Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 68§ 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlL521 2186622-2 Spruch, L521 2186622-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, stellte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 28.09.2015 gemeinsam mit ihrer mitgereisten Schwester XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung brachte sie im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, aufgrund des Betriebes eines Friseursalons von bewaffneten Personen bedroht worden zu sein.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, stellte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 28.09.2015 gemeinsam mit ihrer mitgereisten Schwester römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung brachte sie im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, aufgrund des Betriebes eines Friseursalons von bewaffneten Personen bedroht worden zu sein.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 05.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt legte sie dar, zwei bewaffnete Personen hätten sie aufgesucht und ihr und der mitgereisten Schwester die Eröffnung eines Friseursalons sowie die Nähe zur Baath-Partei zur Last gelegt hätten. Die Personen hätten sie mit einer Pistole bedroht und ihr angekündigt, sie überall wo sie hinginge „verfolgen und töten“ zu wollen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1089443100-151453308, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak
§ 46
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.)3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1089443100-151453308, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.)
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, als unbegründet ab.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Sie wurde am 09.12.2021 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen und kam ihrer Ausreiseverpflichtung bis zum gegenwärtigen Tag nicht nach. Vielmehr übersiedelte die Beschwerdeführerin in die Bundeshauptstadt Wien, wo sie bis zum gegenwärtigen Tag in einer vom Verein Ute Bock zur Verfügung gestellten Wohnung gemeinsam mit ihrer ebenfalls ausreisepflichtigen Schwester lebt.
- Am 22.02.2024 stellte die Beschwerdeführer den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführerin wurden am 29.02.2024 mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Z. 4 Asyl
G 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung ihres neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt.7. Die Beschwerdeführerin wurden am 29.02.2024 mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung ihres neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt.
- Am 23.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, in arabischer Sprache im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu ihrem neuerlichen Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Eingangs wies die Beschwerdeführerin darauf hin, weiterhin mit ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt zu leben und vom Verein Ute Bock unterstützt zu werden. Sie habe den Irak verlassen müssen, weil sie dort mit dem Tod bedroht worden sei. Befragt nach geänderten Umstanden seit dem letzten Antrag auf internationalen Schutz führte die Beschwerdeführer aus, dass „die Gründe... dieselben“ wären. Im Fall einer Rückkehr in den Irak fürchte sie sich „vor den Leuten, die mich vorher mit dem Tod bedroht haben“. Nachbarn hätten ihr berichtet, dass viele Personen nach ihr und ihrer Schwester gefragt hätten. Eine männliche Person mit einem Motorrad und eine Frau hätten sich etwa erkundigt, ob sie und ihre Schwester in den Irak zurückgekehrt wären. Im Irak habe sie keine Angehörigen mehr, sie habe dort zuletzt in einem Haus gelebt, das den Verwandten gehört habe, die zwischenzeitlich den Irak verlassen hätten.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl. 1089443100-240313051, wurde der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl. 1089443100-240313051, wurde der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden sei. Das Vorbringen, wonach unbekannte Personen bei ehemaligen Nachbarn weiterhin nach ihr suchen würden, weise keinen glaubhaften Kern auf.
- Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 20.09.2024 eigenhändig zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024 richtet sich die im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe einen neuen Sachverhalt – nämlich neue Bedrohungen im Irak – vorgebracht. Aus den Feststellungen des Bundesamtes sei außerdem ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage im Irak in nahezu allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verschlechtert habe. Mit der angefochtenen Entscheidung werde „der alte ungenießbare Einheitsbrei wieder aufgewärmt“, die „zerstörte Psyche“ der Beschwerdeführerin werde nicht gesehen. Der angefochtene Bescheid entbehre einer tragfähigen Begründung, die Behörde ignoriere außerdem Teile des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2024, L521 2186622-2/5Z wurde der Beschwerde
§ 17Abs.
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2024, L521 2186622-2/5Z wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 20.12.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge am 01.07.1963 in der irakischen Hauptstadt Bagdad in eine arabisch-sunnitische Familie geboren. Nach dem Besuch der Grund- und der Mittelschule erwarb sie die Matura und schloss anschließend ein wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium mit dem Bachelorgrad ab. Sie ging im Irak keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und finanzierte ihr Auskommen durch familiäre Zuwendungen und Erträgnisse aus Vermögensverwaltung. Im Irak verfügt die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr, ihr zwei überlebenden Schwestern halten sich ihren Angaben zufolge in der Türkei und in den Vereinigten Staaten auf. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität sind nicht glaubhaft, die von ihr geführte Identität ist daher als Verfahrensidentität anzusehen. Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge über einen irakischen Personalausweis im Original, brachte diesen jedoch nicht in Vorlage. Die Angaben zur Identität können daher nicht im Wege unbedenklicher Identitätsdokumente des Herkunftsstaates verifiziert werden. 1.
- Die Beschwerdeführerin verließen den Irak im August 2015 – das konkrete Ausreisedatum kann nicht festgestellt werden – und gelangte gemeinsam mit ihrer mitgereisten Schwester XXXX zunächst legal unter Verwendung des irakischen Reisedokumentes im Luftweg in die Türkei und von dort schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 28.09.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.
- Die Beschwerdeführerin verließen den Irak im August 2015 – das konkrete Ausreisedatum kann nicht festgestellt werden – und gelangte gemeinsam mit ihrer mitgereisten Schwester römisch 40 zunächst legal unter Verwendung des irakischen Reisedokumentes im Luftweg in die Türkei und von dort schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 28.09.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem ersten Antrag vom 28.09.2015 zusammengefasst im Wesentlichen aus, den Irak nach erlittenen Drohungen unbekannter bewaffneter Personen verlassen zu haben. Diese Personen hätten ihr und ihrer Schwester den Betrieb eines Friseursalons und ihre Nähe zur Baath-Partei zur Last gelegt und angekündig, sie überall im Irak zu verfolgen und zu töten. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1089443100-151453308, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak
§ 46
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.)1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1089443100-151453308, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei – soweit relevant – folgende Feststellungen (die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betraf die Beschwerdeführerin und ihre am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligte Schwester, die Beschwerdeführerin wird im Erkenntnis vom 06.10.2021 als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet): „1.1.
- Die Schwester der Beschwerdeführerinnen, .. und deren Ehegatte leben in Bagdad im Stadtviertel ... Die vier Töchter der beiden (Nichten der Beschwerdeführerinnen) leben ebenso in der Stadt Bagdad. .. hat an der Universität .. gearbeitet und ist jetzt Pensionistin. Ihr Ehegatte war an derselben Universität Professor. Eine Nichte arbeitet in Bagdad im Magistrat als Beamtin, sie hat einen Magister in Englisch abgeschlossen. Eine weitere Nichte hat dasselbe Studium mit einem Bachelor abgeschlossen und arbeitet auch im selben Bereich. Die dritte Nichte hat Architektur studiert, die vierte Nichte arbeitet als Bankangestellte. Die drei letztgenannten Nichten sind verheiratet. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerinnen, .., lebt in den USA. Deren Sohn, ..., lebt gemeinsam mit seiner Familie in Österreich und hat einen Schutzstatus nach § 57 AsylG.Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerinnen, .., lebt in den USA. Deren Sohn, ..., lebt gemeinsam mit seiner Familie in Österreich und hat einen Schutzstatus nach Paragraph 57, AsylG. 1.2.
- Die Erstbeschwerdeführerin war kein Mitglied der Baath-Partei. Sie stand und steht der Baath-Partei nicht nahe. Niemand unterstellt der Erstbeschwerdeführerin ein Naheverhältnis zur Baath-Partei und eine entsprechende politische Gesinnung. … 1.2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin war kein Mitglied der Baath-Partei. Sie stand und steht der Baath-Partei nicht nahe. Niemand unterstellt der Zweitbeschwerdeführerin ein Naheverhältnis zur Baath-Partei und eine entsprechende politische Gesinnung. … 1.2.
- Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin wurden nicht von ihnen unbekannten Personen überfallen. Sie wurden weder wegen einer Verbindung zur Baath-Partei noch wegen des Betreibens eines Friseur- bzw. Beautysalons bedroht. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin wurden auch aus keinem anderen Grund bedroht. Weder unbekannte, vermummte Personen, noch irgendwelche anderen Akteure bedrohen die Beschwerdeführerinnen. 1.2.
- Die Beschwerdeführerinnen werden im Irak nicht von Behörden oder der Regierung oder sonstigen Akteuren gesucht und bedroht. Sie sind nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als sunnitische Araberinnen einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. … Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Lebensweise etabliert und verinnerlicht, aufgrund der sie in Bagdad als Frau exponiert und gefährdet ist. Sie führt kein Leben, das „westlichen Grundsätzen“ folgt. … Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist doppelt gegen das Corona-Virus geimpft und gehört keiner Covid-Risikogruppe an. 1.3.7.
- Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, konkret an ihren Heimatort Bagdad, werden die Beschwerdeführerinnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Gefährdung oder einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Beschwerdeführerinnen werden bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt Bagdad von ihren dort lebenden Verwandten finanziell und sozial unterstützt. Die Beschwerdeführerinnen besitzen in Bagdad noch ein Haus, das vermietet wird.“ Ausgehend davon verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr in den Irak aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Zur Lage im Rückkehrfall führte das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus: „Auch dafür, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerinnen sind zwar 59 und 58 Jahre alt, sie sind damit aber noch im arbeitsfähigen Alter. Sie sind muslimische Araberinnen, ohne Sorgepflichten, volljährig, hinreichend gesund und (voll) arbeitsfähig, sodass sie jedenfalls Gelegenheitstätigkeiten ausüben können. Sie weisen keine maßgeblichen Vulnerabilitäten auf. In Bagdad unterstützt und schützt sie das dort bestehende familiäre Netz, und sie können sowohl auf Mieteinnahmen zurückgreifen als auch allenfalls zusätzlich Rückkehrhilfe beantragen. Sie werden daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, ihre Existenz zu sichern, zumal sie beide, die schon zeit ihres Lebens zusammenleben, auch von einer Rückführung gemeinsam betroffen wären, im Irak familiäre Anknüpfungspunkte haben und somit keiner der beiden bei der Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre.“Ausgehend davon verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr in den Irak aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Zur Lage im Rückkehrfall führte das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus: „Auch dafür, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerinnen sind zwar 59 und 58 Jahre alt, sie sind damit aber noch im arbeitsfähigen Alter. Sie sind muslimische Araberinnen, ohne Sorgepflichten, volljährig, hinreichend gesund und (voll) arbeitsfähig, sodass sie jedenfalls Gelegenheitstätigkeiten ausüben können. Sie weisen keine maßgeblichen Vulnerabilitäten auf. In Bagdad unterstützt und schützt sie das dort bestehende familiäre Netz, und sie können sowohl auf Mieteinnahmen zurückgreifen als auch allenfalls zusätzlich Rückkehrhilfe beantragen. Sie werden daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, ihre Existenz zu sichern, zumal sie beide, die schon zeit ihres Lebens zusammenleben, auch von einer Rückführung gemeinsam betroffen wären, im Irak familiäre Anknüpfungspunkte haben und somit keiner der beiden bei der Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre.“ 1.
- Am 22.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Gefolge der Erstbefragung legte sie zur Begründung dessen dar, „immer noch verfolgt zu werden“. Nachbarn aus dem Irak hätten ihr immer wieder mitteilet, dass sie im Irak gesucht werde. Dies sei ihr „seit Anfang an“ bekannt. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.04.2024 führte die Beschwerdeführerin zum neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass „die Gründe... dieselben“ wären. Im Fall einer Rückkehr in den Irak fürchte sie sich „vor den Leuten, die mich vorher mit dem Tod bedroht haben“. Nachbarn hätten ihr berichtet, dass viele Personen nach ihr und ihrer Schwester gefragt hätten. Eine männliche Person mit einem Motorrad und eine Frau hätten sich etwa erkundigt, ob sie und ihre Schwester in den Irak zurückgekehrt wären. Im Irak habe sie keine Angehörigen mehr, sie habe dort zuletzt in einem Haus gelebt, das den Verwandten gehört habe, die zwischenzeitlich den Irak verlassen hätten. 1.
- Das Bundesamt begründete den Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden sei. Das Vorbringen, wonach unbekannte Personen bei ehemaligen Nachbarn weiterhin nach ihr suchen würden, weise keinen glaubhaften Kern auf, da die Beschwerdeführerin an einem im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits als unglaubwürdig verworfenen Sachverhalt anknüpfe. Die „neu ins Treffen geführten Aspekte entbehr[t]en jeder Glaubwürdigkeit“. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls nicht geändert. 1.
- In der Beschwerde wurde zu deren Begründung – nebst umfangreichen unsachtlichen Ausführungen zur dem Bundesamt unterstellten unzureichenden Empathie in Bezug auf die Lage der Beschwerdeführerin – zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid entbehre einer tragfähigen Begründung und die Behörde und ignoriere Teile des Vorbringens der Beschwerdeführerin. 1.
- Der Beschwerdeführerin droht in der Republik Irak keine aktuelle, konkrete und individuelle Gefährdung oder Verfolgung ihrer Person durch staatliche Organe oder Privatpersonen. Die Beschwerdeführerin ist im Fall ihrer Rückkehr in ihre Herkunftsregion Bagdad auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Religionsbekenntnisses ausgesetzt. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Status einer Asylberechtigten keine Änderung in Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin im Rückkehrfall im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, aufgezeigt. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Republik Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, ebenso wenig eingetreten, wie eine maßgebliche Änderung der Rechtslage.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verfahrensakten (einschließlich der Verfahrensakten betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin und ihren Neffen XXXX , betreffend die jeweils in Österreich durchlaufenen Verfahren aufgrund gestellter Anträge auf internationalen Schutz) unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in den sie betreffenden Verfahren, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Republik Irak, durch Einsichtnahme in das Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622, sowie durch Einsichtnahme in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin betreffend und schließlich durch Einvernahme der XXXX , geb. 01.07.1962, als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht am 20.12.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt fernblieb. 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verfahrensakten (einschließlich der Verfahrensakten betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin und ihren Neffen römisch 40 , betreffend die jeweils in Österreich durchlaufenen Verfahren aufgrund gestellter Anträge auf internationalen Schutz) unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in den sie betreffenden Verfahren, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Republik Irak, durch Einsichtnahme in das Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622, sowie durch Einsichtnahme in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin betreffend und schließlich durch Einvernahme der römisch 40 , geb. 01.07.1962, als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht am 20.12.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt fernblieb. 2.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin beruhen auf den dahingehenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass die Beschwerdeführerin keine (lesbaren) irakischen Identitätsdokumente verfügt und sich ihre Angaben zum Geburtsdatum als widersprüchlich erwiesen. Im gegenständlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin zwar an, über einen irakischen Personalausweis zu verfügen (AS 149), legte diesen jedoch trotz ergangener Aufforderung nicht vor. Die Identität der Beschwerdeführerin kann daher weiterhin nicht anhand originaler und unbedenklicher (im Wege einer kriminaltechnischen Untersuchung überprüfbarer) Ausweisdokumente nachvollzogen werden. Die geführte Identität ist daher nach wie vor als Verfahrensidentität anzusehen. Weitergehende Ermittlungen hierzu waren nicht geboten (VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086). Die weiteren Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat und zu ihrer ersten Einreise folgen den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, getroffenen Feststellungen. 2.
- Wann die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, ist in unbedenklichen Urkunden dokumentiert und wurde nicht in Zweifel gezogen. Die näheren Feststellungen zu den beiden bisherigen Anträgen der Beschwerdeführerin, zu den diesbezüglichen Vorbringen sowie den Bescheid- und Beschwerdeausführungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. 2.
- Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin in der Republik Irak keine aktuelle, konkrete und individuelle Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Akteure oder Privatpersonen zu gewärtigen habe und dass mit dem Vorbringen zur Begründung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende individuelle Situation im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person der Beschwerdeführer gelegener Umstände seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, aufgezeigt wird, ist aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Die Beschwerdeführerin bezog sich zur Begründung ihres gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz abermals auf bereits im ersten Asylverfahren getätigtes Vorbringen, nämlich, dass sie im Irak aufgrund ihres säkularen Lebenswandels und der ihr unterstellten Nähe zur Baath-Partei des früheren irakischen Machthabers Saddam Hussein verfolgt worden sei. Diesen Sachverhalt brachte die Beschwerdeführerin bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren zur Begründung ihres ersten Asylantrages vor. Ein neuer Sachverhalt wird damit bezogen auf die individuelle Situation im Rückkehrfall nicht vorgebracht, zumal die behauptete Verfolgung bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, als nicht glaubhaft erachtet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Bezugsentscheidung fest, dass die Die Beschwerdeführerin hat keine Lebensweise etabliert und verinnerlicht hat, aufgrund der sie in Bagdad als Frau exponiert und gefährdet war bzw. ist und dass sie kein Leben führt, das westlichen Grundsätzen folgt. Darüber hinaus erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung als nicht glaubhaft. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin weist – wie bereits seitens des Bundesamtes zutreffend ausgeführt wurde – keinen glaubhaften Kern auf: Das vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht getätigte vorbringen, wonach Nachbarn ihr berichtet hätten, dass viele Personen nach ihr und ihrer Schwester gefragt und sich etwa eine männliche Person mit einem Motorrad und eine Frau erkundigt hätten, ob sie und ihre Schwester in den Irak zurückgekehrt wären, gestaltete sich in beiden Instanzen vage und oberflächlich. Die Beschwerdeführerin blieb insbesondere eine nähere zeitliche Einordnung des Vorbringens schuldig. In der mündlichen Verhandlung misste sie einräumen, dass das letzte Telefonat mit den Nachbarn im Irak „lange her“ sei und sie die Nachbarn auch nicht länger kontaktieren könne, weil diese ihre Telefonnummer geändert hätten. Ein aktuell eingetretener neuer Sachverhalt wird mit einem solchen Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Den weiteren Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zufolge soll eine der geschilderten Nachfragen bei den Nachbarn im Irak Ende des Jahres 2023 erfolgt sein. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der geschilderte Vorfall nicht einmal annähernd mit dem Vorbringen im Verfahren erster Instanz übereinstimmt. Die Beschwerdeführerin sprach nämlich nunmehr von mehreren angeblich auf Wohnungssuche befindlichen Frauen, die sich beiläufig nach der Beschwerdeführerin erkundigt hätten. Weitere Vorfälle erwähnte sie trotz dahingehender Fragestellung nicht. Vor dem Bundesamt berichtete die Beschwerdeführerin noch von einem Mann auf einem Motorrad und einer Person weiblichen Geschlechtes, die Erkundigungen über die Beschwerdeführerin eingezogen habe. Das Vorbingen gestaltete sich demgemäß nicht stringent, es ist nicht glaubwürdig. Dazu tritt, dass sich die Beschwerdeführerin ursprünglich durch nicht näher bezeichnete Milizen als verfolgt erachtete, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb nunmehr Privatpersonen und nicht eben Milizionäre sich nicht ihr erkundigen sollten. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht schlüssig nachvollziehbar darlegen, weshalb nahezu zehn Jahre nach ihrer Ausreise überhaupt noch ein Interesse an ihrer Person im Herkunftsstaat bestehen sollte. Sollte tatsächlich ein der Beschwerdeführerin unterstellter unislamischer Lebensstil oder eine ihr unterstellte Nähe zur Baath-Partei Grund von Ressentiments gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen sein, besteht kein Grund allfälliger Verfolge, sich für ihre Rückkehr zu interessieren. Die Beschwerdeführerin brachte nämlich selbst im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor, dass sie zu einer Änderung ihres Verhaltens bzw. zur Flucht aufgefordert wurde. Von einem besonderen Interesse an ihrer Person war nie die Rede. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint ein nach wie vor gegebenes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Dazu tritt, dass – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird – das ursprünglich vorgetragene Fluchtvorbringen bereits rechtskräftig und mit ausführlicher Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Daraus folgt, dass von vornherein keine Grundlage für ein nach wie vor an der Person der Beschwerdeführerin bestehendes Verfolgungsinteresse im Irak besteht, zumal neue Gründe bzw. Verfolgungsbefürchtungen im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht wurde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch dem im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen betreffend erlittene Übergriffe im Irak aufgrund des Kleidungsstils oder des unterbliebenen Besuchs von Moscheen kein glaubhafter Kern zukommt. Die Beschwerdeführerin führte dazu vor dem Bundesamt ausdrücklich aus, dass ihr Vorbringen „dieselben“ Gründe betreffe, die „immer noch aufrecht“ wären (AS 153). Freilich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren als Verfolgungsgrund nebst der ihr unterstellten Nähe zur Baath-Partei stets nur den angeblichen (in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellten) Betrieb eines Friseursalons ins Treffen führte und einen bewaffnete Überfall darauf schilderte (der in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt wurde). Von Drohungen aufgrund der unterlassenen Nutzung eines Kopftuches oder einem unzureichenden Besuch der Moschee war nie der Rede. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt durchaus einschneidende Erlebnisse schilderte – sie will etwa im Irak auf der Straße „mit Steinen geschlagen und beschimpft“ und „mit Steinen und mit Pepsi Flaschen beworfen“ worden sein, ist in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb diese angeblichen Vorfälle nicht schon im ersten Asylverfahren vorgetragen wurde. Dass es sich um ein ausschließlich zum Zweck der Herbeiführung eines neuen Asylverfahrens konstruiertes Vorbringen handelt, zeigte sich sodann in der mündlichen Verhandlung, in der von den noch im Verfahren erster Instanz weitwendig geschilderten angeblichen Übergriffen aufgrund des Kleidungsstils oder des unterbliebenen Besuchs von Moscheen keine Rede war. Dazu tritt, dass es sich in keinem Fall um einen neuen Sachverhalt handelt, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin stets einräumte, dass es sich um „dieselben“ Gründe handelt würde. Dem Vorbringensteil kommt daher ebenfalls kein glaubhafter Kern zu. Dass die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommene Schwester der Beschwerdeführerin die Frage nach neuen Vorfälle nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 rundweg mit „Nein“ beantwortete, rundet das gewonnene Bild – nämlich dass keine neuen oder neu hervorgekommenen Gründe in Bezug auf eine individuelle Gefährdung oder Verfolgung der Beschwerdeführerin im Irak bestehen – ab. Eine aktuelle, konkrete und individuelle Gefährdung oder Verfolgung der Beschwerdeführerin wurde somit im gegenständlichen zweiten Asylverfahren zusammenfassend nicht glaubhaft dargetan. 2.
- Die Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung ihres gegenständlichen zweiten Asylantrages auch nicht darauf berufen, dass sich die entscheidungswesentliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat zu ihrem Nachteil verschlechtert hätte. Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006), ist auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nur in der gebotenen Kürze einzugehen. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, wurden zur Sicherheits- und zur Menschenrechtslage in der Republik Irak auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: „Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019). Ex-Ba‘athisten Die Arabische Sozialistische Ba‘ath-Partei war kurzzeitig im Jahr 1963 und dann zwischen 1968 und 2003, bis zum Fall von Saddam Hussein, die herrschende Partei des Irak (EB o.D.). Mit der neuen Verfassung von 2005 wurde die Ba‘ath Partei verboten (WI 3.3.2016). Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba‘athifizierung, die die Auflösung der Ba‘ath-Partei und verschiedener, mit ihr verbundener Organisationen umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder, sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung (UKHO 1.2020; vgl. ICTJ 3.2013). Im Zuge der Ent-Ba‘athifizierung wurden mit Wirkung vom 16.4.2003 alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert, Wehrpflichtige und Mitarbeiter entlassen. In späterer Zeit konnten manche Ba‘ath Mitglieder wieder in den Dienst genommen werden, oft nach einem „Rehabilitationskurs“, die Kriterien für die Wiedereinsetzung waren jedoch unklar (ICTJ 3.2013). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung von Ba‘athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf „Schuld durch Assoziation“ anstatt individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen (EUISS 10.2017).Die Arabische Sozialistische Ba‘ath-Partei war kurzzeitig im Jahr 1963 und dann zwischen 1968 und 2003, bis zum Fall von Saddam Hussein, die herrschende Partei des Irak (EB o.D.). Mit der neuen Verfassung von 2005 wurde die Ba‘ath Partei verboten (WI 3.3.2016). Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba‘athifizierung, die die Auflösung der Ba‘ath-Partei und verschiedener, mit ihr verbundener Organisationen umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder, sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung (UKHO 1.2020; vergleiche ICTJ 3.2013). Im Zuge der Ent-Ba‘athifizierung wurden mit Wirkung vom 16.4.2003 alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert, Wehrpflichtige und Mitarbeiter entlassen. In späterer Zeit konnten manche Ba‘ath Mitglieder wieder in den Dienst genommen werden, oft nach einem „Rehabilitationskurs“, die Kriterien für die Wiedereinsetzung waren jedoch unklar (ICTJ 3.2013). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung von Ba‘athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf „Schuld durch Assoziation“ anstatt individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen (EUISS 10.2017). Einige mittel- bis hochrangige Ba‘athisten sind für schwere, unter dem Saddam Regime begangene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Darüber hinaus wird berichtet, dass einige frühere Ba‘athisten Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) oder zu anderen aufständischen Organisationen, wie der „Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens“ (JRTN, Jaysh Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiyya) haben (UKHO 1.2020). Obwohl viele Mitglieder der Baath-Partei schiitisch waren, waren Sunniten in den oberen Rängen der Partei, im Militär und in den Sicherheitsdiensten überproportional vertreten. Sunniten stellen die Ent-Ba‘athifizierung wiederholt als „Ent-Sunnifizierung“ dar und beklagen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (ICTJ 3.2013). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba‘ath-Partei ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 12.1.2019). Das 2006 verabschiedete irakische „Ent-Ba‘athifizierungs"-Gesetz verbietet ehemaligen Mitgliedern der Partei und des Regimes, führende Positionen, einschließlich Parlamentssitze, zu bekleiden (Anadolu 2.4.2018). Vormalige Ba‘athisthen, zumeist Sunniten, sind daher von einer Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen (CEIP 25.2.2010; vgl. Anadolu 2.4.2018). 2008 hat das irakische Parlament das generelle Verbot für vormalige Ba‘athisten in Regierungspositionen zu arbeiten aufgehoben. Hochrangige Ba‘athisten blieben von Regierungspositionen ausgeschlossen (NYT 13.1.2008). Im Jahr 2016 stimmte das Parlament für die Verabschiedung eines Gesetzes, das „Entitäten, die sich zu Rassismus, Terrorismus, Sektierertum oder konfessionellen Säuberungen bekennen oder diese fördern", wie die Ba‘ath-Partei, jegliche politische Aktivität im Land verbietet (MEE 31.7.2016).Das 2006 verabschiedete irakische „Ent-Ba‘athifizierungs"-Gesetz verbietet ehemaligen Mitgliedern der Partei und des Regimes, führende Positionen, einschließlich Parlamentssitze, zu bekleiden (Anadolu 2.4.2018). Vormalige Ba‘athisthen, zumeist Sunniten, sind daher von einer Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen (CEIP 25.2.2010; vergleiche Anadolu 2.4.2018). 2008 hat das irakische Parlament das generelle Verbot für vormalige Ba‘athisten in Regierungspositionen zu arbeiten aufgehoben. Hochrangige Ba‘athisten blieben von Regierungspositionen ausgeschlossen (NYT 13.1.2008). Im Jahr 2016 stimmte das Parlament für die Verabschiedung eines Gesetzes, das „Entitäten, die sich zu Rassismus, Terrorismus, Sektierertum oder konfessionellen Säuberungen bekennen oder diese fördern", wie die Ba‘ath-Partei, jegliche politische Aktivität im Land verbietet (MEE 31.7.2016). Es gab Vorfälle, bei welchen vormalige Regierungsmitglieder des Ba‘ath Regimes sowie Angehörige der Ba‘ath Partei zu Zielen von Übergriffen auf Eigentum und Gewaltakten wurden, in einigen Fällen auch von Morden. Oft sind die Gründe für diese Übergriffe nicht bekannt und können auch aufgrund einer angenommen IS-Angehörigkeit erfolgen, bzw. einen Stammes-, konfessionellen oder beruflichen Tathintergrund haben (UNHCR 5.2019). Allerdings berichteten etwa sunnitische Stammesführer über Übergriffe von PMF wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Regime von 2003 (CEIP 3.3.2016). Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019). Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vgl. UNHCR 5.2019).Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vergleiche UNHCR 5.2019). Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b). … Personen, die westliches Verhalten an den Tag legen Ein Irak-Analyst, der während der Untersuchungsmission von DIS/Landinfo im Jahr 2018 in die KRI befragt wurde, erklärte, dass es „Übergriffe der PMU auf Menschen gibt, die offenbar von der Moral abweichen. Das ist vor allem bei Personen der Fall, die sich nicht den sozialen Normen der Schiiten fügen. Die Opfer stammen aus der LGBT-Gemeinschaft (Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgenderpersonen) oder gehören zu den Kreativen, die sich beispielsweise anders kleiden.“1525 Wie Freedom House erklärte, sind „sowohl Männer als auch Frauen dem Druck ausgesetzt, sich an konservative Standards für das persönliche Erscheinungsbild zu halten.“1526 Der USDOS-Bericht aus dem Jahr 2017 über die internationale Religionsfreiheit erwähnt, dass nach Angaben von Vertretern christlicher Nichtregierungsorganisationen „einige Muslime weiterhin Frauen und Mädchen ungeachtet ihrer religiösen Zugehörigkeit bedrohen, weil diese den Hidschāb nicht tragen wollen, sich westlich kleiden oder die strengen Auslegungen der islamischer Normen nicht einhalten, die das Verhalten in der Öffentlichkeit regeln.“1527 In dem Bericht heißt es weiter, dass schiitische Milizen, die für den Kampf gegen den ISIL mobilisiert wurden, „schon seit geraumer Zeit ihre Waffen und ihre Macht dafür einsetzen, um gegen Aktivitäten vorzugehen, die sie als „unislamisch“ betrachten.1528 In einer E-Mail vom Juni 2017, die auf der Website des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht und in einem COI-Bericht zitiert wurde, erklärte Mark Lattimer, dass der Kleidungsstil, der von Frauen erwartet wird, im Irak im Lauf der letzten beiden Jahrzehnte konservativer geworden sei. Während es in den vom ISIL kontrollierten Gebieten einen strengen Dress Code für Frauen gibt, der strikt durchgesetzt wird, versuchen in Basra und Bagdad schiitische Milizen ebenfalls strikte Bekleidungsvorschriften durchzusetzen und sind für gewalttätige Übergriffe auf Frauen verantwortlich, deren Kleidungsstil als unangebracht angesehen wird. Er wies ferner darauf hin, dass in den Jahren 2006 bis 2007 Milizen in Basra und Diyala hunderte Frauen getötet haben, weil sie den Dress Code nicht eingehalten hatten.1529 Im September 2018 wurde Tara Fares, ein 22-jähriges Model und eine Social-Media-Berühmtheit, auf den Straßen von Bagdad erschossen. Dieser Mord folgte auf eine Reihe gewaltsamer Angriffe gegen prominente Frauen, die als „freimütig“ gelten oder als Personen, die „an den Normen der konservativen Gesellschaft rütteln.“ Nach dem Mord an Fares hatte der irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Untersuchung angeordnet, um zu ermitteln, ob dieser Angriff mit anderen Morden und Entführungen in Bagdad und Basra in Verbindung stand.1530 Einige Tage vor dem Mord an Faras war in Basra eine bekannte Menschenrechtsaktivistin und Leiterin einer lokalen Nichtregierungsorganisation getötet worden. Sie war eine aktive Unterstützerin einer Reihe von Protesten gegen die Regierung, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Basra stattfanden.1531 In den Monaten zuvor waren mindestens zwei Kosmetikerinnen „unter mysteriösen Umständen“ in ihrem Zuhause verstorben, wodurch sich die Angst vor systematischen Gewalttatgen gegen Frauen, die Inhaberinnen von Kosmetikstudios sind, verbreitete.1532 Im Oktober 2018 berichtete eine ehemalige „Miss Irak“ Morddrohungen erhalten zu haben.1533 Bei dem Treffen zur praktischen Zusammenarbeit des EASO zum Irak im April 2017 erwähnte Mark Lattimer, dass Frauen im Irak das Ziel von Mördern geworden sind, weil sie moralische Straftaten begangen hätten. In Bagdad wurden von der Asaib Ahl al-Haq (Liga der Gerechten) Massenmorde an Frauen verübt, die in mutmaßlichen Bordellen gefunden wurden. Es gab auch „Dutzende von Fällen, in denen getötete Frauen in Basra mit der Notiz aufgefunden worden waren, dass sie erwischt wurden als die falsche Kleidung trugen oder in kompromittierenden Positionen, und dass sie daher von Milizen getötet wurden1534.“ In ihrer Berichterstattung über die Menschenrechte im Irak in der Zeit von Juli bis Dezember 2016 erwähnt die UNAMI mehrere Fälle, in denen sich die Gewalt gegen Räumlichkeiten richtete, in denen angeblich Alkohol oder Drogen verkauft wurden oder die mit Prostitution in Zusammenhang gebracht wurden. Dieselbe Quelle führt weiter aus, dass „Cafés, Restaurants und Häuser mit IED angegriffen wurden, gewöhnlich während der Nacht, und zwar von Akteuren die versuchten, ihren eigenen Verhaltenskodex all jenen aufzuzwingen, die sich ihrer Meinung nach nicht an ihren Moralkodex hielten.“1535 Die Washington Post erklärte im Jahr 2016, dass der Irak einst mit Stolz säkular gewesen sei, dass „aber, seit die USA das Regime von Saddam Hussein im Jahr 2003 gestürzt hat, religiöse Parteien die politische Landschaft dominieren.“ Die religiösen Hardliner würden durch den sektiererischen Bürgerkrieg zwischen Sunniten und Schiiten noch weiter gestärkt. Die schiitischen Milizen, die für den Kampf gegen den ISIL mobilisiert wurden, „haben schon seit geraumer Zeit ihre Waffen und ihre Macht dafür eingesetzt, um gegen Aktivitäten vorzugehen, die sie als ‚unislamisch‘ betrachten.“1536 Im Jahr 2015 wurden Teilnehmer und Organisatoren des „Bagdad Festival for Youth“, einer Veranstaltung, die vom indischen „Holi“ -Festival (bekannt für das farbenfrohe Pulver, mit dem sich die Teilnehmer bestreuen) inspiriert war, kritisiert und bedroht, nachdem Fotos des Festivals auf sozialen Medien verbreitet worden waren. Ein prominenter Führer von Asaib Ahl al-Haq warf ihnen Verderbtheit vor.1537 Ein Bericht vom Januar 2014 der Al-Masalla Organization for Human Resources Development/NPA-Norwegian People‘s Aid beschreibt, wie ein irakischer Rap-Künstler direkte Drohungen von der Asaib Ahl al-Haq erhalten hat. Sie betrachteten die Rap-Musikrichtung als religiös verboten (Haram) und als aufdringliche westliche Kunstform.1538 Im Jahr 2013 berichtete der Guardian darüber, dass in Bagdad Tätowierungen zunehmend beliebter wurden, auch bei Frauen. Dem Zeitungsartikel zufolge ist „in Bagdad eine Tätowierung zu tragen, immer noch eine komplexe gesellschaftliche Aushandlung.“ Da sie bei der Suche nach einer Anstellung Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, versuchen Personen, die sich für einen Posten als Beamte, Polizisten oder Soldaten bewerben, sich nur unter der T-Shirt-Linie tätowieren zu lassen. Ein Befragter sagte, er halte seine Tätowierung stets bedeckt, weil „Terroristen Menschen dafür getötet haben, dass sie Tätowierungen trugen.“ … Bagdad … Grundlegende Geografie Bagdad, die Hauptstadt des Irak, ist in der Provinz Bagdad gelegen.454 Bagdad liegt im Tigris-Tal im Zentrum des Irak und ist die flächenmäßig kleinste Provinz (4 555 km2).455 Sie ist das wirtschaftliche Drehkreuz des Landes; in ihr befindet sich die massiv geschützte Grüne Zone456, „in der die US-Botschaft und Büros der irakischen Regierung untergebracht sind“
- Die Stadt Bagdad umfasst die folgenden Bezirke: Adhamiya, al-Karch, Karrada, al-Kazimiyya, Mansour, Sadr City, al-Rashid, Rusafa und 9 Nisan („Neu-Bagdad“). Das übrige Gebiet der Provinz Bagdad umfasst die Bezirke al-Madain, Tadschi, al-Tarmia, Mahmudiyah und Abu Ghuraib.458 Das Gebiet rund um die Hauptstadt bis zu den Grenzen mit Diyala, al-Anbar, Salah al-Din und Babil wird als „Bagdad-Gürtel“ bezeichnet.459 Bevölkerung Für 2019 schätzte die irakische CSO (Zentrale Statistikorganisation)460 die Bevölkerung der Provinz auf 8 340 711 Einwohner, von denen 1 043 279 in ländlichen Gebieten und 7 297 432 in städtischen Gebieten lebten. 461 Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad 2020 auf 7 144 000 Einwohner.462 Ungeachtet seiner geringen Größe hat Bagdad mehr Einwohner als die übrigen Provinzen, und diese leben zu 87 % in Städten.463 Bagdad weist die höchste Bevölkerungsdichte aller irakischen Provinzen auf.464 Ethnische Zugehörigkeit Quellen zufolge leben in der Provinz sowie in der Hauptstadt Bagdad sowohl schiitische als auch sunnitische Muslime sowie eine „Anzahl kleinerer christlicher Gemeinschaften“.465 Bagdad war einer der wichtigsten Schauplätze der religiös motivierten Kämpfe, die in den Jahren 2006 und 2007466 nach der von den USA angeführten Invasion des Jahres 2003 tobten. Damals zwangen Bombenangriffe und Tötungen in zahlreichen Gebieten Bagdads die Bevölkerung, sich an anderen Orten niederzulassen und dabei religiös bedingte Grenzen zu achten; den Berichten zufolge waren daran auch schiitische Milizen beteiligt, die die sunnitischen Einwohner aus manchen Gebieten vertrieben.467 Darüber hinaus berichtete Landinfo im Jahr 2015, dass „die meisten Wohnviertel in Bagdad in der Vergangenheit stets eine gemischte Bevölkerung aus Sunniten und Schiiten hatten, die gewaltsamen religiösen Säuberungen der 2000er Jahre jedoch dazu führten, dass die Stadt mittlerweile deutlich stärker von Segregation geprägt ist und in erster Linie von Schiiten bewohnt wird“.468 Wirtschaft In der Encyclopaedia Britannica heißt es, „der Großteil des produzierenden Gewerbes, des Finanzwesens und des Handels des Irak ist in und um Bagdad konzentriert“. Dies umfasst mindestens die Hälfte der Großindustrie des Irak.469 Das Ölfeld östlich von Bagdad ist 65 km lang und 11 km breit und birgt eine Reserve von acht Millionen Barrel Öl
- Darüber hinaus ist Bagdad gut an den Rest des Landes angebunden und verfügt über einen der wichtigsten Flughäfen in Irak, den Baghdad International Airport.471 Straßensicherheit Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass es überall in Bagdad-Stadt „improvisierte Kontrollpunkte“ neben den „zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung“ gibt. Der OSAC stellte ferner fest, dass Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone im Dezember 2018 gelockert wurden. Im Oktober 2019 wurde jedoch im Zusammenhang mit den über die Stadt hereinbrechenden Protesten der Zugang zur Internationalen Zone stärker eingeschränkt. In Berichten heißt es, dass „sich je nach besserer oder schlechterer Sicherheitslage der Zugang zur Internationalen Zone rasch ändern kann, … was sich unmittelbar auf diplomatische Vertretungen, den privaten Sektor und Wohngebäude auswirkt“.472 Der Iraq Humanitarian Fund und iMMAP veröffentlichten eine Karte zum Ausmaß des Risikos durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen in der Provinz Bagdad zwischen dem
- und dem
- April
- Dieser Karte zufolge waren die Straßen mit hohem Risiko in Tarmiyah, Abu Ghuraib und Mahmoudiya zu finden. Straßen mit geringerem Risiko waren in den genannten Gebieten angegeben, aber auch in Mada’in und in vereinzelten Stadtteilen von Bagdad-Stadt.473 … Bewaffnete Akteure Irakische Armee, Polizei Einem vom ISW 2017 veröffentlichten Bericht zufolge unterstanden die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad dem Einsatzkommando Bagdad (Baghdad Operations Command, BOC), das in das Gebietskommando al-Karch und das Gebietskommando Rusafa unterteilt ist. Die Sondereinheit (Special Forces Division, SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der Internationalen Zone und den Schutz des Premierministers zuständig. Die SFD erstattet dem Verteidigungsministerium über das BOC und das Gemeinsame Einsatzkommando (JOC) sowie dem Premierminister Bericht. Darüber hinaus ist sie insbesondere während der schiitischen Pilgerschaften für die Sicherung einiger weiterer Gebiete Bagdads verantwortlich.493 Die irakische Armee in Bagdad gliedert sich in die Gebietskommandos Rusafa (östliches Bagdad) und Karch (westliches Bagdad) des BOC: • Gebietskommando Karch:
- Division der irakischen Armee, eine der Einheiten, die den westlichen Bagdad-Gürtel sichern. Die 22.,
- und
- Brigade sind nördlich und nordwestlich der Hauptstadt stationiert, die
- auch in Mansour in Zentralbagdad. Die
- Brigade ist im Norden Bagdads (in Karma, nahe bei Falludscha) und südlich der Hauptstadt stationiert. Keiner Brigade zuzuordnende Einheiten sind im Südwesten von Bagdad, in der Provinz al-Anbar sowie in al-Kazimiyya nordwestlich der Hauptstadt aktiv.494 • Gebietskommando Rusafa:
- Panzerdivision der irakischen Armee. Dies ist die einzige Panzerdivision der irakischen Armee, daher ist ihr Zuständigkeitsbereich eher funktional als geografisch definiert. Die
- Division der irakischen Armee ist nicht in Bagdad stationiert.495 Am
- April 2020 berichtete Rudaw: „Heute übernahmen die irakischen Streitkräfte erneut die Kontrolle über das Lager [Abu Ghuraib] innerhalb des Hauptquartiers der
- Division der irakischen Streitkräfte in der Hauptstadt Bagdad, das von (französischen) Beratern der Internationalen Koalitionsstreitkräfte genutzt wurde.“ Und weiter führte die Quelle aus: „Die Übergabe von Abu Ghuraib ist die letzte einer raschen Abfolge von Übergaben der Kontrolle über Stützpunkte an die irakischen Streitkräfte in den letzten Wochen“.496 Von der dem Innenministerium unterstehenden Bundespolizei sind in Bagdad die folgenden Divisionen präsent: die
- Division der Bundespolizei, zuständig für den Südwesten, den Westen und den Südosten Bagdads sowie die Kanalzone (im Osten der Hauptstadt);497 die
- Division der Bundespolizei, die einzige Panzergrenadierdivision der Bundespolizei und für die Sicherheit Bagdads zuständig. Sie wird in erster Linie bei Anti-Terror-Operationen in Bagdad und im Bagdad-Gürtel eingesetzt, sichert die Pilgerwege und nimmt Aufgaben der Strafverfolgung wahr.498 Die
- Division der Bundespolizei deckt das südliche Bagdad sowie Gebiete im Süden der Hauptstadt ab, wie beispielsweise das Gefängnis in al-Karch.499 Die
- Brigade der Abteilung für Notfallmaßnahmen ist westlich von Bagdad stationiert.500 Die Stadt Bagdad und ihre Vorstädte sind grundsätzlich unter der Kontrolle der Behörden; in der Praxis jedoch nehmen die Behörden die Aufgaben der Verteidigung und Strafverfolgung gemeinsam mit den von Schiiten dominierten PMU wahr, sodass ihre Kontrolle „unvollständig“ ist bzw. mit diesen Milizen geteilt wird.501 In seinem Bericht über die Aufstellung der irakischen Streitkräfte vom Dezember 2017 erklärte das ISW: „Das BOC ist für die Sicherheit sowohl in Bagdad als auch in großen Teilen des Bagdad-Gürtels rund um die Hauptstadt zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des BOC umfasst die früheren Zuständigkeitsbereiche der Einsatzkommandos Karch und Rusafa. Die irakischen Schiitenmilizen, einschließlich der todbringenden Stellvertreter- und Sadristenmilizen, operieren außerhalb des Kommandos und der Kontrolle des BOC. Sie haben ungestraft Verbrechen und Entführungen begangen sowie Stützpunkte und ausschließlich von ihnen kontrollierte Zonen im Nordosten und Süden Bagdads errichtet und hatten bei einigen wenigen Gelegenheiten sogar Auseinandersetzungen mit den ISF. Mittlerweile sichert die dem Einsatzführungskommando [Joint Operations Command, JOC] angegliederte SFD des Premierministers die Grüne Zone sowie wesentliche Infrastrukturen rund um Bagdad. Ungeachtet dessen ist das BOC für gewöhnlich eines der am besten ausgestatteten Einsatzkommandos der ISF. Angesichts seiner Funktion bei der Sicherung der Hauptstadt geht man davon aus, dass es über eine höhere Mannstärke verfügt als alle anderen Einsatzkommandos.“502 Die Informationen über die irakische Armee und Polizei stammen aus dem Jahr 2017; neuere Angaben konnten nicht gefunden werden. Volksmobilisierungseinheiten (PMU) Michael Knights stellte fest, dass offiziell die PMU nicht über ein operatives Hauptquartier in der Provinz Bagdad verfügen, dass sie in der Praxis jedoch „größere Stützpunkte“ im Bagdad-Gürtel unterhalten. Berichten zufolge „hat sich Kataib Hisbollah in Jurf as-Sakhr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, ein eigenes Fürstentum geschaffen“, versucht Kataib Al-Imam Ali, einen Stützpunkt im Südosten des Bagdad-Gürtels aufzubauen, und hat Asa’ib Ahl Al-Haq eine vorherrschende Stellung im nördlichen Bagdad-Gürtel. Zur Stadt selber stellt die Quelle fest, dass PMU „örtliche Büros in zahlreichen Teilen Iraks unterhalten, um Geld zu beschaffen und Mitglieder zu rekrutieren“, wobei die höchste Konzentration solcher Büros in Bagdad-Stadt anzutreffen ist. Des Weiteren haben sich die PMU-Milizen in Bagdad-Stadt „Gebiete ihrer Vorherrschaft geschaffen: Palestine Street für Kataib Hisbollah, Sadr City für Saraya Salam und Asa’ib Ahl al-Haq, Badr und Kata’ib Al-Imam Ali für Karradah und Jadiriyah“, in denen diese Milizen Steuern von Unternehmen und für Immobiliengeschäfte erheben.503 In einem von Knights et al. im März 2020 veröffentlichten Bericht stellte der verstorbene Husham al-Hashimi fest, dass die PMU „66 überwiegend schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend auf Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit beruhende Einheiten umfassen. Von diesen 121 als Haschd-Formationen identifizierten Untereinheiten mit registrierten Haschd-Angehörigen hatten weniger als 60 eine eindeutige numerische Kennung (also eine „Brigaden-“Nummer).“504 Das unabhängige iranische Medien-Outlet „Iran Wire“ veröffentlichte eine am
- Mai 2020 aktualisierte Karte, der zu entnehmen ist, dass die folgenden PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad präsent sind, und wie hoch die Gesamtzahl der Kämpfer ist, über die jede Gruppe in Irak und Syrien verfügt: • Al-Khorasani-Brigaden – 3 000 Kämpfer – Gherai'at, Al-Bayda’a und Bo'aitha – Hauptquartier in Karada. • Al-Salam-Brigaden – 7 000 Kämpfer registriert bei den PMU und 20 000 Kämpfer bei Jaysh Al-Mahdi (Mahdi Army) – Hauptquartier in Sadr City. • Al-Tayyar Al-Risali – 2 000 Kämpfer – A502 und 9 Nissan in Bagdad. • Liwa Abu Fadl Al-Abbas – 2 500 Kämpfer (Mischung von libanesischer Hisbollah und Asa’ib Ahl Al-Haq) – Safaraat und Al-Saadoon Park. • Kata’eb Al-Imam Ali – Al-Mutanabi. • Faylaq Badr (Badr-Organisation) – 10 000 Kämpfer – Mansour, Suwaib und Al-Rasheed. • Saraya Ashoura’a – 6 000 Kämpfer – Abu Nuwas. • Asa’ib Ahl Al-Haq – 15 000 Kämpfer – Diyala River und Bab Al-Sham. • Kata’ib Jund Al-Imam – bestehend aus mehreren Brigaden, darunter 4 und 6 – Stützpunkt Falcon.505 Einer im September 2019 veröffentlichten Studie des Chatham House zufolge waren in der Provinz Bagdad neben den ISF-Einsatzkommandos Tigris und Bagdad folgende PMU-Gruppen präsent: Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und 110.506 Das Internationale Institut für strategische Studien (IISS) stelle fest, dass „von Iran unterstützte Milizen zumindest einige Kräfte in überwiegend schiitischen Gebieten, vor allem in Bagdad, halten, die sie im Krisenfall schnell einsetzen könnten“. Berichten zufolge horteten PMU Waffen in mehreren Gebieten, darunter in Bagdad.507 In einem Bericht von Knights et al. vom März 2020 hieß es, dass „im Zeitraum 2014 eine andere Art von Haschd auftrat, die sich von al-Haschd al-Shabi unterschied: die Verteidigungs-Haschd, bestehend aus zahlreichen kleineren Gruppen, die vorwiegend im Belgrad-Gürtel eingesetzt wurden und dem Namen nach dem Verteidigungsministerium unterstanden“.508 Nach Angaben der Verfasser verfügte die Verteidigungs-Haschd über „56 Kontrollpunkt-Einheiten in Zuggröße, die der Einsatzkontrolle des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Einsatzkommandos Bagdad unterliegen und Unterstützung in Form von Ausbildung in der Baghdad Fighting School des Ministeriums in Taji erhalten“. Anhänger der PMU verunglimpften die Verteidigungs-Hadsch, und von der PMU-Kommission wurde sie nicht anerkannt.509 Am
- Juli 2020 stellte der Congressional Research Service fest, es sei im März 2020 eine neue Gruppe mit Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) aufgetaucht. Der Quelle zufolge übernahm die neue Gruppe „die Verantwortung für erfolgte und versuchte Anschläge auf US-Ziele und stellte Filmmaterial von der Luftüberwachung wichtiger US-Einrichtungen in Irak ein“. Nach Auffassung von Husham Al-Hashimi versucht die Gruppe, „diese [U.S.] Truppen zu provozieren und in einen unberechenbaren Vergeltungsfeldzug hineinzuziehen, in dem irakische Sicherheits- oder Streitkräfte oder Zivilpersonen getötet werden. Auf diese Weise kann sie in der Öffentlichkeit Ressentiments gegen die Anwesenheit ausländischer Kräfte schüren.“510 ISIL Mehrere Quellen sprechen von zunehmender ISIL-Aktivität in Bagdad im Zeitraum 2019-
- In einem BBC-Artikel vom
- Dezember 2019 hieß es, dass sich der ISIL „in Irak zwei Jahre nach dem Verlust seines letzten Territoriums in dem Land neu aufstellt“. Die BBC zitierte einen höheren kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der warnte, dass der ISIL „vom derzeitigen Unfrieden in der irakischen Hauptstadt Bagdad profitieren und das Gefühl der Entfremdung bei seinen sunnitisch-muslimischen Glaubensbrüdern, einer Minderheitengemeinschaft, ausnutzen würde.“511 Business Insider merkte an, dass der ISIL seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten aktiv war, darunter östlich und nördlich von Bagdad.512 Musings on Iraq beobachtete, dass 2019 der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und es sogar schaffte, koordiniert mehrere Bombenanschläge zu verüben, dann aber sein Hauptaugenmerk auf ländliche Gebiete verlagerte.513 Im Mai 2020 stellte das Combating Terrorism Center (CTC) fest, dass es aktive Anschlagszellen des ISIL in folgenden Gebieten der Provinz Bagdad gab: Tarmiyah; Taji/Saab al-Bour; Abu Ghuraib/Zaidon; im Dreieck Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah; Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Weiter berichtete die Quelle, dass sich die Zunahme der ISIL-Aktivitäten rund um Bagdad „überwiegend im nördlichen und westlichen Gürtel gezeigt hat“, wobei der nördliche Gürtel der Gruppe Shamal Al-Baghdad Wilayat untersteht. Berichten zufolge ist dieses Gebiet „eine lebenswichtige Verkehrsverbindung zu einer Reihe anderer geografischer Untersektoren des Aufstands“ und „scheint als Drehscheibe für Kämpfer und Material zu fungieren, die von Syrien aus das Euphrat-Tal hinunter transportiert werden und sich im Dreieck zwischen Hit, Fallujah/Karma und dem Südufer des Thar Thar-Sees sammeln.“514 … Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung … Protestbewegung Eine weitere Entwicklung, die 2019-2020 in Irak stattfand, waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
- November 2019 heißt es, dass sich am
- Oktober 2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und Reformen forderten. Die Demonstration endete in Gewalt, als die Demonstranten versuchten, in die Internationale Zone zu gelangen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in Bagdad an den folgenden Tagen fort, bevor sie in andere Provinzen übersprangen.535 Am
- Oktober 2019 verhängte die irakische Regierung eine unbefristete Ausgangssperre.536 Am
- Oktober 2019 berichtete Reuters von Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den ISF in Sadr City, bei denen 15 Menschen ums Leben kamen. Reuters schrieb hierzu: „Die Ausbreitung der Gewalt in Sadr City am Samstagabend stellt ein neues Sicherheitsproblem für Behörden dar, die es mit der schlimmsten Gewalt im Land seit der Niederschlagung der Gruppe Islamischer Staat vor fast zwei Jahren zu tun hat.“537 Ende Oktober 2019 hatten die Demonstranten weitere Forderungen gestellt, darunter „politische Rechenschaft über Tote, Rücktritt der Regierung und Reformen des Wahlrechts und der Verfassung“.538 Im HRW World Report 2019 hieß es, dass „bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zwischen Anfang Oktober und Dezember bei Protesten in Bagdad und Städten im Süden Iraks mindestens 350 Demonstranten ums Leben kamen“. Berichten zufolge feuerten in einigen Fällen Sicherheitskräfte Tränengaspatronen und scharfe Munition direkt auf Demonstranten ab.539 Amnesty International veröffentlichte am
- Januar 2020 einen Bericht, dem zufolge seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten ums Leben gekommen waren. In dem Bericht werden Aktivisten zitiert, die vom vorsätzlichen Einsatz scharfer Munition und von Tränengas „in militärischer Qualität“ mit dem Ziel sprachen, Demonstranten zu töten.540 Das ISW teilte mit, dass zwischen dem
- und
- März 2020 im Zentrum Bagdads drei Demonstranten von „nicht identifizierten Sicherheitskräften“ getötet und 44 verletzt wurden.541 In einem am
- Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats ist die Rede von einem Rückgang der Zahlen von getöteten und verletzten Demonstranten, der teilweise auf die COVID-19-Situation zurückzuführen sei. In dem Bericht heißt es weiter, dass im Berichtszeitraum
- Februar bis Mai 2020 in Bagdad zehn Demonstranten ums Leben kamen und 367 verletzt wurden.542 Zur offiziellen Reaktion sei angemerkt, dass der frühere irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 die CTS entsandte, um den Protesten ein Ende zu bereiten.543 Später erließ das PMU-Kommando am
- Dezember 2019 strenge Weisungen an seine Einheiten dahingehend, dass alle militärischen Aufgaben der PMU dem Gemeinsamen Einsatzkommando unterstehen und sich keine Einheiten in der Nähe von Demonstrationsorten aufhalten sollten.544 Am
- Mai 2020 sagte der neue irakische Premierminister Al-Kadhimi zu, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen.545 Einem UNAMI-Bericht vom
- Mai 2020 zufolge gab es mehrere Fälle von „Verschleppung“ von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstrationen unterstützt hatten.546 Dem Bericht zufolge ereigneten sich die Vorfälle in der Nähe von Demonstrationsorten oder auf dem Weg zur/von der Arbeit. Ferner berichteten die „Verschleppten“, ihnen seien die Augen verbunden und sie seien an Orten inhaftiert oder verhört worden, an denen man ihnen „mutmaßliche Unterstützung für/von ausländische(n) Staaten, insbesondere die/durch die USA“ vorgeworfen habe. Des Weiteren hieß es in dem Bericht, alle männlichen Befragten hätten „beschrieben, verschiedene Handlungen erlitten zu haben, die Folter und/oder Misshandlung gleichkommen“, während weibliche Befragte aussagten, sie seien „geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht und in ‚intimen Körperzonen berührt‘ worden“. Mit einer Ausnahme erhielten die Verschleppten während ihrer Verschleppung keinerlei medizinische Behandlung“.547 ISIL-Aufstand Zum Thema ISIL hieß es in einem im November 2019 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats, dass „Überreste des Islamischen Staats im Irak und in der Levante (ISIL) weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten, insbesondere in den Provinzen al-Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din.548 Musings on Iraq beobachtete im April und Mai 2020 „eine starke Zunahme der Gewalt“. Des Weiteren besagte die Quelle, dass seit der Niederlage in Syrien bis April der Erhalt der Kämpfer für den ISIL vorrangig war, als er „eine ganze Welle von Anschlägen lostrat, die in den folgenden Monaten immer größer wurde und schließlich das Niveau von 2018 erreichte“. Mit Blick auf Bagdad stellte die Quelle 2019 fest, dass der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und sogar in der Lage war, mehrere Bombenanschläge zu koordinieren. Die Gruppe schien jedoch ihre Aufmerksamkeit eher ländlichen Regionen zugewandt zu haben, da die Zahl der Anschläge in Bagdad stark zurückging. Der Quelle zufolge verübte der ISIL sieben Anschläge im März 2020, keinen im April 2020 und 14 im Verlauf seiner Frühlingskampagne; im Juni 2020 fiel die Zahl auf zwei zurück.549 Das ISW beobachtete ferner, dass der ISIL seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Gürtel auf- und ausbaute.550 Das Combating Terrorism Center beobachtete, dass „in der ersten Jahreshälfte 2019 die Zahl der Anschläge [des ISIL] im Durchschnitt bei 11,3 pro Monat lag, in der zweiten Jahreshälfte bei 24,3 pro Monat und im ersten Quartal 2020 im Durchschnitt 35,5 pro Monat erreichte“. Der Quelle zufolge „hat es ganz ohne Zweifel ein teilweises Wiederaufleben der Anschläge in ländlichen Gegenden von Bagdad gegeben“ und liegt der Schwerpunkt des ISIL 2020 vorrangig „auf Sicherheitszielen und nicht auf der Zivilbevölkerung“.551 Der Lead Inspector General of Operation Inherent Resolve berichtete, dass es zwischen dem
- Januar und dem
- März 2020 „in der Provinz Bagdad etwas mehr als 20 Anschläge gab; ... doch übernahm für diese Anschläge niemand die Verantwortung und gab es dabei nur wenige Opfer“.552 Am
- Februar 2020 stellte das ISW fest, dass der ISIL vermutlich für die Explosion von fünf USBV in öffentlichen Bereichen in Bagdad verantwortlich war.553 Am
- März 2020 berichtet das ISW, der ISIL stehe mutmaßlich hinter sechs Anschlägen mit USBV in östlichen, südlichen und nördlichen Bereichen von Bagdad, bei denen sieben Zivilpersonen verletzt wurden.554 In einem am
- Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats hieß es, dass in mehreren Provinzen einschließlich Bagdad „Überreste des ISIL weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten“.555 Nach Angaben von Musings on Iraq startete die irakische Armee am
- Juli 2020 einen gegen den ISIL gerichteten Einsatz in Al-Tarmiya, nördlich von Bagdad, wo es noch immer ISIL-Zellen gibt.556 Asharq Al-Awsat zitierte Mohammad Al-Karbouli, Abgeordneter im irakischen Parlament und Mitglied des Parlamentsausschusses für Sicherheit und Verteidigung, der „die willkürlichen Verhaftungskampagnen nördlich von Bagdad“ beklagte und enthüllte, dass „mehr als 50 junge Männer vor ihren Familien auf erniedrigende Weise festgenommen Wurden“, womit er auf mögliche religionsbezogene Dimensionen anspielte.557 Auch der National berichtete über diesen Einsatz und stellte fest, dass er sich als Folge der zunehmenden Anschläge des ISIL im Jahr 2020 ereignete.558 Das ISW berichtete, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie europäische Mitglieder der von den USA angeführten Anti-ISIL-Koalition zwischen dem
- und dem
- März 2020 mit dem Abzug ihrer Truppen aus Irak begannen. Berichten zufolge kündigten Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal den vollständigen Abzug aus Irak an, währen das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland lediglich einen Teilabzug ankündigten. Ferner befahl das USDOS am
- März 2020 allen Bediensteten der US-Regierung in Irak und in der KRI wegen „schlechter Sicherheitslage und eingeschränkter Reisemöglichkeiten aufgrund von COVID-19“ die Abreise aus Irak. Des Weiteren setzte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando 40 Militärfahrzeuge in Sadr City zur Durchsetzung der Ausgangssperre ein559, die von der irakischen Regierung am
- März 2020 in Bagdad verhängt worden war.560 Im Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
- Mai 2020 heißt es weiter, dass es in Bagdad und an mehreren anderen Orten zu Protesten gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung zur Eindämmung der Verbreitung des Virus verhängten Maßnahmen kam. Berichten zufolge meldete das Einsatzkommando Bagdad 27 000 Verhaftungen wegen Verstößen gegen die Ausgangssperre.561 Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle • Am
- Mai 2019 zitierte Radio Free Europe irakische Sicherheitsbeamte, denen zufolge sich in Sadr City in Bagdad ein Selbstmordanschlag mit mindestens acht Toten und 15 Verletzten ereignet hatte. Die Verantwortung für den Anschlag wurde vom ISIL übernommen
- • Nach Angaben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab es am
- Juni 2019 einen Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad. Berichten zufolge wurden bei dem Anschlag zwei Zivilpersonen verletzt.563 • Am
- August 2019 ereignete sich eine schwere Explosion am südlichen Stadtrand von Bagdad in einem Munitionslager der PMU. Berichten zufolge beschädigten die durch die Explosion verursachten Splitter in der Nähe gelegene Wohngebäude von Zivilpersonen.564 • Radio Free Europe berichtete am
- September 2019 von vier Bombenanschlägen auf Einkaufsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum von Bagdad, bei denen 14 Personen verwundet wurden.565 • Am
- November 2019 gab es zwei Anschläge mit Motorradbomben und einen mit einer USBV gegen die Stadtvierteil Al-Sha’ab, Bayaa und Baladiyyat. Bei diesen Anschlägen, für die niemand die Verantwortung übernahm, starben mindestens sechs Menschen.566 • Am
- Januar 2020 wurden drei französische Staatsbürger und ein Iraker, die für eine christliche Hilfsorganisation arbeiteten, in Bagdad entführt. Sie wurden am
- März 2020 freigelassen.567 • Das ISW meldete, dass am
- Februar 2020 fünf USBV an öffentlichen Plätzen in Bagdad detonierten, darunter Bagdad Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Dem Bericht zufolge wurden die Anschläge vom ISIL verübt.568 • Am
- Februar 2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir Square getötet, eine Person in Yarmouk, und wurde eine Leiche in Nahrawan gefunden.569 • Nach Angaben des ISW wurden am
- Februar 2020 bei sieben vermutlich vom ISIL verübten Anschlägen mit USBV in Bagdad 13 Menschen verwundet. Die Explosionen ereigneten sich in den Stadtteilen Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula.570 • Am
- April 2020 wurden zwei verbrannte Leichen in Karrada gefunden.571 • Am
- April 2020 verübten ISIL-Kämpfer Anschläge auf Hochspannungsmaste östlich von Bagdad und südlich von Baquba. Nach Angaben von EPIC „wurde mit dem Anschlag eine Leistung von 1 500 Megawatt lahmgelegt und wurde in sechs Provinzen die Stromversorgung unterbrochen“.572 • Am
- Mai 2020 wurden bei einem bewaffneten Überfall auf ein Haus in Abu Ghuraib drei Mitglieder einer Familie getötet.573 • Am
- Mai 2020 wurde die Leiche eines zuvor vom ISIL entführten jungen Mannes mit Stichverletzungen aufgefunden. Am
- Mai 2020 wurde die Leiche eines Mädchens gefunden, die Anzeichen von Folter aufwies, und wurde in New Baghdad eine Frau erstochen.574 • Nach Angaben von IBC kam am
- Mai 2020 ein Mensch bei der Explosion einer USBV in einem Minibus in Mada’in ums Leben und wurde in Tigris eine Leiche gefunden, die angeblich Anzeichen von Folter und Schüssen aufwies.575 • Am
- Juni 2020 wurden zwei Frauen im Vorbeifahren in Al-Binak erschossen.576 • Nach Angaben von IBC wurden am
- Juni 2020 zwei Frauen von Killern in Bagdad erschossen.577 • Nach Angaben von IBC wurde am
- Juni 2020 eine Person in Ur getötet, wurde eine Person in Sadr City erstochen und wurden drei Leichen an nicht näher spezifizierten Orte in Bagdad gefunden.578 • Laut IBC wurde am
- Juni 2020 in Bagdad eine Frau von Killern getötet.579 • Am
- Juli 2020 ermordeten maskierte Killer auf Motorrädern Husham al-Hashimi, den irakischen Sicherheitsanalysten und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Nach Ansicht des ISW dürfte hierfür Kataib Hisbollah verantwortlich sein.580 • Am
- Juli 2020 berichtete Al-Monitor, dass ein in Bagdad entführter deutscher Staatsangehöriger im Zuge eines ISF-Einsatzes befreit wurde.581 Zahl der zivilen Opfer Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum
- Januar 2019 -
- Juli 2020 erfasst wurden. Tabelle 7: Zahl der mit bewaffneten Konflikten zusammenhängenden Vorfälle und zivilen Opfer,
- Januar 2019 -
- Juli 2020, Provinz Bagdad.582 Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 42 Kämpfe, 163 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 107 Unruhen; das sind insgesamt 393 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Bagdad, meist in der Hauptstadt Bagdad. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 130 Demonstrationen in der Provinz Bagdad gemeldet. 583 Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum. Abbildung 10: Entwicklung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, kodiert als Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Unruhen und Proteste in der Provinz Bagdad,
- Januar 2019 -
- Juli 2020, gestützt auf ACLED-Daten.584 Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung Weitere Informationen über die Fähigkeit der irakischen Streitkräfte und der der KRG unterstehenden Streitkräfte als Akteure, die Schutz bieten, einschließlich der Fähigkeit, für Recht und Ordnung sorgen, sowie Informationen über die Integrität der Streitkräfte sind dem folgenden Bericht zu entnehmen: EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland – Irak: Akteure, die Schutz bieten können
(2018). Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad „organisierte Kriminalität, unkontrollierte Aktivitäten von Milizen und Korruption nach wie vor das freie Unternehmertum und Unternehmen stark behindern“. Erwähnt wurde in dem Bericht auch die Bedrohung, die schiitische Milizen für US-Staatsangehörige, aber auch für irakische Zivilpersonen darstellen. Es heißt dort ferner, dass diese Milizen „primitive USBV mit geringer Sprengkraft in Bagdad-Stadt einsetzen, um Inhaber kleiner Läden einzuschüchtern und von ihnen Schutzgeld zu erpressen“. Bezüglich des ISIL führte der OSAC aus, das USDOS habe „Bagdad als den Ort eingestuft, an dem eine KRITISCHE Bedrohung durch Terrorismus besteht, der sich gegen die offiziellen Interessen der US-Regierung richtet oder sie berührt“. Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad waren auch in Entführungen von Personen zur Erzielung politischen oder finanziellen Gewinns verwickelt.585 Zur Fähigkeit der ISF, die Ordnung aufrechtzuerhalten, führte der OSAC aus, dass für den Fall, dass Demonstranten die Sinak-Brücke zur Internationalen Zone zu überqueren versuchten, die ISF in der Lage seien, sie auf das Ost-Ufer des Tigris zurückzudrängen. 586 AP berichtet am 7. Oktober 2019, dass nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der irakische Premierminister der irakischen Polizei befohlen habe, an die Stelle der Armee zu treten, um die Situation zu deeskalieren.587 Ferner stellt der OSAC fest, die ISF seien „nur begrenzt in der Lage, auf Sicherheitsvorfälle, terroristische Anschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren“. Überall in der Stadt gibt es ständige sowie zeitweilige Kontrollpunkte.588 … Vertreibung und Rückkehr Nach Angaben der Displacement Tracking Matrix (DTM) der IOM gab es per 30. Juni 2020 in Bagdad 35 034 Binnenvertriebene, die aus den Provinzen al-Anbar (18 102), Babil (4 812), Bagdad
(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninawa (7 992) und Salah al-Din (2 814) stammten.597 Der DTM zufolge gab es in Irak 38 766 Binnenvertriebene, die aus der Provinz Bagdad stammten, von denen 348 innerhalb der Provinz vertrieben worden waren.598 Die drei Bezirke mit den meisten Vertreibungen waren Karkh (10 284), Abu Ghuraib (6 846) und Mahmoudiya (4 944).599 In einem im Februar 2020 veröffentlichten Bericht der IOM, der sich mit dem Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 befasste, wurden 292 Ortschaften in Irak mit Sekundärvertreibung aufgeführt, von denen 18 in Bagdad lagen.600 Darüber hinaus kam es zu einer erneuten Vertreibung von 161 Haushalten in Mahmoudiya und 150 in Abu Ghuraib.601 Beim Thema Rückkehr verzeichnete die DTM die Rückkehr von 90 228 Binnenvertriebenen nach Bagdad, während 38 766 noch immer in der Vertreibung waren.602 Von diesen kehrten 49 116 aus Mahmoudiya, 23 112 aus Abu Ghuraib, 10 236 aus Tarmia und 7 764 aus Kadhimiya zurück.603 Das UNHCR beobachtete, dass ab November 2019 Personen aus vom ISIL zurückeroberten Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, für die Einreise nach Bagdad keinen Bürgen benötigten. Allerdings mussten diese Personen, um ihren Wohnsitz in Bagdad nehmen zu können, zwei Bürgen aus dem Stadtviertel vorweisen, in dem sie wohnen wollten, sowie ein Schreiben des Mukhtar.“ Im Vergleich zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ist evident, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, nicht verschlechtert hat. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Bescheid und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand Oktober 2023 (das den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde liegt und dessen Inhalt seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht beanstandet wurde), dass sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der großflächigen Kämpfe gegen den Islamischen Staat erheblich verbessert hat. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Menschenrechtslage sowie zur Lage von Frauen zeigen ebenfalls keine relevante Verschlechterung der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion Bagdad. Zur Lage alleinstehender Frauen sowie zu einem säkularen Lebensstil wurden im angefochtenen Bescheid zwar nur kursorische Feststellungen getroffen, allerdings ergibt ein Vergleich der bezughabenden Detailkapitel des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (zumindest hinsichtlich der Frage einer möglichen Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention) keine Verschlechterung der Lage gegenüber der ergangenen Vergleichsentscheidung. Die Beschwerdeführerin hat dem folgend im Verfahren auch – zutreffenderweise – keine Verschlechterung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vorgebracht. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründen zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden zu (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN). Ein geänderter Sachverhalt wurde insoweit weder im Verfahren erster Instanz, noch in der Beschwerde hinreichend substantiiert vorgebracht. weitergehende (amtswegige) Nachforschungen sind daher nicht geboten.Im Vergleich zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ist evident, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, nicht verschlechtert hat. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Bescheid und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand Oktober 2023 (das den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde liegt und dessen Inhalt seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht beanstandet wurde), dass sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der großflächigen Kämpfe gegen den Islamischen Staat erheblich verbessert hat. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Menschenrechtslage sowie zur Lage von Frauen zeigen ebenfalls keine relevante Verschlechterung der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion Bagdad. Zur Lage alleinstehender Frauen sowie zu einem säkularen Lebensstil wurden im angefochtenen Bescheid zwar nur kursorische Feststellungen getroffen, allerdings ergibt ein Vergleich der bezughabenden Detailkapitel des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (zumindest hinsichtlich der Frage einer möglichen Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention) keine Verschlechterung der Lage gegenüber der ergangenen Vergleichsentscheidung. Die Beschwerdeführerin hat dem folgend im Verfahren auch – zutreffenderweise – keine Verschlechterung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vorgebracht. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründen zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden zu (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN). Ein geänderter Sachverhalt wurde insoweit weder im Verfahren erster Instanz, noch in der Beschwerde hinreichend substantiiert vorgebracht. weitergehende (amtswegige) Nachforschungen sind daher nicht geboten. 2.
- Demgegenüber heben die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel zu Recht hervor, dass das Bundesamt Teilen des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht die gebotene Beachtung entgegenbrachte, was die beantragte mündliche Verhandlung erforderlich machte und im Ergebnis einen zur teilweisen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führenden Feststellungsmangel offenbare. Die Beschwerdeführerin führte nämlich vor dem Bundesamt auf Nachfragen des einvernehmenden Organs aus, über keine Angehörigen im Irak mehr zu verfügen und dort zuletzt in einem Haus gelebt zu haben, das den Verwandten gehört habe, die zwischenzeitlich den Irak verlassen hätten. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um ein neues Vorbringen, welches hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin und damit der allfälligen Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten von Relevanz ist. Das Bundesamt wäre daher zunächst aufgrund der auch im Folgeantragsverfahren grundsätzlich gegebenen amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 18 AsylG 2005) gehalten gewesen, die für die Entscheidung erheblichen Angaben zur Rückkehrsituation durch Nachfragen herbeizuführen bzw. zu vervollständigen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wären das Vorbringen sodann auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns zu beurteilen gewesen. Tatsächlich erfolgen allerdings weder gezielte Nachfragen im Verfahren erster Instanz (schon gar nicht solche, die die Glaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend nunmehr fehlender Anknüpfungspunkte erschüttern könnten), noch wurde dem erörterten Vorbringen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides der glaubhafte Kern abgesprochen.Die Beschwerdeführerin führte nämlich vor dem Bundesamt auf Nachfragen des einvernehmenden Organs aus, über keine Angehörigen im Irak mehr zu verfügen und dort zuletzt in einem Haus gelebt zu haben, das den Verwandten gehört habe, die zwischenzeitlich den Irak verlassen hätten. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um ein neues Vorbringen, welches hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin und damit der allfälligen Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten von Relevanz ist. Das Bundesamt wäre daher zunächst aufgrund der auch im Folgeantragsverfahren grundsätzlich gegebenen amtswegigen Ermittlungspflicht (Paragraph 18, AsylG 2005) gehalten gewesen, die für die Entscheidung erheblichen Angaben zur Rückkehrsituation durch Nachfragen herbeizuführen bzw. zu vervollständigen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wären das Vorbringen sodann auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns zu beurteilen gewesen. Tatsächlich erfolgen allerdings weder gezielte Nachfragen im Verfahren erster Instanz (schon gar nicht solche, die die Glaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend nunmehr fehlender Anknüpfungspunkte erschüttern könnten), noch wurde dem erörterten Vorbringen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides der glaubhafte Kern abgesprochen. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend nunmehr fehlende familiäre Anknüpfungspunkte im Irak sowie einer fehlenden Wohnmöglichkeit im Familienverband von der als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommenen Schwester bestätigt wurden. Demnach habe sich die im Irak verbliebene Schwester mit ihrer Familie in die Türkei verfügt. Dem Vorbringen kann in dieser Lage des Verfahrens in Ermangelung von Anhaltspunkten für tatsächlich anders gelagerte Umstände auf beweiswürdigender Ebene nicht entgegengetreten und ihm insbesondere nicht der glaubhafte Kern abgesprochen werden (was dem Ergebnis eines zukünftigen umfassenden Ermittlungsverfahrens und einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit in einer zukünftigen Beweiswürdigung nicht vorgreift). In dieser Lage des Verfahrens ist allerdings maßgeblich, dass positive Feststellungen zu einem in der Herkunftsregion bestehenden unterstützungsfähigen und unterstützungswilligen familiären Unterstützungsnetzwerk sowie einer in dessen Rahmen zur Verfügung stehenden Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf Basis der derzeitigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht getroffen werden können. Darin liegt sowohl in Bezug auf das Vorbringen, als auch die getroffenen Feststellungen ein wesentlicher Unterschied zur dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, zugrunde liegenden Konstellation, zumal im ersten Asylverfahren das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte zugestanden wurde und sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten auch (tragend) auf das festgestellte familiärer Unterstützungsnetzwerk berufen hat. Im Übrigen wird dazu auf die folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. 3.
- Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (statt aller VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255). In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN). In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102 mwN). Nur wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw
GH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102 mwN). Nur wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). In seiner jüngsten Rechtsprechung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, Bezug und führt aus, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; darauf aufbauend VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).In seiner jüngsten Rechtsprechung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, Bezug und führt aus, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; darauf aufbauend VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (siehe zum Ganzen nochmals VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). 3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: 3.4.
- Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, mit dem der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Instanzenzug abgewiesen wurde und das mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwuchs. 3.4.
- Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit begründet, „immer noch verfolgt zu werden“. Nachbarn aus dem Irak hätten ihr immer wieder mitteilet, dass sie im Irak gesucht werde. Dies sei ihr „seit Anfang an“ bekannt, die Beschwerdeführerin legte ausdrücklich dar, dass „die Gründe... dieselben“ wären. Im Fall einer Rückkehr in den Irak fürchte sie sich „vor den Leuten, die mich vorher mit dem Tod bedroht haben“. Nachbarn hätten ihr berichtet, dass viele Personen nach ihr und ihrer Schwester gefragt hätten. Eine männliche Person mit einem Motorrad und eine Frau hätten sich etwa erkundigt, ob sie und ihre Schwester in den Irak zurückgekehrt wären. 3.4.
- Wie sich bei dem vorstehend im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich auf dieselben Umstände und somit das im Vorverfahren getätigte Vorbringen, über welches allerdings bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, rechtskräftig abgesprochen wurde. Mit der Wiederholung des diesbezüglichen Vorbringens hat die Beschwerdeführerin somit keinen in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten neuen oder geänderter Sachverhalt vorgebracht, sondern lediglich die Würdigung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 in Frage gestellt, wonach sie mangels glaubwürdiger Darlegung einer asylrelevanten Gefährdung weder wegen einer ihr unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Herkunftsstaat zu gewärtigen habe, noch als Frau aufgrund einer behaupteten westlichen Lebensweise eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Verfolgung zu gewärtigen habe.3.4.
- Wie sich bei dem vorstehend im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich auf dieselben Umstände und somit das im Vorverfahren getätigte Vorbringen, über welches allerdings bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186621-1/19E und W286 2186622-1/18E, rechtskräftig abgesprochen wurde. Mit der Wiederholung des diesbezüglichen Vorbringens hat die Beschwerdeführerin somit keinen in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten neuen oder geänderter Sachverhalt vorgebracht, sondern lediglich die Würdigung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 in Frage gestellt, wonach sie mangels glaubwürdiger Darlegung einer asylrelevanten Gefährdung weder wegen einer ihr unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Herkunftsstaat zu gewärtigen habe, noch als Frau aufgrund einer behaupteten westlichen Lebensweise eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Verfolgung zu gewärtigen habe. Das Bundesverwaltungsgericht billigt abseits davon ausweislich der vorstehenden Beweiswürdigung das ergänzende Vorbringen betreffend anhaltender Nachfragen nach der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keinen glaubhaften Kern zu und legt es den Feststellungen nicht zugrunde, sodass auch von keiner solchen Bedrohungssituation im Rückkehrfall ausgegangen wurde. Mit dem gegenständlichen zweiten Antrag wird daher in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Die gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide jeweils erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Trennbarkeit der dahingehenden Aussprüche ist höchstgerichtlich bestätigt (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192). Mit dem gegenständlichen zweiten Antrag wird daher in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Die gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide jeweils erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Trennbarkeit der dahingehenden Aussprüche ist höchstgerichtlich bestätigt (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192). 3.4.
- In Bezug auf Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide und die darauf aufbauenden weiteren Aussprüche stellt sich die erhobene Beschwerde demgegenüber als berechtigt dar:3.4.
- In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide und die darauf aufbauenden weiteren Aussprüche stellt sich die erhobene Beschwerde demgegenüber als berechtigt dar: Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau im Alter von 61 Jahren und damit um eine vulnerable Person handelt (vgl. das die Lage im Irak betreffende Erkenntnis des VfGH 26.06.2020, E 1689/2020; sowie Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Nach der Rechtsprechung ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob einer Person bei einer Rückkehr eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Insbesondere ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, wie sich die Situation der vulnerablen Personen nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich darstellen würde (statt aller VfGH 19.09.2023, E 73/2023 ua; VwGH 07.01.2021, Ra 2019/18/0451, jeweils mwN). Der Verfassungsgerichtshof fordert, dass bei vulnerable Personen eine konkrete Auseinandersetzung mit aktuellen allgemeinen Lage in der Herkunftsregion erforderlich ist, die in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Beziehung zu setzen wäre (vgl. abermals VfGH 26.06.2020, E 1689/2020). Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau im Alter von 61 Jahren und damit um eine vulnerable Person handelt vergleiche das die Lage im Irak betreffende Erkenntnis des VfGH 26.06.2020, E 1689 aus 2020,; sowie Artikel 21, der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Nach der Rechtsprechung ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob einer Person bei einer Rückkehr eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Insbesondere ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, wie sich die Situation der vulnerablen Personen nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich darstellen würde (statt aller VfGH 19.09.2023, E 73 aus 2023, ua; VwGH 07.01.2021, Ra 2019/18/0451, jeweils mwN). Der Verfassungsgerichtshof fordert, dass bei vulnerable Personen eine konkrete Auseinandersetzung mit aktuellen allgemeinen Lage in der Herkunftsregion erforderlich ist, die in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Beziehung zu setzen wäre vergleiche abermals VfGH 26.06.2020, E 1689 aus 2020,). Das Bundesamt hat diesen Umstand bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte entgegen der dargelegten Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen, obwohl die Beschwerdeführerin ein konkretes Vorbringen in diese Richtung erstattet hat, dem das Bundesamt den glaubhaften Kern nicht abgesprochen hat. Das Bundesamt hat diesen Umstand bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte entgegen der dargelegten Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen, obwohl die Beschwerdeführerin ein konkretes Vorbringen in diese Richtung erstattet hat, dem das Bundesamt den glaubhaften Kern nicht abgesprochen hat. Die Beschwerdeführerin hat nämlich – auf ausdrückliche Nachfrage des einvernehmenden Organs des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Einvernahme am 23.04.2024 ausgeführt, über keine Angehörigen im Irak mehr zu verfügen und dort zuletzt in einem Haus gel