← Österreich

{'item': 'G315 2293210-1'}

Obsah (20)§ 58Art. 133§ 55§ 3§ 10§ 52§ 46Art 8§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 59§ 5§ 24§ 54a§ 54§ 53a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlG315 2293210-1 Spruch, G315 2293210-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag des römisch 40 vom 08.03.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wird

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis IV. ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.03.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G („Aufenthaltsberechtigung plus“).1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.03.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“). Mit dem Antrag legte der BF eine Kopie seines serbischen Reisepasses, einen Meldezettel, eine auf Deutsch übersetzte Geburtsurkunde, einen Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice

§ 3Abs. 8 Ausl

BG, einen Dienstvertrag, diverse Lohnzettel, einen Mietvertrag und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vor. Mit dem Antrag legte der BF eine Kopie seines serbischen Reisepasses, einen Meldezettel, eine auf Deutsch übersetzte Geburtsurkunde, einen Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, einen Dienstvertrag, diverse Lohnzettel, einen Mietvertrag und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vor.

  1. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 08.03.2024 – vom BF am selben Tag übernommen – wurde er aufgefordert am 09.04.2024 eine schriftliche Antragsbegründung vorzulegen. Dem Verbesserungsauftrag wurde in der Folge nicht entsprochen.
  2. Daraufhin wurde er am 15.04.2024 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinem Antrag

§ 55Asyl

G einvernommen.3. Daraufhin wurde er am 15.04.2024 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinem Antrag

Paragraph 55, AsylG einvernommen. Im Wesentlichen brachte der BF singgemäß zusammengefasst vor, dass er in Serbien keine Unterkunft habe, seit 7 Jahren in Österreich lebe und auch die Sprache gelernt habe. In den letzten 3 Jahren habe er im Spital der XXXX als Küchenhilfe gearbeitet. Generell habe er in Österreich immer gearbeitet. Er möge das Land und Österreich sei nicht weit weg von seinem Heimatland, was ihm ermögliche, sich um seine Eltern zu kümmern. Seine Eltern haben eine sehr niedrige Pension und er sei als Einzelkind der Einzige, der ihnen helfen könne. Er habe sich bemüht, sich an die Lebensweise und das System in Österreich zu gewöhnen. Sollte der Antrag nicht genehmigt werden, sei seine letzte Möglichkeit, nach Russland umzuziehen. Im Wesentlichen brachte der BF singgemäß zusammengefasst vor, dass er in Serbien keine Unterkunft habe, seit 7 Jahren in Österreich lebe und auch die Sprache gelernt habe. In den letzten 3 Jahren habe er im Spital der römisch 40 als Küchenhilfe gearbeitet. Generell habe er in Österreich immer gearbeitet. Er möge das Land und Österreich sei nicht weit weg von seinem Heimatland, was ihm ermögliche, sich um seine Eltern zu kümmern. Seine Eltern haben eine sehr niedrige Pension und er sei als Einzelkind der Einzige, der ihnen helfen könne. Er habe sich bemüht, sich an die Lebensweise und das System in Österreich zu gewöhnen. Sollte der Antrag nicht genehmigt werden, sei seine letzte Möglichkeit, nach Russland umzuziehen. Im Rahmen der Einvernahme wurde unter anderem eine Kopie des österreichischen Führerscheins des BF und eine Heiratsurkunde vom 04.12.2023 vorgelegt. 4. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Zusammengefasst führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass dem BF aufgrund seiner Ehe mit einer Unionsbürgerin ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 27.04.2017 bis 26.04.2022 erteilt, doch die Ehe am 16.12.2020 geschieden worden sei. Ein danach gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei zurückgezogen und am 09.10.2023 abgewiesen worden, nachdem dem BF mitgeteilt worden sei, dass seine Ehe überprüft werden solle. Aufgrund der Scheidung habe der BF keine Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 51 ff. NAG mehr, da die Ehe weniger als drei Jahren bestanden habe. Der BF halte sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei sich daher auch seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit verstoße er auch gegen das AuslBG.Zusammengefasst führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass dem BF aufgrund seiner Ehe mit einer Unionsbürgerin ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 27.04.2017 bis 26.04.2022 erteilt, doch die Ehe am 16.12.2020 geschieden worden sei. Ein danach gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei zurückgezogen und am 09.10.2023 abgewiesen worden, nachdem dem BF mitgeteilt worden sei, dass seine Ehe überprüft werden solle. Aufgrund der Scheidung habe der BF keine Aufenthaltsberechtigung nach den Paragraphen 51, ff. NAG mehr, da die Ehe weniger als drei Jahren bestanden habe. Der BF halte sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei sich daher auch seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit verstoße er auch gegen das AuslBG. Bis zu seiner Ausreise im August 2016 sei der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien gelegen. In Österreich sei der BF nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Der BF habe angegeben, dass ein Leben in Serbien nicht möglich sei, da es dort keine Arbeit gebe und Serbien kein gut entwickeltes Land sei. Zudem, dass er nach Russland zu seiner nunmehrigen Ehefrau ziehen würde, mit welcher er bereits Russisch lerne. Sein einziger Anknüpfungspunkt zu Österreich sei seine Ex-Frau. In Serbien – nicht jedoch in Österreich – verfüge der BF über Verwandte. Mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2024 wurde dem BF

§ 52Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2024 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beigegeben. Der Bescheid samt Informationsschreiben zur Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 30.04.2024 wurden dem Rechtsvertreter des BF am 06.05.2024 zugestellt. Der Bescheid samt Informationsschreiben zur Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 30.04.2024 wurden dem Rechtsvertreter des BF am 06.05.2024 zugestellt. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.05.2024 – beim BFA am 03.06.2024 per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie im Rahmen einer meritorischen Entscheidung den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF am 03.03.2007 (gemeint wohl 2017) eine slowakische Staatsangehörige geheiratet habe und ihm aufgrund dessen eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeitsdauer bis 26.04.2022 ausgestellt worden sei. Der Verlängerungsantrag vom 19.04.2022 sei zurückgezogen worden. In Bezug auf den BF liege eine gelungene berufliche und soziale Integration vor und habe er seine in Österreich verbrachte Zeit genutzt, um sich in hohen Ausmaß zu integrieren. Neben guten Sprachkenntnissen und einer beinahe durchgehenden Erwerbstätigkeit, habe er auch einen großen sozialen Bekanntenkreis, sodass massive persönliche Interessen vorliegen und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Privat und Familienleben des BF

Art 8EMRK verletze.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF am 03.03.2007 (gemeint wohl 2017) eine slowakische Staatsangehörige geheiratet habe und ihm aufgrund dessen eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeitsdauer bis 26.04.2022 ausgestellt worden sei. Der Verlängerungsantrag vom 19.04.2022 sei zurückgezogen worden. In Bezug auf den BF liege eine gelungene berufliche und soziale Integration vor und habe er seine in Österreich verbrachte Zeit genutzt, um sich in hohen Ausmaß zu integrieren. Neben guten Sprachkenntnissen und einer beinahe durchgehenden Erwerbstätigkeit, habe er auch einen großen sozialen Bekanntenkreis, sodass massive persönliche Interessen vorliegen und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Privat und Familienleben des BF

Artikel 8, EMRK verletze.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 03.06.2024 – einlangend am 07.06.2024 – wurde die gegenständliche Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  2. Mit Schreiben des BVwG vom 25.06.2024 an das BFA wurde mitgeteilt, dass sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Akteninhalt ein vollständiges Bild über den zu beurteilenden Sachverhalt ergibt. So finden sich im Akt an mehreren Stellen Hinweise auf Verfahren nach dem NAG und wird angedeutet, dass dem BF eine Aufenthaltsehe vorgeworfen wird. Dazu finden sich jedoch keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Daher erging mit genanntem Schreiben die Aufforderung die entsprechenden, zur Ergänzung notwendigen Unterlagen binnen 4 Wochen vorzulegen. Mit E-Mail vom 23.07.2024 kam das BFA der Aufforderung nach und langten ergänzende Unterlagen ein.
  3. In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Antrag auf einvernehmliche Scheidung betreffend die erste Ehe des BF beim zuständigen Bezirksgericht angefordert und langte eine Kopie des Antrages auf einvernehmliche Scheidung am 26.09.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zur Person des BF und seinem Leben in Serbien: 1.
  5. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und am XXXX in XXXX , Kosovo, geboren (vgl. Kopie des bis 16.04.2031 gültigen serbischen Reisepasses; beglaubigte Übersetzung des Auszuges aus dem serbischen Geburtenbuch). Er hat keine Kinder und spricht Serbisch als Muttersprache, daneben Englisch, ein bisschen Russisch und Deutsch auf dem Niveau A2 (vgl. Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2; Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 4 und 9). Er ist gesund und benötigt keine Medikamente (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 2).1.
  6. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und am römisch 40 in römisch 40 , Kosovo, geboren vergleiche Kopie des bis 16.04.2031 gültigen serbischen Reisepasses; beglaubigte Übersetzung des Auszuges aus dem serbischen Geburtenbuch). Er hat keine Kinder und spricht Serbisch als Muttersprache, daneben Englisch, ein bisschen Russisch und Deutsch auf dem Niveau A2 vergleiche Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2; Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 4 und 9). Er ist gesund und benötigt keine Medikamente vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 2). 1.
  7. Der BF besuchte in Serbien 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Berufsschule für Veterinärtechnik. Zudem studierte er Sport, brach das Studium jedoch ab. Von 2008 bis 2012 arbeitete er in einer Druckerei in XXXX , wo er gemeinsam mit seinem Vater lebte. Danach ging er freiwillig zur Armee, wo er etwa im Rahmen von Staatsbesuchen im Sicherheitsbereich tätig war. Die getrennt lebenden Eltern des BF, sowie Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins des BF leben in Serbien. Der BF besitzt in seinem Heimaland keine Liegenschaften. (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 4 ff).1.
  8. Der BF besuchte in Serbien 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Berufsschule für Veterinärtechnik. Zudem studierte er Sport, brach das Studium jedoch ab. Von 2008 bis 2012 arbeitete er in einer Druckerei in römisch 40 , wo er gemeinsam mit seinem Vater lebte. Danach ging er freiwillig zur Armee, wo er etwa im Rahmen von Staatsbesuchen im Sicherheitsbereich tätig war. Die getrennt lebenden Eltern des BF, sowie Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins des BF leben in Serbien. Der BF besitzt in seinem Heimaland keine Liegenschaften. vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 4 ff). 1.
  9. Bis Ende 2016 lebte der BF in Serbien und verfolgt dieser nach wie vor die dortigen Entwicklungen (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 3 und 9 iVm ZMR-Auszug vom 13.09.2024).1.
  10. Bis Ende 2016 lebte der BF in Serbien und verfolgt dieser nach wie vor die dortigen Entwicklungen vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 3 und 9 in Verbindung mit ZMR-Auszug vom 13.09.2024). Zum Leben des BF in Österreich: 1.
  11. Der BF reiste im August 2016 nach Österreich ein und war erstmals am 29.09.2016 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 03.03.2017 verfügte der BF durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich. Seit 02.10.2019 ist er an einer Adresse in Wien gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 13.09.2024; Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 3; Mietvertrag vom 30.09.2019).1.
  12. Der BF reiste im August 2016 nach Österreich ein und war erstmals am 29.09.2016 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 03.03.2017 verfügte der BF durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich. Seit 02.10.2019 ist er an einer Adresse in Wien gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 13.09.2024; Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 3; Mietvertrag vom 30.09.2019). 1.
  13. Aktuell geht der BF in Österreich keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Zuvor ging er mit Unterbrechungen verschiedenen – teils geringfügigen – unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach und weist folgende Versicherungszeiten auf (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 13.09.2024):1.
  14. Aktuell geht der BF in Österreich keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Zuvor ging er mit Unterbrechungen verschiedenen – teils geringfügigen – unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach und weist folgende Versicherungszeiten auf vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 13.09.2024): 08.01.2018 – 12.01.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter 07.02.2018 – 14.02.2018 Arbeiter 30.04.2018 – 30.10.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter 23.05.2018 – 01.04.2019 Arbeiter 14.06.2019 – 17.03.2020 Arbeiter 03.07.2020 – 12.05.2021 Arbeiter 17.05.2021 – 05.04.2024 Arbeiter Von 05.04.2019 – 13.06.2019 und 18.03.2020 – 02.07.2020 bezog der BF Arbeitslosengeld. Im Jahr 2018 und 2019 war der BF jeweils für wenige Tage bei der XXXX als geringfügig Beschäftigter gemeldet. Hierbei handelt es sich um eine rechtskräftig mit Bescheid festgestellte Scheinfirma. Zuletzt war der BF im Krankenhaus der XXXX Wien als Küchenhilfe tätig. (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 30.09.2024; Dienstvertrag vom 13.09.2021; Auszug aus der Liste der Scheinunternehmen des BMF).Von 05.04.2019 – 13.06.2019 und 18.03.2020 – 02.07.2020 bezog der BF Arbeitslosengeld. Im Jahr 2018 und 2019 war der BF jeweils für wenige Tage bei der römisch 40 als geringfügig Beschäftigter gemeldet. Hierbei handelt es sich um eine rechtskräftig mit Bescheid festgestellte Scheinfirma. Zuletzt war der BF im Krankenhaus der römisch 40 Wien als Küchenhilfe tätig. vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 30.09.2024; Dienstvertrag vom 13.09.2021; Auszug aus der Liste der Scheinunternehmen des BMF). 1.
  15. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf, der BF ist unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 10.06.2024). 1.
  16. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf, der BF ist unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 10.06.2024). 1.
  17. Am 01.03.2017 heiratete der BF vor dem Standesamt Belgrad die slowakische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX . Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2020 – am selben Tag rechtskräftig – einvernehmlich geschieden. Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung datiert mit 25.09.2020, langte am XXXX 2020 beim Bezirksgericht XXXX ein und war das gerichtliche Scheidungsverfahren seit dem 28.09.2020 anhängig. Die eheliche Lebensgemeinschaft war seit Anfang 2020 aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Scheidung war die Ehefrau des BF ohne Beschäftigung (vgl. Beschluss des BG vom 16.12.2020, OZ 4; Antrag auf einvernehmliche Scheidung, OZ 8).1.
  18. Am 01.03.2017 heiratete der BF vor dem Standesamt Belgrad die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 – am selben Tag rechtskräftig – einvernehmlich geschieden. Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung datiert mit 25.09.2020, langte am römisch 40 2020 beim Bezirksgericht römisch 40 ein und war das gerichtliche Scheidungsverfahren seit dem 28.09.2020 anhängig. Die eheliche Lebensgemeinschaft war seit Anfang 2020 aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Scheidung war die Ehefrau des BF ohne Beschäftigung vergleiche Beschluss des BG vom 16.12.2020, OZ 4; Antrag auf einvernehmliche Scheidung, OZ 8). Aufgrund eines Antrages im April 2017 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR-Bürger) mit Gültigkeit von April 2017 bis April 2022 ausgestellt. Am 19.04.2022 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers). Am (vgl. IZR-Auszug vom 10.06.2024). Aufgrund eines Antrages im April 2017 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR-Bürger) mit Gültigkeit von April 2017 bis April 2022 ausgestellt. Am 19.04.2022 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers). Am vergleiche IZR-Auszug vom 10.06.2024). Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom 13.07.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass für die Bearbeitung des Antrages noch weitere Unterlagen benötigt würden – etwa das Antragsformular zur einvernehmlichen Scheidung mit Eingangsstempel des Gerichtes. Mehr als ein Jahr später wurde der LPD Wien mit Schreiben der NAG-Behörde vom 02.08.2023 mitgeteilt, dass eine Aufenthaltsehe nicht ausgeschlossen werden könne und wurde dies wie folgt begründet: „Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, erfolgte der Zuzug des Antragstellers bereits am 29.9.2016, Frau XXXX verfügt seit 13.10.2016 [Anm: tatsächlich seit April 2014, vgl. ZMR-Auszug zur Betroffenen vom 13.09.2024] über Meldungen im Bundesgebiet. Dennoch wurde ein gemeinsamer Wohnsitz erst am 3.3.2017, somit kurz nach Eheschließung, begründet und bestand ein solcher (auf dem Papier) bis zum 24.06.
  19. Dies ist insofern verwunderlich, als Herr Vujacic ha. Angab, seit der Scheidung keinerlei Kontakt zu Frau XXXX zu haben und nicht zu wissen, wo sie sich aufhalte. Auch aus dem im Zuge der Ehescheidung aufgenommenen Protokoll vom 16.12.2020 ergibt sich, dass XXXX die eheliche Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen habe und die eheliche Gemeinschaft seit Anfang des Jahres 2020 aufgehoben sei. Im Hinblick darauf, dass Frau XXXX dennoch noch bis Ende Juni 2021 an der ehelichen Adresse gemeldet war, ist fraglich wie lang tatsächlich ein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Zudem konnte festgestellt werden, dass die von Frau XXXX nach Zuzug aufgenommene Beschäftigung vom 18.1.2017 bis zum 20.03.2017 bei einer Scheinfirma erfolgte und ein „Lohnzettel“ dieser Scheinbeschäftigung am 4.4.2017 für den Antrag von Herrn XXXX vorgelegt wurde. Danach wurde ihm die beantragte Aufenthaltskarte ausgestellt. […] Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes kann eine Aufenthaltsehe nicht ausgeschlossen werden.“„Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, erfolgte der Zuzug des Antragstellers bereits am 29.9.2016, Frau römisch 40 verfügt seit 13.10.2016 [Anm: tatsächlich seit April 2014, vergleiche ZMR-Auszug zur Betroffenen vom 13.09.2024] über Meldungen im Bundesgebiet. Dennoch wurde ein gemeinsamer Wohnsitz erst am 3.3.2017, somit kurz nach Eheschließung, begründet und bestand ein solcher (auf dem Papier) bis zum 24.06.
  20. Dies ist insofern verwunderlich, als Herr Vujacic ha. Angab, seit der Scheidung keinerlei Kontakt zu Frau römisch 40 zu haben und nicht zu wissen, wo sie sich aufhalte. Auch aus dem im Zuge der Ehescheidung aufgenommenen Protokoll vom 16.12.2020 ergibt sich, dass römisch 40 die eheliche Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen habe und die eheliche Gemeinschaft seit Anfang des Jahres 2020 aufgehoben sei. Im Hinblick darauf, dass Frau römisch 40 dennoch noch bis Ende Juni 2021 an der ehelichen Adresse gemeldet war, ist fraglich wie lang tatsächlich ein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Zudem konnte festgestellt werden, dass die von Frau römisch 40 nach Zuzug aufgenommene Beschäftigung vom 18.1.2017 bis zum 20.03.2017 bei einer Scheinfirma erfolgte und ein „Lohnzettel“ dieser Scheinbeschäftigung am 4.4.2017 für den Antrag von Herrn römisch 40 vorgelegt wurde. Danach wurde ihm die beantragte Aufenthaltskarte ausgestellt. […] Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes kann eine Aufenthaltsehe nicht ausgeschlossen werden.“ (vgl. Unterlagenanforderung der zust. Behörde vom 13.07.2022, OZ 6; Schreiben der zust. Behörde vom 02.08.2023 an die LPD betreffend Verdacht auf Aufenthaltsehe, OZ 5)vergleiche Unterlagenanforderung der zust. Behörde vom 13.07.2022, OZ 6; Schreiben der zust. Behörde vom 02.08.2023 an die LPD betreffend Verdacht auf Aufenthaltsehe, OZ 5) In der Folge hätte am 12.10.2023 eine Vernehmung des BF und seiner geschiedenen Ehefrau durch die LPD Wien erfolgen sollen, doch fand diese letztlich nicht statt, da der Antrag vom 04.04.2017 mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 09.10.2023 zurückgezogen und mitgeteilt wurde, dass der BF nicht zur Befragung erscheinen wird (vgl. Erhebungsbericht der LPD vom 12.10.2023, OZ 4; Antragsrückziehung vom 09.10.2023, OZ 6).In der Folge hätte am 12.10.2023 eine Vernehmung des BF und seiner geschiedenen Ehefrau durch die LPD Wien erfolgen sollen, doch fand diese letztlich nicht statt, da der Antrag vom 04.04.2017 mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 09.10.2023 zurückgezogen und mitgeteilt wurde, dass der BF nicht zur Befragung erscheinen wird vergleiche Erhebungsbericht der LPD vom 12.10.2023, OZ 4; Antragsrückziehung vom 09.10.2023, OZ 6). Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Ehe zwischen dem BF und seiner vormaligen Ehefrau um eine Aufenthaltsehe handelte. 1.
  21. Am 03.12.2023 heiratete der BF vor dem Standesamt Belgrad die russische Staatsangehörige, XXXX , geboren am XXXX , nunmehriger Name XXXX (vgl. Extrait de lácte de mariage aus Dezember 2023). Der BF lernte sie im Mai 2023 in der Türkei kennen, sie lebt aktuell in Russland, doch möchte der BF mit dieser gemeinsam in Österreich leben (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 3 f). 1.
  22. Am 03.12.2023 heiratete der BF vor dem Standesamt Belgrad die russische Staatsangehörige, römisch 40 , geboren am römisch 40 , nunmehriger Name römisch 40 vergleiche Extrait de lácte de mariage aus Dezember 2023). Der BF lernte sie im Mai 2023 in der Türkei kennen, sie lebt aktuell in Russland, doch möchte der BF mit dieser gemeinsam in Österreich leben vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 3 f). 1.
  23. In Österreich hat der BF keine Familienangehörigen, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Jedoch verfügt der BF in Österreich über soziale Kontakte in Form von Freunden, mit welchen er Freizeitaktivitäten unternimmt. (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 6 ff).1.
  24. In Österreich hat der BF keine Familienangehörigen, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Jedoch verfügt der BF in Österreich über soziale Kontakte in Form von Freunden, mit welchen er Freizeitaktivitäten unternimmt. vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 6 ff). 1.
  25. In Österreich verfügt der BF über keine Eigentumswerte (Immobilien, Kraftfahrzeuge oder dergleichen). Er hat Ersparnisse von EUR 2.500 und Kreditverbindlichkeiten (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 9). 1.
  26. In Österreich verfügt der BF über keine Eigentumswerte (Immobilien, Kraftfahrzeuge oder dergleichen). Er hat Ersparnisse von EUR 2.500 und Kreditverbindlichkeiten vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 9). 1.
  27. Der BF möchte nicht in Serbien leben. Befragt, ob er in Serbien leben könne, antwortete der BF, „Nein. Dort habe ich kein Haus und keine Arbeit. Dort bieten sich auch nicht viele Optionen für mich. Serbien ist nicht so ein gut entwickeltes Land wie Österreich“ (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 10).1.
  28. Der BF möchte nicht in Serbien leben. Befragt, ob er in Serbien leben könne, antwortete der BF, „Nein. Dort habe ich kein Haus und keine Arbeit. Dort bieten sich auch nicht viele Optionen für mich. Serbien ist nicht so ein gut entwickeltes Land wie Österreich“ vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, PS 10).
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  31. Zur Person und zum Vorbringen des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses des BF, eine Kopie seiner serbischen Geburtsurkunde und sein österreichischer Führerschein. Das BVwG nahm hinsichtlich des BF Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Strafregister, das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Zudem wurde hinsichtlich der ehemaligen Ehefrau des BF ein ZMR-Auszug eingeholt. In Bezug auf das Privat- und Familienleben konnte von den plausiblen und widerspruchsfreien Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausgegangen werden. Da die nunmehr belangte Behörde keine hinreichenden Feststellungen zu einer Aufenthaltsehe traf bzw. keine dazu notwendigen Ermittlungen führte und da auch sonst im gesamten Verfahren keine ausreichenden Hinweise für das tatsächliche Bestehen einer Aufenthaltsehe hervorkamen, konnte eine solche daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Das Bundesveraltungsgericht verkennt nicht, dass Umstände, wie die im Bericht der Landespolizeidirektion an die NAG-Behörde vom 02.08.2023 dargelegt wurden, grundsätzlich auf eine Scheinehe hindeuten können, jedoch ist im gegenständlichen Fall schon die Schlussfolgerung, nämlich, dass „aufgrund des geschilderten Sachverhaltes […] eine Aufenthaltsehe nicht ausgeschlossen werden“ konnte einfach nicht ausreichend, um dem BF und seiner nunmehr geschiedenen Frau tatsächlich eine Scheinehe und die Verwirklichung der damit einhergehenden Straftaten zu unterstellen. Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass ein gemeinsamer Hauptwohnsitz erst nach Eheschließung begründet wurde und die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw Scheidung noch an der ehelichen Adresse gemeldet war, nicht die Annahme einer Aufenthaltsehe. Für das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (vgl. VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0012) würde vielmehr sprechen, dass kein gemeinsamer Hauptwohnsitz bestand bzw. ein solcher nur für eine kurze Zeit bestand. Selbst dann könnte noch nicht von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werden (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0205). Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass ein gemeinsamer Hauptwohnsitz erst nach Eheschließung begründet wurde und die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw Scheidung noch an der ehelichen Adresse gemeldet war, nicht die Annahme einer Aufenthaltsehe. Für das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0012) würde vielmehr sprechen, dass kein gemeinsamer Hauptwohnsitz bestand bzw. ein solcher nur für eine kurze Zeit bestand. Selbst dann könnte noch nicht von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werden vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0205). Der BF und seine Ehegattin verfügten jedoch durchgehend von 03.03.2017 bis zumindest Anfang 2020 an verschiedenen Meldeadressen über gemeinsame Wohnsitze. Auch die in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (PS 3) vorgebrachte Erklärung des BF für die Scheidung, wonach seine ehemalige Ehefrau nicht arbeiten und auch keine Kinder haben wollte, er jedoch Kinder wolle und sie häufig gestritten haben, ist plausibel und nicht ungewöhnlich. Auch aus dem Scheidungsbeschluss geht hervor, dass die Ehefrau des BF zum Scheidungszeitpunkt ohne Beschäftigung war, was das Vorbringen des BF bestätigt. Im Übrigen stützt die belangte Behörde in ihrem Bescheid den angenommenen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht auf das vormalige Bestehen einer Aufenthaltsehe, sondern auf den Umstand, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht mindestens 3 Jahre bestanden hat. Auch das BFA ging somit offenkundig nicht von einer Aufenthaltsehe aus. Daher war eine entsprechende negative Feststellung zur Aufenthaltsehe zu treffen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch von der belangten Behörde bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die entsprechenden Beweismittel wurden jeweils in Klammer unter dem Punkt „Feststellungen“ zitiert.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  33. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK): Zur Unzulässigkeit des Antrages: Der BF beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK.Der BF beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

§ 59Abs. 9 Asyl

G ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück – daher unter anderem auch ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG – als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt (Z 2) oder

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I. Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3) soweit das Asyl

G nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Paragraph 59, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück – daher unter anderem auch ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG – als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,) soweit das AsylG nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Voraussetzung für die Zulässigkeit bzw. eine inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ist somit, dass sich der BF nicht in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt.

§ 54aAbs.

1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Z1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen. Der BF heiratete am 01.03.2017 eine slowakische Staatsangehörige. Seit 03.03.2017 verfügte der BF in der Folge über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Aufgrund eines Antrages im April 2017 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR-Bürger) mit Gültigkeit von 27.04.2017 – 26.04.2022 ausgestellt. Die Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen wurde mit Beschluss im Dezember 2020 geschieden. Das Scheidungsverfahren wurde mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen im Spetember 2020 – beim zuständigen Bezirksgericht ebenfalls im September 2020 eingelangt – eingeleitet.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. Der BF war im Zeitraum von 03.03.2017 bis zur Scheidung am 16.12.2020 als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten slowakischen Staatsangehörigen – dieser wurde am 17.05.2017 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt (OZ 5) –

§ 54Abs. 1 i

Vm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt berechtigt. Somit hielt sich der BF für die Dauer von 3 Jahren und 9 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der BF war im Zeitraum von 03.03.2017 bis zur Scheidung am 16.12.2020 als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten slowakischen Staatsangehörigen – dieser wurde am 17.05.2017 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt (OZ 5) –

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt berechtigt. Somit hielt sich der BF für die Dauer von 3 Jahren und 9 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 54Abs.

5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 - trotz Scheidung erhalten bleibt (vgl. VwGH 22.08.2023, Ra 2021/21/0212). Für die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ist somit auf den verfahrenseinleitenden Antrag und den Zeitpunkt des Einlangens bei Gericht abzustellen. Die Ehe des BF wurde am 01.03.2017 geschlossen. Das Scheidungsverfahren wurde mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen vom 25.09.2020 – beim zuständigen Bezirksgericht am 28.09.2020 eingelangt – eingeleitet. Somit bestand die Ehe des BF bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens jedenfalls länger als 3 Jahre, hiervon zumindest 1 Jahr im Bundesgebiet. Da der BF von zumindest 03.07.2020 – 12.05.2021 und danach von 17.05.2021 – 05.04.2024 unselbstständig erwerbstätig war, ist auch die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt.Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG 2005 - trotz Scheidung erhalten bleibt vergleiche VwGH 22.08.2023, Ra 2021/21/0212). Für die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ist somit auf den verfahrenseinleitenden Antrag und den Zeitpunkt des Einlangens bei Gericht abzustellen. Die Ehe des BF wurde am 01.03.2017 geschlossen. Das Scheidungsverfahren wurde mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen vom 25.09.2020 – beim zuständigen Bezirksgericht am 28.09.2020 eingelangt – eingeleitet. Somit bestand die Ehe des BF bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens jedenfalls länger als 3 Jahre, hiervon zumindest 1 Jahr im Bundesgebiet. Da der BF von zumindest 03.07.2020 – 12.05.2021 und danach von 17.05.2021 – 05.04.2024 unselbstständig erwerbstätig war, ist auch die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt. Insoweit die belangte Behörde damit argumentiert, dass der BF aufgrund seiner Scheidung jedenfalls nicht mehr die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfülle, da seine Ehe unter drei Jahren bestanden habe, verkennt sie, dass § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern – wie soeben dargelegt – auf die Dauer der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens abstellt. Insoweit die belangte Behörde damit argumentiert, dass der BF aufgrund seiner Scheidung jedenfalls nicht mehr die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfülle, da seine Ehe unter drei Jahren bestanden habe, verkennt sie, dass Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nicht auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern – wie soeben dargelegt – auf die Dauer der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens abstellt. Da somit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt sind, ist der Aufenthalt des BF auch nach der Scheidung von seiner slowakischen Ehefrau im Zeitraum von 17.12.2020 – 05.04.2024 (3 Jahre 4 Monate) weiterhin als rechtmäßig anzusehen. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des BF seit der Scheidung als unrechtmäßig zu beurteilen sei, kann somit nicht gefolgt werden.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt sind, ist der Aufenthalt des BF auch nach der Scheidung von seiner slowakischen Ehefrau im Zeitraum von 17.12.2020 – 05.04.2024 (3 Jahre 4 Monate) weiterhin als rechtmäßig anzusehen. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des BF seit der Scheidung als unrechtmäßig zu beurteilen sei, kann somit nicht gefolgt werden. Insgesamt war der BF somit von 03.03.2017 – 05.04.2024 in der Dauer von über 7 Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sind daher die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 54a Abs. 1 NAG, was lediglich einen 5 Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt bedürfte, erfüllt. Im Übrigen wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 53aAbs.

2 NAG durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Z 3), nicht unterbrochen. Anhaltspunkte für hierüber hinausgehende Abwesenheiten ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Der BF war vielmehr von 03.03.2017 – heute durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Insgesamt war der BF somit von 03.03.2017 – 05.04.2024 in der Dauer von über 7 Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sind daher die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG, was lediglich einen 5 Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt bedürfte, erfüllt. Im Übrigen wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Ziffer 3,), nicht unterbrochen. Anhaltspunkte für hierüber hinausgehende Abwesenheiten ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Der BF war vielmehr von 03.03.2017 – heute durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. § 54a Abs. 1 NAG 2005 räumt das Recht auf Daueraufenthalt - bei Erfüllung der dort vorgesehenen zeitlichen Voraussetzung - Drittstaatsangehörigen ein, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, wobei Ehegatten zu den Angehörigen zählen (§ 52 Abs. 1 Z 1 NAG 2005). Hinsichtlich des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate ist in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Scheidung der Ehe unter den dort genannten Bedingungen (Nachweis der Erfüllung der für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 sowie Bestehen der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens für mindestens drei Jahre, davon ein Jahr im Bundesgebiet) erhalten bleibt. Durch diese Regelung wird Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt (siehe RV 330 BlgNR

  1. GP 52). Nach Art. 18 dieser Richtlinie erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die (ua.) Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet und welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Auch wenn die Regelung des Art. 18 der Richtlinie 2004/38/EG in der Regelung des Daueraufenthaltsrechts für Angehörige in § 54a NAG 2005 keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, sind die Regelungen unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass einem Drittstaatsangehörigen trotz Scheidung vom EWR-Bürger bei Erfüllung der in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 vorgesehenen Bedingungen auch ein Recht auf Daueraufenthalt zukommen kann (VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020).Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 räumt das Recht auf Daueraufenthalt - bei Erfüllung der dort vorgesehenen zeitlichen Voraussetzung - Drittstaatsangehörigen ein, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, wobei Ehegatten zu den Angehörigen zählen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005). Hinsichtlich des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate ist in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Scheidung der Ehe unter den dort genannten Bedingungen (Nachweis der Erfüllung der für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG 2005 sowie Bestehen der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens für mindestens drei Jahre, davon ein Jahr im Bundesgebiet) erhalten bleibt. Durch diese Regelung wird Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt (siehe Regierungsvorlage 330 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 52). Nach Artikel 18, dieser Richtlinie erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die (ua.) Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet und welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Auch wenn die Regelung des Artikel 18, der Richtlinie 2004/38/EG in der Regelung des Daueraufenthaltsrechts für Angehörige in Paragraph 54 a, NAG 2005 keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, sind die Regelungen unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass einem Drittstaatsangehörigen trotz Scheidung vom EWR-Bürger bei Erfüllung der in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 vorgesehenen Bedingungen auch ein Recht auf Daueraufenthalt zukommen kann (VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020). In unionsrechtskonformer Auslegung des § 54a NAG kommt dem BF somit trotz Scheidung von seiner slowakischen Ehefrau, aufgrund der Erfüllung der in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG vorgesehenen Bedingungen das Recht auf Daueraufenthalt zu und verfügt der BF somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG.In unionsrechtskonformer Auslegung des Paragraph 54 a, NAG kommt dem BF somit trotz Scheidung von seiner slowakischen Ehefrau, aufgrund der Erfüllung der in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG vorgesehenen Bedingungen das Recht auf Daueraufenthalt zu und verfügt der BF somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Somit hätte die belangte Behörde

§ 59Abs. 9 Z 2 Asyl

G hinsichtlich des Antrages nach § 55 NAG nicht mit einer inhaltlichen Prüfung, sondern mit einer Zurückweisung vorgehen müssen.Somit hätte die belangte Behörde

Paragraph 59, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG hinsichtlich des Antrages nach Paragraph 55, NAG nicht mit einer inhaltlichen Prüfung, sondern mit einer Zurückweisung vorgehen müssen.

§ 59Abs. 8 Asyl

G hat das Bundesamt in einem solchen Fall darüber mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass der Antrag nach § 55 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird.

Paragraph 59, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt in einem solchen Fall darüber mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass der Antrag nach Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Da im gegenständlichen Fall der Antrag des BF nach § 55 AsylG nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zurückzuweisen war, ist

§ 10Abs. 3 Satz 2 Asyl

G nicht mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen und war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides somit ersatzlos aufzuheben.Da im gegenständlichen Fall der Antrag des BF nach Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war, ist

Paragraph 10, Absatz 3, Satz 2 AsylG nicht mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen und war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides somit ersatzlos aufzuheben. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

§ 55Abs.

1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben war, waren auch die auf dieser aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.Da die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben war, waren auch die auf dieser aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Da sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass der BF über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt und somit keine inhaltliche Prüfung des Antrages nach § 55 AsylG geboten gewesen wäre, war auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erforderlich.Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Da sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass der BF über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt und somit keine inhaltliche Prüfung des Antrages nach Paragraph 55, AsylG geboten gewesen wäre, war auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erforderlich.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 21Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 54 und 54a NAG ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 54 und 54 a NAG ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2293210.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.