G 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 06.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zufolge suchte der BF zuvor am 02.04.2021 in Frankreich und am 18.12.2023 in Deutschland um Asyl an. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2024 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Seine Ehefrau lebe in Afghanistan, seine drei Brüder im Iran. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe der BF keine Familienangehörigen. Er sei Anfang des Jahres 2020 illegal aus Afghanistan ausgereist und sei über Pakistan (Durchreise), den Iran (Aufenthalt etwa sechs Monate), die Türkei (Aufenthalt etwa einen Monat), Griechenland (Aufenthalt etwa drei Wochen), Italien (Aufenthalt etwa zwei Wochen), Frankreich (Aufenthalt etwa zwei Jahre und acht Monate) und Deutschland (Aufenthalt etwa acht Monate) nach Österreich gelangt. In Frankreich habe der BF einen positiven Bescheid und einen Aufenthaltstitel erhalten; er habe Frankreich jedoch „verlassen müssen“. In Deutschland sei er „sehr zufrieden“ gewesen, habe aber nicht dortbleiben dürfen, da sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Nunmehr wolle der BF in Österreich bleiben, da er sich hier sicher fühle. Sein französischer Aufenthaltstitel sei bis 2032 gültig. Er habe diesen bei einem Freund in Frankreich zurückgelassen. In Frankreich sei der BF von Afghanen bedroht und zwei Mal attackiert worden. Da er keine Unterstützung von den französischen Behörden erhalten habe, sei er nach Deutschland und von dort aus nach Österreich geflüchtet. Am 12.08.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Frankreich und Deutschland, die nach den Angaben des BF ergangenen Entscheidungen in den Asylverfahren, seinen Reiseweg und die Annahme, dass dem BF in Frankreich ein Schutzstatus gewährt, dieser aber wieder aberkannt worden sei, sowie, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seinem Asylantrag in Frankreich nicht für mehr als drei Monate verlassen habe (AS 61f).Am 12.08.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Frankreich und Deutschland, die nach den Angaben des BF ergangenen Entscheidungen in den Asylverfahren, seinen Reiseweg und die Annahme, dass dem BF in Frankreich ein Schutzstatus gewährt, dieser aber wieder aberkannt worden sei, sowie, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seinem Asylantrag in Frankreich nicht für mehr als drei Monate verlassen habe (AS 61f). Mit Schreiben vom 14.08.2024 lehnte Frankreich das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs mit der Begründung ab, dass dem BF in Frankreich am 31.08.2021 der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Die Dublin III-VO sei daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Zudem wurde eine Aliasidentität des BF bekanntgegeben (AS 67). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.08.2024 gab der BF zusammengefasst an, sich „nicht wohl zu fühlen“. Er habe „viel Stress“ und fühle sich „psychisch belastet“. Er habe morgen einen Termin bei einem Psychologen. Er sei „psychisch fix und fertig“. Der BF führte weiter aus, seit vier bis fünf Jahren an „psychischen Beschwerden“ zu leiden. In Frankreich sei er in Behandlung gewesen und habe Medikamente – Schlafmittel und Beruhigungsmittel – bekommen. Er habe dort auch Sport gemacht, was ihm sehr geholfen habe. In Österreich sei der BF drei Tage stationär im Krankenhaus gewesen, weil er aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes zu viel Alkohol getrunken habe. Einer seiner Neffen lebe seit dem Jahr 2023 als Asylwerber in Österreich. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Außerlandesbringung nach Frankreich zu veranlassen, da er in Frankreich einen Schutzstatus erhalten habe, erklärte der BF, auf keinen Fall nach Frankreich oder Afghanistan zurückkehren zu wollen. Sein Leben sei in beiden Ländern in Gefahr. In Frankreich habe er mit vielen Afghanen Probleme gehabt, weil er ohne religiöses Bekenntnis sei und sehr viel im Internet gepostet habe. Er habe ein Video gemacht, in dem er über die Nachteile des Islams spreche und habe dieses Video im Internet veröffentlicht. Aus diesem Grund sei er drei Mal angegriffen worden, wobei er einmal an der Hand und ein weiteres Mal am Kopf verletzt worden sei; er habe im Krankenhaus genäht werden müssen. Bevor er Frankreich verlassen habe, sei er zur Polizei gegangen. Ein paar der Angreifer hätten in derselben Unterkunft wie der BF gewohnt. „Sie“ hätten oft über den Islam diskutiert und seien aufgrund ihrer unterschiedlichen Meinungen zu "Feinden" geworden. Daraufhin habe der BF die Unterkunft verlassen müssen und sei in eine neue Unterkunft gekommen, wo er etwa sieben bis acht Monate gelebt habe. Die neue Unterkunft sei lediglich für neun Monate gewesen und er hätte anschließend selbst eine Unterkunft finden müssen. So sei er letztlich auf der Straße gelandet. Im Winter habe er ein bis zwei Wochen in einer Kirche übernachtet, aber diese Möglichkeit habe er im Sommer nicht gehabt. In Paris sei er auf der Straße von den oben angeführten Personen bedroht worden. Insgesamt habe er sich etwa zweieinhalb Jahre lang in Frankreich aufgehalten. Einige Monate nach seiner Ankunft in Frankreich habe er damit begonnen, Videos im Internet zu veröffentlichen. Neben den drei bereits erwähnten Angriffen habe er auch täglich Drohnachrichten bekommen. In der ersten Unterkunft sei er auch oft verbal bedroht worden. Hätte es die berichteten Vorfälle mit den Afghanen in Frankreich nicht gegeben, dann hätte der BF das Land nicht verlassen; er sei dort eigentlich „glücklich“ gewesen. Mit dem Land Frankreich habe der BF keine Probleme. Mit Bescheid vom 24.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Frankreich zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Frankreich zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Frankreich, Stand 28.03.2024, wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (durch das BVwG gekürzt): Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023). Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023). Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.b) und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein vier-tägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c). Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023). Quellen: - FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024 - OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum b): Our missions, https://www.ofii.fr/en/nos-missions/#partie2, Zugriff 28.3.2024 - OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum c): The republican integration contract, https://www.ofii.fr/en/procedure/accueil-integration/, Zugriff 28.3.2024 Die Behörde führte weiter aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei volljährig, verheiratet und habe keine Kinder. Er sei Staatsangehöriger Afghanistans, seine Ehefrau lebe in Afghanistan. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr nach Frankreich im Wege stünde. Der BF sei im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Frankreich habe das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass der BF in Frankreich Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten habe. Der Aufenthalt des BF in Österreich sei zu keinem Zeitpunkt als sicher anzusehen gewesen und der BF sei sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst. Im Bundesgebiet befinde sich nach den Angaben des BF seit dem Jahr 2023 einer seiner Neffen als Asylwerber. Weitere Angehörige oder Verwandte habe der BF im Bundesgebiet nicht. Zudem hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Trotz Aufforderung seitens der Behörde habe der BF keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt. Falls der BF tatsächlich psychische Probleme hätte, wären diese jedenfalls nicht akut lebensbedrohlich. Der BF sei wegen übermäßigen Alkoholkonsums 3 Tage lang stationär in einem behandelt worden. In Frankreich bestehe für Schutzberechtigte derselbe Zugang zu medizinischer Versorgung wie für Franzosen. Bei einer Überstellung nach Frankreich bestehe für den BF sohin nicht die reale Gefahr, dass er in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Er habe selbst angegeben, in Frankreich aufgrund seiner Beschwerden medikamentös behandelt worden zu sein. Es werde Frankreich vor der Überstellung mitgeteilt werdn, dass es sich beim BF um eine mental erkrankte Person handle; verordnete Medikamente würden mitgegeben. Aufgrund der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus stehe fest, dass für den BF in Frankreich Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit bestehe. Zu seinem angelich in Österreich befindlichen Neffen bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Es liege auch kein gemeinsamer Haushalt vor. Die Bindung gehe nicht über ein gewöhnliches Maß an Nahebeziehung zwischen erwachsenen Verwandten hinaus. Es liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Hinsichtlich der vorgebrachten Probleme mit Afghanen (dh mit Privatpersonen) in Frankreich stehe dem BF die Möglichkeit offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Fall von Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Frankreich ausgegangen werden. Im Fall der Erstattung einer Anzeige würde der BF sohin Schutz der Behörden erhalten. Vor dem Hintergrund der Länderberichte könne nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Frankreich schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Frankreich überstellt würden, systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden. Beim BF handle es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne gesundheitliche Beschwerden, welcher bereits einige Zeit in Frankreich verbracht habe. Den Länderfeststellungen sei er nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Fall seiner Überstellung nach Frankreich Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ableiten ließe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Frankreich seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Auch wenn nicht verkannt werde, dass Schutzberechtigte in Frankreich vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu einer Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Frankreich gestellt würden, würden diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots von NGO`s unter Anwendung zumutbarer Anstrengungen nicht unüberwindbar erscheinen. Nach den Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Frankreich könne nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Frankreich asylberechtigte Person, sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchten würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, die mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Schutzberechtigte hätten in Frankreich unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Hiezu würden etwa Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen zählen. Der Staat organisiere auch ein individuelles Programm zur Integrationsförderung. In der Praxis seien die Schwierigkeiten beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen auch. Beim BF handle es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne gesundheitliche Probleme, welcher bereits längere Zeit im Zielstaat verbracht habe. Er habe selbst angegeben, in Frankreich „glücklich“ gewesen zu sein. Ein Aufenthaltstitel
G sei nicht zu erteilen. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletze den BF nicht im
In Frankreich hätten Schutzberechtigte Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung. Der BF habe selbst angegeben, dass er die nötige Behandlung und Medikamente in Frankreich erhalten habe. Es liege kein krankheitsbedingtes Abschiebehindernis vor. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig. Ein Selbsteintritt Österreichs sei nicht erforderlich. Die Behörde führte weiter aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei volljährig, verheiratet und habe keine Kinder. Er sei Staatsangehöriger Afghanistans, seine Ehefrau lebe in Afghanistan. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr nach Frankreich im Wege stünde. Der BF sei im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Frankreich habe das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass der BF in Frankreich Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten habe. Der Aufenthalt des BF in Österreich sei zu keinem Zeitpunkt als sicher anzusehen gewesen und der BF sei sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst. Im Bundesgebiet befinde sich nach den Angaben des BF seit dem Jahr 2023 einer seiner Neffen als Asylwerber. Weitere Angehörige oder Verwandte habe der BF im Bundesgebiet nicht. Zudem hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Trotz Aufforderung seitens der Behörde habe der BF keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt. Falls der BF tatsächlich psychische Probleme hätte, wären diese jedenfalls nicht akut lebensbedrohlich. Der BF sei wegen übermäßigen Alkoholkonsums 3 Tage lang stationär in einem behandelt worden. In Frankreich bestehe für Schutzberechtigte derselbe Zugang zu medizinischer Versorgung wie für Franzosen. Bei einer Überstellung nach Frankreich bestehe für den BF sohin nicht die reale Gefahr, dass er in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Er habe selbst angegeben, in Frankreich aufgrund seiner Beschwerden medikamentös behandelt worden zu sein. Es werde Frankreich vor der Überstellung mitgeteilt werdn, dass es sich beim BF um eine mental erkrankte Person handle; verordnete Medikamente würden mitgegeben. Aufgrund der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus stehe fest, dass für den BF in Frankreich Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit bestehe. Zu seinem angelich in Österreich befindlichen Neffen bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Es liege auch kein gemeinsamer Haushalt vor. Die Bindung gehe nicht über ein gewöhnliches Maß an Nahebeziehung zwischen erwachsenen Verwandten hinaus. Es liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vor. Hinsichtlich der vorgebrachten Probleme mit Afghanen (dh mit Privatpersonen) in Frankreich stehe dem BF die Möglichkeit offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Fall von Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Frankreich ausgegangen werden. Im Fall der Erstattung einer Anzeige würde der BF sohin Schutz der Behörden erhalten. Vor dem Hintergrund der Länderberichte könne nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Frankreich schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Frankreich überstellt würden, systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden. Beim BF handle es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne gesundheitliche Beschwerden, welcher bereits einige Zeit in Frankreich verbracht habe. Den Länderfeststellungen sei er nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Fall seiner Überstellung nach Frankreich Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ableiten ließe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Frankreich seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Auch wenn nicht verkannt werde, dass Schutzberechtigte in Frankreich vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu einer Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Frankreich gestellt würden, würden diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots von NGO`s unter Anwendung zumutbarer Anstrengungen nicht unüberwindbar erscheinen. Nach den Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Frankreich könne nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Frankreich asylberechtigte Person, sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchten würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, die mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Schutzberechtigte hätten in Frankreich unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Hiezu würden etwa Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen zählen. Der Staat organisiere auch ein individuelles Programm zur Integrationsförderung. In der Praxis seien die Schwierigkeiten beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen auch. Beim BF handle es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne gesundheitliche Probleme, welcher bereits längere Zeit im Zielstaat verbracht habe. Er habe selbst angegeben, in Frankreich „glücklich“ gewesen zu sein. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletze den BF nicht im
In Frankreich hätten Schutzberechtigte Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung. Der BF habe selbst angegeben, dass er die nötige Behandlung und Medikamente in Frankreich erhalten habe. Es liege kein krankheitsbedingtes Abschiebehindernis vor. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig. Ein Selbsteintritt Österreichs sei nicht erforderlich. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF ohne religiöses Bekenntnis sei und im Internet Videos über die „Nachteile“ des Islam verbreitet habe. Aus diesem Grund hätte er Probleme mit einer größeren Gruppe von Afghanen gehabt, die ihn immer wieder bedroht hätten. Der BF kenne diese (20 bis 30) Personen nicht und wisse nicht genau, wo sie sich aufhalten würden, weshalb er keine Anzeige bei der Polizei erstatten habe können. Die genannten Personen könnten den BF überall in Frankreich finden. Der BF sei auch über soziale Medien bedroht worden; einmal sei er auch mit einem Messer an der Hand verletzt worden. Aus Angst davor, gefunden zu werden, habe der BF ein Jahr lang in einem Zelt gelebt. Vom französischen Staat sei er zu Beginn lediglich etwa ein Jahr lang unterstützt worden; anschließend habe er keine Unterstützung mehr erhalten. Auch die medizinische Versorgung sei „nicht gut“ gewesen. Der BF leide unter psychischen Problemen; die Schlaftabletten, die er bekommen habe, hätten ihm nicht geholfen. Weitergehende Hilfe habe er nicht erhalten. Zudem habe der BF ein Implantat im Fuß und sei auch diesbezüglich nicht ausreichend behandelt worden. In Österreich sei der BF deswegen vor kurzem im Krankenhaus gewesen. Er sei geröntgt worden, habe aber noch keinen Befund. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. habe die Behörde diese selektiv und unausgewogen ausgewertet. Viele Schutzberechtigte hätten keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen müssten und würden auf der Straße oder in Behelfssiedlungen leben. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Frankreich dort weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder legaler Erwerbstätigkeit erhalten werde. Er wäre daher im Fall der Rückkehr nach Frankreich einer Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Der BF sei in der Betreuungsstelle in Österreich in psychologischer Behandlung. In Frankreich würde der BF mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen. Der BF würde trotz Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten, daher müsse von einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden. Eine Rücküberstellung nach Frankreich sei sohin unzulässig. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF ohne religiöses Bekenntnis sei und im Internet Videos über die „Nachteile“ des Islam verbreitet habe. Aus diesem Grund hätte er Probleme mit einer größeren Gruppe von Afghanen gehabt, die ihn immer wieder bedroht hätten. Der BF kenne diese (20 bis 30) Personen nicht und wisse nicht genau, wo sie sich aufhalten würden, weshalb er keine Anzeige bei der Polizei erstatten habe können. Die genannten Personen könnten den BF überall in Frankreich finden. Der BF sei auch über soziale Medien bedroht worden; einmal sei er auch mit einem Messer an der Hand verletzt worden. Aus Angst davor, gefunden zu werden, habe der BF ein Jahr lang in einem Zelt gelebt. Vom französischen Staat sei er zu Beginn lediglich etwa ein Jahr lang unterstützt worden; anschließend habe er keine Unterstützung mehr erhalten. Auch die medizinische Versorgung sei „nicht gut“ gewesen. Der BF leide unter psychischen Problemen; die Schlaftabletten, die er bekommen habe, hätten ihm nicht geholfen. Weitergehende Hilfe habe er nicht erhalten. Zudem habe der BF ein Implantat im Fuß und sei auch diesbezüglich nicht ausreichend behandelt worden. In Österreich sei der BF deswegen vor kurzem im Krankenhaus gewesen. Er sei geröntgt worden, habe aber noch keinen Befund. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. habe die Behörde diese selektiv und unausgewogen ausgewertet. Viele Schutzberechtigte hätten keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen müssten und würden auf der Straße oder in Behelfssiedlungen leben. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Frankreich dort weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder legaler Erwerbstätigkeit erhalten werde. Er wäre daher im Fall der Rückkehr nach Frankreich einer Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Der BF sei in der Betreuungsstelle in Österreich in psychologischer Behandlung. In Frankreich würde der BF mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen. Der BF würde trotz Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten, daher müsse von einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden. Eine Rücküberstellung nach Frankreich sei sohin unzulässig. Es wurde eine Bestätigung vorgelegt, dass der BF in der Betreuungseinrichtung seit 08.08.2024 psychologische Betreuung in Anspruch nimmt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 10.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, , […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. […] § 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […] § 58
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, […]" § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder [...]
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Frankreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Frankreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass der BF in Frankreich als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass der BF in Frankreich als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher
G 2005 nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher
Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Fallgegenständlich verfügt der BF in Frankreich seit dem 31.08.2021 über den Flüchtlingsstatus und als Folge dessen über eine Aufenthaltsberechtigung (bis 2032). Das Asylverfahren, in dem dem BF der Status zuerkannt wurde, ist zur Gänze abgeschlossen. Ein Widerruf des Status hat nicht stattgefunden. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch behauptet wurde.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch behauptet wurde. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der BF dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall jedoch nicht zu: Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/
dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Fallbezogen liegen beim BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Der BF wird in der Betreuungseinrichtung durch eine klinische Psychologin betreut. Nähere Angaben hiezu wurden nicht erstattet. Eine Stellungnahme der Psychologin liegt dem Gericht nicht vor. Eine akute Suizidalität liegt nicht vor. Ein freiwilliger oder angeordneter stationärer Aufenthalt in einer Psychiatrie war nicht erforderlich. Ein kurzer Klinikaufenthalt in Österreich war Folge eines übermäßigen Alkoholkonsums des BF. Während seines Voraufenthalts in Frankreich wurdde der BF nach eigenen Angaben medikamentös behandelt; dies wird auch nach seiner Rückkehr der Fall sein. In Frankreich sind alle gängigen Medikamenet erhältlich. Der BF kann dort bei Bedarf auch psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Hinsichtlich einer angeblichen Röntgenuntersuchung des Beins des BF in einem Krankenhaus wurden bis dato keine Befunde oder Arztschreiben in Vorlage gebracht. Ein akuter Behandlungsbedarf wurde nicht dargetan. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des BF besteht nach dem Gesagten nicht.Fallbezogen liegen beim BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Der BF wird in der Betreuungseinrichtung durch eine klinische Psychologin betreut. Nähere Angaben hiezu wurden nicht erstattet. Eine Stellungnahme der Psychologin liegt dem Gericht nicht vor. Eine akute Suizidalität liegt nicht vor. Ein freiwilliger oder angeordneter stationärer Aufenthalt in einer Psychiatrie war nicht erforderlich. Ein kurzer Klinikaufenthalt in Österreich war Folge eines übermäßigen Alkoholkonsums des BF. Während seines Voraufenthalts in Frankreich wurdde der BF nach eigenen Angaben medikamentös behandelt; dies wird auch nach seiner Rückkehr der Fall sein. In Frankreich sind alle gängigen Medikamenet erhältlich. Der BF kann dort bei Bedarf auch psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Hinsichtlich einer angeblichen Röntgenuntersuchung des Beins des BF in einem Krankenhaus wurden bis dato keine Befunde oder Arztschreiben in Vorlage gebracht. Ein akuter Behandlungsbedarf wurde nicht dargetan. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des BF besteht nach dem Gesagten nicht. Sollte der BF in Frankreich eine ärztliche Behandlung benötigen, ist der Zugang zu einer solchen nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides im zuständigen Mitgliedstaat wie für französische Staatsangehörige gewährleistet. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Frankreich wird von der Behörde im Vorfeld der Überstellung auch über den gesundheitlichen Zustand des BF in Kennntis gesetzt. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) beim Beschwerdeführer keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Frankreich unzumutbar erscheinen lassen würde. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Frankreich unzumutbar erscheinen lassen würde. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).Es ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier eindeutig nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt
der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich beträgt lediglich einige Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter war. Die genannte Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als keine ausreichend lange zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Eine Verpflichtung Österreichs zu einem Selbsteintritt ergibt sich aus der Dauer des gegenständlichen Verfahrens nicht (siehe vergleichend auch VwGH 28.02.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064-4). Da der BF bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Ferner wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2300551.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.