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{'item': 'W122 2250937-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW122 2250937-1 Spruch, W122 2250937-1/72E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Grego

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom

  1. Jänner 2014 zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ernannt. „2 Mit Bescheid vom
  2. Juni 2014 wurde sie mit Wirkung vom
  3. Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A, Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, es gebühre ihr ab diesem Zeitpunkt der Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII. Die nächste Vorrückung werde am
  4. Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage mit Wirkung vom
  5. Juli 2014 mit 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V neu festgesetzt, das seien derzeit € 620,40 monatlich brutto. Der Mehrleistungsanteil betrage 60 % der Zulage. Damit seien alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten (Spruchpunkt III.). Spruchpunkt I. wurde vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, die Spruchpunkte II. und III. hingegen von der Oberösterreichischen Landesregierung erlassen. Als Rechtsgrundlage wurde für Spruchpunkt I. § 11 Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG), für Spruchpunkt II. § 33 Oö Landes Gehaltsgesetz (Oö LGG) sowie § 28 Abs. 3 und 4 Oö LGG und für Spruchpunkt III. § 30a Abs. 4 Oö LGG genannt.„2 Mit Bescheid vom
  6. Juni 2014 wurde sie mit Wirkung vom
  7. Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse römisch acht in der Verwendungsgruppe A, Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, es gebühre ihr ab diesem Zeitpunkt der Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch acht. Die nächste Vorrückung werde am
  8. Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage mit Wirkung vom
  9. Juli 2014 mit 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf neu festgesetzt, das seien derzeit € 620,40 monatlich brutto. Der Mehrleistungsanteil betrage 60 % der Zulage. Damit seien alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten (Spruchpunkt römisch drei.). Spruchpunkt römisch eins. wurde vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. hingegen von der Oberösterreichischen Landesregierung erlassen. Als Rechtsgrundlage wurde für Spruchpunkt römisch eins. Paragraph 11, Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG), für Spruchpunkt römisch zwei. Paragraph 33, Oö Landes Gehaltsgesetz (Oö LGG) sowie Paragraph 28, Absatz 3 und 4 Oö LGG und für Spruchpunkt römisch drei. Paragraph 30 a, Absatz 4, Oö LGG genannt. 3 In der dagegen erhobenen Beschwerde focht die Revisionswerberin ausdrücklich nur die Spruchpunkte II. und III. an. Begründend führte sie unter anderem aus, ihre Verwendungszulage hätte nicht verschlechtert werden dürfen.3 In der dagegen erhobenen Beschwerde focht die Revisionswerberin ausdrücklich nur die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. an. Begründend führte sie unter anderem aus, ihre Verwendungszulage hätte nicht verschlechtert werden dürfen. 4 Mit Beschluss vom
  10. Dezember 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an ‚die Behörde‘ erster Instanz zurück.4 Mit Beschluss vom
  11. Dezember 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an ‚die Behörde‘ erster Instanz zurück. 5 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Februar 2018, Ra 2015/12/0008, wurde dieser Beschluss über Revision der Revisionswerberin insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als damit der vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erlassene Spruchpunkt I. des Bescheides vom
  13. Juni 2014, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision (betreffend die Aufhebung und Zurückverweisung in Ansehung der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom
  14. Juni 2014) zurückgewiesen.5 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. Februar 2018, Ra 2015/12/0008, wurde dieser Beschluss über Revision der Revisionswerberin insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als damit der vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erlassene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom
  16. Juni 2014, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision (betreffend die Aufhebung und Zurückverweisung in Ansehung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom
  17. Juni 2014) zurückgewiesen. 6 Der Verwaltungsgerichtshof vertrat hierbei mit näherer Begründung die Rechtsansicht, Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides sei von den weiteren Spruchpunkten II. und III. abtrennbar, sodass die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Spruchpunkte II. und III. habe beschränken dürfen. Die mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides durch Ernennung erfolgte Beförderung der Revisionswerberin könne ohne weiteres selbständig ohne die weiteren Spruchpunkte II. betreffend die besoldungsrechtliche Stellung und III. betreffend die Verwendungszulage bestehen. Dies indiziere auch der Umstand, dass gemäß § 4 Abs. 2 Oö LVwGG Spruchpunkt I. vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, die Spruchpunkte II. und III. hingegen von der Landesregierung erlassen worden seien. Der angefochtene Beschluss sei daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, als damit Spruchpunkt I. des Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit insoweit an die Behörde zurückverwiesen worden sei. Zu den Spruchpunkten II. und III. gelangte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die belangte Behörde im Revisionsfall zu diesen Spruchpunkten keinerlei Ermittlungen durchgeführt und in der Folge auch keinerlei Feststellungen getroffen habe, sodass eine Aufhebung und Zurückverweisung jedenfalls nicht in unvertretbarer Weise erfolgt sei. Es sei der Revision in diesem Zusammenhang nicht gelungen, deren Zulässigkeit darzulegen.6 Der Verwaltungsgerichtshof vertrat hierbei mit näherer Begründung die Rechtsansicht, Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides sei von den weiteren Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. abtrennbar, sodass die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. habe beschränken dürfen. Die mit Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides durch Ernennung erfolgte Beförderung der Revisionswerberin könne ohne weiteres selbständig ohne die weiteren Spruchpunkte römisch zwei. betreffend die besoldungsrechtliche Stellung und römisch drei. betreffend die Verwendungszulage bestehen. Dies indiziere auch der Umstand, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Oö LVwGG Spruchpunkt römisch eins. vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. hingegen von der Landesregierung erlassen worden seien. Der angefochtene Beschluss sei daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, als damit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit insoweit an die Behörde zurückverwiesen worden sei. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. gelangte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die belangte Behörde im Revisionsfall zu diesen Spruchpunkten keinerlei Ermittlungen durchgeführt und in der Folge auch keinerlei Feststellungen getroffen habe, sodass eine Aufhebung und Zurückverweisung jedenfalls nicht in unvertretbarer Weise erfolgt sei. Es sei der Revision in diesem Zusammenhang nicht gelungen, deren Zulässigkeit darzulegen. 7 In der Folge sprach die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom
  18. September 2018 aus, die Revisionswerberin bleibe mit Wirkung vom
  19. Jänner 2014 in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung am
  20. Juli
  21. Als Rechtsgrundlagen hiefür wurden die §§ 20 und 22 Oö LVwGG, § 33 iVm § 28 Oö LGG, § 1 Abs. 1 DVG sowie §§ 56 ff AVG genannt.7 In der Folge sprach die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom
  22. September 2018 aus, die Revisionswerberin bleibe mit Wirkung vom
  23. Jänner 2014 in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch acht mit nächster Vorrückung am
  24. Juli
  25. Als Rechtsgrundlagen hiefür wurden die Paragraphen 20 und 22 Oö LVwGG, Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 28, Oö LGG, Paragraph eins, Absatz eins, DVG sowie Paragraphen 56, ff AVG genannt. 8 Mit Erkenntnis vom
  26. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab und bestätigte den Spruch des angefochtenen Bescheides mit der mit der Maßgabe, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin mit Wirkung vom
  27. Jänner 2014 Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung
  28. Juli 2015 laute. Es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.8 Mit Erkenntnis vom
  29. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab und bestätigte den Spruch des angefochtenen Bescheides mit der mit der Maßgabe, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin mit Wirkung vom
  30. Jänner 2014 Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch acht mit nächster Vorrückung
  31. Juli 2015 laute. Es erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG für zulässig. 9 Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  32. April 2021, Ro 2020/12/0001, zurück. Er führte auszugsweise Folgendes aus (Rn. 41f): ‚Dass die Verwendungszulage bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon aus dem hg. Vorerkenntnis vom
  33. Februar 2018, Ra 2015/12/0008, im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 2 Oö LGG. § 33 Abs. 7 Oö LGG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2017 regelt lediglich die Beförderung der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung und ist daher nur für die besoldungsrechtliche Stellung - nicht aber für die Verwendungszulage - der Revisionswerberin maßgeblich.‚Dass die Verwendungszulage bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon aus dem hg. Vorerkenntnis vom
  34. Februar 2018, Ra 2015/12/0008, im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 2, Oö LGG. Paragraph 33, Absatz 7, Oö LGG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017, regelt lediglich die Beförderung der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung und ist daher nur für die besoldungsrechtliche Stellung - nicht aber für die Verwendungszulage - der Revisionswerberin maßgeblich. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (vgl. z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu § 30a GehG). Die Bestimmung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2017, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß Art. XXI. Abs. 1 dieser Novelle mit
  35. Jänner 2018 in Kraft getreten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde wie bereits ausgeführt allerdings ausschließlich über die besoldungsrechtliche Stellung (und damit nicht über die Verwendungszulage) der Revisionswerberin spruchmäßig und damit ihr gegenüber bindend abgesprochen. Ihre Beschwerde gegen Punkt III. des Bescheides vom
  36. Juni 2014 ist daher noch unerledigt. Da die Angelegenheit diesbezüglich aufgehoben und an die Dienstbehörde zurückverwiesen wurde, wird diese darüber im weiteren Verfahren zu entscheiden haben.‘Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist vergleiche z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu Paragraph 30 a, GehG). Die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß "Art". römisch 21 . Absatz eins, dieser Novelle mit
  37. Jänner 2018 in Kraft getreten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde wie bereits ausgeführt allerdings ausschließlich über die besoldungsrechtliche Stellung (und damit nicht über die Verwendungszulage) der Revisionswerberin spruchmäßig und damit ihr gegenüber bindend abgesprochen. Ihre Beschwerde gegen Punkt römisch drei. des Bescheides vom
  38. Juni 2014 ist daher noch unerledigt. Da die Angelegenheit diesbezüglich aufgehoben und an die Dienstbehörde zurückverwiesen wurde, wird diese darüber im weiteren Verfahren zu entscheiden haben.‘ 10 Die Revisionswerberin stellte im fortgesetzten Verfahren mit Schriftsatz vom
  39. August 2021 in Punkt
  40. den Antrag, zusätzlich als Ausgleich der Herabsetzung der Einstufung des Gehalts und zur finanziellen Umsetzung der rechtskräftigen Beförderung in die Dienstklasse VIII, ab
  41. Juli 2014 eine zusätzliche Verwendungszulage mit jenem Betrag zuzuerkennen, der der Einstufung unter Zugrundelegung der Beförderung in die Dienstklasse VIII entspricht, sowie auf Nachzahlung der rückwirkend einbehaltenen und der aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen. 10 Die Revisionswerberin stellte im fortgesetzten Verfahren mit Schriftsatz vom
  42. August 2021 in Punkt
  43. den Antrag, zusätzlich als Ausgleich der Herabsetzung der Einstufung des Gehalts und zur finanziellen Umsetzung der rechtskräftigen Beförderung in die Dienstklasse römisch acht, ab
  44. Juli 2014 eine zusätzliche Verwendungszulage mit jenem Betrag zuzuerkennen, der der Einstufung unter Zugrundelegung der Beförderung in die Dienstklasse römisch acht entspricht, sowie auf Nachzahlung der rückwirkend einbehaltenen und der aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen. 11 Mit Schriftsatz vom
  45. November 2021 erhob die Revisionswerberin mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  46. April 2021, Ro 2020/12/0001, betreffend das Verfahren zur Festsetzung der Verwendungszulage eine Säumnisbeschwerde. 12 Mit Bescheid vom
  47. November 2021 sprach die Oberösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) Folgendes aus: ‚
  48. Ihre Verwendungszulage wird mit Wirksamkeit ab 01.01.2014 bis zum Ablauf des 31.12.2017 mit 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgesetzt, wobei damit sämtliche qualitativen und quantitativen Mehrleistungen abgegolten sind.‚
  49. Ihre Verwendungszulage wird mit Wirksamkeit ab 01.01.2014 bis zum Ablauf des 31.12.2017 mit 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf festgesetzt, wobei damit sämtliche qualitativen und quantitativen Mehrleistungen abgegolten sind.
  50. Die darüberhinausgehenden Anträge auf Zuerkennung einer Verwendungszulage im Ausmaß von 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V sowie jener auf Nachzahlung aushaftender Beträge samt Verzugszinsen werden abgewiesen.
  51. Die darüberhinausgehenden Anträge auf Zuerkennung einer Verwendungszulage im Ausmaß von 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf sowie jener auf Nachzahlung aushaftender Beträge samt Verzugszinsen werden abgewiesen.
  52. Der Antrag gemäß Punkt
  53. Ihrer Stellungnahme vom 04.08.2021 wird wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
  54. Das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird eingestellt.‘ 13 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ernennung der Revisionswerberin zur Richterin sei Grundlage für die Neubemessung der Verwendungszulage gewesen. Der Gesetzgeber habe mit § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö. LGG eine für Richterinnen und Richter einheitliche Verwendungszulage normiert, wobei die gesetzliche Bestimmung ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Ernennung Bezug nehme. Die Bestimmung sei allgemein formuliert, sie gelte gleichermaßen für anhängige Verfahren und für alle zukünftigen Ernennungen. Die gesetzliche Verankerung der Höhe der Verwendungszulage führe zu keiner Schlechterstellung, ‚weil die 26 % auch schon davor vollzogen‘ worden seien. Im vorliegenden Fall sei im Zeitraum von
  55. Jänner bis
  56. Juni 2014 ein Übergenuss entstanden. Insoweit sei aber völlig unstrittig ein gutgläubiger Verbrauch angenommen worden, eine Rückforderung unterbleibe. Der Zeitraum der Bemessung der Verwendungszulage sei mit
  57. Dezember 2017 zu begrenzen gewesen, weil die Verwendungszulage nach dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Oö LGG seit
  58. Jänner 2018 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unmittelbar kraft Gesetzes gebühre, sodass es keines weiteren Bemessungsaktes bedürfe.13 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ernennung der Revisionswerberin zur Richterin sei Grundlage für die Neubemessung der Verwendungszulage gewesen. Der Gesetzgeber habe mit Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö. LGG eine für Richterinnen und Richter einheitliche Verwendungszulage normiert, wobei die gesetzliche Bestimmung ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Ernennung Bezug nehme. Die Bestimmung sei allgemein formuliert, sie gelte gleichermaßen für anhängige Verfahren und für alle zukünftigen Ernennungen. Die gesetzliche Verankerung der Höhe der Verwendungszulage führe zu keiner Schlechterstellung, ‚weil die 26 % auch schon davor vollzogen‘ worden seien. Im vorliegenden Fall sei im Zeitraum von
  59. Jänner bis
  60. Juni 2014 ein Übergenuss entstanden. Insoweit sei aber völlig unstrittig ein gutgläubiger Verbrauch angenommen worden, eine Rückforderung unterbleibe. Der Zeitraum der Bemessung der Verwendungszulage sei mit
  61. Dezember 2017 zu begrenzen gewesen, weil die Verwendungszulage nach dem Wortlaut des Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö LGG seit
  62. Jänner 2018 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unmittelbar kraft Gesetzes gebühre, sodass es keines weiteren Bemessungsaktes bedürfe. 14 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Revisionswerberin unter anderem aus, sie fechte den Bescheid in allen vier Spruchpunkten an und stelle einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich eine eklatante Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung. Der Dienstgeber wende die am
  63. Jänner 2018 in Kraft getretene Bestimmung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö. LGG auf die Revisionswerberin an, obgleich ihre Ernennung bereits mit
  64. Jänner 2014 erfolgt sei.14 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Revisionswerberin unter anderem aus, sie fechte den Bescheid in allen vier Spruchpunkten an und stelle einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich eine eklatante Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung. Der Dienstgeber wende die am
  65. Jänner 2018 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö. LGG auf die Revisionswerberin an, obgleich ihre Ernennung bereits mit
  66. Jänner 2014 erfolgt sei. 15 Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom
  67. Dezember 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom
  68. November 2021 abgewiesen. 16 Mit dem angefochtenen Teilerkenntnis vom
  69. Jänner 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom
  70. November 2021 und
  71. Dezember 2021 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. 16 Mit dem angefochtenen Teilerkenntnis vom
  72. Jänner 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom
  73. November 2021 und
  74. Dezember 2021 ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG für nicht zulässig. 17 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt
  75. und
  76. des Bescheides vom
  77. November 2021 aus, die Einstellung der ‚32 % Zulage‘ sei aufgrund der Bestellung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des Endens der Funktion als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats entsprechend dem Bescheid, mit dem die Zulage befristet für diese Funktion gewährt und festgesetzt worden sei, erforderlich gewesen. Hinsichtlich der weiterhin zu gewährenden Verwendungszulage gebe das spätere Gesetz (§ 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö. LGG) eine nähere Determination der im ersten Satz schon zuvor allgemein normierten Voraussetzungen. Eine Einzelprüfung anhand dieser genannten Voraussetzungen erübrige sich aufgrund der gesetzlichen Festlegungen, die von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt worden seien. Auch eine Individualgesetzgebung sei hier nicht erkennbar, weshalb ein Antrag auf Gesetzesprüfung unterbleiben könne.17 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt
  78. und
  79. des Bescheides vom
  80. November 2021 aus, die Einstellung der ‚32 % Zulage‘ sei aufgrund der Bestellung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des Endens der Funktion als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats entsprechend dem Bescheid, mit dem die Zulage befristet für diese Funktion gewährt und festgesetzt worden sei, erforderlich gewesen. Hinsichtlich der weiterhin zu gewährenden Verwendungszulage gebe das spätere Gesetz (Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö. LGG) eine nähere Determination der im ersten Satz schon zuvor allgemein normierten Voraussetzungen. Eine Einzelprüfung anhand dieser genannten Voraussetzungen erübrige sich aufgrund der gesetzlichen Festlegungen, die von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt worden seien. Auch eine Individualgesetzgebung sei hier nicht erkennbar, weshalb ein Antrag auf Gesetzesprüfung unterbleiben könne. 18 Zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Sach und Rechtslage sei eindeutig ‚und zu einem Gutteil vom Verwaltungsgerichtshof geklärt (Mehrleistungsanteil, Säumnis, Feststellungsinteresse, verfassungsrechtlicher Gestaltungsspielraum des Dienstgebers)‘.“ (VwGH, 04.09.2024, Ra 2023/12/0028) Mit dem dazu ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (04.09.2024, Ra 2023/12/0028) zu Recht erkannt: „Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt 1.,
  81. und
  82. des Bescheides vom
  83. November 2021 betreffend den Zeitraum von
  84. Jänner 2014 bis
  85. Dezember 2017 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.“ Und beschlossen: „Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt
  86. des Bescheides vom
  87. November 2021 sowie gegen den Bescheid vom
  88. Dezember 2021 richtet, zurückgewiesen.“ Begründend führte der VwGH im Wesentlichen an: „Im Beschluss vom
  89. April 2021, Ro 2020/12/0001, Rn. 42, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem obiter dictum wie folgt ausgeführt: ‚Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (vgl. z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu § 30a GehG). Die Bestimmung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2017, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß Art. XXI. Abs. 1 dieser Novelle mit
  90. Jänner 2018 in Kraft getreten.‘‚Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist vergleiche z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu Paragraph 30 a, GehG). Die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß "Art". römisch 21 . Absatz eins, dieser Novelle mit
  91. Jänner 2018 in Kraft getreten.‘ 29 Die Beurteilung des Anspruchs auf die in Rede stehende Verwendungszulage hat daher für den Zeitraum von
  92. Jänner 2014 bis
  93. Dezember 2017 nicht auf Grundlage der durch LGBl. Nr. 94/2017 bestimmten, mit
  94. Jänner 2018 geänderten Rechtslage zu erfolgen. Heranzuziehen wäre die im Beurteilungszeitraum von
  95. Jänner 2014 bis
  96. Dezember 2017 geltende Rechtslage gewesen. Daran ändert auch nichts, dass die genannte Norm auf bereits im Dienststand befindliche Bedienstete anwendbar ist und die Verwendungszulage ‚ab deren Ernennung‘ zu sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts regelt, da eine rückwirkende Inkraftsetzung durch den Landesgesetzgeber schon mangels entsprechender Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen wurde (vgl. etwa VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164, zum Grundsatz, dass nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind).29 Die Beurteilung des Anspruchs auf die in Rede stehende Verwendungszulage hat daher für den Zeitraum von
  97. Jänner 2014 bis
  98. Dezember 2017 nicht auf Grundlage der durch Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017, bestimmten, mit
  99. Jänner 2018 geänderten Rechtslage zu erfolgen. Heranzuziehen wäre die im Beurteilungszeitraum von
  100. Jänner 2014 bis
  101. Dezember 2017 geltende Rechtslage gewesen. Daran ändert auch nichts, dass die genannte Norm auf bereits im Dienststand befindliche Bedienstete anwendbar ist und die Verwendungszulage ‚ab deren Ernennung‘ zu sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts regelt, da eine rückwirkende Inkraftsetzung durch den Landesgesetzgeber schon mangels entsprechender Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen wurde vergleiche etwa VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164, zum Grundsatz, dass nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind). 30 Dagegen sprechen auch nicht die Gesetzesmaterialien (vgl. Ausschussbericht Oö Landtag, Beilage 590/2017, XXVIII. GP) …30 Dagegen sprechen auch nicht die Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht Oö Landtag, Beilage 590 aus 2017,, römisch 28 . Gesetzgebungsperiode … 31 Bei der Auslegung von Gesetzen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich in erster Linie vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Ein im Rahmen der Interpretation nach dem (vermuteten) Willen des Gesetzgebers gewonnenes Auslegungsergebnis hat hinter die aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut gewonnene Lösung zurückzutreten (vgl. etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0056, mwN). Die gesetzlichen Bestimmungen bieten keine Anhaltspunkte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG beabsichtigt war. Ebenso wenig ist den Gesetzesmaterialien eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG beabsichtigt hätte.31 Bei der Auslegung von Gesetzen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich in erster Linie vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Ein im Rahmen der Interpretation nach dem (vermuteten) Willen des Gesetzgebers gewonnenes Auslegungsergebnis hat hinter die aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut gewonnene Lösung zurückzutreten vergleiche etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0056, mwN). Die gesetzlichen Bestimmungen bieten keine Anhaltspunkte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö LGG beabsichtigt war. Ebenso wenig ist den Gesetzesmaterialien eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Inkraftsetzung des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö LGG beabsichtigt hätte. 32 Die Verwendungszulage wäre daher für den Zeitraum von
  102. Juli 2014 bis
  103. Dezember 2017 nach der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage (§ 30a Oö LGG in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011) auf Grundlage entsprechender Feststellungen zu bemessen gewesen (vgl. zur Gebührlichkeit etwa VwGH 24.6.2005, 2004/12/0061, mwN).“32 Die Verwendungszulage wäre daher für den Zeitraum von
  104. Juli 2014 bis
  105. Dezember 2017 nach der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage (Paragraph 30 a, Oö LGG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,) auf Grundlage entsprechender Feststellungen zu bemessen gewesen vergleiche zur Gebührlichkeit etwa VwGH 24.6.2005, 2004/12/0061, mwN).“ Mit W122 2250937-1/44E erkannte das Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2023, dass der Beschwerdeführerin als sonstiges Mitglied des Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG) für das Land Oberösterreich ab dem 01.01.2018 gemäß § 30a Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zusteht. Dagegen erhob sie mit Schriftsatz vom 18.10.2023 Revision sowie Beschwerde an den VwGH und den VfGH und bemängelte die Unabhängigkeit des Senats am Bundesverwaltungsgericht.Mit W122 2250937-1/44E erkannte das Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2023, dass der Beschwerdeführerin als sonstiges Mitglied des Landesverwaltungsgerichts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG) für das Land Oberösterreich ab dem 01.01.2018 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. Landes-Gehaltsgesetz eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zusteht. Dagegen erhob sie mit Schriftsatz vom 18.10.2023 Revision sowie Beschwerde an den VwGH und den VfGH und bemängelte die Unabhängigkeit des Senats am Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 01.12.2023 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2023 mit Verweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechts ab (E 3258/2023).Mit Beschluss vom 01.12.2023 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2023 mit Verweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechts ab (E 3258 aus 2023,). In öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 05.12.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nach nichtöffentlicher Sitzung des Senats der gegenständliche Beschluss verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  106. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als XXXX des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Die Ernennung zur XXXX des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte mit XXXX . Die Beschwerdeführerin steht als römisch 40 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Die Ernennung zur römisch 40 des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte mit römisch 40 . Bis zum XXXX war die Beschwerdeführerin XXXX . Für die Tätigkeit im XXXX erhielt die Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage in der Höhe von 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V auf der Grundlage eines Bescheides. Die Auszahlung dieser Zulage wurde mit XXXX eingestellt und durch eine Verwendungszulage in der Höhe von 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ersetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auf einen Dienstposten der Dienstklasse acht in der Verwendungsgruppe A ernannt.Bis zum römisch 40 war die Beschwerdeführerin römisch 40 . Für die Tätigkeit im römisch 40 erhielt die Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage in der Höhe von 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf auf der Grundlage eines Bescheides. Die Auszahlung dieser Zulage wurde mit römisch 40 eingestellt und durch eine Verwendungszulage in der Höhe von 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ersetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auf einen Dienstposten der Dienstklasse acht in der Verwendungsgruppe A ernannt. Die besondere Belastung der Beschwerdeführerin und die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihr anvertrauten Verwaltungsgeschäfte, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbstständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind, wurde nicht erhoben und konnten durch das BVwG nicht erhoben werden. Die belangte Behörde liegt hiezu näher am Beweis. Beide Parteien lieferten im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine diesbezüglich hinreichenden Informationen. Die beiden fachkundigen Laienrichter wurden vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung aus dem Bereich der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite nominiert.
  107. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig und die Beschwerdeführerin ist diesen nicht entgegengetreten. Ermittlungsversuche des Bundesverwaltungsgerichts (Parteiengehör und Verhandlung) führten zu keinen verwertbaren Ansätzen in Bezug auf die festzustellende Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihr anvertrauten Verwaltungsgeschäfte, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbstständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind. Aus den vorgelegten Aktenstatistiken, Zeitaufzeichnungen, Stellenbeschreibungen und Zulagenbezügen können die derartigen Belastungen nicht erhoben werden – weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch in Bezug auf die Vergleichsbeamten.
  108. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG LGBl.Nr. 9/2013 idF 90/2013:Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG LGBl.Nr. 9 aus 2013, in der Fassung 90/2013: „§ 25 Abs. 1 Über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder … entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören.“„§ 25 Absatz eins, Über Beschwerden nach Artikel 132, Absatz eins bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder … entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören.“ Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Darlegung ihres Standpunktes eingeräumt. Der für die Zurückverweisung maßgebliche Sachverhalt ist klar und die Beschwerdeführerin brachte keine Elemente vor, die diesem widersprachen. Zu Spruchpunkt A) § 28 Abs. 3
  109. Satz VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz 3,
  110. Satz VwGVG lautet: „Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem Erkenntnis vom
  111. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 VwGVG die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der abschließenden Entscheidung in der Sache selbst der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen abermals das Erkenntnis vom
  112. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005, siehe weiters das Erkenntnis vom
  113. April 2017, Ra 2016/12/0071).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem Erkenntnis vom
  114. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, VwGVG die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der abschließenden Entscheidung in der Sache selbst der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche zum Ganzen abermals das Erkenntnis vom
  115. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005, siehe weiters das Erkenntnis vom
  116. April 2017, Ra 2016/12/0071). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Für die nach VwGH Zl. Ra 2023/12/0028 und 2004/12/0061 erforderliche nähere Darstellung der besonderen Belastung durch die in § 30a Abs. 2 OÖ LGG genannten Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin und der Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung sind umfangreiche Ermittlungen im Land Oberösterreich erforderlich, die dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich sind.Für die nach VwGH Zl. Ra 2023/12/0028 und 2004/12/0061 erforderliche nähere Darstellung der besonderen Belastung durch die in Paragraph 30 a, Absatz 2, OÖ LGG genannten Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin und der Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung sind umfangreiche Ermittlungen im Land Oberösterreich erforderlich, die dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich sind. Da die belangte Behörde zu den erforderlichen Feststellungen zu den Belastungen keine Ermittlungsansätze durchgeführt hat und auf die später und zuvor ausbezahlte Verwendungszulage nicht rekurriert werden konnte, war die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch ist zeitraumbezogen zu betrachten, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (vgl. z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu § 30a GehG). Der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch ist zeitraumbezogen zu betrachten, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist vergleiche z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu Paragraph 30 a, GehG). Die Bestimmung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2017, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß Art. XXI. Abs. 1 dieser Novelle erst mit 01.01.2018 in Kraft getreten. Die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß "Art". römisch 21 . Absatz eins, dieser Novelle erst mit 01.01.2018 in Kraft getreten. Im Falle einer Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 4 GehG besteht keine Bindung an eine frühere Bemessung (VwGH 02.07.2007, 2006/12/0061).Im Falle einer Neubemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 4, GehG besteht keine Bindung an eine frühere Bemessung (VwGH 02.07.2007, 2006/12/0061). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits dargelegt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits dargelegt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2250937.1.00

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