G sowie XXXX und XXXX
Vm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40 und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
5 Asylgesetz wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tschad
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ihnen wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde
9 festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Tschad
In Spruchpunkt VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen. 2. Mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tschad
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ihnen wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde
Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Tschad
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen.
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde der Erstbeschwerdeführerin bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Erstbeschwerdeführerin einen verfälschten britischen Reisepass zum Nachweis ihrer Berechtigung, als britische Staatsangehörige rechtmäßig nach London auszureisen, gebraucht hat, indem sie diesen im Zuge ihrer Personenkontrolle vorgewiesen hat. Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023, 316 HV 14/2023y, aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde der Erstbeschwerdeführerin bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Erstbeschwerdeführerin einen verfälschten britischen Reisepass zum Nachweis ihrer Berechtigung, als britische Staatsangehörige rechtmäßig nach London auszureisen, gebraucht hat, indem sie diesen im Zuge ihrer Personenkontrolle vorgewiesen hat. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
USDOS gibt es keine Berichte darüber, dass der Staat das Gesetz durchsetzt (USDSOS 12.4.2022).
FH werden nur wenige dieser Anträge genehmigt (FH 24.2.2022). Das Gesetz ermöglicht auch die sofortige administrative Auflösung einer Vereinigung und erlaubt den Behörden, die Mittel der Vereinigung zu überwachen (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen die Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht gelegentlich nicht (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass das Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung eine vorherige Genehmigung erteilen muss, bevor eine Vereinigung, einschließlich einer Gewerkschaft, gegründet werden kann (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022).
USDOS gibt es keine Berichte darüber, dass der Staat das Gesetz durchsetzt (USDSOS 12.4.2022).
FH werden nur wenige dieser Anträge genehmigt (FH 24.2.2022). Das Gesetz ermöglicht auch die sofortige administrative Auflösung einer Vereinigung und erlaubt den Behörden, die Mittel der Vereinigung zu überwachen (USDOS 12.4.2022). Die Oppositionsparteien werden von der Regierung schikaniert und verhaftet (FH 24.2.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen waren in dem Land tätig und untersuchten und veröffentlichten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2020 nahm die nationale Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'Homme - CNDH) ihre Arbeit auf. Die Kommission hat den Auftrag, die Regierung in Menschenrechtsfragen zu beraten, Untersuchungen durchzuführen, die Haftbedingungen zu bewerten, einen angemessenen Schutz von Gefangenen vor Missbrauch und Folter zu überprüfen und der Regierung im Anschluss an die Untersuchungen Empfehlungen zu geben. Beobachter hielten die CNDH für weitgehend unabhängig von der Regierung und für relativ effizient (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Chad 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070237.html, Zugriff 20.12.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Obwohl die Eigentums-und Erbschaftsgesetze für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vorsehen, setzt die Regierung die Gesetze nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Frauen sind massiver Diskrimination ausgesetzt (FH 24.2.2022). Aufgrund kultureller und religiöser Elemente, die in vielen Gemeinschaften vorhanden sind, werden Frauen bei der Vererbung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), dem Eigentum und der Wohnsituation häufig diskriminiert. Frauen können oft keinen Besitz von ihrem Vater oder Ehemann erben. Darüber hinaus entscheiden die lokalen Führer die meisten Erbstreitigkeiten
der traditionellen Praxis zugunsten der Männer. Frauen, die ein Haus mieten wollen, müssen oft nachweisen, dass sie verheiratet sind, während Männer oft ohne eine ähnliche Belastung mieten können. Frauen, die eine Scheidung von ihren Männern beantragen, müssen sich oft mit einem Verfahren auseinandersetzen, das dreimal so lange dauert wie bei Männern, die dasselbe verlangen. Während der Zugang zu finanziellen Mitteln in Sorgerechtsfällen in der Regel den Männern zugute kommt, sprechen einige Gerichte wirtschaftlich benachteiligten Frauen, die nachweislich besser in der Lage sind, sich um die Kinder zu kümmern, das Sorgerecht zu als den besser gestellten Männern (USDOS 12.4.2022).Obwohl die Eigentums-und Erbschaftsgesetze für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vorsehen, setzt die Regierung die Gesetze nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Frauen sind massiver Diskrimination ausgesetzt (FH 24.2.2022). Aufgrund kultureller und religiöser Elemente, die in vielen Gemeinschaften vorhanden sind, werden Frauen bei der Vererbung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), dem Eigentum und der Wohnsituation häufig diskriminiert. Frauen können oft keinen Besitz von ihrem Vater oder Ehemann erben. Darüber hinaus entscheiden die lokalen Führer die meisten Erbstreitigkeiten
der traditionellen Praxis zugunsten der Männer. Frauen, die ein Haus mieten wollen, müssen oft nachweisen, dass sie verheiratet sind, während Männer oft ohne eine ähnliche Belastung mieten können. Frauen, die eine Scheidung von ihren Männern beantragen, müssen sich oft mit einem Verfahren auseinandersetzen, das dreimal so lange dauert wie bei Männern, die dasselbe verlangen. Während der Zugang zu finanziellen Mitteln in Sorgerechtsfällen in der Regel den Männern zugute kommt, sprechen einige Gerichte wirtschaftlich benachteiligten Frauen, die nachweislich besser in der Lage sind, sich um die Kinder zu kümmern, das Sorgerecht zu als den besser gestellten Männern (USDOS 12.4.2022). Frauen sind Diskriminierungen im Beruf ausgesetzt (FH 24.2.2022). Frauen, die nicht über die gleichen Ressourcen wie Männer verfügen, haben oft Schwierigkeiten, sich für Kredite zu qualifizieren, die auf den eigenen Ressourcen basierten. Unternehmerinnen berichten, dass sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen den Verwaltungsaufwand für die Genehmigung von Papieren als zu langsam empfinden. Unternehmerinnen weisen auch auf mangelndes Verständnis für ihre Bedürfnisse hin, da aufgrund langjähriger geschlechtsspezifischer Normen auch in den Reihen der lokalen Verwaltung die Entscheidungskette stark von Männern geprägt ist. Es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in Berufen, die als gefährlich gelten, darunter Bergbau, Bauwesen und Fabriken (USDOS 12.4.2022). Frauen sind in höheren Regierungspositionen nur selten anzutreffen (FH 24.2.2022). Obwohl das Gesetz Gewalt gegen Frauen verbietet (USDOS 12.4.2022), ist geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Vergewaltigung wird mit 8 bis 30 Jahren Gefängnis bestraft. Dennoch sind Vergewaltigungen -auch von weiblichen Flüchtlingen -ein Problem. Das Gesetz geht nicht speziell auf Vergewaltigung in der Ehe, das Geschlecht der Opfer oder häusliche Gewalt ein. Die Polizei nimmt mutmaßliche Täter häufig in Gewahrsam, aber Vergewaltigungsfälle werden selten vor Gericht gestellt. Lokalen Medien zufolge lassen die Behörden die meisten Vergewaltigungsverdächtigen nach einer Geldstrafe wieder frei. Gemeinden zwingen Überlebende von Vergewaltigungen manchmal, ihre Angreifer zu heiraten. Die Polizei greift nur selten ein und Frauen haben nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten. Sexuelle Belästigung, sowohl verbal als auch körperlich, ist auf allen Ebenen der Gesellschaft weit verbreitet und betrifft in der Regel Frauen. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, die von sechs Monaten bis zu drei Jahren Gefängnis und Geldstrafen reichen. Die Regierung setzt das Gesetz aber nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022).Obwohl das Gesetz Gewalt gegen Frauen verbietet (USDOS 12.4.2022), ist geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Vergewaltigung wird mit 8 bis 30 Jahren Gefängnis bestraft. Dennoch sind Vergewaltigungen -auch von weiblichen Flüchtlingen -ein Problem. Das Gesetz geht nicht speziell auf Vergewaltigung in der Ehe, das Geschlecht der Opfer oder häusliche Gewalt ein. Die Polizei nimmt mutmaßliche Täter häufig in Gewahrsam, aber Vergewaltigungsfälle werden selten vor Gericht gestellt. Lokalen Medien zufolge lassen die Behörden die meisten Vergewaltigungsverdächtigen nach einer Geldstrafe wieder frei. Gemeinden zwingen Überlebende von Vergewaltigungen manchmal, ihre Angreifer zu heiraten. Die Polizei greift nur selten ein und Frauen haben nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten. Sexuelle Belästigung, sowohl verbal als auch körperlich, ist auf allen Ebenen der Gesellschaft weit verbreitet und betrifft in der Regel Frauen. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, die von sechs Monaten bis zu drei Jahren Gefängnis und Geldstrafen reichen. Die Regierung setzt das Gesetz aber nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH -Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 -Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022 - USDOS -U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022 Kinder Die Staatsbürgerschaft wird durch die Geburt im Hoheitsgebiet des Landes oder durch mindestens einen Elternteil erworben (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Grundschulbildung zwischen dem sechsten und
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. 3.1.1
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). 3.1.2 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.1.3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführer eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung glaubhaft gemacht haben: Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen im Tschad haben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Frauen aus dem Tschad gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet des Tschad einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könnte allerdings bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, etwa der Zugehörigkeit zu einem der Regierung oppositionell gegenüberstehenden Clan oder bei Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes, Asylrelevanz erreichen. Die Erstbeschwerdeführerin könnte als alleinstehende Rückkehrerin und Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ebenso wie die volljährige Zweitbeschwerdeführerin als außerehelich schwangere und vom Vater ihres Kindes getrennte Frau, auf kein männliches Netzwerk zurückgreifen, weswegen ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt drohen würde. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Frauen aus dem Tschad starker Diskriminierung sowie geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind, wobei Vergewaltigungsfälle selten vor Gericht getragen werden, Personen, die der Vergewaltigung verdächtigt werden nach Bezahlung einer Geldstrafe wieder freigelassen werden und Gemeinden Opfer von Vergewaltigungen manchmal zwingen, ihren Vergewaltiger zu heiraten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind alleinstehende Frauen aus dem Tschad. Im Falle ihrer Rückkehr könnten sie, wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde, auf keinerlei ausreichenden Schutz durch männliche Verwandte wie etwa ihren Ehemann hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin oder ihren Bruder hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin bzw. Onkel hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin zurückgreifen, welche ihr Unterstützung bieten könnten. Der Stamm der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin stellt im Tschad eine Minderheit dar und kann daher auch von diesem keine ausreichende Unterstützung angenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar für sechs Jahre die Schule besucht hat, sie jedoch keine Berufsausbildung hat und zudem ausschließlich als Hausfrau tätig war, ist zudem auch fraglich, durch welche Tätigkeiten sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. Ähnlich verhält es sich mit der Zweitbeschwerdeführerin, die im Herkunftsstaat ausschließlich privat unterrichtet wurde und keine Berufserfahrung aufweist. Da der Ehemann (bzw. Vater) inhaftiert und der Bruder (bzw. Onkel) unbekannten Aufenthalts ist, können sie auch von diesen nicht bei der Bestreitung ihres sowie des Lebensunterhalts der weiteren Beschwerdeführer unterstützt werden. Die Beschwerdeführer haben keine Familienangehörigen im Tschad, zu denen sie einen Kontakt herstellen könnten bzw. von denen sie nach ihrer Rückkehr in den Tschad unterstützt werden könnten, weshalb letztendlich Zweifel bestehen, ob sie im Tschad hinreichend Unterstützung finden können. Aus der individuellen Situation der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin als alleinstehende Frauen ohne männliche Verwandte im Tschad, die sie unterstützen könnten sowie der Situation der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin als Frauen ohne Berufsausbildung und Berufserfahrung und als Angehörige eines Minderheitenstammes, der oppositionell gesinnt ist, in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten zur besonderen Gefährdung von Frauen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt, ergibt sich im vorliegenden Fall eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der alleinstehenden Frauen, für die ein hohes Risiko besteht, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Von einer Schutzfähigkeit der Behörden des Tschad kann das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der ihm vorliegenden Berichtslage nicht ausgehen. Die Aufenthaltnahme der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil als ihrem Herkunftsort N’Djamena ist ihnen angesichts des fehlenden Netzwerkes und der schlechten allgemeinen Lage nicht zumutbar. Nachdem sich die Lage im gesamten Staatsgebiet des Tschad gleich darstellt, kann im konkreten Fall somit auch nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Es kamen keine Asylendigungs- bzw. -ausschlussgründe hervor. Zwar wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023, 316 HV 14/2023y, aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt und die Freiheitsstrafe wurde der Erstbeschwerdeführerin bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens und nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Die übrigen Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Es kamen keine Asylendigungs- bzw. -ausschlussgründe hervor. Zwar wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023, 316 HV 14/2023y, aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt und die Freiheitsstrafe wurde der Erstbeschwerdeführerin bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens und nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Die übrigen Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin war somit der Status einer Asylberechtigten
G zuzuerkennen. Der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin war somit der Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. 3.1.4.
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede(r) Asylwerber(in) erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).3.1.4.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede(r) Asylwerber(in) erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG).
G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Darüber hinaus differenziert das Gesetz beim Status der Asylberechtigten jedoch nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status der Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13). Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status der Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH, 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Darüber hinaus differenziert das Gesetz beim Status der Asylberechtigten jedoch nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status der Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen vergleiche insbesondere deren Artikel 13,). Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status der Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH, 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, welcher mit diesem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. Sie sind daher
Vm § 34 Abs. 2 AsylG Familienangehörige einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, sodass der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer der Status von Asylberechtigten
Vm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG zuzuerkennen war. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, welcher mit diesem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. Sie sind daher
G Familienangehörige einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, sodass der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer der Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG zuzuerkennen war. Eine nähere Auseinandersetzung mit einer Verfolgungsgefahr die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer betreffend konnte somit unterbleiben. 3.1.5.
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.5.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Vm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden am 22.01.2023, sohin nicht vor dem 15.11.2015, gestellt; den Beschwerdeführern, denen der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. 3.3. Zu Spruchpunkt II. – VI. der angefochtenen Bescheide: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten waren die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten waren die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W268.2291845.1.00
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