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{'item': 'G315 2282930-1'}

Obsah (24)Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 53§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 31Art. 20§ 120§ 13§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlG315 2282930-1 Spruch, G315 2282930-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen: A.II.) Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen. B.II.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 31.10.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 31.10.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe und sein Aufenthalt rechtswidrig sei. Durch eine Namensänderung habe der BF versucht; die Behörde zu täuschen und über vergangene illegale Aufenthalte im Unklaren zu lassen. Der BF habe sich unter Verletzung des Meldegesetzes unangemeldet in Österreich aufgehalten. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sei gegen den BF rechtskräftig eine Strafverfügung nach § 120 Abs. 1a FPG erlassen worden und sei er bereits öfters verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Möglicherweise bestehe in Österreich ein Familienleben in Person der vermeintlichen Lebensgefährtin und der vermeintlichen Kinder des BF, doch sei dieses während eines illegalen Aufenthaltes gegründet worden und könne der Kontakt etwa bei Besuchen in Serbien oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Nachdem bereits im Jahr 2019 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle der Verdacht der illegalen Beschäftigung bestanden habe, sei der BF im Jahr 2021 für kurze Zeit als Arbeiter beschäftigt gewesen und habe – seit etwa Anfang 2023 – in einer angemieteten Werkstatt in Österreich gekaufte Fahrzeuge repariert und nach Serbien exportiert. Der BF sei auch wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden – Kennzeichentafel und Begutachtungsplakette – zur Anzeige gebracht worden. Aufgrund der Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (FPG, MeldeG, AuslBG und SDÜ) gehe vom Verhalten des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe und sein Aufenthalt rechtswidrig sei. Durch eine Namensänderung habe der BF versucht; die Behörde zu täuschen und über vergangene illegale Aufenthalte im Unklaren zu lassen. Der BF habe sich unter Verletzung des Meldegesetzes unangemeldet in Österreich aufgehalten. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sei gegen den BF rechtskräftig eine Strafverfügung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erlassen worden und sei er bereits öfters verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Möglicherweise bestehe in Österreich ein Familienleben in Person der vermeintlichen Lebensgefährtin und der vermeintlichen Kinder des BF, doch sei dieses während eines illegalen Aufenthaltes gegründet worden und könne der Kontakt etwa bei Besuchen in Serbien oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Nachdem bereits im Jahr 2019 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle der Verdacht der illegalen Beschäftigung bestanden habe, sei der BF im Jahr 2021 für kurze Zeit als Arbeiter beschäftigt gewesen und habe – seit etwa Anfang 2023 – in einer angemieteten Werkstatt in Österreich gekaufte Fahrzeuge repariert und nach Serbien exportiert. Der BF sei auch wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden – Kennzeichentafel und Begutachtungsplakette – zur Anzeige gebracht worden. Aufgrund der Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (FPG, MeldeG, AuslBG und SDÜ) gehe vom Verhalten des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mit Verfahrensanordnungen vom 31.10.2023 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 31.10.2023 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom 31.10.2023 wurden der Zustellbevollmächtigten des BF, XXXX , am 06.11.2023 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom 31.10.2023 wurden der Zustellbevollmächtigten des BF, römisch 40 , am 06.11.2023 zugestellt. In der Folge ersuchte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF mit E-Mail vom 27.11.2023 um Übermittlung von Aktenbestandteilen. Es wurde ein Termin zur Akteneinsicht anberaumt, jedoch wurde dieser in der Folge durch die Rechtsvertretung des BF telefonisch abgesagt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 01.12.2023 – bei der belangten Behörde am 04.12.2023 einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde nach allfälliger Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Außerdem wurde beantragt der belangten Behörde den Ersatz der in der Beschwerde verzeichneten Kosten in Höhe von insgesamt EUR 1.411,80 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzutragen. Begründend wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF, so wie auch seine Mutter und sein Bruder, in Serbien wohnhaft sei. Sein Name sei XXXX und habe er im Zuge einer Namensänderung seinen alten Reisepass lautend auf XXXX abgeben müssen. Er besitze Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF habe insgesamt 12 Jahre die Schule besucht, sei Mechaniker, betreibe in Serbien eine Werkstätte und verdiene etwa EUR 600,00 monatlich. Zudem verfüge er in Serbien über Besitz. Seit Anfang 2021 sei er mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin liiert, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe, welches in XXXX zur Welt gekommen sei und so wie die Lebensgefährtin die serbische Staatsbürgerschaft und eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ besitze. Die Vaterschaft habe der BF anerkannt. Aus der ersten Ehe der Lebensgefährtin stamme deren älterer minderjähriger Sohn, zu welchem ein sehr gutes Verhältnis bestehe. Seit 2021 sei der BF regelmäßig aufgrund seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes nach Österreich gekommen. Seine Lebensgefährtin sei seit dem Jahr 2013 als Verkäuferin tätig. Im Jahr 2019 habe der BF für einen Freund ein Fahrzeug dessen Arbeitgebers zu dessen Arbeitsstätte überstellt. In diesem Zusammenhang sei ihm zu Unrecht eine illegale Beschäftigung unterstellt worden und sei auch die sichtvermerkfreie Zeit nicht überschritten worden. Dennoch habe er umgehend den Schengenraum verlassen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er auf Anraten eines Freundes eine Namensänderung durchgeführt, doch sei der Vorwurf der Täuschung in diesem Zusammenhang unbegründet. Zwar habe er im Jahr 2021 kurzzeitig in Österreich gearbeitet, doch sogleich gekündigt, als sich herausgestellt habe, dass kein Arbeitsvisum beantragt wurde. Der BF sei in Österreich nie in einer Werkstätte beschäftigt gewesen. Im September 2023 sei es versehentlich zur Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit um wenige Tage gekommen, doch sei die Strafverfügung bezahlt worden und der BF sogleich ausgereist. Dem BF sei des Weiteren seine Meldeverpflichtung nicht bewusst gewesen. Ein gegen den BF wegen §§ 223, 224 StGB geführtes Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden.Begründend wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF, so wie auch seine Mutter und sein Bruder, in Serbien wohnhaft sei. Sein Name sei römisch 40 und habe er im Zuge einer Namensänderung seinen alten Reisepass lautend auf römisch 40 abgeben müssen. Er besitze Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF habe insgesamt 12 Jahre die Schule besucht, sei Mechaniker, betreibe in Serbien eine Werkstätte und verdiene etwa EUR 600,00 monatlich. Zudem verfüge er in Serbien über Besitz. Seit Anfang 2021 sei er mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin liiert, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe, welches in römisch 40 zur Welt gekommen sei und so wie die Lebensgefährtin die serbische Staatsbürgerschaft und eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ besitze. Die Vaterschaft habe der BF anerkannt. Aus der ersten Ehe der Lebensgefährtin stamme deren älterer minderjähriger Sohn, zu welchem ein sehr gutes Verhältnis bestehe. Seit 2021 sei der BF regelmäßig aufgrund seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes nach Österreich gekommen. Seine Lebensgefährtin sei seit dem Jahr 2013 als Verkäuferin tätig. Im Jahr 2019 habe der BF für einen Freund ein Fahrzeug dessen Arbeitgebers zu dessen Arbeitsstätte überstellt. In diesem Zusammenhang sei ihm zu Unrecht eine illegale Beschäftigung unterstellt worden und sei auch die sichtvermerkfreie Zeit nicht überschritten worden. Dennoch habe er umgehend den Schengenraum verlassen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er auf Anraten eines Freundes eine Namensänderung durchgeführt, doch sei der Vorwurf der Täuschung in diesem Zusammenhang unbegründet. Zwar habe er im Jahr 2021 kurzzeitig in Österreich gearbeitet, doch sogleich gekündigt, als sich herausgestellt habe, dass kein Arbeitsvisum beantragt wurde. Der BF sei in Österreich nie in einer Werkstätte beschäftigt gewesen. Im September 2023 sei es versehentlich zur Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit um wenige Tage gekommen, doch sei die Strafverfügung bezahlt worden und der BF sogleich ausgereist. Dem BF sei des Weiteren seine Meldeverpflichtung nicht bewusst gewesen. Ein gegen den BF wegen Paragraphen 223, 224, StGB geführtes Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel jeweils in Kopie vorgelegt: - Serbische Reisepässe (BF, Lebensgefährtin, Sohn) - Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Lebensgefährtin und Sohn) - Einstellungsbenachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 25.10.2023 - Einzahlungsbeleg Strafverfügung vom 23.11.2023 - Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vom 19.08.2022 - Bestätigung über eine Karenzvereinbarung vom 11.11.2022, Vereinbarung über die Veränderung zum bestehenden Dienstverhältnis vom 07.01.2020, Lohnabrechnungen Mai und Juni 2022 (jeweils betr. die Lebensgefährtin) - Vorvertrag vom 24.11.2023 - Ausreisebestätigung vom 18.11.2023
  2. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 07.12.2023 wurde ein korrigiertes Kostenverzeichnis für die Beschwerde übermittelt.
  3. Mit Schreiben vom 15.12.2023 – beim Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2023 einlangend – legte die belangte Behörde die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  4. Mit Schreiben vom 28.06.2024 wurde die Landespolizeidirektion XXXX um Auskunft zur gegen den BF erlassenen Strafverfügung ersucht und langte die Auskunft samt Strafverfügung mit E-Mail vom 04.07.2024 ein.
  5. Mit Schreiben vom 28.06.2024 wurde die Landespolizeidirektion römisch 40 um Auskunft zur gegen den BF erlassenen Strafverfügung ersucht und langte die Auskunft samt Strafverfügung mit E-Mail vom 04.07.2024 ein.
  6. Mit schriftlichen Parteiengehör vom 25.10.2024 wurde der BF eingeladen zu seinen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen Stellung zu nehmen und aufgefordert weitere Fragestellungen, unter anderem zu seinen aktuellen Lebensumständen, zu beantworten.
  7. In weiterer Folge wurden durch das erkennende Gericht Auszüge aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.
  8. Mit E-Mail vom 05.11.2024 wurde die Landespolizeidirektion XXXX um ehestmögliche Übermittlung eines aktuellen Auszuges aus dem Verwaltungsstrafregister ersucht und wurde ein übermittelter Auszug in der Folge auch zum Akt genommen.
  9. Mit E-Mail vom 05.11.2024 wurde die Landespolizeidirektion römisch 40 um ehestmögliche Übermittlung eines aktuellen Auszuges aus dem Verwaltungsstrafregister ersucht und wurde ein übermittelter Auszug in der Folge auch zum Akt genommen.
  10. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 11.11.2024 – einlangend am 12.11.2024 – wurde um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 26.11.2024 ersucht. Nach bewilligter Fristerstreckung langte die Stellungnahme des BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung letztlich am 27.11.2024 mit folgenden Beilagen ein: - Beleg über die Einzahlung von mit Strafverfügung vom 23.11.2023 verhängtem Bußgeld - Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 26.11.2024 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person und zum Aufenthalt des BF: Der BF heißt XXXX , wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren, ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis 16.11.2031 gültigen serbischen Reisepass. Vor seiner Namensänderung, welche zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 10.01.2019 und 16.11.2021 erfolgte, führte der BF den Namen XXXX und war im Besitz eines bis 13.08.2028 gültigen serbischen Reisepasses. Die Namensänderung führte der BF durch, um etwaige Probleme mit österreichischen Behörden bei einer erneuten Einreise zu vermeiden. Der BF heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren, ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis 16.11.2031 gültigen serbischen Reisepass. Vor seiner Namensänderung, welche zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 10.01.2019 und 16.11.2021 erfolgte, führte der BF den Namen römisch 40 und war im Besitz eines bis 13.08.2028 gültigen serbischen Reisepasses. Die Namensänderung führte der BF durch, um etwaige Probleme mit österreichischen Behörden bei einer erneuten Einreise zu vermeiden. Der BF spricht Serbisch als Muttersprache, besitzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache und ist gesund sowie arbeitsfähig. Der BF ist in Serbien aufgewachsen und auch aktuell dort wohnhaft. In Serbien lebt der BF gemeinsam mit seiner Mutter in seinem Elternhaus. Auch der Bruder des BF lebt in Serbien. In Serbien besuchte der BF acht Jahre die Pflichtschule und vier Jahre lang eine Schule für Mechatronik. Er ist Mechaniker, betreibt eine KFZ-Werkstätte und beläuft sich sein monatliches Einkommen auf etwa EUR 600,
  13. Er ist Eigentümer eines Grundstückes im Wert von ca. EUR 4.000,00 und steht bzw. stand ihm aus dem Erbe seines verstorbenen Vaters ein Erbteil von etwa EUR 8.000,00 zu. Er hat keine Schulden. (vgl. Beschwerde, AS 213ff)In Serbien besuchte der BF acht Jahre die Pflichtschule und vier Jahre lang eine Schule für Mechatronik. Er ist Mechaniker, betreibt eine KFZ-Werkstätte und beläuft sich sein monatliches Einkommen auf etwa EUR 600,
  14. Er ist Eigentümer eines Grundstückes im Wert von ca. EUR 4.000,00 und steht bzw. stand ihm aus dem Erbe seines verstorbenen Vaters ein Erbteil von etwa EUR 8.000,00 zu. Er hat keine Schulden. vergleiche Beschwerde, AS 213ff) Seit Anfang 2021 führt der BF eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX und kam ihr gemeinsames Kind XXXX am XXXX in XXXX zur Welt. Der BF hat die Vaterschaft am 19.08.2022 standesamtlich anerkannt. Sowohl die Lebensgefährtin des BF wie auch sein Sohn sind serbische Staatsangehörige und Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. (vgl. Beschwerde, AS 217; Beurkundung der Anerkennung vom 19.08.2022; Kopie serbische Reisepässe, 291ff; Kopie Aufenthaltstitel, AS 295)Seit Anfang 2021 führt der BF eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 und kam ihr gemeinsames Kind römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 zur Welt. Der BF hat die Vaterschaft am 19.08.2022 standesamtlich anerkannt. Sowohl die Lebensgefährtin des BF wie auch sein Sohn sind serbische Staatsangehörige und Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. vergleiche Beschwerde, AS 217; Beurkundung der Anerkennung vom 19.08.2022; Kopie serbische Reisepässe, 291ff; Kopie Aufenthaltstitel, AS 295) Die Lebensgefährtin des BF ist seit dem Jahr 2010 in Österreich wohnhaft (vgl. Beschwerde, AS 217; ZMR-Auszug vom 11.12.2024). Seit dem Jahr 2013 arbeitet sie als Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel und war zuletzt bis 29.07.2024 in Karenz nach dem MSchG (vgl. Beschwerde, AS 217ff; Versicherungsdatenauszug vom 11.12.2024). Aus der ersten Ehe der Lebensgefährtin stammt ihr älterer Sohn, XXXX , geb. XXXX (vgl. Beschwerde, AS 217).Die Lebensgefährtin des BF ist seit dem Jahr 2010 in Österreich wohnhaft vergleiche Beschwerde, AS 217; ZMR-Auszug vom 11.12.2024). Seit dem Jahr 2013 arbeitet sie als Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel und war zuletzt bis 29.07.2024 in Karenz nach dem MSchG vergleiche Beschwerde, AS 217ff; Versicherungsdatenauszug vom 11.12.2024). Aus der ersten Ehe der Lebensgefährtin stammt ihr älterer Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 vergleiche Beschwerde, AS 217). Der BF kam seit dem Jahr 2021 regelmäßig nach Österreich, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten sowie den Kontakt mit seinem einzigen Kind zu pflegen. Zu diesem, wie auch zum älteren Sohn seiner Lebensgefährtin, pflegt der BF ein sehr gutes Verhältnis. (vgl. Beschwerde, AS 217) Der BF kam seit dem Jahr 2021 regelmäßig nach Österreich, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten sowie den Kontakt mit seinem einzigen Kind zu pflegen. Zu diesem, wie auch zum älteren Sohn seiner Lebensgefährtin, pflegt der BF ein sehr gutes Verhältnis. vergleiche Beschwerde, AS 217) Aktuell hält sich der BF in Serbien auf und wird dort gelegentlich von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind besucht. Ansonsten hält er mit seiner Familie regelmäßig fernmündlich und auch über Skype Kontakt. (vgl. Stellungnahme vom 26.11.2024, OZ 10)Aktuell hält sich der BF in Serbien auf und wird dort gelegentlich von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind besucht. Ansonsten hält er mit seiner Familie regelmäßig fernmündlich und auch über Skype Kontakt. vergleiche Stellungnahme vom 26.11.2024, OZ 10) Seit 12.11.2023 ist der BF aufgrund einer amtlichen Anmeldung mit Nebenwohnsitz in der XXXX gemeldet und liegen ansonsten keine Meldedaten zum BF vor (vgl. ZMR-Auszug vom 28.06.2024, OZ 2; ZMR-Auszug vom 11.12.2024). Bei Aufenthalten in Österreich war der BF bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft, ohne sich mit Wohnsitz anzumelden.Seit 12.11.2023 ist der BF aufgrund einer amtlichen Anmeldung mit Nebenwohnsitz in der römisch 40 gemeldet und liegen ansonsten keine Meldedaten zum BF vor vergleiche ZMR-Auszug vom 28.06.2024, OZ 2; ZMR-Auszug vom 11.12.2024). Bei Aufenthalten in Österreich war der BF bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft, ohne sich mit Wohnsitz anzumelden. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich und wurde ein solcher auch nicht beantragt (vgl. IZR-Auszug vom 24.10.2024, OZ 2).Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich und wurde ein solcher auch nicht beantragt vergleiche IZR-Auszug vom 24.10.2024, OZ 2). Abseits seiner Grundkenntnisse der deutschen Sprache und seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet konnten keine sonstigen maßgeblichen Integrationsleistungen des BF festgestellt werden. 1.
  15. Zum Verhalten des BF: Am 10.01.2019 wurde der BF bei einem Aufenthalt in Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und ihm in diesem Zusammenhang eine illegale Beschäftigung vorgeworfen (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.01.2019, AS 1; Beschwerde, AS 221). Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Jahr 2019 einer illegalen Beschäftigung nachging. Es konnte keine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer festgestellt werden. Der BF war von 09.09.2018 bis 26.09.2018 und 30.09.2018 bis 10.01.2019 im Schengenraum aufhältig und überschritt hierdurch die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer um 30 Tage. In der Folge reiste der BF aus.Am 10.01.2019 wurde der BF bei einem Aufenthalt in Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und ihm in diesem Zusammenhang eine illegale Beschäftigung vorgeworfen vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.01.2019, AS 1; Beschwerde, AS 221). Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Jahr 2019 einer illegalen Beschäftigung nachging. Es konnte keine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer festgestellt werden. Der BF war von 09.09.2018 bis 26.09.2018 und 30.09.2018 bis 10.01.2019 im Schengenraum aufhältig und überschritt hierdurch die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer um 30 Tage. In der Folge reiste der BF aus. Abseits einer Beschäftigung des BF als Arbeiter von 22.06.2021 – 02.07.2021 bei einem Unternehmen in XXXX liegen zu seiner Person keine Meldungen bei der Sozialversicherung vor (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 22.09.2023, AS 125). Die Beschäftigung des BF erfolgte entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vgl. Beschwerde, AS 223). Zu den früheren Personalien des BF liegen keine Versicherungsdaten vor (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 11.12.2024).Abseits einer Beschäftigung des BF als Arbeiter von 22.06.2021 – 02.07.2021 bei einem Unternehmen in römisch 40 liegen zu seiner Person keine Meldungen bei der Sozialversicherung vor vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 22.09.2023, AS 125). Die Beschäftigung des BF erfolgte entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vergleiche Beschwerde, AS 223). Zu den früheren Personalien des BF liegen keine Versicherungsdaten vor vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 11.12.2024). Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf; der BF ist daher unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 24.10.2024, OZ 2). Auch aus dem amtswegig eingeholten Europäischen Strafregister-Informationssystem gehen keine Verurteilungen des BF hervor (vgl. ECRIS-Auszüge, OZ 6).Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf; der BF ist daher unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 24.10.2024, OZ 2). Auch aus dem amtswegig eingeholten Europäischen Strafregister-Informationssystem gehen keine Verurteilungen des BF hervor vergleiche ECRIS-Auszüge, OZ 6). Am 03.09.2023 wurde der BF in XXXX einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Es bestand der Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden im Hinblick auf die Kennzeichentafeln und die Begutachtungsplakette, weshalb diese entfernt und sichergestellt wurden. In weiterer Folge wurde gegen den BF eine Strafanzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223, 224 StBG) wurde letztlich eingestellt, da sich eine strafbare Handlung, insbesondere der geforderte Vorsatz, nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. (vgl. Amtsvermerk, LPD vom 03.09.2023, AS 89ff; Einstellungsbenachrichtigung StA XXXX , AS 247)Am 03.09.2023 wurde der BF in römisch 40 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Es bestand der Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden im Hinblick auf die Kennzeichentafeln und die Begutachtungsplakette, weshalb diese entfernt und sichergestellt wurden. In weiterer Folge wurde gegen den BF eine Strafanzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, 224, StBG) wurde letztlich eingestellt, da sich eine strafbare Handlung, insbesondere der geforderte Vorsatz, nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. vergleiche Amtsvermerk, LPD vom 03.09.2023, AS 89ff; Einstellungsbenachrichtigung StA römisch 40 , AS 247) Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.09.2023, XXXX , wurde gegen den BF nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a, Abs 1 FPG eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt, da sich der BF als Fremder am 03.09.2023 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, indem er im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachging (vgl. Schreiben LPD vom 04.07.2024, Strafverfügung vom 12.09.2023, OZ 4). Die Strafverfügung wurde am 23.11.2023 vom BF bezahlt (vgl. Einzahlungsbeleg, AS 249).Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.09.2023, römisch 40 , wurde gegen den BF nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a,, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt, da sich der BF als Fremder am 03.09.2023 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, indem er im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachging vergleiche Schreiben LPD vom 04.07.2024, Strafverfügung vom 12.09.2023, OZ 4). Die Strafverfügung wurde am 23.11.2023 vom BF bezahlt vergleiche Einzahlungsbeleg, AS 249). Der BF reparierte in Österreich gekaufte Fahrzeuge in einer angemieteten Werkstätte, um sie danach nach Serbien auszuführen und dort zu verkaufen. Auf diese Weise reparierte er 5 Fahrzeuge und verkaufte diese danach in Serbien, wobei er insgesamt etwa EUR 2.000,00 an Gewinn erwirtschaftete. (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 03.09.2023, AS 135). Es kann jedoch nicht eindeutig festgestellt werden, ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelte, die der österreichischen Gewerbeordnung oder anderen unternehmens- und wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegt.Der BF reparierte in Österreich gekaufte Fahrzeuge in einer angemieteten Werkstätte, um sie danach nach Serbien auszuführen und dort zu verkaufen. Auf diese Weise reparierte er 5 Fahrzeuge und verkaufte diese danach in Serbien, wobei er insgesamt etwa EUR 2.000,00 an Gewinn erwirtschaftete. vergleiche Beschuldigtenvernehmung vom 03.09.2023, AS 135). Es kann jedoch nicht eindeutig festgestellt werden, ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelte, die der österreichischen Gewerbeordnung oder anderen unternehmens- und wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Neben der genannten Strafverfügung liegen für die Person des BF (aktuelle sowie vorherige Identität) folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor (vgl. Auszug Verwaltungsstrafregister vom 05.11.2024, OZ 8; Auszug Verwaltungsstrafregister vom 24.10.2023, AS 157):Neben der genannten Strafverfügung liegen für die Person des BF (aktuelle sowie vorherige Identität) folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor vergleiche Auszug Verwaltungsstrafregister vom 05.11.2024, OZ 8; Auszug Verwaltungsstrafregister vom 24.10.2023, AS 157): VStV/923301711013/2023 § 36 lit. b KFGParagraph 36, Litera b, KFG EUR 300,00 § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. d KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera d, KFG EUR 300,00 § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG EUR 300,00 § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e iVm § 57a Abs. 5 KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG EUR 112,00 § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e iVm § 57a Abs. 5 KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG EUR 112,00 § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e iVm § 57a Abs. 5 KFG iVm § 9 Abs. 3 PBStVParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, PBStV EUR 100,00 § 102 Abs. 10 KFGParagraph 102, Absatz 10, KFG EUR 30,00 § 102 Abs. 10 KFGParagraph 102, Absatz 10, KFG EUR 30,00 § 102 Abs. 10 KFGParagraph 102, Absatz 10, KFG EUR 30,00 VStV/922300349923/2022 § 102 Abs. 3
  16. Satz KFGParagraph 102, Absatz 3,
  17. Satz KFG EUR 72,00 § 134 Abs. 3d Z 1 iVm § 106 Abs. 3 KFGParagraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 3, KFG EUR 70,00 VStV/920300780452/2020 § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG EUR 100,00 § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KFG EUR 100,00 § 102 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1 KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, KFG EUR 100,00 § 102 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, KFG EUR 70,00 § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, KFG EUR 100,00 § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KFG EUR 100,00 Sämtliche Geldstrafen wurden durch den BF beglichen (vgl. Stellungnahme vom 26.11.2024, OZ 10).Sämtliche Geldstrafen wurden durch den BF beglichen vergleiche Stellungnahme vom 26.11.2024, OZ 10). Der BF überschritt im September 2023 die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer um wenige Tage. Nachdem dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.09.2023 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise mitgeteilt wurde, folgte der BF dieser Anordnung und wurde die Ausreise am 18.09.2023 von der österreichischen Botschaft in Belgrad bestätigt (vgl. Bestätigung Botschaft, AS 319). Seit diesem Zeitpunkt hält sich der BF in Serbien auf (vgl. Stellungnahme vom 26.11.2024, OZ 10).Nachdem dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.09.2023 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise mitgeteilt wurde, folgte der BF dieser Anordnung und wurde die Ausreise am 18.09.2023 von der österreichischen Botschaft in Belgrad bestätigt vergleiche Bestätigung Botschaft, AS 319). Seit diesem Zeitpunkt hält sich der BF in Serbien auf vergleiche Stellungnahme vom 26.11.2024, OZ 10). 1.
  18. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien und der Lage des BF im Rückkehrfall: Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Serbien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien. Es kann daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr des BF bzw. auch eine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG unzulässig wäre und reiste der BF auch nach Serbien aus.Es kann daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr des BF bzw. auch eine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre und reiste der BF auch nach Serbien aus.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist eine Kopie des bis 16.11.2031 gültigen serbischen Reisepasses aktenkundig. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF aufgrund eines Vorfalls im Jahr 2019 auf Anraten eines Freundes eine Namensänderung durchführte. Auch im angefochtenen Bescheid wird konstatiert, dass sich der BF bei einer Kontrolle am 10.01.2019 mit einem auf XXXX lautenden Reisepass (dieser ist in Kopie aktenkundig) ausgewiesen habe und bei einer Verkehrskontrolle am 03.09.2023 mit einen auf XXXX lautenden Reisepass. Da die erfolgte Namensänderung unstrittig ist, konnte entsprechendes festgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt der Namensänderung ist nicht bekannt, doch muss sie zwischen der am 10.01.2019 erfolgten Kontrolle durch Beamte der LPD XXXX und der Ausstellung des neuen Reisepasses am 16.11.2021 erfolgt sein.2.
  3. Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist eine Kopie des bis 16.11.2031 gültigen serbischen Reisepasses aktenkundig. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF aufgrund eines Vorfalls im Jahr 2019 auf Anraten eines Freundes eine Namensänderung durchführte. Auch im angefochtenen Bescheid wird konstatiert, dass sich der BF bei einer Kontrolle am 10.01.2019 mit einem auf römisch 40 lautenden Reisepass (dieser ist in Kopie aktenkundig) ausgewiesen habe und bei einer Verkehrskontrolle am 03.09.2023 mit einen auf römisch 40 lautenden Reisepass. Da die erfolgte Namensänderung unstrittig ist, konnte entsprechendes festgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt der Namensänderung ist nicht bekannt, doch muss sie zwischen der am 10.01.2019 erfolgten Kontrolle durch Beamte der LPD römisch 40 und der Ausstellung des neuen Reisepasses am 16.11.2021 erfolgt sein. Laut dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.09.2023 bestand gegen den BF aufgrund der Kontrolle im Jahr 2019 der Verdacht der illegalen Beschäftigung. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass die Namensänderung durchgeführt worden sei, um ein Geheimnis aus dem Vorverfahren und den vergangenen illegalen Aufenthalten zu machen. Die Annahmen der Behörde können nicht zu Feststellungen erhoben werden. Allerdings wird in der Beschwerde zugestanden, dass die Namensänderung aufgrund eines Vorfalles im Jahr 2019 durchgeführt worden sei, war doch festzustellen, dass die Namensänderung der Vermeidung von Problemen mit österreichischen Behörden bei einer erneuten Einreise diente. Die serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund der Herkunft plausibel und wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitze, was aufgrund der Aufenthalte des BF in Österreich sowie der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin plausibel ist. Außerdem wurde im Amtsvermerk der LPD XXXX vom 03.09.2023 festgehalten, dass der BF Angaben in gebrochenem Deutsch tätigte. Dem Akt können keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Krankheiten oder eine nicht vorliegende Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Vielmehr wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF als Mechaniker tätig sei.Die serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund der Herkunft plausibel und wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitze, was aufgrund der Aufenthalte des BF in Österreich sowie der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin plausibel ist. Außerdem wurde im Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom 03.09.2023 festgehalten, dass der BF Angaben in gebrochenem Deutsch tätigte. Dem Akt können keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Krankheiten oder eine nicht vorliegende Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Vielmehr wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF als Mechaniker tätig sei. Die Feststellungen zu den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen in Serbien konnten aufgrund der plausiblen Angaben im Rahmen der Beschwerde getroffen werden. Auch die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich basieren auf dem plausiblen Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den jeweils in Klammer zitierten unbedenklichen Beweismitteln. Dass der BF seit 2021 regelmäßig nach Österreich kam geht außerdem aus den aus seinem Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln hervor, wenngleich diese teils nicht oder nur schwer lesbar sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte anhand des eingeholten Versicherungsdatenauszuges vom 11.12.2024 nicht festgestellt werden, dass die Lebensgefährtin des BF seit 2010 berufstätig ist, sondern ist eine Erwerbstätigkeit erst ab dem Jahr 2013 dokumentiert. Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme des BF vom 26.11.2024 samt der beigefügten ZMR-Auszüge, war aufgrund der vom erkennenden Gericht eingeholten ZMR-Auszüge die Feststellung zum Nebenwohnsitz des BF zu treffen. Dass der BF bei Aufenthalten in Österreich bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft war ergibt sich schon aus dem Amtsvermerk der LPD XXXX vom 03.09.2023, wonach die Lebensgefährtin des BF im Zuge der Amtshandlung angegeben habe, dass er seit ca. 3-4 Wochen bei ihr lebe ohne angemeldet zu sein. Dies sei vom BF bestätigt worden. In Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF seit 2021 regelmäßig nach Österreich gekommen sei, um bei seiner Lebensgefährtin zu sein, war die entsprechende Feststellung zum Wohnsitz des BF bei Aufenthalten in Österreich zu treffen. Auch im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 03.09.2023 gab der BF an bei Aufenthalten in Österreich bei seiner Lebensgefährtin zu leben.Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme des BF vom 26.11.2024 samt der beigefügten ZMR-Auszüge, war aufgrund der vom erkennenden Gericht eingeholten ZMR-Auszüge die Feststellung zum Nebenwohnsitz des BF zu treffen. Dass der BF bei Aufenthalten in Österreich bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft war ergibt sich schon aus dem Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom 03.09.2023, wonach die Lebensgefährtin des BF im Zuge der Amtshandlung angegeben habe, dass er seit ca. 3-4 Wochen bei ihr lebe ohne angemeldet zu sein. Dies sei vom BF bestätigt worden. In Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF seit 2021 regelmäßig nach Österreich gekommen sei, um bei seiner Lebensgefährtin zu sein, war die entsprechende Feststellung zum Wohnsitz des BF bei Aufenthalten in Österreich zu treffen. Auch im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 03.09.2023 gab der BF an bei Aufenthalten in Österreich bei seiner Lebensgefährtin zu leben. Es ergeben sich aus dem Akt keine Hinweise auf maßgebliche Integrationsleistungen wie etwa eine abseits seiner familiären Anknüpfungspunkte bestehende Teilnahme am sozialen Leben oder in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Zudem liegen keine Hinweise auf ein ehrenamtliches Engagement vor. Es wurde ein Vorvertrag mit der XXXX , XXXX , vom 24.11.2023 vorgelegt, wonach der BF sobald ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wird als Bauarbeiter mit einem Nettogehalt in Höhe von EUR 2.200,00 angestellt werde. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem genannten Unternehmen mit der ebenfalls genannten Firmenbuchnummer um ein mit 02.08.2024 rechtskräftig per Bescheid festgestelltes „Scheinunternehmen“ handelt. Dies konnte das erkennende Gericht anhand einer Abfrage auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen, https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/, feststellen. Auf das weitere in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erstattete Vorbringen war somit nicht einzugehen.Es wurde ein Vorvertrag mit der römisch 40 , römisch 40 , vom 24.11.2023 vorgelegt, wonach der BF sobald ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wird als Bauarbeiter mit einem Nettogehalt in Höhe von EUR 2.200,00 angestellt werde. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem genannten Unternehmen mit der ebenfalls genannten Firmenbuchnummer um ein mit 02.08.2024 rechtskräftig per Bescheid festgestelltes „Scheinunternehmen“ handelt. Dies konnte das erkennende Gericht anhand einer Abfrage auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen, https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/, feststellen. Auf das weitere in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erstattete Vorbringen war somit nicht einzugehen. 2.
  4. Zu der dem BF im Jahr 2019 vorgeworfen illegalen Beschäftigung liegt lediglich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.01.2019 vor. In dieser finden sich neben dem Vorwurf, dass im Zuge einer Kontrolle am 10.01.2019 festgestellt worden sei, dass der Verdacht der illegalen Beschäftigung bestehe, keine weiteren Informationen zu der dem BF unterstellten illegalen Beschäftigung. Des Weiteren geht auch aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.09.2023 lediglich hervor, dass der illegale Aufenthalt des BF im Rahmen einer Kontrolle am 10.01.2019 festgestellt worden sei und der Verdacht der illegalen Beschäftigung bestanden habe. Überdies geht die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid offenkundig nur von einem gegen den BF vorliegenden Verdacht aus. Zumal der BF in seiner Beschwerde die diesbezüglichen Vorwürfe auch bestreitet, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Jahr 2019 einer illegalen Beschäftigung nachging. Wenngleich in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten habe, war dennoch entsprechendes festzustellen, da sich im Akt eine offenkundig am 10.01.2019 erstellte Kopie des damaligen Reisepasses des BF befindet und aus diesem folgende Stempelungen hervorgehen: Datum: Ein-/Ausreise: Grenzübertritt: 09.09.2018 Einreise Ungarn Nicht lesbar/abgeschnitten Nicht lesbar/abgeschnitten Nicht lesbar/abgeschnitten 26.09.[2018] Ausreise Ungarn 30.09.[2018] Einreise Kroatien Zwar sind die letzten zwei Stempel ab der Jahreszahl abgeschnitten, doch ist aufgrund des Zeitpunktes der Kopie und der übrigen ersichtlichen Stempel vom Jahr 2018 auszugehen. Anzumerken ist auch, dass ein Stempel sowohl abgeschnitten wie auch nicht lesbar ist. Dennoch war aufgrund der auf der Kopie ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel vom festgestellten Aufenthalt auszugehen und geht aus dem aktenkundigen E-Mail der Landespolizeidirektion an die belangte Behörde vom 10.01.2019 hervor, dass auf dem Lichtbild auch der letzte gültige Stempel ersichtlich ist. Zwar ist der letzte gültige Stempel kroatischer Kennung und gehörte Kroatien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zum Schengenraum, doch ist – zumal es sich um den letzten gültigen Stempel handelte – vor dem Hintergrund des Aufenthaltes des BF in Österreich am 10.01.2019 von einer Weiterreise in den Schengenraum auszugehen. Insgesamt scheint die Annahme der belangten Behörde plausibel, wenn sie von einer Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer ausgeht, wenngleich diese als nicht massiv zu qualifizieren ist. Die daraufhin erfolgte Ausreise des BF wird in der Beschwerde vorgebracht und im angefochtenen Bescheid nicht bestritten. Es konnte entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht festgestellt werden, dass der BF „weiterhin beharrlich der Schwarzarbeit“ nachging. In der Beschwerde wurde zugestanden, dass die Beschäftigung des BF im Jahr 2021 ohne Arbeitsvisum – somit entgegen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – erfolgte und konnte daher entsprechendes festgestellt werden. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass dem BF vom Arbeitgeber zugesagt worden sei, dass sich dieser um die Erteilung eines Arbeitsvisums kümmern werde. Das Arbeitsverhältnis habe der BF in der Folge jedoch selbst gekündigt, da sich herausgestellt habe, dass der Arbeitgeber ein Arbeitsvisum gar nicht beantragt habe und der BF nicht der Schwarzarbeit habe nachgehen wollen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden muss, sich mit den hierfür einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (es wird vor allem auf die Bestimmungen des § 3 AuslBG hingewiesen, die eindeutige Verpflichtungen auch für Arbeitnehmer:innen aufstellen); im gegenständlichen Fall tritt noch dazu, dass der BF eine Lebensgefährtin hat, die hier seit längerem aufhältig ist und dem BF wohl zumindest einen Weg zu Institutionen aufzeigen hätte können, wo er relevante Informationen erhalten hätte. Allerdings weist die Beschäftigungsdauer von lediglich 11 Tagen doch darauf hin, dass die Ausführungen des BF der Wahrheit entsprechen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht von einer beharrlichen Ausübung einer illegalen, unselbständigen Beschäftigung auszugehen und ist dem BF auch das Eingeständnis seines Fehlverhaltens zugute zu halten.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden muss, sich mit den hierfür einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (es wird vor allem auf die Bestimmungen des Paragraph 3, AuslBG hingewiesen, die eindeutige Verpflichtungen auch für Arbeitnehmer:innen aufstellen); im gegenständlichen Fall tritt noch dazu, dass der BF eine Lebensgefährtin hat, die hier seit längerem aufhältig ist und dem BF wohl zumindest einen Weg zu Institutionen aufzeigen hätte können, wo er relevante Informationen erhalten hätte. Allerdings weist die Beschäftigungsdauer von lediglich 11 Tagen doch darauf hin, dass die Ausführungen des BF der Wahrheit entsprechen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht von einer beharrlichen Ausübung einer illegalen, unselbständigen Beschäftigung auszugehen und ist dem BF auch das Eingeständnis seines Fehlverhaltens zugute zu halten. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.09.2023 gab der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch zu seiner Erwerbstätigkeit an: „Zurzeit bin ich in Österreich nicht gemeldet – ich bin immer 3 Monate durchgehend in Serbien aufhältig, dann fahre ich für ca. 3 Monate nach Österreich um dort zu arbeiten. In den 3 Monaten in Österreich fahre ich aber ab und zu wieder nach Serbien, um reparierte Maschinen und Fahrzeuge dort zu verkaufen. […] In Österreich arbeite ich in XXXX bei der Autowerkstatt „ XXXX “. Dort miete ich mir die Werkstatt für EUR 12,00 pro Stunde und repariere in Österreich gekaufte Fahrzeuge, danach exportiere ich sie nach Serbien um sie dort zu verkaufen. Ich mache dies seit ca. Anfang 2023, ich habe seit diesem Zeitpunkt 5 Fahrzeuge repariert und in Serbien verkauft und damit einen Gewinn von ca. EUR 2.000,00 erzielt. Ich kaufe in Österreich auch gebrachte KFZ-Bestandteile und gebrauchte Bestandteile von Landwirtschaftsmaschinen und verkaufe diese in Serbien“. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.09.2023 gab der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch zu seiner Erwerbstätigkeit an: „Zurzeit bin ich in Österreich nicht gemeldet – ich bin immer 3 Monate durchgehend in Serbien aufhältig, dann fahre ich für ca. 3 Monate nach Österreich um dort zu arbeiten. In den 3 Monaten in Österreich fahre ich aber ab und zu wieder nach Serbien, um reparierte Maschinen und Fahrzeuge dort zu verkaufen. […] In Österreich arbeite ich in römisch 40 bei der Autowerkstatt „ römisch 40 “. Dort miete ich mir die Werkstatt für EUR 12,00 pro Stunde und repariere in Österreich gekaufte Fahrzeuge, danach exportiere ich sie nach Serbien um sie dort zu verkaufen. Ich mache dies seit ca. Anfang 2023, ich habe seit diesem Zeitpunkt 5 Fahrzeuge repariert und in Serbien verkauft und damit einen Gewinn von ca. EUR 2.000,00 erzielt. Ich kaufe in Österreich auch gebrachte KFZ-Bestandteile und gebrauchte Bestandteile von Landwirtschaftsmaschinen und verkaufe diese in Serbien“. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die deutsche Übersetzung der Aussagen des BF nicht den in serbischer Sprache vor der Polizei getätigten Angaben entsprechen würden. Die Übersetzung der Dolmetscherin seien ungenau. Hierzu ist auszuführen, dass – was in der Beschwerde nicht bestritten wird – die Beschuldigtenvernehmung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch erfolgte. Somit ist nicht ersichtlich, warum die protokollierten Angaben im in der Beschwerde beschriebenen Ausmaß abweichen sollten. Dem BF ist allerdings zuzugestehen, dass die Angaben – auch wenn man von einer korrekten Übersetzung ausgehen möchte – nicht hinreichen, um dem BF eine illegale selbständige Tätigkeit zu unterstellen (eine unselbständige Tätigkeit für den Betreiber der genannten Werkstätte scheidet wohl aus, zumal der BF angibt, er habe sich in der besagten Werkstätte eingemietet und sind der Aktenlage auch sonst keine Hinweise auf eine illegale unselbständige Arbeit zu entnehmen). Ob der BF im Bundesgebiet durch den Ankauf von Fahrzeugen, deren Bearbeitung in einer angemieteten Werkstätte bzw. einer „Hobbywerkstätte“ und den im Ausland erfolgten Weiterverkauf von Fahrzeugen tatsächlich eine Tätigkeit im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung oder anderer Unternehmens-, Wirtschafts- oder Steuergesetze entfaltete, kann aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht eindeutig festgestellt werden. Die Behörde tätigte auch keine Feststellungen in diesem Zusammenhang; sie fasste in ihren Feststellungen lediglich die Aussagen des BF zusammen, ohne eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Vor allem wäre zu klären gewesen, ob es sich hier nicht um eine Form des sogenannten „Herüberarbeitens“ handelte (bei Annahme, der BF entfalte hier eine gewerbliche Tätigkeit für ein in Serbien ansässiges Unternehmen, wäre auch zu klären gewesen, ob nicht eine entsprechende Meldung an die zuständigen Behörden bzw. das Wirtschaftsministerium in Österreich erging) oder ob es sich nicht einfach nur um eine zulässige Geschäftstätigkeit (zum Beispiel den Einkauf von Waren im Rahmen multilateraler Handelsabkommen und die für eine Überstellung notwendige Aufbereitung) handelte, zumal der BF auch in Serbien eine Werkstätte betreibt.. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.11.2024, wonach sämtliche Strafbeträge beglichen worden wären und keine Verwaltungsstrafen offen seien konnte in Zusammenschau mit der nachgewiesenen Einzahlung der nach dem FPG verhängten Geldstrafe gefolgt werden. Aus dem Text der Strafverfügung vom 12.09.2023, XXXX , ergibt sich, dass diese aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthaltes – bedingt durch eine von der Behörde angenommen unerlaubten Beschäftigung – erlassen wurde. Eine Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes durch den BF geht aus der Strafverfügung nicht hervor. Dennoch wurde in der Annahme, dass die Strafverfügung hierauf basiere, eine geringfügige versehentliche Überschreitung des visumsfreien Zeitraumes im September 2023 zugestanden. In dem am 03.09.2023 sichergestellten Reisepass des BF, dessen Kopie aktenkundig ist, geht die letzte Einreise des BF in den Schengenraum mit 08.05.2023 hervor und die letzte Ausreise mit 01.06.2023 (Seite 13 Reisepass). Spätere Einreisestempel lassen sich – wenngleich die Seiten 14-15 des Reisepasses nicht kopiert wurden – nicht entnehmen. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 03.09.2023 gab der BF jedoch an vor etwa 2-3 Wochen nach Österreich gekommen zu sein. Da der Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsdauer des BF im Schengenraum im Zeitraum von 01.06.2023 bis 03.09.2023 nicht dokumentiert ist und sich somit auch nicht genau feststellen lässt, war den Angaben in der Beschwerde folgend von einer Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer um wenige Tage auszugehen.Aus dem Text der Strafverfügung vom 12.09.2023, römisch 40 , ergibt sich, dass diese aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthaltes – bedingt durch eine von der Behörde angenommen unerlaubten Beschäftigung – erlassen wurde. Eine Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes durch den BF geht aus der Strafverfügung nicht hervor. Dennoch wurde in der Annahme, dass die Strafverfügung hierauf basiere, eine geringfügige versehentliche Überschreitung des visumsfreien Zeitraumes im September 2023 zugestanden. In dem am 03.09.2023 sichergestellten Reisepass des BF, dessen Kopie aktenkundig ist, geht die letzte Einreise des BF in den Schengenraum mit 08.05.2023 hervor und die letzte Ausreise mit 01.06.2023 (Seite 13 Reisepass). Spätere Einreisestempel lassen sich – wenngleich die Seiten 14-15 des Reisepasses nicht kopiert wurden – nicht entnehmen. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 03.09.2023 gab der BF jedoch an vor etwa 2-3 Wochen nach Österreich gekommen zu sein. Da der Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsdauer des BF im Schengenraum im Zeitraum von 01.06.2023 bis 03.09.2023 nicht dokumentiert ist und sich somit auch nicht genau feststellen lässt, war den Angaben in der Beschwerde folgend von einer Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer um wenige Tage auszugehen. 2.
  5. Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022 als sichererer Herkunftsstaat gilt, keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind.2.
  6. Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022, als sichererer Herkunftsstaat gilt, keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. 2.
  7. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche jeweils in Klammer bei den entsprechenden Feststellungen zitiert wurden.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A.I.) 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.2.
  3. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
  4. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…),

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…) Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (…)
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (…)
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (…) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF als serbischer Staatsbürger als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF als serbischer Staatsbürger als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde gegen den BF mit rechtskräftiger Strafverfügung

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm § 31 Abs. 1a, Abs 1 FPG eine Geldstrafe verhängt, da sich der BF als Fremder am 03.09.2023 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF wurde mittels der rechtskräftige Strafverfügung festgestellt und entfaltet diese Feststellung für das erkennende Gericht Bindungswirkung (vgl. VwGH 10.05.2024, Ra 2024/01/0133). Der Aufenthalt des BF am 03.09.2023 war somit als unrechtmäßig zu qualifizieren. Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung erläutert wurde, war der Aufenthalt des BF des Weiteren aufgrund der Überschreitung der zulässigen Sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer als unrechtmäßig zu qualifizieren.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde gegen den BF mit rechtskräftiger Strafverfügung

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a,, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe verhängt, da sich der BF als Fremder am 03.09.2023 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF wurde mittels der rechtskräftige Strafverfügung festgestellt und entfaltet diese Feststellung für das erkennende Gericht Bindungswirkung vergleiche VwGH 10.05.2024, Ra 2024/01/0133). Der Aufenthalt des BF am 03.09.2023 war somit als unrechtmäßig zu qualifizieren. Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung erläutert wurde, war der Aufenthalt des BF des Weiteren aufgrund der Überschreitung der zulässigen Sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer als unrechtmäßig zu qualifizieren. Aktuell hält sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf, doch wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen ab dessen Ausreise eingeleitet. So wurde der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche ihm am 14.09.2023 nachweislich ausgefolgt wurde (vgl. Übernahmebestätigung, AS 99), über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt.Aktuell hält sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf, doch wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen ab dessen Ausreise eingeleitet. So wurde der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche ihm am 14.09.2023 nachweislich ausgefolgt wurde vergleiche Übernahmebestätigung, AS 99), über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Im Ergebnis erweist sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG dem Grunde nach als zulässig zumal sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

§ 52Abs.

8 FPG ist die Rückkehrentscheidung auch dann einer meritorischen Entscheidung zuzuführen, wenn sich der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Im Ergebnis erweist sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG dem Grunde nach als zulässig zumal sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Paragraph 52, Absatz 8, FPG ist die Rückkehrentscheidung auch dann einer meritorischen Entscheidung zuzuführen, wenn sich der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Abwägung der

Art. 8

EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der

Artikel 8

, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der erste Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist durch die Stempelungen im damaligen Reisepass des BF im Zeitraum von September 2018 bis Jänner 2019 dokumentiert. Dieser wird insoweit relativiert, als eine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer um 30 Tage festzustellen war. Der BF kam seit dem Jahr 2021 regelmäßig nach Österreich, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten sowie den Kontakt mit seinem einzigen Kind zu pflegen. Der Aufenthalt des BF im Jahr 2023 war soweit er der beruflichen Tätigkeit diente aufgrund der unerlaubten Beschäftigung unrechtmäßig. Zudem kam es zu einer geringfügigen Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer. Der BF war nie über einen längeren Zeitraum durchgehend in Österreich aufhältig und hielt er sich erst ab dem Jahr 2021 regelmäßig im Rahmen der visafreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet auf. Des Weiteren war der BF vor seiner amtlichen Anmeldung nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Anzumerken ist, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031-0034). Der erste Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist durch die Stempelungen im damaligen Reisepass des BF im Zeitraum von September 2018 bis Jänner 2019 dokumentiert. Dieser wird insoweit relativiert, als eine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer um 30 Tage festzustellen war. Der BF kam seit dem Jahr 2021 regelmäßig nach Österreich, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten sowie den Kontakt mit seinem einzigen Kind zu pflegen. Der Aufenthalt des BF im Jahr 2023 war soweit er der beruflichen Tätigkeit diente aufgrund der unerlaubten Beschäftigung unrechtmäßig. Zudem kam es zu einer geringfügigen Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer. Der BF war nie über einen längeren Zeitraum durchgehend in Österreich aufhältig und hielt er sich erst ab dem Jahr 2021 regelmäßig im Rahmen der visafreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet auf. Des Weiteren war der BF vor seiner amtlichen Anmeldung nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Anzumerken ist, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031-0034). Alleine aus der Art und Dauer des Aufenthaltes in Verbindung mit der teilweisen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes vermag kein maßgebliches Interesse des BF im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung abgeleitet werden. - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Seit Anfang 2021 führt der BF eine Beziehung mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und kam das gemeinsame Kind im Jahr 2022 in XXXX zur Welt. Sowohl die Lebensgefährtin des BF wie auch sein Sohn sind serbische Staatsangehörige und Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Lebensgefährtin des BF ist seit dem Jahr 2010 in Österreich wohnhaft und arbeitet seit dem Jahr 2013 als Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel. Der BF kam seit dem Jahr 2021 regelmäßig nach Österreich, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten sowie den Kontakt mit seinem einzigen Kind zu pflegen. Zu diesem wie auch dem älteren Sohn seiner Lebensgefährtin pflegt der BF ein sehr gutes Verhältnis. Bei Aufenthalten in Österreich war er bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft. Im Falle des BF besteht somit in Person seiner Lebensgefährtin und seines minderjährigen Sohnes ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin des BF aus einer früheren Beziehung einen weiteren minderjährigen Sohn hat und der BF auch zu diesem ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Seit Anfang 2021 führt der BF eine Beziehung mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und kam das gemeinsame Kind im Jahr 2022 in römisch 40 zur Welt. Sowohl die Lebensgefährtin des BF wie auch sein Sohn sind serbische Staatsangehörige und Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Lebensgefährtin des BF ist seit dem Jahr 2010 in Österreich wohnhaft und arbeitet seit dem Jahr 2013 als Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel. Der BF kam seit dem Jahr 2021 regelmäßig nach Österreich, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten sowie den Kontakt mit seinem einzigen Kind zu pflegen. Zu diesem wie auch dem älteren Sohn seiner Lebensgefährtin pflegt der BF ein sehr gutes Verhältnis. Bei Aufenthalten in Österreich war er bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft. Im Falle des BF besteht somit in Person seiner Lebensgefährtin und seines minderjährigen Sohnes ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin des BF aus einer früheren Beziehung einen weiteren minderjährigen Sohn hat und der BF auch zu diesem ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Aktuell hält sich der BF in Serbien auf und wird dort gelegentlich von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind besucht. Ansonsten hält er mit seiner Familie regelmäßig fernmündlich und auch über Skype Kontakt. Die festgestellten familiären Bindungen des BF in Österreich sind im Rahmen der Interessensabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, ist das Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein mussten. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich und versuchte er auch nach der Geburt seines Sohnes keine dauerhafte Legalisierung seines Aufenthaltes herbeizuführen. Durch das Entstehen des Familienlebens während unsicherem Aufenthalt erfährt dieses eine maßgebliche Relativierung. Dem BF und seiner Lebensgefährtin musste bewusst sein, dass sich der BF lediglich im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthaltes in Österreich aufhalten darf und konnte nicht von einem dauerhaften Aufenthalt des BF ausgegangen werden. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekärem Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nur bei außergewöhnlichen Umständen bejaht werden.Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekärem Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nur bei außergewöhnlichen Umständen bejaht werden. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Abseits seiner Grundkenntnisse der deutschen Sprache und seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet konnten keine maßgeblichen sonstigen Integrationsleistungen festgestellt werden. Wenngleich entgegen den Konstatierungen der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF in keinster Weise integriert ist, ergeben sich aus dem Akt keine Hinweise auf maßgebliche Integrationsleistungen wie etwa eine Teilnahme am sozialen Leben sowie in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Zudem liegen keine Hinweise auf ein ehrenamtliches Engagement vor. Auch konnte dem BF keine Integrationsbemühung hinsichtlich einer in Aussicht gestellten Anstellung als Bauarbeiter attestiert werden, zumal der vorgelegte Vorvertrag mit einer rechtskräftig festgestellten Scheinfirma abgeschlossen wurde. - strafrechtliche Unbescholtenheit Zwar ist der BF strafrechtlich unbescholten, die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). Dazu tritt, dass zur Person des BF verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, wiewohl die Strafbeträge beglichen wurden. - Bindung zum Herkunftsstaat Der BF ist in Serbien geboren, aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung erfahren. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF für den Großteil seines Lebens in Serbien befand und er sich – so wie auch aktuell – in den Zeiten, während derer sie sich nicht in Österreich aufhielt, sich in Serbien aufhielt. Schon vor dem Hintergrund, dass sich der BF aktuell in Serbien aufhält, seine Mutter und sein Bruder dort leben, er in seinem Elternhaus eine Unterkunft hat und als Mechaniker arbeitet, muss von einer starken Bindung des BF zu Serbien ausgegangen werden. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung sprechen gegen das Interesse des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet dessen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: 1) Bereits im Jahr 2019 überschritt der BF die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer um 30 Tage. Auch im Jahr 2023 erfolgte eine geringfügige Überschreitung. Zu den Details wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen. 2) Im Jahr 2021 war der BF entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für 11 Tage als Arbeiter gemeldet. Es wird jedoch nicht verkannt, dass das Arbeitsverhältnis zeitnah endete. Eine beharrliche Ausübung der Schwarzarbeit lag jedenfalls nicht vor. Ob der BF im Inland selbständig nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung tätig wurde, konnte aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. 3) Mit rechtskräftiger Strafverfügung wurde er im Jahr 2023 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft. 4) Dem BF sind, wie bereits erwähnt, zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz aus den Jahren 2023, 2022 und 2020 anzulasten. So wurde der BF zuletzt wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges entgegen der Vorschriften betreffend Zulassung zum Verkehr, behördlichen Kennzeichen, KFZ-Haftpflichtversicherung und Begutachtung bestraft. Ansonsten handelte es sich jedoch durchgehend um minderschwere Verwaltungsübertretungen und wurden die verhängten Geldstrafen bezahlt. 5) Die Aufenthalte des BF im Bundesgebiet erfolgten entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes stets unangemeldet. Dem BF ist jedoch zu Gute zu halten, dass er sowohl im Jahr 2019 wie auch 2023 jeweils wieder freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste. - die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist Zumal sich der BF aktuell in Serbien aufhält liegt keine Aufenthaltsdauer vor, welche in einer den Behörden zurechenbaren Verzögerung begründet ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der zulässigen visafreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufhalten hätte dürfen. Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kommt

§ 13Vw

GVG aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung wurde durch die belangte Behörde nicht aberkannt.Zumal sich der BF aktuell in Serbien aufhält liegt keine Aufenthaltsdauer vor, welche in einer den Behörden zurechenbaren Verzögerung begründet ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der zulässigen visafreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufhalten hätte dürfen. Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kommt

Paragraph 13, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung wurde durch die belangte Behörde nicht aberkannt. - Schlussfolgerungen Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist. Ausschlaggebend dafür sind vor allem das Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet, wobei abgesehen von den Überschreitungen des Fremdengesetztes vor allem die verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen und die Missachtung des Meldegesetzes zu beachten waren. Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung der Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist. Ausschlaggebend dafür sind vor allem das Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet, wobei abgesehen von den Überschreitungen des Fremdengesetztes vor allem die verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen und die Missachtung des Meldegesetzes zu beachten waren. Für einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet spricht vor allem dessen Familienleben, doch wurde dieses während unsicheren Aufenthaltes begründet. Außergewöhnliche Umstände lagen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder Art und Dauer des Aufenthaltes noch Integrationsleistungen maßgeblich zu Gunsten des BF zu berücksichtigen waren. Vielmehr lagen mehrere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor. Der BF hat offenkundig nie Schritte zur Legalisierung seines Aufenthaltes unternommen, was auch darauf hinweist, dass er die Fremdengesetzte nicht respektierte. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass der BF immer noch die Möglichkeit hat, um einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzusuchen und seinen Aufenthalt hierdurch dauerhaft zu legalisieren. Auch ist – wie schon aktuell praktiziert – auf die Möglichkeit von Besuchen seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes in Serbien hinzuweisen. Der BF kann den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zudem im Rahmen von Besuchen in Österreich im Ausmaß der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer aufrechterhalten. Aufgrund der Möglichkeit gegenseitiger Besuche bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das Kindeswohl des minderjährigen Sohnes des BF, zumal der Kontakt auch bisher derart gehandhabt wurde. Somit erwies sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. Somit erwies sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): Für die

§ 52Abs.

9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): 3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (…)
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; (…)
  4. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (…)

§ 53

FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm ein Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder ein anderes in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs.

2 ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm ein Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 2, ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143)Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143) 3.4.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52, 53 FPG eröffnet ist. Mit gegenständlich bestätigtem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, weshalb der Anwendungsbereich der Paragraphen 52, 53, FPG eröffnet ist. Mit gegenständlich bestätigtem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen. Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot insbesondere auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG, da der BF mit rechtskräftiger Strafverfügung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a, Abs 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) bestraft wurde. Insofern ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG dem Grunde nach erfüllt.Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot insbesondere auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, da der BF mit rechtskräftiger Strafverfügung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a,, Absatz eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) bestraft wurde. Insofern ist die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG dem Grunde nach erfüllt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen insbesondere dessen unrechtmäßiger Aufenthalt, dessen (kurzzeitige) Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, dessen Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz und die (nicht durchgehenden) Aufenthalte unter Verletzung der Bestimmungen des Meldegesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Der BF wurde aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund einer im Bundesgebiet ausgeübten unerlaubten Beschäftigung rechtskräftig bestraft. Der BF führte im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung aus, dass er in Österreich Kraftfahrzeuge ankaufe und diese hier in einer angemieteten Werkstätte oder „Hobbywerkstätte“ repariere, um sie in weiterer Folge nach Serbien zu exportieren und dort zu verkaufen. Ob der BF im Bundesgebiet durch den Ankauf, die Bearbeitung und den im Ausland erfolgten Weiterverkauf von Fahrzeugen tatsächlich der österreichischen Gewerbeordnung oder anderer Unternehmens- bzw. Wirtschaftsgesetze unterliegt, konnte aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wie beweiswürdigend näher dargelegt wurde. Dazu tritt, dass die Behörde diesbezüglich weder Feststellungen traf noch die dazu erforderlichen Ermittlungen anstellte oder den Umstand zur Anzeige brachte. Grundsätzlich ist anzumerken, dass für eine selbständige Tätigkeit nach der Gewerbeordnung eine entsprechend Bewilligung notwendig ist. Mangels Feststellungen und auch mangels der dafür notwendigen Ermittlungen durch die Behörde konnte dem BF ein Fehlverhalten daher nicht eindeutig angelastet werden. Der BF überschritt jedoch die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer zu Beginn des Jahres 2019 um 30 Tage. Auch im September 2023 ist ihm eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer anzulasten. Alleine die Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts des BF kann nicht als besonders qualifiziert angesehen werden, sodass alleine aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts noch nicht von einer maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden kann. Auch die im Inland erfolgte, nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entsprechende, unselbständige Tätigkeit ist nicht als besonders qualifiziert anzusehen, zumal der BF die Tätigkeit nach elf Tagen beendete und ihm aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen auch zugebilligt werden muss, dass er das Fehlverhalten erkannte und versuchte, den gesetzmäßigen Zustand von sich aus wieder herzustellen. Zu prüfen war jedoch, ob ein Tatbestand

§ 53Abs.

2 Z 7 FPG vorlag:Zu prüfen war jedoch, ob ein Tatbestand

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vorlag:

§ 3Abs. 2 Ausl

BG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss v

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