← Österreich

{'item': 'W141 2283943-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 40§ 35§ 41§ 8§ 42§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW141 2283943-1 Spruch, W141 2283943-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 23.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde. 1.
  3. Mit Schreiben vom 27.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern.1.2. Mit Schreiben vom 27.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. 1.

  1. Mit Schreiben vom 28.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem darin eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH sowie der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ unbefristet übermittelt.1.
  2. Mit Schreiben vom 28.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem darin eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH sowie der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“ unbefristet übermittelt.
  3. Gegen diesen Behindertenpass richtete sich die am 28.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bezüglich der Ausstellung des Behindertenpasses eine Beschwerde einlege. Der Antrag sei von ihr zu früh gestellt worden, weshalb telefonisch vereinbart worden sei, dass die weitere Bearbeitung eingestellt werden solle, damit sie weitere Befunde von noch bevorstehenden Untersuchungen vorlegen könne. Es sei aber dennoch zu einer Bearbeitung ihres Antrages gekommen. 2.
  4. Mit Schreiben vom 11.12.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.12.2023, legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor.
  5. Mit Beschwerdevorlage vom 08.01.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 09.01.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 70 v.H. betrage. 4.
  7. Mit Schreiben vom 05.09.2024 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. 4.1. Mit Schreiben vom 05.09.2024 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) vH. 1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status: Größe: 157 cm Gewicht: 62,5 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Wirbelsäule: im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, horizontaler Stand des Schultergürtels, im Seitaspekt abgeflachte Lordose der LWS, kein Klopfschmerz, FBA 30 cm. Obere, untere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo basal beidseits VA, paravertebral auf Höhe des mittleren Drittels abgeschwächte Atemgeräusche mit endexspiratorischem Giemen, insgesamt verlängertes Exspirium. Abdomen: weich, auf Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Gesamtmobilität - Gangbild: Die Beschwerdeführerin kommt in Begleitung des Gatten, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagen. Das Barfußgangbild ist sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich. Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge, Nacken- und Schürzengriff sind endlagig möglich, deutlich verlängertes Exspirium und Lippen-PEEP im Rahmen der körperlichen Untersuchung und auch danach, unmittelbar nach dem Anziehen muss sie Berodual inhalieren. Status psychicus: Örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent, affizierbar. 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 COPD IIICOPD römisch drei Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt inhalative Kombinations- und Bedarfsmedikation, Emphysem, Kurzatmigkeit bei körperlichen Tätigkeiten 06.06.03 60 vH 02 Intelligenzminderung mit mäßigen sozialen Anpassungsstörungen Oberer Rahmensatz, berücksichtigt Intelligenz im unteren Normbereich, unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung, Panikstörung, Klaustrophobie 03.01.02 40 vH 03 Hypertonie Fixer Rahmensatz, berücksichtigt antihypertensive Therapie, Atherosklerose der Coronararterien im Lungen-CT 05.01.02 20 vH 04 Osteoporose Oberer Rahmensatz, da Dauermedikation 02.02.01 20 vH 05 Zustand nach TIA Unterer Rahmensatz, da kein neurologisches Defizit 04.01.01 10 vH 06 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da keine Medikation 09.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handelt. Die Leiden 3 – 6 erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. 1.
  6. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 23.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
  7. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 09.01.
  10. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin. Die eingeholten Sachverständigengutachten, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige stufte die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung „COPD III“ unter der Positionsnummer 06.06.03 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz ein und berücksichtigte hierbei die – befundmäßig belegte – Kombinations- und Bedarfsmedikation, das vorliegende Emphysem sowie die Kurzatmigkeit bei körperlichen Tätigkeiten, welche sich bereits bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen am 24.06.2024 geäußert hat und auch den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin entspricht, sodass die Beurteilung insgesamt als nachvollziehbar erscheint. Unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befunds von Mag. XXXX vom 04.10.2023 wurde nunmehr vom Sachverständigen das Leiden 2, „Intelligenzminderung mit mäßigen sozialen Anpassungsstörungen“ aufgenommen und unter der Positionsnummer 03.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertet. Die Einstufung erscheint schlüssig, da

den Ausführungen des Sachverständigen die Intelligenz im unteren Normbereich, die unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung sowie die vorliegende Panikstörung und Klaustrophobie mitberücksichtigt wurden.Unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befunds von Mag. römisch 40 vom 04.10.2023 wurde nunmehr vom Sachverständigen das Leiden 2, „Intelligenzminderung mit mäßigen sozialen Anpassungsstörungen“ aufgenommen und unter der Positionsnummer 03.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertet. Die Einstufung erscheint schlüssig, da

den Ausführungen des Sachverständigen die Intelligenz im unteren Normbereich, die unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung sowie die vorliegende Panikstörung und Klaustrophobie mitberücksichtigt wurden. Das nunmehrige Leiden 3, Hypertonie, wurde von den Sachverständigen aufgrund der etablierten hypertensiven Therapie unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet, was aufgrund des vorgesehenen fixen Rahmensatzes plausibel ist. Das im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten als Leiden 4 angeführte Leiden „Osteoporose“ wurde von den Sachverständigen aufgrund der etablierten Dauermedikation jeweils unter der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Diese Einschätzung stimmt mit den vorliegenden Befunden überein. So geht die etablierte Medikation etwa aus dem Befund Dr. XXXX vom 23.10.2023 hervor.Das im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten als Leiden 4 angeführte Leiden „Osteoporose“ wurde von den Sachverständigen aufgrund der etablierten Dauermedikation jeweils unter der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Diese Einschätzung stimmt mit den vorliegenden Befunden überein. So geht die etablierte Medikation etwa aus dem Befund Dr. römisch 40 vom 23.10.2023 hervor. Das Leiden 5, „Zustand nach einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA)“, wurde unter der Positionsnummer 04.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. Die Einstufung erscheint nachvollziehbar, zumal die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass aufgrund dieser Gesundheitsschädigung, die bereits im Jahr 2008 erfolgt ist, keine neurologischen Schäden entstanden sind. Das neu hinzugetretene Leiden 6, „nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, geht aus den neu vorgelegten Befunden, siehe etwa den Befund Dr. XXXX vom 23.10.2023, hervor. Die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ist im Hinblick auf die

den vorliegenden Befunden nicht etablierte Medikation plausibel und entspricht den Kriterien der Einschätzungsverordnung.Das neu hinzugetretene Leiden 6, „nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, geht aus den neu vorgelegten Befunden, siehe etwa den Befund Dr. römisch 40 vom 23.10.2023, hervor. Die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ist im Hinblick auf die

den vorliegenden Befunden nicht etablierte Medikation plausibel und entspricht den Kriterien der Einschätzungsverordnung. Somit kann festgehalten werden, dass die eingeholten Gutachten einerseits für sich jeweils den Anforderungen an ärztliche Sachverständigengutachten entsprechen und die

den Kriterien der Einschätzungsverordnung durchgeführte Einstufung schlüssig und nachvollziehbar begründen. Darüber hinaus sind auch im Verhältnis der Gutachten zueinander keine Widersprüche zu erkennen. Das Hinzutreten der Leiden „Intelligenzminderung mit mäßigen sozialen Anpassungsstörungen“ und „nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ in dem vom Bundesverwaltungsgerichteingeholten Gutachten ist auf die – vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte – Einbringung neuer Befunde durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es kommt daher zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung um eine Stufe auf 70 v.H, da der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige nachvollziehbar ausführt, dass die nunmehr neu hinzugetretene Gesundheitsschädigung 2 insbesondere auch vor dem Hintergrund der COPD zu sehen ist. Im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten hat sich der Gesamtgrad der Behinderung somit aufgrund der neu vorgelegten Befunde um eine Stufe erhöht. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten Befunde waren sohin geeignet, eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 23.03.2023 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs 1.

hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass des angefochtenen Bescheides neue Befunde vorgelegt hat, welche nicht von der Neuerungsbeschränkung des § 46 dritter Satz BBG umfasst waren. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt nämlich zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden (BVwG 15.02.2017, W131 2128899-1).Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass des angefochtenen Bescheides neue Befunde vorgelegt hat, welche nicht von der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, dritter Satz BBG umfasst waren. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt nämlich zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden (BVwG 15.02.2017, W131 2128899-1). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde waren somit zu berücksichtigen. Hieraus ergab sich gegenüber dem Gutachten im Antragsverfahren eine Anhebung des Grades der Behinderung um eine Stufe von 60 vH auf 70 v.H. Insgesamt ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 von Hundert unter Berücksichtigung der Gutachten aus allen Fachgebieten gerechtfertigt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Insgesamt ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 von Hundert unter Berücksichtigung der Gutachten aus allen Fachgebieten gerechtfertigt. , 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  4. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2283943.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.