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{'item': 'W173 2284277-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 3§ 14§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW173 2284277-1 Spruch, W173 2284277-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

BEinstG. Herr römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 23.01.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (in der Folge BEinstG). Als seine Leiden bezeichnete der BF die Schädigung des Nervs der Lendenwirbelsäule sowie eine teilweise Beeinträchtigung seines Fußes. Dazu legte er medizinische Befunde sowie nach Aufforderung der belangten Behörde einen weiteren Arztbrief vor.
  2. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) stellte am 23.01.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (in der Folge BEinstG). Als seine Leiden bezeichnete der BF die Schädigung des Nervs der Lendenwirbelsäule sowie eine teilweise Beeinträchtigung seines Fußes. Dazu legte er medizinische Befunde sowie nach Aufforderung der belangten Behörde einen weiteren Arztbrief vor. 1.
  3. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige, DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.02.2023, im Gutachten vom 16.04.2023 im Wesentlichen Nachfolgendes aus:1.
  4. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige, DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.02.2023, im Gutachten vom 16.04.2023 im Wesentlichen Nachfolgendes aus: „…………………………………. Anamnese: PLIF L5/S1, 13.09.2022 TLIF L4/5, 15.11.2022 Revision Cagewechsel, 20.02.2023 Neurolyse L4/L5 rechts nach TLIF Derzeitige Beschwerden: ‚Ich habe Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel außenseitig, im rechten Fuß, ich kann nicht länger sitzen, stehen, ich kann nicht liegen. Mit der letzten Infusion im Bereich der Lendenwirbelsäule stimmt etwas nicht. Ich hatte bereits eine Fusion L4/L5 wurde 3x operiert, Schwäche im rechten Bein, Einstufung mit 50% mit Nachuntersuchung in 2 Jahren. Ich stürze immer wieder wegen der Schwäche im rechten Bein und beantrage daher einen Parkausweis.‘ Behandlungen (en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Halcion, Hydal 2mg 2x1, Lyrica 50mg 3x2, Olevit D3, Seractil, Tramal Allergie: Augmentin Nikotin: 0 Hilfsmittel: keine Gehhilfe, Schiene am rechten Kniegelenk, weiches Lendenstützmieder Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1030Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1030 Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im
  5. Stock ohne Lift Berufsanamnese: Buslenker XXXX , Krankenstand seit 6/2022Berufsanamnese: Buslenker römisch 40 , Krankenstand seit 6/2022 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund orthopädisches Zentrum Klink XXXX 20.02.2022 (Neurolyse L4/L5, rechts nach TLIF, Cage Wechsel 15.11.2022, TLIF 13.09.2022, PLIF L5/S1)Befund orthopädisches Zentrum Klink römisch 40 20.02.2022 (Neurolyse L4/L5, rechts nach TLIF, Cage Wechsel 15.11.2022, TLIF 13.09.2022, PLIF L5/S1) MRT der LWS 18.12.2022 (mäßige bis hochgradige Stenose rechts L4/L5, Zustand nach PLIF L4/L5 mit Bandscheibenprothese, regelrechte Lage des Materials) CT LWS 14.12.2022 (Vergleich MRT-Untersuchung vom 06.03.
  6. Gegenüber der Voruntersuchung Entfernung der Pedikelschraube aus dem SWK 1, mutmaßlich belassen der zwei Pedikelschrauben im LWK 5 und Einbringung von 2 Peikelschrauben in den LWK4 mit einer Bandscheibenprothese in den Zwischenwirbelraum L4/L5: Zudem unverändert regulär einliegende Bandscheibenprothese im Segment L5/S
  7. Es zeigt sich derzeit eine Formation vom rechts dorsolateralen Abschnitt des Bandscheibenraumes nach dorsal durch das Neuroforamen bis zum dorsalen Rand des a.e. teils resezierten rechten Facettengelenkes reichend (Bild wie bei Z.n. Hemilaminektomie rechts) DD abgebrochenes Knochenfragment (z.B. aus dem ehemaligen Processus articularis inferno). Zudem zeigt sich noch hier (im rechten Neroforamen L4/L5 rechts) eine nach intraspinal sich vorwölbende bis etwa 3 cm messende hypodense Struktur DD einem großen Hämatom entsprechend. Diese führen zu einer massiven Foramentstenose rechts bzw. zu einer Tangierung/Kompression-zumindest- der L4 bzw. der L5 Wurzel rechts (radkuläre Schmerzen). Ggf. weitere Abklärung mittels MR-Untersuchung. Reguläre Lage der Pedikelschrauben, kein intraforaminaler Verlauf. Keine Lockerungszeichen oder Anhalt für Materialbruch der Pedikelschaube. Auf anderen Höhen erscheinen die Neuroforamina CT-morphologisch regulär, ohne knöcherne Stenosen. Z.n. Diskus OP, Lumbalgie, therapieresistente Schmerzen, auch keine signifikante knöcherne Verebrostenose). Krankenanstalt Klinik XXXX Abteilung für Orthopädisches Zentrum 19.12.2022 (st.p. TLIF L4/L5 am 13.09.2022 Operation am 15.11.2022: Revision Cagewechsel. Krankenanstalt Klinik römisch 40 Abteilung für Orthopädisches Zentrum 19.12.2022 (st.p. TLIF L4/L5 am 13.09.2022 Operation am 15.11.2022: Revision Cagewechsel. Grob neurologisch ist der Patient bis auf eine Vorfußheber Schwäche rechts Kraftgrad 3-4 sowie Vorfußsenkerschwäche rechts Kraftgrad 3-4 unauffällig. Der Patient hat aktuelle CTT Bilder mit vom 14.12.
  8. In diesem zeigen sich die Implantate regulär in sutu ohne Lockerungszeichen in rechten Neuroforamen L4/5 rechts hypodense Struktur 3 cm messend etwa einem Hämatom entsprechend. Ein schriftlicher Befund der MRT des gleichen Tages liegt noch nicht vor. Folgendes Prozedere wird mit dem Patienten vereinbart: Neurologische Kontrolle inkl. NLG Untersuchung hierorts Pavillion 5 am 28.12.2022 um 10 Uhr. Eine Kontrolle hierorts soll am 09.01.2023 erfolgen. Bis dorthin bitte Lyrica Dosis erhöhen auf 25mg 2-0-2 wöchentliche Steigerung um 25 mg bei guter Verträglichkeit. Nachgereichte Befunde: Konsiliarbefund und neurologische Ambulanz XXXX 28.12.2022 (Schwäche Vorfußheben und senken. Anamnese: starke Schmerzen im Bereich des rechten Schienbeins, keinem Dermatom klar zuzuordnen. Gehen ohne Hilfsmittel möglich, Distanz eingeschränkt, Stiegensteigen eingeschränkt möglich, rechte untere Exremität gibt bei Belastung nach, Schlafqualität aufgrund von Schmerzen reduziert. Konsiliarbefund und neurologische Ambulanz römisch 40 28.12.2022 (Schwäche Vorfußheben und senken. Anamnese: starke Schmerzen im Bereich des rechten Schienbeins, keinem Dermatom klar zuzuordnen. Gehen ohne Hilfsmittel möglich, Distanz eingeschränkt, Stiegensteigen eingeschränkt möglich, rechte untere Exremität gibt bei Belastung nach, Schlafqualität aufgrund von Schmerzen reduziert. Neurologischer Status: rechts: Hüftbeugen KG5 - Kniestrecken und Beugen KG 5-, Vorfußstrecken KG
  9. Stand unauffällig, Gang hinkend. Radikulopathie L2/L5 rechts, lokale Schmerztherapie) Elekrophysiologischer Befund 28.12.2022 (kein Hinweis für eine Polyneuropathie, kein Hinweis für eine Radikulopathie L5, N.fem. 50-prozentige Seitendifferenz als Hinweis für eine Radikulopahie L2/3). Attest orthopädische Abteilung Klink XXXX
  10. März 2022 (Zustand nach mehrfachen Wirbelsäulenoperationen, anhaltende Rezidivlumboischialgie rechts mit zunehmenden sensiblen Störungen der unteren Extremität beidseits und incipienter Peronaeus- und Quadrizepsschwäche rechts, Knieorthese. Derzeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus orthopädischer Sicht aus Vorsicht bei gegebener Verletzungsgefahr nicht zuzumuten.)Attest orthopädische Abteilung Klink römisch 40
  11. März 2022 (Zustand nach mehrfachen Wirbelsäulenoperationen, anhaltende Rezidivlumboischialgie rechts mit zunehmenden sensiblen Störungen der unteren Extremität beidseits und incipienter Peronaeus- und Quadrizepsschwäche rechts, Knieorthese. Derzeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus orthopädischer Sicht aus Vorsicht bei gegebener Verletzungsgefahr nicht zuzumuten.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut 43a, Ernährungszustand: gut, Größe: 180 cm, Gewicht: 97,00 kg, Blutdruck: --- Klinischer Status-Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Pupilen rund, isocor. Halsevenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose, Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich, rechts geringgradig geschwächter Fersenstand. Hocke ist möglich. Im Liegen Vorfußheben und –senken KG 4 beidseits, im Sitzen Kniestrecken und –beugen KG 4 beidseits, Hüftbeugen KG 5 beidseits. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 48 cm, Unterschenkel beidseits 39 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Oberschenkels und Unterschenkels ventral und im Bereich des linken Oberschenkels lateral und Unterschenkels und Fußes dorsal als gestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Hartspann: LWS-Schmerzen über der Wirbelsäule. Narbe LWS median 12 cm Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FAB: 30cm, in allen Ebenen eingeschränkt Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Schiene am rechten Kniegelenk, weichem Lendenstützmieder, das rechte Bein wird im Knie steif vorgeführt, kein Einsinken des Vorfußes beim Gehen, Anhalten an der Gattin. Gesamtmobilität beim Hinlegen und Aufstehen unter Schmerzangabe in der LWS eingeschränkt. Status Psychicus: Allseits orientiert, Antrieb und Stimmungslage unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4/L5 und L5/S1 Oberer Rahmensatz, da anhaltenden Beschwerden und mäßige Einschränkung der Beweglichkeit bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule, Wurzelreizzeichen mit geringgradiger Schwäche rechts. 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ------ Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ------ X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA ……………………………….
  12. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme vor allem im Bereich der Wirbelsäule vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert, Festhalten ist möglich. Die mit den Gesundheitseinschränkungen einhergehenden Beschwerden, Schmerzen, sind mit Schmerzmitteln kompensierbar, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und des Gangbilds ist nicht objektivierbar. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Einsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
  13. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholte außergewöhnlich schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein …………………… Begründung: Fusion L4 bis S1 ……………………“
  14. Mit E-Mail-Mitteilung vom 07.04.2023 gab der BF der belangten Behörde bekannt, den Antrag vom 23.01.2023 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

BEinstG dem Arbeitgeber übermittelt zu haben. Ungeachtet dessen habe der Arbeitgeber ihm gegenüber die Kündigung per postalisch zugestellten Schreiben ausgesprochen.

  1. Die belangte Behörde unterzog mit Schreiben vom 17.04.2023 das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 16.04.2023 dem Parteiengehör. 4.
  2. Nach einer Fristverlängerung zur Stellungnahme legte der BF, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte EHM METZ MÖDLAGA, mit Schriftsatz vom 31.05.2023 weitere medizinische Unterlagen zur Begutachtung vor. 4.
  3. Im ergänzenden Sachverständigengutachten der beauftragten Sachverständigen DDr. XXXX , vom 10.09.2023, wurde auf Basis der Akten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:4.
  4. Im ergänzenden Sachverständigengutachten der beauftragten Sachverständigen DDr. römisch 40 , vom 10.09.2023, wurde auf Basis der Akten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………………………. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 22.3.2023 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Letzte Begutachtung am 22.3.2023 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4/L5 und L5/S1 40% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Weitere Befunde werden vorgelegt. 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4/L5 und L5/S1 40% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Weitere Befunde werden vorgelegt. Klinik XXXX Abteilung für Orthopädie 15.5.2023 (anhaltend Schmerzen, Evaluierung der Implantation einer SCS Sonde.) Klinik römisch 40 Abteilung für Orthopädie 15.5.2023 (anhaltend Schmerzen, Evaluierung der Implantation einer SCS Sonde.) Befund Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin 28.5.2023 (Lumbioschialgie rechts, keine Besserung, Vorfußheberschwäche rechts) MRT der gesamten WS vom 11.5.2023 (Osteochondrose C5/6, Protrusion L3/L4) Befund Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin 28.5.2023 (Lumbioschialgie rechts, keine Besserung, Vorfußheberschwäche rechts) , MRT der gesamten WS vom 11.5.2023 (Osteochondrose C5/6, Protrusion L3/L4) Befund Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie vom 24.5.2023 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach mehreren Discusprolaps Operationen zuletzt 2023.) Röntgen linker Ellbogen 11.5.2023 (unauffällig) Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie vom 24.5.2023 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach mehreren Discusprolaps Operationen zuletzt 2023.) , Röntgen linker Ellbogen 11.5.2023 (unauffällig) Verein zur Besserung der Lebensqualität, Datum nicht leserlich, bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit 10.5.2023 in psychotherapeutischer Behandlung ist. Zwischenanamnese seit 3/2023: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert. Verein zur Besserung der Lebensqualität, Datum nicht leserlich, bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit 10.5.2023 in psychotherapeutischer Behandlung ist. , Zwischenanamnese seit 3/2023: , Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Halcion, Hydal 4 mg, Lyrica, Mirtazapin, Oleovit D3, Pantoloc, Pregabalin, Saroten, Seractil, Tramal Hilfsmittel: keine Gehhilfe, Schiene am rechten Kniegelenk, weiches Lendenstützmieder Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4/L5 und L5/S1 Oberer Rahmensatz, da anhaltenden Beschwerden und mäßige Einschränkung der Beweglichkeit bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule, Wurzelreizzeichen mit geringgradiger Schwäche rechts. 02.01.02 40 2 Depressio 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da unter fachärztlicher, medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung stabilisiert. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2, keine Änderung von Leiden 1 des Vorgutachtens anhand der nachgereichten Befunde objektivierbar. Eine erhebliche Verschlimmerung beziehungsweise die Implantation einer SCS Sonde ist bis dato nicht dokumentiert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung x Dauerzustand …………….. Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x JA …………… Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x JA ……………
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme vor allem im Bereich der Wirbelsäule vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert, Festhalten ist möglich. Die mit den Gesundheitseinschränkungen einhergehenden Beschwerden, Schmerzen, sind mit Schmerzmittel kompensierbar, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und des Gangbilds ist nicht objektivierbar. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. ,
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………………..“nein , ………………………..“ 4.
  7. Das ergänzende Sachverständigengutachten der beauftragten Sachverständigen vom 10.09.2023 übermittelte die belangte Behörde dem BF unter Einräumung einer vierzehntätigen Frist zur Stellungnahme mit Schreiben vom 11.09.
  8. Mit 09.10.2023 datiertem und an den BF adressiertem Bescheid, OB XXXX , wurde der Antrag des BF vom 23.01.2023 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach BEinstG untern Zitierung des ermittelten Grades der Behinderung im Spruch abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung auf das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von DDr. XXXX vom 10.09.2023, dem der BF nicht entgegengetreten sei. Der BF erfülle mit einem ermittelten Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Mit 09.10.2023 datiertem und an den BF adressiertem Bescheid, OB römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 23.01.2023 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach BEinstG untern Zitierung des ermittelten Grades der Behinderung im Spruch abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung auf das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 vom 10.09.2023, dem der BF nicht entgegengetreten sei. Der BF erfülle mit einem ermittelten Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Die belangte Behörde übermittelt dem Arbeits- und Sozialgereicht Wien auf Grund des Aufforderungsschreibens zur anhängigen Klage des BF, Zl XXXX , zur Kündigung des BF durch seinen Dienstgeber, XXXX per E-Mail am 09.10.2023 den Verwaltungsakt zum Antrag des BF vom 23.01.2023 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

BEinstG. 6. Die belangte Behörde übermittelt dem Arbeits- und Sozialgereicht Wien auf Grund des Aufforderungsschreibens zur anhängigen Klage des BF, Zl römisch 40 , zur Kündigung des BF durch seinen Dienstgeber, römisch 40 per E-Mail am 09.10.2023 den Verwaltungsakt zum Antrag des BF vom 23.01.2023 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

BEinstG.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.10.2023, vertreten durch die Rechtsanwälte EHM METZ MÖDLAGA, erhob der BF unter Vorlage weitere medizinscher Unterlagen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.
  2. Begründend wurde vorgebracht, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien mit Bekanntgabe der Vollmacht zur Vertretung durch die Rechtsanwälte EHM METZ MÖDLAGA zahlreiche medizinische Befunde vorgelegt worden, die bei der Erstellung des Gutachtens vom 16.04.2023 nicht berücksichtigt worden seien, sodass das Verfahren mangelhaft sei. Die beauftragte Sachverständige, DDr. XXXX , habe sich nur zum Teil mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Fälschlicher Weise sei von einer fehlenden Leidensbeeinflussung von Leiden 2 auf Leiden 1 ausgegangen worden. Es bestehe keine mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. Zudem liege auch eine Fußhebe- und –senkschwäche vor, die dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie zuzuordnen sei. Es bestehe auch eine rezidivierende depressive Stimmung mit einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie ein Zustand nach mehreren Diskusprolabs-Operationen vor. Die beauftragte Sachverständige habe teilweise Einschätzungen getroffen, die nicht in ihr Fachgebiet fallen würden. Trotz bestehender Therapie sei es ihm kaum möglich, den Alltag halbwegs befriedigend zu bewältigen.
  3. Mit Schriftsatz vom 19.10.2023, vertreten durch die Rechtsanwälte EHM METZ MÖDLAGA, erhob der BF unter Vorlage weitere medizinscher Unterlagen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.
  4. Begründend wurde vorgebracht, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien mit Bekanntgabe der Vollmacht zur Vertretung durch die Rechtsanwälte EHM METZ MÖDLAGA zahlreiche medizinische Befunde vorgelegt worden, die bei der Erstellung des Gutachtens vom 16.04.2023 nicht berücksichtigt worden seien, sodass das Verfahren mangelhaft sei. Die beauftragte Sachverständige, DDr. römisch 40 , habe sich nur zum Teil mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Fälschlicher Weise sei von einer fehlenden Leidensbeeinflussung von Leiden 2 auf Leiden 1 ausgegangen worden. Es bestehe keine mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. Zudem liege auch eine Fußhebe- und –senkschwäche vor, die dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie zuzuordnen sei. Es bestehe auch eine rezidivierende depressive Stimmung mit einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie ein Zustand nach mehreren Diskusprolabs-Operationen vor. Die beauftragte Sachverständige habe teilweise Einschätzungen getroffen, die nicht in ihr Fachgebiet fallen würden. Trotz bestehender Therapie sei es ihm kaum möglich, den Alltag halbwegs befriedigend zu bewältigen.
  5. Die belangte Behörde holte auf Grund des Beschwerdevorbringens ein weiteres Gutachten von der beauftragten Sachverständigen DDr. XXXX , und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Die genannte medizinische Sachverständige, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im auf Basis der Akten erstellten Gutachten vom 31.10.2023 Nachfolgendes auszugsweise aus: „………………………..
  6. Die belangte Behörde holte auf Grund des Beschwerdevorbringens ein weiteres Gutachten von der beauftragten Sachverständigen DDr. römisch 40 , und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Die genannte medizinische Sachverständige, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im auf Basis der Akten erstellten Gutachten vom 31.10.2023 Nachfolgendes auszugsweise aus: „……………………….. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgelegte Befunde: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Vorgelegte Befunde: Röntgen der HWS BWS 10.10.2023 (Gefügestörung der HWS mit geringer Retrolisthese C
  7. C4 und C
  8. Ergänzende Funktionsaufnahmen der HWS empfohlen. Sonst reguläre Stellungsverhältnisse. Bandscheibenfachhöhenminderung C5/C
  9. Flache Schräghaltung nach links. Spondylosis deformans thoracalis nach kaudal progredient) Röntgen der HWS BWS 10.10.2023 (Gefügestörung der HWS mit geringer Retrolisthese C
  10. C4 und C
  11. Ergänzende Funktionsaufnahmen der HWS empfohlen. Sonst reguläre Stellungsverhältnisse. Bandscheibenfachhöhenminderung C5/C
  12. , Flache Schräghaltung nach links. Spondylosis deformans thoracalis nach kaudal progredient) Dr. XXXX FA für Psychiatrie Datum nicht sicher leserlich, vermutlich 11.10.2023 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, Zn. mehrere Discusprolaps-Op, letzte 2023) MRT der Lendenwirbelsäule 14.10.2023 (Bei Z n dorsaler Spondylodese im Segment L4/L5 mit Bandscheibeninterponat im Segment L4/L5 und L5/S1 zeigt sich eine neuroforaminale Einengung rechts in Segment L4/L5 mit resultierender Kompression der L4 Wurzel rechts intraforaminal Dr. römisch 40 FA für Psychiatrie Datum nicht sicher leserlich, vermutlich 11.10.2023 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, Zn. mehrere Discusprolaps-Op, letzte 2023) , MRT der Lendenwirbelsäule 14.10.2023 (Bei Z n dorsaler Spondylodese im Segment L4/L5 mit Bandscheibeninterponat im Segment L4/L5 und L5/S1 zeigt sich eine neuroforaminale Einengung rechts in Segment L4/L5 mit resultierender Kompression der L4 Wurzel rechts intraforaminal In den übrigen Höhen keine Kompression nervaler Strukturen und keine höhergradige Spinalkanalstenose. Keine Hinweise einer Materiallockerung.) Rehaklinik XXXX 10.07.2023 (Lumboischialgie rechts bei St.p. PLIF L5/S1 2010, St.p. TLIF L4/5 09/22, Stp. Cagewechsel L4/5 11/22, St.p. Neurolyse bei Narbe nach TLIF L4/6 rechts 02/
  13. Impingement linke Schulter Rehaklinik römisch 40 10.07.2023 (Lumboischialgie rechts bei St.p. PLIF L5/S1 2010, St.p. TLIF L4/5 09/22, Stp. Cagewechsel L4/5 11/22, St.p. Neurolyse bei Narbe nach TLIF L4/6 rechts 02/
  14. Impingement linke Schulter neuropathische Schmerzen re UE, Sensibilitätsdefizit re UE, Peroneusperese rechts; Peroneusschiene It Pat vorhanden. Der Pat ist ohne HM mobil. Stiegensteigen langsam möglich) neuropathische Schmerzen re UE, Sensibilitätsdefizit re UE, Peroneusperese rechts; Peroneusschiene römisch eins t Pat vorhanden. Der Pat ist ohne HM mobil. Stiegensteigen langsam möglich) Dr. XXXX
  15. Juni 2023 (St p PLIF L4/L5 09/22, St.p. Wechsel des P-LIF 11 /22, St.p. Neurolyse bei Narbenbildung 02/23 BS-Protrusion L4/5 mit Tang. L5-Wurzel rechts, St.p. PLIF L5/S1 2010 XXXX , Lumboischialgie.lSG Arthralgie bsd Dr. römisch 40
  16. Juni 2023 (St p PLIF L4/L5 09/22, St.p. Wechsel des P-LIF 11 /22, St.p. Neurolyse bei Narbenbildung 02/23 BS-Protrusion L4/5 mit Tang. L5-Wurzel rechts, St.p. PLIF L5/S1 2010 römisch 40 , Lumboischialgie.lSG Arthralgie bsd Aufgr. des Streckdefizites im rechten Knie, sowie einer. Heberschwäche des rechten Fußes und einer chronischen Schmerzsymptomatik bitten wir XXXX aus orthopädischer Sicht um die Vergabe einer Wohnung mit Lift) Aufgr. des Streckdefizites im rechten Knie, sowie einer. Heberschwäche des rechten Fußes und einer chronischen Schmerzsymptomatik bitten wir römisch 40 aus orthopädischer Sicht um die Vergabe einer Wohnung mit Lift) MRT linke Schulter 10.06.2023 (Impingement mit Verschmälerung des Subakromialraumes auf 8mm RM intakt) Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin n 26.5.2023 (Lumbalsyndrom-MRT linke Schulter 10.06.2023 (Impingement mit Verschmälerung des Subakromialraumes auf 8mm RM intakt) , Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin n 26.5.2023 (Lumbalsyndrom- Lumboischialgien rechts bei St.p.Fusion L5/S1 2010, St.p.RE OP ll/20221St.p.Neurolyse L4/5 /2022 keine wesentliche postoperative Verbesserung der weiter bestehenden aus 2022, keine wesentliche postoperative Verbesserung der weiter bestehenden Schmerzsymptomatik und eine Vorfußheberschwäche, welche auch zu einer Gangunsicherheit mit Stürzen führt (Pat ist mit einer Schiene versorgt) Cervicalsyndrom bei Discusprotrusionen C3-C6 Streckfehlhaltung der HWS Schulter-Arm-Syndrom links am Tuberculum rmaius frgl Geröll/ganglioncysten. Auch aus orthopädischer Sicht ist eine dauerhafte und bleibende Behinderung gegeben) Röntgen Ellenbogengelenk links Schultergelenk links am 11.05.2023 (Reguläre Artikulation im Ellbogengelenk mit inzipienten degenerativen Veränderungen. Reguläre Artikulation im Glenohumeralgelenk. Altersentsprechend reguläre Darstellung des AC-Gelenkes. Der Subakromialraum ist nicht verschmälert.) Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 24.05.2023, 17.05.2023 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F43.1 Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, 24.05.2023, 17.05.2023 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung Z.n. mehreren Discusprolaps-Op, letzte 2023 Mirtazapin 30 mg Schmelztabl 0-0-0-1 Bei Herrn XXXX liegt ein schweres depressives Syndrom bestehend aus gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Anhedonie, Schlafstörung, Konzentrationsstörung und reduzierter Bei Herrn römisch 40 liegt ein schweres depressives Syndrom bestehend aus gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Anhedonie, Schlafstörung, Konzentrationsstörung und reduzierter Belastbarkeit vor. Es erfolgte eine Einstellung auf Mirtazapin zusätzlich zur vorbestehenden Medikation (eine Arbeitsfähigkeit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben) MRT HWS + BWS + LWS 11.05.2023 (Zeichen einer aktivierten Osteochondrose (Modic I) im Segment HWK 5/6 Im Segment BWK 6/7 und BWK 7/8 zeigt sich eine inzipiente rechts paramediane Protrusion Wie bekannt Z.n. PLIF im Segment L4/5 und L5/S1 mit jeweils zwei Pedikelschrauben im LWK 4 und LWK 5 und Bandscheibenprothesen. Im SWK 1 sind nur die MRT HWS + BWS + LWS 11.05.2023 (Zeichen einer aktivierten Osteochondrose (Modic römisch eins) im Segment HWK 5/6 Im Segment BWK 6/7 und BWK 7/8 zeigt sich eine inzipiente rechts paramediane Protrusion Wie bekannt Z.n. PLIF im Segment L4/5 und L5/S1 mit jeweils zwei Pedikelschrauben im LWK 4 und LWK 5 und Bandscheibenprothesen. Im SWK 1 sind nur die Bohrlöcher erkennbar bei mutmaßlich Z.n. Schraubenentfernung. Entsprechende fokale Suszeptilitätsartefakten. In den artefaktfreien Skelettabschnitten sind keine Knochenmarksödeme zu sehen. Vorbestehende minimale Retrolisthesis des LWK 4 gegenüber LWK 5, des LWK 3 gegenüber LWK 4 sowie des LWK 2 gegenüber LWK 3 jeweils um etwa 1 mm. Im Segment L4/5 zeigen sich ähnlich zur Voruntersuchung im rechten Neuroforamen flächige Signalarme Gewebsvermehrungen (ca. 15, Bild 4), die mutmaßlich zu einer Irritation/Kompression der L4-Wurzel rechts führen; DD hierbei handelt sich möglicherweise um narbige Veränderungen. Im Segment L5/S1 zeigt sich eine rechts foraminale Protrusion mit Tangierung der L5-Wurzel rechts foraminal. Keine hochgradige Vertebrostenosen lumbal.) Verein XXXX 24.5.2023 (seit 10.5.2023 in psychotherapeutischer Behandlung bei XXXX ) Irritation/Kompression der L4-Wurzel rechts führen; DD hierbei handelt sich möglicherweise um narbige Veränderungen. Im Segment L5/S1 zeigt sich eine rechts foraminale Protrusion mit Tangierung der L5-Wurzel rechts foraminal. Keine hochgradige Vertebrostenosen lumbal.) , Verein römisch 40 24.5.2023 (seit 10.5.2023 in psychotherapeutischer Behandlung bei römisch 40 ) Abteilung für Orthopädisches Zentrum 15.05.2023 (Pat. Kommt zur geplanten Kontrolle. Die Schmerzmedikation mit Pregabalin Saroten Tramal und Novalgin hat der Patient eingenommen jedoch keine weitere Besserung der Schmerzen. Weiterhin bestehende ausstrahlende Schmerzen ins rechte Bein bzw. Unterschenkelvorderseite von der Qualität her quälend. Nach Rücksprache mit OA XXXX wird die Vorstellung in der Klinik XXXX , Neurochirurgie, zur Evaluierung einer Indikation für eine SCS Sonde oder MOPumpe empfohlen.Abteilung für Orthopädisches Zentrum 15.05.2023 (Pat. Kommt zur geplanten Kontrolle. Die Schmerzmedikation mit Pregabalin Saroten Tramal und Novalgin hat der Patient eingenommen jedoch keine weitere Besserung der Schmerzen. Weiterhin bestehende ausstrahlende Schmerzen ins rechte Bein bzw. Unterschenkelvorderseite von der Qualität her quälend. Nach Rücksprache mit OA römisch 40 wird die Vorstellung in der Klinik römisch 40 , Neurochirurgie, zur Evaluierung einer Indikation für eine SCS Sonde oder MOPumpe empfohlen. Klinik XXXX , Orthopädische Abteilung, ärztliches Attest OA Dr. XXXX 21.03.2023 (Z. n. mehrfachen Wirbelsäulen-Operationen, anhaltende Rezidivlumboischialgie rechts mit zunehmenden sensiblen Störungen der unteren Extremitäten beidseits und einer inzipienten Peroneus- und Quadricepsschwäche rechts.Klinik römisch 40 , Orthopädische Abteilung, ärztliches Attest OA Dr. römisch 40 21.03.2023 (Z. n. mehrfachen Wirbelsäulen-Operationen, anhaltende Rezidivlumboischialgie rechts mit zunehmenden sensiblen Störungen der unteren Extremitäten beidseits und einer inzipienten Peroneus- und Quadricepsschwäche rechts. Diesbezüglich benützt er eine Knieorthese. Zur weiteren Abklärung wurde eine Nevernleitgeschwindigkeitsmessung eingeleitet. In dem derzeitigen Zustand ist Herrn XXXX die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus orthopädischer Sicht aus Vorsichtsgründen bei doch gegebener Verletzungsgefahr nicht zuzumuten.)Diesbezüglich benützt er eine Knieorthese. Zur weiteren Abklärung wurde eine Nevernleitgeschwindigkeitsmessung eingeleitet. In dem derzeitigen Zustand ist Herrn römisch 40 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus orthopädischer Sicht aus Vorsichtsgründen bei doch gegebener Verletzungsgefahr nicht zuzumuten.) Dr. XXXX 01.03.2023 (Hypermobilität mit Rippenköpfchenblockierungen BWS Zustand nach VerlängerungsOP + Revision Narbe L4/5 reg.Dr. römisch 40 01.03.2023 (Hypermobilität mit Rippenköpfchenblockierungen BWS Zustand nach VerlängerungsOP + Revision Narbe L4/5 reg. XXXX 2023-02-2023 (Z.n. Discus.OP am 13.09.2022 TLIF mit Kompression L4/L
  17. CAGE-Wechsel am 15.11.2022 nach TLIF L4/L5 römisch 40 2023-02-2023 (Z.n. Discus.OP am 13.09.2022 TLIF mit Kompression L4/L
  18. CAGE-Wechsel am 15.11.2022 nach TLIF L4/L5 St.p. TLIF St.p. L4/S1-Versteifung St.p. OP an der li. Hand Motorik: An den OE keine Absinktendenz oder Pronation, Muskeleigenreflexe seitengleich, mittellebhaft auslösbar, an den UE Vorfuß- und Großzehenhebeschwäche re. Kraftgrad 3+/5, Muskeleigenreflexe PSR und ASR bds. fehlend, Pyramidenbahnzeichen bds. negativ. Sensibilität: Hypästhesie im USCH und Vorfuß re. sowie OSCH re-, li, leichte Hypästhesia nur über der Tibiakante. Stand und Gang: leicht hinkend, Fersengang re. erschwert.) MRT LWS 18.12.2022 (Mäßig bis hochgradige Formamentstenose rechts im Segment LWK 4-5 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L4 rechts. Mäßige rechts foraminelle Protrusion LWK 4-5.) Neurologisches Zentrum Konsiliarbefund 28.12.2022 (Cagewechsel am 15.11.2022 in Allgemeinnarkose St.p. TLIF L4/L5 am 13.09.2022 St.p. PLIFSt.p. L5/S1 Versteifung St.p. Operation an der linken Hand Reflux Kraft rechts. Hüftflexion KG 5-, Knieextension/Flexion KG 5-, Vorfußextension KG 4; Muskeleigenreflexe PSR bds. fehlend ASR stgl. mittellebhaft, Pyramidenbahnzeichen negativ, Stand/Gang: Stand unauffällig; Romberg neg,; Gang hinkend/Schonhaltung, Zehenstand möglich/Hackegang rechts nicht möglich. Zusammenfassung: Kraftdefizit (v.a. Schonhaltung bei LWS Schmerzen) rechts UE/Padikulopthie L5 Diagnose: Postlaminektomie Syndrom/klinisch Radikulopathie L2/L5 rechts. NLG V.a Radikulopathie L2 rechts)NLG römisch fünf.a Radikulopathie L2 rechts) Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Halcion b. Bedarf, Hydal 4mg, Lyrica, Mirtazapin, Oleovit D3, Pantoloc, Pregabalin, Saroten, Seractil, Tramal Hilfsmittel: keine Gehhilfe Begutachtung am 22.3.2023 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4/L5 und L5/S1 40% Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Zwischenanamnese seit 9/2023: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert. Es wird rechtsfreundlich vertreten durch Kanzlei RA Dr. Ehm und Partner am 19.10.2023 Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung erhoben. Es seien nicht alle Bescheren berücksichtigt und keine negative Leidensbeeinflussung zwischen den festgestellten Leiden festgestellt worden. Eine Fußheber- und –senkerschwäche sei vorhanden und weitere nicht diagnostizierte Beschwerdebilder aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie. Zusätzlich bestünden rezidivierende depressive Störungen mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung und ein Zustand nach mehreren Diskuspolaps-Operationen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4/L5 und L5/S1 Oberer Rahmensatz, da anhaltenden Beschwerden und mäßige Einschränkung der Beweglichkeit bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule, Wurzelreizzeichen mit geringgradiger Schwäche rechts. 02.01.02 40 2 Impingement linke Schulter Wahl dieser Position, da rezidivierende Beschwerden ohne objektivierbare höhergradige funktionelle Einschränkung 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2, keine Änderung von Leiden 1 des Vorgutachtens Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2, keine Änderung von Leiden 1 des Vorgutachtens , Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten überdies keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis - das vertretene Fach betreffend - aufrecht gehalten wird. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten überdies keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis - das vertretene Fach betreffend - aufrecht gehalten wird. , Die geringgradige Schwäche der rechten unteren Extremität, untermauert durch die nachgereichten Befunde, wird in der Einstufung von Leiden 1, entsprechend den Kriterien der EVO, korrekt berücksichtigt. Eine höhergradige funktionelle Einschränkung ist durch die nachgereichten Befunde nicht dokumentiert, vielmehr konnte im Befund der Rehaklinik XXXX vom 10.07.2023 festgestellt werden, dass der AW ohne Hilfsmittel mobil ist. Stiegensteigen ist langsam möglich. Eine höhergradige funktionelle Einschränkung ist durch die nachgereichten Befunde nicht dokumentiert, vielmehr konnte im Befund der Rehaklinik römisch 40 vom 10.07.2023 festgestellt werden, dass der AW ohne Hilfsmittel mobil ist. Stiegensteigen ist langsam möglich. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JAHerr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: römisch zehn JA ………………………..“ 8.
  19. Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führte im auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.01.2024 erstellten Gutachten vom gleichen Tag auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………….. 8.
  20. Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führte im auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.01.2024 erstellten Gutachten vom gleichen Tag auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………….. Anamnese: Beschwerde, dann psychische Symptome nicht eingeschätzt wurden. Ende 2022 hätten psychische Beschwerden begonnen, seit ca 1 a stehe er in FA Behandlung XXXX , alle 3-4 Beschwerde, dann psychische Symptome nicht eingeschätzt wurden. Ende 2022 hätten psychische Beschwerden begonnen, seit ca 1 a stehe er in FA Behandlung römisch 40 , alle 3-4 Wochen, bisher keine stat. oder teilstat. psychiatrische Behandlung, derzeit keine Gesprächstherapie. Es besteht ein Zustand nach Discusprolaps (3x 2023) Wochen, bisher keine stat. oder teilstat. psychiatrische Behandlung, derzeit keine Gesprächstherapie. Es besteht ein Zustand nach Discusprolaps (3x 2023) , Derzeitige Beschwerden: depressive Symptome, Schlafstörung, Konzentrationsstörung Derzeitige Beschwerden: , depressive Symptome, Schlafstörung, Konzentrationsstörung , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Trittico 300mg, Sertralin 150mg, Saroten 100mg Trittico 300mg, Sertralin 150mg, Saroten 100mg , Sozialanamnese: lebt verheiratet, Krankengeld kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Sozialanamnese: , lebt verheiratet, Krankengeld kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 17.5.23 FA Befund XXXX : Dauerdiagnosen: F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , 17.5.23 FA Befund römisch 40 : Dauerdiagnosen: , F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Z.n. mehrere Discusprolaps-Op, letzte 2023 F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung 20.12.23 FA Befund DR. XXXX Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Z.n. mehrere Discusprolaps-Op, letzte 2023 F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung 20.12.23 FA Befund DR. römisch 40 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , Z.n. mehrere Discusprolaps-Op, letzte 2023 , F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: ---, Ernährungszustand: ---……………. Klinischer Status – Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. Klinischer Status – Fachstatus: , Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten re eine Knieorthese, Schwäche in bei Kniestrecker und Vorfußheberschwäche, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. (re eingeschränkt möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird im Bereich der Vorderseite re Unterschenkel als gestört angegeben. die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. , Die Koordination ist intakt. , Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. , Die Sensibilität wird im Bereich der Vorderseite re Unterschenkel als gestört angegeben. Das Gangbild ist rechts hinkend ohne Stock Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressio, posttraumatische Belastungsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Therapie symptomatisch mit Therapieoptionen, bisher keine stationäre oder teilstat. Psychiatrische Behandlung, derzeit keine Psychotherapie 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ------ Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Depression wurde neu eingestuft, die Funktionsausfälle nach mehrfachen Discusoperationen sind im orthopädischen Gutachten enthalten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ------ X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA …………………………..
  21. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
  22. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholte außergewöhnlich schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein …………….………“ 8.
  23. Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten, erstellt von DDr. XXXX am 10.01.2024 auf Basis der Akten, wurde Nachfolgendes ausgeführt.8.
  24. Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten, erstellt von DDr. römisch 40 am 10.01.2024 auf Basis der Akten, wurde Nachfolgendes ausgeführt. „Gesamtbeurteilung durchgeführt am 09.01.2024 durch DDr.in XXXX , SV für Orthopädie. „Gesamtbeurteilung durchgeführt am 09.01.2024 durch DDr.in römisch 40 , SV für Orthopädie. Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Zusammenfassung der Sachverständigengutachten , Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr. XXXX Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 09.01.2024 DDr.in XXXX DDr.in römisch 40 Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin 30.10.2023 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. , Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4/L5 und L5/S1 Oberer Rahmensatz, da anhaltenden Beschwerden und mäßige Einschränkung der Beweglichkeit bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule, Wurzelreizzeichen mit geringgradiger Schwäche rechts. 02.01.02 40 2 Depressio, Posttraumatische Belastungsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Therapie symptomatisch mit Therapieoptionen, bisher keine stat. oder teilstat. psychiatrische Behandlung, derzeit keine Psychotherapie 03.06.
  25. 20 3 Impingement linke Schulter Wahl dieser Position, da rezidivierende Beschwerden ohne objektivierbare höhergradige funktionelle Einschränkung 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 3, keine Änderung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens vom 09.09.2023 Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten überdies keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. Die geringgradige Schwäche der rechten unteren Extremität, untermauert durch die nachgereichten Befunde, wird in der Einstufung von Leiden 1, entsprechend der Kriterien der EVO, korrekt berücksichtigt. Eine höhergradige funktionelle Einschränkung ist durch die nachgereichten Befunde nicht dokumentiert, vielmehr konnte im Befund der Rehaklinik XXXX vom 10.07.2023 festgestellt werden, dass der AW ohne Hilfsmittel mobil ist. Stiegensteigen ist langsam möglich. Eine höhergradige funktionelle Einschränkung ist durch die nachgereichten Befunde nicht dokumentiert, vielmehr konnte im Befund der Rehaklinik römisch 40 vom 10.07.2023 festgestellt werden, dass der AW ohne Hilfsmittel mobil ist. Stiegensteigen ist langsam möglich. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x jaHerr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x ja …………………
  26. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme vor allem im Bereich der Wirbelsäule vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert, Festhalten ist möglich. Die mit den Gesundheitseinschränkungen einhergehenden Beschwerden, Schmerzen, sind mit Schmerzmitteln kompensierbar, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und des Gangbilds ist nicht objektivierbar. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Einsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme vor allem im Bereich der Wirbelsäule vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert, Festhalten ist möglich. Die mit den Gesundheitseinschränkungen einhergehenden Beschwerden, Schmerzen, sind mit Schmerzmitteln kompensierbar, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und des Gangbilds ist nicht objektivierbar. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Einsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. ,
  27. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholte außergewöhnlich schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein …………………… Begründung: Fusion L4/5 und L5/S1 ………………….“
  28. Am 15.01.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 9.
  29. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von DDr. XXXX vom 31.10.2023 sowie von Dr. XXXX vom 09.01.2024 mit dem erstellten Gesamtgutachten von DDr. XXXX vom 10.01.2024 wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.01.2024 unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist ab Zustellung dem Parteiengehör unterzogen. 9.
  30. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von DDr. römisch 40 vom 31.10.2023 sowie von Dr. römisch 40 vom 09.01.2024 mit dem erstellten Gesamtgutachten von DDr. römisch 40 vom 10.01.2024 wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.01.2024 unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist ab Zustellung dem Parteiengehör unterzogen. 9.
  31. Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 brachte der BF vor, es sei nicht verwunderlich, dass die mit der Gutachtenserstellung ständig beauftragte Sachverständige DDr. XXXX nicht von ihrem Gutachten abweiche. Inwiefern sich die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit auch neurologischen Komponenten in Form von Funktionsausfällen sich nicht auf die Psyche des BF auswirken würden, und zu keinem maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken mit der Depressio in Verbindung mit der posttraumatischen Belastungsstörung führen würden, sei von der genannten Sachverständigen nicht erörtert worden. Naturgemäß hätten die Schmerzen bzw. durch die Operation ausgelösten Probleme im Alltag dazu geführt, dass psychische Alternativen aufgetreten seien, die dazu führen würden, dass es für den BF immer schwieriger werde, Behandlungen zu absolvieren. Die Beiziehung ein und derselben Sachverständigen in
  32. Instanz sowie im Beschwerdeverfahren widersprechen einem fairen Verfahren iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK. Es sei notorisch, dass ein in erster Instanz beigezogener Sachverständige auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von seiner Expertise nicht abweiche. Es sei absolut unzulässig, dass sich ein Sachverständiger, der in
  33. Instanz ein Gutachten erstellt habe, sich in
  34. Instanz selbst kontrolliere (hier DDr. XXXX ). Selbst eine Vidierung durch Dr. XXXX vermöge daran nichts zu ändern. Es werde daher die Beziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie/Unfallchirurgie beantragt, der bisher noch nicht beigezogen worden sei, um ein faires Verfahren zu ermöglichen. Der Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides vom 09.10.2023 werde aufrechterhalten. 9.
  35. Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 brachte der BF vor, es sei nicht verwunderlich, dass die mit der Gutachtenserstellung ständig beauftragte Sachverständige DDr. römisch 40 nicht von ihrem Gutachten abweiche. Inwiefern sich die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit auch neurologischen Komponenten in Form von Funktionsausfällen sich nicht auf die Psyche des BF auswirken würden, und zu keinem maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken mit der Depressio in Verbindung mit der posttraumatischen Belastungsstörung führen würden, sei von der genannten Sachverständigen nicht erörtert worden. Naturgemäß hätten die Schmerzen bzw. durch die Operation ausgelösten Probleme im Alltag dazu geführt, dass psychische Alternativen aufgetreten seien, die dazu führen würden, dass es für den BF immer schwieriger werde, Behandlungen zu absolvieren. Die Beiziehung ein und derselben Sachverständigen in
  36. Instanz sowie im Beschwerdeverfahren widersprechen einem fairen Verfahren iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK. Es sei notorisch, dass ein in erster Instanz beigezogener Sachverständige auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von seiner Expertise nicht abweiche. Es sei absolut unzulässig, dass sich ein Sachverständiger, der in
  37. Instanz ein Gutachten erstellt habe, sich in
  38. Instanz selbst kontrolliere (hier DDr. römisch 40 ). Selbst eine Vidierung durch Dr. römisch 40 vermöge daran nichts zu ändern. Es werde daher die Beziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie/Unfallchirurgie beantragt, der bisher noch nicht beigezogen worden sei, um ein faires Verfahren zu ermöglichen. Der Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides vom 09.10.2023 werde aufrechterhalten.
  39. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, an. In der mündlichen Verhandlung klagte der BF über Schmerzen in den Beinen und der Wirbelsäule, die er mit dem Medikament Hydal und Tramal bekämpfe. Er habe einen Bandscheibenvorfall gehabt. Sein Wirbelsäulenleiden werde mit gezielten Infiltrationen sowie mit Physiotherapie bekämpft. Es sei auch eine SCS Sonde-Operation in Erwägung gezogen worden, mit der eine 50-prozenzige Schmerzlinderung erwartet werden könne. Der BF gab weiter an, sich nicht mehr im Krankenstand zu befinden, sondern Reha-Geld zu beziehen. Nach einem Reha-Aufenthalt auf der XXXX sei dort in der Hoffnung auf eine Besserung ein weiterer geplant.
  40. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, an. In der mündlichen Verhandlung klagte der BF über Schmerzen in den Beinen und der Wirbelsäule, die er mit dem Medikament Hydal und Tramal bekämpfe. Er habe einen Bandscheibenvorfall gehabt. Sein Wirbelsäulenleiden werde mit gezielten Infiltrationen sowie mit Physiotherapie bekämpft. Es sei auch eine SCS Sonde-Operation in Erwägung gezogen worden, mit der eine 50-prozenzige Schmerzlinderung erwartet werden könne. Der BF gab weiter an, sich nicht mehr im Krankenstand zu befinden, sondern Reha-Geld zu beziehen. Nach einem Reha-Aufenthalt auf der römisch 40 sei dort in der Hoffnung auf eine Besserung ein weiterer geplant. Beruflich habe er auf Grund seines Gesundheitszustandes als Alternative zur Tätigkeit als Buslenker die Möglichkeit, im Schulungsbüro der XXXX oder als Teamleiter tätig zu sein. Sein Kündigungsverfahren sei beim ASG Wien anhängig. Zu seiner Wohnung im 3.Stock ohne Lift führte der BF aus, diese nur bei Arzt- und Behördenterminen zu verlassen. Beruflich habe er auf Grund seines Gesundheitszustandes als Alternative zur Tätigkeit als Buslenker die Möglichkeit, im Schulungsbüro der römisch 40 oder als Teamleiter tätig zu sein. Sein Kündigungsverfahren sei beim ASG Wien anhängig. Zu seiner Wohnung im 3.Stock ohne Lift führte der BF aus, diese nur bei Arzt- und Behördenterminen zu verlassen. Darüber hinaus gab der BF an, auch Schmerzen in der linken Schulter zu haben. Auf Grund der funktionalen Einschränkung der linken Extremität sei eine höhere Einstufung dieses Leidens mit mehr als einem Grad der Behinderung von 10% angebracht. Diese Einschränkungen würden sich auch aus dem XXXX Gutachten ergeben. Darüber hinaus gab der BF an, auch Schmerzen in der linken Schulter zu haben. Auf Grund der funktionalen Einschränkung der linken Extremität sei eine höhere Einstufung dieses Leidens mit mehr als einem Grad der Behinderung von 10% angebracht. Diese Einschränkungen würden sich auch aus dem römisch 40 Gutachten ergeben. Er habe eine dreimonatige Behandlung mit einem Stromimpulsgerät gehabt, das für mehrere Stunden die Schmerzen gelindert habe. Eine darüberhinausgehende Behandlung sei nach Meinung der Ärzte nicht sinnvoll. Er müsse regelmäßig seine Haltung ändern. Er habe eine Orthese am rechten Bein, deren Neigungswinkel verstellbar sei, um auch die Position verändern zu können. Auf Grund seiner Orthese seien auch die beiden Knie- und Sprunggelenke - entgegen den Ausführungen von DDr.in XXXX - nicht ausreichend beweglich. Dies gelte auch für das rechte Bein, das jeglicher Berufstätigkeit entgegenstehe. Er habe eine dreimonatige Behandlung mit einem Stromimpulsgerät gehabt, das für mehrere Stunden die Schmerzen gelindert habe. Eine darüberhinausgehende Behandlung sei nach Meinung der Ärzte nicht sinnvoll. Er müsse regelmäßig seine Haltung ändern. Er habe eine Orthese am rechten Bein, deren Neigungswinkel verstellbar sei, um auch die Position verändern zu können. Auf Grund seiner Orthese seien auch die beiden Knie- und Sprunggelenke - entgegen den Ausführungen von DDr.in römisch 40 - nicht ausreichend beweglich. Dies gelte auch für das rechte Bein, das jeglicher Berufstätigkeit entgegenstehe. Auf Grund seiner psychischen Beschwerden in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression nehme er eine wöchentliche 50-minütige Psychotherapie in Anspruch. Er habe auch suizidale Gedanken und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich. Eine Behandlung in eine psychiatrische Abteilung sei allerdings noch nie erfolgt. Um dem entgegenzuwirken, werde auch eine medikamentöse Behandlung mit Sertralin, Trittico und Saroten durchgeführt. Im Hinblick auf das Vorbringen die Beschwerden das rechten Bein betreffend ändert der zur Verhandlung beigezogene medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, die in den letzten Gutachten vorgenommene Gesamtbeurteilung. Dazu nimmt er folgende Beurteilung vor: Im Hinblick auf das Vorbringen die Beschwerden das rechten Bein betreffend ändert der zur Verhandlung beigezogene medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, die in den letzten Gutachten vorgenommene Gesamtbeurteilung. Dazu nimmt er folgende Beurteilung vor: „ Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative überlastungsbedingte und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, beweisende Befunde, vorliegende leichtgradig Einschränkungen der Halswirbelsäule und vorliegende mäßig gradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach Fusion L4/L5 und L5/S1 anzunehmen sind. 02.01.02 30 2 Beinschwäche rechts Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fußhebung rechts beeinträchtigt ist, keine Stürze mit maßgeblichen Folgen befunddokumentiert sind und da die geringe Schwäche des Oberschenkels rechts mit zu berücksichtigen ist. G.Z. 04.05.
  41. 20 3 Rezidivierende depressive Störung, Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kurze Erkrankungsdauer fachärztlich befunddokumentiert unter psychotherapeutischer und zumutbarer medikamentöser Therapie sozial integriert, bis dato keine stationäre und teil stationäre psychiatrische Behandlung befunddokumentiert 03.06.01 20 4 Funktionseinschränkung der linken Schulter, fixer Rahmensatz Wahl dieser Positionsnummer, da nachvollziehbare belastungsabhängige rezidivierende Beschwerden bei befunddokumentierten geringen morphologischen Veränderungen 02.06.
  42. 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Leiden 1 wird durch das Hinzukommen von Leiden 2 und Leiden 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 4, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem klinisch führenden Leiden 1 und geringgradige funktionelle Relevanz vorliegen.“ Dr. XXXX führt weiter zum psychischen Leiden des BF aus, nicht der aktive Sterbewunsch oder relevante, suizidale Gedanken, die eine Sofortmaßnahm erfordern würden, seien beim BF befunddokumentiert. Es werde beim ihm nur der Verdacht auf Zwangsgedanken (aggressives Verhalten mit Rückzugstendenz und Ideen im Sinne eines passiven Sterbewunsches) bzw. suizidale Ideen im Sinne eines passiven Sterbewunsches im Schreiben des XXXX , in dem der BF einen Rehabilitationsaufenthalt gehabt habe, bestätigt. Dies gehe auch aus dem Gutachten von Dr XXXX hervor. Gegen diese Beurteilung spreche auch nicht die aktuelle Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. XXXX vom 27.02.
  43. Sie belege lediglich eine weitere psychotherapeutische Behandlung. Es seien auch sämtlich Symptome und Feststellungen mit den Befunden in die Beurteilung eingeflossen. Im Rehabilitationsbefund aus dem Jahr 2023 seien suizidale Ideen im Sinne einer Rückzugstendenz beschrieben. Da Leiden 3 keine eigene Entität habe, sondern Leiden 1 und 2 in einem Zusammenhang stünden, sei die Anhebung des Grades der Behinderung von Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine weitere Stufe gerechtfertigt. Dr. römisch 40 führt weiter zum psychischen Leiden des BF aus, nicht der aktive Sterbewunsch oder relevante, suizidale Gedanken, die eine Sofortmaßnahm erfordern würden, seien beim BF befunddokumentiert. Es werde beim ihm nur der Verdacht auf Zwangsgedanken (aggressives Verhalten mit Rückzugstendenz und Ideen im Sinne eines passiven Sterbewunsches) bzw. suizidale Ideen im Sinne eines passiven Sterbewunsches im Schreiben des römisch 40 , in dem der BF einen Rehabilitationsaufenthalt gehabt habe, bestätigt. Dies gehe auch aus dem Gutachten von Dr römisch 40 hervor. Gegen diese Beurteilung spreche auch nicht die aktuelle Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. römisch 40 vom 27.02.
  44. Sie belege lediglich eine weitere psychotherapeutische Behandlung. Es seien auch sämtlich Symptome und Feststellungen mit den Befunden in die Beurteilung eingeflossen. Im Rehabilitationsbefund aus dem Jahr 2023 seien suizidale Ideen im Sinne einer Rückzugstendenz beschrieben. Da Leiden 3 keine eigene Entität habe, sondern Leiden 1 und 2 in einem Zusammenhang stünden, sei die Anhebung des Grades der Behinderung von Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine weitere Stufe gerechtfertigt. Der BF beantragte die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  45. Feststellungen: 1.
  46. Herr XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in Wien, übte den Beruf als Buslenker bei den XXXX aus. Seit Juni 2022 befindet er sich in Krankenstand und bezieht nunmehr Rehabilitationsgeld. 2023 nahm er einen Rehabilitationsaufenthalt auf der XXXX in Anspruch. Ab Mai 2024 folgt dort ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt. Ein Kündigungsverfahren ist beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX anhängig. 1.
  47. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , wohnhaft in Wien, übte den Beruf als Buslenker bei den römisch 40 aus. Seit Juni 2022 befindet er sich in Krankenstand und bezieht nunmehr Rehabilitationsgeld. 2023 nahm er einen Rehabilitationsaufenthalt auf der römisch 40 in Anspruch. Ab Mai 2024 folgt dort ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt. Ein Kündigungsverfahren ist beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 anhängig. 1.
  48. Der BF leidet an folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative überlastungsbedingte und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, beweisende Befunde, vorliegende leichtgradig Einschränkungen der Halswirbelsäule und vorliegende mäßig gradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach Fusion L4/L5 und L5/S1 anzunehmen sind. 02.01.02 40 2 Beinschwäche rechts Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fußhebung rechts beeinträchtigt ist, keine Stürze mit maßgeblichen Folgen befunddokumentiert sind und da die geringe Schwäche des Oberschenkels rechts mit zu berücksichtigen ist. G.Z. 04.05.
  49. 20 3 Rezidivierende depressive Störung, Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kurze Erkrankungsdauer fachärztlich befunddokumentiert unter psychotherapeutischer und zumutbarer medikamentöser Therapie sozial integriert, bis dato keine stationäre und teil stationäre psychiatrische Behandlung befunddokumentiert 03.06.01 20 4 Funktionseinschränkung der linken Schulter, fixer Rahmensatz Wahl dieser Positionsnummer, da nachvollziehbare belastungsabhängige rezidivierende Beschwerden bei befunddokumentierten geringen morphologischen Veränderungen 02.06.
  50. 10 Leiden 1 wird durch das Leiden 2 und Leiden 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht. Das führende Leiden 1 wird nicht durch Leiden 4 weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem klinisch führenden Leiden 1 und eine geringgradige funktionelle Relevanz vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%. 1.
  51. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG ab Antragstellung.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des BF und seinen Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Die Sachverständige DDr. XXXX hat in ihrer Gesamtbeurteilung vom 10.01.2024 schlüssig Leiden 1 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4/L5 und L5/S1) unter die Positionsnummer 02.01.
  2. mit einem Grad der Behinderung von 40% der Einschätzungsverordnung eingestuft. Sie stützte sich auf den oberen Rahmensatz auf Grund der anhaltenden Beschwerden und mäßigen Einschränkung der Beweglichkeit bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule, Wurzelreizzeichen mit geringgradiger Schwäche rechts. Diese Einstufung entspricht den Vorgaben der genannten Positionsnummer, für die rezidivierende und anhaltende Dauerschmerzen mit eventuellen episodischen Verschlechterung mit radiologischen und morphologischen Veränderung und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag die maßgeblichen Vorgaben sind. Die Sachverständige DDr. römisch 40 hat in ihrer Gesamtbeurteilung vom 10.01.2024 schlüssig Leiden 1 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4/L5 und L5/S1) unter die Positionsnummer 02.01.
  3. mit einem Grad der Behinderung von 40% der Einschätzungsverordnung eingestuft. Sie stützte sich auf den oberen Rahmensatz auf Grund der anhaltenden Beschwerden und mäßigen Einschränkung der Beweglichkeit bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule, Wurzelreizzeichen mit geringgradiger Schwäche rechts. Diese Einstufung entspricht den Vorgaben der genannten Positionsnummer, für die rezidivierende und anhaltende Dauerschmerzen mit eventuellen episodischen Verschlechterung mit radiologischen und morphologischen Veränderung und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag die maßgeblichen Vorgaben sind. Sie setzte sich dabei bereits in ihrem Gutachten vom 16.04.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.03.2023 beruhte, und in ihrem nachfolgenden Aktengutachten vom 10.09.2023 umfangreich mit den vorgelegten Befunden auseinander. Sie berücksichtigte die Beschwerden des BF sowie die Auswirkungen im Hinblick auf sein Wirbelsäulenleiden und die Therapien und medikamentöse Behandlung des BF. Sie legte schlüssig dar, dass eine höhere Einstufung von Leiden 1 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Fusion L4/L5 und L5/S1) auf Grund der nachgereichten Befunde ausschiedet. Vielmehr ging aus den nachgereichten Befunden zum Rehabilitationsaufenthalt in XXXX auf der XXXX vom 10.07.2023 hervor, dass der BF auch ohne Hilfsmittel mobil war und ihm Stiegensteigen langsam möglich war. In der mündlichen Verhandlung sprach der BF neben Infiltrationsbehandlungen auch von mehrmaligen CT-gezielten Infiltrationen. Zudem wurde auch eine Rückmarkpunktation durchgeführt. Der BF nahm auch eine physiotherapeutische Behandlung in Anspruch. Sie setzte sich dabei bereits in ihrem Gutachten vom 16.04.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.03.2023 beruhte, und in ihrem nachfolgenden Aktengutachten vom 10.09.2023 umfangreich mit den vorgelegten Befunden auseinander. Sie berücksichtigte die Beschwerden des BF sowie die Auswirkungen im Hinblick auf sein Wirbelsäulenleiden und die Therapien und medikamentöse Behandlung des BF. Sie legte schlüssig dar, dass eine höhere Einstufung von Leiden 1 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Fusion L4/L5 und L5/S1) auf Grund der nachgereichten Befunde ausschiedet. Vielmehr ging aus den nachgereichten Befunden zum Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 auf der römisch 40 vom 10.07.2023 hervor, dass der BF auch ohne Hilfsmittel mobil war und ihm Stiegensteigen langsam möglich war. In der mündlichen Verhandlung sprach der BF neben Infiltrationsbehandlungen auch von mehrmaligen CT-gezielten Infiltrationen. Zudem wurde auch eine Rückmarkpunktation durchgeführt. Der BF nahm auch eine physiotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die Sachverständige DDr. XXXX stellte im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF Schmerzen über der Lendenwirbelsäule und eine Narbe bei diesem Abschnitt der Wirbelsäule in der Größe von 12cm fest. Diese Narbe war Folge einer Wirbelsäulenoperation im XXXX . Es folgten weitere Operationen. Bei der Brust- und Lendenwirbelsäule bestand ein FBA von 30cm. Die Beweglichkeit war in allen Ebenen eingeschränkt. Die Sachverständige DDr. römisch 40 stellte im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF Schmerzen über der Lendenwirbelsäule und eine Narbe bei diesem Abschnitt der Wirbelsäule in der Größe von 12cm fest. Diese Narbe war Folge einer Wirbelsäulenoperation im römisch 40 . Es folgten weitere Operationen. Bei der Brust- und Lendenwirbelsäule bestand ein FBA von 30cm. Die Beweglichkeit war in allen Ebenen eingeschränkt. Soweit der in der mündlichen Verhandlung beigezogene Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, entgegen der schlüssigen Einstufung des Wirbelsäulenleidens des BF (Leiden 1) durch die Sachverständige DDr. XXXX Fachärztin für Orthopädie und Ärztin der Allgemeinmedizin, sich nunmehr nicht mehr auf den oberen Rahmensatz stützt, sondern nur mehr eine Einstufung unter den vorhergehenden Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30% vornimmt, ist ihm entgegenzuhalten, dass maßgebliche Einschränkungen im Alltag beim BF nach wie vor vorliegen. Der BF kann beispielsweise Stiegen nur mehr langsam besteigen oder seinen ursprünglichen Beruf als Buslenker nicht mehr ausüben. Soweit der in der mündlichen Verhandlung beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, entgegen der schlüssigen Einstufung des Wirbelsäulenleidens des BF (Leiden 1) durch die Sachverständige DDr. römisch 40 Fachärztin für Orthopädie und Ärztin der Allgemeinmedizin, sich nunmehr nicht mehr auf den oberen Rahmensatz stützt, sondern nur mehr eine Einstufung unter den vorhergehenden Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30% vornimmt, ist ihm entgegenzuhalten, dass maßgebliche Einschränkungen im Alltag beim BF nach wie vor vorliegen. Der BF kann beispielsweise Stiegen nur mehr langsam besteigen oder seinen ursprünglichen Beruf als Buslenker nicht mehr ausüben. Wie auch aus dem Befund des Arztes, Dr. XXXX , vom 28.05.2023, bei dem der BF in Behandlung stand, hervorgeht, ist bei bestehender Lumboischalgie rechts keine Besserung eingetreten. Auch im Befund der Klinik XXXX , Abteilung für Orthopädie, vom 15.05.2023 wurden bei der Wirbelsäule anhaltende Schmerzen und die Evaluierung der Implantation einer SCS-Sonde beschrieben. Wie auch aus dem Befund des Arztes, Dr. römisch 40 , vom 28.05.2023, bei dem der BF in Behandlung stand, hervorgeht, ist bei bestehender Lumboischalgie rechts keine Besserung eingetreten. Auch im Befund der Klinik römisch 40 , Abteilung für Orthopädie, vom 15.05.2023 wurden bei der Wirbelsäule anhaltende Schmerzen und die Evaluierung der Implantation einer SCS-Sonde beschrieben. Angesichts dieser Ergebnisse kann dem Sachverständigen Dr. XXXX bei der Einstufung von Leiden 1 unter die Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Einstufung dieses führenden Leidens mit dem oberen Rahmensatz der genannten Positionsnummer und einem Grad der Behinderung von 40%, wie sie von der Sachverständigen DDr. XXXX aus dem Fachbereich für Orthopädie und Allgemeinmedizin zuletzt in ihrem Gutachten vom 31.10.2023 bzw. Gesamtgutachten vom 10.01.2024 vorgenommen wurde, beizubehalten. Auf Grund der obigen Ausführungen und bei nicht befunddokumentierten Verbesserung dieses Wirbelsäulenleidens ist diese Bewertung nach wie vor gerechtfertigt. Es besteht daher kein Grund davon abzuweichen. Maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zum Wirbelsäulenleiden des BF waren auch in der Folge nicht durch Befunde belegt und wurden vom BF auch nicht behauptet. Angesichts dieser Ergebnisse kann dem Sachverständigen Dr. römisch 40 bei der Einstufung von Leiden 1 unter die Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Einstufung dieses führenden Leidens mit dem oberen Rahmensatz der genannten Positionsnummer und einem Grad der Behinderung von 40%, wie sie von der Sachverständigen DDr. römisch 40 aus dem Fachbereich für Orthopädie und Allgemeinmedizin zuletzt in ihrem Gutachten vom 31.10.2023 bzw. Gesamtgutachten vom 10.01.2024 vorgenommen wurde, beizubehalten. Auf Grund der obigen Ausführungen und bei nicht befunddokumentierten Verbesserung dieses Wirbelsäulenleidens ist diese Bewertung nach wie vor gerechtfertigt. Es besteht daher kein Grund davon abzuweichen. Maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zum Wirbelsäulenleiden des BF waren auch in der Folge nicht durch Befunde belegt und wurden vom BF auch nicht behauptet. Schlüssig griff hingegen der Sachverständige Dr. XXXX erstmalig als Leiden 2 die Beinschwäche rechts auf Grund der belegten Beschwerden des BF und Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf. Er ordnete diese Leiden unter die Positionsnummer 04.05.13 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% nachvollziehbar ein. Der BF war nachweislich im Zuge der Fußhebung rechts beeinträchtigt. Auch die geringe Schwäche des Oberschenkel rechts fand unter Leiden 2 Berücksichtigung. Der BF verwies in der mündlichen Verhandlung auf seine Taubheit im rechten Bein, sowie Sensibilitätsstörungen auf der Haut in Verbindung mit einer Vorfußheberschwäche. Die Muskeln des rechten Oberschenkel waren für ihn kaum wahrnehmbar. Auch Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hielt in seinem Gutachten vom 09.01.2024 auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhend, fest, dass der BF an der unteren Extremität rechts eine Knieorthese trug und eine Schwäche bei einer Streckung des Knies sowie eine Vorfußheberschwäche bestand. Dem BF war auch rechts der Fersen-, Zehenspitzen- bzw. Einbeinstand nur eingeschränkt möglich. Diese Beschwerden wurden durch nachgereichte Befund bestätigt. Es lag auch ein rechts hinkendes Gangbild ohne Verwendung eines Hilfsmittels in Form eines Stockes vor. Schlüssig griff hingegen der Sachverständige Dr. römisch 40 erstmalig als Leiden 2 die Beinschwäche rechts auf Grund der belegten Beschwerden des BF und Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf. Er ordnete diese Leiden unter die Positionsnummer 04.05.13 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% nachvollziehbar ein. Der BF war nachweislich im Zuge der Fußhebung rechts beeinträchtigt. Auch die geringe Schwäche des Oberschenkel rechts fand unter Leiden 2 Berücksichtigung. Der BF verwies in der mündlichen Verhandlung auf seine Taubheit im rechten Bein, sowie Sensibilitätsstörungen auf der Haut in Verbindung mit einer Vorfußheberschwäche. Die Muskeln des rechten Oberschenkel waren für ihn kaum wahrnehmbar. Auch Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hielt in seinem Gutachten vom 09.01.2024 auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhend, fest, dass der BF an der unteren Extremität rechts eine Knieorthese trug und eine Schwäche bei einer Streckung des Knies sowie eine Vorfußheberschwäche bestand. Dem BF war auch rechts der Fersen-, Zehenspitzen- bzw. Einbeinstand nur eingeschränkt möglich. Diese Beschwerden wurden durch nachgereichte Befund bestätigt. Es lag auch ein rechts hinkendes Gangbild ohne Verwendung eines Hilfsmittels in Form eines Stockes vor. Als Leiden 3 ist nunmehr das vormalige Leiden 2 (rezidivierende depressive Störung, Anpassungsstörung) zu führen. Dieses psychische Leiden stufte der Sachverständige Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung, ebenso wie vorhergehend Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 09.01.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, nachvollziehbar unter die Positionsnummer 03.06.
  4. mit einem Grad der Behinderung von 20% ein. Diese Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz war auf die relativ kurze fachärztlich befunddokumentierte Erkrankungsdauer zurückzuführen. Der BF selbst gab in der genannten persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX an, erst seit Ende 2022 unter psychischen Beschwerden zu leiden und seit zirka einem Jahr bei Dr. XXXX in Behandlung zu stehen sowie eine medikamentöse Therapie in Anspruch zu nehmen. Diese Behandlung wird auch durch die vorgelegten Befunde vom 17.05.2023 bzw. vom 20.12.2023 bestätigt. Als Leiden 3 ist nunmehr das vormalige Leiden 2 (rezidivierende depressive Störung, Anpassungsstörung) zu führen. Dieses psychische Leiden stufte der Sachverständige Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, ebenso wie vorhergehend Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 09.01.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, nachvollziehbar unter die Positionsnummer 03.06.
  5. mit einem Grad der Behinderung von 20% ein. Diese Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz war auf die relativ kurze fachärztlich befunddokumentierte Erkrankungsdauer zurückzuführen. Der BF selbst gab in der genannten persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 an, erst seit Ende 2022 unter psychischen Beschwerden zu leiden und seit zirka einem Jahr bei Dr. römisch 40 in Behandlung zu stehen sowie eine medikamentöse Therapie in Anspruch zu nehmen. Diese Behandlung wird auch durch die vorgelegten Befunde vom 17.05.2023 bzw. vom 20.12.2023 bestätigt. Einen Suizidversuch führte der BF in Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX nicht an. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der BF von einem Suizidversuch, der von seiner Nachbarin vereitelt worden sei. Dem sei kein weiterer gefolgt. Medizinische Unterlagen dafür konnte der BF nicht vorlegen. Der BF verneinte auch in diesem Zusammenhang einen stationären bzw. teilstationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik bzw. Abteilung in einem Krankenhaus. Lediglich die nunmehrige Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung wird durch die Psychotherapeutin, Dr. XXXX mit Schreiben vom 27.02.2024, bestätigt. Die vom BF geforderte Beiziehung eines weiteren Facharztes aus dem Bereich der Psychiatrie ist angesichts der obigen nachvollziehbaren Ausführungen zur Einstufung von Leiden 3 nicht erforderlich. Einen Suizidversuch führte der BF in Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 nicht an. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der BF von einem Suizidversuch, der von seiner Nachbarin vereitelt worden sei. Dem sei kein weiterer gefolgt. Medizinische Unterlagen dafür konnte der BF nicht vorlegen. Der BF verneinte auch in diesem Zusammenhang einen stationären bzw. teilstationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik bzw. Abteilung in einem Krankenhaus. Lediglich die nunmehrige Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung wird durch die Psychotherapeutin, Dr. römisch 40 mit Schreiben vom 27.02.2024, bestätigt. Die vom BF geforderte Beiziehung eines weiteren Facharztes aus dem Bereich der Psychiatrie ist angesichts der obigen nachvollziehbaren Ausführungen zur Einstufung von Leiden 3 nicht erforderlich. Für die Einstufung des Leidens 4 (Funktionseinschränkungen der linken Schulter) ist die Positionsnummer 02.06.
  6. mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% heranzuziehen. Es bestehen belastungsabhängige rezidivierende Beschwerden bei einer geringen morphologischen Veränderung der linken Schulter. Diese Einstufung ist insofern gerechtfertigt, als nur geringe morphologische Veränderung vorlagen. Sie wurde durch Befunde belegt und vom BF auch nicht angezweifelt. Entgegen den Ausführung des BF in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ist die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung durch den Sachverständigen Dr. XXXX - abgesehen von seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur Einstufung von Leiden 1 - schlüssig und zutreffend erfolgt. Der Grad der Behinderung von Leiden 1, nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 40% bewertet, wird durch die Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht, wobei Leiden 4 keine Erhöhung bewirkt, da kein ungünstiges Zusammenwirken festgestellt werden konnte. Wie der genannte Sachverständige nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung ausführte, weist Leiden 3 keine eigene Entität auf, sondern besteht ein Zusammenhang mit Leiden 1 und 2 in einem hohem Grad. Daraus resultiert nunmehr eine Gesamtgrad der Behinderung von 50%, da Leiden 1 – wie oben dargelegt – nach wie vor entgegen den Ausführungen von Dr. XXXX mit einem Grad der Behinderung von 40% zu bewerten ist. Entgegen den Ausführung des BF in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ist die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 - abgesehen von seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur Einstufung von Leiden 1 - schlüssig und zutreffend erfolgt. Der Grad der Behinderung von Leiden 1, nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 40% bewertet, wird durch die Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht, wobei Leiden 4 keine Erhöhung bewirkt, da kein ungünstiges Zusammenwirken festgestellt werden konnte. Wie der genannte Sachverständige nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung ausführte, weist Leiden 3 keine eigene Entität auf, sondern besteht ein Zusammenhang mit Leiden 1 und 2 in einem hohem Grad. Daraus resultiert nunmehr eine Gesamtgrad der Behinderung von 50%, da Leiden 1 – wie oben dargelegt – nach wie vor entgegen den Ausführungen von Dr. römisch 40 mit einem Grad der Behinderung von 40% zu bewerten ist. Basis für die Einschätzung der Leiden ist die Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 14 Abs. 2 BEinstG) verankert. Dies trifft auch grundsätzlich - abgesehen von den Ausführungen von Dr XXXX in der mündlichen Verhandlung zur Einstufung von Leiden 1 - auf die damit in Zusammenhang stehenden Rahmensätze mit dem Grad der Behinderung für die Leiden des BF zu. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF durch die Sachverständigen stimmt weitgehend mit den vorgelegten Befunden des BF überein. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung zur Einstufung von Leiden 3 sowie die Ermittlungen zum Gesamtgrad der Behinderung konnte nicht überzeugen. Basis für die Einschätzung der Leiden ist die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010, idgF. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG und Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) verankert. Dies trifft auch grundsätzlich - abgesehen von den Ausführungen von Dr römisch 40 in der mündlichen Verhandlung zur Einstufung von Leiden 1 - auf die damit in Zusammenhang stehenden Rahmensätze mit dem Grad der Behinderung für die Leiden des BF zu. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF durch die Sachverständigen stimmt weitgehend mit den vorgelegten Befunden des BF überein. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung zur Einstufung von Leiden 3 sowie die Ermittlungen zum Gesamtgrad der Behinderung konnte nicht überzeugen.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab Antragstellung vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten durch den BF ab Antragstellung erfüllt. 3.2. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2284277.1.00

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