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{'item': 'W268 2291848-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 223§ 34§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlW268 2291848-1 Spruch, W268 2291851-1/9EW268 2291845-1/8EW268 2291848-1/8EW268 2291843-1/9EW268 2291851-1/9E, W26

§ 3Abs. 1 Asyl

G sowie XXXX und XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Tschad, reiste gemeinsam mit ihren Kindern, der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer mit gefälschten britischen Reisepässen in das Bundesgebiet ein und stellte für sich sowie die übrigen Beschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreterin am 22.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 14.11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
  2. Mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tschad

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ihnen wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde

§ 52Abs.

9 festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Tschad

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

In Spruchpunkt VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen. 2. Mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tschad

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ihnen wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde

Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Tschad

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen.

  1. Gegen die rechtswirksam zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Am 24.09.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der – mittlerweile volljährigen – Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Tschad. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in N'Djamena im Tschad geboren. Die Beschwerdeführer sprechen Arabisch sowie ihren Dialekt „Dazagha. Sie sind der Volksgruppe der Gorane und der sunnitisch - muslimischen Religion zugehörig. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Tschad. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in N'Djamena im Tschad geboren. Die Beschwerdeführer sprechen Arabisch sowie ihren Dialekt „Dazagha. Sie sind der Volksgruppe der Gorane und der sunnitisch - muslimischen Religion zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat für sechs Jahre die Schule besucht, hat keine Berufsausbildung und war zuletzt Hausfrau. Die Zweitbeschwerdeführerin hat acht Jahre Privatunterricht erhalten, hat keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrung. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers sowie zwei weiterer Töchter und eines weiteren Sohnes. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben, die Mutter und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin sind in Saudi-Arabien wohnhaft. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin ist unbekannten Aufenthalts. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin befindet sich im Tschad in Haft. Zwei Töchter und ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin sind unbekannten Aufenthalts. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat in N’Djamena in einer Nachbarschaft namens Farscha. Die Beschwerdeführer reisten am 19.01.2023 aus dem Herkunftsstaat mit dem Flugzeug Richtung Ägypten aus. Sie reisten am 22.01.2023 ins Bundesgebiet ein und die Erstbeschwerdeführerin stellte am selben Tag für sich sowie die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Entscheidungszeitpunkt schwanger. Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023, 316 HV 14/2023y, aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden

§ 223Abs. 2 und § 224 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde der Erstbeschwerdeführerin bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Erstbeschwerdeführerin einen verfälschten britischen Reisepass zum Nachweis ihrer Berechtigung, als britische Staatsangehörige rechtmäßig nach London auszureisen, gebraucht hat, indem sie diesen im Zuge ihrer Personenkontrolle vorgewiesen hat. Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023, 316 HV 14/2023y, aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden

Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde der Erstbeschwerdeführerin bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Erstbeschwerdeführerin einen verfälschten britischen Reisepass zum Nachweis ihrer Berechtigung, als britische Staatsangehörige rechtmäßig nach London auszureisen, gebraucht hat, indem sie diesen im Zuge ihrer Personenkontrolle vorgewiesen hat. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. 1.

  1. Zur Rückkehrmöglichkeit in den Tschad: 1.2.
  2. Die Beschwerdeführer verfügen im Tschad über kein verlässliches und stabiles soziales oder familiäres Netzwerk, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könnten und welches in der Lage wäre, sie wirtschaftlich zu unterstützen oder bei sich aufzunehmen. Es steht ihnen auch kein Schutz durch männliche Verwandte oder von staatlicher Seite zur Verfügung. Auch von einem verlässlichen Schutz durch ihren Stamm kann nicht ausgegangen werden. Sonstige tragfähige Anknüpfungspunkte im Tschad sind nicht hervorgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine alleinstehende Frau aus dem Tschad und alleinerziehende Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, da ihr Ehemann und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers derzeit aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Opposition im Tschad inhaftiert ist. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin ist unbekannten Aufenthalts. Die volljährige Zweitbeschwerdeführerin ist ebenso eine alleinstehende Frau, die zudem außerehelich schwanger und vom Vater ihres Kindes getrennt ist. 1.2.
  3. Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin wurden im Herkunftsstaat vom Stamm der Zaghawa misshandelt und sexuell missbraucht. Eine Tochter der Erstbeschwerdeführerin wurde zudem vom Zaghawa-Stamm entführt, wobei dessen Angehörige sie zwangsverheiraten wollten und mehrfach misshandelten. 1.
  4. Zur maßgeblichen Lage im Tschad werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Allgemeine Menschenrechtslage Die Repressionen gegen Regierungskritiker hielten an; die Behörden nahmen willkürlich Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft fest und verletzten das Recht auf freie Meinungsäußerung. Einige Proteste wurden verboten und die Sicherheitskräfte gingen mit übermäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor, die sich dem Verbot widersetzten. Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen hielten an. Der Zugang zu Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung war für einen großen Teil der Bevölkerung weiterhin prekär (AI 29.3.2022). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; außergerichtliche Tötungen durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit; erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Unfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht stark ein (USDOS 12.4.2022). Die Behörden setzen Drohungen und Strafverfolgungen ein, um die freie Meinungsäußerung von Mitgliedern der Presse und anderer Medien einzuschränken. Es gibt zwar Raum für offene und freie private Diskussionen, doch werden diese aus Angst vor staatlichen Repressalien in der Regel selbst zensiert (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht stark ein (USDOS 12.4.2022). Die Behörden setzen Drohungen und Strafverfolgungen ein, um die freie Meinungsäußerung von Mitgliedern der Presse und anderer Medien einzuschränken. Es gibt zwar Raum für offene und freie private Diskussionen, doch werden diese aus Angst vor staatlichen Repressalien in der Regel selbst zensiert (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung und die Übergangscharta das Recht auf friedliche Versammlung "unter gesetzlich festgelegten Bedingungen" vorsehen, wird dieses Recht von der Regierung nicht immer respektiert. Die Regierung bestimmt regelmäßig die Orte für Proteste der Opposition und für Versammlungen der Zivilgesellschaft, um die Unterstützung der Bevölkerung zu begrenzen. Die Behörden verbieten routinemäßig Versammlungen und verhaften die Organisatoren und die Sicherheitskräfte gingen mit übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren Demonstrationen fünf Tage im Voraus beim Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung anzumelden haben, obwohl Gruppen, die eine Voranmeldung einreichten, nicht immer eine Versammlungsgenehmigung erhalten. Das Gesetz schreibt auch vor, dass Oppositionsparteien komplizierte Registrierungsanforderungen für Parteiversammlungen erfüllen müssen (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird von der Militärregierung nicht geachtet und der Übergangsrat verbietet routinemäßig Versammlungen (FH 24.2.2022). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht gelegentlich nicht (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass das Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung eine vorherige Genehmigung erteilen muss, bevor eine Vereinigung, einschließlich einer Gewerkschaft, gegründet werden kann (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).

USDOS gibt es keine Berichte darüber, dass der Staat das Gesetz durchsetzt (USDSOS 12.4.2022).

FH werden nur wenige dieser Anträge genehmigt (FH 24.2.2022). Das Gesetz ermöglicht auch die sofortige administrative Auflösung einer Vereinigung und erlaubt den Behörden, die Mittel der Vereinigung zu überwachen (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen die Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht gelegentlich nicht (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass das Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung eine vorherige Genehmigung erteilen muss, bevor eine Vereinigung, einschließlich einer Gewerkschaft, gegründet werden kann (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022).

USDOS gibt es keine Berichte darüber, dass der Staat das Gesetz durchsetzt (USDSOS 12.4.2022).

FH werden nur wenige dieser Anträge genehmigt (FH 24.2.2022). Das Gesetz ermöglicht auch die sofortige administrative Auflösung einer Vereinigung und erlaubt den Behörden, die Mittel der Vereinigung zu überwachen (USDOS 12.4.2022). Die Oppositionsparteien werden von der Regierung schikaniert und verhaftet (FH 24.2.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen waren in dem Land tätig und untersuchten und veröffentlichten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2020 nahm die nationale Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'Homme - CNDH) ihre Arbeit auf. Die Kommission hat den Auftrag, die Regierung in Menschenrechtsfragen zu beraten, Untersuchungen durchzuführen, die Haftbedingungen zu bewerten, einen angemessenen Schutz von Gefangenen vor Missbrauch und Folter zu überprüfen und der Regierung im Anschluss an die Untersuchungen Empfehlungen zu geben. Beobachter hielten die CNDH für weitgehend unabhängig von der Regierung und für relativ effizient (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Chad 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070237.html, Zugriff 20.12.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Obwohl die Eigentums-und Erbschaftsgesetze für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vorsehen, setzt die Regierung die Gesetze nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Frauen sind massiver Diskrimination ausgesetzt (FH 24.2.2022). Aufgrund kultureller und religiöser Elemente, die in vielen Gemeinschaften vorhanden sind, werden Frauen bei der Vererbung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), dem Eigentum und der Wohnsituation häufig diskriminiert. Frauen können oft keinen Besitz von ihrem Vater oder Ehemann erben. Darüber hinaus entscheiden die lokalen Führer die meisten Erbstreitigkeiten

der traditionellen Praxis zugunsten der Männer. Frauen, die ein Haus mieten wollen, müssen oft nachweisen, dass sie verheiratet sind, während Männer oft ohne eine ähnliche Belastung mieten können. Frauen, die eine Scheidung von ihren Männern beantragen, müssen sich oft mit einem Verfahren auseinandersetzen, das dreimal so lange dauert wie bei Männern, die dasselbe verlangen. Während der Zugang zu finanziellen Mitteln in Sorgerechtsfällen in der Regel den Männern zugute kommt, sprechen einige Gerichte wirtschaftlich benachteiligten Frauen, die nachweislich besser in der Lage sind, sich um die Kinder zu kümmern, das Sorgerecht zu als den besser gestellten Männern (USDOS 12.4.2022).Obwohl die Eigentums-und Erbschaftsgesetze für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vorsehen, setzt die Regierung die Gesetze nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Frauen sind massiver Diskrimination ausgesetzt (FH 24.2.2022). Aufgrund kultureller und religiöser Elemente, die in vielen Gemeinschaften vorhanden sind, werden Frauen bei der Vererbung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), dem Eigentum und der Wohnsituation häufig diskriminiert. Frauen können oft keinen Besitz von ihrem Vater oder Ehemann erben. Darüber hinaus entscheiden die lokalen Führer die meisten Erbstreitigkeiten

der traditionellen Praxis zugunsten der Männer. Frauen, die ein Haus mieten wollen, müssen oft nachweisen, dass sie verheiratet sind, während Männer oft ohne eine ähnliche Belastung mieten können. Frauen, die eine Scheidung von ihren Männern beantragen, müssen sich oft mit einem Verfahren auseinandersetzen, das dreimal so lange dauert wie bei Männern, die dasselbe verlangen. Während der Zugang zu finanziellen Mitteln in Sorgerechtsfällen in der Regel den Männern zugute kommt, sprechen einige Gerichte wirtschaftlich benachteiligten Frauen, die nachweislich besser in der Lage sind, sich um die Kinder zu kümmern, das Sorgerecht zu als den besser gestellten Männern (USDOS 12.4.2022). Frauen sind Diskriminierungen im Beruf ausgesetzt (FH 24.2.2022). Frauen, die nicht über die gleichen Ressourcen wie Männer verfügen, haben oft Schwierigkeiten, sich für Kredite zu qualifizieren, die auf den eigenen Ressourcen basierten. Unternehmerinnen berichten, dass sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen den Verwaltungsaufwand für die Genehmigung von Papieren als zu langsam empfinden. Unternehmerinnen weisen auch auf mangelndes Verständnis für ihre Bedürfnisse hin, da aufgrund langjähriger geschlechtsspezifischer Normen auch in den Reihen der lokalen Verwaltung die Entscheidungskette stark von Männern geprägt ist. Es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in Berufen, die als gefährlich gelten, darunter Bergbau, Bauwesen und Fabriken (USDOS 12.4.2022). Frauen sind in höheren Regierungspositionen nur selten anzutreffen (FH 24.2.2022). Obwohl das Gesetz Gewalt gegen Frauen verbietet (USDOS 12.4.2022), ist geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Vergewaltigung wird mit 8 bis 30 Jahren Gefängnis bestraft. Dennoch sind Vergewaltigungen -auch von weiblichen Flüchtlingen -ein Problem. Das Gesetz geht nicht speziell auf Vergewaltigung in der Ehe, das Geschlecht der Opfer oder häusliche Gewalt ein. Die Polizei nimmt mutmaßliche Täter häufig in Gewahrsam, aber Vergewaltigungsfälle werden selten vor Gericht gestellt. Lokalen Medien zufolge lassen die Behörden die meisten Vergewaltigungsverdächtigen nach einer Geldstrafe wieder frei. Gemeinden zwingen Überlebende von Vergewaltigungen manchmal, ihre Angreifer zu heiraten. Die Polizei greift nur selten ein und Frauen haben nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten. Sexuelle Belästigung, sowohl verbal als auch körperlich, ist auf allen Ebenen der Gesellschaft weit verbreitet und betrifft in der Regel Frauen. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, die von sechs Monaten bis zu drei Jahren Gefängnis und Geldstrafen reichen. Die Regierung setzt das Gesetz aber nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022).Obwohl das Gesetz Gewalt gegen Frauen verbietet (USDOS 12.4.2022), ist geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Vergewaltigung wird mit 8 bis 30 Jahren Gefängnis bestraft. Dennoch sind Vergewaltigungen -auch von weiblichen Flüchtlingen -ein Problem. Das Gesetz geht nicht speziell auf Vergewaltigung in der Ehe, das Geschlecht der Opfer oder häusliche Gewalt ein. Die Polizei nimmt mutmaßliche Täter häufig in Gewahrsam, aber Vergewaltigungsfälle werden selten vor Gericht gestellt. Lokalen Medien zufolge lassen die Behörden die meisten Vergewaltigungsverdächtigen nach einer Geldstrafe wieder frei. Gemeinden zwingen Überlebende von Vergewaltigungen manchmal, ihre Angreifer zu heiraten. Die Polizei greift nur selten ein und Frauen haben nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten. Sexuelle Belästigung, sowohl verbal als auch körperlich, ist auf allen Ebenen der Gesellschaft weit verbreitet und betrifft in der Regel Frauen. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, die von sechs Monaten bis zu drei Jahren Gefängnis und Geldstrafen reichen. Die Regierung setzt das Gesetz aber nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH -Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 -Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022 - USDOS -U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022 Kinder Die Staatsbürgerschaft wird durch die Geburt im Hoheitsgebiet des Landes oder durch mindestens einen Elternteil erworben (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Grundschulbildung zwischen dem sechsten und

  1. Lebensjahr gebührenfrei, allgemein und obligatorisch ist, müssen die Eltern für die Schulbücher aufkommen, außer in einigen ländlichen Gebieten. Für die öffentliche Sekundarschulbildung müssen die Eltern häufig Schulgeld zahlen (USDOS 12.4.2022). Mädchen haben limitierten Zugang zu Schulbildung (FH 24.2.2022), die Einschulungsquote der Mädchen liegt unter jener der Buben (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz legt das Mindestalter für die Eheschließung auf 18 Jahre für Männer und Frauen fest (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Den UNICEF-Daten für 2019 zufolge waren etwa 24% der Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren vor dem Alter von 15 Jahren verheiratet oder in einer Beziehung und fast 61% waren vor dem Alter von 18 Jahren verheiratet oder in einer Beziehung. Für Personen, die wegen Kinderheirat verurteilt werden, sieht das Gesetz Haft- und Geldstrafen von fünf bis zehn Jahren vor. Die Praxis ist jedoch weit verbreitet, vor allem in den nördlichen Gebieten, wo die Regierung kaum Anstrengungen unternimmt, das Gesetz durchzusetzen, und wo es Widerstand von lokalen religiösen Führern gibt, die diese Praxis billigen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte ziehen die Verantwortlichen nur selten zur Verantwortung (FH 24.2.2022).Das Gesetz legt das Mindestalter für die Eheschließung auf 18 Jahre für Männer und Frauen fest (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Den UNICEF-Daten für 2019 zufolge waren etwa 24% der Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren vor dem Alter von 15 Jahren verheiratet oder in einer Beziehung und fast 61% waren vor dem Alter von 18 Jahren verheiratet oder in einer Beziehung. Für Personen, die wegen Kinderheirat verurteilt werden, sieht das Gesetz Haft- und Geldstrafen von fünf bis zehn Jahren vor. Die Praxis ist jedoch weit verbreitet, vor allem in den nördlichen Gebieten, wo die Regierung kaum Anstrengungen unternimmt, das Gesetz durchzusetzen, und wo es Widerstand von lokalen religiösen Führern gibt, die diese Praxis billigen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte ziehen die Verantwortlichen nur selten zur Verantwortung (FH 24.2.2022). Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern. Das Gesetz befasst sich speziell mit dem Verkauf, dem Anbieten oder der Nutzung von Kindern für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, einschließlich des Kinderhandels. Das Gesetz verbietet sexuelle Beziehungen mit Kindern unter 14 Jahren, auch wenn sie verheiratet sind, aber die Behörden setzen dieses Verbot nur selten durch (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen, aber die Praxis ist nach wie vor weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach den neuesten verfügbaren Daten von UNICEF aus dem Jahr 2019 waren etwa 29% der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren Überlebende von FGM/C. Das Ministerium für Frauen und den Schutz von Kleinkindern ist für die Koordinierung der Aktivitäten zur Bekämpfung von FGM/C zuständig. Laut Gesetz kann FGM/C als eine Form der Körperverletzung verfolgt werden, und es kann Anklage gegen die Eltern der Überlebenden, Ärzte oder andere Beteiligte erhoben werden. Das Fehlen spezifischer Strafen behindert jedoch die Strafverfolgung, und die Behörden verfolgten im Laufe des Jahres keine Fälle (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen, aber die Praxis ist nach wie vor weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach den neuesten verfügbaren Daten von UNICEF aus dem Jahr 2019 waren etwa 29% der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren Überlebende von FGM/C. Das Ministerium für Frauen und den Schutz von Kleinkindern ist für die Koordinierung der Aktivitäten zur Bekämpfung von FGM/C zuständig. Laut Gesetz kann FGM/C als eine Form der Körperverletzung verfolgt werden, und es kann Anklage gegen die Eltern der Überlebenden, Ärzte oder andere Beteiligte erhoben werden. Das Fehlen spezifischer Strafen behindert jedoch die Strafverfolgung, und die Behörden verfolgten im Laufe des Jahres keine Fälle (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022- Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022, - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022
  2. Beweiswürdigung: Der Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin wird in der Folge als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin als „Akt BF2“, der Verwaltungsakt der Drittbeschwerdeführerin als „Akt BF3“ und der Akt des Viertbeschwerdeführers als „Akt BF4“ bezeichnet. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführer Die Erstbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, sie habe zuvor angegeben, dass sie einen anderen Namen, genauer XXXX habe sowie ihr Geburtsdatum der XXXX sei. Sie gab zudem an, zu versuchen, aus dem Tschad Dokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (Akt BF1 AS 203). Die Beschwerdeführer legten im Verfahren jedoch keine Originaldokumente ihre Identität betreffend vor. Die Erstbeschwerdeführerin gab vor dem Bundesamt zudem an, noch nie einen Reisepass gehabt zu haben und auch ihre Ausreise auf dem Luftweg mit einem gefälschten Reisepass unternommen zu haben (Akt BF1 AS 205). Die Beschwerdeführer legten auch im gegenständlichen Verfahren britische Reisepässe vor, diese waren jedoch gefälscht, weswegen die Erstbeschwerdeführerin auch strafgerichtlich verurteilt wurde (Akt BF1 AS 57). Die Beschwerdeführer gaben auch in der Beschwerdeverhandlung an, keine Identitätsdokumente zu haben (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer beruhen daher auf ihren Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer Muttersprache (Akt BF1 AS 35, AS 37, AS 296; S. 9, S. 10 des Verhandlungsprotokolls).Die Erstbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, sie habe zuvor angegeben, dass sie einen anderen Namen, genauer römisch 40 habe sowie ihr Geburtsdatum der römisch 40 sei. Sie gab zudem an, zu versuchen, aus dem Tschad Dokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (Akt BF1 AS 203). Die Beschwerdeführer legten im Verfahren jedoch keine Originaldokumente ihre Identität betreffend vor. Die Erstbeschwerdeführerin gab vor dem Bundesamt zudem an, noch nie einen Reisepass gehabt zu haben und auch ihre Ausreise auf dem Luftweg mit einem gefälschten Reisepass unternommen zu haben (Akt BF1 AS 205). Die Beschwerdeführer legten auch im gegenständlichen Verfahren britische Reisepässe vor, diese waren jedoch gefälscht, weswegen die Erstbeschwerdeführerin auch strafgerichtlich verurteilt wurde (Akt BF1 AS 57). Die Beschwerdeführer gaben auch in der Beschwerdeverhandlung an, keine Identitätsdokumente zu haben (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer beruhen daher auf ihren Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer Muttersprache (Akt BF1 AS 35, AS 37, AS 296; S. 9, S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Die Schulbildung und Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin als Hausfrau sind ihren glaubhaften Angaben im Verfahren zu entnehmen (Akt BF1 AS 37, AS 207, S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zur Ehe der Erstbeschwerdeführerin und der Ehe entstammenden Kindern (Akt BF1 AS 37, AS 205, S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Die Schulbildung und mangelnde Berufserfahrung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (Akt BF2 AS 69) und vor dem Bundesamt (Akt BF2 AS 131). Dass zwei Töchter und ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts sind, gab die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren glaubhaft an (Akt BF1 AS 41, AS 181). So führte sie insbesondere in der Beschwerdeverhandlung an, der Kontakt zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Kindern sei abgebrochen. Zwar hätte ihre Tochter ihrer in Saudi-Arabien lebenden Schwester mitgeteilt, dass sie sich im Sudan aufhalten würden, auch diese habe jedoch den Kontakt zur Tochter der Erstbeschwerdeführerin verloren (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Mutter und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren (Akt BF1 AS 41, AS 207, S. 7 und S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Betreffend die Feststellung zum unbekannten Aufenthalt des Bruders der Erstbeschwerdeführerin sowie der Inhaftierung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ist auf die Ausführungen in Punkt II.2.2.
  4. und II.2.2.
  5. zu verweisen. Dass die Beschwerdeführer keinen Kontakt zum Bruder der Erstbeschwerdeführerin herstellen können, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz (Akt BF1 AS 297) und in der Beschwerdeverhandlung (S. 11, S. 19 des Verhandlungsprotokolls). Dass zwei Töchter und ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts sind, gab die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren glaubhaft an (Akt BF1 AS 41, AS 181). So führte sie insbesondere in der Beschwerdeverhandlung an, der Kontakt zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Kindern sei abgebrochen. Zwar hätte ihre Tochter ihrer in Saudi-Arabien lebenden Schwester mitgeteilt, dass sie sich im Sudan aufhalten würden, auch diese habe jedoch den Kontakt zur Tochter der Erstbeschwerdeführerin verloren (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Mutter und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren (Akt BF1 AS 41, AS 207, S. 7 und S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Betreffend die Feststellung zum unbekannten Aufenthalt des Bruders der Erstbeschwerdeführerin sowie der Inhaftierung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ist auf die Ausführungen in Punkt römisch zwei.2.2.
  6. und römisch zwei.2.2.
  7. zu verweisen. Dass die Beschwerdeführer keinen Kontakt zum Bruder der Erstbeschwerdeführerin herstellen können, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz (Akt BF1 AS 297) und in der Beschwerdeverhandlung (S. 11, S. 19 des Verhandlungsprotokolls). Der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise sowie ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat und Asylantragsstellung in Österreich sind ihren glaubhaften Angaben im Verfahren zu entnehmen (Akt BF1 AS 41, AS 207, S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben im Verfahren sowie aus einer im Akt aufliegenden medizinischen Untersuchung im Sondertransit (Akt BF1 AS 129, AS 203; Akt BF2 AS 105, AS 131; Akt BF3 AS 137, AS 169; Akt BF4 AS 63, S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, derzeit schwanger zu sein und sich zudem in Therapie aufgrund von Schulterproblemen zu befinden (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023 (Akt BF1 AS 172) sowie einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Unbescholtenheit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers ergibt sich ebenso aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
  8. Rückkehrmöglichkeit in den Tschad 2.2.
  9. Die Beschwerdeführer gaben allesamt im Verfahren glaubhaft an, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung festgenommen worden sei (Akt BF1 AS 49; AS 211; Akt BF2 AS 133; Akt BF3 AS 171; Akt BF4 AS 91, S. 6; S. 18 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführer gaben auch in der Erstbefragung (Akt BF1 AS 95), vor dem Bundesamt (Akt BF1 AS 209, Akt BF2 AS 137) sowie in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass die Ereignisse ca. vier Monate vor der Ausreise stattgefunden hätten (S. 12 des Verhandlungsprotokolls) und sich diese innerhalb von acht Tagen ereignet hätten (Akt BF1 AS 209, S. 15 des Verhandlungsprotokolls). Widersprüchliche Angaben machte die Erstbeschwerdeführerin zum politischen Engagement ihres Ehemannes. So gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, dass ihr Ehemann nie politisch tätig gewesen sei. Sie gab aber gleichzeitig auch an, ihr Ehemann sei „politisch festgenommen“ worden, wobei nicht nachvollzogen werden kann, was die Erstbeschwerdeführerin unter einer politischen Festnahme versteht (Akt BF1 AS 211). Die Erstbeschwerdeführerin gab jedoch im gesamten Verfahren glaubhaft an, dass sie einem Stamm angehören würden, der nicht zufrieden mit dem Präsidenten des Tschad gewesen sei, was im Einklang mit dem Vorwurf der Zugehörigkeit des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin zur Opposition – unabhängig von einer tatsächlichen politischen Aktivität im Herkunftsstaat - steht (Akt BF1 AS 211, S. 20 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführer gaben zudem gleichbleibend an, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin entführt worden sei. Dieses Vorbringen kann vor dem Hintergrund des Länderinformationsblatts, aus dem sich ergibt, dass die Repressionen gegen Regierungskritiker anhalten und die Behörden das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzen würden (LIB S. 10), objektiviert werden. Zudem gehören zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung, gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung sowie Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung, willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen, politische Gefangene oder Häftlinge und schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit (LIB S. 11). Somit konnte im Ergebnis festgestellt werden, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Vorwurfs, der Opposition anzugehören, im Herkunftsstaat inhaftiert wurde. 2.2.
  10. Die Erstbeschwerdeführerin machte zudem glaubhafte Angaben dazu, dass ihre Tochter Amal vom Zaghawa-Stamm mit Gewalt entführt und mit Zwangsverheiratung bedroht worden wurde. Sie konnte zudem glaubhaft machen, dass diese immer wieder nach Hause zurückkehrte und weinte, weil sie immer wieder von dem Stamm geschlagen und schlecht behandelt wurde und sie aus Angst, wieder abgeholt zu werden, mit ihren Geschwistern weglief. Es war ebenso glaubhaft, dass der Stamm der Erstbeschwerdeführerin zu Hause drohte, ihr ihre beiden anderen Töchter wegzunehmen, wenn Amal nicht innerhalb von drei Tagen wieder auftauchen würde und diese die Erstbeschwerdeführerin, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sexuell belästigten und bedrohten und die Männer des Stammes planten, die Zweitbeschwerdeführerin anstatt ihrer Schwester mitzunehmen, da sie diese nicht mehr auffinden konnten (Akt BF1 AS 47, AS 209; AS 211; Akt BF2 AS 133, AS 135; Akt BF3 AS 49, AS 171, AS 173; Akt BF4 AS 93, S. 1, S. 15 des Verhandlungsprotokolls). Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin stimmten dabei mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin gänzlich überein (Akt BF2 AS 41, S. 18, S. 19 des Verhandlungsprotokolls). Zwar ist dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin vergewaltigt worden seien (Akt BF1 AS 297), die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung jedoch an, im Beschwerdeschriftsatz stehe zwar, sie seien vergewaltigt worden, tatsächlich habe es sich dabei jedoch um einen Verständigungsfehler gehandelt und die Beschwerdeführer würden bei ihren Angaben vor dem Bundesamt bleiben, dass es nicht so weit gekommen sei (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Wie schon in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gaben sie in der Beschwerdeverhandlung an, es habe ein Missbrauch mit Gewalt stattgefunden, es sei jedoch nicht zu einer Vergewaltigung gekommen (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin machten zu den diesbezüglichen Vorfällen gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Die Angaben der Beschwerdeführer sind auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen zu objektivieren: Dem Länderinformationsblatt kann entnommen werden, dass Gewalt an Frauen zwar gesetzlich verboten ist, geschlechtsspezifische Gewalt jedoch weit verbreitet ist, Vergewaltigungen im Tschad ein Problem darstellen und Vergewaltigungsfälle selten vor Gericht gestellt werden. Lokalen Medien zufolge werden Vergewaltigungsverdächtige nach einer Geldstrafe von den Behörden wieder freigelassen, Gemeinden zwingen Überlebende von Vergewaltigungen zudem manchmal, ihre Angreifer zu heiraten. Die Polizei greift dabei nur selten ein und Frauen haben nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten (LIB S. 16). Insofern kann auch die von den Beschwerdeführern geäußerte Angst vor weiteren sexuellen Misshandlungen und willkürlicher Verhaftung im Falle einer Rückkehr nachvollzogen werden (Akt BF1 AS 300, Akt BF3 AS 175). Den Länderinformationen kann zum Zaghawa-Stamm zwar entnommen werden, dass es sich dabei um eine Minderheit handelt (LIB S. 14). Wie von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorgebracht, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt aber auch, dass Angehörige der Zaghawa der ethnischen Gruppe des ehemaligen Präsidenten angehören und diese einen unverhältnismäßig hohen Anteil an zivilen und militärischen Posten besetzen, was zu Ungleichgewichten beim Zugang zu Chancen und bei der Durchsetzung von Gesetzen, die gleichen Schutz für alle garantieren, führt (LIB S. 15). Insofern kann auch eine Unterdrückung sowie vom Stamm der Zaghawa ausgehende Übergriffe gegenüber der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Gorane vor dem Hintergrund der Länderinformationen nachvollzogen werden. Zu ihrem Bruder gab die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt an, dieser lebe im Tschad (Akt BF1 AS 41, AS 181). In der Beschwerdeverhandlung gab sie dagegen an, sie habe bereits vor dem Bundesamt angegeben, dass ihr Bruder verschollen sei, was dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes jedoch nicht entspricht (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Diesbezüglich erweisen sich die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zwar als widersprüchlich, aus ihren Angaben im Beschwerdeschriftsatz und in der Beschwerdeverhandlung ging jedoch auch hervor, dass der Kontakt der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder abgebrochen sei, weswegen nachvollziehbar ist, warum die Erstbeschwerdeführerin angab, dieser sei unbekannten Aufenthalts bzw. verschollen (Akt BF1 AS 297, S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Im Ergebnis war somit festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Inhaftierung ihres Ehemannes und aufgrund des unbekannten Aufenthalts ihres Bruders als alleinstehende Frau zu qualifizieren ist. Auch die volljährige Zweitbeschwerdeführerin ist aus denselben Erwägungen als alleinstehende Frau zu qualifizieren. Die Lage der Zweitbeschwerdeführerin stellt sich insofern auch als prekär dar, als sie im Entscheidungszeitpunkt unverheiratet schwanger und vom Vater ihres Kindes getrennt ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Lage der Frauen im Tschad kann das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, die Zweitbeschwerdeführerin könne aufgrund ihrer außerehelichen Schwangerschaft nicht in den Tschad zurückkehren, als glaubhaft erachtet werden (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin als unverheiratete, schwangere, alleinstehende Frau – so wie die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau und Mutter von zwei minderjährigen Kindern – der Gefahr von körperlicher sowie geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere vom Stamm der Zaghawa ausgehend, ausgesetzt wäre. 2.
  11. Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage im Tschad stützen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 27.12.
  12. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Tschad ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  14. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten: 3.1.1

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. 3.1.1

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). 3.1.2 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.1.3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführer eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung glaubhaft gemacht haben: Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen im Tschad haben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Frauen aus dem Tschad gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet des Tschad einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könnte allerdings bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, etwa der Zugehörigkeit zu einem der Regierung oppositionell gegenüberstehenden Clan oder bei Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes, Asylrelevanz erreichen. Die Erstbeschwerdeführerin könnte als alleinstehende Rückkehrerin und Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ebenso wie die volljährige Zweitbeschwerdeführerin als außerehelich schwangere und vom Vater ihres Kindes getrennte Frau, auf kein männliches Netzwerk zurückgreifen, weswegen ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt drohen würde. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Frauen aus dem Tschad starker Diskriminierung sowie geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind, wobei Vergewaltigungsfälle selten vor Gericht getragen werden, Personen, die der Vergewaltigung verdächtigt werden nach Bezahlung einer Geldstrafe wieder freigelassen werden und Gemeinden Opfer von Vergewaltigungen manchmal zwingen, ihren Vergewaltiger zu heiraten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind alleinstehende Frauen aus dem Tschad. Im Falle ihrer Rückkehr könnten sie, wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde, auf keinerlei ausreichenden Schutz durch männliche Verwandte wie etwa ihren Ehemann hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin oder ihren Bruder hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin bzw. Onkel hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin zurückgreifen, welche ihr Unterstützung bieten könnten. Der Stamm der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin stellt im Tschad eine Minderheit dar und kann daher auch von diesem keine ausreichende Unterstützung angenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar für sechs Jahre die Schule besucht hat, sie jedoch keine Berufsausbildung hat und zudem ausschließlich als Hausfrau tätig war, ist zudem auch fraglich, durch welche Tätigkeiten sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. Ähnlich verhält es sich mit der Zweitbeschwerdeführerin, die im Herkunftsstaat ausschließlich privat unterrichtet wurde und keine Berufserfahrung aufweist. Da der Ehemann (bzw. Vater) inhaftiert und der Bruder (bzw. Onkel) unbekannten Aufenthalts ist, können sie auch von diesen nicht bei der Bestreitung ihres sowie des Lebensunterhalts der weiteren Beschwerdeführer unterstützt werden. Die Beschwerdeführer haben keine Familienangehörigen im Tschad, zu denen sie einen Kontakt herstellen könnten bzw. von denen sie nach ihrer Rückkehr in den Tschad unterstützt werden könnten, weshalb letztendlich Zweifel bestehen, ob sie im Tschad hinreichend Unterstützung finden können. Aus der individuellen Situation der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin als alleinstehende Frauen ohne männliche Verwandte im Tschad, die sie unterstützen könnten sowie der Situation der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin als Frauen ohne Berufsausbildung und Berufserfahrung und als Angehörige eines Minderheitenstammes, der oppositionell gesinnt ist, in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten zur besonderen Gefährdung von Frauen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt, ergibt sich im vorliegenden Fall eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der alleinstehenden Frauen, für die ein hohes Risiko besteht, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Von einer Schutzfähigkeit der Behörden des Tschad kann das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der ihm vorliegenden Berichtslage nicht ausgehen. Die Aufenthaltnahme der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil als ihrem Herkunftsort N’Djamena ist ihnen angesichts des fehlenden Netzwerkes und der schlechten allgemeinen Lage nicht zumutbar. Nachdem sich die Lage im gesamten Staatsgebiet des Tschad gleich darstellt, kann im konkreten Fall somit auch nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Es kamen keine Asylendigungs- bzw. -ausschlussgründe hervor. Zwar wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023, 316 HV 14/2023y, aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden

§ 223Abs. 2 und § 224 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt und die Freiheitsstrafe wurde der Erstbeschwerdeführerin bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens und nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Die übrigen Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Es kamen keine Asylendigungs- bzw. -ausschlussgründe hervor. Zwar wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023, 316 HV 14/2023y, aufgrund des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden

Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt und die Freiheitsstrafe wurde der Erstbeschwerdeführerin bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens und nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Die übrigen Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin war somit der Status einer Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G zuzuerkennen. Der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin war somit der Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. 3.1.4.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede(r) Asylwerber(in) erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).3.1.4.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede(r) Asylwerber(in) erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Darüber hinaus differenziert das Gesetz beim Status der Asylberechtigten jedoch nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status der Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13). Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status der Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH, 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Darüber hinaus differenziert das Gesetz beim Status der Asylberechtigten jedoch nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status der Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen vergleiche insbesondere deren Artikel 13,). Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status der Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH, 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, welcher mit diesem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. Sie sind daher

§2Abs. 1 Z 22 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG Familienangehörige einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, sodass der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer der Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG zuzuerkennen war. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, welcher mit diesem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. Sie sind daher

§2Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asyl

G Familienangehörige einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, sodass der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer der Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG zuzuerkennen war. Eine nähere Auseinandersetzung mit einer Verfolgungsgefahr die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer betreffend konnte somit unterbleiben. 3.1.5.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.5.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 i

Vm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden am 22.01.2023, sohin nicht vor dem 15.11.2015, gestellt; den Beschwerdeführern, denen der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. 3.3. Zu Spruchpunkt II. – VI. der angefochtenen Bescheide: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten waren die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten waren die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W268.2291848.1.00

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