RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlI403 2304786-1 SpruchI403 2304786-1/9E, I403 2304786-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 08.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 08.11.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 bereits am 30.10.2023 eingetreten ist. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 bereits am 30.10.2023 eingetreten ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste am 29.07.2021 illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am folgenden Tag nach Italien rücküberstellt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt begab er sich neuerlich ins Bundesgebiet, wo er am 29.03.2022 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen wurde. Am 30.03.2022 wurde er in Schubhaft genommen, wobei er unter Verwendung eines falschen Namens einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem der Beschwerdeführer am 01.04.2021 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt worden war, wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Dublin-III-Verordnung gestellt, dem die spanischen Behörden zustimmten. Mit Bescheid vom 03.05.2022 wurde der Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Spanien als zulässig erklärt. Am 17.05.2022 gab die Staatsanwaltschaft XXXX bekannt, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Suchtgifthandels eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2022 nach Spanien überstellt. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste am 29.07.2021 illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am folgenden Tag nach Italien rücküberstellt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt begab er sich neuerlich ins Bundesgebiet, wo er am 29.03.2022 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen wurde. Am 30.03.2022 wurde er in Schubhaft genommen, wobei er unter Verwendung eines falschen Namens einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem der Beschwerdeführer am 01.04.2021 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt worden war, wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Dublin-III-Verordnung gestellt, dem die spanischen Behörden zustimmten. Mit Bescheid vom 03.05.2022 wurde der Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Spanien als zulässig erklärt. Am 17.05.2022 gab die Staatsanwaltschaft römisch 40 bekannt, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Suchtgifthandels eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2022 nach Spanien überstellt. Er hielt sich etwa einen Monat in Spanien auf, kehrte dann aber wieder ins Bundesgebiet zurück, wo er bereits am 22.07.2022 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2022, GZ. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Er hielt sich etwa einen Monat in Spanien auf, kehrte dann aber wieder ins Bundesgebiet zurück, wo er bereits am 22.07.2022 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2022, GZ. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Am 23.08.2022 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an die spanischen Behörden gestellt, das von diesen am 06.09.2022 negativ beantwortet wurde; nachdem der Beschwerdeführer in Spanien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wurde eine Zuständigkeit Spaniens und Rückübernahme des Beschwerdeführers verneint. Danach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2023, GZ. XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe (zum Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2022, GZ. XXXX ) von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate bedingt nachgesehen wurden. Danach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.03.2023, GZ. römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe (zum Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2022, GZ. römisch 40 ) von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate bedingt nachgesehen wurden. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 17.08.2023 wurde der Beschwerdeführer in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2023 einen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung am 19.08.2023 damit begründete, dass er in Österreich bleiben wolle, weil er eine österreichische Frau kennengelernt habe; sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2023 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2023 gab er an, Algerien aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und sonst keine Fluchtgründe zu haben. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 23.10.2023 wurde dem Bundesamt die Identifikation des Beschwerdeführers durch Interpol unter seinem im Spruch genannten Namen mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.10.2023, GZ. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG und § 27 Abs.
- Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.10.2023, GZ. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.06.2024, GZ. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.06.2024, GZ. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 05.11.2024 wiederholte der Beschwerdeführer, Algerien nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2024, zugestellt am 29.11.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). und gegen den Beschwerdeführer überdies ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Zudem wurde gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 02.11.2023 verloren habe (Spruchpunkt IX.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2024, zugestellt am 29.11.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). und gegen den Beschwerdeführer überdies ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Zudem wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 02.11.2023 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.). Am 15.11.2024 fand das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch statt, in welchem der Beschwerdeführer angab, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 10.12.2024 wurde im Wege der Rechtsvertretung Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Europäischen Raum verankert sei: Er halte sich hier seit 2020 auf, sein Onkel lebe in Frankreich, er habe viele Freunde in Österreich, mit denen er regelmäßig telefoniere. Gegen die Abweisung des Asylantrages spreche sich der Beschwerdeführer nicht aus, er erhebe aber „Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien, gegen das Einreiseverbot dem Grunde und der Höhe nach, sowie gegen die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, die Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ungenügend festgestellt zu haben. Dem Beschwerdeführer sei durch das Verspüren des Haftübels bewusst geworden, dass er sich wieder einem ordentlichen Lebenswandel zuwenden wolle und bereue er seine Straftaten. Er verhalte sich wohl in der Justizanstalt und arbeite in der Reinigung. Das Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe auch keine Gründe genannt, warum die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich sei. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei eine fristgerechte Ausreise nicht möglich, wodurch ein Antrag nach § 60 FPG nicht gestellt werden könne. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gestellt.Am 10.12.2024 wurde im Wege der Rechtsvertretung Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Europäischen Raum verankert sei: Er halte sich hier seit 2020 auf, sein Onkel lebe in Frankreich, er habe viele Freunde in Österreich, mit denen er regelmäßig telefoniere. Gegen die Abweisung des Asylantrages spreche sich der Beschwerdeführer nicht aus, er erhebe aber „Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien, gegen das Einreiseverbot dem Grunde und der Höhe nach, sowie gegen die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, die Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ungenügend festgestellt zu haben. Dem Beschwerdeführer sei durch das Verspüren des Haftübels bewusst geworden, dass er sich wieder einem ordentlichen Lebenswandel zuwenden wolle und bereue er seine Straftaten. Er verhalte sich wohl in der Justizanstalt und arbeite in der Reinigung. Das Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe auch keine Gründe genannt, warum die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich sei. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei eine fristgerechte Ausreise nicht möglich, wodurch ein Antrag nach Paragraph 60, FPG nicht gestellt werden könne. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gestellt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren. In Algerien leben der Vater, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers. Die Geschwister des Beschwerdeführers sind erwerbstätig. Er steht mit seiner Familie telefonisch in Kontakt. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Frankreich.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. In Algerien leben der Vater, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers. Die Geschwister des Beschwerdeführers sind erwerbstätig. Er steht mit seiner Familie telefonisch in Kontakt. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Frankreich. Der Beschwerdeführer gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitisch-moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX bei seinem Vater, dem ein Haus gehört. Der Beschwerdeführer war nach einer siebenjährigen Schulbildung als Bäcker tätig. Daneben war er auf Baustellen und als Friseur tätig. Sein Einkommen reichte für den Lebensunterhalt aus, manchmal erhielt er auch finanzielle Unterstützung von seinen Geschwistern. 2020 verließ der Beschwerdeführer Algerien mithilfe eines Schleppers; er wollte seine finanzielle Lage verbessern. Er hielt sich zunächst in Spanien, dann bei seinem Onkel in Frankreich auf, ehe er nach Österreich zog, weil er eine hier lebende Frau kennengelernt hatte. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in römisch 40 bei seinem Vater, dem ein Haus gehört. Der Beschwerdeführer war nach einer siebenjährigen Schulbildung als Bäcker tätig. Daneben war er auf Baustellen und als Friseur tätig. Sein Einkommen reichte für den Lebensunterhalt aus, manchmal erhielt er auch finanzielle Unterstützung von seinen Geschwistern. 2020 verließ der Beschwerdeführer Algerien mithilfe eines Schleppers; er wollte seine finanzielle Lage verbessern. Er hielt sich zunächst in Spanien, dann bei seinem Onkel in Frankreich auf, ehe er nach Österreich zog, weil er eine hier lebende Frau kennengelernt hatte. Der Beschwerdeführer wurde in Algerien bereits zweimal wegen des Konsums von Haschisch festgenommen; von einer Verurteilung wurde abgesehen. Es liegt kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer in Algerien vor. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2022, GZ. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er gemeinsam mit einem Mittäter zwischen Mitte Mai 2022 bis 22.07.2022 in einer Vielzahl von Angriffen gewinnbringend Cannabisharz und -kraut verkauft hatten; die beiden bunkerten zudem 62,8 Gramm Cannabiskraut, 68 Gramm Cannabisharz und 13,2 Gramm Kokain in von ihnen für den Suchtgifthandel verwendeten Wohnungen. Erschwerend wurde bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von drei Vergehen, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet.Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2022, GZ. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er gemeinsam mit einem Mittäter zwischen Mitte Mai 2022 bis 22.07.2022 in einer Vielzahl von Angriffen gewinnbringend Cannabisharz und -kraut verkauft hatten; die beiden bunkerten zudem 62,8 Gramm Cannabiskraut, 68 Gramm Cannabisharz und 13,2 Gramm Kokain in von ihnen für den Suchtgifthandel verwendeten Wohnungen. Erschwerend wurde bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von drei Vergehen, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Danach wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2023, GZ. XXXX wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer war am 06.07.2021 in eine Wohnung eingebrochen, indem er das an einem Fenster angebrachte Fliegengitter aufgeschnitten hatte und durch das angelehnte Fenster in die Wohnung eingestiegen war, wo er Bargeld in der Höhe von zumindest EUR 800, einen WLAN-Router und Bekleidung entwendet hatte. Zudem hatte er am 13.12.2021 gemeinsam mit zwei anderen unbekannten Tätern in verabredeter Verbindung einen anderen verletzt, indem der Beschwerdeführer mit einer Machete, die beiden anderen mit einer Holzlatte und einer Eisenstange auf diesen einschlugen, wodurch das Opfer zumindest eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und eine Schnittwunde am linken kleinen Finger erlitt. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die außergewöhnliche Gewalt. Danach wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.03.2023, GZ. römisch 40 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer war am 06.07.2021 in eine Wohnung eingebrochen, indem er das an einem Fenster angebrachte Fliegengitter aufgeschnitten hatte und durch das angelehnte Fenster in die Wohnung eingestiegen war, wo er Bargeld in der Höhe von zumindest EUR 800, einen WLAN-Router und Bekleidung entwendet hatte. Zudem hatte er am 13.12.2021 gemeinsam mit zwei anderen unbekannten Tätern in verabredeter Verbindung einen anderen verletzt, indem der Beschwerdeführer mit einer Machete, die beiden anderen mit einer Holzlatte und einer Eisenstange auf diesen einschlugen, wodurch das Opfer zumindest eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und eine Schnittwunde am linken kleinen Finger erlitt. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die außergewöhnliche Gewalt. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.10.2023, GZ. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG und § 27 Abs.
- Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Er hatte am 25.09.2023 öffentlich im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen mehreren Personen Cannabisharz verkauft, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend beging, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem hatte für den persönlichen Gebrauch 27,49 Gramm Cannabisharz besessen. Mildernd wurden das umfassende reumütige Geständnis, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung und die großteils erfolgte Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Vergehen und schulderhöhend die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.10.2023, GZ. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Er hatte am 25.09.2023 öffentlich im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen mehreren Personen Cannabisharz verkauft, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend beging, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem hatte für den persönlichen Gebrauch 27,49 Gramm Cannabisharz besessen. Mildernd wurden das umfassende reumütige Geständnis, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung und die großteils erfolgte Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Vergehen und schulderhöhend die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2024 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Er hatte gemeinsam mit einem anderen am 10.05.2024 Cannabiskraut öffentlich im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 bis 30 Personen zwei Personen 0,5 Gramm zum Preis von 10 Euro überlassen und weitere 10,5 Gramm zum Verkauf bereitgehalten. Mildernd wurden das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; erschwerend dagegen die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Zudem wurde die mit Urteil des LG XXXX vom 23.08.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen; vom Widerruf der mit Urteil des LG XXXX vom 15.03.2023 gewährten bedingten Nachsicht der Strafe wurde abgesehen. Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2024 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Er hatte gemeinsam mit einem anderen am 10.05.2024 Cannabiskraut öffentlich im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 bis 30 Personen zwei Personen 0,5 Gramm zum Preis von 10 Euro überlassen und weitere 10,5 Gramm zum Verkauf bereitgehalten. Mildernd wurden das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; erschwerend dagegen die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Zudem wurde die mit Urteil des LG römisch 40 vom 23.08.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen; vom Widerruf der mit Urteil des LG römisch 40 vom 15.03.2023 gewährten bedingten Nachsicht der Strafe wurde abgesehen. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie erwerbstätig; er ist ledig, die Beziehung zu seiner Freundin ist seit seiner Inhaftierung beendet. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet, aber Bekannte. Er hat keinen Deutschkurs besucht und nur grundlegende Deutschkenntnisse erworben. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt allerdings täglich Mirtazapin, Nozinan, Pregabalin und Quetialan und bei Bedarf Seractil. Er nahm bereits in Algerien Beruhigungsmittel. Der Beschwerdeführer war vom 30.03.2022 bis 20.06.2022 in Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum, vom 23.07.2022 bis 23.08.2022 in einer Justizanstalt, vom 23.08.2022 bis 26.09.2022 wiederum in Schubhaft, vom 17.12.2022 bis 17.08.2023 in einer Justizanstalt und vom 26.09.2023 bis 25.03.2024 wiederum in einer Justizanstalt. Seit 10.05.2024 befindet er sich erneut in Strafhaft; errechnetes Strafende ist der 10.12.
- Ansonsten war der Beschwerdeführer in Österreich nie gemeldet. 1.
- Feststellungen zur Lage in Algerien: Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 31.5.2024). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 31.5.2024). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 31.5.2024). Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 31.5.2024; vgl. BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 2.9.2024).Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 31.5.2024). Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 31.5.2024; vergleiche BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 2.9.2024). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 97% der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 31.12.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.5.2024): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 19.9.2024 ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (2.9.2024): Reisehinweise Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 19.9.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ● ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106869/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Algerien stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2024). Im Jahr 2021 trug eine kräftige Erholung der Erdöl- und Gasproduktion dazu bei, dass sich die Wirtschaft von der durch COVID-19 ausgelösten Rezession erholt hat. Die Außenhandels- und Haushaltssalden erholten sich 2022 merklich und profitierten vom Anstieg der Weltmarktpreise für Erdöl- und Gas. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat der Erdöl- und Gasboom Algerien Fortschritte in der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung ermöglicht. Das Land hat 2008 seine multilateralen Schulden fast beglichen, in Infrastrukturprojekte zur Förderung des Wirtschaftswachstums investiert und eine umverteilende Sozialpolitik eingeführt, die die Armut gelindert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung deutlich verbessert hat (WB 30.5.2023). Dennoch bleibt die Inflation mit 9,4% hoch. Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024). Die algerische Wirtschaft wird voraussichtlich bis Ende 2023 um 2,8% wachsen, angetrieben durch steigende Erdgasförderung, eine erhebliche Zunahme der Getreideproduktion und verstärkte Investitionen in Industrie und Bauwesen. Algeriens Wirtschaft ist stark von Erdöl und Erdgas abhängig. Etwa 60% der Steuereinnahmen und 90% der Exporteinnahmen des Landes kommen aus diesem Sektor. Das Land setzt verstärkt auf die Diversifizierung seiner Wirtschaft und den Ausbau der lokalen Produktion. Diese Strategie zielt darauf ab, die Abhängigkeit von Öl- und Gasexporten zu verringern und langfristiges, nachhaltiges Wachstum zu fördern (WKO 13.9.2024). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 10.5.2023). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Staatliche oder karitative Einrichtungen, die eine Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse sicherstellen, sind nicht bekannt (AA 10.5.2023). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 61% der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 30% können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 43% der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 42% schaffen es gerade so, und 14% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 31.12.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise im Jahr 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 8.2024). Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag 2022 bei 11,6% (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. BS 2024) bzw. 12,4% und 2023 bei 11,8% (WKO 8.2024), die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2022 bei 29,0% (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. 32,0% und 2023 bei 30,8% (WKO 8.2024). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60% geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag 2022 bei 11,6% (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche BS 2024) bzw. 12,4% und 2023 bei 11,8% (WKO 8.2024), die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2022 bei 29,0% (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. 32,0% und 2023 bei 30,8% (WKO 8.2024). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60% geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ● ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 12.9.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ● ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106869/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024 ● WB - Weltbank (30.5.2023): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview, Zugriff 12.9.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.9.2024): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 13.9.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2024): Länderprofil Algerien Rückkehr Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 10.5.2023). Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 10.5.2023). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024). Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024).Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richte sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 10.5.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ● ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
- Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Akt einliegenden Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 23.10.2023, GZ XXXX , wonach der Beschwerdeführer laut Interpol Algier den im Spruch genannten Namen führt, fest. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Akt einliegenden Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 23.10.2023, GZ römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer laut Interpol Algier den im Spruch genannten Namen führt, fest. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.10.2023, GZ. XXXX und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.06.2024, XXXX und den vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urteilen (LG XXXX vom 23.08.2022, XXXX und LG XXXX vom 15.03.2023, XXXX ).Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.10.2023, GZ. römisch 40 und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.06.2024, römisch 40 und den vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urteilen (LG römisch 40 vom 23.08.2022, römisch 40 und LG römisch 40 vom 15.03.2023, römisch 40 ). Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Algerien und in Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.11.
- Dass der Beschwerdeführer Algerien nur aus finanziellen Gründen verlassen hat, ergibt sich aus seiner Aussage gegenüber dem BFA am 19.10.2023 („Ich habe mein Heimatland verlassen, weil es dort keine Arbeit gab und gar nichts gab. Außer dem hatte ich keine anderen Gründe.“) und am 05.11.2024 („Eigentlich habe ich nicht viele Gründe. Der Hauptgrund ist meine finanzielle Lage und die Lebensumstände in Algerien. In der letzten Zeit gab es keine Arbeit mehr und auch wenn man Arbeit gefunden hätte, hätte man wenig Geld verdient. (…) Ich habe keine anderen Gründe.“) Das errechnete Strafende ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Auskunft der Vollzugsstelle der Justizanstalt XXXX vom 19.09.2024.Das errechnete Strafende ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Auskunft der Vollzugsstelle der Justizanstalt römisch 40 vom 19.09.
- Die ihm verschriebenen Medikamente ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Medikamentenübersicht der Justizanstalt XXXX vom 06.11.2024; dass der Beschwerdeführer bereits in Algerien Beruhigungsmittel nahm, gab er gegenüber dem BFA in der Einvernahme am 05.11.2024 an.Die ihm verschriebenen Medikamente ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Medikamentenübersicht der Justizanstalt römisch 40 vom 06.11.2024; dass der Beschwerdeführer bereits in Algerien Beruhigungsmittel nahm, gab er gegenüber dem BFA in der Einvernahme am 05.11.2024 an. Die Feststellungen zum Rückkehrberatungsgespräch ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Protokoll der BBU vom 15.11.
- Die Feststellungen zur Lage in Algerien ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 10), das auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde lag.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorab ist festzuhalten, dass nur die Spruchpunkte IV. bis IX. angefochten wurden, so dass die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig wurde. Vorab ist festzuhalten, dass nur die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch neun. angefochten wurden, so dass die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig wurde. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen war, er kein Familienleben in Österreich führe und er während seines Aufenthaltes von 2 Jahren und 8 Monaten wiederholt straffällig geworden sei. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer im Europäischen Raum verankert sei, in Österreich Freunde habe, ein Onkel von ihm in Frankreich lebe und er in der Justizanstalt in der Reinigung arbeite. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen war, er kein Familienleben in Österreich führe und er während seines Aufenthaltes von 2 Jahren und 8 Monaten wiederholt straffällig geworden sei. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer im Europäischen Raum verankert sei, in Österreich Freunde habe, ein Onkel von ihm in Frankreich lebe und er in der Justizanstalt in der Reinigung arbeite. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegenzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von - wie vorliegend - weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (VwGH 16.12.2022, Ra 2022/19/0302). Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegenzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von - wie vorliegend - weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (VwGH 16.12.2022, Ra 2022/19/0302). Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet, war in Österreich bislang nur in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren gemeldet. Er ging auch nie einer Beschäftigung nach, wurde aber mehrfach verurteilt. Eine außergewöhnliche Integration ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben und eine besondere Abhängigkeit zu seinem in Frankreich lebenden Onkel wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Zudem erhöhen Straftaten nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sondern sind auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0086). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. etwa VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mwN). Somit erhöht eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG) grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sondern ist auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann.Zudem erhöhen Straftaten nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sondern sind auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0086). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche etwa VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mwN). Somit erhöht eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG) grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sondern ist auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Er ist in Algerien sprachlich integriert und mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatregion über Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Familie, zu der er in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Er ist in Algerien sprachlich integriert und mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatregion über Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Familie, zu der er in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien gefährdet oder bedroht ist. Er gab an, das Land rein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Wie unter Punkt 1.
- festgehalten wurde, hat sich die wirtschaftliche Situation in Algerien gegenüber dem Zeitpunkt der Ausreise, als die Corona-Pandemie das Wachstum behinderte, verbessert. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem BFA auch an, in der Vergangenheit von seinen Geschwistern finanziell unterstützt worden zu sein und kann er zu seiner Familie zurückkehren. Er leidet auch an keinen nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Der Beschwerdeführer hatte, auch in der Beschwerde nicht, kein Hindernis für eine Abschiebung vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, da der Beschwerdeführer aus Algerien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, da der Beschwerdeführer aus Algerien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 10 der Herkunftsstaatenverordnung und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, wird unter Punkt 3.
- dieses Erkenntnisses dargelegt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaatenverordnung und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, wird unter Punkt 3.
- dieses Erkenntnisses dargelegt., Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VII. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG, sodass es hierfür keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass es hierfür keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise eine fristgerechte Ausreise und damit die Stellung eines Antrages nach § 60 FPG nicht möglich seien, wird die Rechtslage verkannt: Entgegen dieser Rechtsauffassung ist unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ im Sinne des § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegen (vgl. dazu mit näheren Ausführungen VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise eine fristgerechte Ausreise und damit die Stellung eines Antrages nach Paragraph 60, FPG nicht möglich seien, wird die Rechtslage verkannt: Entgegen dieser Rechtsauffassung ist unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegen vergleiche dazu mit näheren Ausführungen VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG und erließ es für die Dauer von acht Jahren. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG und erließ es für die Dauer von acht Jahren. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren […] zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren […] zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;[…]“
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, […]“ Fallgegenständlich war der Beschwerdeführer am 06.07.2021 in eine Wohnung eingebrochen und hatte er am 13.12.2021 gemeinsam mit zwei anderen unbekannten Tätern in verabredeter Verbindung einen anderen verletzt, indem er ihn mit einer Machete geschlagen hatte. Zudem verkaufte er zwischen Mitte Mai bis 22.07.2022 in einer Vielzahl von Angriffen gewinnbringend Cannabisharz und –kraut. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2022, GZ. XXXX , rechtskräftig am 27.08.2022, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten und als Zusatzstrafe mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2023, GZ. XXXX , rechtskräftig am 15.02.023, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Erschwerend wurde bei der Strafbemessung der ersten Verurteilung das Zusammentreffen von drei Vergehen, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Bei der Strafbemessung der zweiten Verurteilung (Zusatzstrafe) wurden mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die außergewöhnliche Gewalt. Fallgegenständlich war der Beschwerdeführer am 06.07.2021 in eine Wohnung eingebrochen und hatte er am 13.12.2021 gemeinsam mit zwei anderen unbekannten Tätern in verabredeter Verbindung einen anderen verletzt, indem er ihn mit einer Machete geschlagen hatte. Zudem verkaufte er zwischen Mitte Mai bis 22.07.2022 in einer Vielzahl von Angriffen gewinnbringend Cannabisharz und –kraut. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2022, GZ. römisch 40 , rechtskräftig am 27.08.2022, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten und als Zusatzstrafe mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.03.2023, GZ. römisch 40 , rechtskräftig am 15.02.023, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Erschwerend wurde bei der Strafbemessung der ersten Verurteilung das Zusammentreffen von drei Vergehen, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Bei der Strafbemessung der zweiten Verurteilung (Zusatzstrafe) wurden mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die außergewöhnliche Gewalt. Bereits die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2023 erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Bereits die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.03.2023 erfüllt den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.10.2023, GZ. XXXX , rechtskräftig am 30.10.2023, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG und § 27 Abs.
- Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, nachdem er am 25.09.2023 öffentlich im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen mehreren Personen Cannabisharz verkauft hatte. Mildernd wurden das umfassende reumütige Geständnis, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung und die großteils erfolget Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Vergehen und schulderhöhend die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.10.2023, GZ. römisch 40 , rechtskräftig am 30.10.2023, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, nachdem er am 25.09.2023 öffentlich im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen mehreren Personen Cannabisharz verkauft hatte. Mildernd wurden das umfassende reumütige Geständnis, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung und die großteils erfolget Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Vergehen und schulderhöhend die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer konnte auch durch die Erfahrung der Haft nicht davon abgehalten werden, weiter Suchtgift zu verkaufen. Am 10.05.2024 überließ er zwei Personen 0,5 Gramm Cannabiskraut öffentlich und wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.06.2024, rechtskräftig am 07.06.2024, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet; erschwerend dagegen die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Zudem wurde die mit Urteil des LG XXXX vom 23.08.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen; vom Widerruf der mit Urteil des LG XXXX vom 15.03.2023 gewährten bedingten Nachsicht der Strafe wurde abgesehen. Der Beschwerdeführer konnte auch durch die Erfahrung der Haft nicht davon abgehalten werden, weiter Suchtgift zu verkaufen. Am 10.05.2024 überließ er zwei Personen 0,5 Gramm Cannabiskraut öffentlich und wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.06.2024, rechtskräftig am 07.06.2024, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet; erschwerend dagegen die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Zudem wurde die mit Urteil des LG römisch 40 vom 23.08.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen; vom Widerruf der mit Urteil des LG römisch 40 vom 15.03.2023 gewährten bedingten Nachsicht der Strafe wurde abgesehen. Damit wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt, so dass ein weiterer Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Damit wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt, so dass ein weiterer Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall somit bereits durch die landesgerichtlichen Verurteilungen und die unstreitige Verwirklichung des einschlägigen Tatbestandes nach Z 1 leg. cit. indiziert. Erschwerend kommt hinzu, dass gerade im Bereich des Suchtgifthandels eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, was sich ja auch daran zeigte, dass der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit immer wieder Cannabis verkaufte. Zu berücksichtigen ist auch die bereits vom LG XXXX mit Urteil vom 15.03.2023 festgestellte außergewöhnliche Gewalt, die dem Angriff mit einer Machete gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern, die eine Eisenstange bzw. Holzlatte verwendeten, zugrundeliegt. Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall somit bereits durch die landesgerichtlichen Verurteilungen und die unstreitige Verwirklichung des einschlägigen Tatbestandes nach Ziffer eins, leg. cit. indiziert. Erschwerend kommt hinzu, dass gerade im Bereich des Suchtgifthandels eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, was sich ja auch daran zeigte, dass der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit immer wieder Cannabis verkaufte. Zu berücksichtigen ist auch die bereits vom LG römisch 40 mit Urteil vom 15.03.2023 festgestellte außergewöhnliche Gewalt, die dem Angriff mit einer Machete gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern, die eine Eisenstange bzw. Holzlatte verwendeten, zugrundeliegt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich ausgeführt, ist das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht derart ausgestaltet, dass diese Anknüpfungspunkte einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass dem Beschwerdeführer durch das Verspüren des Haftübels bewusst geworden, dass er sich wieder einem ordentlichen Lebenswandel zuwenden wolle, ist dem entgegenzuhalten, dass ihn die früheren Aufenthalte in Justizanstalten eben nicht davon abhielten, erneut straffällig zu werden. Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereue, wie in der Beschwerde weiter ausgeführt wurde, lässt sich im Übrigen schwer mit seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.11.2024 in Einklang bringen, als der Beschwerdeführer seine Straftaten damit begründete, dass er in eine schwierige finanzielle Lage geraten sei und „gezwungen“ gewesen sei, diese Taten zu begehen, da er keine Arbeit gehabt habe. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zudem in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Nachdem sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befindet, kann nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden.Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zudem in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Nachdem sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befindet, kann nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für einen mehrjährigen Zeitraum. Es bedarf in Hinblick auf die konkreten Tathandlungen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt IX.):3.
- Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch neun.): Vom BFA wurde gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 02.11.2023 verloren habe. Nach § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG verliert ein Asylwerber unter anderem dann sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig geworden ist. Straffällig im Sinne des Asylgesetztes ist ein Fremder unter anderem, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, verurteilt wird.Vom BFA wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 02.11.2023 verloren habe. Nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verliert ein Asylwerber unter anderem dann sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig geworden ist. Straffällig im Sinne des Asylgesetztes ist ein Fremder unter anderem, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, verurteilt wird. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2023 einen Folgeantrag und wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.10.2023, GZ. XXXX , rechtskräftig am 30.10.2023, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2023 einen Folgeantrag und wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.10.2023, GZ. römisch 40 , rechtskräftig am 30.10.2023, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes tritt ex lege ein und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid kommt lediglich deklarative Wirkung zu. Nachdem die Straffälligkeit feststeht, ist auch der Verlust des Aufenthaltsrechtes eingetreten. In der Beschwerde wurden zwar Spruchpunkte IV. bis IX. angefochten, inhaltlich der Feststellung des Verlusts zum Aufenthalt aber nichts entgegengehalten. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes tritt ex lege ein und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid kommt lediglich deklarative Wirkung zu. Nachdem die Straffälligkeit feststeht, ist auch der Verlust des Aufenthaltsrechtes eingetreten. In der Beschwerde wurden zwar Spruchpunkte römisch vier. bis römisch neun. angefochten, inhaltlich der Feststellung des Verlusts zum Aufenthalt aber nichts entgegengehalten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das BFA den Verlust fälschlicherweise mit dem Datum der Verfahrensanordnung (02.11.2023) anstelle dem Zeitpunkt der Verurteilung (30.10.2023) aussprach.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich zwei Monate liegt – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seinen Verurteilungen, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde auch kein sachbezogenes Vorbringen erstattet, dass den beweiswürdigenden Erwägungen und getroffenen Feststellungen der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegentreten würde. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich zwei Monate liegt – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seinen Verurteilungen, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde auch kein sachbezogenes Vorbringen erstattet, dass den beweiswürdigenden Erwägungen und getroffenen Feststellungen der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegentreten würde. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2304786.1.00