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{'item': 'L523 2278444-1'}

Obsah (12)Art 133§ 113§ 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 33§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlL523 2278444-1 SpruchL523 2278444-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.05.2023, AZ: XXXX , hat die österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), Herrn XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet),

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 und Abs. 3 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben.1. Mit Bescheid vom 15.05.2023, AZ: römisch 40 , hat die österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet),

, Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 24.10.2022 erfolgten Überprüfung durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion XXXX (Polizeidirektion XXXX ) festgestellt worden sei, dass Herr XXXX beim Beschwerdeführer, ohne bei der österreichischen Gesundheitskasse gemeldet zu sein, beschäftigt gewesen sei. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG sei sohin nicht ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 1.000,00 anzulasten gewesen, da es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art gehandelt hätte, nur ein Dienstnehmer ohne Anmeldung betreten und die Anmeldung zur Pflichtversicherung noch nicht nachgeholt worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 24.10.2022 erfolgten Überprüfung durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion römisch 40 (Polizeidirektion römisch 40 ) festgestellt worden sei, dass Herr römisch 40 beim Beschwerdeführer, ohne bei der österreichischen Gesundheitskasse gemeldet zu sein, beschäftigt gewesen sei. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sei sohin nicht ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 1.000,00 anzulasten gewesen, da es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art gehandelt hätte, nur ein Dienstnehmer ohne Anmeldung betreten und die Anmeldung zur Pflichtversicherung noch nicht nachgeholt worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 13.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des Beschwerdeführers und des namhaftgemachten Zeugen beantragt. Darüber hinaus wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die angeführte Verwaltungsvorschrift nicht verletzt habe. Herr XXXX hätte tatsächlich an diesem Tag das KFZ Peugeot Transporter Y von der Fahrzeughalterin XXXX (vertreten durch den Beschwerdeführer) angemietet. Es sei aber als absolut atypisch einzustufen, dass ein Dienstgeber ein Fahrzeug an einen (angeblichen) Dienstnehmer vermietet und diesen während der Dienstzeit damit tätig werden lässt. Auch dem Verweis auf die stattgefundene Fahrzeugkontrolle könne nicht abgeleitet werden, weshalb Herr XXXX am 24.10.2022 mit einem von ihm geliehenen Fahrzeug, für eigene Zwecke, unterwegs gewesen sei. Herr XXXX sei selbst Landwirt und bestehe zwischen ihm und dem Beschwerdeführer kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis was seinen Arbeitsort, seine Arbeitszeiten oder Arbeitspflichten anbelangen würde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die angeführte Verwaltungsvorschrift nicht verletzt habe. Herr römisch 40 hätte tatsächlich an diesem Tag das KFZ Peugeot Transporter Y von der Fahrzeughalterin römisch 40 (vertreten durch den Beschwerdeführer) angemietet. Es sei aber als absolut atypisch einzustufen, dass ein Dienstgeber ein Fahrzeug an einen (angeblichen) Dienstnehmer vermietet und diesen während der Dienstzeit damit tätig werden lässt. Auch dem Verweis auf die stattgefundene Fahrzeugkontrolle könne nicht abgeleitet werden, weshalb Herr römisch 40 am 24.10.2022 mit einem von ihm geliehenen Fahrzeug, für eigene Zwecke, unterwegs gewesen sei. Herr römisch 40 sei selbst Landwirt und bestehe zwischen ihm und dem Beschwerdeführer kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis was seinen Arbeitsort, seine Arbeitszeiten oder Arbeitspflichten anbelangen würde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG als unbegründet ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Herr XXXX im Zuge einer erfolgten Überprüfung durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion XXXX mit einem auf die XXXX zugelassenen KFZ-Fahrzeug unterwegs gewesen sei und sich bei der Überprüfung gegenüber den Beamten nicht kooperativ gezeigt habe. Er habe den einschreitenden Beamten gegenüber lediglich bekanntgegeben, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Leihfahrzeug handeln würde, welches durch die Firma XXXX angemietet worden sei. Alle anderen Fragen hätte dieser mit „weiß ich nicht“ beantwortet. Das Fahrzeug sei mit der Aufschrift „ XXXX “ bedruckt und Herr XXXX am Kontrolltag nicht bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Herr römisch 40 im Zuge einer erfolgten Überprüfung durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion römisch 40 mit einem auf die römisch 40 zugelassenen KFZ-Fahrzeug unterwegs gewesen sei und sich bei der Überprüfung gegenüber den Beamten nicht kooperativ gezeigt habe. Er habe den einschreitenden Beamten gegenüber lediglich bekanntgegeben, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Leihfahrzeug handeln würde, welches durch die Firma römisch 40 angemietet worden sei. Alle anderen Fragen hätte dieser mit „weiß ich nicht“ beantwortet. Das Fahrzeug sei mit der Aufschrift „ römisch 40 “ bedruckt und Herr römisch 40 am Kontrolltag nicht bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen. Eine im Anschluss seitens der Finanzpolizei durchgeführte Abfrage hätte zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX sei und es sich bei diesem Unternehmen um ein Scheinunternehmen handeln würde.Eine im Anschluss seitens der Finanzpolizei durchgeführte Abfrage hätte zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 sei und es sich bei diesem Unternehmen um ein Scheinunternehmen handeln würde. Die Feststellungen der belangten Behörde gründeten auf den Inhalt des seitens der Finanzpolizei erhobenen Strafantrags, samt dessen Beilagen. Zudem wurde ausgeführt, dass Herr XXXX zu keiner Zeit angegeben habe, dass er das Fahrzeug gemietet oder für eigene bzw. landwirtschaftliche Zwecke genutzt hätte. Auch der in diesem Zusammenhang vorgelegte Mietvertrag erscheine aus mehreren Gründen unglaubwürdig. Der Vertragsabschluss sei zu keiner Zeit bei der Kontrolle durch die Exekutivorgane der Landespolizeidirektion erwähnt worden. Außerdem würde der Inhalt der mit Dezember 2022 datierten Mietvertragsabrechnung nicht im Einklang mit den gemachten Angaben stehen. Die Feststellungen der belangten Behörde gründeten auf den Inhalt des seitens der Finanzpolizei erhobenen Strafantrags, samt dessen Beilagen. Zudem wurde ausgeführt, dass Herr römisch 40 zu keiner Zeit angegeben habe, dass er das Fahrzeug gemietet oder für eigene bzw. landwirtschaftliche Zwecke genutzt hätte. Auch der in diesem Zusammenhang vorgelegte Mietvertrag erscheine aus mehreren Gründen unglaubwürdig. Der Vertragsabschluss sei zu keiner Zeit bei der Kontrolle durch die Exekutivorgane der Landespolizeidirektion erwähnt worden. Außerdem würde der Inhalt der mit Dezember 2022 datierten Mietvertragsabrechnung nicht im Einklang mit den gemachten Angaben stehen. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, dass eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Herr XXXX im Kontrollzeitpunkt für den Betrieb des Beschwerdeführers bestand, da dieser für den Betrieb tätig gewesen sei und ihm sowohl Arbeitszeit als auch Arbeitsort vorgegeben worden seien. Durch die nicht erfolgte Bekanntgabe an die Sozialversicherung sei ein Meldeverstoß gesetzt worden, der zu einer Beitragszuschlagsverrechnung berechtigen würde.In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, dass eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Herr römisch 40 im Kontrollzeitpunkt für den Betrieb des Beschwerdeführers bestand, da dieser für den Betrieb tätig gewesen sei und ihm sowohl Arbeitszeit als auch Arbeitsort vorgegeben worden seien. Durch die nicht erfolgte Bekanntgabe an die Sozialversicherung sei ein Meldeverstoß gesetzt worden, der zu einer Beitragszuschlagsverrechnung berechtigen würde.

  1. Der Beschwerdeführer stellte durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 24.08.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde zusammengefasst bestritten, dass Herr XXXX bei der stattgefundenen Verkehrskontrolle nicht kooperativ gewesen sein soll. Vielmehr hätte Herr XXXX bei der stattgefundenen Verkehrskontrolle über die XXXX befragt keinerlei Auskunft geben können. Lediglich die seinerseits gemachten Angaben hätten seinem Kenntnisstand entsprochen. Unabhängig davon, sei Herr XXXX gar nicht über den Grund seiner Fahrt befragt worden. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes wurde eine Einvernahme des Herrn XXXX angeregt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 24.08.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde zusammengefasst bestritten, dass Herr römisch 40 bei der stattgefundenen Verkehrskontrolle nicht kooperativ gewesen sein soll. Vielmehr hätte Herr römisch 40 bei der stattgefundenen Verkehrskontrolle über die römisch 40 befragt keinerlei Auskunft geben können. Lediglich die seinerseits gemachten Angaben hätten seinem Kenntnisstand entsprochen. Unabhängig davon, sei Herr römisch 40 gar nicht über den Grund seiner Fahrt befragt worden. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes wurde eine Einvernahme des Herrn römisch 40 angeregt.
  3. Mit Schreiben vom 25.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes erteilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX und in weiterer Folge das Magistrat XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2024 und 19.07.2024 Auskunft über eine offene Fragestellung.
  5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und in weiterer Folge das Magistrat römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2024 und 19.07.2024 Auskunft über eine offene Fragestellung.
  6. Am 18.12.2024 übermittelte das Magistrat XXXX dem Bundesverwaltungsgericht ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 28.10.2024,GZ. XXXX , mit dem das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 08.08.2023, gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG am 24.10.2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde.
  7. Am 18.12.2024 übermittelte das Magistrat römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 28.10.2024,, GZ. römisch 40 , mit dem das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 vom 08.08.2023, gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG am 24.10.2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Im Zuge einer am 24.10.2022 um 10:20 Uhr in XXXX durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion XXXX durchgeführten Kontrolle wurde Herr XXXX beim Lenken des Firmenwagens des Beschwerdeführers angehalten. Im Zuge einer am 24.10.2022 um 10:20 Uhr in römisch 40 durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion römisch 40 durchgeführten Kontrolle wurde Herr römisch 40 beim Lenken des Firmenwagens des Beschwerdeführers angehalten. Herr XXXX hat sich als Lenker des Firmenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Kontrolle auf einer Privatfahrt befunden und hatte sich dieser den Firmenwagen des Beschwerdeführers für diesen Tag angemietet.Herr römisch 40 hat sich als Lenker des Firmenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Kontrolle auf einer Privatfahrt befunden und hatte sich dieser den Firmenwagen des Beschwerdeführers für diesen Tag angemietet. Der Betretene stand am 24.10.2022 (dem Tag der Kontrolle) in keinem Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer und war er für diesen auch nicht tätig. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unmittelbar und klar aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 28.10.2024,GZ. XXXX , welches sich auf den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 24.10.2022 bezieht. Das Landesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie unter Zeugenbefragung des bei der polizeilichen Kontrolle am 24.10.2022 betretenen Herrn XXXX durchgeführt. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit, Relevanz und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese auch im gegenständlichen Fall als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung sowie unter Heranziehung des damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringens, ebenso in der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unmittelbar und klar aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 28.10.2024,, GZ. römisch 40 , welches sich auf den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 24.10.2022 bezieht. Das Landesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie unter Zeugenbefragung des bei der polizeilichen Kontrolle am 24.10.2022 betretenen Herrn römisch 40 durchgeführt. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit, Relevanz und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese auch im gegenständlichen Fall als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung sowie unter Heranziehung des damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringens, ebenso in der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde
  8. Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Anzuwendendes Recht:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs. 1a ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

§ 113Abs.

1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Falle des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf , EUR 600, --.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3. Bezogen auf den Beschwerdeführer: Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113Abs. 1 Z. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen (Herr XXXX ) vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

, Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen (Herr römisch 40 ) vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als ihren Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber vergleiche die Paragraphen 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als ihren Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätte. Im gegenständlichen Fall begründet der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass zwischen ihm und den Betretenen kein Dienstverhältnis vorgelegen sei. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet:

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde im Zeitpunkt der Kontrolle durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion XXXX eine Person (Herr XXXX ) bei einer Privatfahrt mit dem Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers angehalten. Diese hat auch keine Tätigkeit für den Beschwerdeführer verrichtet. Somit lag kein Dienstverhältnis vor und war auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen, weshalb der Beitragszuschlag

§ 113

ASVG zu Unrecht vorgeschrieben wurde.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde im Zeitpunkt der Kontrolle durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion römisch 40 eine Person (Herr römisch 40 ) bei einer Privatfahrt mit dem Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers angehalten. Diese hat auch keine Tätigkeit für den Beschwerdeführer verrichtet. Somit lag kein Dienstverhältnis vor und war auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen, weshalb der Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG zu Unrecht vorgeschrieben wurde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:L523.2278444.1.00

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