G als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag des römisch 40 vom 08.03.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wird
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis IV. ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.03.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
G („Aufenthaltsberechtigung plus“).1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.03.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“). Mit dem Antrag legte der BF eine Kopie seines serbischen Reisepasses, einen Meldezettel, eine auf Deutsch übersetzte Geburtsurkunde, einen Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
BG, einen Dienstvertrag, diverse Lohnzettel, einen Mietvertrag und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vor. Mit dem Antrag legte der BF eine Kopie seines serbischen Reisepasses, einen Meldezettel, eine auf Deutsch übersetzte Geburtsurkunde, einen Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, einen Dienstvertrag, diverse Lohnzettel, einen Mietvertrag und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vor.
G einvernommen.3. Daraufhin wurde er am 15.04.2024 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinem Antrag
Paragraph 55, AsylG einvernommen. Im Wesentlichen brachte der BF singgemäß zusammengefasst vor, dass er in Serbien keine Unterkunft habe, seit 7 Jahren in Österreich lebe und auch die Sprache gelernt habe. In den letzten 3 Jahren habe er im Spital der XXXX als Küchenhilfe gearbeitet. Generell habe er in Österreich immer gearbeitet. Er möge das Land und Österreich sei nicht weit weg von seinem Heimatland, was ihm ermögliche, sich um seine Eltern zu kümmern. Seine Eltern haben eine sehr niedrige Pension und er sei als Einzelkind der Einzige, der ihnen helfen könne. Er habe sich bemüht, sich an die Lebensweise und das System in Österreich zu gewöhnen. Sollte der Antrag nicht genehmigt werden, sei seine letzte Möglichkeit, nach Russland umzuziehen. Im Wesentlichen brachte der BF singgemäß zusammengefasst vor, dass er in Serbien keine Unterkunft habe, seit 7 Jahren in Österreich lebe und auch die Sprache gelernt habe. In den letzten 3 Jahren habe er im Spital der römisch 40 als Küchenhilfe gearbeitet. Generell habe er in Österreich immer gearbeitet. Er möge das Land und Österreich sei nicht weit weg von seinem Heimatland, was ihm ermögliche, sich um seine Eltern zu kümmern. Seine Eltern haben eine sehr niedrige Pension und er sei als Einzelkind der Einzige, der ihnen helfen könne. Er habe sich bemüht, sich an die Lebensweise und das System in Österreich zu gewöhnen. Sollte der Antrag nicht genehmigt werden, sei seine letzte Möglichkeit, nach Russland umzuziehen. Im Rahmen der Einvernahme wurde unter anderem eine Kopie des österreichischen Führerscheins des BF und eine Heiratsurkunde vom 04.12.2023 vorgelegt. 4. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihm
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Zusammengefasst führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass dem BF aufgrund seiner Ehe mit einer Unionsbürgerin ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 27.04.2017 bis 26.04.2022 erteilt, doch die Ehe am 16.12.2020 geschieden worden sei. Ein danach gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei zurückgezogen und am 09.10.2023 abgewiesen worden, nachdem dem BF mitgeteilt worden sei, dass seine Ehe überprüft werden solle. Aufgrund der Scheidung habe der BF keine Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 51 ff. NAG mehr, da die Ehe weniger als drei Jahren bestanden habe. Der BF halte sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei sich daher auch seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit verstoße er auch gegen das AuslBG.Zusammengefasst führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass dem BF aufgrund seiner Ehe mit einer Unionsbürgerin ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 27.04.2017 bis 26.04.2022 erteilt, doch die Ehe am 16.12.2020 geschieden worden sei. Ein danach gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei zurückgezogen und am 09.10.2023 abgewiesen worden, nachdem dem BF mitgeteilt worden sei, dass seine Ehe überprüft werden solle. Aufgrund der Scheidung habe der BF keine Aufenthaltsberechtigung nach den Paragraphen 51, ff. NAG mehr, da die Ehe weniger als drei Jahren bestanden habe. Der BF halte sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei sich daher auch seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit verstoße er auch gegen das AuslBG. Bis zu seiner Ausreise im August 2016 sei der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien gelegen. In Österreich sei der BF nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Der BF habe angegeben, dass ein Leben in Serbien nicht möglich sei, da es dort keine Arbeit gebe und Serbien kein gut entwickeltes Land sei. Zudem, dass er nach Russland zu seiner nunmehrigen Ehefrau ziehen würde, mit welcher er bereits Russisch lerne. Sein einziger Anknüpfungspunkt zu Österreich sei seine Ex-Frau. In Serbien – nicht jedoch in Österreich – verfüge der BF über Verwandte. Mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2024 wurde dem BF
G) beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2024 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beigegeben. Der Bescheid samt Informationsschreiben zur Rechtsberatung
1 BFA-VG vom 30.04.2024 wurden dem Rechtsvertreter des BF am 06.05.2024 zugestellt. Der Bescheid samt Informationsschreiben zur Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 30.04.2024 wurden dem Rechtsvertreter des BF am 06.05.2024 zugestellt. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.05.2024 – beim BFA am 03.06.2024 per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie im Rahmen einer meritorischen Entscheidung den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF am 03.03.2007 (gemeint wohl 2017) eine slowakische Staatsangehörige geheiratet habe und ihm aufgrund dessen eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeitsdauer bis 26.04.2022 ausgestellt worden sei. Der Verlängerungsantrag vom 19.04.2022 sei zurückgezogen worden. In Bezug auf den BF liege eine gelungene berufliche und soziale Integration vor und habe er seine in Österreich verbrachte Zeit genutzt, um sich in hohen Ausmaß zu integrieren. Neben guten Sprachkenntnissen und einer beinahe durchgehenden Erwerbstätigkeit, habe er auch einen großen sozialen Bekanntenkreis, sodass massive persönliche Interessen vorliegen und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Privat und Familienleben des BF
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF am 03.03.2007 (gemeint wohl 2017) eine slowakische Staatsangehörige geheiratet habe und ihm aufgrund dessen eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeitsdauer bis 26.04.2022 ausgestellt worden sei. Der Verlängerungsantrag vom 19.04.2022 sei zurückgezogen worden. In Bezug auf den BF liege eine gelungene berufliche und soziale Integration vor und habe er seine in Österreich verbrachte Zeit genutzt, um sich in hohen Ausmaß zu integrieren. Neben guten Sprachkenntnissen und einer beinahe durchgehenden Erwerbstätigkeit, habe er auch einen großen sozialen Bekanntenkreis, sodass massive persönliche Interessen vorliegen und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Privat und Familienleben des BF
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK.Der BF beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
G ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück – daher unter anderem auch ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG – als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt (Z 2) oder
I. Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
G nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Paragraph 59, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück – daher unter anderem auch ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG – als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,) soweit das AsylG nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Voraussetzung für die Zulässigkeit bzw. eine inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ist somit, dass sich der BF nicht in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt.
1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Z1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen. Der BF heiratete am 01.03.2017 eine slowakische Staatsangehörige. Seit 03.03.2017 verfügte der BF in der Folge über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Aufgrund eines Antrages im April 2017 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR-Bürger) mit Gültigkeit von 27.04.2017 – 26.04.2022 ausgestellt. Die Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen wurde mit Beschluss im Dezember 2020 geschieden. Das Scheidungsverfahren wurde mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen im Spetember 2020 – beim zuständigen Bezirksgericht ebenfalls im September 2020 eingelangt – eingeleitet.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. Der BF war im Zeitraum von 03.03.2017 bis zur Scheidung am 16.12.2020 als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten slowakischen Staatsangehörigen – dieser wurde am 17.05.2017 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt (OZ 5) –
Vm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt berechtigt. Somit hielt sich der BF für die Dauer von 3 Jahren und 9 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der BF war im Zeitraum von 03.03.2017 bis zur Scheidung am 16.12.2020 als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten slowakischen Staatsangehörigen – dieser wurde am 17.05.2017 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt (OZ 5) –
Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt berechtigt. Somit hielt sich der BF für die Dauer von 3 Jahren und 9 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 - trotz Scheidung erhalten bleibt (vgl. VwGH 22.08.2023, Ra 2021/21/0212). Für die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ist somit auf den verfahrenseinleitenden Antrag und den Zeitpunkt des Einlangens bei Gericht abzustellen. Die Ehe des BF wurde am 01.03.2017 geschlossen. Das Scheidungsverfahren wurde mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen vom 25.09.2020 – beim zuständigen Bezirksgericht am 28.09.2020 eingelangt – eingeleitet. Somit bestand die Ehe des BF bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens jedenfalls länger als 3 Jahre, hiervon zumindest 1 Jahr im Bundesgebiet. Da der BF von zumindest 03.07.2020 – 12.05.2021 und danach von 17.05.2021 – 05.04.2024 unselbstständig erwerbstätig war, ist auch die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt.Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG 2005 - trotz Scheidung erhalten bleibt vergleiche VwGH 22.08.2023, Ra 2021/21/0212). Für die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ist somit auf den verfahrenseinleitenden Antrag und den Zeitpunkt des Einlangens bei Gericht abzustellen. Die Ehe des BF wurde am 01.03.2017 geschlossen. Das Scheidungsverfahren wurde mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen vom 25.09.2020 – beim zuständigen Bezirksgericht am 28.09.2020 eingelangt – eingeleitet. Somit bestand die Ehe des BF bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens jedenfalls länger als 3 Jahre, hiervon zumindest 1 Jahr im Bundesgebiet. Da der BF von zumindest 03.07.2020 – 12.05.2021 und danach von 17.05.2021 – 05.04.2024 unselbstständig erwerbstätig war, ist auch die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt. Insoweit die belangte Behörde damit argumentiert, dass der BF aufgrund seiner Scheidung jedenfalls nicht mehr die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfülle, da seine Ehe unter drei Jahren bestanden habe, verkennt sie, dass § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern – wie soeben dargelegt – auf die Dauer der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens abstellt. Insoweit die belangte Behörde damit argumentiert, dass der BF aufgrund seiner Scheidung jedenfalls nicht mehr die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfülle, da seine Ehe unter drei Jahren bestanden habe, verkennt sie, dass Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nicht auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern – wie soeben dargelegt – auf die Dauer der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens abstellt. Da somit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt sind, ist der Aufenthalt des BF auch nach der Scheidung von seiner slowakischen Ehefrau im Zeitraum von 17.12.2020 – 05.04.2024 (3 Jahre 4 Monate) weiterhin als rechtmäßig anzusehen. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des BF seit der Scheidung als unrechtmäßig zu beurteilen sei, kann somit nicht gefolgt werden.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt sind, ist der Aufenthalt des BF auch nach der Scheidung von seiner slowakischen Ehefrau im Zeitraum von 17.12.2020 – 05.04.2024 (3 Jahre 4 Monate) weiterhin als rechtmäßig anzusehen. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des BF seit der Scheidung als unrechtmäßig zu beurteilen sei, kann somit nicht gefolgt werden. Insgesamt war der BF somit von 03.03.2017 – 05.04.2024 in der Dauer von über 7 Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sind daher die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 54a Abs. 1 NAG, was lediglich einen 5 Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt bedürfte, erfüllt. Im Übrigen wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet
2 NAG durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Z 3), nicht unterbrochen. Anhaltspunkte für hierüber hinausgehende Abwesenheiten ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Der BF war vielmehr von 03.03.2017 – heute durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Insgesamt war der BF somit von 03.03.2017 – 05.04.2024 in der Dauer von über 7 Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sind daher die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG, was lediglich einen 5 Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt bedürfte, erfüllt. Im Übrigen wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet
Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Ziffer 3,), nicht unterbrochen. Anhaltspunkte für hierüber hinausgehende Abwesenheiten ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Der BF war vielmehr von 03.03.2017 – heute durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. § 54a Abs. 1 NAG 2005 räumt das Recht auf Daueraufenthalt - bei Erfüllung der dort vorgesehenen zeitlichen Voraussetzung - Drittstaatsangehörigen ein, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, wobei Ehegatten zu den Angehörigen zählen (§ 52 Abs. 1 Z 1 NAG 2005). Hinsichtlich des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate ist in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Scheidung der Ehe unter den dort genannten Bedingungen (Nachweis der Erfüllung der für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 sowie Bestehen der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens für mindestens drei Jahre, davon ein Jahr im Bundesgebiet) erhalten bleibt. Durch diese Regelung wird Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt (siehe RV 330 BlgNR
G hinsichtlich des Antrages nach § 55 NAG nicht mit einer inhaltlichen Prüfung, sondern mit einer Zurückweisung vorgehen müssen.Somit hätte die belangte Behörde
Paragraph 59, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG hinsichtlich des Antrages nach Paragraph 55, NAG nicht mit einer inhaltlichen Prüfung, sondern mit einer Zurückweisung vorgehen müssen.
G hat das Bundesamt in einem solchen Fall darüber mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass der Antrag nach § 55 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird.
Paragraph 59, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt in einem solchen Fall darüber mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass der Antrag nach Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Da im gegenständlichen Fall der Antrag des BF nach § 55 AsylG nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zurückzuweisen war, ist
G nicht mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen und war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides somit ersatzlos aufzuheben.Da im gegenständlichen Fall der Antrag des BF nach Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war, ist
Paragraph 10, Absatz 3, Satz 2 AsylG nicht mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen und war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides somit ersatzlos aufzuheben. 3.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben war, waren auch die auf dieser aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.Da die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben war, waren auch die auf dieser aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Da sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass der BF über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt und somit keine inhaltliche Prüfung des Antrages nach § 55 AsylG geboten gewesen wäre, war auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erforderlich.Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Da sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass der BF über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt und somit keine inhaltliche Prüfung des Antrages nach Paragraph 55, AsylG geboten gewesen wäre, war auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erforderlich.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit
GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 54 und 54a NAG ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 54 und 54 a NAG ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2293210.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.