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{'item': 'W164 2274119-1'}

Obsah (12)§ 67§ 28Art. 133§ 59§ 15§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 13§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW164 2274119-1 Spruch, W164 2274119-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 67Abs.

10 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.11.2021, Zl. 11-2018-BE-VER10-000XZ, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022, Zl. 11-2018-BE-VER10-000XZ, betreffend Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, zu Recht erkannt: A) I.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022 wird

§ 28Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022 wird

Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben. II.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.11.2021 wird

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.11.2021 wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 03.09.2021 teilte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, = belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) ein Rückstand in der Höhe von € 36.786,11 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer der Vertreter der Primärschuldnerin gewesen, dies auch – wie sich aus dem Strafurteil des Landesgerichts Wien XXXX vom 27.07.2021 ergebe - nach der Löschung seiner Funktion per 13.07.2015 aus dem Firmenbuch, nämlich als faktischer Geschäftsführer. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand bis 30.09.2021 zu begleichen oder alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG sprechen würden. Dem BF wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, persönlich bei der ÖGK vorzusprechen oder fernmündlich Rücksprache zu halten.Mit Schreiben vom 03.09.2021 teilte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, = belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) ein Rückstand in der Höhe von € 36.786,11 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer der Vertreter der Primärschuldnerin gewesen, dies auch – wie sich aus dem Strafurteil des Landesgerichts Wien römisch 40 vom 27.07.2021 ergebe - nach der Löschung seiner Funktion per 13.07.2015 aus dem Firmenbuch, nämlich als faktischer Geschäftsführer. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand bis 30.09.2021 zu begleichen oder alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Dem BF wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, persönlich bei der ÖGK vorzusprechen oder fernmündlich Rücksprache zu halten. Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies: Gesamt 06/2015 Beitrag Rest (01.06.2015-30.06.2015) € 148,91 07/2015 Beitrag Rest (01.07.2015-31.07.2015) € 10.369,00 07/2015 Beitrag GPLA Rest (01.07.2015-31.07.2015) € 4.468,48 08/2015 Beitrag GPLA Rest (01.08.2015-31.08.2015) € 12.351,74 Summe der Beiträge € 27.338,13 Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG gerechnet bis 02.09.2021Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 02.09.2021 € 9.447,98 Summe der Forderungen € 36.786,11 Der BF beantwortete dieses Schreiben nicht. Mit Bescheid vom 24.11.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet sei, der ÖGK

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015 bis August 2015 in Höhe von € 36.871,00 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde, das seien ab 24.11.2021 1,38 % p.a. aus € 27.338,13.Mit Bescheid vom 24.11.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet sei, der ÖGK

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015 bis August 2015 in Höhe von € 36.871,00 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde, das seien ab 24.11.2021 1,38 % p.a. aus € 27.338,13. Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin habe die angeführten Beiträge in Höhe von € 36.871,00 nicht entrichtet. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.09.2015, GZ: XXXX das Konkursverfahren eröffnet und nach Schlussverteilung am 24.07.2020 wieder aufgehoben worden. Die Beiträge seien mit € 36.871,00 gegenüber der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der BF sei laut Firmenbuch bis 13.07.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Laut Strafurteil des LG für Strafsachen Wien GZ XXXX sei der BF auch nach dem 13.07.2015 faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Er hafte daher für den genannten Betrag als die zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person

§ 67Abs. 10 ASVG. Die belangte Behörde führte die Erkenntnisse des Vw

GH 29.04.2010, 2008/15/0085 und vom 26.01.2011, 2007/13/0063 an: Es wäre Sache des Vertreters der Primärschuldnerin, gewesen, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre.Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin habe die angeführten Beiträge in Höhe von € 36.871,00 nicht entrichtet. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.09.2015, GZ: römisch 40 das Konkursverfahren eröffnet und nach Schlussverteilung am 24.07.2020 wieder aufgehoben worden. Die Beiträge seien mit € 36.871,00 gegenüber der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der BF sei laut Firmenbuch bis 13.07.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Laut Strafurteil des LG für Strafsachen Wien GZ römisch 40 sei der BF auch nach dem 13.07.2015 faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Er hafte daher für den genannten Betrag als die zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die belangte Behörde führte die Erkenntnisse des VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085 und vom 26.01.2011, 2007/13/0063 an: Es wäre Sache des Vertreters der Primärschuldnerin, gewesen, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 23.12.2021 Beschwerde, verwies darauf, dass er laut dem erwähnten Strafurteil, Punkt C, betreffend Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung freigesprochen wurde und nannte ehemalige Mitarbeiter der Primärschuldnerin, die der Primärschuldnerin ab Mai 2015 Schaden zugefügt hätten, indem sie Aufträge von der damals noch liquiden Primärschuldnerin abgezogen hätten. Die ÖGK gewährte dem BF im Zuge des Beschwerdevorverfahrens mit Schreiben vom 18.03.2022 nach genauer Erörterung er einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erneut die Möglichkeit, die Gläubigergleichbehandlung für den Zeitraum 06/15 bis 08/15 nachzuweisen. Die belangte Behörde lud den BF zur telefonischen Kontaktaufnahme ein. In Beantwortung dieses Schreibens machte der BF mit Schreiben vom 20.04.2022 Ausführungen dazu, dass sich der Masseverwalter im Konkursverfahren der Primärschuldnerin widersprüchlich verhalten habe, dass die Primärschuldnerin zum 13.07.2015 (jenem Datum mit dem die Funktion des BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch gelöscht wurde) noch zahlungsfähig gewesen wäre und dass ein näher genannter Mitarbeiter der Primärschuldnerin den BF bereits am 09.07.2015 laut Firmenbuch als Vertreter der Primärschuldnerin abgelöst habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022, GZ: 11-2018-BE-VER10-000XZ, dem BF am 04.06.2022 nachweislich zugestellt, wies die ÖGK die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der BF habe auch im Zuge des Beschwerdevorverfahrens den von ihm

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu fordernden Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im maßgeblichen Zeitraum 06/15 bis 08/15 nicht erbracht. Am 10.06.2022 langte eine E-Mail des BF bei der belangten Behörde ein, welche neben der ÖGK an zehn weitere Adressaten gerichtet war. Darin verwies der BF auf die Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022 und ersuchte mehrere namentlich genannte Personen darum, Unterlagen und Nachweise über die Gleichbehandlung der Gläubiger an die belangte Behörde zu übermitteln. Mit Schreiben vom 29.06.2023, dem BF nachweislich zugestellt am 04.07.2022, informierte die belangte Behörde den BF, dass seine E-Mail-Eingabe vom 10.06.2022 nicht als mängelfreies Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022 gewertet werden könne. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, seine Eingabe vom 10.06.2022 binnen zwei Wochen zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022 in Rechtskraft erwachsen würde. Am 29.06.2022 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail des BF ein, die sich inhaltlich auf ein Exekutionsverfahren zur GZ: XXXX bezog. Ausführungen zum gegenständlichen Verfahren waren nicht enthalten.Am 29.06.2022 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail des BF ein, die sich inhaltlich auf ein Exekutionsverfahren zur GZ: römisch 40 bezog. Ausführungen zum gegenständlichen Verfahren waren nicht enthalten. Mit E-Mail vom 28.07.2022 ersuchte die belangte Behörde den BF um Klarstellung, ob die E-Mails vom 10.06.2022 und vom 29.06.2022 als Rechtsmittel gedacht gewesen seien. Mit E-Mail vom 29.07.2022 führte der BF aus, er habe nicht mehr an die Möglichkeit gedacht, noch mit weiteren Angaben zu seiner Entlastung beitragen zu können. Daher sei der „Brief“ unbeantwortet geblieben. Selbstverständlich bitte er um Vorlage der Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Akt mit Einlangen 26.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF war von 18.09.2007 bis 13.07.2015 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.09.2015, GZ XXXX , wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Nach Schlussverteilung vom 24.07.2020 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Mit 02.02.2021 wurde die Primärschuldnerin amtswegig wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.09.2015, GZ römisch 40 , wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Nach Schlussverteilung vom 24.07.2020 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Mit 02.02.2021 wurde die Primärschuldnerin amtswegig wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.07.2021 Gz XXXX wurde der BF sowohl bezogen auf die Zeit vor dem 13.07.2015 als handelsrechtlicher Geschäftsführer, als auch bezogen auf die Zeit nach dem 13.07.2015 bis zur Konkurseröffnung der Primärschuldnerin als faktischer Geschäftsführer wegen betrügerischer Krida, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und gewerbsmäßigem schweren Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.07.2021 Gz römisch 40 wurde der BF sowohl bezogen auf die Zeit vor dem 13.07.2015 als handelsrechtlicher Geschäftsführer, als auch bezogen auf die Zeit nach dem 13.07.2015 bis zur Konkurseröffnung der Primärschuldnerin als faktischer Geschäftsführer wegen betrügerischer Krida, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und gewerbsmäßigem schweren Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Laut dem verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom 03.09.2021 haften folgende Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen bei der Primärschuldnerin aus Gesamt 06/2015 Beitrag Rest (01.06.2015-30.06.2015) € 148,91 07/2015 Beitrag Rest (01.07.2015-31.07.2015) € 10.369,00 07/2015 Beitrag GPLA Rest (01.07.2015-31.07.2015) € 4.468,48 08/2015 Beitrag GPLA Rest (01.08.2015-31.08.2015) € 12.351,74 Summe der Beiträge € 27.338,13 Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG gerechnet bis 02.09.2021Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 02.09.2021 € 9.447,98 Summe der Forderungen € 36.786,11 Die belangte Behörde hat den BF zur Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG herangezogen und ihm Gläubigerungleichbehandlung zur Last gelegt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Gegenbeweis anzutreten. Mangels Beibringung eines entsprechenden Gegenbeweises hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 24.11.2021 erlassen.Die belangte Behörde hat den BF zur Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogen und ihm Gläubigerungleichbehandlung zur Last gelegt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Gegenbeweis anzutreten. Mangels Beibringung eines entsprechenden Gegenbeweises hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 24.11.2021 erlassen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.22.2021 hat der BF mit 23.12.2021 Beschwerde erhoben. Am 01.06.2022 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, die dem BF per 04.06.2022 nachweislich zugestellt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung lautete: „

§ 15Vw

GVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der Österreichischen Gesundheitskasse der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird“.Am 01.06.2022 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, die dem BF per 04.06.2022 nachweislich zugestellt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung lautete: „

Paragraph 15, VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der Österreichischen Gesundheitskasse der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird“. Am 10.06.2022 richtete der BF eine E-Mail an mehrere Adressaten, unter anderem die ÖGK, die kein Begehren bezüglich der Vorlage der hier gegenständlichen Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht enthielt. Die ÖGK erteilte dem BF mit Schreiben vom 29.06.2023, nachweislich zugestellt am 04.07.2022, die Möglichkeit, seine Eingabe vom 10.06.2022 binnen zwei Wochen zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022 in Rechtskraft erwachsen würde. Ebenso am 29.06.2022 langte eine E-Mail des BF bei der belangten Behörde ein, mit der sich der BF auf ein gegen ihn gerichtetes Exekutionsverfahren zur GZ: XXXX bezog. Ebenso am 29.06.2022 langte eine E-Mail des BF bei der belangten Behörde ein, mit der sich der BF auf ein gegen ihn gerichtetes Exekutionsverfahren zur GZ: römisch 40 bezog. Mit E-Mail vom 28.07.2022 ersuchte die belangte Behörde den BF um Klarstellung, ob die E-Mails vom 10.06.2022 und vom 29.06.2022 als Rechtsmittel gedacht gewesen seien. Der BF gab daraufhin mit E-Mail vom 29.07.2022 bekannt, dass er um Vorlage der Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht ersuche. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Aktenlage. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Frage des Vorliegens eines zulässigen Vorlageantrages:

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann Jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). […]

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann Jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). […] Im vorliegenden Fall hat der BF binnen Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags eine E-Mail (unter anderem) an die ÖGK gerichtet, der nicht klar zu entnehmen war, ob der BF mit diesem Text die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragen wollte.

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine solche Frist ist erstreckbar (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Auflage, Manz, S 81 RZ 161 mit Verweis auf VwGH GZ 398/79 vom 23.05.1979 und argumentum e contrario aus § 33 Abs 4 AVG). Eine solche Frist ist erstreckbar vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, Manz, S 81 RZ 161 mit Verweis auf VwGH GZ 398/79 vom 23.05.1979 und argumentum e contrario aus Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Eine verspätete vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgenommene Verbesserung wirkt lediglich ex nunc (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  3. Auflage, Manz, S 82 RZ 161 mit Verweis auf VwGH 19.09.1990, 90/01/0043; 22.09.1998, 2005/18/0513, 23.06.2010, 2010/06/0041).Eine verspätete vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgenommene Verbesserung wirkt lediglich ex nunc vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  4. Auflage, Manz, S 82 RZ 161 mit Verweis auf VwGH 19.09.1990, 90/01/0043; 22.09.1998, 2005/18/0513, 23.06.2010, 2010/06/0041). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 29.06.22, am 04.07.2022 nachweislich zugestellt, die Verbesserung seiner E-Mail vom 10.06.2022 unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Der BF hat mit seinen nachfolgenden Eingaben vom 10.06.2022 und 29.06.2022 bis Fristende (18.07.2022) keine entsprechende Verbesserung vorgenommen. Mit E-Mail vom 28.07.2022 ersuchte die ÖGK den (rechtlich nicht vertretenen) BF erneut, klarzustellen, ob seine E-Mail vom 10.06.22 oder jene vom 29.6.2022 als Vorlageantrag gemeint war. Die belangte Behörde hat die ursprünglich zur Verbesserung gesetzte Frist von zwei Wochen– es handelt sich nicht um eine gesetzliche Frist – damit schlüssig erstreckt. Der BF hat die Anfrage der belangten Behörde vom 28.07.2022 mit der eindeutigen Klarstellung, dass er die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantrage, ohne Verzug beantwortet. Der Umstand, dass der rechtlich nicht vertretene BF dieser eindeutigen Mitteilung die Bemerkung voranstellte, er habe nicht mehr an die Möglichkeit gedacht, noch mit weiteren Angaben zu seiner Entlastung beitragen zu können, daher sei der „Brief“ unbeantwortet geblieben, schadet im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht. Rechtlich liegt somit ein binnen Frist verbesserter Vorlageantrag vor. Es wurde insgesamt ein zulässiger Vorlageantrag erhoben. Zur Verspätung der Beschwerdevorentscheidung: § 14 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet:Paragraph 14, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet:

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Eine nach Ablauf der sich aus § 14 ergebenden Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass sie im Fall der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu beheben ist und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Marschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, RZ K7 zu § 14 VwGVG).Eine nach Ablauf der sich aus Paragraph 14, ergebenden Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass sie im Fall der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu beheben ist und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Marschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017, RZ K7 zu Paragraph 14, VwGVG). Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde des BF am 23.12.2021 bei der ÖGK ein. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete am 23.02.
  3. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, vom 01.06.2022, die dem BF am 04.06.2022 zugestellt wurde, wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Aufgrund des zulässigen Vorlageantrags ist die Unzuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Die Beschwerdevorentscheidung war daher von Amts wegen zu beheben.Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, vom 01.06.2022, die dem BF am 04.06.2022 zugestellt wurde, wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Aufgrund des zulässigen Vorlageantrags ist die Unzuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen vergleiche VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Die Beschwerdevorentscheidung war daher von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der Ausgangsbescheid vom 24.11.2021, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich zu behandeln. In der Sache:

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58Abs.

5 ASVG in der anzuwendenden Fassung haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der anzuwendenden Fassung haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine

§ 67Abs.

10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Eine

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, dem Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschlägen und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, dem Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschlägen und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Wird einer nach § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung herangezogenen Person Gläubigerungleichbehandlung zur Last gelegt, so hat diese nicht nur allgemein darzutun, dass sie dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen habe. Vielmehr hat sie die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darzulegen. Die zur Haftung herangezogene Person trifft insoweit eine erweiterte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 2015/08/0038 vom 11.04.2018).Wird einer nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung herangezogenen Person Gläubigerungleichbehandlung zur Last gelegt, so hat diese nicht nur allgemein darzutun, dass sie dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen habe. Vielmehr hat sie die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darzulegen. Die zur Haftung herangezogene Person trifft insoweit eine erweiterte Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH 2015/08/0038 vom 11.04.2018). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen. Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen. Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Die Haftung erstreckt sich im Fall der Ungleichbehandlung auf jenen Betrag um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des nun Haftenden tatsächlich bekommen hat (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG,

  1. Auflage, § 67 Rz 99a mit Verweis auf VwGH 2003/14/0040). Die Haftung erstreckt sich im Fall der Ungleichbehandlung auf jenen Betrag um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des nun Haftenden tatsächlich bekommen hat vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG,
  2. Auflage, Paragraph 67, Rz 99a mit Verweis auf VwGH 2003/14/0040). Dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH ist im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden (vgl. VwGH 93/08/0221 vom 21.05.1996). Soweit der in Anspruch genommene Vertreter nicht sachkundig vertreten ist, trifft die Behörde eine Manuduktionspflicht (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, Rz 143 zu § 67 Abs. 10 ASVG).Dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH ist im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden vergleiche VwGH 93/08/0221 vom 21.05.1996). Soweit der in Anspruch genommene Vertreter nicht sachkundig vertreten ist, trifft die Behörde eine Manuduktionspflicht vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, Rz 143 zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG). Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. VwGH Ra 2014/08/0028 vom 12.01.2016).Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt vergleiche VwGH Ra 2014/08/0028 vom 12.01.2016). Es ist Sache des als Verantwortlichen herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).Es ist Sache des als Verantwortlichen herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Im vorliegenden Fall liegt Uneinbringlichkeit vor. Die Beitragsschuld ist ziffernmäßig bestimmt. Unter Zugrundelegung des Spruchpunktes A/I./
  3. des Strafurteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. XXXX vom 27.07.2021 war davon auszugehen, dass der BF im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum 06/15 bis 08/15 die zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person war. Es war bezogen auf den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum 06/15 bis 08/15 zu prüfen, ob dem BF die Gläubigergleichbehandlung iSd der oben dargelegten Judikatur zur Last zu legen ist, somit konkret, ob der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer bis 13.07.2015 und als faktischer Geschäftsführer solange für die Primärschuldnerin noch Zahlungen getätigt werden konnten, Beitragsschulden schlechter behandelt hat, als sonstige Verbindlichkeiten.Im vorliegenden Fall liegt Uneinbringlichkeit vor. Die Beitragsschuld ist ziffernmäßig bestimmt. Unter Zugrundelegung des Spruchpunktes A/I./
  4. des Strafurteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. römisch 40 vom 27.07.2021 war davon auszugehen, dass der BF im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum 06/15 bis 08/15 die zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person war. Es war bezogen auf den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum 06/15 bis 08/15 zu prüfen, ob dem BF die Gläubigergleichbehandlung iSd der oben dargelegten Judikatur zur Last zu legen ist, somit konkret, ob der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer bis 13.07.2015 und als faktischer Geschäftsführer solange für die Primärschuldnerin noch Zahlungen getätigt werden konnten, Beitragsschulden schlechter behandelt hat, als sonstige Verbindlichkeiten. Dem BF wurde seitens der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, den Gegenbeweis (dieser wurde dem BF schriftlich im Detail erklärt und wurde der BF wiederholt eingeladen, diesbezüglich mit der belangten Behörde in Kontakt zu treten) anzutreten. Der BF ist dieser Aufforderung und damit seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht im Sinne der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht in geeigneter Weise nachgekommen. Der Inhalt seiner Schreiben vom 20.04.2022, 10.06.2022, 29.06.2022 und 29.07.2022 ist nicht geeignet, den hier im Sinne einer Beweislastumkehr erforderlichen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Soweit der BF in seiner Beschwerde auf die Löschung seiner Funktion als Geschäftsführer der Primärschuldnerin per 13.07.2015 und eine faktische Ablöse als Geschäftsführer durch den Prokuristen XXXX bereits am 09.07.2015verweist, ist dem die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX vom 27.07.2021 laut Spruchpunkt A/I./
  5. entgegenzuhalten, demzufolge der BF in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin am 25.08.2015 und 27.08.2015 Entnahmen von Bargeldbeträgen vom Unternehmenskonto der Primärschuldnerin sowie Überweisungen von € 32.000,00 vorgenommen und der Primärschuldnerin damit einen Schaden in genannter Höhe zugefügt hat.Soweit der BF in seiner Beschwerde auf die Löschung seiner Funktion als Geschäftsführer der Primärschuldnerin per 13.07.2015 und eine faktische Ablöse als Geschäftsführer durch den Prokuristen römisch 40 bereits am 09.07.2015verweist, ist dem die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, römisch 40 vom 27.07.2021 laut Spruchpunkt A/I./
  6. entgegenzuhalten, demzufolge der BF in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin am 25.08.2015 und 27.08.2015 Entnahmen von Bargeldbeträgen vom Unternehmenskonto der Primärschuldnerin sowie Überweisungen von € 32.000,00 vorgenommen und der Primärschuldnerin damit einen Schaden in genannter Höhe zugefügt hat. Weiters wird in diesem Zusammenhang auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen: Eine Geschäftsverteilung, die zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung vorsieht, wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder zwar aus: Jedes Vorstandsmitglied trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch selbst bei größter Spezialisierung, nicht, dass ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich zwar dann auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Missstände vorliegen, dann muss das Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden (Hinweis E 25.09.1992, 91/17/0134). In einem solchen Fall wäre es Sache des zur Haftung in Anspruch genommenen (zur Vertretung nach außen berufenen) Vorstandsmitgliedes, initiativ darzulegen, in welcher Weise die Aufgabenverteilung im Vorstand tatsächlich erfolgt ist und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle in diesem Sinne getroffen worden sind (vgl. VwGH 97/08/0108 vom 30.09.1997).Eine Geschäftsverteilung, die zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung vorsieht, wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder zwar aus: Jedes Vorstandsmitglied trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch selbst bei größter Spezialisierung, nicht, dass ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich zwar dann auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Missstände vorliegen, dann muss das Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden (Hinweis E 25.09.1992, 91/17/0134). In einem solchen Fall wäre es Sache des zur Haftung in Anspruch genommenen (zur Vertretung nach außen berufenen) Vorstandsmitgliedes, initiativ darzulegen, in welcher Weise die Aufgabenverteilung im Vorstand tatsächlich erfolgt ist und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle in diesem Sinne getroffen worden sind vergleiche VwGH 97/08/0108 vom 30.09.1997). Soweit der BF einwendet, laut Spruchpunkt C des genannten Strafurteils, betreffend Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung freigesprochen worden zu sein, ist dem zu erwidern, dass dieser Freispruch, wie der Begründung des Strafurteils zu entnehmen ist, mangels Vorliegens der strafrechtlich bedingten subjektiven Tatseite erfolgte. Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung eines Verschuldens iSd § 67 Abs 10 ASVG jedoch unter Zugrundelegung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, also nicht nach strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Der BF hat nicht dargetan, dass er im maßgeblichen Zeitraum 06/15 bis 08/15 als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. nach dem 13.07.2015 als faktischer Geschäftsführer dafür Sorge getragen hätte, dass die Sozialversicherungsbeiträge aus den Mitteln, die er verwaltete, entrichtet worden wären. Er hat auch keine maßgeblichen Gründe dargetan, aus denen er nicht dafür Sorge tragen hätte können, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hätte er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hätte. Somit ist die belangte Behörde zu Reht davon ausgegangen, dass der BF die ihm als Vertreter der Primärschuldnerin obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat.Soweit der BF einwendet, laut Spruchpunkt C des genannten Strafurteils, betreffend Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung freigesprochen worden zu sein, ist dem zu erwidern, dass dieser Freispruch, wie der Begründung des Strafurteils zu entnehmen ist, mangels Vorliegens der strafrechtlich bedingten subjektiven Tatseite erfolgte. Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung eines Verschuldens iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG jedoch unter Zugrundelegung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, also nicht nach strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Der BF hat nicht dargetan, dass er im maßgeblichen Zeitraum 06/15 bis 08/15 als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. nach dem 13.07.2015 als faktischer Geschäftsführer dafür Sorge getragen hätte, dass die Sozialversicherungsbeiträge aus den Mitteln, die er verwaltete, entrichtet worden wären. Er hat auch keine maßgeblichen Gründe dargetan, aus denen er nicht dafür Sorge tragen hätte können, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hätte er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hätte. Somit ist die belangte Behörde zu Reht davon ausgegangen, dass der BF die ihm als Vertreter der Primärschuldnerin obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat. Zusammenfassend ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF für die nicht abgeführten Beitragsrückstände im festgestellten Ausmaß

§ 67Abs.

10 ASVG haftet.Zusammenfassend ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF für die nicht abgeführten Beitragsrückstände im festgestellten Ausmaß

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2274119.1.00

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