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{'item': 'W289 2292312-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 23§ 17Art. 130§ 28§ 7§ 22§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlW289 2292312-1 Spruch, W289 2292312-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 06.10.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2023 (mit Geltendmachung 28.08.2023) auf Zuerkennung von Notstandshilfe keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits Anspruch auf Korridorpension und seinen letzten Notstandshilfeanspruch ausgeschöpft habe. In einer E-Mail an die belangte Behörde vom 02.11.2023 monierte der Beschwerdeführer, dass ihm eine einmonatige Bezugslücke entstanden sei, da er aufgrund irreführenden Verhaltens der belangten Behörde keinen Antrag auf Korridorpension gestellt habe, und verlangte zu wissen, von wo und wann er seinen Leistungsbezug für September 2023 bekommen werde. In seiner als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe, persönlich übergeben am 05.03.2024, wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Wesentlichen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als verspätet zurück und führte begründend zusammengefasst aus, der Bescheid vom 06.10.2023 sei dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung zugestellt, jedoch vom Beschwerdeführer nicht behoben worden. Die Beschwerdefrist habe bereits am 08.11.2023 geendet und erweise sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.03.2024 daher als verspätet. Im Übrigen lägen die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund des Bezuges im Höchstausmaß nicht mehr vor. In seinem fristgerecht gestellten Vorlageantrag bestritt der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides am 11.10.2023; dieser sei ihm erst anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 06.02.2024 übergeben worden. Daraufhin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme bekräftigte die belangte Behörde erneut, dass die Beschwerde verspätet sei und führte in inhaltlicher Hinsicht insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer aus der automatisierten Mitteilung über das Ende des Leistungsanspruchs keinen neuerlichen Anspruch ableiten habe können; allenfalls sei er auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu verweisen. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Zeitraum 26.07.2021 bis 30.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis, welches durch Dienstgeberkündigung endete. Seit 01.12.2021 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe, unterbrochen durch einen längeren Krankengeldbezug von 21.01.2022 bis 31.08.
  2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Korridorpension war frühestens zum Stichtag 01.05.2022 erfüllbar, jener für die Alterspension frühestens am Stichtag 01.05.
  3. Seit 01.10.2023 bezieht er eine Korridorpension. Mit Schreiben der Behörde vom 10.12.2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er ab 01.05.2022 einen Anspruch auf Alterspension (Korridorpension) habe und im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension, unter gewissen Voraussetzungen, ein Jahr weiter Leistungen im Ausmaß von höchstens 364 Tagen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden könnten. Mit Mitteilung der Behörde vom 08.09.2022 über den Leistungsanspruch wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass die Auszahlung seiner Notstandshilfe mit 01.09.2022 beginnt und am 30.08.2023 endet. Mit Schreiben vom 18.08.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ende seines Notstandshilfeanspruchs mit 30.08.2023 informiert und auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen neuerlichen Antragsstellung hingewiesen. Ebenfalls erging der Hinweis, dass, im Falle des weiteren Erfüllens aller Voraussetzungen, keine Lücken bei den Auszahlungen des AMS entstünden. Am 28.08.2023 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und erhielt ein Formular für die Beantragung von Notstandshilfe (ausgegeben am 28.08.2023), welches er am 07.09.2023 ausgefüllt retournierte. Mit 01.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde vom Leistungsbezug abgemeldet. Mit Schreiben vom 04.09.2023 wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er den Maximalbezug nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf die Korridorpension bereits erreicht habe und mittlerweile vom AMS abgemeldet worden sei. Eine allfällige Gewährung eines Pensionsvorschusses

§ 23Al

VG hingegen sei nur dann möglich, wenn ein Nachweis über die Pensionsbeantragung sowie eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden könne, der belangten Behörde binnen 14 Tagen vorgelegt würde.Mit 01.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde vom Leistungsbezug abgemeldet. Mit Schreiben vom 04.09.2023 wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er den Maximalbezug nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf die Korridorpension bereits erreicht habe und mittlerweile vom AMS abgemeldet worden sei. Eine allfällige Gewährung eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, AlVG hingegen sei nur dann möglich, wenn ein Nachweis über die Pensionsbeantragung sowie eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden könne, der belangten Behörde binnen 14 Tagen vorgelegt würde. Mit Schreiben vom 13.09.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut um Vorlage einer Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt bis 04.10.2023 ersucht. Eine entsprechende Vorlage durch den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt. Daraufhin gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.10.2023 dem Notstandshilfeantrag des Beschwerdeführers keine Folge. Der Bescheid wurde als RSb-Schreiben an die Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.10.2023, wurde das Schriftstück ab 11.10.2023 in der örtlichen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen. Am 02.11.2023 wurde das Schriftstück als nicht behoben an die belangte Behörde retourniert. In einer E-Mail an die belangte Behörde vom 02.11.2023 monierte der Beschwerdeführer, dass ihm eine einmonatige Bezugslücke entstanden sei, da er aufgrund irreführenden Verhaltens der belangten Behörde keinen Antrag auf Korridorpension gestellt habe, und verlangte zu wissen, von wo und wann er seinen Leistungsbezug für September 2023 bekommen werde.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2023 beruhen auf den im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren Kopien des Rückscheins sowie des als nicht behoben retournierten RSb-Schreibens an die vom Beschwerdeführer selbst im Notstandshilfeantrag angeführte Adresse. Im Vorlageantrag bestritt der Beschwerdeführer zwar, das Schreiben erhalten zu haben und gab an, erst mit Ausstellung des Duplikats vom Bescheid Kenntnis erlangt zu haben. Aus dem Rückschein ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.12.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Bescheid wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 11.10.2023 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Dem Beschwerdeführer hingegen ist es mit seinem unsubstantiierten Vorbringen nicht gelungen, jene im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Weshalb im Ergebnis dennoch von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen ist, wird in der rechtlichen Beurteilung erläutert (vgl. Punkt II. 3.). Der Vollständigkeit halber wird zudem festgehalten, dass in der Beschwerdevorentscheidung teilweise als erster Tag der Abholfrist der 12.10.2023 (sic) genannt ist, doch ist dem Rückschein deutlich zu entnehmen, dass eine Abholung bereits am 11.10.2023, sohin einen Tag nach dem Zustellversuch, möglich war.Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2023 beruhen auf den im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren Kopien des Rückscheins sowie des als nicht behoben retournierten RSb-Schreibens an die vom Beschwerdeführer selbst im Notstandshilfeantrag angeführte Adresse. Im Vorlageantrag bestritt der Beschwerdeführer zwar, das Schreiben erhalten zu haben und gab an, erst mit Ausstellung des Duplikats vom Bescheid Kenntnis erlangt zu haben. Aus dem Rückschein ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.12.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Bescheid wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 11.10.2023 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Dem Beschwerdeführer hingegen ist es mit seinem unsubstantiierten Vorbringen nicht gelungen, jene im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Weshalb im Ergebnis dennoch von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen ist, wird in der rechtlichen Beurteilung erläutert vergleiche Punkt römisch zwei. 3.). Der Vollständigkeit halber wird zudem festgehalten, dass in der Beschwerdevorentscheidung teilweise als erster Tag der Abholfrist der 12.10.2023 (sic) genannt ist, doch ist dem Rückschein deutlich zu entnehmen, dass eine Abholung bereits am 11.10.2023, sohin einen Tag nach dem Zustellversuch, möglich war. Die Art der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers durch Kündigung seitens des Dienstgebers ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Vermerk der Behörde vom 22.05.2024 (betreffend das Festhalten des Stichtags zur Korridorpension) sowie einer von der belangten Behörde nachgereichten Abfrage der Anmeldedaten des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2023 eine Korridorpension bezieht, ist unstrittig und ergibt sich aus den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Der Beschwerdeführer gab hierzu selbst an, dass er am 14.09.2023 einen Pensionsantrag stellte und ihm bereits am 31.10.2023 Geld von der Pensionsversicherungsanstalt überwiesen wurde. Angesichts der zügigen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers betreffend Korridorpension durch den Pensionsversicherungsträger kann gegenständlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Bestätigung, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden könne, ausgestellt wurde. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
  2. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist (u.a.) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Person zugestellt wurde, beginnt die Frist

Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist (u.a.) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Person zugestellt wurde, beginnt die Frist

Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Tag der Zustellung.

§ 17Abs. 1 Zust

G ist das Dokument (u.a.) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und die Zustellperson Grund zur Annahme hat, dass sich die empfangende Person oder eine Vertretungsperson im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument (u.a.) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und die Zustellperson Grund zur Annahme hat, dass sich die empfangende Person oder eine Vertretungsperson im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die empfangende Person ist

Abs. 2 leg. cit. von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Die empfangende Person ist

Absatz 2, leg. cit. von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Abs. 3 bestimmt, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, das die empfangende Person oder dessen Vertretungsperson im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Absatz 3, bestimmt, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, das die empfangende Person oder dessen Vertretungsperson im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist

Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist

Absatz 4, leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschwerde-vorentscheidung vom 30.04.2024 als verspätet zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der mittels Rückscheinbrief übermittelte Bescheid am 11.10.2023, dem ersten Tag der Abholfrist, per Hinterlegung zugestellt worden sei. Innerhalb der Rechtsmittelfrist habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben, sondern eine solche erst am 05.03.2024 eingebracht. Bei dem bereits genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827mwN). Bei dem bereits genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827mwN). Wenngleich in Ansehung der dargelegten Rechtsprechung fallgegenständlich sohin zu Recht von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 11.10.2023 durch Hinterlegung ausgegangen wurde, verkennt die belangte Behörde dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail an die belangte Behörde vom 02.11.2023 – sohin innerhalb der bis 08.11.2023 laufenden Rechtsmittelfrist – deutlich und unter Angabe von Gründen zu erkennen gegeben hat, mit der Abweisung seines Antrags auf Notstandshilfe nicht einverstanden zu sein und die Auszahlung der Leistung für den Monat September 2023 zu begehren. Diese Eingabe ist, unbeschadet ihrer fehlenden Bezeichnung als solche, angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Erlassung (Zustellung) des Bescheides und angesichts deren Inhaltes als Beschwerde zu werten. Dieser Beurteilung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer das Schriftstück selbst nicht behoben hat, ist doch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG allein die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung maßgeblich. Auf ein tatsächliches Zukommen des Bescheides wäre lediglich im Kontext der Heilung eines Zustellmangels nach § 7 ZustG abzustellen.Dieser Beurteilung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer das Schriftstück selbst nicht behoben hat, ist doch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG allein die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung maßgeblich. Auf ein tatsächliches Zukommen des Bescheides wäre lediglich im Kontext der Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustG abzustellen. Im Ergebnis hat die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Eine ausdrückliche Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 ist im Hinblick auf die vorliegende inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht erforderlich (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Ergebnis hat die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Eine ausdrückliche Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 ist im Hinblick auf die vorliegende inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht erforderlich vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). In der Sache:

§ 22Abs. 1 Al

VG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs.

2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch Kündigung des Arbeitgebers, durch berechtigten vorzeitigen Austritt, durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, durch Lösung während der Probezeit, durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.

Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch Kündigung des Arbeitgebers, durch berechtigten vorzeitigen Austritt, durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, durch Lösung während der Probezeit, durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.

Abs. 2 leg. cit. gebührt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches

§ 23Abs.

6 ein.

Absatz 2, leg. cit. gebührt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches

Paragraph 23, Absatz 6, ein. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Wie festgestellt, erfüllte der Beschwerdeführer mit Stichtag 01.05.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs.

2 APG. Da das letzte Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung geendet hatte, konnte der Beschwerdeführer nach diesem Stichtag noch ein weiteres Jahr im Notstandshilfebezug verbleiben. Die Bezugsdauer endete – nach zwischenzeitiger Unterbrechung durch einen mehrmonatigen Krankenstand – mit 30.08.2023.Wie festgestellt, erfüllte der Beschwerdeführer mit Stichtag 01.05.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG. Da das letzte Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung geendet hatte, konnte der Beschwerdeführer nach diesem Stichtag noch ein weiteres Jahr im Notstandshilfebezug verbleiben. Die Bezugsdauer endete – nach zwischenzeitiger Unterbrechung durch einen mehrmonatigen Krankenstand – mit 30.08.2023. Der Beschwerdeführer hatte – aufgrund des nach § 22 Abs. 1 AlVG höchstmöglichen Bezuges von Notstandshilfe in der Dauer von einem Jahr – über diesen Zeitpunkt hinaus keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und waren auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Leistung nach § 22 Abs. 2 AlVG nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hatte – aufgrund des nach Paragraph 22, Absatz eins, AlVG höchstmöglichen Bezuges von Notstandshilfe in der Dauer von einem Jahr – über diesen Zeitpunkt hinaus keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und waren auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Leistung nach Paragraph 22, Absatz 2, AlVG nicht gegeben. Im Ergebnis hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zuerkennung von Notstandshilfe ab 31.08.2023 sohin zu Recht nicht Folge gegeben. Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, ihm seien seitens der belangten Behörde falsche bzw. irreführende Auskünfte erteilt worden, ist dieser Einwand nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung über seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung herbeizuführen. Hinsichtlich der Geltendmachung von erlittenen Schäden aufgrund etwaiger Fehlinformationen einer Behörde wäre der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2292312.1.00

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