GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde
Datenschutzgesetz (DSG) vom 26.03.2023 (verbessert mit Eingabe vom 14.05.2023) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
DSG wegen Veröffentlichung vertraulicher Korrespondenz durch seine Hausverwalterin, XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht).1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 26.03.2023 (verbessert mit Eingabe vom 14.05.2023) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG wegen Veröffentlichung vertraulicher Korrespondenz durch seine Hausverwalterin, römisch 40 (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Am 08.03.2023 habe die Mitbeteiligte im Rahmen der Eigentümerversammlung WEG XXXX die an sie gerichteten, vertraulichen E-Mails des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage und sachliche Veranlassung verlesen und im Protokoll der Eigentümerversammlung beim späteren Versand bzw. Hausanschlag den Inhalt seiner vertraulichen E-Mails allen Miteigentümern mitgeteilt, wobei der Inhalt im Übrigen grob verfälscht wiedergegeben worden sei. Das Veröffentlichen vertraulicher und persönlich an den Verwalter adressierter Briefe gehöre jedenfalls nicht zu den Aufgaben des Hausverwalters. Allenfalls könnte ein Hausverwalter ohne Nennung des Briefverfassers auf bestehende rechtliche Bedenken hinweisen. Er ersuchte die belangte Behörde, die Rechtsverletzung festzustellen. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Am 08.03.2023 habe die Mitbeteiligte im Rahmen der Eigentümerversammlung WEG römisch 40 die an sie gerichteten, vertraulichen E-Mails des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage und sachliche Veranlassung verlesen und im Protokoll der Eigentümerversammlung beim späteren Versand bzw. Hausanschlag den Inhalt seiner vertraulichen E-Mails allen Miteigentümern mitgeteilt, wobei der Inhalt im Übrigen grob verfälscht wiedergegeben worden sei. Das Veröffentlichen vertraulicher und persönlich an den Verwalter adressierter Briefe gehöre jedenfalls nicht zu den Aufgaben des Hausverwalters. Allenfalls könnte ein Hausverwalter ohne Nennung des Briefverfassers auf bestehende rechtliche Bedenken hinweisen. Er ersuchte die belangte Behörde, die Rechtsverletzung festzustellen. Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 08.03.2023, der E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der Mitbeteiligten vom 11.02.2023, 14.02.2023, 25.02.2023 und 18.03.2023 sowie Lichtbilder des Aushangs des Protokolls der Eigentümerversammlung wurden der Datenschutzbeschwerde angeschlossen.
2 DSG dann zulässig seien, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Die verfahrensgegenständliche mündliche Mitteilung liege weder im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers, ebenso wenig liege von diesem eine Zustimmung vor. Es wäre allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin bzw. Dritter“ denkbar, die den Anspruch auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers beschränken könnten. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer mehrere E-Mails an die Mitbeteiligte in ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin übermittelt, welche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers beinhaltet hätten. Diese habe die Mitbeteiligte – wie festgestellt – im Rahmen der Eigentümerversammlung 08.03.2023 auszugsweise in Anwesenheit anderer Miteigentümer verlesen. Demnach sei im vorliegenden Fall das Interesse der Mitbeteiligten an der Information der Miteigentümer sowie ganz generell das Interesse der Miteigentümer an dieser Information im Hinblick auf die vorgebrachte Vermutung des Beschwerdeführers der potentiellen Misswirtschaft bzw. Pflichtverletzung der Mitbeteiligten in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftsverwalterin zu erkennen. Dies stehe dem Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner Daten, konkret, dass seine Daten in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden, gegenüber. Des Weiteren liegen die Interessen des Beschwerdeführers im Schutz vor Diskreditierung durch die Mitbeteiligte, nämlich dahingehend, nicht mit den gegenständlichen Vorwürfen in Verbindung gebracht zu werden. Zur Prüfung der gegenständlichen Einschätzungen bzw. Vorwürfe des Beschwerdeführers hätten die Eigentümer Informationen über ihren Ursprung und den Inhalt der Eingaben benötigt. Zur möglichen Lösung, Eskalationseindämmung oder Interessenswahrnehmung seien daher Informationen für die Kommunikation untereinander erforderlich, insbesondere der Name des Beschwerdeführers, um entsprechende Rückfragen zu tätigen. Bereits aus der allgemeinen Bestimmung des § 1009 ABGB ergebe sich, dass die Verwalterin einer umfassenden Treuepflicht unterliege. Dies habe zur Folge, dass sie Interessenskollisionen jedenfalls zu vermeiden habe. So sehe § 20 Abs. 4 WEG ebenfalls ausdrücklich die Hinweispflicht des Verwalters vor, wonach dieser die Wohnungseigentümer über beabsichtigte Abschlüsse von Rechtsgeschäften mit Personen aus einem bestimmten Naheverhältnis rechtzeitig zu informieren habe, um einen Informationsaustausch mit den anderen Gemeinschaftern herzustellen. Der Beschwerdeführer habe in seiner E-Mail-Kommunikation mit der Mitbeteiligten ein eben solches Zuwiderhandeln der Mitbeteiligten angeprangert, nämlich ihre Verschleierung im Hinblick auf „die Vergabe von Millionenaufträgen über Kredite ohne Kostenvoranschläge an Duz-Freunde“. Entsprechend ihren Pflichten sei zudem im Protokoll schriftlich die Bitte festgehalten, wonach die Miteigentümer „sich dazu selbst informieren und die Vorwürfe gegebenenfalls“ […} „überprüfen“ […] „und verfolgen“ mögen. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringe, die entsprechende Aufklärung der Verwalterin läge nicht in ihrem Aufgabenbereich, so seien ihm die Rechtsprechung zu § 1009 ABGB und der Gesetzeswortlaut des § 20 WEG entgegenzuhalten, in welchem die Pflichten der Verwaltung (nicht taxativ) aufgelistet seien; ebenso fänden sich die Konsequenzen, welche mit einer gröblichen Pflichtverletzung einhergehen würden (und auf die der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte auch mehrmals selbst hingewiesen habe). Seine schriftlichen Ausführungen hätten in diesem Sinne die Arbeit der Verwalterin betroffen und habe die Mitbeteiligte in Entsprechung ihrer (Treue-)Pflichten andere Miteigentümer über die bestehenden Unstimmigkeiten in Kenntnis gesetzt. Die zu diesem Zweck unternommene Verlesung bzw. Wiedergabe der E-Mails als Information an die Miteigentümer erscheine daher zur Verwirklichung dieser Interessen erforderlich, um den Vorbehalten des Beschwerdeführers entsprechend zu begegnen. Zur Interessenabwägung sei festzuhalten, dass keine sensiblen Informationen weitergegeben worden seien, sondern nur Beschwerden bzw. Vorbehalte des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verwaltertätigkeit der Mitbeteiligten, die alle Eigentümer (als Wohnungseigentümergemeinschaft) betreffen und der Name des Beschwerdeführers, der den anderen Miteigentümern ohnehin bekannt sein dürfte. Im Ergebnis sei daher vom Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen der Mitbeteiligten auszugehen, die Miteigentümer über die Einschätzungen des Beschwerdeführers als Miteigentümer in Kenntnis zu setzen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung durch die Mitbeteiligte sei nicht zu erblicken.Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig seien, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Die verfahrensgegenständliche mündliche Mitteilung liege weder im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers, ebenso wenig liege von diesem eine Zustimmung vor. Es wäre allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin bzw. Dritter“ denkbar, die den Anspruch auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers beschränken könnten. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer mehrere E-Mails an die Mitbeteiligte in ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin übermittelt, welche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers beinhaltet hätten. Diese habe die Mitbeteiligte – wie festgestellt – im Rahmen der Eigentümerversammlung 08.03.2023 auszugsweise in Anwesenheit anderer Miteigentümer verlesen. Demnach sei im vorliegenden Fall das Interesse der Mitbeteiligten an der Information der Miteigentümer sowie ganz generell das Interesse der Miteigentümer an dieser Information im Hinblick auf die vorgebrachte Vermutung des Beschwerdeführers der potentiellen Misswirtschaft bzw. Pflichtverletzung der Mitbeteiligten in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftsverwalterin zu erkennen. Dies stehe dem Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner Daten, konkret, dass seine Daten in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden, gegenüber. Des Weiteren liegen die Interessen des Beschwerdeführers im Schutz vor Diskreditierung durch die Mitbeteiligte, nämlich dahingehend, nicht mit den gegenständlichen Vorwürfen in Verbindung gebracht zu werden. Zur Prüfung der gegenständlichen Einschätzungen bzw. Vorwürfe des Beschwerdeführers hätten die Eigentümer Informationen über ihren Ursprung und den Inhalt der Eingaben benötigt. Zur möglichen Lösung, Eskalationseindämmung oder Interessenswahrnehmung seien daher Informationen für die Kommunikation untereinander erforderlich, insbesondere der Name des Beschwerdeführers, um entsprechende Rückfragen zu tätigen. Bereits aus der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1009, ABGB ergebe sich, dass die Verwalterin einer umfassenden Treuepflicht unterliege. Dies habe zur Folge, dass sie Interessenskollisionen jedenfalls zu vermeiden habe. So sehe Paragraph 20, Absatz 4, WEG ebenfalls ausdrücklich die Hinweispflicht des Verwalters vor, wonach dieser die Wohnungseigentümer über beabsichtigte Abschlüsse von Rechtsgeschäften mit Personen aus einem bestimmten Naheverhältnis rechtzeitig zu informieren habe, um einen Informationsaustausch mit den anderen Gemeinschaftern herzustellen. Der Beschwerdeführer habe in seiner E-Mail-Kommunikation mit der Mitbeteiligten ein eben solches Zuwiderhandeln der Mitbeteiligten angeprangert, nämlich ihre Verschleierung im Hinblick auf „die Vergabe von Millionenaufträgen über Kredite ohne Kostenvoranschläge an Duz-Freunde“. Entsprechend ihren Pflichten sei zudem im Protokoll schriftlich die Bitte festgehalten, wonach die Miteigentümer „sich dazu selbst informieren und die Vorwürfe gegebenenfalls“ […} „überprüfen“ […] „und verfolgen“ mögen. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringe, die entsprechende Aufklärung der Verwalterin läge nicht in ihrem Aufgabenbereich, so seien ihm die Rechtsprechung zu Paragraph 1009, ABGB und der Gesetzeswortlaut des Paragraph 20, WEG entgegenzuhalten, in welchem die Pflichten der Verwaltung (nicht taxativ) aufgelistet seien; ebenso fänden sich die Konsequenzen, welche mit einer gröblichen Pflichtverletzung einhergehen würden (und auf die der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte auch mehrmals selbst hingewiesen habe). Seine schriftlichen Ausführungen hätten in diesem Sinne die Arbeit der Verwalterin betroffen und habe die Mitbeteiligte in Entsprechung ihrer (Treue-)Pflichten andere Miteigentümer über die bestehenden Unstimmigkeiten in Kenntnis gesetzt. Die zu diesem Zweck unternommene Verlesung bzw. Wiedergabe der E-Mails als Information an die Miteigentümer erscheine daher zur Verwirklichung dieser Interessen erforderlich, um den Vorbehalten des Beschwerdeführers entsprechend zu begegnen. Zur Interessenabwägung sei festzuhalten, dass keine sensiblen Informationen weitergegeben worden seien, sondern nur Beschwerden bzw. Vorbehalte des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verwaltertätigkeit der Mitbeteiligten, die alle Eigentümer (als Wohnungseigentümergemeinschaft) betreffen und der Name des Beschwerdeführers, der den anderen Miteigentümern ohnehin bekannt sein dürfte. Im Ergebnis sei daher vom Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen der Mitbeteiligten auszugehen, die Miteigentümer über die Einschätzungen des Beschwerdeführers als Miteigentümer in Kenntnis zu setzen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung durch die Mitbeteiligte sei nicht zu erblicken. Zur (paraphrasierten) schriftlichen Aufnahme der E-Mails in das Protokoll sei festzuhalten, dass jeder Miteigentümer durch Beschluss des Verwaltungsvertrages ein vertragliches Verhältnis mit der Mitbeteiligten eingegangen sei. Verwalter seien
1 WEG zur Wahrung der Interessen aller Wohnungseigentümer verpflichtet, aber explizit auch zur Befolgung von Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer. Darüber hinaus seien
9 WEG die Regelungen des ABGB für Machthaber zu beachten. Bei der Auslegung der vertraglichen Verpflichtungen seien somit die §§ 1009 ff ABGB einschlägig, welche u.a. eine Treuepflicht umfassen. Dabei handle es sich um eine vertragliche Verpflichtung, der die Verantwortliche im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO unterliege. Selbst, wenn diese vertragliche Verpflichtung verneint werden sollte, so sei die Weitergabe des Inhalts sowie des Namens des Beschwerdeführers aufgrund von berechtigen Interessen der Mitbeteiligten
1 lit. f DSGVO aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer habe bei der Vielzahl und Schwere der Vorwürfe auch bewusst sein müssen, dass diese an die Eigentümergemeinschaft herangetragen würden. Umso mehr, nachdem die E-Mails vermehrt mit Provokationen und Beleidigungen bestückt gewesen seien. Somit überwiege das Grundrecht auf Datenschutz der betroffenen Person in diesem Fall nicht. Zur (paraphrasierten) schriftlichen Aufnahme der E-Mails in das Protokoll sei festzuhalten, dass jeder Miteigentümer durch Beschluss des Verwaltungsvertrages ein vertragliches Verhältnis mit der Mitbeteiligten eingegangen sei. Verwalter seien
Paragraph 20, Absatz eins, WEG zur Wahrung der Interessen aller Wohnungseigentümer verpflichtet, aber explizit auch zur Befolgung von Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer. Darüber hinaus seien
Paragraph 20, Absatz 9, WEG die Regelungen des ABGB für Machthaber zu beachten. Bei der Auslegung der vertraglichen Verpflichtungen seien somit die Paragraphen 1009, ff ABGB einschlägig, welche u.a. eine Treuepflicht umfassen. Dabei handle es sich um eine vertragliche Verpflichtung, der die Verantwortliche im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO unterliege. Selbst, wenn diese vertragliche Verpflichtung verneint werden sollte, so sei die Weitergabe des Inhalts sowie des Namens des Beschwerdeführers aufgrund von berechtigen Interessen der Mitbeteiligten
Dem Beschwerdeführer habe bei der Vielzahl und Schwere der Vorwürfe auch bewusst sein müssen, dass diese an die Eigentümergemeinschaft herangetragen würden. Umso mehr, nachdem die E-Mails vermehrt mit Provokationen und Beleidigungen bestückt gewesen seien. Somit überwiege das Grundrecht auf Datenschutz der betroffenen Person in diesem Fall nicht. Es seien auch die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO eingehalten worden. Um den Verdacht des Fehlverhaltens der Verwalterin prüfen zu können, benötigten die restlichen Eigentümer einen Kontakt zum Beschwerdeführer, da dieser eben jenen Verdacht aufgestellt habe. Eine Kontaktaufnahme zwischen den einzelnen Eigentümern einer Gemeinschaft zwecks Willensbildung, im konkreten Fall eine Willensbildung aufgrund des möglichen Fehlverhaltens der Verwalterin, zu ermöglichen gehöre nach der Rechtsprechung des OGH ebenso zu den Verpflichtungen, insofern sei eine vertragliche Verpflichtung zur Kommunikationsermöglichung zu bejahen. Da außer dem Namen des Beschwerdeführers keine weiteren Angaben (wie insbesondere eine Postanschrift oder eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation) zur Verfügung gestellt worden seien, sei die Offenlegung des Namens des Beschwerdeführers an die Miteigentümer jedenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Wiedergabe seiner schriftlich vorgebrachten Vorbehalte durch die Mitbeteiligte nicht korrekt sei, gehe ins Leere. Liege der Zweck der Verarbeitung alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen so seien die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben. Die mitgeteilte Information sei im Sinne des zuvor Aufgezeigten nicht im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt zu beanstanden.Es seien auch die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 5, DSGVO eingehalten worden. Um den Verdacht des Fehlverhaltens der Verwalterin prüfen zu können, benötigten die restlichen Eigentümer einen Kontakt zum Beschwerdeführer, da dieser eben jenen Verdacht aufgestellt habe. Eine Kontaktaufnahme zwischen den einzelnen Eigentümern einer Gemeinschaft zwecks Willensbildung, im konkreten Fall eine Willensbildung aufgrund des möglichen Fehlverhaltens der Verwalterin, zu ermöglichen gehöre nach der Rechtsprechung des OGH ebenso zu den Verpflichtungen, insofern sei eine vertragliche Verpflichtung zur Kommunikationsermöglichung zu bejahen. Da außer dem Namen des Beschwerdeführers keine weiteren Angaben (wie insbesondere eine Postanschrift oder eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation) zur Verfügung gestellt worden seien, sei die Offenlegung des Namens des Beschwerdeführers an die Miteigentümer jedenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Wiedergabe seiner schriftlich vorgebrachten Vorbehalte durch die Mitbeteiligte nicht korrekt sei, gehe ins Leere. Liege der Zweck der Verarbeitung alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen so seien die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben. Die mitgeteilte Information sei im Sinne des zuvor Aufgezeigten nicht im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt zu beanstanden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass der Bescheid auf Sach- und Rechtsirrtümern bzw. falschen Tatsachenbehauptungen und juristisch falschen sowie irrelevanten allgemeinen Ausführungen zum WEG u.a. beruhe. Die einzig relevante Frage, ob die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner E-Mails nötig oder berechtigt gewesen sei, werde im Bescheid tunlichst ignoriert. Er habe zudem in seinen E-Mails stets sachlich argumentiert und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, die die Mitbeteiligte (so wie in den Vorjahren) schlicht ignoriert habe, von Provokationen und Beleidigungen sei nicht auch nur die geringste Spur. Die Nennung seines Namens habe weder eine Kommunikation noch eine Willensbildung vor der Abstimmung ermöglichen können, da er bei der Eigentümerversammlung nicht anwesend gewesen sei und sei das Protokoll der Sitzung erste lange nach dieser veröffentlicht worden, sodass auch hier keine Willensbildung mehr möglich gewesen sei, da die Abstimmung bereits Wochen zuvor erfolgt sei. Die Hinweise auf das WEG seien zudem so leicht verständlich, dass es keiner Kontaktaufnahme bedürfe und wäre eine solche ohnehin unmöglich gewesen, da er die Eigentümerversammlungen gemieden habe und niemand seine Handynummer gekannt habe. Wie der belangten Behörde bekannt sei, habe er der Mitbeteiligten per E-Mail am 17.02.2019 untersagt, seine E-Mails heimlich, ohne sein Wissen und seine Einwilligung, zu veröffentlichen. Weder eine allgemeine Treuepflicht noch irgendeine WEG-Bestimmung sehe vor, dass vertrauliche E-Mails veröffentlicht werden dürften.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Der Beschwerdeführer brachte darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass der Bescheid auf Sach- und Rechtsirrtümern bzw. falschen Tatsachenbehauptungen und juristisch falschen sowie irrelevanten allgemeinen Ausführungen zum WEG u.a. beruhe. Die einzig relevante Frage, ob die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner E-Mails nötig oder berechtigt gewesen sei, werde im Bescheid tunlichst ignoriert. Er habe zudem in seinen E-Mails stets sachlich argumentiert und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, die die Mitbeteiligte (so wie in den Vorjahren) schlicht ignoriert habe, von Provokationen und Beleidigungen sei nicht auch nur die geringste Spur. Die Nennung seines Namens habe weder eine Kommunikation noch eine Willensbildung vor der Abstimmung ermöglichen können, da er bei der Eigentümerversammlung nicht anwesend gewesen sei und sei das Protokoll der Sitzung erste lange nach dieser veröffentlicht worden, sodass auch hier keine Willensbildung mehr möglich gewesen sei, da die Abstimmung bereits Wochen zuvor erfolgt sei. Die Hinweise auf das WEG seien zudem so leicht verständlich, dass es keiner Kontaktaufnahme bedürfe und wäre eine solche ohnehin unmöglich gewesen, da er die Eigentümerversammlungen gemieden habe und niemand seine Handynummer gekannt habe. Wie der belangten Behörde bekannt sei, habe er der Mitbeteiligten per E-Mail am 17.02.2019 untersagt, seine E-Mails heimlich, ohne sein Wissen und seine Einwilligung, zu veröffentlichen. Weder eine allgemeine Treuepflicht noch irgendeine WEG-Bestimmung sehe vor, dass vertrauliche E-Mails veröffentlicht werden dürften. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. 7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 8. Die Mitbeteiligte erstattete am 24.05.2024 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Zitierung aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.02.2023 zulässig gewesen sei, weil die Mitbeteiligte eine gesetzliche und vertragliche Verpflichtung sowie ein berechtigtes Interesse gehabt habe, die Informationen zu teilen und auch die anwesenden Miteigentümer ein berechtigtes Interesse gehabt hätten, über den Inhalt dieses Schreibens informiert zu werden. Die Mitbeteiligte habe
1 WEG die gesetzliche Pflicht, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Wie im Bescheid der belangten Behörde aus den Bestimmungen des WEG und des ABGB richtig abgeleitet werde, treffe die Mitbeteiligte eine umfassende Treuepflicht gegenüber den Mit- und Wohnungseigentümern. Neben den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich diese Treuepflicht auch aus dem Vertragsverhältnis der Verwalterin mit der Eigentümergemeinschaft. Die Treuepflicht der Mitbeteiligten gegenüber den Wohnungseigentümern drücke sich u.a. in Form einer umfassenden Informationspflicht aus, durch die die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte wahrnehmen und informierte Entscheidungen treffen zu können. Konkret gesetzlich normiert sei eine Informationspflicht zB in § 20 Abs. 4 WEG. Nach dieser Bestimmung habe der Verwalter, wenn er den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Person beabsichtige, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sei, die Wohnungseigentümer auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen. Die Mitbeteiligte hatte einen solchen Vorgang zwar nicht beabsichtigt, der Beschwerdeführer habe ihr aber in seinem Schreiben vom 25.02.2023 gerade vorgeworfen, die Absicht zu haben, Rechtsgeschäfte mit Personen abzuschließen, zu denen ein Naheverhältnis bestehe, und diese Absicht auch noch zu verschleiern. Auch wenn dieser Vorwurf nicht berechtigt gewesen sei, sei die Mitbeteiligte aus ihrer gesetzlichen und vertraglichen Treuepflicht heraus verpflichtet gewesen, den Wohnungseigentümern diesen Vorwurf zur Kenntnis zu bringen. Nur durch die Kenntnis dieses Vorwurfs habe den Wohnungseigentümern die Möglichkeit offengestanden, sich selbst darüber Gedanken zu machen, ob für die Mitbeteiligte möglicherweise ein Interessenkonflikt vorliegen könnte. Neben ihrer gesetzlichen und vertraglichen Informationspflicht hatte die Mitbeteiligte auch ein berechtigtes Interesse, die Ansichten und Vorwürfe des Beschwerdeführers den Wohnungseigentümern mitzuteilen. Diesen Vorwürfen durch Transparenz zu begegnen, habe eine wichtige Maßnahme dargestellt, um später nicht der Anschuldigung – insbesondere durch den Beschwerdeführer – ausgesetzt zu sein, dass Ansichten verschwiegen und übergangen werden würden. Der Beschwerdeführer selbst werfe der Mitbeteiligten im Schreiben vom 25.02.2023 mehrmals eine Verschleierung und Intransparenz vor. Er fordere gerade die Transparenz gegenüber den Eigentümern von der Mitbeteiligten ein. Soweit andererseits ein Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung überhaupt zu bejahen sei, wiege dieses jedenfalls deutlich weniger schwer. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 25.02.2023 Ansichten vorgebracht, die er offenbar bei der Abstimmung am 08.03.2023 berücksichtigt wissen wollte. Dass diese Ansichten den Wohnungseigentümern mitgeteilt worden seien, könne ihn nicht beschweren. Auch jene Vorwürfe, die nicht unmittelbar die Beschlussfassung bei der Eigentümerversammlung betreffen, stellten Informationen dar, die auch aus Sicht des Beschwerdeführers den Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen sollten. Zur angedrohten Absetzung als Verwalterin hätte der Beschwerdeführer zB zunächst die Miteigentümer informieren müssen. Außer der Mitbeteiligten hätten auch die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse, über den Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 25.02.2023 informiert zu werden. Durch die Information betreffend die Ansicht des Beschwerdeführers zur geplanten Beschlussfassung sei ihre Entscheidungsgrundlage verbreitert worden. Durch die Information über die Vorwürfe betreffend die Verwaltertätigkeit der Mitbeteiligten seien sie in die Lage versetzt worden, zu überprüfen, ob die Verwalterin entgegen den Interessen der Eigentümer handle und dann gegebenenfalls ihre Rechte auszuüben und gegen schädigendes Verhalten vorzugehen. Entgegen dem Sachverhalt, den das Bundesverwaltungsgericht zu W211 2233508-1/9E beurteilt habe, sei mit der Information der Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall ein großer informationeller Mehrwert einhergegangen. Wiederum sei das Interesse der Wohnungseigentümer an diesem informationellen Mehrwert als deutlich stärker als ein etwaiges Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung einzustufen. Zuletzt sei noch festzuhalten, dass die Mitbeteiligte ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung, ihrem berechtigten Interesse und dem berechtigen Interesse der Wohnungseigentümer nur nachkommen habe können, indem sie nicht nur über den Inhalt des Schreibens vom 25.02.2023 informiert, sondern auch den Namen des Verfassers bekanntgegeben habe. Wie die belangte Behörde richtig festgehalten habe, sei die Information der Wohnungseigentümer gerade auch dazu verpflichtend, um diese in die Lage zu versetzen, sich eine fundierte Meinung zu bilden und darauf aufbauend ihre Rechte auszuüben. Wenn der Beschwerdeführer nun ein Vorgehen der Verwalterin schildere, das – wenn es denn zutreffen würde – geeignet wäre, die Wohnungseigentümer grob zu schädigen, hätten diese ein Interesse daran und ein Recht darauf, diese Vorwürfe zu überprüfen. Dies sei nur dann möglich, wenn sie auch Rücksprache mit dem Urheber der Vorwürfe halten und sich mit diesem austauschen könnten. Es sei schließlich aus unvoreingenommener Sicht davon auszugehen, dass der Urheber die Vorwürfe nicht erfinde, sondern über Beweise verfügen sollte, die die Wohnungseigentümer kennen sollten. 8. Die Mitbeteiligte erstattete am 24.05.2024 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Zitierung aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.02.2023 zulässig gewesen sei, weil die Mitbeteiligte eine gesetzliche und vertragliche Verpflichtung sowie ein berechtigtes Interesse gehabt habe, die Informationen zu teilen und auch die anwesenden Miteigentümer ein berechtigtes Interesse gehabt hätten, über den Inhalt dieses Schreibens informiert zu werden. Die Mitbeteiligte habe
Paragraph 20, Absatz eins, WEG die gesetzliche Pflicht, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Wie im Bescheid der belangten Behörde aus den Bestimmungen des WEG und des ABGB richtig abgeleitet werde, treffe die Mitbeteiligte eine umfassende Treuepflicht gegenüber den Mit- und Wohnungseigentümern. Neben den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich diese Treuepflicht auch aus dem Vertragsverhältnis der Verwalterin mit der Eigentümergemeinschaft. Die Treuepflicht der Mitbeteiligten gegenüber den Wohnungseigentümern drücke sich u.a. in Form einer umfassenden Informationspflicht aus, durch die die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte wahrnehmen und informierte Entscheidungen treffen zu können. Konkret gesetzlich normiert sei eine Informationspflicht zB in Paragraph 20, Absatz 4, WEG. Nach dieser Bestimmung habe der Verwalter, wenn er den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Person beabsichtige, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sei, die Wohnungseigentümer auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen. Die Mitbeteiligte hatte einen solchen Vorgang zwar nicht beabsichtigt, der Beschwerdeführer habe ihr aber in seinem Schreiben vom 25.02.2023 gerade vorgeworfen, die Absicht zu haben, Rechtsgeschäfte mit Personen abzuschließen, zu denen ein Naheverhältnis bestehe, und diese Absicht auch noch zu verschleiern. Auch wenn dieser Vorwurf nicht berechtigt gewesen sei, sei die Mitbeteiligte aus ihrer gesetzlichen und vertraglichen Treuepflicht heraus verpflichtet gewesen, den Wohnungseigentümern diesen Vorwurf zur Kenntnis zu bringen. Nur durch die Kenntnis dieses Vorwurfs habe den Wohnungseigentümern die Möglichkeit offengestanden, sich selbst darüber Gedanken zu machen, ob für die Mitbeteiligte möglicherweise ein Interessenkonflikt vorliegen könnte. Neben ihrer gesetzlichen und vertraglichen Informationspflicht hatte die Mitbeteiligte auch ein berechtigtes Interesse, die Ansichten und Vorwürfe des Beschwerdeführers den Wohnungseigentümern mitzuteilen. Diesen Vorwürfen durch Transparenz zu begegnen, habe eine wichtige Maßnahme dargestellt, um später nicht der Anschuldigung – insbesondere durch den Beschwerdeführer – ausgesetzt zu sein, dass Ansichten verschwiegen und übergangen werden würden. Der Beschwerdeführer selbst werfe der Mitbeteiligten im Schreiben vom 25.02.2023 mehrmals eine Verschleierung und Intransparenz vor. Er fordere gerade die Transparenz gegenüber den Eigentümern von der Mitbeteiligten ein. Soweit andererseits ein Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung überhaupt zu bejahen sei, wiege dieses jedenfalls deutlich weniger schwer. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 25.02.2023 Ansichten vorgebracht, die er offenbar bei der Abstimmung am 08.03.2023 berücksichtigt wissen wollte. Dass diese Ansichten den Wohnungseigentümern mitgeteilt worden seien, könne ihn nicht beschweren. Auch jene Vorwürfe, die nicht unmittelbar die Beschlussfassung bei der Eigentümerversammlung betreffen, stellten Informationen dar, die auch aus Sicht des Beschwerdeführers den Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen sollten. Zur angedrohten Absetzung als Verwalterin hätte der Beschwerdeführer zB zunächst die Miteigentümer informieren müssen. Außer der Mitbeteiligten hätten auch die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse, über den Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 25.02.2023 informiert zu werden. Durch die Information betreffend die Ansicht des Beschwerdeführers zur geplanten Beschlussfassung sei ihre Entscheidungsgrundlage verbreitert worden. Durch die Information über die Vorwürfe betreffend die Verwaltertätigkeit der Mitbeteiligten seien sie in die Lage versetzt worden, zu überprüfen, ob die Verwalterin entgegen den Interessen der Eigentümer handle und dann gegebenenfalls ihre Rechte auszuüben und gegen schädigendes Verhalten vorzugehen. Entgegen dem Sachverhalt, den das Bundesverwaltungsgericht zu W211 2233508-1/9E beurteilt habe, sei mit der Information der Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall ein großer informationeller Mehrwert einhergegangen. Wiederum sei das Interesse der Wohnungseigentümer an diesem informationellen Mehrwert als deutlich stärker als ein etwaiges Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung einzustufen. Zuletzt sei noch festzuhalten, dass die Mitbeteiligte ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung, ihrem berechtigten Interesse und dem berechtigen Interesse der Wohnungseigentümer nur nachkommen habe können, indem sie nicht nur über den Inhalt des Schreibens vom 25.02.2023 informiert, sondern auch den Namen des Verfassers bekanntgegeben habe. Wie die belangte Behörde richtig festgehalten habe, sei die Information der Wohnungseigentümer gerade auch dazu verpflichtend, um diese in die Lage zu versetzen, sich eine fundierte Meinung zu bilden und darauf aufbauend ihre Rechte auszuüben. Wenn der Beschwerdeführer nun ein Vorgehen der Verwalterin schildere, das – wenn es denn zutreffen würde – geeignet wäre, die Wohnungseigentümer grob zu schädigen, hätten diese ein Interesse daran und ein Recht darauf, diese Vorwürfe zu überprüfen. Dies sei nur dann möglich, wenn sie auch Rücksprache mit dem Urheber der Vorwürfe halten und sich mit diesem austauschen könnten. Es sei schließlich aus unvoreingenommener Sicht davon auszugehen, dass der Urheber die Vorwürfe nicht erfinde, sondern über Beweise verfügen sollte, die die Wohnungseigentümer kennen sollten. Auch die Paraphrasierung im Protokoll sei aufgrund des geschilderten rechtlichen Interesses zulässig gewesen. Falsch sei die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Mitbeteiligte den Inhalt seiner E-Mails im Protokoll der Eigentümerversammlung grob tatsachenwidrig wiedergegeben habe. Das Wort „Korruption“ verfälsche keineswegs die Äußerung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25.02.2023, der Beschwerdeführer werfe der Mitbeteiligten im Schreiben vom 25.02.2023 gerade vor, ihr anvertrautes Geld der Eigentümergemeinschaft in unzulässiger Weise zu verwenden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt habe, habe die Mitbeteiligte daher auch den Grundsatz der Datenrichtigkeit nicht verletzt. 9. Nach Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 24.05.2024 erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.12.2024 ebenfalls eine Stellungnahme, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vorbrachte, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem „analogen Fall“ zur Geschäftszahl W214 2242818-1/18E die Mitbeteiligte bereits einmal „verurteilt“ habe, weil sie durch die Weiterleitung und Veröffentlichung von vertraulichen Schreiben systematisch die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 1 DSG verletzt habe.9. Nach Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 24.05.2024 erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.12.2024 ebenfalls eine Stellungnahme, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vorbrachte, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem „analogen Fall“ zur Geschäftszahl W214 2242818-1/18E die Mitbeteiligte bereits einmal „verurteilt“ habe, weil sie durch die Weiterleitung und Veröffentlichung von vertraulichen Schreiben systematisch die Geheimhaltungsverpflichtung nach Paragraph eins, DSG verletzt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ 3.3.1.4. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:3.3.1.4. Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten: „
1 DSG keine Rolle spielt, auf welche Weise Daten verarbeitet werden, und auch eine mündliche Mitteilung eine Verletzung dieser Bestimmung bewirken kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat (wenn auch noch zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 DSG einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN). Mangels Änderung dieser Bestimmung gilt dies auch für die geltende Regelung des § 1 Abs. 1 DSG (VwGH 23.06.2022, Ro 2022/04/0008; zum Umstand, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung von Daten auch durch mündliche Übermittlung erfolgen kann, vgl. auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1 Rz 12 [Stand 1.2.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 12.3.2010, 2008/17/0206 [Umwidmungsanträge] und DSK 18.1.2013, K121.886/0003-DSK/2013 [Polizeitelefonat]; DSK 20.7.2007, K121.269/0010-DSK/2007 [Suchtgiftsache]; DSB 2.8.2019, DSB-D123.594/0003-DSB/2019 [Schulnote] nrk).3.3.2.2. Hinsichtlich der Verlesung der E-Mails des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte im Rahmen der Eigentümerversammlung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen ist, dass es im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG keine Rolle spielt, auf welche Weise Daten verarbeitet werden, und auch eine mündliche Mitteilung eine Verletzung dieser Bestimmung bewirken kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat (wenn auch noch zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN). Mangels Änderung dieser Bestimmung gilt dies auch für die geltende Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG (VwGH 23.06.2022, Ro 2022/04/0008; zum Umstand, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung von Daten auch durch mündliche Übermittlung erfolgen kann, vergleiche auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins, Rz 12 [Stand 1.2.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 12.3.2010, 2008/17/0206 [Umwidmungsanträge] und DSK 18.1.2013, K121.886/0003-DSK/2013 [Polizeitelefonat]; DSK 20.7.2007, K121.269/0010-DSK/2007 [Suchtgiftsache]; DSB 2.8.2019, DSB-D123.594/0003-DSB/2019 [Schulnote] nrk). 3.3.2.3. Es ist somit
2 DSG zu prüfen, ob die hier erfolgte Beschränkung des Rechts auf Geheimhaltung, da personenbezogene Daten des Beschwerdeführers offengelegt wurden, aufgrund überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig war.3.3.2.3. Es ist somit
Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu prüfen, ob die hier erfolgte Beschränkung des Rechts auf Geheimhaltung, da personenbezogene Daten des Beschwerdeführers offengelegt wurden, aufgrund überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig war. Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung ergibt sich nämlich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist daher vorliegend nach § 1 DSG iVm Art. 5 und 6 DSGVO zu beurteilen.Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung ergibt sich nämlich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist daher vorliegend nach Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 DSGVO zu beurteilen. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO gestattet die Verarbeitung unter drei kumulativen Voraussetzungen:
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2290157.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.