicht aus, denn eine Pause dient der Rekreation und muss davon getragen sein, dass die Mitarbeiterin, bzw. Mitarbeiter davon ausgehen kann, in dieser Zeit nicht zur Dienstleistung herangezogen werden zu müssen. Die Beschwerdeführerin brachte allerdings vor, dies von der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde, dass sie zur Einnahme eines Kaffees fallweise Pausen machen konnte (sie nahm sich beispielsweise den Kaffee in einer Thermoskanne mit und trank diesen im Paketlagerraum, sh Seite 4 der Verhandlungsschrift) diese allerdings unter der ständigen Bereitschaft bei Notwendigkeit einzuspringen.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Behörde kann

§ 16Abs. 1 Vw

GVG in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Die Behörde kann

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286). Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). Die Beschwerdeführerin stellte am 05.09.2022 (eingelangt am 06.09.2022) gegenständlichen Antrag. Die belangte Behörde sprach über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2023 im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist

§ 16Abs. 1 Vw

GVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.Die Beschwerdeführerin stellte am 05.09.2022 (eingelangt am 06.09.2022) gegenständlichen Antrag. Die belangte Behörde sprach über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2023 im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig. Zu Spruchpunkt A) Rechtliche Grundlagen: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten (auszugsweise) wie folgt: „Dienstplan § 48.

(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
(2)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen. […] Ruhepausen § 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.Paragraph 48 b, Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Mehrdienstleistung § 49.
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. […]“ Einschlägige Judikatur: Dem Beamten ist bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden nach dem klaren Wortlaut des § 48b BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans eingeräumt wurde; nicht aber, ob er sie – wenn sie ihm eingeräumt wurde – auch wirklich konsumierte. Die Konsumation der Ruhepause kann jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt wurde. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/12/0056).Dem Beamten ist bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans eingeräumt wurde; nicht aber, ob er sie – wenn sie ihm eingeräumt wurde – auch wirklich konsumierte. Die Konsumation der Ruhepause kann jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt wurde. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/12/0056). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) jedenfalls voraussetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hiedurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen gehabt hätte, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt werde (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) jedenfalls voraussetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hiedurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen gehabt hätte, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt werde (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). In seinem Erkenntnis vom 09.11.2022, Ra 2022/12/0042 führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem gleichgelagerten Verfahren des Beschwerdeführers betreffend einen früheren Zeitraum aus, dass die Regelung des § 48b BDG 1979 in dem Sinn zu verstehen sei, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen sei, wobei diese – je nach den betrieblichen Erfordernissen – im Rahmen eines „Normaldienstplanes“ als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden könne oder – bei durchgehende Dienstzeit – in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen.In seinem Erkenntnis vom 09.11.2022, Ra 2022/12/0042 führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem gleichgelagerten Verfahren des Beschwerdeführers betreffend einen früheren Zeitraum aus, dass die Regelung des Paragraph 48 b, BDG 1979 in dem Sinn zu verstehen sei, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen sei, wobei diese – je nach den betrieblichen Erfordernissen – im Rahmen eines „Normaldienstplanes“ als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden könne oder – bei durchgehende Dienstzeit – in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen.

§ 48b

BDG 1979 ist es nicht erforderlich, dass die sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen erbracht werden. Die im verfahrensgegenständlichen Fall bestehende Unterbrechung des Dienstes nach etwa vier Stunden, bedingt durch den zweiten Dienstzeitblock, beeinträchtigt nicht den Anspruch auf eine Ruhepause

§ 48bBDG 1979.

Der klare Wortlaut des Gesetzes bezieht sich explizit auf die „Gesamtdauer“ der Tagesdienstzeit, wobei die Tagesdienstzeit nach § 47a Z 3 BDG 1979 als die innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden definiert ist. Diese Definition schließt nicht aus, die Regelung auch auf geteilte Dienstblöcke anzuwenden, solange die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird, wie dies in den vorliegenden 329 Tagen der Fall war.

Paragraph 48 b, BDG 1979 ist es nicht erforderlich, dass die sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen erbracht werden. Die im verfahrensgegenständlichen Fall bestehende Unterbrechung des Dienstes nach etwa vier Stunden, bedingt durch den zweiten Dienstzeitblock, beeinträchtigt nicht den Anspruch auf eine Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979. Der klare Wortlaut des Gesetzes bezieht sich explizit auf die „Gesamtdauer“ der Tagesdienstzeit, wobei die Tagesdienstzeit nach Paragraph 47 a, Ziffer 3, BDG 1979 als die innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden definiert ist. Diese Definition schließt nicht aus, die Regelung auch auf geteilte Dienstblöcke anzuwenden, solange die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird, wie dies in den vorliegenden 329 Tagen der Fall war. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Wie bereits festgestellt, waren Ruhepausen im Dienstplan der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen. Sie konnte keine Ruhepause innerhalb seiner dienstplanmäßigen Tätigkeiten einlegen. Durch die Ruhepause außerhalb der Dienstzeitblöcke hatte sie vielmehr ihre private Freizeit zwischen den beiden dienstplanmäßigen Blöcken heranzuziehen und überschritt sie durch die Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke die achtstündige faktische tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde, die ihr für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zusteht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause

§ 48bBDG 1979 Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (Vw

GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Betriebsvereinbarungen vermögen somit bei Kollision mit zweiseitigen oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG 1979 können daher durch Betriebsvereinbarungen nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden (VwGH 28.04.2022, Ra 2022/12/073, mwN; siehe auch 09.11.2022, Ra 2022/12/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Betriebsvereinbarungen vermögen somit bei Kollision mit zweiseitigen oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG 1979 können daher durch Betriebsvereinbarungen nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden (VwGH 28.04.2022, Ra 2022/12/073, mwN; siehe auch 09.11.2022, Ra 2022/12/0042). Aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans der Beschwerdeführerin mit einer Tagesdienstzeit von mehr als acht Stunden unter Einbeziehung einer halbstündigen Ruhepause (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/12/0042) und der Nichteinräumung einer Ruhepause

§ 48b

BDG 1979 innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, ist von einer Anordnung von Mehrdienstleistungen auszugehen.Aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans der Beschwerdeführerin mit einer Tagesdienstzeit von mehr als acht Stunden unter Einbeziehung einer halbstündigen Ruhepause vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/12/0042) und der Nichteinräumung einer Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, ist von einer Anordnung von Mehrdienstleistungen auszugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin seine Ruhepausen außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke in Anspruch nehmen musste, war die dienstplanmäßige Dienstunterbrechung zwischen den beiden Blöcken um eine halbe Stunde zu kürzen bzw. die tägliche Dienstzeit von 8 Stunden auf 8,5 Stunden zu erhöhen. Dies führt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – da in diesem Zeitraum an 469 Tagen eine Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden geleistet wurde – zu Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 234,5 Stunden, die der Beschwerdeführerin als Überstunden abzugelten sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2277455.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.