4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer verfügte ab 26.11.2010 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 50%. Am 16.10.2023 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage von medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.11.2023 ergab einen GdB von 20 von Hundert (vH). Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten aufgrund der Aktenlage einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.11.2023 ergab einen GdB von 50 vH. Die von einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellte Gesamtbeurteilung aufgrund der beiden genannten Gutachten ergab einen GdB von 50 vH und lautet auszugsweise wie folgt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb%Gdb, % 1 Kombinierte Persönlichkeitsstörung Diese Positionsnummer da wesentliche Berufs- und Alltagsbeeinträchtigung durch Zwangssymptomatik, unterer Rahmensatz, da die berufliche und soziale Integration noch teilweise erhalten 03.04.02 50 2 Dekompensierter chronischer Tinnitus beidseits Eine Stufe über dem unterem Richtwert, da dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen (im Befund Dr. Schobel dokumentiert). 12.02.02 20 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Hochtonschwäche beidseits kann aufgrund des nicht vorhandenen aktuellen Audiogrammes nicht eingestuft werden. […]“ Im gewährten Parteiengehör zu den beiden Gutachten aufgrund der Aktenlage sowie zum Gesamtgutachten brachte der Beschwerdeführer am 04.12.2023 eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass der Hochtonabfall in dem seinem Schreiben als Kopie beigelegten Audiogramm ersichtlich sei. Seine psychischen Leiden inklusive der Angststörung hätten sich aufgrund von Corona, des Terroranschlags am 02.11.2020, der verfassungswidrigen Impfpflicht und der chronisch drohenden Eskalation der globalen Kriege massiv verschlechtert. Er nehme aufgrund einer Familienkrise und der Angst um seinen Sohn Sozialberatung in Anspruch, mache eine Psychotherapie und sei in Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie. Er sei aktuell arbeitsunfähig und hoffe auf eine Besserung seiner Situation. Der Beschwerdeführer übermittelte mehrere ärztliche Bestätigungen und Honorarnoten einer Psychotherapeutin. Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.06.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.05.2024, ergab einen GdB von 50 vH. Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 01.07.2024 ergab einen GdB von 20 vH. Die von einem Facharzt für Neurologie erstellte Gesamtbeurteilung vom 05.07.2024 ergab einen GdB von 50 vH und gestaltet sich auszugsweise wie folgt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich depressiv, zwanghaften Symptomen mit Hinweisen auf Autismus-Spektrum Störung unterer Rahmensatz, da durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche fassbar 03.04.02 50 2 Dekompensierter chronischer Tinnitus beidseits Eine Stufe über dem unterem Richtwert, da dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen (im Befund Dr. Schobel dokumentiert). 12.02.02 20 3 Hochtonschwäche bds Tabelle Z1/K1, oberer Richtsatz, da die hohen Töne beidseits bis unter 30db reduziert sind. 12.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden 2 und 3 im GdB nicht weiter angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Hörschwäche beidseits im Hochtonbereich wird zusätzlich eingestuft.“ Im gewährten Parteiengehör zu den beiden Gutachten sowie der Gesamtbeurteilung brachte der Beschwerdeführer am 22.07.2024 eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen darlegte, dass er seit seinem Abschluss des Fachhochschulstudienganges „Elektronik“ im Jahr 2000 ausschließlich im Bereich Entwicklung bzw. Forschung und Entwicklung tätig gewesen sei, weswegen seiner Einschätzung nach Berufsschutz bestehe. Mit Bescheid vom 31.07.2024 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechterte. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausstellung des alten Behindertenpasses aktiv am Arbeitsleben beteiligt gewesen, was aufgrund des fortschreitenden verschlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr möglich sei. Das Gutachten der belangten Behörde sei daher in mehrfacher Hinsicht unschlüssig. Die Hörbehinderung sei im Gutachten gar nicht angeführt worden. Die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nur unzureichend dokumentiert worden. Es sei davon auszugehen, dass bei einem Tinnitus bds. in massiver Zusammenhang mit der psychischen Angst- sowie Schlafsituation bestehe. Der Grad der Behinderung sei wesentlicher höher als von der belangten Behörde im Bescheid festgestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 28 Abs. 3
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2298997.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.