RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW119 2274171-1 Spruch, W119 2274171-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2023, Zahl: 1288982803/211708443, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2023, Zahl: 1288982803/211708443, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen, stellte nach illegaler Einreise am 10.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der 11.11.2021 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, im Jemen herrsche Krieg und sein Haus sei bei Kriegshandlungen zerstört worden. Als Sunnit sei er besonders gefährdet und von Gewalt bedroht. Er wolle endlich in Frieden und Sicherheit leben, sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Die Nachfrage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob er im Falle Ihrer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Am 08.02.2022 und am 24.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er am 08.02.2022 vor, er habe den Jemen verlassen, weil er nicht in den Krieg ziehen wollte. Es gebe Rekrutierungen der Huthi-Rebellen. Der Beschwerdeführer habe seine Matura nicht abgeschlossen, weil die Gefahr zu groß gewesen wäre, rekrutiert zu werden. Sein Cousin sei von den Huthi getötet und sein Onkel für fünf Jahre von den Huthi inhaftiert worden, der Bruder des Beschwerdeführers sei aus demselben Grund geflüchtet. Wer in den Krieg ziehe, komme mit Sicherheit als Leiche zurück, der Beschwerdeführer wolle nicht sterben. Es gebe ständig Bombardierungen und viele seiner Freunde seien durch die Luftangriffe getötet worden. Huthi-Rebellen seien zu ihnen in die Schule gekommen und hätten verlangt, dass sie sich anschließen - zuerst freiwillig und danach sei „man“ dazu gezwungen worden. Im Fall einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer gleich in den Krieg gebracht werden. Anlässlich der ergänzenden Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass beim ersten Termin alles in Ordnung gewesen und rückübersetzt worden sei. Er habe nichts hinzuzufügen und wolle nichts korrigieren, auch bezüglich der Fluchtgründe passe alles, neue Lageentwicklungen hiezu gebe es nicht. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem Reisepass im März 2019 ausgereist, bei der persönlichen Beantragung habe es keine Probleme gegeben. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, er habe Jus und islamische Religion studiert, weniger als einen Monat. Als die Huthi Anfang 2016 ins Dorf gekommen seien, hätten sie für Kämpfer geworben. Er habe „nein“ gesagt und dass er nicht kämpfen wolle, dann hätten sie ihn gesucht. Das sei alles, mehr könne er nicht angeben, er sei in ein anderes Dorf geflüchtet. Einen konkreten unmittelbaren fluchtauslösenden Grund gebe es nicht, der Krieg sei der Grund. Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer jemals belangt, bedroht oder verfolgt worden zu sein oder jemals Probleme wegen seiner Volksgruppe oder der Religionszugehörigkeit gehabt zu haben. Dass seine Familie weiterhin im Jemen leben könne, begründete er folgendermaßen: „Die Huthi suchen meine Angehörigen nicht.“Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Anlässlich der ergänzenden Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass beim ersten Termin alles in Ordnung gewesen und rückübersetzt worden sei. Er habe nichts hinzuzufügen und wolle nichts korrigieren, auch bezüglich der Fluchtgründe passe alles, neue Lageentwicklungen hiezu gebe es nicht. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem Reisepass im März 2019 ausgereist, bei der persönlichen Beantragung habe es keine Probleme gegeben. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, er habe Jus und islamische Religion studiert, weniger als einen Monat. Als die Huthi Anfang 2016 ins Dorf gekommen seien, hätten sie für Kämpfer geworben. Er habe „nein“ gesagt und dass er nicht kämpfen wolle, dann hätten sie ihn gesucht. Das sei alles, mehr könne er nicht angeben, er sei in ein anderes Dorf geflüchtet. Einen konkreten unmittelbaren fluchtauslösenden Grund gebe es nicht, der Krieg sei der Grund. Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer jemals belangt, bedroht oder verfolgt worden zu sein oder jemals Probleme wegen seiner Volksgruppe oder der Religionszugehörigkeit gehabt zu haben. Dass seine Familie weiterhin im Jemen leben könne, begründete er folgendermaßen: „Die Huthi suchen meine Angehörigen nicht.“, Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen im Hinblick auf die Abstammung des Beschwerdeführers und seine Nahebeziehung zu einem ehemaligen Bürgermeister auseinandergesetzt, obwohl er in der Einvernahme angegeben hätte, sein Stamm werde deswegen von den Huthi als „Verräter“ angesehen und daher verfolgt. Auch habe das Bundesamt nicht den nach wie vor aktuellen ACCORD-Bericht Anfragebeantwortung zu Jemen: Sicherheitslage; Gebietskontrolle der Regierungskräfte und der Huthi-Milizen [a-11678-1],
- Oktober 2021, herangezogen, aus dem hervorgehe, dass Al-Hudaidah zwischen der Regierung und den Huthi-Rebellen stark umkämpft sei. Durch das Versäumnis, vollständige Feststellungen zur Lage im Herkunftsland zu treffen, habe das Bundesamt im gegenständlichen Fall ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb auch der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Auch hätte die Behörde, als der Beschwerdeführer mit der Bezugnahme auf die Schule gerade die Erzählung betreffend den Rekrutierungsversuch beginnen wollte, in der Folge die Befragung geschickt ausschließlich auf diese Studien gelenkt, sodass er nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, seine Geschichte weiter auszuführen. Die Huthi hätten nämlich Ende 2016/Anfang 2017 in Hudaidah versucht, ihn in der Islamschule zu rekrutieren. Zunächst wären sie in die Schule gekommen und hätten die Jugend aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe damals pro forma zugestimmt, um Zeit für seine Flucht zu erhalten. Die Verfolgung beruhe auch auf der Verwandtschaft zu XXXX , welcher als Bürgermeister auf der Seite der Regierung stehe und daher von den Huthi als "Verräter" angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in der Einvernahme zu diesem Onkel nicht weiter geäußert, weil er der Ansicht gewesen sei, er müsse vielmehr über seine Person und seine konkreten Probleme sprechen. Wo sich der Onkel aktuell befinde, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, er habe unmittelbar nach dem Putsch das Land verlassen. Sein Sohn habe sich drei Jahre lang in Haft befunden, sei dann im Zuge eines Gefangenenaustauschs entlassen worden und befinde sich jetzt in der Türkei. In concreto werde der Beschwerdeführer von zwei ihm namentlich bekannten Kommandanten der Huthi verfolgt, welche auch bereits sein Haus aufgesucht hätten. 2018 seien im Dorf Razzien der Huthi durchgeführt worden. Als er die Miliz kommen gesehen habe, habe er das Dorf Richtung Sana'a verlassen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen im Hinblick auf die Abstammung des Beschwerdeführers und seine Nahebeziehung zu einem ehemaligen Bürgermeister auseinandergesetzt, obwohl er in der Einvernahme angegeben hätte, sein Stamm werde deswegen von den Huthi als „Verräter“ angesehen und daher verfolgt. Auch habe das Bundesamt nicht den nach wie vor aktuellen ACCORD-Bericht Anfragebeantwortung zu Jemen: Sicherheitslage; Gebietskontrolle der Regierungskräfte und der Huthi-Milizen [a-11678-1],
- Oktober 2021, herangezogen, aus dem hervorgehe, dass Al-Hudaidah zwischen der Regierung und den Huthi-Rebellen stark umkämpft sei. Durch das Versäumnis, vollständige Feststellungen zur Lage im Herkunftsland zu treffen, habe das Bundesamt im gegenständlichen Fall ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb auch der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Auch hätte die Behörde, als der Beschwerdeführer mit der Bezugnahme auf die Schule gerade die Erzählung betreffend den Rekrutierungsversuch beginnen wollte, in der Folge die Befragung geschickt ausschließlich auf diese Studien gelenkt, sodass er nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, seine Geschichte weiter auszuführen. Die Huthi hätten nämlich Ende 2016/Anfang 2017 in Hudaidah versucht, ihn in der Islamschule zu rekrutieren. Zunächst wären sie in die Schule gekommen und hätten die Jugend aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe damals pro forma zugestimmt, um Zeit für seine Flucht zu erhalten. Die Verfolgung beruhe auch auf der Verwandtschaft zu römisch 40 , welcher als Bürgermeister auf der Seite der Regierung stehe und daher von den Huthi als "Verräter" angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in der Einvernahme zu diesem Onkel nicht weiter geäußert, weil er der Ansicht gewesen sei, er müsse vielmehr über seine Person und seine konkreten Probleme sprechen. Wo sich der Onkel aktuell befinde, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, er habe unmittelbar nach dem Putsch das Land verlassen. Sein Sohn habe sich drei Jahre lang in Haft befunden, sei dann im Zuge eines Gefangenenaustauschs entlassen worden und befinde sich jetzt in der Türkei. In concreto werde der Beschwerdeführer von zwei ihm namentlich bekannten Kommandanten der Huthi verfolgt, welche auch bereits sein Haus aufgesucht hätten. 2018 seien im Dorf Razzien der Huthi durchgeführt worden. Als er die Miliz kommen gesehen habe, habe er das Dorf Richtung Sana'a verlassen. Am 02.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm, der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurde, die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen,
- 2023, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Jemen,
- Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 13.05.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109681/2024q1Yemen_de.pdf AI – Amnesty International (Autor): Yemen: Justice remains elusive and millions still suffering nine years since armed conflict began,
- März 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2106478.html AI – Amnesty International, HRW – Human Rights Watch, Abductees Mothers Association, Al-Amal Women's and Sociocultural Foundation, Center for Strategic Studies to Support Women and Children, CIHR - Cairo Institute for Human Rights Studies et al. (Autor): Joint recommendations for the Universal Periodic Review of Yemen [MDE 31/7700/2024], 12.02.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104209/MDE3177002024ENGLISH.pdf Aljazeera: Progress in Yemen peace talks hailed despite prisoner swap delay, 11.04.2023, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/11/progress-on-yemen-peace-talks-despite-prisoner-swap-delay Arab News: Houthi opening of Taiz road raises hopes of end to blockades, 13.6.2024, https://www.arabnews.com/node/2530056/middle-east Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED): Yemen Conflict Observatory/Monthly Report/Yemen Situation Update – March 2024, https://acleddata.com/2024/04/04/yemen-situation-update-march-2024/ Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED): Yemen Conflict Observatory/Monthly Report/Yemen Situation Update – April 2024, https://acleddata.com/2024/05/06/yemen-situation-update-april-2024/ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2 Der Standard: Saudischer Besuch im Jemen bedeutet Anerkennung für Huthi-Rebellen, 11.04.2023, https://www.derstandard.at/story/2000145365733/saudischer-besuch-im-jemen-bedeutet-anerkennung-fuer-huthi-rebellen HRW - Human Rights Watch: Yemen: Houthis Disappear Dozens of UN, Civil Society Staff, 26.6.2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111336.html International Centre for Dialogue Initiatives (ICDI): No War, No Peace: Yemen’s Ceasefire in Choppy Waters, 25.03.2024, https://dialogueinitiatives.org/no-war-no-peace-yemens-ceasefire-in-choppy-waters/ ORF – Gefangenenaustausch birgt Hoffnung, 14.04.2023, https://orf.at/stories/3312590/ Reliefweb: Yemen: Funding cuts and escalation threaten peace prospects and recovery after nine years of crisis, 25.03.2024, https://reliefweb.int/report/yemen/yemen-funding-cuts-and-escalation-threaten-peace-prospects-and-recovery-after-nine-years-crisis United Nations: Red Sea Crisis, Gaza Conflict Pose Threat to Progress, Stability in Yemen, Speakers Tell Security Council, 15.04.2024, https://press.un.org/en/2024/sc15661.doc.htm USDOS – US Department of State (Autor): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, 23.04.2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107612.html EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], 4.10.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html BFA Staatendokumentation (Autor): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Jemen: Wehrdienst, Zwangsrekrutierung, 16.1.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1074041/5209_1484738131_jeme-sm-mil-wehrdienst-zwangsrekrutierung-2017-01-16-ke.docAm 02.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm, der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurde, die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen,
- 2023, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Jemen,
- Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 13.05.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109681/2024q1Yemen_de.pdf AI – Amnesty International (Autor): Yemen: Justice remains elusive and millions still suffering nine years since armed conflict began,
- März 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2106478.html AI – Amnesty International, HRW – Human Rights Watch, Abductees Mothers Association, Al-Amal Women's and Sociocultural Foundation, Center for Strategic Studies to Support Women and Children, CIHR - Cairo Institute for Human Rights Studies et al. (Autor): Joint recommendations for the Universal Periodic Review of Yemen [MDE 31/7700/2024], 12.02.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104209/MDE3177002024ENGLISH.pdf Aljazeera: Progress in Yemen peace talks hailed despite prisoner swap delay, 11.04.2023, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/11/progress-on-yemen-peace-talks-despite-prisoner-swap-delay Arab News: Houthi opening of Taiz road raises hopes of end to blockades, 13.6.2024, https://www.arabnews.com/node/2530056/middle-east Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED): Yemen Conflict Observatory/Monthly Report/Yemen Situation Update – March 2024, https://acleddata.com/2024/04/04/yemen-situation-update-march-2024/ Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED): Yemen Conflict Observatory/Monthly Report/Yemen Situation Update – April 2024, https://acleddata.com/2024/05/06/yemen-situation-update-april-2024/ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02 aus 2022,, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2 Der Standard: Saudischer Besuch im Jemen bedeutet Anerkennung für Huthi-Rebellen, 11.04.2023, https://www.derstandard.at/story/2000145365733/saudischer-besuch-im-jemen-bedeutet-anerkennung-fuer-huthi-rebellen HRW - Human Rights Watch: Yemen: Houthis Disappear Dozens of UN, Civil Society Staff, 26.6.2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111336.html International Centre for Dialogue Initiatives (ICDI): No War, No Peace: Yemen’s Ceasefire in Choppy Waters, 25.03.2024, https://dialogueinitiatives.org/no-war-no-peace-yemens-ceasefire-in-choppy-waters/ ORF – Gefangenenaustausch birgt Hoffnung, 14.04.2023, https://orf.at/stories/3312590/ Reliefweb: Yemen: Funding cuts and escalation threaten peace prospects and recovery after nine years of crisis, 25.03.2024, https://reliefweb.int/report/yemen/yemen-funding-cuts-and-escalation-threaten-peace-prospects-and-recovery-after-nine-years-crisis United Nations: Red Sea Crisis, Gaza Conflict Pose Threat to Progress, Stability in Yemen, Speakers Tell Security Council, 15.04.2024, https://press.un.org/en/2024/sc15661.doc.htm USDOS – US Department of State (Autor): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, 23.04.2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107612.html EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], 4.10.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html BFA Staatendokumentation (Autor): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Jemen: Wehrdienst, Zwangsrekrutierung, 16.1.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1074041/5209_1484738131_jeme-sm-mil-wehrdienst-zwangsrekrutierung-2017-01-16-ke.doc in das Verfahren einführte und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte. Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 wurden die Facebook-Seite des behaupteten Onkels sowie diverse Fotos in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen, ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Araber sowie dem sunnitischen Glauben an, reiste im März 2019 legal mit einem jemenitischen Reisepass aus der Heimat aus und stellte nach illegaler Einreise am 10.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stammt aus Al Hudaida, wo er im Familienverband aufwuchs und die Schule absolvierte. Zumindest die Mutter, ein Bruder und fünf Schwestern leben noch in der Heimat. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seinen Angehörigen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, von der Huthi-Miliz verfolgt zu werden. Er war keinen Rekrutierungsversuchen ausgesetzt und ist auch künftig nicht von Rekrutierung durch die Huthi oder sonstige Einheiten bedroht. Ebensowenig konnte er glaubhaft machen, wegen der behaupteten Familien- oder Stammeszugehörigkeit zu von der Huthi-Miliz als oppositionell angesehenen Personen von Verfolgung bedroht zu sein. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit sunnitischen Religion. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer abseits der durch den Krieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Es handelt sich bei ihm um keine exponierte Person. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Allgemeine Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 09.08.2023 – Auszug Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
- Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes (KW28/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CIMP – Civilian Impact Monioring Project (3.2023): Civilian Impact Monitoring Project 2022 Annual Report, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Quellen: - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (6.4.2023): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula, https://acleddata.com/2023/04/06/al-qaeda-in-the-arabian-peninsula-sustained-resurgence-in-yemen-or-signs-of-further-decline/, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - CARPO – Center for Applied Research in Partnership with the Orient (15.4.2021): Local Security Governance in Yemen in Times of War, https://carpo-bonn.org/wp-content/uploads/2022/05/YPC-CARPO-Local-Security-Governance-in-Yemen-in-Times-of-War-final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2022 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre (15.6.2023): Jemen; Sikkerhetssituasjonen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093475/Jemen-temanotat-Sikkerhetssituasjonen-15062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (22.6.2023): Military Mobilization in Hadramawt, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/may-2023/20388, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (14.4.2023): Fighting Escalates on Multiple Fronts, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/march-2023/20001, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.3.2023): Nation’s Shield Forces Bolster Al-Alimi’s Influence, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-feb-2023/19707, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 7.2023 - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
- Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - GCRP – Global Centre for the Responsibility to Protect (1.3.2023): R2P Monitor, Issue 64, https://reliefweb.int/attachments/4df72bc8-c5c2-4e1b-a2db-95e32a179862/R2P-Monitor-March-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (7.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (6.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Quellen: - AL – Al Jazeera (7.7.2023): Analysis: Fighting recedes, but peace in Yemen remains distant, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/7/analysis-peace-yemen-remains-distant, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2023): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (1.6.2023): What’s Next for Yemen?, https://carnegieendowment.org/2023/06/01/what-s-next-for-yemen-event-8102, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - REUTERS – Reuters (14.4.2023): Houthi official says Yemen peace talks made progress, further rounds planned, https://www.reuters.com/world/middle-east/saudi-houthi-peace-talks-yemens-sanaa-conclude-with-further-rounds-planned-2023-04-14/, Zugriff 9.8.2023 - SC – The Soufan Center (15.6.2023): IntelBrief: Settlement of the Yemen Conflict Remains Elusive, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-june-15/, Zugriff 9.8.2023 - UN – United Nations (17.5.2023): Despite Ongoing Challenges, Parties to Yemen Conflict Showing Willingness to Make Progress on Ceasefire, Political Talks, Top Official Tells Security Council, https://press.un.org/en/2023/sc15284.doc.htm, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (26.1.2022): Letter dated 25 January 2022 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087155/N2141562.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Quellen: - CIA – The World Factbook [USA] (11.7.2023): Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (10.2022): The Houthi Jihad Council: Command and Control in ‘the Other Hezbollah’, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2022/10/CTC-SENTINEL-102022.pdf, Zugriff 7.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes (KW08/2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2090235/briefingnotes-kw08-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf, Zugriff 9.8.2023 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (11.7.2023): The World Factbook: Yemen, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (6.2023): The Quds Force in Syria: Combatants, Units, and Actions, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2023/06/CTC-SENTINEL-062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO) (3.3.2022): Yemen; Conscription and recruitment, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068938/2022_02_Q9_EUAA_COI_Query_Response_Yemen_Conscription_Recruitment.pdf, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MHR – Mwatana for Human Rights (11.11.2022): A Country Falling Apart: Human Rights Situation in Yemen 2021, https://reliefweb.int/attachments/1cb9509c-c682-4e56-a73e-b110dcfe2a38/Annual-Report-2021-En.pdf, Zugriff 9.8.2023 - NLB – National Legislative Bodies [Jemen] (12.10.1994): Republican Decree for Law No 12 for the Year 1994 Concerning Crimes and Penalties, zitiert in: Refworld, https://www.refworld.org/docid/3fec62f17.html, Zugriff 9.8.2023 - OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (17.2.2021): Yémen : La désertion de l’armée régulière [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2102_ymn_desertion_armee_reguliere_151773_web.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). Quellen: - ACTED et al. – Agency for Technical Cooperation and Development (21.3.2023): 2022 Yemen Muhamasheen Community Profile, https://data.unhcr.org/en/documents/download/99700, Zugriff 9.8.2023 - AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094534.html, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the ratification status by country or by treaty, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=193&Lang=EN, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (18.7.2022): Muwalladeen in Yemen: Racialization, Stigmatization and Discrimination in Times of War, https://sanaacenter.org/publications/main-publications/18105, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023).In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2022): Yemen Humanitarian Needs Overview 2023, https://reliefweb.int/attachments/c328e656-ebbf-4e15-baec-5805c093b6b0/Yemen_HNO_2023_final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Meldewesen und Dokumente Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022).Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022). Nur wenige jemenitische Kinder werden bei der Geburt registriert (BTI 23.2.2022). Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst. Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Provinzen häufiger registriert als in den nördlichen Provinzen. Ebenso sind die Geburtenregistrierung und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiterverbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre [Norwegen] (27.6.2022): Jemen: Sivilregister, identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075765/Jemen-temanotat-Sivilregister-identitetsdokumenter-og-pass-Oppdatering-27062022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)]
- Oktober 2021 – Auszug Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schreibt in einer im Februar 2021 veröffentlichten Übersicht zu den bewaffneten Truppen der Huthi, dass es sich dabei um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten handle, die etwa 200.000 Kämpfer umfasse. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Huthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Huthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. (ACLED,
- Februar 2021) Al-Masdar, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentriere würden, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert würden und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. Die Huthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Jungen sehe sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst drohe ihnen Inhaftierung oder es werde ihnen Verrat vorgeworfen. (Al-Masdar,
- Jänner 2021) Das EASO veröffentlicht im April 2019 eine Anfragebeantwortung zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, in der unter anderem einzelnen Stämmen auferlegte zu rekrutierende Kontingente, Rekrutierung durch Propaganda und religiöse Indoktrination, sowie Zwangsrekrutierungen an Checkpoints angesprochen werden. Allerdings sind die dafür herangezogenen Quellen mehrheitlich aus dem Jahr 2018 und älter. Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Die Rekrutierungsbotschaften, die von den Muschrifin ausgehen würden, würden sich auf Loyalität gegenüber der Gemeinschaft und die Beseitigung von Missständen beziehen, man vermittle den jungen Leuten, dass sie durch die Rekrutierung eine Chance hätten, Unrecht zu beseitigen und gegen eine Invasionsmacht zu kämpfen. Sobald die jungen Männer zur offiziellen Ausbildung in den Ausbildungslagern der Huthi ankommen würden, würden ihnen Videos gezeigt, in denen Abdulmalik Al-Huthi, der Anführer der Bewegung, sie direkt anspreche und zum gemeinsamen Kampf motiviere. Der Bericht erwähnt auch, dass in Gemeinschaften, die Angst davor hätten, die Generation junger Männer zu verlieren, Geld gesammelt würde, um Lehrer zu bezahlen und so Kinder in der Schule zu behalten, um diese somit von Huthi-Anwerbern fernzuhalten. (UN Security Council,
- Jänner 2019, S. 82) […] Middle East Monitor (MEMO) schreibt im März 2020 unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle, dass die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt hätten, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren würden. Die Huthi hätten Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt seien, seien verpflichtet worden, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, seien finanzielle Strafen verhängt worden. (MEMO,
- März 2020) September26.net berichtet im Juni 2020, dass ein Sprecher der jemenitischen Lehrergewerkschaft erklärt habe, Huthi-Milizen würden versuchen, tausende Lehrer und Mitarbeiter im Bildungssektor gegen die jemenitische Regierung an die Front zu schicken. Der von den Huthi ernannte Bildungsminister habe kürzlich die Leiter·innen von Bildungsinstitutionen angewiesen, Angestellte für Kämpfe an der Front zu mobilisieren. Die Lehrergewerkschaft habe Berichte und Beschwerden erhalten, die bestätigen würden, dass die Huthi-Milizen Schulleiter·innen, Abteilungsleiter·innen und Lehrer·innen dazu zwingen würden, an der Rekrutierungskampagne teilzunehmen. Berichte von daraufhin erfolgten Rekrutierungen habe es in der Provinz Raima gegeben. (September26.net,
- Juni 2020) Jamestown Foundation berichtet im Februar 2021, dass vor dem Hintergrund der Kämpfe in der Provinz Maarib die Huthi ihre Kämpfer nicht schnell genug ersetzen könnten und gleichzeitig ihre Barmittel knapp würden. Der Mangel an Kämpfern, insbesondere an gut ausgebildeten Kämpfern, sei akut und habe sich in den letzten sechs Monaten noch verschärft. Lange Zeit hätten die Huthi von der Wehrpflicht Gebrauch gemacht, um ihre Reihen aufzufüllen, aber die neueren Rekruten seien jünger, schlechter ausgebildet und weniger gut bis gar nicht bezahlt. Dies habe zur Folge, dass Rekruten viel eher dazu neigen würden, bei sich bietender Gelegenheit aus dem Kampf zu fliehen. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, würden die Huthi - oft gewaltsam – vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern greifen, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen seien. Trotz ihrer Bemühungen, so viele Männer wie möglich zu rekrutieren, fordere der Kampf um Maarib einen hohen Tribut von den Huthi-Kräften, vor allem weil die Rekruten regelmäßig ihre Stellungen verlassen und die Nachschublinien häufig von der saudischen Luftwaffe angegriffen würden. (Jamestown Foundation,
- Februar 2021) Das Nachrichtenportal 24 berichtet im August 2021, dass es zu Streitigkeiten zwischen Stämmen und den Huthi gekommen sei, da letztere von jedem Stamm gefordert hätten, 40 Kämpfer bereitzustellen, die man als Verstärkung für die Kämpfe in der Provinz Maarib benötige. Es sei die Forderung an die Stämme ergangen entweder 40 Kämpfer zu stellen oder für jeden entgangenen Rekruten 150 US-Dollar zu zahlen. (24,
- August 2021) Im September 2021 veröffentlicht Mwatana einen Bericht zur Nutzung von Aushungerungstaktiken durch am Krieg beteiligte Parteien im Jemen. In der Provinz Saada hätten die Huthis humanitäre Hilfe in Form von Bargeldzahlungen blockiert. Mitarbeiter·innen humanitärer Organisationen hätten Mwatana berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen würden. Sie würden nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, ausnutzen, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten würden. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirke der Rekrutierung der Huthi entgegen. (Mwatana for Human Rights, September 2021, S. 253) Es konnten keine weiteren Informationen zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, Zwangsrekrutierungen, sowie Zwangsrekrutierungen anderer am Krieg beteiligten Parteien und zu etwaigen Folgen einer Rekrutierungsentziehung gefunden werden. […]
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und vor allem aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und vor allem aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Lebenslauf, seiner Ausbildung und den Familienverhältnissen gründen auf den in den festgestellten Punkten im Wesentlichen plausiblen Angaben. Die Identität steht aufgrund seines vorgelegten Reisepasses fest. Dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht von Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung bedroht ist, basiert darauf, dass das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen massiv gesteigert, vage, widersprüchlich und in einer Gesamtschau nicht plausibel war. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, im Jemen herrsche Krieg und sein Haus sei bei Kriegshandlungen zerstört worden. Er wolle endlich in Frieden und Sicherheit leben, sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Die Nachfrage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob er im Falle Ihrer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Lediglich allgemein gehalten stellte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zudem in den Raum, als Sunnit sei er besonders gefährdet und von Gewalt bedroht, erwähnte davon jedoch im gesamten weiteren Verfahren nicht einmal mehr ansatzweise etwas und lässt sich weder aus der Aktenlage noch aus den Länderfeststellungen eine Verfolgungsgefahr von Sunniten ableiten, zumal diese Religion im Jemen vorherrscht. Überdies verneinte er vor dem Bundesamt am 24.05.2023 ausdrücklich, jemals Probleme wegen seiner Volksgruppe oder der Religionszugehörigkeit gehabt zu haben. Weder erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung, dass er von Zwangsrekrutierung bedroht werde, noch, dass Angehörige seiner Familie bzw. seines Stammes als oppositionell angesehen würden. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass eine Person, die persönlich von Zwangsrekrutierung bedroht war bzw. wegen ihrer Familien- oder Stammeszugehörigkeit als oppositionell angesehen wird und deswegen flüchten muss, dies auch bereits in der Erstbefragung so angibt und nicht nur allgemein vom Krieg und einer Verfolgung von Sunniten spricht. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass eine Person, die persönlich von Zwangsrekrutierung bedroht war bzw. wegen ihrer Familien- oder Stammeszugehörigkeit als oppositionell angesehen wird und deswegen flüchten muss, dies auch bereits in der Erstbefragung so angibt und nicht nur allgemein vom Krieg und einer Verfolgung von Sunniten spricht. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde bestätigte, dass die Erstbefragung rückübersetzt und alles protokolliert worden sei. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchführte, für die Beurteilung vollständige Feststellungen zur Lage im Herkunftsland traf, den Beschwerdeführer ausreichend manuduzierte, ihn ausdrücklich aufforderte, die Gründe für die Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich zu schildern, und wiederholt nach Ergänzungen oder Änderungen fragte. Vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund am 08.02.2022 zunächst allgemein gehalten vor, er habe den Jemen verlassen, weil er nicht in den Krieg ziehen wollte und erklärte ohne einen persönlichen Vorfall zu nennen, es gebe Rekrutierungen der Huthi-Rebellen. Der Beschwerdeführer habe 2016 seine Matura nicht abgeschlossen, weil der Krieg ausgebrochen sei und die Gefahr zu groß gewesen wäre, rekrutiert zu werden. Wer in den Krieg ziehe, komme mit Sicherheit als Leiche zurück, der Beschwerdeführer wolle nicht sterben. Es gebe ständig Bombardierungen und viele seiner Freunde seien durch die Luftangriffe getötet worden. Vage und erst auf Nachfrage, ob er jemals dazu aufgefordert worden wäre, sich den Huthi-Rebellen anzuschließen, behauptete er dann, Huthi-Rebellen seien zu ihnen in die Schule gekommen und hätten verlangt, dass sie sich anschließen - zuerst freiwillig und danach sei „man“ (und nicht er selbst) dazu gezwungen worden. Konkreter schilderte er dies jedoch nicht. Nachgefragt, ob er alles ihm wichtige angegeben oder noch irgendwelche Ergänzungen zu machen habe, antwortete er: „Ich habe alles angegeben.“ Anlässlich der ergänzenden Einvernahme am 24.05.2023 bestätigte der Beschwerdeführer, dass beim ersten Termin alles in Ordnung gewesen und rückübersetzt worden sei. Er habe nichts hinzuzufügen und wolle nichts korrigieren, auch bezüglich der Fluchtgründe passe alles, neue Lageentwicklungen hiezu gebe es nicht. Auch verneinte er, jemals im Gefängnis, in Polizeihaft gewesen oder jemals kurzfristig festgenommen worden zu sein oder Probleme mit den Behörden des Heimatlandes gehabt zu haben. Weder sei er Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen, noch habe er an Kampfhandlungen teilgenommen. Vor allem aber verneinte er, Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein oder jemals wegen seiner politischen Gesinnung Probleme gehabt zu haben. Erneut aufgefordert, die Wahrheit anzugeben und nochmals alle Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz lebensnah anzuführen, alle Vorfälle konkret und detailliert zu Protokoll zugeben, sodass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können, antwortete der Beschwerdeführer nur, er habe viele Gründe. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auf Nachfrage, ob es Vorfälle gegeben habe, erwiderte er lediglich: „Ich habe Jus und islamische Religion studiert“ und blieb auch weiterhin ausweichend: „LA: Ich wiederhole die Frage zu allen Ihren Fluchtgründen. Bitte geben Sie konkret und detailliert an, weshalb Sie ausgereist sind? VP: Ich konnte in der
- Klasse schon Jus studieren. LA: Wie lange haben Sie Jus und Religion studiert? VP: Weniger als 1 Monat. LA: Was haben Sie in diesem 1 Monat gelernt. Können Sie zu Ihrem Studium irgendwelche Angaben machen? VP: Nein. LA: Und wie hängt Ihr Studium jetzt mit Ihrem Fluchtgrund zusammen? VP: Als die Huthi ins Dorf kamen, haben Sie für Kämpfer geworben. Ich habe nein gesagt und dass ich nicht kämpfen will. Dann haben Sie mich gesucht. Das ist alles. Befragt kann ich nicht mehr angeben. LA: Wann war das? VP: Anfang
- LA: Warum wurden Sie nicht gleich mitgenommen von den Huthi und warum wurden Sie dann gesucht? VP: Ich bin in ein anderes Dorf geflüchtet. Befragt kann ich nicht mehr angeben.“ Konkreter konnte er den angeblichen Rekrutierungsversuch und seine Ablehnung nicht ausführen, was für sich genommen schon gegen einen tatsächlichen Vorfall spricht. Dann erklärte er wieder nur vage, dass die Huthi ihn gesucht hätten, hätten ihm die Leute gesagt – „… Befragt kann ich nicht mehr aussagen“, was er auf Nachfrage nochmals bestätigte. Ausdrücklich verneinte er, dass es in der Zeit von 2016 bis zur Ausreise 2019 noch Vorfälle mit den Huthi gegeben habe oder er ein anderes Vorbringen noch ins Treffen führen wolle. Einen konkreten unmittelbaren fluchtauslösenden Grund verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, der Krieg sei der Grund: „LA: Gab es dann einen konkreten unmittelbaren fluchtauslösenden Grund? VP: Nein. LA: Gab es ansonsten noch Vorfälle oder wollen Sie noch ein weiteres Vorbringen ins Treffen führen? VP: Nein. Der Krieg ist der Grund. LA: Wurden Sie sonst selbst jemals belangt, bedroht oder verfolgt? Welche konkrete individuelle Bedrohung können Sie jetzt angeben? VP: Nein. Befragt kann ich nicht mehr angeben dazu. LA: Gibt es noch ein Vorbringen zum Fluchtgrund oder wollen Sie noch etwas ins Treffen führen? VP: Nein das ist alles. […] LA: Welche Befürchtung haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Jemen? VP: Ich will nicht zurückkehren.“ Im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde hat die Behörde, als der Beschwerdeführer mit der Bezugnahme auf die Schule gerade die Erzählung betreffend den Rekrutierungsversuch beginnen wollte, somit eindeutig nicht in der Folge die Befragung geschickt ausschließlich auf diese Studien gelenkt, sodass er nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, seine Geschichte weiter auszuführen, sondern wiederholt erfolglos nahgefragt. Dass der Beschwerdeführer damals pro forma zugestimmt hätte, um Zeit für seine Flucht zu erhalten, hätte er selbst durchaus erwähnen können und ist diese Neuerung nicht glaubhaft. Zudem sind die Zeitangaben widersprüchlich, den laut Beschwerde hätten hätten die Huthi Ende 2016/Anfang 2017 und nicht Anfang 2016 in Hudaidah versucht, ihn in der Islamschule zu rekrutieren. Auch nur oberflächlich stellte der Beschwerdeführer am 08.02.2022 in den Raum, sein Cousin sei von den Huthi getötet und sein Onkel für fünf Jahre von den Huthi inhaftiert worden, der Bruder des Beschwerdeführers sei aus demselben Grund geflüchtet. Konkrete Vorfälle ihn selbst betreffend nannte er auch diesbezüglich nicht und erwähnte in der ergänzenden Einvernahme von einer angeblichen Bedrohung oder Verfolgung seiner Angehörigen nichts mehr, sondern antwortete auf die Frage, warum seine Familie weiterhin im Jemen leben könne, sogar: „Die Huthi suchen meine Angehörigen nicht.“ In der Beschwerde wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen im Hinblick auf die Abstammung des Beschwerdeführers und seine Nahebeziehung zu einem ehemaligen Bürgermeister auseinandergesetzt, obwohl er in der Einvernahme angegeben hätte, sein Stamm werde deswegen von den Huthi als „Verräter“ angesehen und daher verfolgt – was er aber so nie behauptet hat. Die Verfolgung beruhe auch auf der Verwandtschaft zu XXXX , welcher als Bürgermeister auf der Seite der Regierung stehe und daher von den Huthi als "Verräter" angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in der Einvernahme zu diesem Onkel nicht weiter geäußert, weil er der Ansicht gewesen sei, er müsse vielmehr über seine Person und seine konkreten Probleme sprechen – wobei davon auszugehen ist, dass er es erwähnt hätte, falls er tatsächlich deswegen persönlich bedroht wäre. Vollkommen neu wurde in der Beschwerde angegeben, der Beschwerdeführer würde von zwei ihm namentlich bekannten Kommandanten der Huthi verfolgt, welche auch bereits sein Haus aufgesucht hätten. 2018 seien im Dorf Razzien der Huthi durchgeführt worden. Als er die Miliz kommen gesehen habe, habe er das Dorf Richtung Sana'a verlassen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Razzien zweier Kommandanten bei ihm zuhause bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte, wenn sie tatsächlich passiert wären.In der Beschwerde wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen im Hinblick auf die Abstammung des Beschwerdeführers und seine Nahebeziehung zu einem ehemaligen Bürgermeister auseinandergesetzt, obwohl er in der Einvernahme angegeben hätte, sein Stamm werde deswegen von den Huthi als „Verräter“ angesehen und daher verfolgt – was er aber so nie behauptet hat. Die Verfolgung beruhe auch auf der Verwandtschaft zu römisch 40 , welcher als Bürgermeister auf der Seite der Regierung stehe und daher von den Huthi als "Verräter" angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in der Einvernahme zu diesem Onkel nicht weiter geäußert, weil er der Ansicht gewesen sei, er müsse vielmehr über seine Person und seine konkreten Probleme sprechen – wobei davon auszugehen ist, dass er es erwähnt hätte, falls er tatsächlich deswegen persönlich bedroht wäre. Vollkommen neu wurde in der Beschwerde angegeben, der Beschwerdeführer würde von zwei ihm namentlich bekannten Kommandanten der Huthi verfolgt, welche auch bereits sein Haus aufgesucht hätten. 2018 seien im Dorf Razzien der Huthi durchgeführt worden. Als er die Miliz kommen gesehen habe, habe er das Dorf Richtung Sana'a verlassen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Razzien zweier Kommandanten bei ihm zuhause bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte, wenn sie tatsächlich passiert wären. Im Rahmen der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben vor der Behörde, wonach er 2016 (nach XXXX bzw. in einer anderen Version nach XXXX Jahren) die Mittelschule abgeschlossen hätte, jedoch wegen der Rekrutierungsgefahr durch die Huthi nicht maturiert habe bzw. weniger als einen Monat Jus und islamische Religion studiert hätte, er habe ungefähr XXXX Jahre lang von XXXX bis ungefähr Anfang XXXX die Schule besucht und Ende XXXX die Mittelschule abgeschlossen. Danach hätte er die Fakultät XXXX besucht, wo man die Matura erwerben und gleichzeitig ein Zeugnis für Shariaa und Recht bekommen könne. Jus und Religion studiert habe er von XXXX bis Ende XXXX . Vorgehalten, bei der Behörde habe er gesagt, dass er Jus und Religion weniger als einen Monat studiert hätte, versuchte er dies damit auszuräumen, der palästinensische Dolmetscher hätte ihn missverstanden. Nachgefragt, warum er nach der Rückübersetzung angegeben habe, dass er ihn sehr gut verstanden hätte und alles richtig protokolliert worden sei, behauptete er im Widerspruch zu der eindeutigen Niederschrift, er hätte den Dolmetscher aufmerksam gemacht, dass ein paar Punkte nicht stimmten. Dann behauptete er, viele Sachen wären falsch aufgenommen worden, sein Name z.B., woraufhin er ersucht wurde, seinen Namen in arabischer Sprache auf ein Blatt Papier zu schreiben. Vorgehalten, der von ihm nunmehr verfasste Name stimme nicht mit dem von ihm vorgelegten jemenitischen Reisepass überein, beharrte er, sein Familienname wäre falsch aufgenommen worden, was jedoch im Hinblick auf das unbedenkliche syrische Dokument nicht nachvollziehbar ist. Im Rahmen der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben vor der Behörde, wonach er 2016 (nach römisch 40 bzw. in einer anderen Version nach römisch 40 Jahren) die Mittelschule abgeschlossen hätte, jedoch wegen der Rekrutierungsgefahr durch die Huthi nicht maturiert habe bzw. weniger als einen Monat Jus und islamische Religion studiert hätte, er habe ungefähr römisch 40 Jahre lang von römisch 40 bis ungefähr Anfang römisch 40 die Schule besucht und Ende römisch 40 die Mittelschule abgeschlossen. Danach hätte er die Fakultät römisch 40 besucht, wo man die Matura erwerben und gleichzeitig ein Zeugnis für Shariaa und Recht bekommen könne. Jus und Religion studiert habe er von römisch 40 bis Ende römisch 40 . Vorgehalten, bei der Behörde habe er gesagt, dass er Jus und Religion weniger als einen Monat studiert hätte, versuchte er dies damit auszuräumen, der palästinensische Dolmetscher hätte ihn missverstanden. Nachgefragt, warum er nach der Rückübersetzung angegeben habe, dass er ihn sehr gut verstanden hätte und alles richtig protokolliert worden sei, behauptete er im Widerspruch zu der eindeutigen Niederschrift, er hätte den Dolmetscher aufmerksam gemacht, dass ein paar Punkte nicht stimmten. Dann behauptete er, viele Sachen wären falsch aufgenommen worden, sein Name z.B., woraufhin er ersucht wurde, seinen Namen in arabischer Sprache auf ein Blatt Papier zu schreiben. Vorgehalten, der von ihm nunmehr verfasste Name stimme nicht mit dem von ihm vorgelegten jemenitischen Reisepass überein, beharrte er, sein Familienname wäre falsch aufgenommen worden, was jedoch im Hinblick auf das unbedenkliche syrische Dokument nicht nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer habe die Matura an dieser Fakultät nicht erwerben können, weil er XXXX in ein näher genanntes Dorf gezogen sei. Grund dafür wäre, dass die Huthi jeden Tag gekommen wären und Personen mitgenommen und sie rekrutiert hätten, wobei er einen persönlichen Rekrutierungsversuch zunächst nicht erwähnte. Nach Wiederholung der Frage erklärte er, sie hätten ihm eine Woche Frist gewährt, wobei er nicht angab, wofür. Sein Nachname laute XXXX , was der in der Verhandlung neu behaupteten Identität entspricht und seinem Reisepass widerspricht. Seine Onkel vs seien wichtige Persönlichkeiten in der Provinz, der Onkel vs sei gegen Al Huthi Miliz. Er selbst habe die Fakultät verlassen und sei in das Dorf gegangen. Sein Onkel vs heiße XXXX . Jede Person, die dieser Familie angehöre, könnte getötet und hingerichtet werden, was jedoch seinen ausdrücklichen Angaben vor dem Bundesamt widerspricht, wonach seine Angehörigen in der Heimat nicht gesucht würden.Der Beschwerdeführer habe die Matura an dieser Fakultät nicht erwerben können, weil er römisch 40 in ein näher genanntes Dorf gezogen sei. Grund dafür wäre, dass die Huthi jeden Tag gekommen wären und Personen mitgenommen und sie rekrutiert hätten, wobei er einen persönlichen Rekrutierungsversuch zunächst nicht erwähnte. Nach Wiederholung der Frage erklärte er, sie hätten ihm eine Woche Frist gewährt, wobei er nicht angab, wofür. Sein Nachname laute römisch 40 , was der in der Verhandlung neu behaupteten Identität entspricht und seinem Reisepass widerspricht. Seine Onkel vs seien wichtige Persönlichkeiten in der Provinz, der Onkel vs sei gegen Al Huthi Miliz. Er selbst habe die Fakultät verlassen und sei in das Dorf gegangen. Sein Onkel vs heiße römisch 40 . Jede Person, die dieser Familie angehöre, könnte getötet und hingerichtet werden, was jedoch seinen ausdrücklichen Angaben vor dem Bundesamt widerspricht, wonach seine Angehörigen in der Heimat nicht gesucht würden. Zudem blieb der Beschwerdef