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{'item': 'W121 2286648-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 11Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 15§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW121 2286648-1 Spruch, W121 2286648-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs.

1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangten Behörde) vom XXXX wurde

§ 11Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er sein Dienstverhältnis bei der Firma „ XXXX “ während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangten Behörde) vom römisch 40 wurde

Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er sein Dienstverhältnis bei der Firma „ römisch 40 “ während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Feststellungen im Bescheid vom XXXX nicht stimmen würden. Der Dienstgeber habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit seiner Arbeit nicht zufrieden sei, jedoch habe er ihm keine Möglichkeit gegeben, sich zu verbessern. Der Dienstgeber habe gemeint, dass dies so nicht mehr funktioniere, woraufhin der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, dass er wieder zurück zum AMS gehe. Demnach habe der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis nicht selbst gelöst. Dies sei ihm am XXXX auch so mitgeteilt worden. Der Dienstgeber habe gesagt, dass der Beschwerdeführer am XXXX noch arbeiten solle und anschließend das Dienstverhältnis beendet sei. Daher seien die Feststellungen des AMS sowie der Abmeldegrund, den der Dienstgeber bei der ÖGK gemeldet habe, nicht korrekt. Der Beschwerdeführer habe keine andere Möglichkeit gehabt, da die Anweisung des Dienstgebers gewesen sei, am XXXX noch zu arbeiten und anschließend nicht mehr wieder zu kommen. Dies könne jedoch keinesfalls als eine freiwillige Lösung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer gewertet werden. Die Leistungssperre sei daher zu Unrecht erfolgt. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Feststellungen im Bescheid vom römisch 40 nicht stimmen würden. Der Dienstgeber habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit seiner Arbeit nicht zufrieden sei, jedoch habe er ihm keine Möglichkeit gegeben, sich zu verbessern. Der Dienstgeber habe gemeint, dass dies so nicht mehr funktioniere, woraufhin der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, dass er wieder zurück zum AMS gehe. Demnach habe der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis nicht selbst gelöst. Dies sei ihm am römisch 40 auch so mitgeteilt worden. Der Dienstgeber habe gesagt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 noch arbeiten solle und anschließend das Dienstverhältnis beendet sei. Daher seien die Feststellungen des AMS sowie der Abmeldegrund, den der Dienstgeber bei der ÖGK gemeldet habe, nicht korrekt. Der Beschwerdeführer habe keine andere Möglichkeit gehabt, da die Anweisung des Dienstgebers gewesen sei, am römisch 40 noch zu arbeiten und anschließend nicht mehr wieder zu kommen. Dies könne jedoch keinesfalls als eine freiwillige Lösung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer gewertet werden. Die Leistungssperre sei daher zu Unrecht erfolgt. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Im Wesentlichen sei der Beschwerdeführer vom XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Der Dienstgeber hätte bei der Rücksprache mit dem AMS angegeben, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis im Probemonat freiwillig gelöst hätte und der Abmeldegrund „Auflösung im Probemonat durch den Dienstnehmer“ korrekt sei. Somit sei insgesamt von einer Auflösung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer auszugehen.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Im Wesentlichen sei der Beschwerdeführer vom römisch 40 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Der Dienstgeber hätte bei der Rücksprache mit dem AMS angegeben, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis im Probemonat freiwillig gelöst hätte und der Abmeldegrund „Auflösung im Probemonat durch den Dienstnehmer“ korrekt sei. Somit sei insgesamt von einer Auflösung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX und am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Beschwerdeverhandlung am XXXX teil. Es nahm entschuldigt kein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung am XXXX teil. Eine Verhandlungsniederschrift wurde der belangten Behörde übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 und am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 teil. Es nahm entschuldigt kein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung am römisch 40 teil. Eine Verhandlungsniederschrift wurde der belangten Behörde übermittelt. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er war im Zeitraum vom XXXX als vollzeitbeschäftigter Angestellter beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt. Er war im Zeitraum vom römisch 40 als vollzeitbeschäftigter Angestellter beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt. Am XXXX meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS wieder arbeitslos.Am römisch 40 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS wieder arbeitslos. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis selbst freiwillig aufgelöst hat. Die vorzeitige Auflösung seines Dienstverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer nicht beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten. Seit XXXX ist der Beschwerdeführer beim Dienstgeber „ XXXX “ geringfügig beschäftigt. Seit römisch 40 ist der Beschwerdeführer beim Dienstgeber „ römisch 40 “ geringfügig beschäftigt.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und den mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers und die Feststellung, dass er im Zeitraum vom XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Arbeitgeber „ XXXX “ stand, ergeben sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers und die Feststellung, dass er im Zeitraum vom römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Arbeitgeber „ römisch 40 “ stand, ergeben sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses keine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben hat. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Auflösung des gegenständlichen Dienstverhältnisses einzig allein durch den Beschwerdeführer erfolgte. Zwar gab der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der Dienstgeber mehrmals erwähnte habe, mit der Arbeit des Beschwerdeführers nicht zufrieden gewesen zu sein und im Zuge des Gespräches am XXXX daraufhin die Beendigung des Dienstverhältnisses angesprochen habe, aber eine Willenserklärung dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinerseits alleine die Auflösung vornahm, lag nicht vor. Vielmehr führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst aus, dass er bereit war auch länger beim selben Dienstgeber zu arbeiten. Zwar gab der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der Dienstgeber mehrmals erwähnte habe, mit der Arbeit des Beschwerdeführers nicht zufrieden gewesen zu sein und im Zuge des Gespräches am römisch 40 daraufhin die Beendigung des Dienstverhältnisses angesprochen habe, aber eine Willenserklärung dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinerseits alleine die Auflösung vornahm, lag nicht vor. Vielmehr führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst aus, dass er bereit war auch länger beim selben Dienstgeber zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch die Gesprächsinhalte zwischen ihm und dem Dienstgeber nachvollziehbar und nach dem persönlichen Eindruck des Senates insgesamt glaubhaft schildern konnte, während die belangte Behörde, sich lediglich auf die Rückmeldung des Dienstgebers bezogen habe. Vollständigkeitshalber wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass auch das Bestehen einer Probezeit aus dem vorgelegten Akt nicht zu verifizieren ist. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt ist, dass anhand der vorliegenden Aktenlage das Bundesverwaltungsgericht in der Lage ist, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen und in der Folge die diesbezüglich rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit XXXX geringfügig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 geringfügig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzung des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitswilligkeit zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Die Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Die Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 11.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 11Abs. 1 Al

VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3

versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist

§ 11Abs. 2 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

§ 11Al

VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass während dieses Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit nicht bestanden hat (VwGH 17.10.2007, 2006/08/0260 und 15.05.2002, 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass während dieses Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit nicht bestanden hat (VwGH 17.10.2007, 2006/08/0260 und 15.05.2002, 2002/08/0040). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, welches den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, welches den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

§ 11Abs. 1 Al

VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

§ 11Abs. 2 Al

VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu § 11 AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu § 11 AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel des Dienstnehmers, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272). Obwohl in § 11 Abs. 2 AlVG nicht genannt, wird auch die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers als „berücksichtigungswürdiger Fall“ anzusehen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 23 zu § 11 AlVG). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Fälle des § 11, wie alleine schon die Dauer der jeweiligen Sanktionen zeigt, weniger inkriminiert sind als jene nach § 10. Daher werden an die (wenigstens teilweise) Nachsicht der Sperrfrist nach § 11 auch weniger strenge Anforderungen zu stellen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 27 zu § 11 AlVG).Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu Paragraph 11, AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu Paragraph 11, AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel des Dienstnehmers, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272). Obwohl in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nicht genannt, wird auch die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers als „berücksichtigungswürdiger Fall“ anzusehen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 23 zu Paragraph 11, AlVG). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Fälle des Paragraph 11,, wie alleine schon die Dauer der jeweiligen Sanktionen zeigt, weniger inkriminiert sind als jene nach Paragraph 10, Daher werden an die (wenigstens teilweise) Nachsicht der Sperrfrist nach Paragraph 11, auch weniger strenge Anforderungen zu stellen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 27 zu Paragraph 11, AlVG). Entscheidend für die Anwendung des § 11 AlVG ist – bezogen auf den Beschwerdeführer –, dass das Dienstverhältnis des Arbeitslosen unstrittig bereits „beendet“ bzw. „gelöst“ ist (VwGH

  1. 2002, 1999/03/0425). Entscheidend für die Anwendung des Paragraph 11, AlVG ist – bezogen auf den Beschwerdeführer –, dass das Dienstverhältnis des Arbeitslosen unstrittig bereits „beendet“ bzw. „gelöst“ ist (VwGH
  2. 2002, 1999/03/0425). Das Ende des Dienstverhältnisses erfolgte unstrittig am XXXX und wie dies klar dem Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der ÖGK zu entnehmen ist. Das Ende des Arbeitsverhältnisses steht daher unstrittig fest. Das Ende des Dienstverhältnisses erfolgte unstrittig am römisch 40 und wie dies klar dem Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der ÖGK zu entnehmen ist. Das Ende des Arbeitsverhältnisses steht daher unstrittig fest. Über die tatsächliche Form der Endigung dieser Beschäftigung besteht aber zwischen dem AMS als belangter Behörde und dem Beschwerdeführer Uneinigkeit. Hierzu ist auszuführen, dass der vorzeitige Austritt eines Arbeitnehmers das Gegenstück zur fristlosen Entlassung bildet. Die Sanktion des § 11 AlVG kann grundsätzlich nur dann verhängt werden, wenn das Dienstverhältnis durch Willenserklärung, entweder seitens des Arbeitgebers bei Verschulden des Arbeitnehmers oder freiwillig durch den Arbeitnehmer selbst, aufgelöst wurde (ebenso Pfeil in AlV-Komm, § 11 AlVG Rz 2, wonach es von vornherein zu keiner Sperre kommen kann, wenn das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung endet). Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt in der Regel keinen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar. § 11 AlVG enthält die Wortfolge „Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben“, was auf eine einseitige Auflösungserklärung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer abstellt. Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen (Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, AlVG-Kommentar § 11 AlVG ,
  3. Lfg Mai 2023). Hierzu ist auszuführen, dass der vorzeitige Austritt eines Arbeitnehmers das Gegenstück zur fristlosen Entlassung bildet. Die Sanktion des Paragraph 11, AlVG kann grundsätzlich nur dann verhängt werden, wenn das Dienstverhältnis durch Willenserklärung, entweder seitens des Arbeitgebers bei Verschulden des Arbeitnehmers oder freiwillig durch den Arbeitnehmer selbst, aufgelöst wurde (ebenso Pfeil in AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG Rz 2, wonach es von vornherein zu keiner Sperre kommen kann, wenn das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung endet). Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt in der Regel keinen Anwendungsfall des Paragraph 11, AlVG dar. Paragraph 11, AlVG enthält die Wortfolge „Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben“, was auf eine einseitige Auflösungserklärung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer abstellt. Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen (Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, AlVG-Kommentar Paragraph 11, AlVG ,
  4. Lfg Mai 2023). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegt entgegen der Auffassung der belangten Behörde gegenständlich keine einseitige Auflösungserklärung des Beschwerdeführers vor. Vielmehr ist aus dem Gespräch zwischen dem Dienstgeber und dem Beschwerdeführer zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst einseitig das Arbeitsverhältnis nicht beenden wollte. So führte der Beschwerdeführer mehrfach und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Dienstgeber im Zuge des Gespräches am XXXX das Dienstverhältnis beendete. Angesichts der diesbezüglich vorherrschenden Lehre und Judikatur ist bei der Auslegung dieses Tatbestandes der freiwilligen Auflösung im Sinne des § 11 AlVG ein enges Verständnis geboten. Der Hauptanwendungsfall für die diesbezügliche Verhängung der Sperrfrist ist in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder Erklärung des vorzeitigen Austrittes gegeben. Eine derartige Willenserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Ein sonstiges Verhalten, welches eine Sanktion nach § 11 AlVG rechtfertigen würde (beispielsweise wenn sich eine Arbeitslose während der Probezeit – nach Meldung über den Tod ihres Vaters – nicht wie angekündigt beim Dienstgeber zurückmeldet, diese trotz mehrmaligen Versuchen seitens des Dienstgebers über Telefon und mittels E-Mail nicht mehr zur Arbeit erscheint, hat sie das Dienstverhältnis beendet und rechtfertigt dies eine Sanktion

§ 11Al

VG - BVwG 13.11.2014, L510 2007912-1), ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegt entgegen der Auffassung der belangten Behörde gegenständlich keine einseitige Auflösungserklärung des Beschwerdeführers vor. Vielmehr ist aus dem Gespräch zwischen dem Dienstgeber und dem Beschwerdeführer zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst einseitig das Arbeitsverhältnis nicht beenden wollte. So führte der Beschwerdeführer mehrfach und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Dienstgeber im Zuge des Gespräches am römisch 40 das Dienstverhältnis beendete. Angesichts der diesbezüglich vorherrschenden Lehre und Judikatur ist bei der Auslegung dieses Tatbestandes der freiwilligen Auflösung im Sinne des Paragraph 11, AlVG ein enges Verständnis geboten. Der Hauptanwendungsfall für die diesbezügliche Verhängung der Sperrfrist ist in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder Erklärung des vorzeitigen Austrittes gegeben. Eine derartige Willenserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Ein sonstiges Verhalten, welches eine Sanktion nach Paragraph 11, AlVG rechtfertigen würde (beispielsweise wenn sich eine Arbeitslose während der Probezeit – nach Meldung über den Tod ihres Vaters – nicht wie angekündigt beim Dienstgeber zurückmeldet, diese trotz mehrmaligen Versuchen seitens des Dienstgebers über Telefon und mittels E-Mail nicht mehr zur Arbeit erscheint, hat sie das Dienstverhältnis beendet und rechtfertigt dies eine Sanktion

Paragraph 11, AlVG - BVwG 13.11.2014, L510 2007912-1), ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als begründet und war der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2286648.1.00

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