RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlI417 2263223-2 Spruch, , I417 2200073-5/9E I417 2263223-2/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von (BF1) XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA und (BF2) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, BF2 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, beide vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.11.2023, Zl. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 23.12.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von (BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA und (BF2) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, BF2 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, beide vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.11.2023, Zl. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 23.12.2024 zu Recht erkannt: A) I. den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen XXXX und XXXX wird gem. § 54 iVm § 55 Abs. 2 AslyG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch eins. den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen römisch 40 und römisch 40 wird gem. Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AslyG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I417.2263223.2.00
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