Obsah (18)
Art. 133§ 12§ 6§ 1§ 50§ 4a§ 72§ 72a§ 3§ 2§ 39§ 17§ 4§ 47§ 48§ 51§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW139 2299405-1 Spruch, W139 2299405-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am 20.12.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Sie kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an und gab an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX und XXXX ) leben würden. Als Strom-Zählpunktnummer führte sie XXXX an.
- Mit am 20.12.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Sie kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an und gab an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) leben würden. Als Strom-Zählpunktnummer führte sie römisch 40 an.
- Am 20.12.2023 und 29.01.2024 reichte die Beschwerdeführerin zu ihrem Begehren folgende Unterlagen nach: ● Meldezettel der Beschwerdeführerin vom 15.09.2020; ● Behindertenpass der Beschwerdeführerin.
- Die belangte Behörde richtete am 12.02.2024 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde sie zum Nachweis ihres monatlichen Einkommens und des monatlichen Einkommens des XXXX sowie zur Vorlage einer Mietaufschlüsselung aufgefordert.
- Die belangte Behörde richtete am 12.02.2024 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde sie zum Nachweis ihres monatlichen Einkommens und des monatlichen Einkommens des römisch 40 sowie zur Vorlage einer Mietaufschlüsselung aufgefordert.
- Am 29.02.2024 übersandte die Beschwerdeführerin hierauf einen Lohn-/Gehaltszettel des XXXX vom April 2023.
- Am 29.02.2024 übersandte die Beschwerdeführerin hierauf einen Lohn-/Gehaltszettel des römisch 40 vom April
- Mit Bescheid vom 29.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vom 11.01.2024 (gemeint wohl: 20.12.2023) ab. Begründend führte sie aus, dass die zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden, insbesondere das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin würde fehlen.
- Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 03.05.2024 Beschwerde. Sie begründete ihr Rechtsmittel damit, dass sie schwerhörig sei und den ORF-Beitrag nicht zahlen wolle, weil sie überhaupt keine Sendungen schaue. Dem Rechtsmittel war eine Mitteilung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld (Zeitraum vom 03.04.2024 bis zum 08.05.2026) und auf eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld (Zeitraum vom 03.04.2024 bis zum 26.02.2025) angeschlossen.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 20.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde am 11.11.2024 auf, sich zur Berechnungsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes zu äußern. Weiters erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, Nachweise zu ihrem monatlichen Einkommen zwischen Jänner und März 2024 nachzureichen sowie allfällige Änderungen ihres monatlichen Kinderbetreuungsgeldes inkl. Beihilfe seit der Beschwerdeerhebung im Mai 2024 und des monatlichen Einkommens des XXXX bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin darum ersucht, Unterlagen zu Abzugsposten vorzulegen und mit Nachweisen zu belegen.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde am 11.11.2024 auf, sich zur Berechnungsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes zu äußern. Weiters erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, Nachweise zu ihrem monatlichen Einkommen zwischen Jänner und März 2024 nachzureichen sowie allfällige Änderungen ihres monatlichen Kinderbetreuungsgeldes inkl. Beihilfe seit der Beschwerdeerhebung im Mai 2024 und des monatlichen Einkommens des römisch 40 bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin darum ersucht, Unterlagen zu Abzugsposten vorzulegen und mit Nachweisen zu belegen.
- Die belangte Behörde replizierte am 19.11.2024, sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes anzuschließen.
- Mit E-Mail vom 26.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen: ● Mietzinsentgelt (ab 01.07.2024) vom 17.06.2024; ● Wochengeldbescheinigung der Beschwerdeführerin (Zeitraum vom 19.07.2023 bis zum 02.04.2024) vom 21.11.
- II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
- Feststellungen 1.
- Am 20.12.2023 brachte die volljährige Beschwerdeführerin für die Adresse XXXX Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages bei der belangten Behörde ein.1.
- Am 20.12.2023 brachte die volljährige Beschwerdeführerin für die Adresse römisch 40 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages bei der belangten Behörde ein. Vor diesem Zeitpunkt bestand keine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. 1.
- Die Beschwerdeführerin, die ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX hat, lebt mit zwei weiteren Personen ( XXXX und XXXX ) im gemeinsamen Haushalt.1.
- Die Beschwerdeführerin, die ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 hat, lebt mit zwei weiteren Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) im gemeinsamen Haushalt. 1.
- Die dem sich am Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindlichen Stromzähler zugewiesene Strom-Zählpunktnummer lautet: XXXX .1.
- Die dem sich am Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindlichen Stromzähler zugewiesene Strom-Zählpunktnummer lautet: römisch 40 . 1.
- Die Beschwerdeführerin, die schwer hörbehindert ist, bezog von Jänner bis März 2024 ein monatliches Wochengeld iHv EUR 881,78 (Tagsatz iHv EUR 28,99 mal 365 Tage durch zwölf Monate). Seit April 2024 bezieht die Beschwerdeführerin ein monatliches Kinderbetreuungsgeld inkl. Beihilfe iHv EUR 697,45 (Tagsatz iHv EUR 16,87 mal 365 Tage durch zwölf Monate plus Tagsatz iHv EUR 6,06 mal 365 Tage durch zwölf Monate). XXXX erhält ein/en monatlichen/s Lohn/Gehalt iHv EUR 1.650,
- römisch 40 erhält ein/en monatlichen/s Lohn/Gehalt iHv EUR 1.650,
- XXXX hat kein monatliches Einkommen. römisch 40 hat kein monatliches Einkommen. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, wie hoch die monatlichen Belastungen in Bezug auf die Adresse XXXX von Jänner bis Juni 2024 waren.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, wie hoch die monatlichen Belastungen in Bezug auf die Adresse römisch 40 von Jänner bis Juni 2024 waren. Seit Juli 2024 belaufen sich die monatlichen Belastungen für den Wohnraum auf EUR 484,
- 1.
- Die Beschwerdeführerin machte weder anerkannte außergewöhnlichen Belastungen, noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend. 1.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 20.12.2023, dem Behindertenpass der Beschwerdeführerin, der Mitteilung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld und auf eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, der Wochengeldbescheinigung der Beschwerdeführerin vom 21.11.2024, dem Lohn-/Gehaltszettel des XXXX vom April 2023 sowie dem Mietzinsentgelt vom 17.06.2024, und in das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 20.12.2023, dem Behindertenpass der Beschwerdeführerin, der Mitteilung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld und auf eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, der Wochengeldbescheinigung der Beschwerdeführerin vom 21.11.2024, dem Lohn-/Gehaltszettel des römisch 40 vom April 2023 sowie dem Mietzinsentgelt vom 17.06.2024, und in das Zentrale Melderegister. Soweit die Beschwerdeführerin keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung im Verfahren geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass sie trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 11.11.2024 weder einen aktuellen Einkommensteuerbescheid, noch Bescheinigungen zu Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung und den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zur Vorlage brachte. Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde und dem hg. Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung ZU SPRUCHPUNKT A) 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde 3.1.
- Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist
§ 12Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bzw. § 72 Abs. 2 EAG i
Vm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.3.1.1. Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bzw. Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 3.1.2.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.3.1.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist. 3.1.
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung (29.04.2024) die Beschwerdeerhebung (03.05.2024) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von vier Wochen – rechtzeitig wäre, wurde die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben. 3.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften 3.2.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. […]“ § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“ § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Verfahren über Befreiungsanträge § 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“ § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]“ § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.2.2. Fernmeldegebührenordnung Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge
§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ § 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung: „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§
- Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ § 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung: „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ § 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen §
- § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit
- Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit
- Jänner 2024 in Kraft.“ 3.2.
- EAG Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 198/2023, lautenauszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lautenauszugsweise wie folgt: § 72 EAG:Paragraph 72, EAG: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.
I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“ § 103 EAG:Paragraph 103, EAG: „Inkrafttreten § 103. […]Paragraph 103, […]
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes: […]
- § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit
- Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft.
- Paragraph 72, Absatz eins, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit
- Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft. […]“ 3.2.
- EAG-Befreiungsverordnung Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph eins, EAG-Befreiungsverordnung: „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
§ 72des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl.
I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte
§ 72aEAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte
Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
- die Erneuerbaren-Förderpauschale,
- den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
- den Grüngas-Förderbeitrag entstehen. […]“ § 2 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung: „Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten
§ 1verrechnen:Paragraph 2,
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten
Paragraph eins, verrechnen:
- Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,
- Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte, […] b) an welchen eine Person, die
§ 3Abs.
5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person, die
Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
- Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,
- Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte, […] b) an welchen eine Person, die
§ 3Abs.
5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person, die
Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat. […]“ § 4 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph 4, EAG-Befreiungsverordnung: „Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.
(1)Die Befreiung
§ 2
oder die Deckelung
§ 3
sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung
Paragraph 2, oder die Deckelung
Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen: 1. durch den Anspruchsberechtigten
§ 2dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs.
1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;1. durch den Anspruchsberechtigten
Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; […]
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen. […]“ 3.3. Verbindung der Anträge zur gemeinsamen Entscheidung durch die belangte Behörde 3.3.1.
§ 39Abs.
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil II. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten.3.3.1.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil römisch zwei. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip
§ 17Vw
GVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip
Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2b AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). 3.3.2. Da bereits die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verband, weil die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages die Zugehörigkeit zum
§ 4aORF-Beitrags-Gesetz 2024 i
Vm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt (§ 72 Abs. 1 EAG), und den gegenständlichen Anträgen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, ist das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht
§ 39Abs. 2 AVG i
Vm § 17 VwGVG in einem zu führen.3.3.2. Da bereits die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verband, weil die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages die Zugehörigkeit zum
Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt (Paragraph 72, Absatz eins, EAG), und den gegenständlichen Anträgen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, ist das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in einem zu führen. 3.4. Prüfung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen 3.4.1.
§ 4a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.3.4.1.
Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden. Nach dem EAG haben Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages erfüllen, einen Anspruch auf die Erneuerbare-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag (§ 72 Abs. 1 EAG). Für das Verfahren gelten u.a. die §§ 47 bis 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß (§ 72 Abs. 2 EAG).Nach dem EAG haben Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages erfüllen, einen Anspruch auf die Erneuerbare-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag (Paragraph 72, Absatz eins, EAG). Für das Verfahren gelten u.a. die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß (Paragraph 72, Absatz 2, EAG). 3.4.
- Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 FeZG).3.4.
- Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Fernmeldegebührenordnung).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung).
§ 4
EAG-Befreiungsverordnung hat die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
Paragraph 4, EAG-Befreiungsverordnung hat die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen. 3.4.3. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen von zwei Anspruchsgrundlagen (seit Jänner 2024: schwere Hörbehinderung; seit April 2024 auch: Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld)
§ 47Fernmeldegebührenordnung nach.3.4.3.
Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen von zwei Anspruchsgrundlagen (seit Jänner 2024: schwere Hörbehinderung; seit April 2024 auch: Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld)
Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung nach. 3.4.
- Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des § 49 Fernmeldegebührenordnung vor.3.4.
- Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung vor. 3.4.
- Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages (damit auch EAG-Kostenbefreiung) maßgebliche Betragsgrenze
§ 48Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:3.4.5.
Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages (damit auch EAG-Kostenbefreiung) maßgebliche Betragsgrenze
Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten: (i) Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich
§ 48Abs.
1 Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.(i) Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich
Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %. Das Nettoeinkommen ist
§ 48Abs.
3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist
Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche (d.h. das zwölfmal ausbezahlte) Nettoeinkommen heranzuziehen. Davon kann
§ 48Abs.
5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.Davon kann
Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung. (ii) Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: ANTRAGSTELLER/IN 01/2024 - 03/202401 aus 2024, - 03/2024 04/2024 - 06/202404 aus 2024, - 06/2024 seit 07/2024 XXXX römisch 40 Einkünfte Wochengeld € 881,78 monatl. Kinderbetreuungsgeld inkl. Beihilfe € 697,45 697,45 monatl. XXXX römisch 40 Einkünfte Lohn/Gehalt 1.650,67 1.650,67 1.650,67 monatl. XXXX römisch 40 Einkünfte - - - - monatl. Summe der Einkünfte € 2.462,45 2.348,12 2.348,12 monatl. Sonstige Abzüge monatl. Belastungen für den Wohnraum (Pauschalbetrag) € -140,00 -140,00 Belastungen für den Wohnraum € -431,68 Summe der Abzüge € -140,00 -140,00 -431,68 monatl. Maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen € 2.322,45 2.208,12 1.916,44 monatl. Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder € 2.362,51 2.362,51 2.362,51 monatl. RICHTSATZUNTERSCHREITUNG € -40,06 -154,39 -446,07 monatl. Nächstmöglicher ORF-Beitragsbefreiungs- bzw. EAG-Kostenbefreiungszeitpunkt Da eine ORF-Beitragsbefreiung bzw. eine EAG-Kostenbefreiung am 20.12.2023 beantragt wurde, ist der nächstmögliche ORF-Beitragsbefreiungs- bzw. EAG-Kostenbefreiungszeitpunkt Jänner
- Summe der Einkünfte Von Jänner bis März 2024 ist das monatliche Wochengeld der Beschwerdeführerin und der/das Lohn/Gehalt des XXXX zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 2.462,45 ergibt.Von Jänner bis März 2024 ist das monatliche Wochengeld der Beschwerdeführerin und der/das Lohn/Gehalt des römisch 40 zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 2.462,45 ergibt. Seit April 2024 ist das monatliche Kinderbetreuungsgeld inkl. Beihilfe der Beschwerdeführerin und der/das Lohn/Gehalt des XXXX zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.650,67 ergibt.Seit April 2024 ist das monatliche Kinderbetreuungsgeld inkl. Beihilfe der Beschwerdeführerin und der/das Lohn/Gehalt des römisch 40 zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.650,67 ergibt. Summe der Abzüge Von Jänner bis Juni 2024 ist davon der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Seit Juli 2024 betragen die monatliche Belastungen für den Wohnraum EUR 431,
- Anerkannte außergewöhnlichen Belastungen und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht vorgebracht. Insgesamt ergibt sich sohin von Jänner bis Juni 2024 eine Summe der Abzüge iHv EUR 140,00 und seit Juli 2024 eine Summe der Abzüge iHv EUR 431,
- Richtsatzunterschreitung Das Haushalts-Nettoeinkommen weist damit von Jänner bis März 2024 eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 40,06, von April bis Juni 2024 eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 154,39 und seit Juli 2024 eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 446,07 aus. 3.
- Ergebnis 3.5.
- Da das Haushalts-Nettoeinkommen seit Jänner 2024 durchgehend unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt liegt, besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages (Spruchpunkte A) I.).3.5.
- Da das Haushalts-Nettoeinkommen seit Jänner 2024 durchgehend unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt liegt, besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages (Spruchpunkte A) römisch eins.). Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung der Entrichtung des ORF-Beitrages, gehört die Beschwerdeführerin zu dem nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anspruchsberechtigten Personenkreis und ist damit für ihren Hauptwohnsitz weder die Erneuerbaren-Förderpauschale, noch der Erneuerbare-Förderbetrag zu entrichten – folglich ist die betreffende Strom-Zählpunktnummer zu befreien (Spruchpunkt A) II.).Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung der Entrichtung des ORF-Beitrages, gehört die Beschwerdeführerin zu dem nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anspruchsberechtigten Personenkreis und ist damit für ihren Hauptwohnsitz weder die Erneuerbaren-Förderpauschale, noch der Erneuerbare-Förderbetrag zu entrichten – folglich ist die betreffende Strom-Zählpunktnummer zu befreien (Spruchpunkt A) römisch zwei.).
§ 51Abs.
2 erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. Da die Beschwerdeführerin schwer hörbehindert ist und von ihr damit eine Anspruchsgrundlage des § 47 Fernmeldegebührenordnung erfüllt wird, die naturgemäß dauerhaft gegeben ist, erscheint im gegenständlichen Fall eine Befreiung bis zum 01.01.2029 angemessen.Da die Beschwerdeführerin schwer hörbehindert ist und von ihr damit eine Anspruchsgrundlage des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung erfüllt wird, die naturgemäß dauerhaft gegeben ist, erscheint im gegenständlichen Fall eine Befreiung bis zum 01.01.2029 angemessen. Die Dauer der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages wird unter Berücksichtigung des § 72 Abs. 2 EAG für denselben Zeitraum festgelegt.Die Dauer der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages wird unter Berücksichtigung des Paragraph 72, Absatz 2, EAG für denselben Zeitraum festgelegt. 3.5.2. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie
§ 51Abs.
3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 72 Abs. 5 EAG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiungen der belangten Behörde anzuzeigen.3.5.2. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie
Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 72, Absatz 5, EAG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiungen der belangten Behörde anzuzeigen. 3.6. Absehen von der Durchführung einer Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine Verhandlung erfordern würde –
§ 24Abs. 1 und 4 Vw
GVG abgesehen werden. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine Verhandlung erfordern würde –
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) 3.7. Unzulässigkeit der Revision 3.7.1.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.2. Die Revision ist
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.7.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W139.2299405.1.00