4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 06.10.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2023 (mit Geltendmachung 28.08.2023) auf Zuerkennung von Notstandshilfe keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits Anspruch auf Korridorpension und seinen letzten Notstandshilfeanspruch ausgeschöpft habe. In einer E-Mail an die belangte Behörde vom 02.11.2023 monierte der Beschwerdeführer, dass ihm eine einmonatige Bezugslücke entstanden sei, da er aufgrund irreführenden Verhaltens der belangten Behörde keinen Antrag auf Korridorpension gestellt habe, und verlangte zu wissen, von wo und wann er seinen Leistungsbezug für September 2023 bekommen werde. In seiner als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe, persönlich übergeben am 05.03.2024, wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Wesentlichen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als verspätet zurück und führte begründend zusammengefasst aus, der Bescheid vom 06.10.2023 sei dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung zugestellt, jedoch vom Beschwerdeführer nicht behoben worden. Die Beschwerdefrist habe bereits am 08.11.2023 geendet und erweise sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.03.2024 daher als verspätet. Im Übrigen lägen die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund des Bezuges im Höchstausmaß nicht mehr vor. In seinem fristgerecht gestellten Vorlageantrag bestritt der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides am 11.10.2023; dieser sei ihm erst anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 06.02.2024 übergeben worden. Daraufhin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme bekräftigte die belangte Behörde erneut, dass die Beschwerde verspätet sei und führte in inhaltlicher Hinsicht insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer aus der automatisierten Mitteilung über das Ende des Leistungsanspruchs keinen neuerlichen Anspruch ableiten habe können; allenfalls sei er auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu verweisen. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG hingegen sei nur dann möglich, wenn ein Nachweis über die Pensionsbeantragung sowie eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden könne, der belangten Behörde binnen 14 Tagen vorgelegt würde.Mit 01.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde vom Leistungsbezug abgemeldet. Mit Schreiben vom 04.09.2023 wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er den Maximalbezug nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf die Korridorpension bereits erreicht habe und mittlerweile vom AMS abgemeldet worden sei. Eine allfällige Gewährung eines Pensionsvorschusses
Paragraph 23, AlVG hingegen sei nur dann möglich, wenn ein Nachweis über die Pensionsbeantragung sowie eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden könne, der belangten Behörde binnen 14 Tagen vorgelegt würde. Mit Schreiben vom 13.09.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut um Vorlage einer Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt bis 04.10.2023 ersucht. Eine entsprechende Vorlage durch den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt. Daraufhin gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.10.2023 dem Notstandshilfeantrag des Beschwerdeführers keine Folge. Der Bescheid wurde als RSb-Schreiben an die Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.10.2023, wurde das Schriftstück ab 11.10.2023 in der örtlichen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen. Am 02.11.2023 wurde das Schriftstück als nicht behoben an die belangte Behörde retourniert. In einer E-Mail an die belangte Behörde vom 02.11.2023 monierte der Beschwerdeführer, dass ihm eine einmonatige Bezugslücke entstanden sei, da er aufgrund irreführenden Verhaltens der belangten Behörde keinen Antrag auf Korridorpension gestellt habe, und verlangte zu wissen, von wo und wann er seinen Leistungsbezug für September 2023 bekommen werde.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
GVG beträgt die Frist (u.a.) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Person zugestellt wurde, beginnt die Frist
Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist (u.a.) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Person zugestellt wurde, beginnt die Frist
Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Tag der Zustellung.
G ist das Dokument (u.a.) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und die Zustellperson Grund zur Annahme hat, dass sich die empfangende Person oder eine Vertretungsperson im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument (u.a.) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und die Zustellperson Grund zur Annahme hat, dass sich die empfangende Person oder eine Vertretungsperson im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die empfangende Person ist
Abs. 2 leg. cit. von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Die empfangende Person ist
Absatz 2, leg. cit. von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Abs. 3 bestimmt, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, das die empfangende Person oder dessen Vertretungsperson im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Absatz 3, bestimmt, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, das die empfangende Person oder dessen Vertretungsperson im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist
Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist
Absatz 4, leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschwerde-vorentscheidung vom 30.04.2024 als verspätet zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der mittels Rückscheinbrief übermittelte Bescheid am 11.10.2023, dem ersten Tag der Abholfrist, per Hinterlegung zugestellt worden sei. Innerhalb der Rechtsmittelfrist habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben, sondern eine solche erst am 05.03.2024 eingebracht. Bei dem bereits genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827mwN). Bei dem bereits genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827mwN). Wenngleich in Ansehung der dargelegten Rechtsprechung fallgegenständlich sohin zu Recht von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 11.10.2023 durch Hinterlegung ausgegangen wurde, verkennt die belangte Behörde dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail an die belangte Behörde vom 02.11.2023 – sohin innerhalb der bis 08.11.2023 laufenden Rechtsmittelfrist – deutlich und unter Angabe von Gründen zu erkennen gegeben hat, mit der Abweisung seines Antrags auf Notstandshilfe nicht einverstanden zu sein und die Auszahlung der Leistung für den Monat September 2023 zu begehren. Diese Eingabe ist, unbeschadet ihrer fehlenden Bezeichnung als solche, angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Erlassung (Zustellung) des Bescheides und angesichts deren Inhaltes als Beschwerde zu werten. Dieser Beurteilung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer das Schriftstück selbst nicht behoben hat, ist doch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
GVG allein die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung maßgeblich. Auf ein tatsächliches Zukommen des Bescheides wäre lediglich im Kontext der Heilung eines Zustellmangels nach § 7 ZustG abzustellen.Dieser Beurteilung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer das Schriftstück selbst nicht behoben hat, ist doch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG allein die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung maßgeblich. Auf ein tatsächliches Zukommen des Bescheides wäre lediglich im Kontext der Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustG abzustellen. Im Ergebnis hat die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Eine ausdrückliche Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 ist im Hinblick auf die vorliegende inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht erforderlich (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Ergebnis hat die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Eine ausdrückliche Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 ist im Hinblick auf die vorliegende inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht erforderlich vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). In der Sache:
VG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch Kündigung des Arbeitgebers, durch berechtigten vorzeitigen Austritt, durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, durch Lösung während der Probezeit, durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch Kündigung des Arbeitgebers, durch berechtigten vorzeitigen Austritt, durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, durch Lösung während der Probezeit, durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
Abs. 2 leg. cit. gebührt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches
6 ein.
Absatz 2, leg. cit. gebührt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches
Paragraph 23, Absatz 6, ein. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Wie festgestellt, erfüllte der Beschwerdeführer mit Stichtag 01.05.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
2 APG. Da das letzte Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung geendet hatte, konnte der Beschwerdeführer nach diesem Stichtag noch ein weiteres Jahr im Notstandshilfebezug verbleiben. Die Bezugsdauer endete – nach zwischenzeitiger Unterbrechung durch einen mehrmonatigen Krankenstand – mit 30.08.2023.Wie festgestellt, erfüllte der Beschwerdeführer mit Stichtag 01.05.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
Paragraph 4, Absatz 2, APG. Da das letzte Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung geendet hatte, konnte der Beschwerdeführer nach diesem Stichtag noch ein weiteres Jahr im Notstandshilfebezug verbleiben. Die Bezugsdauer endete – nach zwischenzeitiger Unterbrechung durch einen mehrmonatigen Krankenstand – mit 30.08.2023. Der Beschwerdeführer hatte – aufgrund des nach § 22 Abs. 1 AlVG höchstmöglichen Bezuges von Notstandshilfe in der Dauer von einem Jahr – über diesen Zeitpunkt hinaus keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und waren auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Leistung nach § 22 Abs. 2 AlVG nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hatte – aufgrund des nach Paragraph 22, Absatz eins, AlVG höchstmöglichen Bezuges von Notstandshilfe in der Dauer von einem Jahr – über diesen Zeitpunkt hinaus keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und waren auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Leistung nach Paragraph 22, Absatz 2, AlVG nicht gegeben. Im Ergebnis hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zuerkennung von Notstandshilfe ab 31.08.2023 sohin zu Recht nicht Folge gegeben. Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, ihm seien seitens der belangten Behörde falsche bzw. irreführende Auskünfte erteilt worden, ist dieser Einwand nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung über seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung herbeizuführen. Hinsichtlich der Geltendmachung von erlittenen Schäden aufgrund etwaiger Fehlinformationen einer Behörde wäre der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2292312.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.