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{'item': 'W108 2279469-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 17§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW108 2279469-1 Spruch, W108 2279469-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. B

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Mit Schriftsatz vom 09.01.2025 zog der Beschwerdeführer o.g. Parteibeschwerde über seine Rechtsvertretung zurück. Es wurde ausgeführt, dass die Zurückziehung auf ausdrücklichem Wunsch des Beschwerdeführers und nach Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Beschwerdezurückziehung erfolge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt, sohin insbesondere die Zurückziehung der Parteibeschwerde, wird festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt, sohin insbesondere die Zurückziehung der Parteibeschwerde, wird festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.01.2025, in dem dieser über seine Rechtsvertretung die Zurückziehung der Parteibeschwerde erklärte. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme des Rechtsmittelantrages (der Parteibeschwerde) in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung des Rechtsmittels – vor.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Die Einstellung (

§ 28Abs. 1 Vw

GVG) steht am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde.3.2. Die Einstellung (

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) steht am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Im vorliegenden Fall war das Verfahren über die Parteibeschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, als dieser seine Parteibeschwerde ausdrücklich und wirksam zurückzog. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2279469.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.