4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
2. beschlossen: A.II.) Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen. B.II.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 31.10.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und
Vm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 31.10.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe und sein Aufenthalt rechtswidrig sei. Durch eine Namensänderung habe der BF versucht; die Behörde zu täuschen und über vergangene illegale Aufenthalte im Unklaren zu lassen. Der BF habe sich unter Verletzung des Meldegesetzes unangemeldet in Österreich aufgehalten. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sei gegen den BF rechtskräftig eine Strafverfügung nach § 120 Abs. 1a FPG erlassen worden und sei er bereits öfters verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Möglicherweise bestehe in Österreich ein Familienleben in Person der vermeintlichen Lebensgefährtin und der vermeintlichen Kinder des BF, doch sei dieses während eines illegalen Aufenthaltes gegründet worden und könne der Kontakt etwa bei Besuchen in Serbien oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Nachdem bereits im Jahr 2019 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle der Verdacht der illegalen Beschäftigung bestanden habe, sei der BF im Jahr 2021 für kurze Zeit als Arbeiter beschäftigt gewesen und habe – seit etwa Anfang 2023 – in einer angemieteten Werkstatt in Österreich gekaufte Fahrzeuge repariert und nach Serbien exportiert. Der BF sei auch wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden – Kennzeichentafel und Begutachtungsplakette – zur Anzeige gebracht worden. Aufgrund der Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (FPG, MeldeG, AuslBG und SDÜ) gehe vom Verhalten des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe und sein Aufenthalt rechtswidrig sei. Durch eine Namensänderung habe der BF versucht; die Behörde zu täuschen und über vergangene illegale Aufenthalte im Unklaren zu lassen. Der BF habe sich unter Verletzung des Meldegesetzes unangemeldet in Österreich aufgehalten. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sei gegen den BF rechtskräftig eine Strafverfügung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erlassen worden und sei er bereits öfters verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Möglicherweise bestehe in Österreich ein Familienleben in Person der vermeintlichen Lebensgefährtin und der vermeintlichen Kinder des BF, doch sei dieses während eines illegalen Aufenthaltes gegründet worden und könne der Kontakt etwa bei Besuchen in Serbien oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Nachdem bereits im Jahr 2019 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle der Verdacht der illegalen Beschäftigung bestanden habe, sei der BF im Jahr 2021 für kurze Zeit als Arbeiter beschäftigt gewesen und habe – seit etwa Anfang 2023 – in einer angemieteten Werkstatt in Österreich gekaufte Fahrzeuge repariert und nach Serbien exportiert. Der BF sei auch wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden – Kennzeichentafel und Begutachtungsplakette – zur Anzeige gebracht worden. Aufgrund der Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (FPG, MeldeG, AuslBG und SDÜ) gehe vom Verhalten des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mit Verfahrensanordnungen vom 31.10.2023 wurde dem BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 31.10.2023 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom 31.10.2023 wurden der Zustellbevollmächtigten des BF, XXXX , am 06.11.2023 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom 31.10.2023 wurden der Zustellbevollmächtigten des BF, römisch 40 , am 06.11.2023 zugestellt. In der Folge ersuchte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF mit E-Mail vom 27.11.2023 um Übermittlung von Aktenbestandteilen. Es wurde ein Termin zur Akteneinsicht anberaumt, jedoch wurde dieser in der Folge durch die Rechtsvertretung des BF telefonisch abgesagt.
FPG unzulässig wäre und reiste der BF auch nach Serbien aus.Es kann daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr des BF bzw. auch eine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre und reiste der BF auch nach Serbien aus.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A.I.) 3.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…),
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…) Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 31.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF als serbischer Staatsbürger als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF als serbischer Staatsbürger als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde gegen den BF mit rechtskräftiger Strafverfügung
Vm § 31 Abs. 1a, Abs 1 FPG eine Geldstrafe verhängt, da sich der BF als Fremder am 03.09.2023 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF wurde mittels der rechtskräftige Strafverfügung festgestellt und entfaltet diese Feststellung für das erkennende Gericht Bindungswirkung (vgl. VwGH 10.05.2024, Ra 2024/01/0133). Der Aufenthalt des BF am 03.09.2023 war somit als unrechtmäßig zu qualifizieren. Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung erläutert wurde, war der Aufenthalt des BF des Weiteren aufgrund der Überschreitung der zulässigen Sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer als unrechtmäßig zu qualifizieren.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde gegen den BF mit rechtskräftiger Strafverfügung
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a,, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe verhängt, da sich der BF als Fremder am 03.09.2023 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF wurde mittels der rechtskräftige Strafverfügung festgestellt und entfaltet diese Feststellung für das erkennende Gericht Bindungswirkung vergleiche VwGH 10.05.2024, Ra 2024/01/0133). Der Aufenthalt des BF am 03.09.2023 war somit als unrechtmäßig zu qualifizieren. Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung erläutert wurde, war der Aufenthalt des BF des Weiteren aufgrund der Überschreitung der zulässigen Sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer als unrechtmäßig zu qualifizieren. Aktuell hält sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf, doch wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen ab dessen Ausreise eingeleitet. So wurde der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche ihm am 14.09.2023 nachweislich ausgefolgt wurde (vgl. Übernahmebestätigung, AS 99), über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt.Aktuell hält sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf, doch wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen ab dessen Ausreise eingeleitet. So wurde der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche ihm am 14.09.2023 nachweislich ausgefolgt wurde vergleiche Übernahmebestätigung, AS 99), über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Im Ergebnis erweist sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG dem Grunde nach als zulässig zumal sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
8 FPG ist die Rückkehrentscheidung auch dann einer meritorischen Entscheidung zuzuführen, wenn sich der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Im Ergebnis erweist sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG dem Grunde nach als zulässig zumal sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, Absatz 8, FPG ist die Rückkehrentscheidung auch dann einer meritorischen Entscheidung zuzuführen, wenn sich der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Abwägung der
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der erste Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist durch die Stempelungen im damaligen Reisepass des BF im Zeitraum von September 2018 bis Jänner 2019 dokumentiert. Dieser wird insoweit relativiert, als eine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer um 30 Tage festzustellen war. Der BF kam seit dem Jahr 2021 regelmäßig nach Österreich, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten sowie den Kontakt mit seinem einzigen Kind zu pflegen. Der Aufenthalt des BF im Jahr 2023 war soweit er der beruflichen Tätigkeit diente aufgrund der unerlaubten Beschäftigung unrechtmäßig. Zudem kam es zu einer geringfügigen Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer. Der BF war nie über einen längeren Zeitraum durchgehend in Österreich aufhältig und hielt er sich erst ab dem Jahr 2021 regelmäßig im Rahmen der visafreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet auf. Des Weiteren war der BF vor seiner amtlichen Anmeldung nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Anzumerken ist, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031-0034). Der erste Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist durch die Stempelungen im damaligen Reisepass des BF im Zeitraum von September 2018 bis Jänner 2019 dokumentiert. Dieser wird insoweit relativiert, als eine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer um 30 Tage festzustellen war. Der BF kam seit dem Jahr 2021 regelmäßig nach Österreich, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten sowie den Kontakt mit seinem einzigen Kind zu pflegen. Der Aufenthalt des BF im Jahr 2023 war soweit er der beruflichen Tätigkeit diente aufgrund der unerlaubten Beschäftigung unrechtmäßig. Zudem kam es zu einer geringfügigen Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer. Der BF war nie über einen längeren Zeitraum durchgehend in Österreich aufhältig und hielt er sich erst ab dem Jahr 2021 regelmäßig im Rahmen der visafreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet auf. Des Weiteren war der BF vor seiner amtlichen Anmeldung nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Anzumerken ist, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031-0034). Alleine aus der Art und Dauer des Aufenthaltes in Verbindung mit der teilweisen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes vermag kein maßgebliches Interesse des BF im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung abgeleitet werden. - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Seit Anfang 2021 führt der BF eine Beziehung mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und kam das gemeinsame Kind im Jahr 2022 in XXXX zur Welt. Sowohl die Lebensgefährtin des BF wie auch sein Sohn sind serbische Staatsangehörige und Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Lebensgefährtin des BF ist seit dem Jahr 2010 in Österreich wohnhaft und arbeitet seit dem Jahr 2013 als Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel. Der BF kam seit dem Jahr 2021 regelmäßig nach Österreich, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten sowie den Kontakt mit seinem einzigen Kind zu pflegen. Zu diesem wie auch dem älteren Sohn seiner Lebensgefährtin pflegt der BF ein sehr gutes Verhältnis. Bei Aufenthalten in Österreich war er bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft. Im Falle des BF besteht somit in Person seiner Lebensgefährtin und seines minderjährigen Sohnes ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin des BF aus einer früheren Beziehung einen weiteren minderjährigen Sohn hat und der BF auch zu diesem ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Seit Anfang 2021 führt der BF eine Beziehung mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und kam das gemeinsame Kind im Jahr 2022 in römisch 40 zur Welt. Sowohl die Lebensgefährtin des BF wie auch sein Sohn sind serbische Staatsangehörige und Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Lebensgefährtin des BF ist seit dem Jahr 2010 in Österreich wohnhaft und arbeitet seit dem Jahr 2013 als Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel. Der BF kam seit dem Jahr 2021 regelmäßig nach Österreich, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin aufrechtzuerhalten sowie den Kontakt mit seinem einzigen Kind zu pflegen. Zu diesem wie auch dem älteren Sohn seiner Lebensgefährtin pflegt der BF ein sehr gutes Verhältnis. Bei Aufenthalten in Österreich war er bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft. Im Falle des BF besteht somit in Person seiner Lebensgefährtin und seines minderjährigen Sohnes ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin des BF aus einer früheren Beziehung einen weiteren minderjährigen Sohn hat und der BF auch zu diesem ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Aktuell hält sich der BF in Serbien auf und wird dort gelegentlich von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind besucht. Ansonsten hält er mit seiner Familie regelmäßig fernmündlich und auch über Skype Kontakt. Die festgestellten familiären Bindungen des BF in Österreich sind im Rahmen der Interessensabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, ist das Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein mussten. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich und versuchte er auch nach der Geburt seines Sohnes keine dauerhafte Legalisierung seines Aufenthaltes herbeizuführen. Durch das Entstehen des Familienlebens während unsicherem Aufenthalt erfährt dieses eine maßgebliche Relativierung. Dem BF und seiner Lebensgefährtin musste bewusst sein, dass sich der BF lediglich im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthaltes in Österreich aufhalten darf und konnte nicht von einem dauerhaften Aufenthalt des BF ausgegangen werden. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekärem Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nur bei außergewöhnlichen Umständen bejaht werden.Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekärem Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nur bei außergewöhnlichen Umständen bejaht werden. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Abseits seiner Grundkenntnisse der deutschen Sprache und seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet konnten keine maßgeblichen sonstigen Integrationsleistungen festgestellt werden. Wenngleich entgegen den Konstatierungen der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF in keinster Weise integriert ist, ergeben sich aus dem Akt keine Hinweise auf maßgebliche Integrationsleistungen wie etwa eine Teilnahme am sozialen Leben sowie in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Zudem liegen keine Hinweise auf ein ehrenamtliches Engagement vor. Auch konnte dem BF keine Integrationsbemühung hinsichtlich einer in Aussicht gestellten Anstellung als Bauarbeiter attestiert werden, zumal der vorgelegte Vorvertrag mit einer rechtskräftig festgestellten Scheinfirma abgeschlossen wurde. - strafrechtliche Unbescholtenheit Zwar ist der BF strafrechtlich unbescholten, die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). Dazu tritt, dass zur Person des BF verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, wiewohl die Strafbeträge beglichen wurden. - Bindung zum Herkunftsstaat Der BF ist in Serbien geboren, aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung erfahren. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF für den Großteil seines Lebens in Serbien befand und er sich – so wie auch aktuell – in den Zeiten, während derer sie sich nicht in Österreich aufhielt, sich in Serbien aufhielt. Schon vor dem Hintergrund, dass sich der BF aktuell in Serbien aufhält, seine Mutter und sein Bruder dort leben, er in seinem Elternhaus eine Unterkunft hat und als Mechaniker arbeitet, muss von einer starken Bindung des BF zu Serbien ausgegangen werden. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung sprechen gegen das Interesse des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet dessen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: 1) Bereits im Jahr 2019 überschritt der BF die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer um 30 Tage. Auch im Jahr 2023 erfolgte eine geringfügige Überschreitung. Zu den Details wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen. 2) Im Jahr 2021 war der BF entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für 11 Tage als Arbeiter gemeldet. Es wird jedoch nicht verkannt, dass das Arbeitsverhältnis zeitnah endete. Eine beharrliche Ausübung der Schwarzarbeit lag jedenfalls nicht vor. Ob der BF im Inland selbständig nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung tätig wurde, konnte aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. 3) Mit rechtskräftiger Strafverfügung wurde er im Jahr 2023 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft. 4) Dem BF sind, wie bereits erwähnt, zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz aus den Jahren 2023, 2022 und 2020 anzulasten. So wurde der BF zuletzt wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges entgegen der Vorschriften betreffend Zulassung zum Verkehr, behördlichen Kennzeichen, KFZ-Haftpflichtversicherung und Begutachtung bestraft. Ansonsten handelte es sich jedoch durchgehend um minderschwere Verwaltungsübertretungen und wurden die verhängten Geldstrafen bezahlt. 5) Die Aufenthalte des BF im Bundesgebiet erfolgten entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes stets unangemeldet. Dem BF ist jedoch zu Gute zu halten, dass er sowohl im Jahr 2019 wie auch 2023 jeweils wieder freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste. - die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist Zumal sich der BF aktuell in Serbien aufhält liegt keine Aufenthaltsdauer vor, welche in einer den Behörden zurechenbaren Verzögerung begründet ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der zulässigen visafreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufhalten hätte dürfen. Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kommt
GVG aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung wurde durch die belangte Behörde nicht aberkannt.Zumal sich der BF aktuell in Serbien aufhält liegt keine Aufenthaltsdauer vor, welche in einer den Behörden zurechenbaren Verzögerung begründet ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der zulässigen visafreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufhalten hätte dürfen. Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kommt
Paragraph 13, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung wurde durch die belangte Behörde nicht aberkannt. - Schlussfolgerungen Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist. Ausschlaggebend dafür sind vor allem das Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet, wobei abgesehen von den Überschreitungen des Fremdengesetztes vor allem die verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen und die Missachtung des Meldegesetzes zu beachten waren. Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung der Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist. Ausschlaggebend dafür sind vor allem das Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet, wobei abgesehen von den Überschreitungen des Fremdengesetztes vor allem die verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen und die Missachtung des Meldegesetzes zu beachten waren. Für einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet spricht vor allem dessen Familienleben, doch wurde dieses während unsicheren Aufenthaltes begründet. Außergewöhnliche Umstände lagen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder Art und Dauer des Aufenthaltes noch Integrationsleistungen maßgeblich zu Gunsten des BF zu berücksichtigen waren. Vielmehr lagen mehrere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor. Der BF hat offenkundig nie Schritte zur Legalisierung seines Aufenthaltes unternommen, was auch darauf hinweist, dass er die Fremdengesetzte nicht respektierte. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass der BF immer noch die Möglichkeit hat, um einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzusuchen und seinen Aufenthalt hierdurch dauerhaft zu legalisieren. Auch ist – wie schon aktuell praktiziert – auf die Möglichkeit von Besuchen seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes in Serbien hinzuweisen. Der BF kann den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zudem im Rahmen von Besuchen in Österreich im Ausmaß der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer aufrechterhalten. Aufgrund der Möglichkeit gegenseitiger Besuche bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das Kindeswohl des minderjährigen Sohnes des BF, zumal der Kontakt auch bisher derart gehandhabt wurde. Somit erwies sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. Somit erwies sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): Für die
9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): 3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm ein Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder ein anderes in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
2 ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm ein Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 2, ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143)Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143) 3.4.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52, 53 FPG eröffnet ist. Mit gegenständlich bestätigtem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, weshalb der Anwendungsbereich der Paragraphen 52, 53, FPG eröffnet ist. Mit gegenständlich bestätigtem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen. Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot insbesondere auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG, da der BF mit rechtskräftiger Strafverfügung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a, Abs 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) bestraft wurde. Insofern ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG dem Grunde nach erfüllt.Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot insbesondere auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, da der BF mit rechtskräftiger Strafverfügung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a,, Absatz eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) bestraft wurde. Insofern ist die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG dem Grunde nach erfüllt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen insbesondere dessen unrechtmäßiger Aufenthalt, dessen (kurzzeitige) Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, dessen Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz und die (nicht durchgehenden) Aufenthalte unter Verletzung der Bestimmungen des Meldegesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Der BF wurde aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund einer im Bundesgebiet ausgeübten unerlaubten Beschäftigung rechtskräftig bestraft. Der BF führte im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung aus, dass er in Österreich Kraftfahrzeuge ankaufe und diese hier in einer angemieteten Werkstätte oder „Hobbywerkstätte“ repariere, um sie in weiterer Folge nach Serbien zu exportieren und dort zu verkaufen. Ob der BF im Bundesgebiet durch den Ankauf, die Bearbeitung und den im Ausland erfolgten Weiterverkauf von Fahrzeugen tatsächlich der österreichischen Gewerbeordnung oder anderer Unternehmens- bzw. Wirtschaftsgesetze unterliegt, konnte aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wie beweiswürdigend näher dargelegt wurde. Dazu tritt, dass die Behörde diesbezüglich weder Feststellungen traf noch die dazu erforderlichen Ermittlungen anstellte oder den Umstand zur Anzeige brachte. Grundsätzlich ist anzumerken, dass für eine selbständige Tätigkeit nach der Gewerbeordnung eine entsprechend Bewilligung notwendig ist. Mangels Feststellungen und auch mangels der dafür notwendigen Ermittlungen durch die Behörde konnte dem BF ein Fehlverhalten daher nicht eindeutig angelastet werden. Der BF überschritt jedoch die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer zu Beginn des Jahres 2019 um 30 Tage. Auch im September 2023 ist ihm eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer anzulasten. Alleine die Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts des BF kann nicht als besonders qualifiziert angesehen werden, sodass alleine aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts noch nicht von einer maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden kann. Auch die im Inland erfolgte, nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entsprechende, unselbständige Tätigkeit ist nicht als besonders qualifiziert anzusehen, zumal der BF die Tätigkeit nach elf Tagen beendete und ihm aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen auch zugebilligt werden muss, dass er das Fehlverhalten erkannte und versuchte, den gesetzmäßigen Zustand von sich aus wieder herzustellen. Zu prüfen war jedoch, ob ein Tatbestand
2 Z 7 FPG vorlag:Zu prüfen war jedoch, ob ein Tatbestand
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vorlag:
BG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss v
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.