GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihnen
Vm Abs. 4 AsylGeine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.11.2025 erteilt (Spruchpunkt II. und III.).3. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihnen
Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylGeine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.11.2025 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Darin stellte die belangte Behörde zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates fest, dass sie einen Einreisantrag gestellt hätten, um hier in Österreich mit Ihrem Ehepartner und dem gemeinsamen Kind bzw. Eltern leben zu können. Beweiswürdigend wurde dazu – ohne nähere Ausführungen – darauf verwiesen, dass sie einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt und bei ihrer Erstbefragung auf eine weitere Einvernahme verzichtet hätten und sie mit der Entscheidung des BFA auf Basis der Daten der Erstbefragung einverstanden wären. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des Erstbeschwerdeführers, sowie ebenso des Zweitbeschwerdeführers, wurde zu Spruchpunkt I. festgehalten: Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des Erstbeschwerdeführers, sowie ebenso des Zweitbeschwerdeführers, wurde zu Spruchpunkt römisch eins. festgehalten: „[…] Sie haben einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt. In Ihrem Fall liegt ein Familienverfahren
G vor.In Ihrem Fall liegt ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten. Da in Ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für Sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.“ 4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und brachten darin nach einer Darlegung des Sachverhaltes und Verfahrensganges zusammengefasst vor, dass der Verzicht auf die Einvernahme ungültig sei und die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer in Österreich nicht den Status der Asylberechtigten, sondern jenen der subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe. Ferner brachten sie vor, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Flucht vor der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab und der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gabooye einer Gefährdung ausgesetzt seien. Ferner sei zur Gänze unterlassen worden, Länderfeststellungen zu treffen. Auch die Beweiswürdigung erweise sich als mangelhaft, da den Beschwerdeführern als rechtsunkundigen Laien die Bedeutung einer Einvernahme nicht bekannt sei und sich die belangte Behörde auf die Prüfung eines Familienverfahrens
G beschränkt habe. Zudem seien der Entscheidung keine Länderberichte zugrunde gelegt worden. Bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer sehr wohl eigene Fluchtgründe hätten und die Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland objektiv nachvollziehbar und damit wohlbegründet sei.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides und brachten darin nach einer Darlegung des Sachverhaltes und Verfahrensganges zusammengefasst vor, dass der Verzicht auf die Einvernahme ungültig sei und die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer in Österreich nicht den Status der Asylberechtigten, sondern jenen der subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe. Ferner brachten sie vor, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Flucht vor der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab und der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gabooye einer Gefährdung ausgesetzt seien. Ferner sei zur Gänze unterlassen worden, Länderfeststellungen zu treffen. Auch die Beweiswürdigung erweise sich als mangelhaft, da den Beschwerdeführern als rechtsunkundigen Laien die Bedeutung einer Einvernahme nicht bekannt sei und sich die belangte Behörde auf die Prüfung eines Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG beschränkt habe. Zudem seien der Entscheidung keine Länderberichte zugrunde gelegt worden. Bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer sehr wohl eigene Fluchtgründe hätten und die Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland objektiv nachvollziehbar und damit wohlbegründet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs. 3,
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. […]
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
G 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem (hier nicht vorliegenden) Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419).Auch wenn die Beschwerdeführer in ihrer Erstbefragung angaben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, so ist diesbezüglich anzumerken, dass diese
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem (hier nicht vorliegenden) Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Ferner erscheint ein Verzicht in der Erstbefragung auf eine den Beschwerdeführern nach § 19 Abs. 2 AsylG zustehende Einvernahme nicht zulässig, zumal jedenfalls beim Erstbeschwerdeführer keine in seiner Person gelegenen Umständen geltend gemacht wurden aufgrund derer er nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Auch in der diesbezüglichen Regierungsvorlage wird darauf verwiesen, dass eine Einvernahme im Zulassungsverfahren nur unterbleiben kann, wenn schon vor dieser feststeht, dass das Verfahren zugelassen wird – wobei im inhaltlichen Verfahren jedenfalls eine Befragung vorzunehmen ist. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des § 24 Abs. 3 durchbrochen. Aus anderen Erwägungen als jenen des § 24 Abs. 3 kann nach Abs. 2 von der Einvernahme des Asylwerbers in jenen Fällen abgesehen werden, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann, etwa, weil sie auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind (ErläutRV 952 BlgNR XXII. GP 44).Ferner erscheint ein Verzicht in der Erstbefragung auf eine den Beschwerdeführern nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zustehende Einvernahme nicht zulässig, zumal jedenfalls beim Erstbeschwerdeführer keine in seiner Person gelegenen Umständen geltend gemacht wurden aufgrund derer er nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Auch in der diesbezüglichen Regierungsvorlage wird darauf verwiesen, dass eine Einvernahme im Zulassungsverfahren nur unterbleiben kann, wenn schon vor dieser feststeht, dass das Verfahren zugelassen wird – wobei im inhaltlichen Verfahren jedenfalls eine Befragung vorzunehmen ist. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des Paragraph 24, Absatz 3, durchbrochen. Aus anderen Erwägungen als jenen des Paragraph 24, Absatz 3, kann nach Absatz 2, von der Einvernahme des Asylwerbers in jenen Fällen abgesehen werden, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann, etwa, weil sie auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind (ErläutRV 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 44). Derartiges stellte die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht fest und bezog sich ausschließlich auf den Verzicht in der Erstbefragung, ohne zudem den Irrtum betreffend den Aufenthaltsstatus jener Person, von welcher die Beschwerdeführer ihren Status abzuleiten begehren, zu würdigen. Indem die belangte Behörde weder eine Einvernahme durchgeführt hat, noch im angefochtenen Bescheid die Prüfung, ob den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 Z 4 iVm §3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen ist, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann.Indem die belangte Behörde weder eine Einvernahme durchgeführt hat, noch im angefochtenen Bescheid die Prüfung, ob den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit §3 Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen ist, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Fluchtgrundes auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht ermittelte. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Abweisung des Status der Asylberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung eines vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht per se auszuschließen ist. Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts können auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und unter Effizienzgesichtspunkten nicht durchgeführt werden, zumal diese grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind und nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen wären. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem von der belangten Behörde eingeleiteten Familienverfahren den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG, oder der Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen ist. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem von der belangten Behörde eingeleiteten Familienverfahren den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, oder der Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zuzuerkennen ist. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beschwerdeführer rechtmäßig lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat, zumal es sich hierbei um einen trennbaren Ausspruch handelt. Dass bei der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann, steht dem nicht entgegen (im Wesentlichen auch: VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099 mHa E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121, mwN).Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beschwerdeführer rechtmäßig lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat, zumal es sich hierbei um einen trennbaren Ausspruch handelt. Dass bei der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann, steht dem nicht entgegen (im Wesentlichen auch: VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099 mHa E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121, mwN). Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtgrund der Beschwerdeführer enthält und diese vor der belangten Behörde nicht hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens oder ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtgrund der Beschwerdeführer enthält und diese vor der belangten Behörde nicht hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens oder ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen, vorliegen. Dazu wird die belangte Behörde die Beschwerdeführer zu befragen haben und gegebenenfalls geeignete Informationen über die Lage in Somalia bezüglich die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Umstände einzuholen und zu ermitteln haben, ob konkret den Beschwerdeführern weiterhin eine verfahrensgegenständlich relevante Gefährdung droht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage iVm der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W123.2288313.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.