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{'item': 'W123 2248821-1'}

Obsah (10)§ 52§ 46Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 55§ 53§ 377

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW123 2248821-1 Spruch, W123 2248821-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig ist.“„Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 01.08.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Dorf ein Verhältnis mit einem Mann gehabt habe – dieses sei öffentlich geworden und der Beschwerdeführer habe nach Dhaka flüchten müssen. Dort sei er auch gefunden worden, worauf der Beschwerdeführer vorerst nach Saudi-Arabien geflüchtet sei.
  3. Am 02.08.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt. A: Ich war schwul, hatte mit einem Mann ein Verhältnis. Deshalb habe ich das Land verlassen müssen. Nachgefragt bin ich seit 2008 schwul. F: Sie haben angegeben seit 2008 gewusst zu haben, dass Sie homosexuell sind. Wie haben Sie bis 2017 dort leben können? A: Wir sind Muslime. Wir gehen in die Moschee und jemand hat zum Oberhaupt der Moschee gesagt, dass ich homosexuell bin. Dann sind sie immer mir nachgegangen und geschaut, weil es ja dort verboten ist. Deswegen habe ich das Land verlassen. […] F: Von wann bis wann haben Sie tatsächlich mit einem Mann zusammengelebt? A: Von 2006 bis
  4. Nachgefragt mit XXXX . A: Von 2006 bis
  5. Nachgefragt mit römisch 40 . F: Haben Sie noch immer Kontakt mit ihm? A: Nein, der ist irgendwann weggelaufen. Seit 2008 habe ich keinen Kontakt mehr. F: Hatten Sie weitere Beziehungen mit anderen Männern? A: Nein. F: Wie haben Sie erfahren, dass in der Moschee darüber geredet wurde? A: Ein Freund von mir hat gesehen, dass wir eine Affäre hatten, der Freund hat das dem Oberhaupt der Moschee gesagt. Dann sind die nach Hause gekommen, ins Studentenheim, haben immer nachgefragt wo. F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? A: Die haben mir nicht nur gedroht, sie werden versuchen mich umzubringen. F: Wenn das 2008 rausgekommen ist, wie konnten Sie bis 2017 noch in Bangladesch leben? A: Ich war immer versteckt, habe mir vom Vater Geld geliehen. Ich habe dann das Land verlassen. F: Wovon haben Sie im Herkunftsland gelebt? A: Mein Vater hat mich unterstützt. […] F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis? A: Nein. Es gab keine Probleme zum Zeitpunkt der Ausreise. Der Schlepper hat ein Visum besorgt und ich bin ganz normal ausgereist. F: Aber warum sind Sie ausgerechnet 2017 ausgereist? A: Ich hatte Geld besorgen müssen, da hat das Zeit gebraucht. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Damals habe ich vom Vater Geld bekommen und dann bin ich weg. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? A: Nein. F: Wurden Sie im Herkunftsstaat von der Polizei oder anderen staatlichen Organen jemals verfolgt, bedroht, geschlagen, misshandelt, gefoltert oder ähnliches? A: Nein. F: Gab es irgendwelche Übergriffe auf Ihre Person von Privatpersonen? A: Andere Leute, die gewusst haben, dass ich homosexuell bin, haben mich geschlagen. F: Wann war das? A:
  6. F: Wo war das? A: In XXXX . Ich bin wohin gegangen, weil ich Arbeit gesucht habe, da haben Sie mich geschlagen.A: In römisch 40 . Ich bin wohin gegangen, weil ich Arbeit gesucht habe, da haben Sie mich geschlagen. F: Gab es danach weitere Übergriffe? A: Nein, das war alles. Sie wollten mich festhalten aber ich bin von dort weggelaufen. F: Von 2009 bis zur Ausreise ist nichts mehr passiert? A: Das ist richtig.
  7. Am 11.10.2021 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: […] F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Aus gesellschaftlichen Gründen, die Imame haben mich schlagen lassen wollen, weil ich mit einem Jungen ein Verhältnis hatte und die Leute davon erfuhren. Der Vorfall mit den Imamen war
  8. Bis 2017 bin ich dann da und dort gewesen. F: Wo ist der Junge jetzt mit dem Sie von 2006 bis 2008 zusammen waren? A: Wo er jetzt ist weiß ich nicht. Ab 2008 ist er irgendwohin geflohen. F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? A: Das sind alle Gründe. F. Gab es ein Schlüsselerlebnis, warum Sie erst 2017, also fast 10 Jahre nach dem vorhin geschilderten Vorfall, ausgereist sind? A: Nachdem ich 10 Jahre lang auf der Flucht da und dort war habe ich eingesehen, dass ich nicht mehr dableiben kann und bin ausgereist. F: Gab es nach 2008 noch Vorfälle gegen Sie? A: Im Jahr 2009 wurde ich einmal angegriffen in XXXX . Danach wollten mich die Imame einige Male erwischen, aber ich bin immer geflohen.A: Im Jahr 2009 wurde ich einmal angegriffen in römisch 40 . Danach wollten mich die Imame einige Male erwischen, aber ich bin immer geflohen. F: In Ihrer Einvernahme vom 02.08.2021 sagten Sie, dass es 2009 einen Übergriff auf sie gegeben hätte, konkret hätte man Sie geschlagen. Danach allerdings – konkret bis zur Ausreise im Jahr 2017 – hätte es keine weiteren Vorfälle gegeben. Bleiben sie bei dieser Aussage? A: Ich bleibe dabei. F: Hatten Sie nach 2009 bis zu Ihrer Ausreise in Bangladesch homosexuelle Kontakte? A: Nach 2009 nicht, ich war ja auf der Flucht. F: Gab es eine polizeiliche Anzeige gegen Sie in Bangladesch? A: Das weiß ich nicht, aber die Imame, die mich bestrafen wollten, kommen immer noch nach Hause. Die suchen noch nach mir. F: Ich muss Ihnen jetzt ein paar Fragen zu Ihrer behaupteten homosexuellen Neigung stellen. Haben Sie dagegen etwas einzuwenden bzw. sind Sie damit einverstanden? A: Das ist okay. F: Seit wann wissen Sie, dass Homosexualität in Österreich nicht unter Strafe gestellt ist? A: Schon im Heimatland wusste ich, dass in Europa es so ist. F: Wie viele sexual Partner hatten Sie bisher? A: Nur einen, nachgefragt den Jungen von 2006 bis
  9. F: Wie haben Sie gemerkt, dass Sie homosexuell wären? Wie haben Sie den Jungen kennen gelernt? A: Ich mag Jungs. Wir lernten gemeinsam im College. Wir hatten eine gemeinsame Unterkunft. F: Wie haben sie gemerkt, dass auch der Junge homosexuell ist? A: Wir haben von klein auf gemeinsam gelernt. F: Wie ist es zum ersten Kuss gekommen ist? A: Wir waren gemeinsam in einer Unterkunft und haben uns gegenseitig angegriffen und geküsst, so halt. F: Wie haben Sie in Saudi-Arabien Ihre sexuelle Neigung ausgelebt? A: In Saudi-Arabien ist es Gesetzeswiderig. In Bangladesch auch. Nach 2008 hatte ich keinen Sex. F: Haben Sie in Österreich einen Freund, mit dem Sie ein intimes Verhältnis haben? A: Ich habe nur ein freundschaftliches Verhältnis, aber noch keinen Sex. Nachgefragt ist er auch homosexuell. Sein Name ist XXXX (phonetisch), Nachgefragt sein Aufenthaltsstatus ist der eines Asylwerbers.A: Ich habe nur ein freundschaftliches Verhältnis, aber noch keinen Sex. Nachgefragt ist er auch homosexuell. Sein Name ist römisch 40 (phonetisch), Nachgefragt sein Aufenthaltsstatus ist der eines Asylwerbers.
  10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z°6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z°6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit Schriftsatz vom 18.11.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass er in Österreich offen und selbstbestimmt leben könne und in einer Beziehung stehe. Die belangte Behörde hätte Informationen zur Lage Homosexueller in Bangladesch einholen müssen. Wie die belangte Behörde richtig erkannt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er in Bangladesch bereits konkrete Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Homosexualität erlitten habe. Der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer noch keine Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Homosexualität erlitten hätte und sich deshalb auch noch nie ernsthaft mit der Lage von Homosexuellen in Bangladesch auseinandergesetzt habe, weshalb es sich um ein konstruiertes Vorbringen handeln würde, sei in keiner Weise nachvollziehbar, sondern vielmehr anmaßend. Hätte sich die belangte Behörde auch nur annähernd mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, so hätte diese erkannt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Situation von Homosexuellen in Bangladesch kenne und gerade aus diesem Grunde seine Beziehung stets geheim halten habe müssen, da ihm bei Bekanntwerden eine Haftstrafe gedroht hätte. Zudem könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht zugemutet werden, dass er seine Homosexualität versteckt halten müsse.
  2. Am 20.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
  3. Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies insbesondere auf diverse öffentlich zugängliche Länderberichte hin, woraus sich ergebe, dass Angehörige der LGBTQI+ mit dem Tod bedroht würden. Dem Schriftsatz war eine Stellungnahme der Queer Base vom 09.12.2021 beigelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung seit 20.10.2021 in Kontakt mit der Beratungsstelle der Queer Base stehe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Partner, Herrn XXXX , zur Beratung gekommen und beide hätten um Unterstützung gebeten, da sie zusammenleben möchten.
  4. Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies insbesondere auf diverse öffentlich zugängliche Länderberichte hin, woraus sich ergebe, dass Angehörige der LGBTQI+ mit dem Tod bedroht würden. Dem Schriftsatz war eine Stellungnahme der Queer Base vom 09.12.2021 beigelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung seit 20.10.2021 in Kontakt mit der Beratungsstelle der Queer Base stehe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Partner, Herrn römisch 40 , zur Beratung gekommen und beide hätten um Unterstützung gebeten, da sie zusammenleben möchten.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022, W123 2248821-1/8E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022, W123 2248821-1/8E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  7. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.03.2023, Ra 2022/18/0126-21, aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (OZ 22).
  8. Mit Eingabe vom 23.08.2023 gab die nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Bevollmächtigung bekannt und beantragte, die zeugenschaftliche Einvernahme des angeblichen Lebensgefährten des Beschwerdeführers, zum Nachweis einer aufrechten Lebensgemeinschaft im Sinn einer Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers.
  9. Am 29.08.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der von ihm beantragte Zeuge einvernommen wurden.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023, W123 2248821-1/28E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde neuerlich als unbegründet abgewiesen mit der Maßnahme, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat: „Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Bangladesch zulässig ist.“13.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023, W123 2248821-1/28E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde neuerlich als unbegründet abgewiesen mit der Maßnahme, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: „Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist.“

  1. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.09.2024, Ra 2023/18/0463-12, aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision neuerlich infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (OZ 36).
  2. Am 11.12.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Gründen für die Ausreise aus Bangladesch, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde eine Frist bis 27.12.2024 für die Abgabe einer Stellungnahme zur aktuellen Version der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch eingeräumt.
  3. Mit Schriftsatz vom 23.12.2024 legte die Rechtsvertretung WhatsApp Screenshots vor, die die regelmäßigen telefonischen WhatsApp Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und „seinem Partner“ belegen würden (vgl. OZ 41). Eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer regelmäßig mit der HOSI in Kontakt sei, könne ab Jänner 2025 nachgereicht werden.
  4. Mit Schriftsatz vom 23.12.2024 legte die Rechtsvertretung WhatsApp Screenshots vor, die die regelmäßigen telefonischen WhatsApp Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und „seinem Partner“ belegen würden vergleiche OZ 41). Eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer regelmäßig mit der HOSI in Kontakt sei, könne ab Jänner 2025 nachgereicht werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik , Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt XXXX , geboren und aufgewachsen und besuchte dort 12 Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern sowie der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Bangladesch. Die Eltern und der Bruder leben im Heimatort des Beschwerdeführers, die verheiratete Schwester in einem Ort ca. 10 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer steht ein bis zweimal im Monat mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt römisch 40 , geboren und aufgewachsen und besuchte dort 12 Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern sowie der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Bangladesch. Die Eltern und der Bruder leben im Heimatort des Beschwerdeführers, die verheiratete Schwester in einem Ort ca. 10 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer steht ein bis zweimal im Monat mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. Der Beschwerdeführer lebte von Geburt an bis im Jahr 2008 in seinem Heimatort im Distrikt XXXX . Von 2008 bis 2017 hielt sich der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Dhaka auf. Im Zeitraum von Anfang 2017 bis Ende 2019 lebte der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien, wo er ein Arbeitsverhältnis als Kellner begann und während dieses Zeitraumes als Kellner beschäftigt war.Der Beschwerdeführer lebte von Geburt an bis im Jahr 2008 in seinem Heimatort im Distrikt römisch 40 . Von 2008 bis 2017 hielt sich der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Dhaka auf. Im Zeitraum von Anfang 2017 bis Ende 2019 lebte der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien, wo er ein Arbeitsverhältnis als Kellner begann und während dieses Zeitraumes als Kellner beschäftigt war. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Familienangehörige und verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 23.10.2024 bis 31.03.2025 des Arbeitsmarktservice XXXX als Küchengehilfe. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutschzertifikat und konnte eine Mitgliedschaft in einem Verein nicht bescheinigen.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Familienangehörige und verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 23.10.2024 bis 31.03.2025 des Arbeitsmarktservice römisch 40 als Küchengehilfe. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutschzertifikat und konnte eine Mitgliedschaft in einem Verein nicht bescheinigen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  8. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er von Mullahs oder sonst von jemanden in seinem Herkunftsstaat bedroht worden sei bzw. aktuell gesucht werde. Der Beschwerdeführer steht in Österreich in keiner gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Bangladesch sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung bzw. Arbeitserfahrung in Saudi-Arabien bzw. nunmehr in Österreich verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Bangladeschs, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. 1.
  9. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.08.2024 (Version 6) Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert.

des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-06-07 09:59 Die Menschenrechte werden

der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).Die Menschenrechte werden

der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil römisch drei einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023). Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023) Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023). Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022). Relevante Bevölkerungsgruppen LGBTQ+ Letzte Änderung 2023-06-13 13:59 In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen

§ 377Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vgl.

DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen

Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vergleiche ILGA 12.2020). Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer

igten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt (ÖB‌ New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglichkeiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache (DFAT 30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Schwule Männer und Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen (DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z.B. von ihren Eltern in Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt diese Praktiken nicht (USDOS 20.3.2023). LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW‌ 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023). LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW‌ 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-06-13 14:04 Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023). Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022). […] Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022). Grundversorgung Letzte Änderung 2023-06-13 14:20 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vergleiche WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vergleiche WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023). Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022).

Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022). Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022). 2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vergleiche CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022). Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022). Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-06-13 14:23 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022) Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-06-13 14:29 Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vgl. WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vgl. WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022).Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vergleiche WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vergleiche WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022). Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021). Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vgl. BIDA o.D.).Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vergleiche BIDA o.D.). Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).

Schätzung der WHO sind etwa 68 Prozent der gesamten Gesundheitsdienstleister qualifiziert und anerkannt. Im Gegensatz dazu machen unqualifizierte bzw. nicht anerkannte Gesundheitsdienstleister, wie z. B. traditionelle Heiler oder Verkäufer von Heilmitteln und ähnliche Anbieter, die verbleibenden 32 Prozent des nationalen Gesundheitspersonals aus. Laut WHO stehen für das gesamte Land 531.454 anerkannte Gesundheitsfachkräfte (staatliche und nicht-staatliche), davon 184.691 Ärzte, 276.684 medizinisch-technische Fachkräfte und 53.204 persönliche Pflegekräfte zur Verfügung. Davon werden die Beschäftigten im staatlichen Sektor auf rund 137.932 und im nicht-staatlichen auf 393.522 geschätzt. Im Jahr 2020 wies Bangladesch eine Dichte von 9,9 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner auf: eine Zahl, die weit unter dem weltweiten Durchschnitt von 48,6 liegt. Die Dichte des anerkannten Gesundheitspersonals (sowohl staatlich als auch nicht-staatlich) ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (WHO 2021b). Es sind mehr Ärzte als Krankenschwestern im Dienst. Mit einem Verhältnis von 1:0,6 zwischen Ärzten und Krankenschwestern liegt das Land unter dem internationalen Standard von 1:3 für die Krankenschwestern-/Hebammendichte (WHO 11.1.2023). Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023).Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023). Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022).Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient (AA 23.8.2022). Die lokale Pharmaindustrie liefert 98 Prozent aller für das Land wichtigen Arzneimittel (WHO 11.1.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 23.8.2022). Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen.

dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen.

dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022). Rückkehr Letzte Änderung 2023-06-14 15:49 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022). Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022). Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich einerseits aufgrund seines bisherigen Vorbringens (vgl. S 2 in OZ 40, arg. „Auf Frage des R gibt der BF an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen, und bei ihm auch keine sonstigen Hindernisgründe wie etwa (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen.“) Andererseits darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des bisherigen Verfahrens medizinische Befunde vorlegte, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer an einer ernstzunehmenden Krankheit leidet. Seine vagen Angaben in der jüngsten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S 2 in OZ 40, arg. „BF gibt ergänzend an, dass, wenn er Schmerzen hat, er ärztliche Untersuchung machen lässt. BF sagt, dass er Schmerzen am Hinterausgang hat (Blut während des Toilettengangs)“), reichen jedenfalls nicht aus, um von einer ernstzunehmenden Krankheit auszugehen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsfähig ist, ergibt sich im Übrigen aufgrund des Umstandes, dass dieser seit Oktober 2024 in einem Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. Beilagen zu OZ 40).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich einerseits aufgrund seines bisherigen Vorbringens vergleiche S 2 in OZ 40, arg. „Auf Frage des R gibt der BF an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen, und bei ihm auch keine sonstigen Hindernisgründe wie etwa (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen.“) Andererseits darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des bisherigen Verfahrens medizinische Befunde vorlegte, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer an einer ernstzunehmenden Krankheit leidet. Seine vagen Angaben in der jüngsten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche S 2 in OZ 40, arg. „BF gibt ergänzend an, dass, wenn er Schmerzen hat, er ärztliche Untersuchung machen lässt. BF sagt, dass er Schmerzen am Hinterausgang hat (Blut während des Toilettengangs)“), reichen jedenfalls nicht aus, um von einer ernstzunehmenden Krankheit auszugehen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsfähig ist, ergibt sich im Übrigen aufgrund des Umstandes, dass dieser seit Oktober 2024 in einem Beschäftigungsverhältnis steht vergleiche Beilagen zu OZ 40). 2.
  4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Erkenntnis vom 10.10.2023, W123 2248821-1/28E, ausführliche und umfassende beweiswürdigende Erwägungen getroffen, die zum Ergebnis führten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren war. Daher verweist das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf jene Passagen in dieser Beweiswürdigung, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 05.09.2024 nicht beanstandet wurden: „2.3.
  6. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, homosexuell zu sein und deshalb einer asylrelevanten Gefahr bei einer Rückkehr nach Bangladesch ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft machen. Einerseits bereits aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen sowie wegen gravierender Diskrepanzen zwischen den Behauptungen des Beschwerdeführers und jenen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Andererseits deshalb, weil seine „Geschichte“ über die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats insgesamt nicht konsistent erscheint: 2.3.1.
  7. Einleitend ist bezüglich die behaupteten Ereignisse vor seiner Ausreise aus seiner Heimat darauf hinzuweisen, dass schon seine Aussage in der Befragung vor der belangten Behörde am 02.08.2021, „seit 2008 schwul“ zu sein (vgl. AS 85), insofern nicht nachvollziehbar ist, als er im späteren Verlauf in der Einvernahme angab, von 2006 bis 2008 eine Beziehung mit einem Mann geführt zu haben (vgl. AS 87). Falls der Beschwerdeführer aber tatsächlich erst seit dem Jahr 2008 weiß, homosexuell zu sein, ist es aber nicht erklärlich, wie er dann bereits in den Jahren 2006 und 2007 in einem Verhältnis mit einem Mann stehen konnte.2.3.1.
  8. Einleitend ist bezüglich die behaupteten Ereignisse vor seiner Ausreise aus seiner Heimat darauf hinzuweisen, dass schon seine Aussage in der Befragung vor der belangten Behörde am 02.08.2021, „seit 2008 schwul“ zu sein vergleiche AS 85), insofern nicht nachvollziehbar ist, als er im späteren Verlauf in der Einvernahme angab, von 2006 bis 2008 eine Beziehung mit einem Mann geführt zu haben vergleiche AS 87). Falls der Beschwerdeführer aber tatsächlich erst seit dem Jahr 2008 weiß, homosexuell zu sein, ist es aber nicht erklärlich, wie er dann bereits in den Jahren 2006 und 2007 in einem Verhältnis mit einem Mann stehen konnte. […] 2.3.1.
  9. Selbst wenn man jedoch tatsächlich davon ausginge, dass sich das eigentliche fluchtauslösende Ereignis („in flagranti-Erwischen“ beim Sex) tatsächlich so zugetragen hätte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dann wäre gänzlich unglaubhaft, warum der Beschwerdeführer – nach seiner unmittelbaren Flucht von der Schüler-WG nach Dhaka – 9 Jahre lang in der Hauptstadt verblieb und sich erst im Jahr 2017 zur Ausreise nach Saudi-Arabien entschied. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer akuten Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität in ganz Bangladesch ausgesetzt gewesen, dann hätte er (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nach seiner Ankunft in der Hauptstadt Dhaka alles unternommen, um von dort (so schnell und unmittelbar wie nur irgendwie möglich) nach Europa zu gelangen, zumal die Nichtausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesch nicht aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen wäre. Diese Annahme erhellt sich schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass ihn sein Vater über all die Jahre, in denen er in verschiedenen Hotels in der Hauptstadt Dhaka gelebt hatte, Geld geschickt habe, um so sein Leben zu finanzieren (vgl. AS 87 bzw. S 10 in OZ 6).2.3.1.
  10. Selbst wenn man jedoch tatsächlich davon ausginge, dass sich das eigentliche fluchtauslösende Ereignis („in flagranti-Erwischen“ beim Sex) tatsächlich so zugetragen hätte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dann wäre gänzlich unglaubhaft, warum der Beschwerdeführer – nach seiner unmittelbaren Flucht von der Schüler-WG nach Dhaka – 9 Jahre lang in der Hauptstadt verblieb und sich erst im Jahr 2017 zur Ausreise nach Saudi-Arabien entschied. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer akuten Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität in ganz Bangladesch ausgesetzt gewesen, dann hätte er (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nach seiner Ankunft in der Hauptstadt Dhaka alles unternommen, um von dort (so schnell und unmittelbar wie nur irgendwie möglich) nach Europa zu gelangen, zumal die Nichtausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesch nicht aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen wäre. Diese Annahme erhellt sich schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass ihn sein Vater über all die Jahre, in denen er in verschiedenen Hotels in der Hauptstadt Dhaka gelebt hatte, Geld geschickt habe, um so sein Leben zu finanzieren vergleiche AS 87 bzw. S 10 in OZ 6). 2.3.1.
  11. Noch viel weniger wahrscheinlich ist es aber, dass sich ein homosexuell veranlagter Mann, der bereits eine 2-jährige Beziehung mit einem Mann in einem Land geführt haben soll, in dem homosexuelle Handlungen illegal sind, aus diesem Land ausreicht und als „Fluchtort“ Saudi-Arabien wählt (vgl. dazu auch Erstbefragung am 01.08.2021, AS 34, arg „Ich wollte nach Saudi- Arabien, wegen meinem Problem in Bangladesch.“), also ausgerechnet einen Staat, in dem Homosexualität nicht nur mit Gefängnishaft, sondern auch mit Körperstrafen (bis hin zur Todesstrafe) geahndet wird (vgl. dazu den Wikipedia-Eintrag zur „Homosexualität in Saudi-Arabien“), um dort fast 3 Jahre (bis zu seiner endgültigen Ausreise in Richtung Europa) zu leben. Wäre die Homosexualität des Beschwerdeführers tatsächlich, insbesondere durch die 2-jährige Beziehung in Bangladesch, zu einem essentiellen Bestandteil seines Lebens geworden, dann erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er dann über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren auf die Ausübung seiner sexuellen Orientierung de facto freiwillig verzichten würde, obwohl es ihm bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt möglich (und auch zumutbar) gewesen wäre, in Richtung „freies“ Europa zu fliehen. Hingegen vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er erst im Jahr 2017 aus Bangladesch ausgereist ist, nicht zu überzeugen (vgl. S 13 in OZ 6, arg. „R: Was war jetzt der konkrete Anlass, dass sie 2017 aus Bangladesch ausgereist sind? BF: Ich hatte keine Möglichkeit und auch kein Geld für eine Auslandsreise. Man braucht ein Visum, wenn man sich ins Ausland versetzen möchte. Es ist schwierig, ein Visum zu bekommen, aber für Saudi-Arabien war es ein offenes Visum, es steht kein Name oben. Der Träger dieses Dokuments darf einreisen.“). Zudem stehen diese Angaben im Widerspruch zur Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 02.08.2021 (vgl. AS 88, arg. „F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis? A: Nein. Es gab keine Probleme zum Zeitpunkt der Ausreise. Der Schlepper hat ein Visum besorgt und ich bin ganz normal ausgereist. F: Aber warum sind Sie ausgerechnet 2017 ausgereist? A: Ich hatte Geld besorgen müssen, da hat das Zeit gebraucht.“). 2.3.1.
  12. Noch viel weniger wahrscheinlich ist es aber, dass sich ein homosexuell veranlagter Mann, der bereits eine 2-jährige Beziehung mit einem Mann in einem Land geführt haben soll, in dem homosexuelle Handlungen illegal sind, aus diesem Land ausreicht und als „Fluchtort“ Saudi-Arabien wählt vergleiche dazu auch Erstbefragung am 01.08.2021, AS 34, arg „Ich wollte nach Saudi- Arabien, wegen meinem Problem in Bangladesch.“), also ausgerechnet einen Staat, in dem Homosexualität nicht nur mit Gefängnishaft, sondern auch mit Körperstrafen (bis hin zur Todesstrafe) geahndet wird vergleiche dazu den Wikipedia-Eintrag zur „Homosexualität in Saudi-Arabien“), um dort fast 3 Jahre (bis zu seiner endgültigen Ausreise in Richtung Europa) zu leben. Wäre die Homosexualität des Beschwerdeführers tatsächlich, insbesondere durch die 2-jährige Beziehung in Bangladesch, zu einem essentiellen Bestandteil seines Lebens geworden, dann erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er dann über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren auf die Ausübung seiner sexuellen Orientierung de facto freiwillig verzichten würde, obwohl es ihm bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt möglich (und auch zumutbar) gewesen wäre, in Richtung „freies“ Europa zu fliehen. Hingegen vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er erst im Jahr 2017 aus Bangladesch ausgereist ist, nicht zu überzeugen vergleiche S 13 in OZ 6, arg. „R: Was war jetzt der konkrete Anlass, dass sie 2017 aus Bangladesch ausgereist sind? BF: Ich hatte keine Möglichkeit und auch kein Geld für eine Auslandsreise. Man braucht ein Visum, wenn man sich ins Ausland versetzen möchte. Es ist schwierig, ein Visum zu bekommen, aber für Saudi-Arabien war es ein offenes Visum, es steht kein Name oben. Der Träger dieses Dokuments darf einreisen.“). Zudem stehen diese Angaben im Widerspruch zur Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 02.08.2021 vergleiche AS 88, arg. „F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis? A: Nein. Es gab keine Probleme zum Zeitpunkt der Ausreise. Der Schlepper hat ein Visum besorgt und ich bin ganz normal ausgereist. F: Aber warum sind Sie ausgerechnet 2017 ausgereist? A: Ich hatte Geld besorgen müssen, da hat das Zeit gebraucht.“). 2.3.1.
  13. Dass aber der Beschwerdeführer nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Bangladesch verlassen hat, wird umso weniger verständlich, als er selbst (diesbezüglich gleichbleibend vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht) vorbrachte, bereits 2009 in der Ortschaft XXXX „von denen“ umzingelt und bedroht worden sei, jedoch flüchten konnte (vgl. S 10 in OZ 6; vgl. auch AS 88, arg. „F: Gab es irgendwelche Übergriffe auf Ihre Person von Privatpersonen? A: Andere Leute, die gewusst haben, dass ich homosexuell bin, haben mich geschlagen. F: Wann war das? A:
  14. F: Wo war das? A: In XXXX . Ich bin wohin gegangen, weil ich Arbeit gesucht habe, da haben Sie mich geschlagen. F: Gab es danach weitere Übergriffe? A: Nein, das war alles. Sie wollten mich festhalten aber ich bin von dort weggelaufen.“ bzw. AS 149, arg. „F: Gab es nach 2008 noch Vorfälle gegen Sie? A: Im Jahr 2009 wurde ich einmal angegriffen in XXXX . Danach wollten mich die Imame einige Male erwischen, aber ich bin immer geflohen.“). Abgesehen vom Umstand, dass auch dieser Vorfall wenig glaubhaft erscheint: Nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sei er in XXXX gar nicht gezielt gesucht worden, sondern zufällig von Mullahs aus seinem Heimatdorf gesehen worden (vgl. S. 10 in OZ 6). Die Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob die Mullahs tatsächlich von seinem Heimatdorf stammten, verneinte der Beschwerdeführer plötzlich wieder, um anschließend auszuführen, dass „sie“ (gemeint: die Mullahs) Kontakt zu den Mullahs aus XXXX gehabt hätten, da sie gut vernetzt und überall in Bangladesch seien (vgl. S 11 in OZ 6). Folgte man aber nun diesem Vorbringen, wonach die Mullahs derart gut „vernetzt“ und „überall“ in Bangladesch gewesen wären, dann ist es wiederum umso unverständlicher, warum sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall noch weitere 8 Jahre (ohne nochmals einer Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein), in Bangladesch aufhalten konnte. Vielmehr hätten dann die „gut vernetzten“ Mullahs den Beschwerdeführer auch in der Hauptstadt Dhaka ausfindig machen können.2.3.1.
  15. Dass aber der Beschwerdeführer nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Bangladesch verlassen hat, wird umso weniger verständlich, als er selbst (diesbezüglich gleichbleibend vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht) vorbrachte, bereits 2009 in der Ortschaft römisch 40 „von denen“ umzingelt und bedroht worden sei, jedoch flüchten konnte vergleiche S 10 in OZ 6; vergleiche auch AS 88, arg. „F: Gab es irgendwelche Übergriffe auf Ihre Person von Privatpersonen? A: Andere Leute, die gewusst haben, dass ich homosexuell bin, haben mich geschlagen. F: Wann war das? A:
  16. F: Wo war das? A: In römisch 40 . Ich bin wohin gegangen, weil ich Arbeit gesucht habe, da haben Sie mich geschlagen. F: Gab es danach weitere Übergriffe? A: Nein, das war alles. Sie wollten mich festhalten aber ich bin von dort weggelaufen.“ bzw. AS 149, arg. „F: Gab es nach 2008 noch Vorfälle gegen Sie? A: Im Jahr 2009 wurde ich einmal angegriffen in römisch 40 . Danach wollten mich die Imame einige Male erwischen, aber ich bin immer geflohen.“). Abgesehen vom Umstand, dass auch dieser Vorfall wenig glaubhaft erscheint: Nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sei er in römisch 40 gar nicht gezielt gesucht worden, sondern zufällig von Mullahs aus seinem Heimatdorf gesehen worden vergleiche S. 10 in OZ 6). Die Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob die Mullahs tatsächlich von seinem Heimatdorf stammten, verneinte der Beschwerdeführer plötzlich wieder, um anschließend auszuführen, dass „sie“ (gemeint: die Mullahs) Kontakt zu den Mullahs aus römisch 40 gehabt hätten, da sie gut vernetzt und überall in Bangladesch seien vergleiche S 11 in OZ 6). Folgte man aber nun diesem Vorbringen, wonach die Mullahs derart gut „vernetzt“ und „überall“ in Bangladesch gewesen wären, dann ist es wiederum umso unverständlicher, warum sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall noch weitere 8 Jahre (ohne nochmals einer Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein), in Bangladesch aufhalten konnte. Vielmehr hätten dann die „gut vernetzten“ Mullahs den Beschwerdeführer auch in der Hauptstadt Dhaka ausfindig machen können. 2.3.1.
  17. Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von 2008 bis 2017 Mullahs bzw. andere Gegner immer wieder zu seinen Eltern gekommen sind bzw. nach wie vor kämen (vgl. S. 12 in OZ 6), ist nicht glaubhaft. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass es kaum vorstellbar ist, dass sich einflussreiche Mullahs aus dem Distrikt des Beschwerdeführers über einen so langen Zeitraum „hinhalten“ ließen, ohne dass es zu weiteren (ernsthaften) Konsequenzen gegen die Familie des Beschwerdeführers gekommen wäre. Zwar gestand der Beschwerdeführer (über Nachfrage) einzelne Bedrohungsakte der Mullahs gegenüber seinen Eltern, insbesondere Schikanen und Sachbeschädigung bzw. aggressives Verhalten zu (vgl. S 13 in OZ 6). Folgte man jedoch diesem Vorbringen, dann wäre aber wohl eher zu erwarten gewesen, dass die Mullahs ihre Sanktionen bzw. Bedrohungen im Laufe der Jahre noch gesteigert hätten, was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass es schließlich für die Familie des Beschwerdeführers immer unerträglicher geworden wäre, weiterhin in ihrem Heimatdorf zu leben. Da aber die Familie – auch nach so vielen Jahren der regelmäßigen Besuche der Mullahs – nach wie vor in ihrem Heimatdorf leben können, ohne dass es zu weiteren nachteiligen Konsequenzen gekommen ist bzw. kommt, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können.2.3.1.
  18. Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von 2008 bis 2017 Mullahs bzw. andere Gegner immer wieder zu seinen Eltern gekommen sind bzw. nach wie vor kämen vergleiche S. 12 in OZ 6), ist nicht glaubhaft. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass es kaum vorstellbar ist, dass sich einflussreiche Mullahs aus dem Distrikt des Beschwerdeführers über einen so langen Zeitraum „hinhalten“ ließen, ohne dass es zu weiteren (ernsthaften) Konsequenzen gegen die Familie des Beschwerdeführers gekommen wäre. Zwar gestand der Beschwerdeführer (über Nachfrage) einzelne Bedrohungsakte der Mullahs gegenüber seinen Eltern, insbesondere Schikanen und Sachbeschädigung bzw. aggressives Verhalten zu vergleiche S 13 in OZ 6). Folgte man jedoch diesem Vorbringen, dann wäre aber wohl eher zu erwarten gewesen, dass die Mullahs ihre Sanktionen bzw. Bedrohungen im Laufe der Jahre noch gesteigert hätten, was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass es schließlich für die Familie des Beschwerdeführers immer unerträglicher geworden wäre, weiterhin in ihrem Heimatdorf zu leben. Da aber die Familie – auch nach so vielen Jahren der regelmäßigen Besuche der Mullahs – nach wie vor in ihrem Heimatdorf leben können, ohne dass es zu weiteren nachteiligen Konsequenzen gekommen ist bzw. kommt, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können. 2.3.1.
  19. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die fluchtauslösenden Ereignisse, aufgrund derer er von Bangladesch ausgereist sei, glaubhaft darzustellen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihm vorgetragenen Erzählungen tatsächlich so zugetragen haben. 2.3.
  20. Aber auch betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, nunmehr in Österreich mit einem Mann zusammenzuleben und eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu führen, erwiesen sich sowohl die Behauptungen des Beschwerdeführers als auch jene seines als Zeugen befragten, angeblichen Lebensgefährten aufgrund der zahlreichen, eklatanten Widersprüche sowie gravierender Wissenslücken über grundlege persönliche Informationen des jeweils anderen als vollkommen unglaubwürdig: 2.3.2.
  21. So weisen schon die Angaben des Beschwerdeführers über deren Kennenlernen grobe Divergenzen auf. Während er in der Verhandlung vom 20.04.2022 angab, dass sie sich „am selben Tag wie ich gekommen bin“ kennengelernt hätten (vgl. S 17 in OZ 6), meinte er in der Verhandlung vom 29.08.2023, dass er ihn erst 4 oder 5 Tage nach seiner Ankunft in Österreich am 01.08.2021 kennengelernt habe und dieser nach 5 Tagen „woanders hingeschickt“ worden sei (vgl. S 8 in OZ 26). Diese Variante kann aber nicht mit den im Melderegister erfassten Daten in Einklang gebracht werden, weil der Zeuge schon am 05.08.2021 von der gemeinsamen Unterkunft in XXXX nach XXXX und von dort wenige Tage später nach XXXX verlegt wurde (vgl. ZMR). Würde es sich bei dem Zeugen tatsächlich um seinen nunmehrigen Lebensgefährten handeln, so wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer daran erinnern kann, ob sie sich schon an seinem ersten Tag in der Unterkunft oder erst ein paar Tage später kennengelernt hätten, zumal sie nur kurze Zeit gemeinsam untergebracht waren und danach den Kontakt bis zu deren Zusammenzug im März 2022 für mehrere Monate telefonisch bzw. durch vereinzelte Treffen aufrechterhalten hätten.2.3.2.
  22. So weisen schon die Angaben des Beschwerdeführers über deren Kennenlernen grobe Divergenzen auf. Während er in der Verhandlung vom 20.04.2022 angab, dass sie sich „am selben Tag wie ich gekommen bin“ kennengelernt hätten vergleiche S 17 in OZ 6), meinte er in der Verhandlung vom 29.08.2023, dass er ihn erst 4 oder 5 Tage nach seiner Ankunft in Österreich am 01.08.2021 kennengelernt habe und dieser nach 5 Tagen „woanders hingeschickt“ worden sei vergleiche S 8 in OZ 26). Diese Variante kann aber nicht mit den im Melderegister erfassten Daten in Einklang gebracht werden, weil der Zeuge schon am 05.08.2021 von der gemeinsamen Unterkunft in römisch 40 nach römisch 40 und von dort wenige Tage später nach römisch 40 verlegt wurde vergleiche ZMR). Würde es sich bei dem Zeugen tatsächlich um seinen nunmehrigen Lebensgefährten handeln, so wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer daran erinnern kann, ob sie sich schon an seinem ersten Tag in der Unterkunft oder erst ein paar Tage später kennengelernt hätten, zumal sie nur kurze Zeit gemeinsam untergebracht waren und danach den Kontakt bis zu deren Zusammenzug im März 2022 für mehrere Monate telefonisch bzw. durch vereinzelte Treffen aufrechterhalten hätten. 2.3.2.
  23. Aber auch die Treffen mit dem Zeugen während dieser Zeit, als der Beschwerdeführer in XXXX und der Zeuge in XXXX wohnte, konnte der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend und überzeugend schildern. So gab er zunächst an, dass diese in Wien stattgefunden hätten und sie sich nach dem „Interview“ bei der belangten Behörde noch 1 oder 2 Mal getroffen hätten, wobei ihm eine nähere zeitliche Einordnung nicht möglich war (vgl. S 9 in OZ 26). Später behauptete er wiederum, dass sie sich vor seinem Einzug nach XXXX „da und dort“ getroffen hätten (vgl. S 11 in OZ 26) bzw. der Zeuge „zumeist“ nach Wien gekommen sei (vgl. S 12 in OZ 26). Zudem sei er schon vor seinem Umzug nach XXXX mit dem Zeugen sexuell aktiv gewesen, wobei der Geschlechtsverkehr in XXXX stattgefunden hätte (vgl. S 12 in OZ 6). Angesichts des Umstands, dass es während des doch relativ langen Zeitraums von August 2021 bis März 2022 nur 2 oder 3 Treffen gegeben habe, erschließt sich nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, einheitlich anzugeben, ob sie sich stets in Wien oder auch woanders getroffen hätten.2.3.2.
  24. Aber auch die Treffen mit dem Zeugen während dieser Zeit, als der Beschwerdeführer in römisch 40 und der Zeuge in römisch 40 wohnte, konnte der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend und überzeugend schildern. So gab er zunächst an, dass diese in Wien stattgefunden hätten und sie sich nach dem „Interview“ bei der belangten Behörde noch 1 oder 2 Mal getroffen hätten, wobei ihm eine nähere zeitliche Einordnung nicht möglich war vergleiche S 9 in OZ 26). Später behauptete er wiederum, dass sie sich vor seinem Einzug nach römisch 40 „da und dort“ getroffen hätten vergleiche S 11 in OZ 26) bzw. der Zeuge „zumeist“ nach Wien gekommen sei vergleiche S 12 in OZ 26). Zudem sei er schon vor seinem Umzug nach römisch 40 mit dem Zeugen sexuell aktiv gewesen, wobei der Geschlechtsverkehr in römisch 40 stattgefunden hätte vergleiche S 12 in OZ 6). Angesichts des Umstands, dass es während des doch relativ langen Zeitraums von August 2021 bis März 2022 nur 2 oder 3 Treffen gegeben habe, erschließt sich nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, einheitlich anzugeben, ob sie sich stets in Wien oder auch woanders getroffen hätten. Äußerst verwunderlich ist in diesem Kontext auch, dass weder der Beschwerdeführer, noch der Zeuge trotz der geringen Anzahl an Treffen deren genaue Häufigkeit sicher angeben konnten (vgl. S 9 in OZ 26, arg. „BF: An das kann ich mich nicht erinnern, aber ich hatte beim BFA auch ein Interview und er kam auch. Danach haben wir uns noch 1 oder 2 Mal getroffen irgendwie.“; S 12 in OZ 26, arg. „R: Wie oft haben Sie vom Zeitpunkt des Kennenlernens bis zum Zeitpunkt, als Sie nach XXXX gezogen sind, Herrn XXXX persönlich gesehen? BF: 2, 3 Mal. Es kann auch mehr sein. Zumeist kam er nach Wien für die Treffen. R: Also nicht so oft oder wie? BF: Was heißt nicht so oft, er kam ja, 1, 2, 3 Mal. Wir haben uns getroffen und zumeist kam er nach Wien für die Treffen und ansonsten haben wir viel telefoniert und sind enger geworden.“; S 20 in OZ 26, arg. „R: Wie oft haben Sie dann den BF im nächsten halben Jahr, vom August 2021 gerechnet, gesehen? Z: Wie oft wird es gewesen sein, 3 Mal oder nicht? 1, 2 Mal auf jeden Fall.“).Äußerst verwunderlich ist in diesem Kontext auch, dass weder der Beschwerdeführer, noch der Zeuge trotz der geringen Anzahl an Treffen deren genaue Häufigkeit sicher angeben konnten vergleiche S 9 in OZ 26, arg. „BF: An das kann ich mich nicht erinnern, aber ich hatte beim BFA auch ein Interview und er kam auch. Danach haben wir uns noch 1 oder 2 Mal getroffen irgendwie.“; S 12 in OZ 26, arg. „R: Wie oft haben Sie vom Zeitpunkt des Kennenlernens bis zum Zeitpunkt, als Sie nach römisch 40 gezogen sind, Herrn römisch 40 persönlich gesehen? BF: 2, 3 Mal. Es kann auch mehr sein. Zumeist kam er nach Wien für die Treffen. R: Also nicht so oft oder wie? BF: Was heißt nicht so oft, er kam ja, 1, 2, 3 Mal. Wir haben uns getroffen und zumeist kam er nach Wien für die Treffen und ansonsten haben wir viel telefoniert und sind enger geworden.“; S 20 in OZ 26, arg. „R: Wie oft haben Sie dann den BF im nächsten halben Jahr, vom August 2021 gerechnet, gesehen? Z: Wie oft wird es gewesen sein, 3 Mal oder nicht? 1, 2 Mal auf jeden Fall.“). 2.3.2.
  25. Insgesamt fällt auf, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen des erkennenden Richters nicht beantwortete bzw. diesen auswich, insbesondere zur der Frage, wann der Zeuge dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass dieser ihm gefalle (vgl. S 11f in OZ 26, arg. „BF: Als wir uns trafen und wir zusammengesessen sind, habe ich ihn gefragt, ob er mich mag und wie ich ihn gefalle. Er hat mir gesagt, dass ich ihm gefalle. R: Wann war das genau? BF: Genau kann ich das jetzt nicht sagen. R: War das ein paar Tage nach dem Kennenlernen oder ein paar Monate danach? BF: Was jetzt? Liebe? R: Als er Ihnen das gesagt hatte? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R: Sie haben doch 12 Jahre Schulbildung. Ist das richtig? BF: Ja. R: Und Sie verstehen den Dolmetscher gut? BF: Ich verstehe es, aber die Frage habe ich nicht klar verstanden. R: Ich habe den Eindruck, dass Sie kaum auf meine Fragen antworten können und ich habe nicht den Eindruck, dass ich so unpräzise frage. Ich versuche es noch einmal. Die Frage war ganz einfach: Wann, nach dem Kennenlernen, hat Ihnen Herr XXXX das gesagt? BF: Nach 10, 15 Tagen hat er gesagt, dass ich ihm gefalle und dann habe ich es auch gesagt.“).2.3.2.
  26. Insgesamt fällt auf, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen des erkennenden Richters nicht beantwortete bzw. diesen auswich, insbesondere zur der Frage, wann der Zeuge dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass dieser ihm gefalle vergleiche S 11f in OZ 26, arg. „BF: Als wir uns trafen und wir zusammengesessen sind, habe ich ihn gefragt, ob er mich mag und wie ich ihn gefalle. Er hat mir gesagt, dass ich ihm gefalle. R: Wann war das genau? BF: Genau kann ich das jetzt nicht sagen. R: War das ein paar Tage nach dem Kennenlernen oder ein paar Monate danach? BF: Was jetzt? Liebe? R: Als er Ihnen das gesagt hatte? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R: Sie haben doch 12 Jahre Schulbildung. Ist das richtig? BF: Ja. R: Und Sie verstehen den Dolmetscher gut? BF: Ich verstehe es, aber die Frage habe ich nicht klar verstanden. R: Ich habe den Eindruck, dass Sie kaum auf meine Fragen antworten können und ich habe nicht den Eindruck, dass ich so unpräzise frage. Ich versuche es noch einmal. Die Frage war ganz einfach: Wann, nach dem Kennenlernen, hat Ihnen Herr römisch 40 das gesagt? BF: Nach 10, 15 Tagen hat er gesagt, dass ich ihm gefalle und dann habe ich es auch gesagt.“). 2.3.2.
  27. Die Darstellungen des Beschwerdeführers und des Zeugen lassen sich auch hinsichtlich des Verlaufs der Beziehung nicht miteinander in Einklang bringen. So behauptete der Zeuge, dass sie schon innerhalb der ersten 5 Tage öffentlich Händchen gehalten hätten und noch vor seinem Transfer in eine andere Unterkunft einander geküsst hätten (vgl. S 18 in OZ 26). Den Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich aber mit keinem Wort entnehmen, dass schon in den ersten Tagen der gemeinsamen Unterkunft gegenseitige Zärtlichkeiten ausgetauscht worden wären. Vielmehr meinte der Beschwerdeführer nur, dass ihm der Zeuge „nach 10 oder 15 Tagen“ schon sehr gefallen habe und er sich nach einem Monat verliebt habe (vgl. S 8 und 11 in OZ 26; s.a. S 17 in OZ 6, arg. „R: Wann haben Sie sich in ihn verliebt? BF: Er war nur 4-5 Tage im Camp und dann ist er wieder verlegt worden. Ich wurde nach Wien geschickt. Ich habe oft mit ihm telefoniert, manchmal haben wir uns auch in Wien getroffen. R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Wann haben Sie sich in den Mann verliebt? BF: Ca. 10-15 Tage nachdem ich ihn kennengelernt habe, war ich schon verliebt. R: Wie lange hat das gedauert, bis Sie ein Paar wurden? BF: Ca. 1 Monat danach.“). Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er in der Zeit in XXXX anderen Kollegen seine Homosexualität erzählt habe oder andere diese bemerkt hätten (vgl. S 20 in OZ 6).2.3.2.
  28. Die Darstellungen des Beschwerdeführers und des Zeugen lassen sich auch hinsichtlich des Verlaufs der Beziehung nicht miteinander in Einklang bringen. So behauptete der Zeuge, dass sie schon innerhalb der ersten 5 Tage öffentlich Händchen gehalten hätten und noch vor seinem Transfer in eine andere Unterkunft einander geküsst hätten vergleiche S 18 in OZ 26). Den Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich aber mit keinem Wort entnehmen, dass schon in den ersten Tagen der gemeinsamen Unterkunft gegenseitige Zärtlichkeiten ausgetauscht worden wären. Vielmehr meinte der Beschwerdeführer nur, dass ihm der Zeuge „nach 10 oder 15 Tagen“ schon sehr gefallen habe und er sich nach einem Monat verliebt habe vergleiche S 8 und 11 in OZ 26; s.a. S 17 in OZ 6, arg. „R: Wann haben Sie sich in ihn verliebt? BF: Er war nur 4-5 Tage im Camp und dann ist er wieder verlegt worden. Ich wurde nach Wien geschickt. Ich habe oft mit ihm telefoniert, manchmal haben wir uns auch in Wien getroffen. R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Wann haben Sie sich in den Mann verliebt? BF: Ca. 10-15 Tage nachdem ich ihn kennengelernt habe, war ich schon verliebt. R: Wie lange hat das gedauert, bis Sie ein Paar wurden? BF: Ca. 1 Monat danach.“). Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er in der Zeit in römisch 40 anderen Kollegen seine Homosexualität erzählt habe oder andere diese bemerkt hätten vergleiche S 20 in OZ 6). Die dahingehenden Erklärungen des Zeugen sind außerdem insofern als vollkommen unglaubhaft zu erachten, als nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer schon so kurze Zeit nach seiner Ankunft in Österreich seine Homosexualität so zur Schau gestellt habe. Die diesbezügliche Argumentation des Zeugen, wonach dessen Scham schon „gebrochen“ worden sei, weil er in seinem Heimatland bereits Schläge „kassiert“ habe (vgl. S 18 in OZ 26), ist keinesfalls überzeugend, zumal im Fall von körperlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung eher davon auszugehen gewesen wäre, dass er diese umso mehr geheim halten möchte. Es wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer schon bei seiner Erstbefragung seine sexuelle Orientierung als Fluchtgrund offenlegte. Das öffentliche Ausleben der Homosexualität stellt aber einen wesentlich weitreichenderen Schritt dar, zumal sich der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle in einem völlig neuen Umfeld befand und in der Unterkunft typischerweise zahlreiche Asylwerber unterschiedlicher Herkunft – insbesondere auch aus traditionell islamisch geprägten Ländern – leben, welche in der Regel erst seit kurzem im Bundesgebiet sind. Zudem habe der Beschwerdeführer seit dem Bekanntwerden seiner Beziehung in Bangladesch im Jahr 2008 seine sexuelle Orientierung aus Angst nicht mehr ausgelebt, weshalb auch insofern nicht anzunehmen ist, dass er schon kurz nach Ankunft in Österreich eine gleichgeschlechtliche Beziehung publik machen würde.Die dahingehenden Erklärungen des Zeugen sind außerdem insofern als vollkommen unglaubhaft zu erachten, als nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer schon so kurze Zeit nach seiner Ankunft in Österreich seine Homosexualität so zur Schau gestellt habe. Die diesbezügliche Argumentation des Zeugen, wonach dessen Scham schon „gebrochen“ worden sei, weil er in seinem Heimatland bereits Schläge „kassiert“ habe vergleiche S 18 in OZ 26), ist keinesfalls überzeugend, zumal im Fall von körperlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung eher davon auszugehen gewesen wäre, dass er diese umso mehr geheim halten möchte. Es wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer schon bei seiner Erstbefragung seine sexuelle Orientierung als Fluchtgrund offenlegte. Das öffentliche Ausleben der Homosexualität stellt aber einen wesentlich weitreichenderen Schritt dar, zumal sich

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