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{'item': 'W127 2265885-2'}

Obsah (5)§ 3Artikel 130§ 6§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW127 2265885-2 Spruch, W127 2265885-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Hiegegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 19.12.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024, wurde die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerde vom 15.11.2024 gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben vom 19.12.2024 zurückgezogen. Das ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unter anderem Erkenntnis vom 20.03.2023, Ra 2020/01/0015) ist die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl. etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar; vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs. 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unter anderem Erkenntnis vom 20.03.2023, Ra 2020/01/0015) ist die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vergleiche etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar; vergleiche dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Rz 22, jeweils mwN). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W127.2265885.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.