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{'item': 'W108 2290157-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 24§ 1§ 20Art. 6Art. 130§ 10§ 6§ 27§ 58§ 17§ 7Artikel 89§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW108 2290157-1 Spruch, W108 2290157-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde

§ 24

Datenschutzgesetz (DSG) vom 26.03.2023 (verbessert mit Eingabe vom 14.05.2023) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG wegen Veröffentlichung vertraulicher Korrespondenz durch seine Hausverwalterin, XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht).1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 26.03.2023 (verbessert mit Eingabe vom 14.05.2023) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG wegen Veröffentlichung vertraulicher Korrespondenz durch seine Hausverwalterin, römisch 40 (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Am 08.03.2023 habe die Mitbeteiligte im Rahmen der Eigentümerversammlung WEG XXXX die an sie gerichteten, vertraulichen E-Mails des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage und sachliche Veranlassung verlesen und im Protokoll der Eigentümerversammlung beim späteren Versand bzw. Hausanschlag den Inhalt seiner vertraulichen E-Mails allen Miteigentümern mitgeteilt, wobei der Inhalt im Übrigen grob verfälscht wiedergegeben worden sei. Das Veröffentlichen vertraulicher und persönlich an den Verwalter adressierter Briefe gehöre jedenfalls nicht zu den Aufgaben des Hausverwalters. Allenfalls könnte ein Hausverwalter ohne Nennung des Briefverfassers auf bestehende rechtliche Bedenken hinweisen. Er ersuchte die belangte Behörde, die Rechtsverletzung festzustellen. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Am 08.03.2023 habe die Mitbeteiligte im Rahmen der Eigentümerversammlung WEG römisch 40 die an sie gerichteten, vertraulichen E-Mails des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage und sachliche Veranlassung verlesen und im Protokoll der Eigentümerversammlung beim späteren Versand bzw. Hausanschlag den Inhalt seiner vertraulichen E-Mails allen Miteigentümern mitgeteilt, wobei der Inhalt im Übrigen grob verfälscht wiedergegeben worden sei. Das Veröffentlichen vertraulicher und persönlich an den Verwalter adressierter Briefe gehöre jedenfalls nicht zu den Aufgaben des Hausverwalters. Allenfalls könnte ein Hausverwalter ohne Nennung des Briefverfassers auf bestehende rechtliche Bedenken hinweisen. Er ersuchte die belangte Behörde, die Rechtsverletzung festzustellen. Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 08.03.2023, der E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der Mitbeteiligten vom 11.02.2023, 14.02.2023, 25.02.2023 und 18.03.2023 sowie Lichtbilder des Aushangs des Protokolls der Eigentümerversammlung wurden der Datenschutzbeschwerde angeschlossen.

  1. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 14.06.2023 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass bei der Hausversammlung am 08.03.2023 wichtigster Punkt der Tagesordnung das große Instandhaltungsprojekt durch die beauftragte Architektin und Bauleiterin gewesen sei. Im Voraus hätten die Hausverwaltung Stellungnahmen von Wohnungseigentümern erreicht, die an der Hausversammlung aus terminlichen Gründen nicht hätten teilnehmen können, aber dennoch ihre Gedanken zu dem Projekt hätten mitteilen wollen. Unter anderem habe sich der Beschwerdeführer zweimal per E-Mail zu dem Projekt geäußert. Das Projekt sei bei der Hausversammlung intensiv diskutiert worden, als Beiträge zur Diskussion seien den anwesenden Hauseigentümern auch die bei der Hausverwaltung vorab eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht worden. Eine Unterschlagung und Verheimlichung dieser Stellungnahmen wäre aus Sicht der Hausverwaltung eine Vernachlässigung der Treuepflichten (gewesen). Unter anderem sei auch aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers zitiert worden. Dass dessen Stellungnahmen vertraulich seien und die übrigen Wohnungseigentümer nicht Kenntnis von seinen Einschätzungen erlangen sollten, sei aus den Stellungnahmen nicht hervorgegangen. Aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 25.02.2023 sei wörtlich zitiert worden, da hier der Hausverwaltung schwerste Verfehlungen unterstellt worden seien. Sollten diese Behauptungen den Tatsachen entsprechen, wäre die Hausverwaltung jedenfalls rechtlich zur Verantwortung zu ziehen und unverzüglich ihres Mandates zu entheben. Daher sei auch die Aufforderung der Hausverwaltung an die Wohnungseigentumsgemeinschaft ergangen, die Vorwürfe zu überprüfen und gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen. Eine Verheimlichung dieser Vorwürfe wäre aus Sicht der Hausverwaltung ebenfalls eine Vernachlässigung von Treuepflichten.
  2. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 27.06.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass die Mitbeteiligte im Protokoll schreibe, mehrere Anschreiben/Stellungnahmen verlesen zu haben, nunmehr sei in der Stellungnahme vom 14.06.2023 lediglich von einem E-Mail die Rede. In seiner E-Mail vom 25.02.2023 finde sich zudem weder das Wort „Korruption“ noch ein ähnlicher Vorwurf. Auch die Bevorzugung von Anbietern durch die Hausverwaltung stehe nicht in der E-Mail vom 25.02.
  3. Er moniere in dieser E-Mail, dass die Mitbeteiligte im laufenden Verschönerungsprojekt gezielt zu verschleiern versuche, dass sie einem der größten Miteigentümer einen großen „Brocken“ der Aufträge heimlich zuschanzen wolle, obwohl dieser Miteigentümer laut WEG natürlich wegen Befangenheit kein Stimmrecht haben dürfe. Auch in der Vergangenheit habe die Mitbeteiligte heimlich und entgegen den Beschlüssen der Hausversammlung Aufträge diesem Miteigentümer zugeschanzt. Aus seiner E-Mail gehe zudem hervor, dass es sich um gar keine „Stellungnahme“ zu einem Projekt, sondern um einen vertraulichen Brief an die Mitbeteiligte handle, in welchem er ihr vor Augen führe, dass sie neuerlich schwere Formfehler begangen habe, weshalb die Beschlüsse mit Nichtigkeit belastet seien. Auch die Mitbeteiligte selbst habe zu keinem Zeitpunkt irgendjemanden dazu aufgefordert, irgendwelche Stellungnahmen abzugeben. Er habe also darauf bauen können, dass die Mitbeteiligte die vertraulichen, an sie gerichteten E-Mails auch tatsächlich geheimhalte. Die Vorwürfe hätten auch ohne Nennung eines konkreten „Vorwurf-Machers“ erwähnt werden können. Die Kenntnis seiner E-Mails hätte den wenigen anwesenden Miteigentümern auch nicht geholfen, die Ungereimtheiten in der Verwaltungstätigkeit der Mitbeteiligten zu verstehen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „
  5. Die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] ist Verwalterin der Liegenschaft der Wohnhausanlage XXXX .„
  6. Die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] ist Verwalterin der Liegenschaft der Wohnhausanlage römisch 40 .
  7. Der Beschwerdeführer als Eigentümer einer der Wohnungen schrieb im Zeitraum von
  8. Februar 2023 bis
  9. März 2023 mehrere E-Mails an die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte], um Themen anzuführen bzw. Beschwerden kundzugeben, welche die bevorstehende Eigentümerversammlung vom
  10. März 2023 zum Gegenstand hatten, insbesondere jene, im Gesamtkomplex von Instandhaltungsarbeiten und die diesbezüglich geplante Beschlussfassung. Darüber hinaus enthielten die Nachrichten auch persönliche Kritik an der Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] und konfrontierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] mit der Vermutung, wonach diese einen Großteil der für das Bauprojekt notwendigen Bauaufträge einem ihr nahestehenden Miteigentümer zu überhöhten Preisen zuschanzen wolle, welcher aus diesem Grund nicht stimmberechtigt sei.
  11. Im Verlaufe der Kommunikation wurden die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] immer schwerwiegender. So übermittelte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] am
  12. Februar 2023 nachstehende E-Mail, in welcher er dieser unter Vorhalt einer behaupteten Verschleierungstaktik in Zusammenhang mit den geplanten Umbauarbeiten „weitreichende Konsequenzen“, welche zur „Absetzung der Hausverwaltung“ (da diese „Millionenaufträge über Kredite ohne Kostenvoranschläge an Duz-Freunde“ vergebe) bis hin zu deren strafrechtlichen Verantwortung in Aussicht stellte. Die E-Mail vom
  13. Februar 2023 gestaltete sich wie folgt (Text wie im Original; Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben).
  14. Auszüge der Stellungnahmen des Beschwerdeführers, wie insbesondere aus der E-Mail vom
  15. Februar 2023, verlas die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] am
  16. März 2023 im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung.
  17. In weiterer Folge paraphrasierte die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] die Inhalte der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und nahm diese in das schriftliche Protokoll der Hausversammlung auf, welches sie im Anschluss an alle Wohnungseigentümer am
  18. März 2023 übermittelte. Der relevante Teil dieses Protokolls gestaltete sich wie folgt (Text wie im Original, Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
  19. Ein Verbot zur Offenlegung des Inhalts dieser E-Mails hat der Beschwerdeführer nicht ausgesprochen.“ Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

2 DSG dann zulässig seien, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Die verfahrensgegenständliche mündliche Mitteilung liege weder im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers, ebenso wenig liege von diesem eine Zustimmung vor. Es wäre allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin bzw. Dritter“ denkbar, die den Anspruch auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers beschränken könnten. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer mehrere E-Mails an die Mitbeteiligte in ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin übermittelt, welche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers beinhaltet hätten. Diese habe die Mitbeteiligte – wie festgestellt – im Rahmen der Eigentümerversammlung 08.03.2023 auszugsweise in Anwesenheit anderer Miteigentümer verlesen. Demnach sei im vorliegenden Fall das Interesse der Mitbeteiligten an der Information der Miteigentümer sowie ganz generell das Interesse der Miteigentümer an dieser Information im Hinblick auf die vorgebrachte Vermutung des Beschwerdeführers der potentiellen Misswirtschaft bzw. Pflichtverletzung der Mitbeteiligten in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftsverwalterin zu erkennen. Dies stehe dem Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner Daten, konkret, dass seine Daten in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden, gegenüber. Des Weiteren liegen die Interessen des Beschwerdeführers im Schutz vor Diskreditierung durch die Mitbeteiligte, nämlich dahingehend, nicht mit den gegenständlichen Vorwürfen in Verbindung gebracht zu werden. Zur Prüfung der gegenständlichen Einschätzungen bzw. Vorwürfe des Beschwerdeführers hätten die Eigentümer Informationen über ihren Ursprung und den Inhalt der Eingaben benötigt. Zur möglichen Lösung, Eskalationseindämmung oder Interessenswahrnehmung seien daher Informationen für die Kommunikation untereinander erforderlich, insbesondere der Name des Beschwerdeführers, um entsprechende Rückfragen zu tätigen. Bereits aus der allgemeinen Bestimmung des § 1009 ABGB ergebe sich, dass die Verwalterin einer umfassenden Treuepflicht unterliege. Dies habe zur Folge, dass sie Interessenskollisionen jedenfalls zu vermeiden habe. So sehe § 20 Abs. 4 WEG ebenfalls ausdrücklich die Hinweispflicht des Verwalters vor, wonach dieser die Wohnungseigentümer über beabsichtigte Abschlüsse von Rechtsgeschäften mit Personen aus einem bestimmten Naheverhältnis rechtzeitig zu informieren habe, um einen Informationsaustausch mit den anderen Gemeinschaftern herzustellen. Der Beschwerdeführer habe in seiner E-Mail-Kommunikation mit der Mitbeteiligten ein eben solches Zuwiderhandeln der Mitbeteiligten angeprangert, nämlich ihre Verschleierung im Hinblick auf „die Vergabe von Millionenaufträgen über Kredite ohne Kostenvoranschläge an Duz-Freunde“. Entsprechend ihren Pflichten sei zudem im Protokoll schriftlich die Bitte festgehalten, wonach die Miteigentümer „sich dazu selbst informieren und die Vorwürfe gegebenenfalls“ […} „überprüfen“ […] „und verfolgen“ mögen. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringe, die entsprechende Aufklärung der Verwalterin läge nicht in ihrem Aufgabenbereich, so seien ihm die Rechtsprechung zu § 1009 ABGB und der Gesetzeswortlaut des § 20 WEG entgegenzuhalten, in welchem die Pflichten der Verwaltung (nicht taxativ) aufgelistet seien; ebenso fänden sich die Konsequenzen, welche mit einer gröblichen Pflichtverletzung einhergehen würden (und auf die der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte auch mehrmals selbst hingewiesen habe). Seine schriftlichen Ausführungen hätten in diesem Sinne die Arbeit der Verwalterin betroffen und habe die Mitbeteiligte in Entsprechung ihrer (Treue-)Pflichten andere Miteigentümer über die bestehenden Unstimmigkeiten in Kenntnis gesetzt. Die zu diesem Zweck unternommene Verlesung bzw. Wiedergabe der E-Mails als Information an die Miteigentümer erscheine daher zur Verwirklichung dieser Interessen erforderlich, um den Vorbehalten des Beschwerdeführers entsprechend zu begegnen. Zur Interessenabwägung sei festzuhalten, dass keine sensiblen Informationen weitergegeben worden seien, sondern nur Beschwerden bzw. Vorbehalte des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verwaltertätigkeit der Mitbeteiligten, die alle Eigentümer (als Wohnungseigentümergemeinschaft) betreffen und der Name des Beschwerdeführers, der den anderen Miteigentümern ohnehin bekannt sein dürfte. Im Ergebnis sei daher vom Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen der Mitbeteiligten auszugehen, die Miteigentümer über die Einschätzungen des Beschwerdeführers als Miteigentümer in Kenntnis zu setzen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung durch die Mitbeteiligte sei nicht zu erblicken.Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig seien, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Die verfahrensgegenständliche mündliche Mitteilung liege weder im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers, ebenso wenig liege von diesem eine Zustimmung vor. Es wäre allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin bzw. Dritter“ denkbar, die den Anspruch auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers beschränken könnten. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer mehrere E-Mails an die Mitbeteiligte in ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin übermittelt, welche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers beinhaltet hätten. Diese habe die Mitbeteiligte – wie festgestellt – im Rahmen der Eigentümerversammlung 08.03.2023 auszugsweise in Anwesenheit anderer Miteigentümer verlesen. Demnach sei im vorliegenden Fall das Interesse der Mitbeteiligten an der Information der Miteigentümer sowie ganz generell das Interesse der Miteigentümer an dieser Information im Hinblick auf die vorgebrachte Vermutung des Beschwerdeführers der potentiellen Misswirtschaft bzw. Pflichtverletzung der Mitbeteiligten in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftsverwalterin zu erkennen. Dies stehe dem Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner Daten, konkret, dass seine Daten in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden, gegenüber. Des Weiteren liegen die Interessen des Beschwerdeführers im Schutz vor Diskreditierung durch die Mitbeteiligte, nämlich dahingehend, nicht mit den gegenständlichen Vorwürfen in Verbindung gebracht zu werden. Zur Prüfung der gegenständlichen Einschätzungen bzw. Vorwürfe des Beschwerdeführers hätten die Eigentümer Informationen über ihren Ursprung und den Inhalt der Eingaben benötigt. Zur möglichen Lösung, Eskalationseindämmung oder Interessenswahrnehmung seien daher Informationen für die Kommunikation untereinander erforderlich, insbesondere der Name des Beschwerdeführers, um entsprechende Rückfragen zu tätigen. Bereits aus der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1009, ABGB ergebe sich, dass die Verwalterin einer umfassenden Treuepflicht unterliege. Dies habe zur Folge, dass sie Interessenskollisionen jedenfalls zu vermeiden habe. So sehe Paragraph 20, Absatz 4, WEG ebenfalls ausdrücklich die Hinweispflicht des Verwalters vor, wonach dieser die Wohnungseigentümer über beabsichtigte Abschlüsse von Rechtsgeschäften mit Personen aus einem bestimmten Naheverhältnis rechtzeitig zu informieren habe, um einen Informationsaustausch mit den anderen Gemeinschaftern herzustellen. Der Beschwerdeführer habe in seiner E-Mail-Kommunikation mit der Mitbeteiligten ein eben solches Zuwiderhandeln der Mitbeteiligten angeprangert, nämlich ihre Verschleierung im Hinblick auf „die Vergabe von Millionenaufträgen über Kredite ohne Kostenvoranschläge an Duz-Freunde“. Entsprechend ihren Pflichten sei zudem im Protokoll schriftlich die Bitte festgehalten, wonach die Miteigentümer „sich dazu selbst informieren und die Vorwürfe gegebenenfalls“ […} „überprüfen“ […] „und verfolgen“ mögen. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringe, die entsprechende Aufklärung der Verwalterin läge nicht in ihrem Aufgabenbereich, so seien ihm die Rechtsprechung zu Paragraph 1009, ABGB und der Gesetzeswortlaut des Paragraph 20, WEG entgegenzuhalten, in welchem die Pflichten der Verwaltung (nicht taxativ) aufgelistet seien; ebenso fänden sich die Konsequenzen, welche mit einer gröblichen Pflichtverletzung einhergehen würden (und auf die der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte auch mehrmals selbst hingewiesen habe). Seine schriftlichen Ausführungen hätten in diesem Sinne die Arbeit der Verwalterin betroffen und habe die Mitbeteiligte in Entsprechung ihrer (Treue-)Pflichten andere Miteigentümer über die bestehenden Unstimmigkeiten in Kenntnis gesetzt. Die zu diesem Zweck unternommene Verlesung bzw. Wiedergabe der E-Mails als Information an die Miteigentümer erscheine daher zur Verwirklichung dieser Interessen erforderlich, um den Vorbehalten des Beschwerdeführers entsprechend zu begegnen. Zur Interessenabwägung sei festzuhalten, dass keine sensiblen Informationen weitergegeben worden seien, sondern nur Beschwerden bzw. Vorbehalte des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verwaltertätigkeit der Mitbeteiligten, die alle Eigentümer (als Wohnungseigentümergemeinschaft) betreffen und der Name des Beschwerdeführers, der den anderen Miteigentümern ohnehin bekannt sein dürfte. Im Ergebnis sei daher vom Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen der Mitbeteiligten auszugehen, die Miteigentümer über die Einschätzungen des Beschwerdeführers als Miteigentümer in Kenntnis zu setzen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung durch die Mitbeteiligte sei nicht zu erblicken. Zur (paraphrasierten) schriftlichen Aufnahme der E-Mails in das Protokoll sei festzuhalten, dass jeder Miteigentümer durch Beschluss des Verwaltungsvertrages ein vertragliches Verhältnis mit der Mitbeteiligten eingegangen sei. Verwalter seien

§ 20Abs.

1 WEG zur Wahrung der Interessen aller Wohnungseigentümer verpflichtet, aber explizit auch zur Befolgung von Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer. Darüber hinaus seien

§ 20Abs.

9 WEG die Regelungen des ABGB für Machthaber zu beachten. Bei der Auslegung der vertraglichen Verpflichtungen seien somit die §§ 1009 ff ABGB einschlägig, welche u.a. eine Treuepflicht umfassen. Dabei handle es sich um eine vertragliche Verpflichtung, der die Verantwortliche im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO unterliege. Selbst, wenn diese vertragliche Verpflichtung verneint werden sollte, so sei die Weitergabe des Inhalts sowie des Namens des Beschwerdeführers aufgrund von berechtigen Interessen der Mitbeteiligten

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer habe bei der Vielzahl und Schwere der Vorwürfe auch bewusst sein müssen, dass diese an die Eigentümergemeinschaft herangetragen würden. Umso mehr, nachdem die E-Mails vermehrt mit Provokationen und Beleidigungen bestückt gewesen seien. Somit überwiege das Grundrecht auf Datenschutz der betroffenen Person in diesem Fall nicht. Zur (paraphrasierten) schriftlichen Aufnahme der E-Mails in das Protokoll sei festzuhalten, dass jeder Miteigentümer durch Beschluss des Verwaltungsvertrages ein vertragliches Verhältnis mit der Mitbeteiligten eingegangen sei. Verwalter seien

Paragraph 20, Absatz eins, WEG zur Wahrung der Interessen aller Wohnungseigentümer verpflichtet, aber explizit auch zur Befolgung von Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer. Darüber hinaus seien

Paragraph 20, Absatz 9, WEG die Regelungen des ABGB für Machthaber zu beachten. Bei der Auslegung der vertraglichen Verpflichtungen seien somit die Paragraphen 1009, ff ABGB einschlägig, welche u.a. eine Treuepflicht umfassen. Dabei handle es sich um eine vertragliche Verpflichtung, der die Verantwortliche im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO unterliege. Selbst, wenn diese vertragliche Verpflichtung verneint werden sollte, so sei die Weitergabe des Inhalts sowie des Namens des Beschwerdeführers aufgrund von berechtigen Interessen der Mitbeteiligten

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt.

Dem Beschwerdeführer habe bei der Vielzahl und Schwere der Vorwürfe auch bewusst sein müssen, dass diese an die Eigentümergemeinschaft herangetragen würden. Umso mehr, nachdem die E-Mails vermehrt mit Provokationen und Beleidigungen bestückt gewesen seien. Somit überwiege das Grundrecht auf Datenschutz der betroffenen Person in diesem Fall nicht. Es seien auch die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO eingehalten worden. Um den Verdacht des Fehlverhaltens der Verwalterin prüfen zu können, benötigten die restlichen Eigentümer einen Kontakt zum Beschwerdeführer, da dieser eben jenen Verdacht aufgestellt habe. Eine Kontaktaufnahme zwischen den einzelnen Eigentümern einer Gemeinschaft zwecks Willensbildung, im konkreten Fall eine Willensbildung aufgrund des möglichen Fehlverhaltens der Verwalterin, zu ermöglichen gehöre nach der Rechtsprechung des OGH ebenso zu den Verpflichtungen, insofern sei eine vertragliche Verpflichtung zur Kommunikationsermöglichung zu bejahen. Da außer dem Namen des Beschwerdeführers keine weiteren Angaben (wie insbesondere eine Postanschrift oder eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation) zur Verfügung gestellt worden seien, sei die Offenlegung des Namens des Beschwerdeführers an die Miteigentümer jedenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Wiedergabe seiner schriftlich vorgebrachten Vorbehalte durch die Mitbeteiligte nicht korrekt sei, gehe ins Leere. Liege der Zweck der Verarbeitung alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen so seien die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben. Die mitgeteilte Information sei im Sinne des zuvor Aufgezeigten nicht im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt zu beanstanden.Es seien auch die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 5, DSGVO eingehalten worden. Um den Verdacht des Fehlverhaltens der Verwalterin prüfen zu können, benötigten die restlichen Eigentümer einen Kontakt zum Beschwerdeführer, da dieser eben jenen Verdacht aufgestellt habe. Eine Kontaktaufnahme zwischen den einzelnen Eigentümern einer Gemeinschaft zwecks Willensbildung, im konkreten Fall eine Willensbildung aufgrund des möglichen Fehlverhaltens der Verwalterin, zu ermöglichen gehöre nach der Rechtsprechung des OGH ebenso zu den Verpflichtungen, insofern sei eine vertragliche Verpflichtung zur Kommunikationsermöglichung zu bejahen. Da außer dem Namen des Beschwerdeführers keine weiteren Angaben (wie insbesondere eine Postanschrift oder eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation) zur Verfügung gestellt worden seien, sei die Offenlegung des Namens des Beschwerdeführers an die Miteigentümer jedenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Wiedergabe seiner schriftlich vorgebrachten Vorbehalte durch die Mitbeteiligte nicht korrekt sei, gehe ins Leere. Liege der Zweck der Verarbeitung alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen so seien die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben. Die mitgeteilte Information sei im Sinne des zuvor Aufgezeigten nicht im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt zu beanstanden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass der Bescheid auf Sach- und Rechtsirrtümern bzw. falschen Tatsachenbehauptungen und juristisch falschen sowie irrelevanten allgemeinen Ausführungen zum WEG u.a. beruhe. Die einzig relevante Frage, ob die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner E-Mails nötig oder berechtigt gewesen sei, werde im Bescheid tunlichst ignoriert. Er habe zudem in seinen E-Mails stets sachlich argumentiert und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, die die Mitbeteiligte (so wie in den Vorjahren) schlicht ignoriert habe, von Provokationen und Beleidigungen sei nicht auch nur die geringste Spur. Die Nennung seines Namens habe weder eine Kommunikation noch eine Willensbildung vor der Abstimmung ermöglichen können, da er bei der Eigentümerversammlung nicht anwesend gewesen sei und sei das Protokoll der Sitzung erste lange nach dieser veröffentlicht worden, sodass auch hier keine Willensbildung mehr möglich gewesen sei, da die Abstimmung bereits Wochen zuvor erfolgt sei. Die Hinweise auf das WEG seien zudem so leicht verständlich, dass es keiner Kontaktaufnahme bedürfe und wäre eine solche ohnehin unmöglich gewesen, da er die Eigentümerversammlungen gemieden habe und niemand seine Handynummer gekannt habe. Wie der belangten Behörde bekannt sei, habe er der Mitbeteiligten per E-Mail am 17.02.2019 untersagt, seine E-Mails heimlich, ohne sein Wissen und seine Einwilligung, zu veröffentlichen. Weder eine allgemeine Treuepflicht noch irgendeine WEG-Bestimmung sehe vor, dass vertrauliche E-Mails veröffentlicht werden dürften.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer brachte darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass der Bescheid auf Sach- und Rechtsirrtümern bzw. falschen Tatsachenbehauptungen und juristisch falschen sowie irrelevanten allgemeinen Ausführungen zum WEG u.a. beruhe. Die einzig relevante Frage, ob die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner E-Mails nötig oder berechtigt gewesen sei, werde im Bescheid tunlichst ignoriert. Er habe zudem in seinen E-Mails stets sachlich argumentiert und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, die die Mitbeteiligte (so wie in den Vorjahren) schlicht ignoriert habe, von Provokationen und Beleidigungen sei nicht auch nur die geringste Spur. Die Nennung seines Namens habe weder eine Kommunikation noch eine Willensbildung vor der Abstimmung ermöglichen können, da er bei der Eigentümerversammlung nicht anwesend gewesen sei und sei das Protokoll der Sitzung erste lange nach dieser veröffentlicht worden, sodass auch hier keine Willensbildung mehr möglich gewesen sei, da die Abstimmung bereits Wochen zuvor erfolgt sei. Die Hinweise auf das WEG seien zudem so leicht verständlich, dass es keiner Kontaktaufnahme bedürfe und wäre eine solche ohnehin unmöglich gewesen, da er die Eigentümerversammlungen gemieden habe und niemand seine Handynummer gekannt habe. Wie der belangten Behörde bekannt sei, habe er der Mitbeteiligten per E-Mail am 17.02.2019 untersagt, seine E-Mails heimlich, ohne sein Wissen und seine Einwilligung, zu veröffentlichen. Weder eine allgemeine Treuepflicht noch irgendeine WEG-Bestimmung sehe vor, dass vertrauliche E-Mails veröffentlicht werden dürften. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. 7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 8. Die Mitbeteiligte erstattete am 24.05.2024 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Zitierung aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.02.2023 zulässig gewesen sei, weil die Mitbeteiligte eine gesetzliche und vertragliche Verpflichtung sowie ein berechtigtes Interesse gehabt habe, die Informationen zu teilen und auch die anwesenden Miteigentümer ein berechtigtes Interesse gehabt hätten, über den Inhalt dieses Schreibens informiert zu werden. Die Mitbeteiligte habe

§ 20Abs.

1 WEG die gesetzliche Pflicht, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Wie im Bescheid der belangten Behörde aus den Bestimmungen des WEG und des ABGB richtig abgeleitet werde, treffe die Mitbeteiligte eine umfassende Treuepflicht gegenüber den Mit- und Wohnungseigentümern. Neben den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich diese Treuepflicht auch aus dem Vertragsverhältnis der Verwalterin mit der Eigentümergemeinschaft. Die Treuepflicht der Mitbeteiligten gegenüber den Wohnungseigentümern drücke sich u.a. in Form einer umfassenden Informationspflicht aus, durch die die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte wahrnehmen und informierte Entscheidungen treffen zu können. Konkret gesetzlich normiert sei eine Informationspflicht zB in § 20 Abs. 4 WEG. Nach dieser Bestimmung habe der Verwalter, wenn er den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Person beabsichtige, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sei, die Wohnungseigentümer auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen. Die Mitbeteiligte hatte einen solchen Vorgang zwar nicht beabsichtigt, der Beschwerdeführer habe ihr aber in seinem Schreiben vom 25.02.2023 gerade vorgeworfen, die Absicht zu haben, Rechtsgeschäfte mit Personen abzuschließen, zu denen ein Naheverhältnis bestehe, und diese Absicht auch noch zu verschleiern. Auch wenn dieser Vorwurf nicht berechtigt gewesen sei, sei die Mitbeteiligte aus ihrer gesetzlichen und vertraglichen Treuepflicht heraus verpflichtet gewesen, den Wohnungseigentümern diesen Vorwurf zur Kenntnis zu bringen. Nur durch die Kenntnis dieses Vorwurfs habe den Wohnungseigentümern die Möglichkeit offengestanden, sich selbst darüber Gedanken zu machen, ob für die Mitbeteiligte möglicherweise ein Interessenkonflikt vorliegen könnte. Neben ihrer gesetzlichen und vertraglichen Informationspflicht hatte die Mitbeteiligte auch ein berechtigtes Interesse, die Ansichten und Vorwürfe des Beschwerdeführers den Wohnungseigentümern mitzuteilen. Diesen Vorwürfen durch Transparenz zu begegnen, habe eine wichtige Maßnahme dargestellt, um später nicht der Anschuldigung – insbesondere durch den Beschwerdeführer – ausgesetzt zu sein, dass Ansichten verschwiegen und übergangen werden würden. Der Beschwerdeführer selbst werfe der Mitbeteiligten im Schreiben vom 25.02.2023 mehrmals eine Verschleierung und Intransparenz vor. Er fordere gerade die Transparenz gegenüber den Eigentümern von der Mitbeteiligten ein. Soweit andererseits ein Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung überhaupt zu bejahen sei, wiege dieses jedenfalls deutlich weniger schwer. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 25.02.2023 Ansichten vorgebracht, die er offenbar bei der Abstimmung am 08.03.2023 berücksichtigt wissen wollte. Dass diese Ansichten den Wohnungseigentümern mitgeteilt worden seien, könne ihn nicht beschweren. Auch jene Vorwürfe, die nicht unmittelbar die Beschlussfassung bei der Eigentümerversammlung betreffen, stellten Informationen dar, die auch aus Sicht des Beschwerdeführers den Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen sollten. Zur angedrohten Absetzung als Verwalterin hätte der Beschwerdeführer zB zunächst die Miteigentümer informieren müssen. Außer der Mitbeteiligten hätten auch die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse, über den Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 25.02.2023 informiert zu werden. Durch die Information betreffend die Ansicht des Beschwerdeführers zur geplanten Beschlussfassung sei ihre Entscheidungsgrundlage verbreitert worden. Durch die Information über die Vorwürfe betreffend die Verwaltertätigkeit der Mitbeteiligten seien sie in die Lage versetzt worden, zu überprüfen, ob die Verwalterin entgegen den Interessen der Eigentümer handle und dann gegebenenfalls ihre Rechte auszuüben und gegen schädigendes Verhalten vorzugehen. Entgegen dem Sachverhalt, den das Bundesverwaltungsgericht zu W211 2233508-1/9E beurteilt habe, sei mit der Information der Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall ein großer informationeller Mehrwert einhergegangen. Wiederum sei das Interesse der Wohnungseigentümer an diesem informationellen Mehrwert als deutlich stärker als ein etwaiges Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung einzustufen. Zuletzt sei noch festzuhalten, dass die Mitbeteiligte ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung, ihrem berechtigten Interesse und dem berechtigen Interesse der Wohnungseigentümer nur nachkommen habe können, indem sie nicht nur über den Inhalt des Schreibens vom 25.02.2023 informiert, sondern auch den Namen des Verfassers bekanntgegeben habe. Wie die belangte Behörde richtig festgehalten habe, sei die Information der Wohnungseigentümer gerade auch dazu verpflichtend, um diese in die Lage zu versetzen, sich eine fundierte Meinung zu bilden und darauf aufbauend ihre Rechte auszuüben. Wenn der Beschwerdeführer nun ein Vorgehen der Verwalterin schildere, das – wenn es denn zutreffen würde – geeignet wäre, die Wohnungseigentümer grob zu schädigen, hätten diese ein Interesse daran und ein Recht darauf, diese Vorwürfe zu überprüfen. Dies sei nur dann möglich, wenn sie auch Rücksprache mit dem Urheber der Vorwürfe halten und sich mit diesem austauschen könnten. Es sei schließlich aus unvoreingenommener Sicht davon auszugehen, dass der Urheber die Vorwürfe nicht erfinde, sondern über Beweise verfügen sollte, die die Wohnungseigentümer kennen sollten. 8. Die Mitbeteiligte erstattete am 24.05.2024 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Zitierung aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.02.2023 zulässig gewesen sei, weil die Mitbeteiligte eine gesetzliche und vertragliche Verpflichtung sowie ein berechtigtes Interesse gehabt habe, die Informationen zu teilen und auch die anwesenden Miteigentümer ein berechtigtes Interesse gehabt hätten, über den Inhalt dieses Schreibens informiert zu werden. Die Mitbeteiligte habe

Paragraph 20, Absatz eins, WEG die gesetzliche Pflicht, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Wie im Bescheid der belangten Behörde aus den Bestimmungen des WEG und des ABGB richtig abgeleitet werde, treffe die Mitbeteiligte eine umfassende Treuepflicht gegenüber den Mit- und Wohnungseigentümern. Neben den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich diese Treuepflicht auch aus dem Vertragsverhältnis der Verwalterin mit der Eigentümergemeinschaft. Die Treuepflicht der Mitbeteiligten gegenüber den Wohnungseigentümern drücke sich u.a. in Form einer umfassenden Informationspflicht aus, durch die die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte wahrnehmen und informierte Entscheidungen treffen zu können. Konkret gesetzlich normiert sei eine Informationspflicht zB in Paragraph 20, Absatz 4, WEG. Nach dieser Bestimmung habe der Verwalter, wenn er den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Person beabsichtige, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sei, die Wohnungseigentümer auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen. Die Mitbeteiligte hatte einen solchen Vorgang zwar nicht beabsichtigt, der Beschwerdeführer habe ihr aber in seinem Schreiben vom 25.02.2023 gerade vorgeworfen, die Absicht zu haben, Rechtsgeschäfte mit Personen abzuschließen, zu denen ein Naheverhältnis bestehe, und diese Absicht auch noch zu verschleiern. Auch wenn dieser Vorwurf nicht berechtigt gewesen sei, sei die Mitbeteiligte aus ihrer gesetzlichen und vertraglichen Treuepflicht heraus verpflichtet gewesen, den Wohnungseigentümern diesen Vorwurf zur Kenntnis zu bringen. Nur durch die Kenntnis dieses Vorwurfs habe den Wohnungseigentümern die Möglichkeit offengestanden, sich selbst darüber Gedanken zu machen, ob für die Mitbeteiligte möglicherweise ein Interessenkonflikt vorliegen könnte. Neben ihrer gesetzlichen und vertraglichen Informationspflicht hatte die Mitbeteiligte auch ein berechtigtes Interesse, die Ansichten und Vorwürfe des Beschwerdeführers den Wohnungseigentümern mitzuteilen. Diesen Vorwürfen durch Transparenz zu begegnen, habe eine wichtige Maßnahme dargestellt, um später nicht der Anschuldigung – insbesondere durch den Beschwerdeführer – ausgesetzt zu sein, dass Ansichten verschwiegen und übergangen werden würden. Der Beschwerdeführer selbst werfe der Mitbeteiligten im Schreiben vom 25.02.2023 mehrmals eine Verschleierung und Intransparenz vor. Er fordere gerade die Transparenz gegenüber den Eigentümern von der Mitbeteiligten ein. Soweit andererseits ein Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung überhaupt zu bejahen sei, wiege dieses jedenfalls deutlich weniger schwer. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 25.02.2023 Ansichten vorgebracht, die er offenbar bei der Abstimmung am 08.03.2023 berücksichtigt wissen wollte. Dass diese Ansichten den Wohnungseigentümern mitgeteilt worden seien, könne ihn nicht beschweren. Auch jene Vorwürfe, die nicht unmittelbar die Beschlussfassung bei der Eigentümerversammlung betreffen, stellten Informationen dar, die auch aus Sicht des Beschwerdeführers den Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen sollten. Zur angedrohten Absetzung als Verwalterin hätte der Beschwerdeführer zB zunächst die Miteigentümer informieren müssen. Außer der Mitbeteiligten hätten auch die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse, über den Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 25.02.2023 informiert zu werden. Durch die Information betreffend die Ansicht des Beschwerdeführers zur geplanten Beschlussfassung sei ihre Entscheidungsgrundlage verbreitert worden. Durch die Information über die Vorwürfe betreffend die Verwaltertätigkeit der Mitbeteiligten seien sie in die Lage versetzt worden, zu überprüfen, ob die Verwalterin entgegen den Interessen der Eigentümer handle und dann gegebenenfalls ihre Rechte auszuüben und gegen schädigendes Verhalten vorzugehen. Entgegen dem Sachverhalt, den das Bundesverwaltungsgericht zu W211 2233508-1/9E beurteilt habe, sei mit der Information der Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall ein großer informationeller Mehrwert einhergegangen. Wiederum sei das Interesse der Wohnungseigentümer an diesem informationellen Mehrwert als deutlich stärker als ein etwaiges Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung einzustufen. Zuletzt sei noch festzuhalten, dass die Mitbeteiligte ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung, ihrem berechtigten Interesse und dem berechtigen Interesse der Wohnungseigentümer nur nachkommen habe können, indem sie nicht nur über den Inhalt des Schreibens vom 25.02.2023 informiert, sondern auch den Namen des Verfassers bekanntgegeben habe. Wie die belangte Behörde richtig festgehalten habe, sei die Information der Wohnungseigentümer gerade auch dazu verpflichtend, um diese in die Lage zu versetzen, sich eine fundierte Meinung zu bilden und darauf aufbauend ihre Rechte auszuüben. Wenn der Beschwerdeführer nun ein Vorgehen der Verwalterin schildere, das – wenn es denn zutreffen würde – geeignet wäre, die Wohnungseigentümer grob zu schädigen, hätten diese ein Interesse daran und ein Recht darauf, diese Vorwürfe zu überprüfen. Dies sei nur dann möglich, wenn sie auch Rücksprache mit dem Urheber der Vorwürfe halten und sich mit diesem austauschen könnten. Es sei schließlich aus unvoreingenommener Sicht davon auszugehen, dass der Urheber die Vorwürfe nicht erfinde, sondern über Beweise verfügen sollte, die die Wohnungseigentümer kennen sollten. Auch die Paraphrasierung im Protokoll sei aufgrund des geschilderten rechtlichen Interesses zulässig gewesen. Falsch sei die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Mitbeteiligte den Inhalt seiner E-Mails im Protokoll der Eigentümerversammlung grob tatsachenwidrig wiedergegeben habe. Das Wort „Korruption“ verfälsche keineswegs die Äußerung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25.02.2023, der Beschwerdeführer werfe der Mitbeteiligten im Schreiben vom 25.02.2023 gerade vor, ihr anvertrautes Geld der Eigentümergemeinschaft in unzulässiger Weise zu verwenden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt habe, habe die Mitbeteiligte daher auch den Grundsatz der Datenrichtigkeit nicht verletzt. 9. Nach Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 24.05.2024 erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.12.2024 ebenfalls eine Stellungnahme, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vorbrachte, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem „analogen Fall“ zur Geschäftszahl W214 2242818-1/18E die Mitbeteiligte bereits einmal „verurteilt“ habe, weil sie durch die Weiterleitung und Veröffentlichung von vertraulichen Schreiben systematisch die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 1 DSG verletzt habe.9. Nach Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 24.05.2024 erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.12.2024 ebenfalls eine Stellungnahme, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vorbrachte, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem „analogen Fall“ zur Geschäftszahl W214 2242818-1/18E die Mitbeteiligte bereits einmal „verurteilt“ habe, weil sie durch die Weiterleitung und Veröffentlichung von vertraulichen Schreiben systematisch die Geheimhaltungsverpflichtung nach Paragraph eins, DSG verletzt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.

  1. Rechtsgrundlagen: 3.3.1.
  2. Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:3.3.1.
  3. Artikel 4, Ziffer eins, 2 und 7 DSGVO lauten: „
  4. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  5. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  6. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“ 3.3.1.
  7. Art. 5 DSGVO lautet:3.3.1.
  8. Artikel 5, DSGVO lautet: „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ 3.3.1.
  1. Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.
  2. Artikel 6, DSGVO lautet auszugsweise: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ 3.3.1.4. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:3.3.1.4. Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten: „

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ 3.3.1.5. § 20 WEG lautet auszugsweise:3.3.1.5. Paragraph 20, WEG lautet auszugsweise: „Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 20
(1)Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4) zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu; im Rahmen dieser Vertretung ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt.Paragraph 20,
(1)Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer (Paragraph 24, Absatz 4,) zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu; im Rahmen dieser Vertretung ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt.
(4)Beabsichtigt der Verwalter den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Person, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, so hat er die Wohnungseigentümer auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen. Der Verwalter hat für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten mindestens drei Angebote einzuholen. Wenn für solche Arbeiten eine Kreditfinanzierung in Aussicht genommen ist, kann der Verwalter den Wohnungseigentümern die unmittelbare Zahlung des auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teils der an sich erforderlichen Kreditsumme ermöglichen. Macht ein Wohnungseigentümer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind die Aufwendungen für die – dadurch vermindert notwendige – Kreditfinanzierung ausschließlich von den anderen Wohnungseigentümern zu tragen.
(10)Wenn der Verwalter seine Pflichten grob verletzt, kann die Eigentümergemeinschaft – neben allfälligen Schadenersatzansprüchen – auch eine Herabsetzung des mit dem Verwalter vereinbarten Entgelts nach Maßgabe der mit dem Pflichtverstoß einhergehenden Minderung des Nutzens aus der Verwaltertätigkeit verlangen. 3.3.
  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
  2. Beschwerdegegenständlich sind – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend erkannt hat – die Fragen, ob die Mitbeteiligte den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie einerseits Auszüge aus den an sie gerichteten E-Mails des Beschwerdeführers anlässlich der Eigentümerversammlung am 08.03.2023 im Beisein von Miteigentümern der Wohnhausanlage XXXX verlas sowie andererseits deren paraphrasierten Inhalt durch Aufnahme in das Protokoll zur Hausversammlung vom 08.03.2023 am 16.03.2023 an andere Miteigentümer übersandte.3.3.2.
  3. Beschwerdegegenständlich sind – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend erkannt hat – die Fragen, ob die Mitbeteiligte den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie einerseits Auszüge aus den an sie gerichteten E-Mails des Beschwerdeführers anlässlich der Eigentümerversammlung am 08.03.2023 im Beisein von Miteigentümern der Wohnhausanlage römisch 40 verlas sowie andererseits deren paraphrasierten Inhalt durch Aufnahme in das Protokoll zur Hausversammlung vom 08.03.2023 am 16.03.2023 an andere Miteigentümer übersandte. 3.3.2.
  4. Hinsichtlich der Verlesung der E-Mails des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte im Rahmen der Eigentümerversammlung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen ist, dass es im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG keine Rolle spielt, auf welche Weise Daten verarbeitet werden, und auch eine mündliche Mitteilung eine Verletzung dieser Bestimmung bewirken kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat (wenn auch noch zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 DSG einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN). Mangels Änderung dieser Bestimmung gilt dies auch für die geltende Regelung des § 1 Abs. 1 DSG (VwGH 23.06.2022, Ro 2022/04/0008; zum Umstand, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung von Daten auch durch mündliche Übermittlung erfolgen kann, vgl. auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1 Rz 12 [Stand 1.2.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 12.3.2010, 2008/17/0206 [Umwidmungsanträge] und DSK 18.1.2013, K121.886/0003-DSK/2013 [Polizeitelefonat]; DSK 20.7.2007, K121.269/0010-DSK/2007 [Suchtgiftsache]; DSB 2.8.2019, DSB-D123.594/0003-DSB/2019 [Schulnote] nrk).3.3.2.2. Hinsichtlich der Verlesung der E-Mails des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte im Rahmen der Eigentümerversammlung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen ist, dass es im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG keine Rolle spielt, auf welche Weise Daten verarbeitet werden, und auch eine mündliche Mitteilung eine Verletzung dieser Bestimmung bewirken kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat (wenn auch noch zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN). Mangels Änderung dieser Bestimmung gilt dies auch für die geltende Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG (VwGH 23.06.2022, Ro 2022/04/0008; zum Umstand, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung von Daten auch durch mündliche Übermittlung erfolgen kann, vergleiche auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins, Rz 12 [Stand 1.2.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 12.3.2010, 2008/17/0206 [Umwidmungsanträge] und DSK 18.1.2013, K121.886/0003-DSK/2013 [Polizeitelefonat]; DSK 20.7.2007, K121.269/0010-DSK/2007 [Suchtgiftsache]; DSB 2.8.2019, DSB-D123.594/0003-DSB/2019 [Schulnote] nrk). 3.3.2.3. Es ist somit

§ 1Abs.

2 DSG zu prüfen, ob die hier erfolgte Beschränkung des Rechts auf Geheimhaltung, da personenbezogene Daten des Beschwerdeführers offengelegt wurden, aufgrund überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig war.3.3.2.3. Es ist somit

Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu prüfen, ob die hier erfolgte Beschränkung des Rechts auf Geheimhaltung, da personenbezogene Daten des Beschwerdeführers offengelegt wurden, aufgrund überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig war. Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung ergibt sich nämlich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist daher vorliegend nach § 1 DSG iVm Art. 5 und 6 DSGVO zu beurteilen.Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung ergibt sich nämlich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist daher vorliegend nach Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 DSGVO zu beurteilen. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO gestattet die Verarbeitung unter drei kumulativen Voraussetzungen:

  1. a)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses;
  2. b)Erforderlichkeit der Verarbeitung und
  3. c)kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. die Urteile des EuGH vom 07.12.2023, Rs C-26/22 und C-64/22 SCHUFA Holding, Rz 74 und 75; 04.07.2023, Rs C-252/21 Meta Platforms u.a, Rz 106; 11.12.2019, Rs C-708/18 - Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA , Rz 36 mwN).Artikel 6, Absatz eins, Litera f, der DSGVO gestattet die Verarbeitung unter drei kumulativen Voraussetzungen:
  4. a)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses;
  5. b)Erforderlichkeit der Verarbeitung und
  6. c)kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer vergleiche die Urteile des EuGH vom 07.12.2023, Rs C-26/22 und C-64/22 SCHUFA Holding, Rz 74 und 75; 04.07.2023, Rs C-252/21 Meta Platforms u.a, Rz 106; 11.12.2019, Rs C-708/18 - Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA , Rz 36 mwN). Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein können, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein können, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG³ [2021] Art 6 DSGVO Rz 28). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Art. 6 DSGVO Rz 57)Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG³ [2021] Artikel 6, DSGVO Rz 28). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Artikel 6, DSGVO Rz 57) Vor diesem Hintergrund ist die Datenverarbeitung durch die Mitbeteiligte als rechtmäßig im Sinne des § 1 DSG iVm Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anzusehen:Vor diesem Hintergrund ist die Datenverarbeitung durch die Mitbeteiligte als rechtmäßig im Sinne des Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO anzusehen: 3.3.2.4. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, schrieb der Beschwerdeführer im Zeitraum von 11.02.2023 bis 18.03.2023 mehrere E-Mails an die Mitbeteiligte, um Themen anzuführen bzw. Beschwerden kundzugeben, welche die (bevorstehende) Eigentümerversammlung vom 08.03.2023 zum Gegenstand hatten und konfrontierte der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte mit der Vermutung, wonach diese einen Großteil der für das Bauprojekt notwendigen Bauaufträge einem ihr nahestehenden Miteigentümer zu überhöhten Preisen zuschanzen wolle, welcher aus diesem Grund nicht stimmberechtigt sei. 3.3.2.5. Vor diesem Hintergrund bestand jedenfalls ein erhebliches Interesse im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG der Mitbeteiligten daran, die vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen bzw. erhobenen Vorwürfe den übrigen Miteigentümern zur Kenntnis zu bringen, zumal der Mitbeteiligten schwere Verfehlungen vorgeworfen wurden, die – falls zutreffend - jedenfalls zu einer Kündigung des Verwaltervertrages der Mitbeteiligten hätten führen können bzw. müssen und auch ein erheblicher finanzieller Schaden der Eigentümergemeinschaft im Raum stand. Es ist der Mitbeteiligten beizupflichten, wenn sie ausführt, dass eine Verschweigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe jedenfalls einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten iSd § 20 Abs. 1 WEG sowie vertragliche Pflichten der Mitbeteiligten aus dem Hausverwaltervertrag bedeutet hätte. Auch die übrigen Miteigentümer hatten aus diesen Gründen jedenfalls ein erhebliches berechtigtes Interesse daran, über den Inhalt der Schreiben des Beschwerdeführers informiert zu werden. Durch die Information betreffend die Ansicht des Beschwerdeführers zur geplanten Beschlussfassung sowie über die Vorwürfe betreffend die Verwaltertätigkeit der Mitbeteiligten wurden diese in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die Verwalterin entgegen den Interessen der Eigentümer gehandelt hat, und sodann gegebenenfalls ihre Rechte auszuüben und gegen schädigendes Verhalten vorzugehen.3.3.2.5. Vor diesem Hintergrund bestand jedenfalls ein erhebliches Interesse im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG der Mitbeteiligten daran, die vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen bzw. erhobenen Vorwürfe den übrigen Miteigentümern zur Kenntnis zu bringen, zumal der Mitbeteiligten schwere Verfehlungen vorgeworfen wurden, die – falls zutreffend - jedenfalls zu einer Kündigung des Verwaltervertrages der Mitbeteiligten hätten führen können bzw. müssen und auch ein erheblicher finanzieller Schaden der Eigentümergemeinschaft im Raum stand. Es ist der Mitbeteiligten beizupflichten, wenn sie ausführt, dass eine Verschweigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe jedenfalls einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten iSd Paragraph 20, Absatz eins, WEG sowie vertragliche Pflichten der Mitbeteiligten aus dem Hausverwaltervertrag bedeutet hätte. Auch die übrigen Miteigentümer hatten aus diesen Gründen jedenfalls ein erhebliches berechtigtes Interesse daran, über den Inhalt der Schreiben des Beschwerdeführers informiert zu werden. Durch die Information betreffend die Ansicht des Beschwerdeführers zur geplanten Beschlussfassung sowie über die Vorwürfe betreffend die Verwaltertätigkeit der Mitbeteiligten wurden diese in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die Verwalterin entgegen den Interessen der Eigentümer gehandelt hat, und sodann gegebenenfalls ihre Rechte auszuüben und gegen schädigendes Verhalten vorzugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war es diesbezüglich auch gerechtfertigt, den Namen des Beschwerdeführers als Verfasser dieser Informationen bzw. Vorwürfe bekanntzugeben. Wie die Mitbeteiligte zutreffend ausführt, hatten die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der Beschwerdeführer nun ein Vorgehen der Verwalterin schildere, das – wenn es denn zutreffen würde – geeignet wäre, die Wohnungseigentümer grob zu schädigen, jedenfalls ein Interesse daran, diese Vorwürfe zu überprüfen, was nur dann sinnvoll möglich erscheint, wenn auch der Urheber der Vorwürfe genannt wird, zumal nur dann eine Rücksprache bzw. ein weiterer Austausch hinsichtlich allenfalls vorhandener Beweismittel, welche die Vorwürfe untermauern, möglich erscheint. 3.3.2.6. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Bescheidbeschwerde vorbringt, die Nennung seines Namens habe weder eine Kommunikation noch eine Willensbildung vor der Abstimmung ermöglichen können, da er bei der Eigentümerversammlung nicht anwesend gewesen sei und sei das Protokoll der Sitzung erste lange nach dieser veröffentlicht worden, sodass auch hier keine Willensbildung mehr möglich gewesen sei, ist festzuhalten, dass die Vorwürfe gegen die Mitbeteiligte auch nach Abschluss der Eigentümerversammlung am 08.03.2023 noch im Raum standen bzw. Bestand hatten und allenfalls bei der nächsten Eigentümerversammlung hätten aufgegriffen werden können, sodass nicht gesagt werden kann, dass die Nennung des Namens des Beschwerdeführers von vornherein keinen informationellen Mehrwert mehr darstellen konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer – wie er vorbringt – die Eigentümerversammlungen grundsätzlich meidet und niemand seine Handynummer kennt bzw. kannte, ist eine Kontaktaufnahme mit diesem – etwa durch persönliche Ansprache im Haus – keinesfalls ausgeschlossen und musste der Beschwerdeführer - der sich mit seinem Klarnamen und nicht (bloß) anonym an die Mitbeteiligte gewandt hat - jedenfalls auch damit rechnen, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe aufgrund ihrer Schwere jedenfalls von der Mitbeteiligten den übrigen Wohnungseigentümern (unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers) zur Kenntnis gebracht werden. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine konkreten schutzwürdigen Interessen, die es rechtfertigen könnten, seinen Namen als Urheber der Vorwürfe nicht bekannt zu geben, vorgebracht. 3.3.2.7. Daher war die gegenständliche Datenverarbeitung im vorliegenden Fall jedenfalls auch für den geschilderten Zweck erheblich und notwendig, um diesen zu verwirklichen, zumal lediglich der Name des Beschwerdeführers offengelegt und die Schreiben des Beschwerdeführers auch nur auszugsweise verlesen bzw. deren Inhalt paraphrasierend wiedergegeben wurde. Für den hier zu beurteilenden Fall ist somit nicht ersichtlich, dass die verfahrensrechtliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirkt bzw. überwiegen die berechtigten Interessen der Mitbeteiligten sowie der übrigen Wohnungseigentümer die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers. 3.3.2.8. Das zuvor Ausgeführte gilt auch hinsichtlich der Paraphrasierung des Inhalts der E-Mails durch Aufnahme in das Protokoll zur Hausversammlung und Übersendung des Protokolls an die anderen Miteigentümer. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht erkennen, dass die Mitbeteiligte den Inhalt der E-Mails des Beschwerdeführers im Protokoll der Eigentümerversammlung grob tatsachenwidrig wiedergegeben hat. Wie die Mitbeteiligte in ihrer Stellungnahme vom 24.05.2024 ausgeführt hat, verfälscht das Wort „Korruption“ keineswegs die Äußerung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25.03.2023, zumal der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten vorwirft, ihr anvertrautes Geld der Eigentümergemeinschaft in unzulässiger Weise zu verwenden, was (umgangssprachlich) mit dem Wort „Korruption“ ausgedrückt wird. 3.3.2.9. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch nicht mit dem Sachverhalt, den das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W214 2242818-1/18E zu beurteilen hatte, vergleichen, zumal im dortigen Fall eine Weiterleitung der E-Mails in ihrer Gesamtheit (und nicht nur ein auszugsweises Verlesen bzw. eine Paraphrasierung des Inhalts) verfahrensgegenständlich war und die Mitbeteiligte im vorliegenden Fall nicht nur drei ausgewählte „Vertrauensleute“ von den Vorwürfen des Beschwerdeführers in Kenntnis setzte, was für die Zweckerreichung als ungeeignet eingestuft wurde, sondern im Rahmen einer Eigentümerversammlung, die unter anderem genau diesen Zwecken dient, alle Wohnungseigentümer über die Vorwürfe des Beschwerdeführers informierte. Wie die Mitbeteiligte zurecht vorbringt, ging mit der Verlesung bzw. paraphrasierenden Wiedergabe im Protokoll auch ein informationeller Mehrwert einher, sodass sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, der der oben angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde lag, deutlich unterscheidet und die dortigen rechtlichen Überlegungen nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen werden können. 3.3.2.10. Im Ergebnis waren gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für den erfolgten Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz und die Erforderlichkeit der Weiterleitung der eingebrachten Beschwerden zur Wahrung öffentlicher Interessen bzw. überwiegender berechtigter Interessen eines anderen im Sinne von § 1 DSG gegeben. Es ist auch dem Grundsatz der Datenminimierung iSd des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO entsprochen, zumal ein gelinderes Mittel nicht ersichtlich ist. Insofern stand der verfahrensgegenständlichen Bekanntgabe des Inhalts der Beschwerdemails des Beschwerdeführers, dessen namentlicher Nennung sowie der Paraphrasierung des Inhalts der E-Mails durch Aufnahme in das Protokoll zur Hausversammlung und Übersendung des Protokolls an die anderen Miteigentümer § 1 DSG iVm Art. 5 und 6 DSGVO nicht entgegen. 3.3.2.10. Im Ergebnis waren gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für den erfolgten Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz und die Erforderlichkeit der Weiterleitung der eingebrachten Beschwerden zur Wahrung öffentlicher Interessen bzw. überwiegender berechtigter Interessen eines anderen im Sinne von Paragraph eins, DSG gegeben. Es ist auch dem Grundsatz der Datenminimierung iSd des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO entsprochen, zumal ein gelinderes Mittel nicht ersichtlich ist. Insofern stand der verfahrensgegenständlichen Bekanntgabe des Inhalts der Beschwerdemails des Beschwerdeführers, dessen namentlicher Nennung sowie der Paraphrasierung des Inhalts der E-Mails durch Aufnahme in das Protokoll zur Hausversammlung und Übersendung des Protokolls an die anderen Miteigentümer Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 DSGVO nicht entgegen. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2290157.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.