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{'item': 'W610 2265828-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2025 GeschäftszahlW610 2265828-2 Spruch, W610 2265828-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zahl: XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erster Antrag auf internationalen Schutz 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er damit, dass ihm im Iran Verfolgung drohe, weil er im Herkunftsstaat Hauskirchen besucht habe und nunmehr zum Christentum konvertiert sei. 1.
  3. Mit Bescheid vom 14.11.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Ihm wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 1.
  4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2020, Zl. W183 2210745-1/21E, als unbegründet ab; zugleich sprach es aus, dass die die Frist für die freiwillige Ausreise mit 18.05.2020 endet. Zum vorgebrachten Fluchtgrund stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer einer religiösen, muslimischen Familie entstamme und im Iran als schiitischer Moslem aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Iran nicht tiefgehend dem Christentum zugewandt und es werde ihm dies seitens der iranischen Behörden auch nicht unterstellt. In Österreich besuche der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2016 gelegentlich Gottesdienste in Kirchen der Evangelischen Pfarrgemeinde. Der Beschwerdeführer sei von der zuletzt besuchten XXXX im September 2017 nach Besuch eines Vorbereitungskurses getauft worden und habe seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführer sei in Österreich jedoch nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert; seine christliche Glaubensüberzeugung sei nicht derart ernsthaft, als dass sie Bestandteil seiner Identität geworden sei. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen werde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigte nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Die iranischen Behörden hätten keine Kenntnis von den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich. Von den Verwandten des Beschwerdeführers, die davon wüssten, ginge keine Bedrohung aus. Weitere Gründe, die einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen, seien nicht vorgebracht worden. Zum vorgebrachten Fluchtgrund stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer einer religiösen, muslimischen Familie entstamme und im Iran als schiitischer Moslem aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Iran nicht tiefgehend dem Christentum zugewandt und es werde ihm dies seitens der iranischen Behörden auch nicht unterstellt. In Österreich besuche der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2016 gelegentlich Gottesdienste in Kirchen der Evangelischen Pfarrgemeinde. Der Beschwerdeführer sei von der zuletzt besuchten römisch 40 im September 2017 nach Besuch eines Vorbereitungskurses getauft worden und habe seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführer sei in Österreich jedoch nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert; seine christliche Glaubensüberzeugung sei nicht derart ernsthaft, als dass sie Bestandteil seiner Identität geworden sei. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen werde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigte nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Die iranischen Behörden hätten keine Kenntnis von den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich. Von den Verwandten des Beschwerdeführers, die davon wüssten, ginge keine Bedrohung aus. Weitere Gründe, die einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen, seien nicht vorgebracht worden. In der Beweiswürdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu im Wesentlichen fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Iran eine Hauskirche besucht zu haben und deswegen bereits verfolgt worden zu sein, wegen mehrfacher Widersprüche und vager oberflächlicher Schilderungen als unglaubwürdig erwiesen habe. In der mündlichen Verhandlung habe sich zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert sei. Mangels hinreichenden Wissens über die neue Religion, schlüssiger Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel sowie einer Verhaltens- und Einstellungsänderung könne eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung nicht angenommen werden. Hinzu komme, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar sei, weil die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten nicht mit der erforderlich maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung in Iran auslösen würden. Zum persönlichen Hintergrund und der Situation des Beschwerdeführers im Iran stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer aus der Nähe von XXXX in der Provinz XXXX stamme und zuletzt in XXXX in der Provinz XXXX gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Perser an, spreche Farsi sowie ein wenig Arabisch und Englisch, habe mehrere Jahre die Schule besucht und habe im Iran als Wasserinstallateur auf einem Schiff gearbeitet. Seine Mutter, vier Schwestern und sechs Brüder würden nach wie vor im Iran leben; die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei sehr gut. Der volljährige Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Zum persönlichen Hintergrund und der Situation des Beschwerdeführers im Iran stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer aus der Nähe von römisch 40 in der Provinz römisch 40 stamme und zuletzt in römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Perser an, spreche Farsi sowie ein wenig Arabisch und Englisch, habe mehrere Jahre die Schule besucht und habe im Iran als Wasserinstallateur auf einem Schiff gearbeitet. Seine Mutter, vier Schwestern und sechs Brüder würden nach wie vor im Iran leben; die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei sehr gut. Der volljährige Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Länderberichten sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass es im Iran Spannungen gebe, doch sei die Sicherheitslage nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt sein würde. Darüber hinaus lägen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage im Iran vor. Auch aus der Person des Beschwerdeführers würden sich keine subjektiven Gründe ergeben, die eine reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte maßgeblich wahrscheinlich machten. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Länderberichten sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass es im Iran Spannungen gebe, doch sei die Sicherheitslage nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt sein würde. Darüber hinaus lägen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage im Iran vor. Auch aus der Person des Beschwerdeführers würden sich keine subjektiven Gründe ergeben, die eine reale Gefahr einer Verletzung der aus Artikel 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte maßgeblich wahrscheinlich machten. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen der Grundversorgung, absolviere keine Ausbildung und sei in keinen Vereinen Mitglied. Er habe einen Freundeskreis im Bundesgebiet und beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau A
  5. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 sei er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  6. Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  7. und
  8. Fall, Abs. 2 SMG sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
  9. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Insgesamt sei nicht zu erkennen, dass eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bewirke.In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen der Grundversorgung, absolviere keine Ausbildung und sei in keinen Vereinen Mitglied. Er habe einen Freundeskreis im Bundesgebiet und beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau A
  10. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019 sei er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  11. Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  12. und
  13. Fall, Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
  14. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Insgesamt sei nicht zu erkennen, dass eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bewirke. 1.
  15. Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2020 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 24.11.2020, E 2992/2020, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab.1.
  16. Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2020 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 24.11.2020, E 2992 aus 2020,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab.
  17. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz 2.
  18. Am 19.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Anlässlich der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zum Grund der erneuten Antragstellung an, dass er in Österreich seine Religion gewechselt habe; er sei in Österreich getauft worden und aus dem Islam ausgetreten. Es gebe ein Schriftstück, laut welchem er im Iran von diversen Behörden gesucht werde. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, zur Todesstrafe verurteilt zu werden. In seiner am 09.03.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Christ sei und auf Instagram und Facebook Fotos und Videos über seine religiöse Aktivität in Österreich veröffentliche. Vor etwa neun Monaten habe seine Familie im Iran ein Schriftstück erhalten, wonach sich der Beschwerdeführer im Iran bei der Polizeistation melden solle. Den genauen Grund dafür kenne er nicht, er denke, dass es damit zu tun habe, dass er sehr viel über Jesus und die Religion poste. 2.
  19. Mit Bescheid vom 04.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei; überdies wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass eine innere Konversion des Beschwerdeführers (nach wie vor) nicht festgestellt werden konnte. An den Gründen für die Antragstellung habe sich nichts geändert und es habe auch keine Vertiefung des behaupteten religiösen Glaubens festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine der angeblichen Postings auf Instagram oder Facebook vorlegen können und es sei auch nicht glaubhaft, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer nunmehr seit über sieben Jahren überwachen würden. Der Beschwerdeführer habe keine exponierte Stellung inne und der iranische Staat könne nicht jegliche Tätigkeit der Staatsbürger verfolgen. Überdies habe sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angeblichen Bedrohungen seiner Familie in Widersprüche verwickelt. Eine innere Überzeugung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben sei nicht erkennbar und er habe insgesamt keine Verfolgung seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran glaubhaft machen können. 2.
  20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.12.2022 Beschwerde und führte aus, dass er weiterhin seinen christlichen Weg verfolge und in sozialen Medien zu seinem Glauben poste, was den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben sei. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Konversion und seiner Aktivitäten in sozialen Medien Verfolgung. 2.
  21. Am 16.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme bzw. ein Beweisantrag/Beweismittelvorlage ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich auch an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen zu haben und auf seinem Instagram-Kanal öffentlich Inhalte gepostet zu haben, welche als Kritik am politischen System und den religiösen Zwängen im Iran einzustufen seien. Als Beweis wurden einzelne Screenshots vorgelegt. Hinsichtlich der behaupteten Konversion zum Christentum wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers einer Evangelischen Pfarrgemeine beantragt. 2.
  22. Am 22.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und der beantragte Zeuge einvernommen wurde. 2.
  23. Mit Beschluss vom 28.09.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 16.03.2021, EU 2022/000, vorgelegten Fragen aus.2.
  24. Mit Beschluss vom 28.09.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 16.03.2021, EU 2022/000, vorgelegten Fragen aus. 2.
  25. Am 29.02.2024 hat der EuGH in der Rechtssache C-222/22 entschieden. 2.
  26. Mit Schreiben vom 12.03.2024 erhielten die Parteien Gelegenheit, zu den aktualisierten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. 2.
  27. Mit Erkenntnis vom 17.04.2024, Zl. W231 2265828-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Iran als schiitischer Moslem aufgewachsen sei. Er habe sich weder im Iran noch in Österreich tiefergehend dem Christentum zugewandt oder christlich missioniert und es werde ihm dies auch von den iranischen Behörden oder Privatpersonen nicht unterstellt. Es habe insbesondere nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Verfahrens weitergehend dem Christentum zugewandt habe. Der Beschwerdeführer habe seit Frühjahr 2016 gelegentlich Gottesdienste besucht. Während der Corona-Pandemie habe er nicht regelmäßig an Gottesdiensten teilgenommen. Seit Mai 2022 gehe er fast jeden Sonntag in die Kirche. Der Beschwerdeführer habe einen Social Media-Account und einige Screenshots von Postings vorgelegt; dieser Account könne dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zugeordnet werden und es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die vorgelegten Beiträge auf dem Social Media-Account gepostet habe. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren intensiv auf seinem Social Media-Account gegen das iranische Regime oder als Unterstützer für das Christentum aktiv sei, könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Mal an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Ihm drohe im Herkunftsstaat deshalb keine Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Er übe in Österreich keine hochrangigen exilpolitischen Tätigkeiten aus. Andere Fluchtgründe seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und während des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Diese Feststellungen stützte das Gericht auf folgende Beweiswürdigung (vgl. Erkenntnis 17.04.2024, S. 46 ff; BF = Beschwerdeführer): Diese Feststellungen stützte das Gericht auf folgende Beweiswürdigung vergleiche Erkenntnis 17.04.2024, S. 46 ff; BF = Beschwerdeführer): „Auch im gegenständlichen Verfahren konnte der BF das Vorbringen der nunmehr tatsächlich vollzogenen Konversion nicht glaubhaft vorbringen. Dies aus den folgenden Gründen: Zunächst ist generell auf die deutlich herabgesetzte Glaubwürdigkeit des BF hinzuweisen (Vorlage einer verfälschten Geburtsurkunde im ersten Administrativverfahren, tatsachenwidrige Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin, Verurteilung wegen Verleumdung und wegen falscher Beweisaussage, Versuch der Verschleierung bzw. Verharmlosung seiner Straftaten auch im gegenständlichen Verfahren), die auch auf die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens durchschlägt, zumal auch im gegenständlichen Verfahren primär die Aussage des BF als Beweisquelle zur Verfügung steht. Sodann zeigen die Aussagen des BF im gesamten Verfahren, sowohl vor der Behörde, als auch vor dem Gericht, dass der BF nach wie vor eine echte Konversion nicht glaubhaft machen kann. Der BF wurde erneut zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel, seinem Wissen in Bezug auf das Christentum, seinen Gottesdienstbesuchen und sonstigen religiösen Aktivitäten und einer allfälligen Verhaltens- und Einstellungsänderung befragt. Die Befragung widmete sich der aktuellen Glaubensüberzeugung des BF sowohl im Hinblick auf eine öffentliche Ausübung des Glaubens als auch auf die persönliche, innere Beziehung zum Christentum. Bereits im Rahmen der Befragung durch das BFA (AS 36ff) zeigte sich, dass der BF erst auf mehrmaliges Nachfragen sagen konnte, wie er seinen Glauben aktuell ausübt. Er verwies auf die damalige Corona-Situation, und dass er die Kirche deswegen nur eingeschränkt persönlich aufsuchen könne, außerdem sei er krank gewesen und kenne sich mit den Kirchen in XXXX , wo er erst 9 Monate lebe, noch nicht gut aus. Er besuche jetzt aber „fast jeden Sonntag“ bzw. „wenn er die Möglichkeit“ habe, den Gottesdienst. Den Inhalt des letzten angeblich besuchten Gottesdienstes konnte der BF nur ganz rudimentär angeben. Selbst einfache Fragen, die allgemeines Wissen um das Christentum betreffen, konnte der BF nicht beantworten. So konnte er nur vier der zehn Gebote („Du sollst nicht lügen bzw. Du sollst nichts Falsches sagen. Du sollst nicht ehebrechen. Du sollst nicht töten. Du sollst deine Eltern respektieren.“ AS 38) nennen und auch von einem derart relevanten Gebet wie dem „Vater unser“ konnte der BF nur einen Teil wiedergeben (AS 37).Bereits im Rahmen der Befragung durch das BFA (AS 36ff) zeigte sich, dass der BF erst auf mehrmaliges Nachfragen sagen konnte, wie er seinen Glauben aktuell ausübt. Er verwies auf die damalige Corona-Situation, und dass er die Kirche deswegen nur eingeschränkt persönlich aufsuchen könne, außerdem sei er krank gewesen und kenne sich mit den Kirchen in römisch 40 , wo er erst 9 Monate lebe, noch nicht gut aus. Er besuche jetzt aber „fast jeden Sonntag“ bzw. „wenn er die Möglichkeit“ habe, den Gottesdienst. Den Inhalt des letzten angeblich besuchten Gottesdienstes konnte der BF nur ganz rudimentär angeben. Selbst einfache Fragen, die allgemeines Wissen um das Christentum betreffen, konnte der BF nicht beantworten. So konnte er nur vier der zehn Gebote („Du sollst nicht lügen bzw. Du sollst nichts Falsches sagen. Du sollst nicht ehebrechen. Du sollst nicht töten. Du sollst deine Eltern respektieren.“ AS 38) nennen und auch von einem derart relevanten Gebet wie dem „Vater unser“ konnte der BF nur einen Teil wiedergeben (AS 37). Diese gravierenden Lücken setzten sich in der mündlichen Verhandlung fort. In Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Wissensfragen zum Christentum und zu der vom BF gewählten Glaubensrichtung verlangt das BVwG bewusst keine tiefgehenden, theologisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und soll diesem Aspekt kein überzogenes Gewicht beigemessen werden. Von einer Person, welche sich im Erwachsenenalter und unter Kenntnis der grundsätzlichen Gefahrenlage, die eine Konversion für sie und ihre Familie mit sich bringen kann, bewusst für einen neuen Glauben entscheidet, kann aber verlangt werden, dass sie sich mit den Wesensmerkmalen dieses Glaubens auseinandergesetzt hat und über ein entsprechendes Grundwissen zum Christentum sowie der gewählten Glaubensrichtung verfügt. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass es sich konkret um den Folgeantrag des BF handelt, und er eine entscheidungswesentliche tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Christentum in den letzten Jahren seit negativem Abschluss seines ersten Verfahrens behauptet. So konnte der BF auch im gegenständlichen Verfahren nicht annähernd konkret angeben, inwiefern er sich intensiv näher mit den Lehren des Islam auseinandergesetzt hat, damit er sagen könne, diese Religion nachhaltig abzulehnen. Er verwies lediglich auf seine Schulzeit und seine Zeit im Wehrdienst im Iran und daraus kenne er den Islam. Warum er ihn aber ablehnt, konnte er nicht angeben (Verhandlungsprotokoll S. 7). Befragt zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen Islam und Christentum wusste der BF nicht annähernd etwas zu sagen: „BF: Wie soll ich das sagen? Ich glaube, in manchen Bereichen zeigen sie einen Weg auf. Soweit ich weiß, ist der Koran aus der Bibel entnommen worden.“ Mit „Abraham“ im Zusammenhang mit diesen Religionen konnte der BF überhaupt nichts anfangen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Angesprochen auf die Eckpfeiler, die wesentlichen Glaubensinhalte der christlichen Religion, konnte der BF weiterhin nur floskelhafte Aussagen zu seinem neuen Glauben treffen (Liebe und Nächstenliebe, Vergebung der Sünden). Er konnte diese stereotypen Aussagen aber nicht auf seine Person bezogen näher erläutern. Bezeichnend ist, dass der BF trotz der Nennung von "Vergebung" als Eckpfeiler der christlichen Religion diese nicht konkret in Bezug zu seinen eigenen Straftaten setzen konnte, sondern seine Taten weiter verharmlost. Über Vorhalt, wie seine Straftaten mit dem christlichen Glauben zu vereinbaren sind, meinte der BF lapidar: „Es ist niemand hier perfekt. Ich war jung und ich habe negative Erfahrungen gemacht.“ Zwar setzte er nach, dass er aus seinen Fehlern gelernt und sich weiterentwickelt habe, doch ergibt sich insgesamt nicht das Bild, dass der BF Halt im Glauben findet und von weiteren Straftaten gerade durch das Christentum abgehalten werden könnte. Weiters konnte der BF beispielsweise auch Frage nach den christlichen Feiertagen im Frühjahr außer Ostern zunächst nicht beantworten und gab auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls an: „Ostern ist eines der größten und ältesten Feste im Christentum.“. Erst auf weitere Nachfrage gab der BF dann an: „Es gibt Weihnachten und Advent, nach Advent glaube ich Karfreitag, dann Himmelfahrt, dann Ostern. Solche Feiertage gibt es.“ Trotz des behaupteten regelmäßigen Kirchenbesuchs konnte der BF ferner nicht darlegen, wie die christliche Messe in seiner Kirche aufgebaut ist und konnte auch die einzelnen Teile nicht benennen, sondern gab dazu befragt lediglich an, dass es nicht immer gleich sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Auch weitere Fragen zum Christentum, wie etwa zum Unterschied zwischen Katholiken und den evangelischen Christen, zu den fünf Büchern Moses und zu Bibelstellen im Alten Testament, welche insbesondere vom Verhältnis von Gott zum Volk handeln, konnte der BF nicht beantworten (Verhandlungsprotokoll S. 8). Der BF konnte sohin wesentliche Inhalte des Christentums bzw. konfessionelle Unterschiede zwischen dem katholischen und dem evangelischen Glauben nicht näher erläutern, obwohl er angab, sich in den letzten Jahren intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und die Bibel studiert zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 11). Auf die Frage, welche gemeinsamen religiösen Rituale er mit Freunden pflege, gab er ferner lediglich an, dass er mit seinem Mitbewohner immer wieder Kuchen für die Kirche backe und in der Kirche helfe, wenn es nötig sei. Auf wiederholte Nachfrage gab der BF an, jeden Sonntag gemeinsam in die Kirche zu gehen und nach dem Gottesdienst in den Coffeeshop der Kirchengemeinde zu kommen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Ein Austausch mit der Glaubensgemeinschaft in religiösen, glaubensmäßigen Belangen wurde damit nicht dargelegt. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass das Praktizieren des Glaubens innerhalb einer Gemeinschaft, was auch eine christliche Lebensweise kennzeichnet, für den BF zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Glaubensausübung wurde. Die Frage, wie sich durch seine Lebensführung zeige, dass er Christ sei, beantwortete er zudem nur floskelhaft und führte aus, dass er in den letzten zwei Jahren nach seinem zweiten negativen Bescheid große Probleme gehabt habe und ihm das Studium der Bibel und die Kirchenbesuche dabei geholfen hätten und sein Glaube gewachsen sei. Wenngleich der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragte Zeuge bestätigte, dass der BF regelmäßig den Gottesdienst besuche und es keine Anzeichen gebe, daran zu zweifeln, dass der BF seinen Glauben ernstnehme, so relativierte der Zeuge gleichzeitig seine Aussage, indem er hinzufügte, dass dies schwer zu beurteilen sei (Verhandlungsprotokoll S. 14). Der Zeuge stützte seine Aussage zur Glaubensüberzeugung des BF letztlich auf das Interesse, das der BF nach außen zeigt, seine Teilnahme an Gottesdiensten und seine Mitarbeit. Das sind aber nur nach außen sichtbare Indizien, die nicht unbedingt Auskunft über die innere religiöse Einstellung eines Menschen Auskunft geben. Dass der Zeuge und der BF, über gelegentliche Gespräche anlässlich des Kirchenkaffees hinaus, ein besonders enges, vertrautes Verhältnis hätten, in dessen Rahmen der Zeuge mehr über den BF und seine Glaubensüberzeugung erfahren hätte können, kam aus den Aussagen des BF nicht hervor. Außerdem kommunizieren der BF und der Zeuge auf Deutsch, sodass angesichts der Deutschkenntnisse des BF auf Niveau A2 und angesichts der Komplexität von Gesprächen über Glaubensfragen- und Überzeugung nicht von tiefgreifenden Gesprächen ausgegangen werden kann. Angesichts der obigen Ausführungen ist sohin jedenfalls nicht erkennbar, dass der BF sich nunmehr entscheidungswesentlich intensiver mit dem Christentum auseinandergesetzt hätte und aus innerer Überzeugung nun tatsächlich Christ geworden wäre. Im Ergebnis ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel und insbesondere aufgrund der Einvernahme des BF nach wie vor eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung in Bezug auf das Christentum nicht ableitbar. Wenngleich der BF über vereinzelte Themen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Bibel informiert war, konnte keine tatsächliche, tiefergehende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten im Sinne einer nachhaltigen, persönlichen Hinwendung erkannt werden, sodass in weiterer Folge auch nicht von der Weitergabe von Glaubensinhalten und dem Verbreiten der christlichen Glaubenslehre ausgegangen werden kann und hat der BF auch nicht behauptet, dass er bei einer Rückkehr in den Iran missionieren würde. Missionstätigkeiten in Österreich hat der BF nicht dargelegt. Es ergibt sich somit keinerlei wesentliche Änderung zum Vorbringen im Erstverfahren. II.2.2.
  28. Zum Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeit:römisch zwei.2.2.
  29. Zum Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeit: Über den bloßen Glaubenswechsel hinaus brachte der BF nunmehr als Fluchtgrund auch vor, dass er auf Instagram und Facebook Fotos und Videos im Zusammenhang mit seiner neuen Religion posten würde. Seine Familie im Herkunftsland habe nunmehr ein Schriftstück von der Polizei erhalten, wonach sich der BF bei der Polizei melden solle. Er gehe davon aus, dass diese Aufforderung damit in Zusammenhang stehe, dass der BF sehr viel über Jesus und die Religion poste (AS 33ff). Außerdem habe er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen. Aber auch dieses Vorbringen macht eine Verfolgung im Iran nicht wahrscheinlich: Vorweg ist auf die obigen Ausführungen zur nach wie vor mangelnden echten Konversion des BF zu verweisen, sodass eine intensive Präsenz in den Sozialen Medien mit christlich-religiösen Posts schon aus diesem Grund nicht plausibel ist. Vorweg ist zu bemerken, dass die Angaben des BF, seit wann er in Bezug auf seine (vorgeblich) neue Religion auf den Sozialen Medien angeblich aktiv sei, divergieren: In der Erstbefragung zum Folgeantrag erwähnte der BF eine solche Tätigkeit, und dass er deswegen gefährdet sei, nicht (AS 11). In der Einvernahme sagte er dazu aus, dass er seit 2016 religiöse Posts veröffentliche. In der mündlichen Verhandlung wiederum behauptete er, er glaube, seit 2018/2019 im Internet religiös und politisch aktiv zu sein. Beide Angaben würden bedeuten, dass der BF bereits in seinem ersten Verfahren politisch-religiöse Inhalte gepostet hätte. Eine Einsicht in das Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG am 03.03.2020 im ersten Verfahren des BF hat aber ergeben, dass der BF dort nichts von politisch-religiösen Posts ausgesagt hat, was jedenfalls überrascht. Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF, wenn der BF schon damals aktiv gewesen wäre und sich derart exponiert hätte, dies auch als Grund für eine weitere Gefährdung angegeben hätte. Weshalb der BF nicht bereits früher vorbrachte, dass er derartige Posts auf Social-Media-Kanälen verbreite, wenn er dies schon seit Jahren mache, konnte er nicht nachvollziehbar erklären und führte lediglich aus, dass er damals weniger Follower gehabt habe und nicht gewusst hätte, dass solche Posts ihm „so teuer kommen“ bzw. „ihm helfen könnten“. Die Nachfrage, ob er damit meine, dass ihm die Posts im Asylverfahren helfen könnten, beantwortete der BF ausweichend (Verhandlungsprotokoll S. 16). Insgesamt ist auch unglaubwürdig, dass der BF nicht gewusst haben will, dass politische-religiöse Posts bei einer Rückkehr gefährlich sein könnten. Wenn der BF seine verstärkten Aktivitäten in den Sozialen Medien und seinem Folgeantrag mit den Protesten im Iran nach dem Tod von Mahsa Amini in Verbindung bringt, ist dem aber entgegenzuhalten, dass diese Proteste im Herbst 2022 aufbrachen, der BF seinen Folgeantrag aber bereits am 19.10.2021 stellte, sohin kein direkter Zusammenhang besteht.Vorweg ist zu bemerken, dass die Angaben des BF, seit wann er in Bezug auf seine (vorgeblich) neue Religion auf den Sozialen Medien angeblich aktiv sei, divergieren: In der Erstbefragung zum Folgeantrag erwähnte der BF eine solche Tätigkeit, und dass er deswegen gefährdet sei, nicht (AS 11). In der Einvernahme sagte er dazu aus, dass er seit 2016 religiöse Posts veröffentliche. In der mündlichen Verhandlung wiederum behauptete er, er glaube, seit 2018 aus 2019, im Internet religiös und politisch aktiv zu sein. Beide Angaben würden bedeuten, dass der BF bereits in seinem ersten Verfahren politisch-religiöse Inhalte gepostet hätte. Eine Einsicht in das Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG am 03.03.2020 im ersten Verfahren des BF hat aber ergeben, dass der BF dort nichts von politisch-religiösen Posts ausgesagt hat, was jedenfalls überrascht. Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF, wenn der BF schon damals aktiv gewesen wäre und sich derart exponiert hätte, dies auch als Grund für eine weitere Gefährdung angegeben hätte. Weshalb der BF nicht bereits früher vorbrachte, dass er derartige Posts auf Social-Media-Kanälen verbreite, wenn er dies schon seit Jahren mache, konnte er nicht nachvollziehbar erklären und führte lediglich aus, dass er damals weniger Follower gehabt habe und nicht gewusst hätte, dass solche Posts ihm „so teuer kommen“ bzw. „ihm helfen könnten“. Die Nachfrage, ob er damit meine, dass ihm die Posts im Asylverfahren helfen könnten, beantwortete der BF ausweichend (Verhandlungsprotokoll S. 16). Insgesamt ist auch unglaubwürdig, dass der BF nicht gewusst haben will, dass politische-religiöse Posts bei einer Rückkehr gefährlich sein könnten. Wenn der BF seine verstärkten Aktivitäten in den Sozialen Medien und seinem Folgeantrag mit den Protesten im Iran nach dem Tod von Mahsa Amini in Verbindung bringt, ist dem aber entgegenzuhalten, dass diese Proteste im Herbst 2022 aufbrachen, der BF seinen Folgeantrag aber bereits am 19.10.2021 stellte, sohin kein direkter Zusammenhang besteht. In diesem Zusammenhang fällt auch negativ auf, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nur sehr schleppend nachgekommen ist. Bereits in der Einvernahme zum Folgeantrag wurde der BF nach seiner Behauptung, religiöse Inhalt in Sozialen Medien unter seinem Namen zu posten, aufgefordert, binnen zwei Wochen solche vorzulegen (AS 34). Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. Auch in der Beschwerde wurde zu den „noch nicht vorgelegten Posts“ lediglich darauf verwiesen, dass der BF eine mündliche Verhandlung dazu nutzen wolle, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Es ist nun aber nicht verständlich, warum der BF nicht bereits vor der Behörde solche Auszüge vorgelegt hat, um seine Behauptung zu untermauern. Weiter ist ebenso nicht nachvollziehbar, warum der BF dies nicht spätestens in der Beschwerde nachgeholt hat. Tatsächlich hat der BF in einer Stellungnahme vor der Verhandlung einige Auszüge aus Instagram vorgelegt. Nach der Verhandlung hat er in einer weiteren Stellungnahme die Daten der beiden Demonstrationen bekannt gegeben, an denen er teilgenommen hat, und die Namen der Freunde, die ihn begleitet haben, weshalb die zweimalige Teilnahme an Demonstrationen als festgestellt werden kann und sich eine weitere Verhandlung erübrigt. Aber auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verfolgung des BF wahrscheinlich zu machen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Account unter „ XXXX “ geführt wird, somit keinesfalls eine Verbindung zum BF hergestellt werden kann. Zwar scheint auch ein voller Name auf („ XXXX “), nur ist dies erkennbar keiner der vom BF im Verfahren verwendeten (Alias-)Namen, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Account und dem BF auch nicht hergestellt werden kann, zumal auch die Identität des BF mangels Vorlage von unbedenklichen ID-Urkunden nicht festgestellt werden kann und der BF vor der Behörde verfälschte Dokumente vorgelegt hat.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Account unter „ römisch 40 “ geführt wird, somit keinesfalls eine Verbindung zum BF hergestellt werden kann. Zwar scheint auch ein voller Name auf („ römisch 40 “), nur ist dies erkennbar keiner der vom BF im Verfahren verwendeten (Alias-)Namen, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Account und dem BF auch nicht hergestellt werden kann, zumal auch die Identität des BF mangels Vorlage von unbedenklichen ID-Urkunden nicht festgestellt werden kann und der BF vor der Behörde verfälschte Dokumente vorgelegt hat. Weiters hat der BF einige Auszüge aus Stories vorgelegt; ob diese aber gerade vom angeblichen Account des BF stammen, ist ebenso unklar. Weiters werden in den Stories vorwiegend Inhalte aus Nachrichten und Bilder von leeren Kirchenräumen verbreitet, sodass aus dem Inhalt der Posts nicht zwingend die Meinung des Posters hervorgeht. Dass der BF, wie er behauptete, „verschiedene religiöse Texte“ poste, geht aus den vorgelegten Posts nicht hervor. Der BF baut sein Fluchtvorbringen im Folgeantrags-Verfahren aber gerade darauf auf, dass die Behörden im Iran seine politisch-religiöse Tätigkeit in den sozialen Medien entdeckt hätten, er deswegen bei einer Rückkehr Probleme bekommen würde, und auch seine Angehörigen bereits aufgesucht wurden und eine Vorladung für den BF erhalten hätten. Dazu ist zu sagen, der BF zu keinem Zeitpunkt Beweismittel für die Aufforderung durch die iranische Polizei vorlegen konnte, obwohl diese Aufforderung Angehörigen des BF persönlich übergeben worden sein soll. Dabei erscheint auch äußerst unplausibel, dass die iranische Polizei persönlich zum Haus des BF kommt, um ihm eine Vorladung zuzustellen und dabei nicht wüsste, dass sich der BF seit 2015, sohin seit acht Jahren, im Ausland befindet. Im Übrigen ist auf das im Iran bestehende SANA-System zur elektronischen Zustellung von Gerichtsdokumenten hinzuweisen, das es im Iran aufhältigen Personen durch Registrierung erlaubt, Dokumente elektronisch abzurufen. Dass der BF oder seine im Iran aufhältige Familie dies erwogen hätten, hat der BF nicht ausgesagt. Dabei ist zu bemerken, dass, sofern die Dokumente in der Justizdatenbank hinterlegt sind, von deren Echtheit ausgegangen werden kann. Darüber hinaus handelt es sich bei den Angaben, dass die angebliche Vorladung in Zusammenhang mit den religiösen und politischen Posts des BF auf Sozialen Medien stehe, um reine Mutmaßungen des BF (Verhandlungsprotokoll S. 6, 17: „R: Wissen Sie konkret, in welcher Angelegenheit Sie zur Polizei kommen sollen? BF: Nein. R: Was vermuten Sie? BF: Ich kann mir vorstellen, dass es deswegen ist, weil ich in den letzten Jahren sehr viele Aktivitäten in Bezug auf Politik und Religion im Internet hatte.“). Hinzu kommt, dass der BF zwar vorbrachte, dass die iranischen Behörden über seine Aktivität im Internet wissen würde, dabei aber nicht näher ausführen konnte, woher sie dies wissen sollten (Verhandlungsprotokoll S. 17). So führte er lediglich aus, dass er in einer Gesellschaft lebe, in der es viele Freunde und Bekannte gebe. Es gebe verschiedene Organisationen und Gesellschaften und eines zum anderen führe (Verhandlungsprotokoll S. 17). In diesem Zusammenhang ist jedoch auszuführen, dass zahlreiche iranische Staatsangehörige außerhalb des Irans aufhältig sind und der BF keinerlei exponierte Stellung aufweist, wodurch er die Aufmerksamkeit iranischer Behörden auf sich ziehen würde. Aus den aktuellen Länderberichten (Rückkehr) ergibt sich, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag im Ausland gestellt hat, dies bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöst. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht, was beim BF keinesfalls anzunehmen ist. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran Gegenstand negativer behördlicher Aufmerksamkeit waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen. Wie das Erstverfahren bereits ergeben hat, war der BF vor seiner Ausreise aus dem Iran keiner verstärkten Beobachtung durch die Behörden ausgesetzt, seine diesbezüglichen Fluchtgründe haben sich als unglaubwürdig erwiesen. Als weiterer Faktor wird die Art der Informationen genannt, welche Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben, und ob diese Aktivitäten dem Regime schaden können. Politische Aktivisten und andere, die als Bedrohung angesehen werden, werden „beobachtet“ und haben das Gefühl, „sich nicht frei bewegen zu können“. Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und beim Abstandnehmen von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrer aufgrund der Protestbewegung ab September 2022 verstärkt von den Sicherheitsdiensten „überprüft“ werden. Bisher ist aber kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen dieser Befragungen psychisch oder physisch gefoltert worden sind, sofern ihnen kein besonderer Aktivismus vorgeworfen werden kann. Für den Fall des BF ist festzuhalten, dass selbst der vorgelegte Social Media Account lediglich 996 Follower aufweist und sich daraus noch keine derartige Reichweite ergibt, die den BF exponieren würde, insbesondere in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF den Behörden im Iran vor seiner Ausreise nicht aufgefallen ist, er auch sonst, außerhalb seines Social-Media-Kanals keine politische Tätigkeit aufweist, außer dass er zwei Mal an Demonstrationen im Zuge der Protestbewegungen nach dem Tod von Mahsa Amini teilgenommen hat (Verhandlungsprotokoll S. 17). Zur (lediglich zweimaligen) Teilnahme an Demonstrationen ist folgendes zu sagen: Der BF behauptet, am 24.9.2022 und am 8.10.2022 an politischen Demonstrationen teilgenommen zu haben, sohin noch vor dem Abschluss seines Verfahrens über den Folgeantrag. Der BF hat diese Teilnahme an politischen Demonstrationen, sohin neue Tatsachen, allerdings erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sodass dieses Vorbingen von vornherein dem Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG unterliegt.Zur (lediglich zweimaligen) Teilnahme an Demonstrationen ist folgendes zu sagen: Der BF behauptet, am 24.9.2022 und am 8.10.2022 an politischen Demonstrationen teilgenommen zu haben, sohin noch vor dem Abschluss seines Verfahrens über den Folgeantrag. Der BF hat diese Teilnahme an politischen Demonstrationen, sohin neue Tatsachen, allerdings erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sodass dieses Vorbingen von vornherein dem Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG unterliegt. Im Übrigen erweist sich eine lediglich zweimalige Teilnahme an Demonstrationen als niederschwellige Betätigung, insbesondere hat der BF in keiner Weise behauptet, in die Organisation oder Durchführung dieser Demonstrationen eingebunden oder führend tätig gewesen zu sein, sondern er ist jeweils mit einem Freund hingegangen und hat dort auch andere Freunde getroffen. Dass der BF Fotos/Videos, die seine Teilnahme sichtbar machen würden, angefertigt und/oder auf seinen Social Media Kanälen gepostet hätte, hat der BF auch nicht behauptet. Angesichts des Umstandes, dass die iranischen Behörden nicht jeden iranischen Staatsangehörigen zu jeder Zeit überwachen können, ist ihr Interesse zwangsläufig auf Personen beschränkt, welche aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für das iranische Regime darstellen könnten. Vorliegend weist der BF auch durch eine lediglich zweimalige Teilnahme an Demonstrationen nur ein niederschwelliges Verhalten auf, welches sich nicht als derart markant darstellt, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Insgesamt ist der BF in Österreich nicht auffällig regimekritisch in Erscheinung getreten. Dass der Social-Media-Kanal nicht zweifelsfrei dem BF überhaupt zugeordnet werden kann, wurde bereits ausführlich dargelegt. Es ist abgesehen davon auch nicht anzunehmen, dass sich der BF aus der Masse iranischer Asylwerber hervorhebt, die im Internet oder konkret lediglich zwei Mal bei Demonstrationen präsent sind. Angesichts des Umstandes, dass in der heutigen Zeit eine Masse an Portalen, Blogs und sonstiger Seiten im Internet zu finden ist, ist eine Verfolgungsgefahr des BF als unwahrscheinlich anzusehen, zumal er nur 996 Follower hat und damit nur über eine geringe Reichweite verfügt. Aus den Länderberichten geht hervor, dass sich die iranischen Behörden insbesondere auf Personen konzentrieren, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten, die nicht geeignet sind, auf die Verhältnisse im Heimatland ernsthaft einzuwirken, und aus der Sicht des iranischen Staates keine Gefahr begründen, können nicht mit dem Gefährdungspotenzial inneriranischer Systemkritik verglichen werden. Aus einer Zusammenschau der Angaben und Aktivitäten des BF im Laufe des Verfahrens ergibt sich, dass er exiloppositionelle Tätigkeiten, die seine Verfolgung in Iran maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht glaubwürdig vorbringen konnte. Das BVwG verkennt nicht, dass Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, nach den Länderfeststellungen im Falle der Rückkehr zwar von staatlichen Repressionen betroffen sein können. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Insgesamt ist der BF in Österreich jedenfalls nicht als überzeugter und aktiver, exponierter Regimekritiker nach außen in Erscheinung getreten, weshalb in weiterer Folge nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von ihm gesetzten Aktivitäten in Österreich den iranischen Behörden bekannt sind und ein Interesse der Behörden an seiner Person begründen. Es kam nicht hervor, dass sich der BF besonders engagiert hat und sich in weiterer Folge in besonderer Weise nach außen hin für diese exponiert und sich von der Menge anderer Demonstranten abgehoben hat. Angesichts der nur untergeordneten Tätigkeiten ist somit nicht davon auszugehen, dass der BF durch iranische Sicherheitsbehörden mit maßgebender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Bedrohung, welche auf die Verhältnisse in Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist und dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht. Dass er im Rückkehrfall aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, ist angesichts der beschriebenen Aktivitäten des BF in Verbindung mit den Länderfeststellungen daher nicht erkennbar. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch amtswegig nicht erkennbar.“ Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2024 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
  30. Dritter Antrag auf internationalen Schutz: 3.
  31. Am 26.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). Seine erneute Antragstellung begründete er in der am darauffolgenden Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung damit, dass er eine Abschiebung habe verhindern wollen; hinsichtlich seiner Fluchtgründe sei keine Änderung eingetreten. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies momentan nicht sagen wolle und gerne bei seiner nächsten Befragung detailliert beantworten werde. An seiner Situation und an seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. In seiner am 16.12.2024 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Gesundheitszustand sowie sein Familien- und Privatleben in Österreich seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens am 24.04.2024 keine Änderung erfahren hätten. Der Beschwerdeführer besitze keine neuen Beweismittel. Zu den Gründen seiner erneuten Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2017 getauft worden sei und zugleich eine Bestätigung über den Austritt aus dem Islam erhalten habe. Während der Unruhezeit im Zusammenhang mit Mahsa Amini habe er an Demonstrationen vor der Botschaft in XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe an allen Demonstrationen in XXXX und in XXXX teilgenommen. Darauf angesprochen, dass er in seinem letzten Verfahren zwei Demonstrationsteilnahmen habe belegen können und befragt, wie oft er tatsächlich auf Demonstrationen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei noch viel mehr Demonstrationen dabei gewesen sei; er könne sich nicht genau erinnern, wann er zuletzt an einer Demonstration teilgenommen habe, es sei schon lange – etwa eineinhalb Jahre – her. Während der letzten Jahre sei er außerdem in den sozialen Medien aktiv gewesen; zuletzt habe er im Jahr 2022 im Internet gepostet. Er lebe schon seit Jahren in Österreich und könne aus den genannten Gründen nicht mehr in den Iran zurückkehren. Dies seien all seine Gründe. Die iranischen Behörden seien auf seine Internetaktivitäten aufmerksam geworden und hätten während der Unruhezeit deshalb Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer könne dazu keine Beweismittel vorlegen, zumal im Iran derartige Ladungen von der betroffenen Person persönlich entgegengenommen werden müssten. Der Beschwerdeführer habe Drohnachrichten auf Facebook und Instagram – zuletzt während der Unruhezeit im Zusammenhang mit dem Tod von Mahsa Amini – erhalten. All dies habe er schon im vorangegangenen Verfahren vorgebracht. In seiner am 16.12.2024 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Gesundheitszustand sowie sein Familien- und Privatleben in Österreich seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens am 24.04.2024 keine Änderung erfahren hätten. Der Beschwerdeführer besitze keine neuen Beweismittel. Zu den Gründen seiner erneuten Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2017 getauft worden sei und zugleich eine Bestätigung über den Austritt aus dem Islam erhalten habe. Während der Unruhezeit im Zusammenhang mit Mahsa Amini habe er an Demonstrationen vor der Botschaft in römisch 40 teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe an allen Demonstrationen in römisch 40 und in römisch 40 teilgenommen. Darauf angesprochen, dass er in seinem letzten Verfahren zwei Demonstrationsteilnahmen habe belegen können und befragt, wie oft er tatsächlich auf Demonstrationen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei noch viel mehr Demonstrationen dabei gewesen sei; er könne sich nicht genau erinnern, wann er zuletzt an einer Demonstration teilgenommen habe, es sei schon lange – etwa eineinhalb Jahre – her. Während der letzten Jahre sei er außerdem in den sozialen Medien aktiv gewesen; zuletzt habe er im Jahr 2022 im Internet gepostet. Er lebe schon seit Jahren in Österreich und könne aus den genannten Gründen nicht mehr in den Iran zurückkehren. Dies seien all seine Gründe. Die iranischen Behörden seien auf seine Internetaktivitäten aufmerksam geworden und hätten während der Unruhezeit deshalb Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer könne dazu keine Beweismittel vorlegen, zumal im Iran derartige Ladungen von der betroffenen Person persönlich entgegengenommen werden müssten. Der Beschwerdeführer habe Drohnachrichten auf Facebook und Instagram – zuletzt während der Unruhezeit im Zusammenhang mit dem Tod von Mahsa Amini – erhalten. All dies habe er schon im vorangegangenen Verfahren vorgebracht. 3.
  32. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2024 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).3.
  33. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2024 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe – der Konversion zum Christentum, der Veröffentlichung religiöser und politischer Inhalte in sozialen Medien und der Teilnahme an Demonstrationen – keine Änderungen oder neuen Sachverhaltselemente genannt habe. Der Beschwerdeführer habe sich in seinen beiden Vorverfahren darauf gestützt, dass er sich dem Christentum zugewandt habe und durch die Teilnahme an zwei Demonstrationen gegen das iranische Regime sowie Internetpostings mit religiösen und regimekritischen Inhalten das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Diese Gründe hätten sich, wie vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 24.04.2024 aufgezeigt, als unglaubwürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer habe den vorliegenden dritten Antrag – ohne jedwede Änderung oder Neuerung sowie ohne die Vorlage neuer Beweismittel – auf dieselben Gründe gestützt. Er habe unmissverständlich ausgeführt, dass sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe und der Gründe, die gegen eine Rückkehr sprächen, seit dem – erst vor rund acht Monaten abgeschlossenen – Vorverfahren keine Änderungen ergeben hätten. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Situation im Herkunftsstaat habe ebenfalls keine entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalte hervorgebracht. Es seien keine Umstände bekannt, die auf eine im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefahrenlage hinweisen würden. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 24.04.2024 lägen daher keine neuen Umstände vor, die iSd § 68 Abs. 1 AVG iVm Art. 40 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrensrichtlinie relevant seien. Folglich stehe die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie – zurückzuweisen sei. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe – der Konversion zum Christentum, der Veröffentlichung religiöser und politischer Inhalte in sozialen Medien und der Teilnahme an Demonstrationen – keine Änderungen oder neuen Sachverhaltselemente genannt habe. Der Beschwerdeführer habe sich in seinen beiden Vorverfahren darauf gestützt, dass er sich dem Christentum zugewandt habe und durch die Teilnahme an zwei Demonstrationen gegen das iranische Regime sowie Internetpostings mit religiösen und regimekritischen Inhalten das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Diese Gründe hätten sich, wie vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 24.04.2024 aufgezeigt, als unglaubwürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer habe den vorliegenden dritten Antrag – ohne jedwede Änderung oder Neuerung sowie ohne die Vorlage neuer Beweismittel – auf dieselben Gründe gestützt. Er habe unmissverständlich ausgeführt, dass sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe und der Gründe, die gegen eine Rückkehr sprächen, seit dem – erst vor rund acht Monaten abgeschlossenen – Vorverfahren keine Änderungen ergeben hätten. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Situation im Herkunftsstaat habe ebenfalls keine entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalte hervorgebracht. Es seien keine Umstände bekannt, die auf eine im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefahrenlage hinweisen würden. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 24.04.2024 lägen daher keine neuen Umstände vor, die iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 und 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrensrichtlinie relevant seien. Folglich stehe die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung von Artikel 40, Absatz 2 und 3 Verfahrensrichtlinie – zurückzuweisen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Art. 8 EMRK respektive § 9 BFA-VG als zulässig. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen und keine maßgeblichen privaten Bindungen; eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 beinahe durchgehend auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen gewesen. Er habe ausdrücklich festgehalten, dass seine familiäre und private Situation seit der Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung keine Änderung erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe bis zum Alter von 25 Jahren im Iran gelebt, wo sich seine Kernfamilie nach wie vor aufhalte. Eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat sei daher nicht anzunehmen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Artikel 8, EMRK respektive Paragraph 9, BFA-VG als zulässig. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen und keine maßgeblichen privaten Bindungen; eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 beinahe durchgehend auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen gewesen. Er habe ausdrücklich festgehalten, dass seine familiäre und private Situation seit der Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung keine Änderung erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe bis zum Alter von 25 Jahren im Iran gelebt, wo sich seine Kernfamilie nach wie vor aufhalte. Eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat sei daher nicht anzunehmen. Zur Begründung des Einreiseverbotes führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Österreich eingereist und trotz zweier bereits vorliegender rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen illegal im Schengen-Raum verblieben sei. Seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe er offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt, um einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er – selbst im Fall einer weiteren ablehnenden Entscheidung – nicht kooperieren werde, um ein Reisedokument bei der iranischen Botschaft ausstellen zu lassen, und nicht bereit wäre, in seinen Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat auszureisen. Zudem sei er wegen Suchtmitteldelikten und Verleumdung rechtskräftig verurteilt worden. Überdies habe er verfälschte Identitätsdokumente vorgelegt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer daher als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 3.
  34. Gegen diesen, ihm am 19.12.2024 zugestellten, Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 23.12.2024 die vorliegende Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage im Iran seit den letzten Antragstellungen erheblich verschärft habe, weshalb insofern ein geänderter Sachverhalt vorliege. Insbesondere durch die andauernde Eskalation der Gewalt zwischen dem Iran und Israel habe sich eine unberechenbare und hoch volatile Lage entwickelt, die den Beschwerdeführer einer akuten Bedrohungslage aussetze. Angesichts dieser volatilen Lage sei eine weitere Verschlechterung der Sicherheits- und Lebensbedingungen im Iran wahrscheinlich. Diese Unsicherheit und die potentiellen Eskalationen müssten bei der Beurteilung der Rückkehrsituation berücksichtigt werden. Da die Behörde diesbezügliche Ermittlungen unterlassen habe, habe sie das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer in Österreich bereits sehr gut integriert. Seine Straftaten lägen nunmehr bereits vier Jahre zurück. 3.
  35. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen: 1.
  37. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Situation im Iran Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der persischen Volksgruppe an und spricht Farsi als Erstsprache. Seine genaue Identität steht nicht fest.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der persischen Volksgruppe an und spricht Farsi als Erstsprache. Seine genaue Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der iranischen Provinz XXXX geboren und lebte vor seiner Ausreise zuletzt in der in der Provinz XXXX . Der Beschwerdeführer absolvierte im Iran eine Schulbildung und war in der Folge als Installateur auf einem Schiff tätig. Die Mutter, vier Schwestern und sechs Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Die wirtschaftliche Situation der im Iran lebenden Angehörigen ist sehr gut; der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen im Iran lebenden Angehörigen. Der Beschwerdeführer wurde in der iranischen Provinz römisch 40 geboren und lebte vor seiner Ausreise zuletzt in der in der Provinz römisch 40 . Der Beschwerdeführer absolvierte im Iran eine Schulbildung und war in der Folge als Installateur auf einem Schiff tätig. Die Mutter, vier Schwestern und sechs Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Die wirtschaftliche Situation der im Iran lebenden Angehörigen ist sehr gut; der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen im Iran lebenden Angehörigen. Der Beschwerdeführer verließ den Iran im Jahr 2015 im Alter von 24 Jahren und reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Österreich. 1.
  38. Zum Verfahrensverlauf und dem Vorbringen des Beschwerdeführers 1.2.
  39. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er damit begründete, dass er aufgrund des Besuchs von Hauskirchen im Iran ins Visier der dortigen Behörden geraten sei und in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14.11.2018 vollinhaltlich ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und erteilte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 01.04.2020, Zl. W183 2210745-1/21E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und legte eine Frist für die die freiwillige Ausreise bis zum 18.05.2020 fest. In der Entscheidungsbegründung hielt es insbesondere fest, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund – der Besuch von Hauskirchen im Iran sowie eine aus innerer Überzeugung erfolgte Hinwendung zum Christentum – und somit das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft erwiesen habe. Ebensowenig habe sich aus der allgemeinen Lage im Iran respektive aus in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen ein konkretes Risiko ergeben, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer lebensgefährlichen Situation, einer existenzbedrohenden Notlage oder einer sonstigen Gefahr konfrontiert sein würde. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und habe enge familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, in dem auch keine allgemeine extreme Gefährdungslage vorherrsche. Somit lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vor. 1.2.
  40. Am 19.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag abermals mit seiner Konversion zum Christentum und brachte ergänzend vor, dass er in sozialen Medien Beiträge über seine religiösen Aktivitäten in Österreich veröffentliche; dies sei den iranischen Behörden bekannt geworden, weshalb seiner Familie im Iran eine Vorladung für ihn übermittelt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen und sich im Internet kritisch gegenüber dem iranischen Regime geäußert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 04.11.2022 vollinhaltlich ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und erteilte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit (seit 24.04.2024) rechtskräftigem Erkenntnis vom 17.04.2024, Zl. W231 2265828-1/20E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. In der Entscheidungsbegründung hielt es insbesondere fest, dass eine aus innerer Überzeugung erfolgte Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben – insbesondere im Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens – weiterhin nicht habe festgestellt werden können. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch eine Aktivität in sozialen Medien respektive die Teilnahme an Demonstrationen in Österreich in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten und aus diesem Grund von Verfolgungshandlungen bedroht sei (zur näheren Begründung vgl. die oben unter Punkt I.2.
  41. wiedergegebenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts). In der Entscheidungsbegründung hielt es insbesondere fest, dass eine aus innerer Überzeugung erfolgte Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben – insbesondere im Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens – weiterhin nicht habe festgestellt werden können. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch eine Aktivität in sozialen Medien respektive die Teilnahme an Demonstrationen in Österreich in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten und aus diesem Grund von Verfolgungshandlungen bedroht sei (zur näheren Begründung vergleiche die oben unter Punkt römisch eins.2.
  42. wiedergegebenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts). Der Beschwerdeführer sei im Fall einer Rückkehr in den Iran auch darüber hinaus nicht konkret gefährdet, in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Lage zu geraten. Zwar erweise sich die Sicherheitslage im Iran teils als angespannt, es liege jedoch keine derart volatile Situation vor, die dazu führe, dass die bloße Anwesenheit im Staatsgebiet zum realen Risiko eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit führe. Der Beschwerdeführer sei als junger gesunder Mann, der mit den Verhältnissen im Iran vertraut sei und dort über ein familiäres Netz verfüge, in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, sodass auch weiterhin keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorlägen. 1.2.
  43. Am 26.11.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag begründete er ausschließlich mit den bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2024 inhaltlich behandelten Gründen – der Konversion zum Christentum, der Veröffentlichung von Beiträgen in sozialen Medien und der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich. Der Beschwerdeführer nannte keine neuen Elemente und hielt ausdrücklich fest, dass hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Änderung eingetreten sei. Er brachte vor, dass er seit dem Jahr 2022 keine weiteren Beiträge im Internet veröffentlicht und an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen habe; hinsichtlich der behaupteten Konversion zum Christentum erstattete er ebenfalls kein neues Vorbringen. 1.
  44. Zum Nichtvorliegen neuer entscheidungswesentlicher Elemente: Im vorliegenden Fall ergab sich im Vergleich zum am 24.04.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen. Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen ist ebenfalls nicht eingetreten. Aus der herangezogenen aktuellen Berichtslage lässt sich weder in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungsbedingungen im Iran eine maßgebliche Änderung (Verschlechterung) verglichen mit den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2024 zugrunde gelegten Länderfeststellungen erkennen. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Iran ist (weiterhin) nicht derart volatil, als dass der bloße Aufenthalt im Staatsgebiet mit der realen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung respektive einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einhergeht. 1.
  45. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich (Privat- und Familienleben) und zur von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit: 1.4.
  46. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich hat er keine familiären oder sonst engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise frühestens im Sommer 2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner ab dem 19.05.2020 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 19.10.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag erwies sich ebenfalls als unbegründet, gegen den Beschwerdeführer wurde abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung innerhalb der ihm gewährten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nach, verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 26.11.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer brachte ausdrücklich vor, dass er diesen Antrag gestellt habe, um eine Abschiebung zu verhindern, während seine persönliche Situation und seine Fluchtgründe keine Änderung erfahren hätten. Er gab an, dass er – auch im Fall der Abweisung seines nunmehrigen Antrages – nicht bereit wäre, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen respektive an der Erlangung eines iranischen Reisedokumentes mitzuwirken. Der Beschwerdeführer, der rund vier- bis fünf Monate einer Erwerbstätigkeit nachging, war während der weit überwiegenden Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und brachte nicht vor, dass ihm die Aufnahme einer solchen im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar in Aussicht stünde. Eine berufliche Integration ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer geht keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach und ist in keinen Vereinen Mitglied. Der Beschwerdeführer hat die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erlernt. Er hat sich – insbesondere in den von ihm besuchten Kirchen – einen Freundeskreis aufgebaut. Eine nachhaltige sprachliche oder soziale Verwurzelung ist nicht erfolgt. Die Bindungen des Beschwerdeführers zum Iran sind nach wie vor stärker ausgeprägt als die in Österreich begründeten Bindungen. 1.4.
  47. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  48. Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  49. und
  50. Fall, Abs. 2 SMG sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
  51. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  52. Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  53. und
  54. Fall, Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
  55. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener "Art". Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, I) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) SMG übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, indem er in der Zeit von etwa Sommer 2015 bis zuletzt am 16.07.2019 insgesamt etwa 1.400 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest etwa 10% THCA und etwa 1% Delta-9-THC an gesondert verfolgte sowie unbekannte Abnehmer verkaufte sowie an einen gesondert verfolgten Abnehmer zum Zwecke des Weiterverkaufes übergab; sowie II) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in der Zeit von etwa Sommer 2015 bis zumindest am 16.07.2019 in wiederholten Angriffen erworben und besessen zu haben, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging; sowie III) am
  56. und 17.07.2019 eine näher genannte Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass er vor Beamten der Polizeiinspektion behauptete, dieser hätte ihn zum Zwecke des Ankaufs von insgesamt etwa 800 Gramm Cannabiskraut an einen gesondert verfolgten Abnehmer vermittelt, ihn somit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  57. Fall SMG, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, römisch eins) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) SMG übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, indem er in der Zeit von etwa Sommer 2015 bis zuletzt am 16.07.2019 insgesamt etwa 1.400 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest etwa 10% THCA und etwa 1% Delta-9-THC an gesondert verfolgte sowie unbekannte Abnehmer verkaufte sowie an einen gesondert verfolgten Abnehmer zum Zwecke des Weiterverkaufes übergab; sowie römisch zwei) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in der Zeit von etwa Sommer 2015 bis zumindest am 16.07.2019 in wiederholten Angriffen erworben und besessen zu haben, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging; sowie römisch drei) am
  58. und 17.07.2019 eine näher genannte Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass er vor Beamten der Polizeiinspektion behauptete, dieser hätte ihn zum Zwecke des Ankaufs von insgesamt etwa 800 Gramm Cannabiskraut an einen gesondert verfolgten Abnehmer vermittelt, ihn somit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  59. Fall SMG, falsch verdächtigt, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- (insgesamt EUR 720,-) verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Geldstrafe wurde unbedingt verhängt. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend kam die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall hinzu. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- (insgesamt EUR 720,-) verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Geldstrafe wurde unbedingt verhängt. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend kam die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall hinzu. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2019 in der Hauptverhandlung vor einem Bezirksgericht als Zeuge bei seiner förmlichen Einvernahme falsch aussagte. 1.4.
  60. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass er in Zukunft erneut gegen fremden- und strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, um seine (insbesondere aufenthaltsrechtliche und finanzielle) Situation zu verbessern. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der beharrlichen Missachtung der Ausreisepflicht in Zusammenschau mit der missbräuchlichen Einbringung eines Folgeantrages sowie der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
  61. Zur Situation im Iran (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.10.2024): Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-10-17 15:21 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vgl. TWI 31.10.2022).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vergleiche TWI 31.10.2022). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vgl. IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vergleiche IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024). Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024).Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen (RFE/RL 18.1.2022), wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb (Haalvash 4.6.2024). Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist (EXBEL 13.6.2024), berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr 2023 (BALCAM 12.6.2024). Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (EXBEL 13.6.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 2.10.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023), auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (Hengaw 1.8.2024, HRW 8.7.2024, IRINTL 24.3.2024). Iranisch-israelischer Konflikt Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vgl. AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024).Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vergleiche AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024). Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024).Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen [und anti-israelischen] Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch in Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Unterstützung derartiger Gruppierungen ist seit 1979 eine Säule der Außenpolitik der Islamischen Republik (CRS 6.9.2024) und beinhaltet umfangreiche finanzielle und logistische Hilfe (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah. Sie half Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist mit Stand Jänner 2024 so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
  62. Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vgl. BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
  63. und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vgl. WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024).Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vergleiche BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
  64. und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vergleiche WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024). Der vormalige Schattenkrieg zwischen Iran und Israel hat sich zu immer offeneren und direkten bewaffneten Auseinandersetzungen ausgeweitet (CRS 6.9.2024). Während Iran seit Langem bewaffnete Gruppen, die Israel angreifen, beliefert und auch anderweitig unterstützt, hat die Führung des Landes bis 2024 nie einen direkten Angriff der eigenen Streitkräfte von iranischem Territorium aus gegen Israel für sich beansprucht (und anscheinend auch tatsächlich nicht unternommen) (CRS 6.9.2024). Anfang Oktober 2024 feuerte Iran jedoch zum zweiten Mal in diesem Jahr ballistische Raketen direkt auf Israel ab, die größtenteils abgefangen wurden, auch wenn unter anderem Militärbasen getroffen wurden (BBC 3.10.2024). Das einzige bekannte Todesopfer war im Westjordanland durch herabfallende Raketenteile getötet worden (ORF 1.10.2024). Laut US-Angaben war der Umfang des Angriffs mit beinahe 200 ballistischen Raketen "doppelt so groß", wie jener im April 2024 (BBC 3.10.2024), als Iran nach einem israelischen Angriff auf ein iranisches Konsulatsgebäude in Damaskus am 1.4.2024 erstmals rund 300 Raketen und Drohnen direkt von iranischem Staatsgebiet auf Israel abfeuerte (BBC 19.4.2024). Iran behauptete im April, Nachbarländer, Israel und die USA 72 Stunden vor dem Raketenangriff gewarnt zu haben, was von irakischen, jordanischen und türkischen Regierungsvertretern bestätigt und von den USA bestritten wurde (REU 15.4.2024). Nach dem Raketenangriff vom 1.10.2024 behauptete der iranische Außenminister, dass die USA über die eidgenössische Botschaft in Teheran vor dem bevorstehenden Angriff gewarnt worden wären (MEHR 2.10.2024). Angesichts der israelischen Aktivitäten im Libanon sowie der Tötungen von Haniyeh und Nasrallah war eine Antwort aus Teheran schon erwartet worden (Soufan 2.10.2024). Aus Sicht mancher Experten sollte der Raketenangriff eher als Botschaft gesehen werden, denn als Versuch, ernsthaften Schaden anzurichten. Während es unwahrscheinlich ist, dass der Angriff Israel abschrecken wird, könnte er Iran laut Experten dabei helfen, die Unterstützung seiner Verbündeten aufrecht zu halten (NYT 2.10.2024). Auf den Angriff im April hatte Israel mit Angriffen auf Flugabwehrbatterien im Zentraliran geantwortet (BBC 2.10.2024a). Es wird erwartet, dass Israel auf den jüngsten iranischen Angriff antworten wird, derzeit [Stand 3.10.2024] ist allerdings noch unklar, in welchem Ausmaß (BBC 2.10.2024b). Die jüngsten Entwicklungen verdeutlichen, dass die sich zuspitzende Rivalität zwischen Iran und Israel die regionale Sicherheitslage prägen (FA 14.5.2024). Quellen […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-06-26 16:06 Die iranische Verfassung verbietet die Verletzung der Würde und des Ansehens von Personen, die festgenommen, inhaftiert, eingesperrt oder verbannt werden (UNHRC 19.3.2024), und das Erzwingen von Geständnissen durch Härte oder Folter ist durch die Verfassung verboten. Diese Geständnisse gelten vor Gericht als unzulässig. Artikel 171 des islamischen Strafgesetzbuchs (IStGB) sieht jedoch vor, dass ein Geständnis allein als Grundlage für eine Verurteilung verwendet werden kann, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (UNHRC 9.2.2024), und die Verfassung enthält kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch keine ausdrückliche Definition des Straftatbestands der Folter und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024). Psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, sind durchaus üblich (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Folter wurde besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Laut Amnesty International wird Folter in Iran systematisch eingesetzt (AI 24.4.2024). Psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, sind durchaus üblich (AA 30.11.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024). Folter wurde besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Laut Amnesty International wird Folter in Iran systematisch eingesetzt (AI 24.4.2024). Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2024). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2024; vgl. AI 18.1.2024).Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2024). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2024; vergleiche AI 18.1.2024). Zahlreiche Berichte legen nahe, dass Mahsa Jina Amini, deren Tod weitverbreitete Proteste auslöste, vor ihrem Tod in Gewahrsam der Sittenpolizei geschlagen worden war, darunter auch auf den Kopf (UNGA 6.10.2023). Die Sicherheitskräfte unterdrückten die im September 2022 nach Aminis Tod im ganzen Land ausgebrochenen Proteste u. a. mit rechtswidriger Tötung, Folter, sexuellen Übergriffen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Demonstranten, darunter auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024a; vgl. AI 12.2023). Folter und Misshandlungen begannen häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des Geheimdienstministeriums (MOIS) oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024). Zahlreiche Berichte legen nahe, dass Mahsa Jina Amini, deren Tod weitverbreitete Proteste auslöste, vor ihrem Tod in Gewahrsam der Sittenpolizei geschlagen worden war, darunter auch auf den Kopf (UNGA 6.10.2023). Die Sicherheitskräfte unterdrückten die im September 2022 nach Aminis Tod im ganzen Land ausgebrochenen Proteste u. a. mit rechtswidriger Tötung, Folter, sexuellen Übergriffen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Demonstranten, darunter auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024a; vergleiche AI 12.2023). Folter und Misshandlungen begannen häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des Geheimdienstministeriums (MOIS) oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024). Im Rahmen der Protestniederschlagung starben laut Menschenrechtsorganisationen mindestens 37 Protestteilnehmer an den Folgen von Folter, 23 Demonstranten starben kurz nach ihrer Entlassung (UNHRC 19.3.2024). Laut einer Untersuchung von IranWire [Anm.: regimekritische Nachrichtenorganisation] lassen sich die Todesursachen von Gefangenen oder vor Kurzem aus der Haft Entlassenen, darunter auch Protestteilnehmern, in folgende Hauptkategorien unterteilen:
  65. verweigerte medizinische Behandlung;
  66. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller körperlicher Verletzungen;
  67. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller mentaler und emotionaler Schäden. Die Ursache für den Tod von Gefangenen kurz nach der Entlassung ist in den meisten Fällen Selbstmord, der auf die Haftbedingungen oder die Angst vor einer Rückkehr in diese Bedingungen zurückzuführen ist (IrWire 17.2.2023). Folter wird sowohl seitens der Polizei, im parallelen System der Basij/Pasdaran als auch in Gefängnissen angewandt (ÖB Teheran 11.2021). Fälle von Folter wie auch Todesfälle aufgrund von Gewaltanwendung wurden überdies in verschiedenen Prozessstadien verzeichnet, beispielsweise während Voruntersuchungen und in Haftzentren (UNHRC 13.1.2022). Menschenrechtsorganisationen verwiesen regelmäßig auf mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert wurden, insbesondere auf die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Revolutionsgarden kontrolliert werden. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024). Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024). Gerichte verhängen weiterhin körperliche Strafen, wie zum Beispiel Auspeitschungen. Blendung, Steinigung und Amputation. Diese gelten als legale Strafmaßnahmen. 2023 wurde jedoch von keinen Fällen berichtet, in denen diese Strafen verhängt wurden (USDOS 23.4.2024). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Quellen […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-06-19 10:25 Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022). Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des
  68. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022).Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des
  69. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kri

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