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{'item': 'W215 2304476-1'}

Obsah (10)§ 3§ 53Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW215 2304476-1 Spruch, W215 2304476-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 und § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, , Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, und , Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, i

Vm § 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf zwei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf zwei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. erstinstanzliches Asylverfahren: Der Beschwerdeführer reiste, zusammen mit seiner Ehegattin, am XXXX problemlos legal mit seinem usbekischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , sowie einem von der XXXX Botschaft in XXXX am XXXX ausgestellten Schengenvisum für Touristen, gültig von XXXX , über den internationalen Flughafen seiner XXXX aus der Republik Usbekistan aus und laut Stempel in seinem Reisepass noch am selben Tag über den Flughafen XXXX in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer reiste, zusammen mit seiner Ehegattin, am römisch 40 problemlos legal mit seinem usbekischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , sowie einem von der römisch 40 Botschaft in römisch 40 am römisch 40 ausgestellten Schengenvisum für Touristen, gültig von römisch 40 , über den internationalen Flughafen seiner römisch 40 aus der Republik Usbekistan aus und laut Stempel in seinem Reisepass noch am selben Tag über den Flughafen römisch 40 in die Schweiz ein. Nachdem die Touristenvisa am XXXX abgelaufen waren, weigerte sich das Ehepaar ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieb illegal in der Schweiz. Von dort reisten beide, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal nach Österreich, wo der Beschwerdeführer am XXXX , im Zuge von Erhebungen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, von Polizisten im Rahmen einer Kontrolle seiner Unterkunft, wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen wurde und sein Reisepass sichergestellt werden konnte. Erst danach stellte der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu seiner Ehegattin, einen Antrag auf internationalen Schutz.Nachdem die Touristenvisa am römisch 40 abgelaufen waren, weigerte sich das Ehepaar ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieb illegal in der Schweiz. Von dort reisten beide, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal nach Österreich, wo der Beschwerdeführer am römisch 40 , im Zuge von Erhebungen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, von Polizisten im Rahmen einer Kontrolle seiner Unterkunft, wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen wurde und sein Reisepass sichergestellt werden konnte. Erst danach stellte der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu seiner Ehegattin, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am XXXX zu seinen Fluchtgründen an:Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am römisch 40 zu seinen Fluchtgründen an: „…9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst? Im Juni 2023 […] 9.3 Wann und womit haben Sie ihren/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen? Abreise aus Wohnort: XXXX mit dem Flugzeug in die Türkei.Abreise aus Wohnort: römisch 40 mit dem Flugzeug in die Türkei.  Ausreise aus Herkunftsstaat: Usbekistan  Ausreise aus Staat des dauernden Aufenthalts: 9.4 Sind sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist? Legal 9.5 Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis? Ja. 9.5.1 Wenn ja, welches und von wem ausgestellt? Usbekischer RP ausgestellt vom PA XXXX Usbekischer RP ausgestellt vom PA römisch 40 […]
  2. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso]) Im Jahr 2021 habe ich von einem Bekannten, namens XXXX 30 000 Dollar, für meinen Hausbau, ausgeborgt. Ich habe dann mein Haus gebaut. Alles war gut. Im November 2022 wurde ich von unbekannten Männern entführt, in einem Keller eingesperrt und so stark verprügelt, dass ich sehr starke Verletzungen, vor allem auf meinem Kopf, erlitten habe. Sie habe mich dann einfach auf die Straße geworfen und gesagt, ich soll so schnell wie möglich die ausgeborgte Summe zurückbezahlen. Ich war 6 Monate lang in häuslicher Behandlung. Ich bekam täglich Drohanrufe. Ich war nicht in der Lage das Geld sofort zurück zu bezahlen. Ich hatte Angst um mein Leben. Im Jahr 2021 habe ich von einem Bekannten, namens römisch 40 30 000 Dollar, für meinen Hausbau, ausgeborgt. Ich habe dann mein Haus gebaut. Alles war gut. Im November 2022 wurde ich von unbekannten Männern entführt, in einem Keller eingesperrt und so stark verprügelt, dass ich sehr starke Verletzungen, vor allem auf meinem Kopf, erlitten habe. Sie habe mich dann einfach auf die Straße geworfen und gesagt, ich soll so schnell wie möglich die ausgeborgte Summe zurückbezahlen. Ich war 6 Monate lang in häuslicher Behandlung. Ich bekam täglich Drohanrufe. Ich war nicht in der Lage das Geld sofort zurück zu bezahlen. Ich hatte Angst um mein Leben. Das sind all meine Gründe, wieso ich beschlossen habe mein Heimatland zu verlassen. Meine Kinder sind noch in Usbekistan bei meiner Mutter, da meine Ausreise sehr spontan war. Ich hatte Angst, dass sie mich erwischen. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Angst um mein Leben. 11.
  3. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Verletzung am Kopf 12…“ Das Asylverfahren des Beschwerdeführers musste am 04.12.2023 wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt werden; es wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Erst am 08.01.2024, nachdem der Beschwerdeführer endlich seiner Meldeverpflichtung nachgekommen war, konnte sein Asylverfahren fortgesetzt werden. Am 24.06.2024 musste das Asylverfahren erneut, wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers, eingestellt werden und der Beschwerdeführer wurde zur Festnahme ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 04.10.2024, allerdings nur per Email, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; vorerst ohne seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.11.2024 gab der Beschwerdeführer auszugsweise an: „…Ich war bis zu meiner legalen Ausreise am XXXX durchgehend in meiner Heimat aufhältig und wurde dort sozialisiert. Ich bin mit dem Flugzeug aus XXXX in die Schweiz geflogen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von den usbekischen Behörden kontrolliert wurde. Ich habe aber keine Probleme bei der Ausreise gehabt. „…Ich war bis zu meiner legalen Ausreise am römisch 40 durchgehend in meiner Heimat aufhältig und wurde dort sozialisiert. Ich bin mit dem Flugzeug aus römisch 40 in die Schweiz geflogen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von den usbekischen Behörden kontrolliert wurde. Ich habe aber keine Probleme bei der Ausreise gehabt. […] VP: Im Jahr 2021 borgte ich mir 30.000 USD von einem Mann namens XXXX aus. Ich wollte das Geld für den Hausbau für unsere zwei Söhne. Das ganze Jahr haben Bauarbeiter auf der Baustelle gearbeitet. Im Jahr 2022 begann XXXX sein Geld zu verlangen. Er hat mich ständig angerufen und hat mich bedroht. Ich habe ihm gesagt, dass ich kein Geld habe und es zeitnah zurückzahlen werde. Im Herbst 2022 sind 3 maskierte Männer in der Nach zu mir nach Hause gekommen. Sie haben an die Tür geklopft. Nachdem ich zu ihnen hinaus gegangen bin, haben Sie mich ins Auto mitgenommen. Mit diesem Auto brachten mich die Männer in ein verlassenes Haus. Ich musste auf einem Stuhl setzen, 2 Männer haben mir die Hände festgehalten. Auch XXXX war dort. Er hat sein Geld verlangt. Ich sagte ihm, dass ich das Geld nicht habe. Plötzlich holte ein Mann einen Schlagstock und hat mich mehrmals am XXXX geschlagen. Ich bin bewusstlos geworden. In der Früh bin ich in meinem Bett aufgewacht. 7 Tage blieb ich im Bett, ich fühlte mich schlecht und konnte nicht aufstehen. Tag für Tag wurde mein Zustand schlechter. Schließlich brachte mich meine Familie ins Krankenhaus. Dort wurde mir eine Operation am Kopf empfohlen. Nach der OP war ich noch 40 Tage im Krankenhaus. Nach der Entlassung hat mich XXXX wieder angerufen und bedroht mich mit dem Tod. Ca. 6 Monate lang habe ich gebraucht, um gesund zu werden. Nachdem ich fit war, bin ich zum Entschluss gekommen, das Land zu verlassen. Ich bin gemeinsam mit meiner Frau ausgereist. Ich hatte vor nach Österreich zu reisen und hier einen Asylantrag zu stellen und um Schutz anzusuchen. Ich fühle mich in Usbekistan nicht sicher. Ich kann nicht zurück. In der Früh als ich aufgewacht bin, hat mein Kopf geblutet. VP: Im Jahr 2021 borgte ich mir 30.000 USD von einem Mann namens römisch 40 aus. Ich wollte das Geld für den Hausbau für unsere zwei Söhne. Das ganze Jahr haben Bauarbeiter auf der Baustelle gearbeitet. Im Jahr 2022 begann römisch 40 sein Geld zu verlangen. Er hat mich ständig angerufen und hat mich bedroht. Ich habe ihm gesagt, dass ich kein Geld habe und es zeitnah zurückzahlen werde. Im Herbst 2022 sind 3 maskierte Männer in der Nach zu mir nach Hause gekommen. Sie haben an die Tür geklopft. Nachdem ich zu ihnen hinaus gegangen bin, haben Sie mich ins Auto mitgenommen. Mit diesem Auto brachten mich die Männer in ein verlassenes Haus. Ich musste auf einem Stuhl setzen, 2 Männer haben mir die Hände festgehalten. Auch römisch 40 war dort. Er hat sein Geld verlangt. Ich sagte ihm, dass ich das Geld nicht habe. Plötzlich holte ein Mann einen Schlagstock und hat mich mehrmals am römisch 40 geschlagen. Ich bin bewusstlos geworden. In der Früh bin ich in meinem Bett aufgewacht. 7 Tage blieb ich im Bett, ich fühlte mich schlecht und konnte nicht aufstehen. Tag für Tag wurde mein Zustand schlechter. Schließlich brachte mich meine Familie ins Krankenhaus. Dort wurde mir eine Operation am Kopf empfohlen. Nach der OP war ich noch 40 Tage im Krankenhaus. Nach der Entlassung hat mich römisch 40 wieder angerufen und bedroht mich mit dem Tod. Ca. 6 Monate lang habe ich gebraucht, um gesund zu werden. Nachdem ich fit war, bin ich zum Entschluss gekommen, das Land zu verlassen. Ich bin gemeinsam mit meiner Frau ausgereist. Ich hatte vor nach Österreich zu reisen und hier einen Asylantrag zu stellen und um Schutz anzusuchen. Ich fühle mich in Usbekistan nicht sicher. Ich kann nicht zurück. In der Früh als ich aufgewacht bin, hat mein Kopf geblutet. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe und/oder Rückkehrbefürchtungen? VP: Nein. Ich habe alles erzählt und möchte nichts hinzufügen…“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zahl 1369459106/231853723, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VIII.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zahl 1369459106/231853723, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch acht.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnungen vom 22.11.2024 wurden dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 22.11.2024 wurden dem Beschwerdeführer

, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, zugestellt am 26.11.2024, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.12.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Weites wird auszugsweise das Vorbringen aus den erstinstanzlichen Befragungen wiederholt. Die Beschwerdevorlage vom 12.12.2024 langte am 17.12.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde. Laut Auskunft im Zentralen Melderegister am 17.12.2024 war der Beschwerdeführer nur bis am 03.06.2024 im Bundesgebiet gemeldet. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde, da es sich um einen sogenannten „Fristakt“ handelt, mit Ladungen vom 17.12.2024 bereits für den 30.12.2024 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Obwohl der Beschwerdeführer - der seit 04.06.2024 im Bundesgebiet nicht gemeldet ist - in der Beschwerdeverhandlung am 30.12.2024, zusätzlich zum erstinstanzlichen Verfahren, mit tatkräftiger Unterstützung seines Vertreters, nochmals ausführlich bezüglich seiner Meldeverpflichtung oder Zustelladressbekanntgabe manuduziert und aufgefordert wurde, zumindest die Adresse seiner Unterkunft bekannt zu geben, ist er, laut Anfrage im Zentralen Melderegister vom 09.01.2025, weder seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, noch hat er dem Bundesverwaltungsgericht die Adresse seiner Unterkunft oder eine Zustelladresse bekannt gegeben; auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bis dato nicht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer derartige Informationen übermittelt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der Volksgruppe Tadschiken an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam und stammt aus der der XXXX , eigenem XXXX des Landes.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der Volksgruppe Tadschiken an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam und stammt aus der der römisch 40 , eigenem römisch 40 des Landes.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer reiste, zusammen mit seiner Ehegattin, am XXXX problemlos legal mit seinem usbekischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , sowie einem am XXXX von der XXXX Botschaft in XXXX ausgestellten Schengenvisum für Touristen, gültig von XXXX , über den internationalen Flughafen der XXXX aus der Republik Usbekistan aus und laut Stempel im Reisepass noch am selben Tag, über den Flughafen XXXX , legal in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer reiste, zusammen mit seiner Ehegattin, am römisch 40 problemlos legal mit seinem usbekischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , sowie einem am römisch 40 von der römisch 40 Botschaft in römisch 40 ausgestellten Schengenvisum für Touristen, gültig von römisch 40 , über den internationalen Flughafen der römisch 40 aus der Republik Usbekistan aus und laut Stempel im Reisepass noch am selben Tag, über den Flughafen römisch 40 , legal in die Schweiz ein. Nachdem die Touristenvisa abgelaufen waren, weigerte sich das Ehepaar deren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieb illegal in der Schweiz. Von dort reisten sie, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal nach Österreich, wo der Beschwerdeführer am XXXX , im Zuge von Erhebungen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, von Polizisten im Rahmen einer Kontrolle seiner Unterkunft, wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen wurde und erst danach einen Antrag auf internationalen Schutz stellte; seine Ehegattin stellte keinen Antrag und lebt illegal mit dem Beschwerdeführer in Österreich. Nachdem die Touristenvisa abgelaufen waren, weigerte sich das Ehepaar deren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieb illegal in der Schweiz. Von dort reisten sie, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal nach Österreich, wo der Beschwerdeführer am römisch 40 , im Zuge von Erhebungen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, von Polizisten im Rahmen einer Kontrolle seiner Unterkunft, wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen wurde und erst danach einen Antrag auf internationalen Schutz stellte; seine Ehegattin stellte keinen Antrag und lebt illegal mit dem Beschwerdeführer in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zahl 1369459106/231853723, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VIII.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zahl 1369459106/231853723, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch acht.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheide erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

  1. c)Zu den Fluchtgründen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, der erst am XXXX aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist, bereits im XXXX in der Republik Usbekistan am XXXX operiert wurde und seither Narben hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, der erst am römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist, bereits im römisch 40 in der Republik Usbekistan am römisch 40 operiert wurde und seither Narben hat. Es kann weder festgestellt werden, dass diese Operation notwendig wurde, nachdem der Beschwerdeführer in der Republik Usbekistan verfolgt und körperlich schwer misshandelt wurde, weil er sich Geld ausgeborgt und nicht zurückgezahlt hat noch, dass er in Zukunft verfolgt werden wird.
  2. d)Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal am XXXX über den internationalen Flughafen XXXX mit seinem bis XXXX gültigen usbekischen Reisepass aus der Republik Usbekistan aus und kann damit jederzeit problemlos legal zurückkehren. Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal am römisch 40 über den internationalen Flughafen römisch 40 mit seinem bis römisch 40 gültigen usbekischen Reisepass aus der Republik Usbekistan aus und kann damit jederzeit problemlos legal zurückkehren. Aktuell herrscht gilt in der Republik Usbekistan Sicherheitsstufe 02, weshalb die Sicherheitslage der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Im Verfahren wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet, dass er wegen einer Krankheit oder mangelnder medizinischer Versorgung aus der Republik Usbekistan ausgereist ist, oder in Österreich medizinisch behandelt wird und deswegen nicht zurückkehren kann. Der Beschwerdeführer war nie obdachlos, hat im Herkunftsstaat immer im Elternhaus gelebt und konnte immer den Lebensunterhalt kraft eigener, legaler Arbeit erwirtschaften. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und –willig und es kann nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Republik Usbekistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Der Beschwerdeführer kann im Herkunftsstaat in sein Elternhaus zurückkehren, wieder legal arbeiten und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften.
  3. e)Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hat in der Republik Usbekistan seine drei minderjährigen Kinder bei seiner Mutter zurückgelassen und es wäre im Sinne des Kindeswohls, wenn der Beschwerdeführer zu ihnen zurückkehrt. Er spricht nicht Deutsch und hat bis dato weder einen Deutschkurs noch andere Fortbildungsveranstaltungen in Österreich besucht. Der XXXX jährige Beschwerdeführer gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein, war in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, jedoch nie in der Lage seinen Lebensunterhalt kraft legaler Arbeit zu erwirtschaften. Während er im der Republik Usbekistan legal, nach einer entsprechenden Ausbildung in einer XXXX und als XXXX gearbeitet hat, verrichtet er in Österreich illegal unqualifizierte Hilfsarbeit als Arbeit als Putzkraft und Autowäscher.Der römisch 40 jährige Beschwerdeführer gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein, war in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, jedoch nie in der Lage seinen Lebensunterhalt kraft legaler Arbeit zu erwirtschaften. Während er im der Republik Usbekistan legal, nach einer entsprechenden Ausbildung in einer römisch 40 und als römisch 40 gearbeitet hat, verrichtet er in Österreich illegal unqualifizierte Hilfsarbeit als Arbeit als Putzkraft und Autowäscher. Der Beschwerdeführer war und ist nicht bereit die österreichischen Gesetze zu respektieren. Er umging bewusst die österreichischen Einwanderungsvorschriften, indem er illegal einreiste, kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach, entzog sich als sogenanntes „U-Boot“ bewusst den österreichischen Behörden und arbeitet durchgehend illegal, womit er gegen das österreichische Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verstößt. Erst nachdem er beim illegalen Aufenthalt in seiner Unterkunft betreten worden war, stellte er in missbräuchlicher Absicht gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, in welchem er frei erfundene Asylgründe behauptete, um damit seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Es kann keine Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
  4. f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Politische Lage Die Republik Usbekistan hat mehr als 36 Millionen Einwohner (WKO Länderprofil Stand Oktober 2024). Mit 2.955.700 Einwohnern ist Taschkent die drittgrößte Stadt der ehemaligen Sowjetunion. Die Einwohnerzahl übersteigt nun die von Kyiv um wenige Tausend, meldet Fergana Agency (Universität Bremen 05.04.2023). Usbekistan erlangte seine Unabhängigkeit im September 1991. Die wichtigsten Machtbefugnisse sind in den Händen des Präsidenten konzentriert. Seit Dezember 2004 hat das Land ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System mit Senat (65 Sitze) als Oberhaus und Majilis (150 Sitze) als Unterhaus. Im Westen Usbekistans liegt die autonome Republik Karakalpakstan (AA politisches Porträt Stand 30.10.2024). Am 27.10.2024 fanden in Usbekistan landesweite Parlamentswahlen statt, zusammen mit der Wahl für die Regionalparlamente (Kengashes). Im Unterhaus des usbekischen Zweikammerparlamentes (Oliy Majlis) sind heutzutage und anders als zu Sowjetzeiten mehrere Parteien vertreten. Allerdings fungieren diese als bloße Blockparteien, weshalb das Parlament eine Scheininstitution ohne unabhängige Kompetenzen bleibt. Die Stabilität dieses Systems beruht auf der nach wie vor uneingeschränkten Kontrolle des Präsidenten über den Sicherheitsapparat, zu dem das Innenministerium, der Staatssicherheitsdienst (SSS), die Nationalgarde und die Streitkräfte gehören. Dieser Apparat wird von Mirsijojew weiterhin zur Unterdrückung jeder abweichenden Meinung eingesetzt, die seine Autorität infrage stellt (Universität Bremen 09.12.2024). Die Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi) ist eine Präsidialrepublik mit Zwei-Kammer-Parlament. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Schawkat Mirsijojew, sein Amtsantritt erfolgte im Jahr 2016. Regierungschef ist seit 2016 Premierminister Abdulla Aripov (AA Steckbrief Stand 30.10.2024).Die Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi) ist eine Präsidialrepublik mit , Zwei-Kammer-Parlament. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Schawkat Mirsijojew, sein Amtsantritt erfolgte im Jahr 2016. Regierungschef ist seit 2016 Premierminister Abdulla Aripov (AA Steckbrief Stand 30.10.2024). Seit 2002 hat Usbekistan ein Zweikammerparlament. Die Mitglieder des Senats werden von den Regionalparlamenten bestimmt, die ebenfalls am 27.10.2024 gewählt wurden. Früher wurden 84 Senatoren von den Kengashes gewählt (sechs aus jedem Gebiet), einschließlich des Parlaments der Republik Karakalpakstan und des Stadtrates von Taschkent. 16 weitere wurden vom Präsidenten ernannt. Ein im Januar verabschiedetes Gesetz hat die Zahl der Senatoren auf 65 reduziert, wobei nun 56 von den Regionalparlamenten gewählt und neun vom Präsidenten ernannt werden. An der Machtdynamik hat das wenig geändert, da der Präsident weiterhin die regionalen Gouverneure (Hokime) ernennt, die über alle staatlichen Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich, einschließlich den Kengashes, bestimmen. Ein erst im September 2024 verabschiedetes Gesetz untersagt es Hokimen, Vorsitzende von Kengashes zu sein, was ihre Macht leicht einschränkt. Allerdings bleibt die tatsächliche Wirksamkeit dieser Änderung ungewiss, da es auch auf regionaler Ebene kaum politischen Wettbewerb oder Opposition zu den Hokimen gibt (Universität Bremen 09.12.2024). Usbekistan hielt im März ein nationales Referendum ab, das eine überarbeitete Verfassung erließ, die es Präsident Mirsijojew ermöglicht, für zwei weitere siebenjährige Amtszeiten zu kandidieren HRW 11.01.2024). Am 01.05.2023 ist die überarbeitete Verfassung ist in Kraft getreten, die unter anderem eine Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten auf sieben Jahre und ein Verbot der Todesstrafe beinhaltet. Das Ministerkabinett wurde beauftragt, ein Maßnahmenprogramm zu erarbeiten, um die Gesetzgebung an die neue Verfassung anzupassen (Universität Bremen 05.06.2023). Seit 2016 ist Schawkat Mirsijojew Staatspräsident der Republik Usbekistan. Zuvor war Mirsijojew 13 Jahre Premierminister unter dem autoritären Amtsvorgänger und Staatsgründer Islom Karimow (25 Jahre im Amt) gewesen. Mit einer Verfassungsänderung 2023 wurden umfassende Menschen- und Bürgerrechte verankert und die Kompetenzen zwischen den drei Staatsgewalten neu verteilt. Außerdem wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahre verlängert und dem Staatspräsidenten das Recht eingeräumt, erneut für zwei Amtszeiten zu kandidieren. Bei vorgezogenen Neuwahlen im Juli 2023 wurde Mirsijojew mit 87,5% der Stimmen wiedergewählt (AA politisches Porträt Stand 30.10.2024). Im Juni 2022 veröffentlichte die Regierung Vorschläge für Verfassungsänderungen, darunter eine Bestimmung, die es dem Präsidenten ermöglichen würde, für weitere zwei siebenjährige Amtszeiten im Amt zu bleiben (HRW 12.01.2023). Schawkat Mirsijojew gewinnt die Präsidentschaftswahl vom 09.07.2023 mit über 87 % der Stimmen. Laut der zentralen Wahlkommission stimmten mehr als 13,6 Millionen Bürger für Mirsijojew, während die anderen Kandidaten weit abgeschlagen waren. Die Wahlbeteiligung betrug ca. 80 % (Universität Bremen 09.11.2023). Am 19.12.2023 unterzeichnet Präsident Schawkat Mirsijojew ein Gesetz für den Übergang in ein gemischtes System zur Parlamentswahl. Bisher galt in Usbekistan ein reines Mehrheitswahlsystem. Im neuen Grabenwahlsystem werden 75 Abgeordnete in Einzelwahlkreisen nach dem Mehrheitssystem und die restlichen 75 nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Mindestfrauenquote wird von 30 % auf 40 % erhöht vor (Universität Bremen 28.02.2024). Usbekistan ist unter anderem Mitglied der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO). Mit der Europäischen Union (EU) hat Usbekistan seit 1999 ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (AA politisches Porträt Stand 30.10.2024). Wie bereits im ersten Verfahren hat das Justizministerium wenige Monate vor der Präsidentschaftswahl auch den erneuten Antrag auf Zulassung von Haqiqat va Taraqqiyot als Partei abgelehnt. Nach einer Pressemitteilung des Ministeriums vom 21.06.2021 habe die Gruppe entgegen eigenen Angaben statt der erforderlichen 20.000 lediglich rd. 9.900 Unterschriften vorgelegt, in rd. 2.300 Fällen hätten die Unterzeichnenden ihre Unterschrift nachträglich annulliert. Radio Free Europe/Radio Liberty berichtet in diesem Zusammenhang, dass die usbekischen Behörden landesweit Universitäten aufgesucht und Studierende dazu gedrängt hätten, sich keiner der neu gegründeten Parteien anzuschließen. In einigen Fällen seien Studierende explizit angewiesen worden, „negative Informationen“ über oppositionelle Parteien in den sozialen Netzwerken zu verbreiten (BAMF 28.06.2021). (WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Usbekistan, Länderprofil Usbekistan Stand Oktober 2024, abgefragt am 01.01.2025, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-usbekistan.pdf AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Steckbrief, Stand 30.10.2024, abgefragt am 01.01.2025, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 158, 05.06.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/158/zentralasienanalysen158.pdf HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 30.10.2024, abgefragt am 01.01.2025, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 157, 05.04.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/157/ZentralasienAnalysen157.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 160, 09.11.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/160/zentralasienanalysen160.pdf HRW, Human Rights Watch, World Report 2024, Usbekistan, 11.01.2024, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/uzbekistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 162, 28.02.2024, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/162/zentralasienanalysen162.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 166, 09.12.2024, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/166/zentralasienanalysen166.pdf)) Sicherheitslage Nach der Beruhigung der Situation in der autonomen Republik Karakalpakstan im Juli 2022 hat sich die Sicherheitslage im gesamten Land wieder stabilisiert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2025). In der Republik Usbekistan gilt Sicherheitsstufe 02. Polizeikontrollen sind üblich, führen Sie Reisepass (mit Einreisestempel) und Meldebestätigung zumindest in Kopie mit sich. Kleinkriminalität, wie etwa Taschendiebstahl, kommt vor. Gehen Sie nach Einbruch der Dunkelheit nicht spazieren. Vermeiden Sie Überlandfahrten in der Nacht. Meiden Sie Demonstrationen und Menschenansammlungen. Folgen Sie den Anordnungen der Behörden. Vorsicht bei Reisen in grenznahen Gebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (v.a. im sich über drei Länder erstreckenden Fergana-Tal gibt es strittige Grenzverläufe, stellenweise möglicherweise Verminungen [BMEIA Stand 01.01.2025]). Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Zentralasien operieren (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2025). Am 20.10.2022 einigten sich Kasachstan und Usbekistan sich auf einen Vertragsentwurf zur vollständigen Demarkation der gemeinsamen Grenze (Universität Bremen 06.01.2023). Am 01.07. und 02.07.2022 war es bei Massenprotesten in der Regionalhauptstadt Nukus und in weiteren Städten der autonomen Republik Karakalpakstan im Nordwesten Usbekistans zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen. Auslöser der größten Proteste seit Jahren waren geplante Verfassungsänderungen, die u.a. die weitere Einschränkung des Autonomiestatus der Region vorsehen, einschließlich der Streichung des symbolisch bedeutsamen Rechts Karakalpakstans, sich von Usbekistan für unabhängig zu erklären. Pressemeldungen zufolge gingen die Polizei und die Nationalgarde mit Wasserwerfern, Tränengas und Gummigeschossen gegen die Demonstrierenden vor. Daneben gibt es Berichte über z.T. straßenkampfartige Szenen und exzessive Polizeigewalt. Während die Zahl der getöteten Personen von offizieller Seite mit 18 und der verletzten mit 243 beziffert wird, gehen internationale Beobachtende von deutlich höheren Opferzahlen aus. Weitere über 500 Personen sollen nach Regierungsangaben im Zusammenhang mit den Protesten vorübergehend festgenommen und in einigen Fällen zu 15-tägiger Verwaltungshaft verurteilt worden sein. Laut der NGO International Partnership for Human Rights wurde in 14 Fällen ein Ermittlungsverfahren wegen Aufrufs zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung eingeleitet. Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren. Als Reaktion auf die Unruhen hat Präsident Mirziyoyev bis zum 02.08.2022 den Ausnahmezustand über die Region verhängt, der u.a. abendliche Ausgangssperren sowie Ein- und Ausreisebeschränkungen vorsieht. Zugleich wurden die geplanten Änderungen zum Status der Region zurückgenommen (BAMF 11.07.2022). Am 24.08.2022 wurden 24 inhaftierte Demonstranten aus Karakalpakstan werden gegen Kaution freigelassen und unter Hausarrest gestellt. Ihre Festnahme erfolgte während der Unruhen in der Autonomen Republik Anfang Juli. In der offiziellen Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft heißt es: „Es wurde berücksichtigt, dass die Personen ihre Handlungen während der Unruhen bereuen“. Am 26.08.2022 wurde in Karakalpakstan der Einkommenssteuersatz von 15 % auf 7,5 % gesenkt, berichtet RFE/RL. Die Senkung erfolgte als Teil eines von Präsident Mirsijojew angeordneten Maßnahmenpakets (Universität Bremen 14.10.2022). Am 06.05.2022 erschossen Grenzschutzbeamte drei kirgisische Bürger im Gebiet Namangan. Im Fall der erschossenen kirgisischen Staatsbürger erklärte ein Vertreter der Grenzschutztruppen am 07.05.2022 die getöteten Kirgisen hätten versucht Mineraldünger nach Usbekistan zu schmuggeln. Beim Versuch diese festzunehmen hätten sie mit Steinen auf die Beamten geworfen und versucht, die usbekischen Grenzbeamten auf kirgisisches Territorium zu locken (Universität Bremen 10.06.2022). Am 17.12.2021 trat ein neues Verfassungsgesetz in Kraft, das dem Präsidenten in bestimmten, u.a. die staatliche Sicherheit oder die Verfassungsordnung bedrohenden Situationen, die Verhängung eines maximal 30-tägigen landesweiten Ausnahmezustandes ermöglicht (Universität Bremen 25.02.2022). Verhalten Sie sich umsichtig bei Reisen durch Usbekistan. Vermeiden Sie nicht notwendige Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge und Bewegungen in unbekanntem Gelände ohne ortskundige Begleitung. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen. Insbesondere an vielbesuchten Orten wie Basaren und in öffentlichen Transportmitteln kann es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen kommen. Vereinzelt finden auch Überfälle, insbesondere bei Dunkelheit statt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2025). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 19.12.2024, Stand 01.01.2025, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.07.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw28-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 155, 06.01.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/155/ZentralasienAnalysen155.pdf AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.10.2024, Stand 01.01.2025, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790) Rechtsschutz/Justizwesen In seinem Jahresbericht über die Einhaltung der Menschenrechte wird auf „Vorfälle von Mord, Folter, ernsthaften Herausforderungen für die Unabhängigkeit der Justiz, grenzüberschreitende Repression, starke Einschränkungen der Meinungsfreiheit und des Internets sowie Gewalt gegen Journalisten“ hingewiesen (Universität Bremen, Chronik Usbekistan 01.01.2024 bis 02.12.2024). Während die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, respektierte die Regierung im allgemeinen weder die Unabhängigkeit noch Unparteilichkeit der Justiz. Die Generalstaatsanwaltschaft und anderen Strafverfolgungsbehörden übten gelegentlich unerlaubt Druck auf Mitarbeiter der Justiz aus, um die gewünschten Urteile zu erhalten. Richter werden vom Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Ungeachtet der Dauer ihrer Amtszeit können Richter vom Obersten Justizrat willkürlich entlassen werden, was sie anfällig für politischen Druck macht (USDOS 23.04.2024). Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigten Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Beschuldigte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Verteidiger. Behördenvertreter respektierten nicht immer das Recht auf einen Rechtsbeistand und zwangen Angeklagte gelegentlich schriftliche Erklärungen zu unterzeichnen, in denen sie auf dieses Recht verzichteten. Die selektive Einschüchterung und der Ausschluss von Strafverteidigern durch Behörden erzeugten einen abschreckenden Effekt, der auch den Zugang politischer Gefangener zu Rechtsbeistand beeinträchtigte (USDOS 23.04.2024). Die Judikative bilden auf gesamtstaatlicher Ebene der Verfassungsgerichtshof (Konstitutsiyaviy Sudi) und als höchste Instanz für Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftssachen der Oberste Gerichtshof (Oliy Sudi). Die Richter werden nach der Nominierung durch den Präsidenten vom Senat auf fünf Jahre gewählt. Auf Provinz-, Distrikt- und Stadtebene bestehen entsprechende nachgeordnete Gerichte, darunter die im Jahr 2017 neu geschaffenen unteren Verwaltungsgerichte. Vor diesen können betroffene Bürgerinnen und Bürger erstmalig überhaupt gegen rechtswidriges Handeln staatlicher Organe und Amtsträger prozessieren. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Judikative wird in der Praxis u.a. dadurch unterwandert, dass die Exekutive über den Obersten Justizrat an der Auswahl der gesamten Richterschaft beteiligt ist und die Richter in den ersten 15 Jahren nur auf Zeit ernannt werden, was Versuche externer Einflussnahme auf die Rechtsprechung erleichtert. Auch sehen sich Richter in Strafverfahren Berichten zufolge immer wieder unlauterem Druck vonseiten der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, besitzt diese nach sowjetischem Vorbild doch neben ihrer eigentlichen Aufgabe noch eine gegenüber der Justiz weitreichende Aufsichtsfunktion (BAMF August 2021). Die Justiz in der Republik Usbekistan untersteht dem Präsident. Im Jahr 2017 wurden jedoch eine Reihe von Justizreformen nach Verfassungs- und Gesetzesänderungen verabschiedet, die unter anderem auch zur Schaffung von festgelegten Amtszeiten für Richter führten sowie zur Einrichtung eines Obersten Richterrates, zwecks Überwachung von Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Dieser Oberste Richterrat, dessen Vorsitzender auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Senates ernannt wird, ersetzt eine Kommission, welche direkt dem Präsidenten unterstellt war. Verfahrensrechte bleiben relativ schwach. Strafverfolgungsbehörden rechtfertigten die Verhaftung mutmaßlicher religiöser Extremisten oder politischer Gegner routinemäßig mit angeblichem Schmuggel, zweifelhaften Vorwürfe von Finanzvergehen oder erfundenen Zeugenaussagen. Die im Jahr 2017 verabschiedeten Justizreformen gibt Richtern, anstelle von Staatsanwälten, die Befugnisse bestimmte Ermittlungsschritte, wie etwa Exhumierungen oder einige Arten von Überwachung, zu genehmigen. Im Jahr 2020 führte ein Präsidialdekret eine Möglichkeit für Angeklagte ein für eine Reihe von Straftaten Plädoyers einzubringen und es enthält Bestimmungen für den verbesserten Kontakt von Häftlingen zu Anwälten (FH 2023). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor und verlangt, dass der Angeklagte unverzüglich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert wird (USDOS 12.04.2022). Am 21.04.2023, anlässlich des Ramadan Hayit, begnadigte Präsident Schawkat Mirsijojew 541 Personen, die wegen Straftaten verurteilt wurden (Universität Bremen 05.06.2023). Am 12.06.2023 revidierte der Oberste Gerichtshof Usbekistans einige Urteile, die zuvor von niedrigeren Instanzen gegen Teilnehmer:innen der Proteste in Nukus 2022 verhängt worden sind. Fünf Hafturteile werden in nicht freiheitsentziehende Strafen umgewandelt. Von 16 weiteren Verurteilten wird die Haftstrafe verkürzt. Einigen Verurteilten wird ihr Eigentum, das zuvor von den Behörden beschlagnahmt wurde, darunter Immobilien und Autos, zurückgegeben (Universität Bremen 18.07.2023). Der Oberste Gerichtshof rehabilitiert am 07.05.2024 weitere 205 ehemalige Gefangene, die während der Sowjetzeit aus politischen Motiven verurteilt worden waren. Damit steigt die Gesamtzahl der in den letzten Jahren rehabilitierten usbekischen Staatsbürger auf 1.031 (Universität Bremen, Chronik Usbekistan 01.01.2024 bis 02.12.2024). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023, 23.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 158, 05.06.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/158/zentralasienanalysen158.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 159, 18.07.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/159/zentralasienanalysen159.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Chronik der Zentralanalysen, Usbekistan, 02.01.2024 bis 02.12.2024, abgefragt am 02.01.2025, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/chronik?c=usbekistan&d1=2024-01-02&d2=2024-12-02) Sicherheitsbehörden Die Regierung ermächtigt vier verschiedene Stellen kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen zuständig ist. Zudem ermittelt das Innenministerium in Fällen, in denen Polizisten Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden und verhängt Disziplinarmaßnahmen. Die Nationalgarde ist für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit diplomatischer Vertretungen, die Sicherheit des Rundfunks und des Fernsehens sowie die Sicherheit anderer staatlicher Einrichtungen zuständig. Der Staatliche Sicherheitsdienst, unter Leitung des Vorsitzenden der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, inklusive Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogendelikten. Die zivilen Behörden behielten in der Regel die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, aber die Sicherheitsdienste durchdrangen auch die zivilen Strukturen. Zivile Behörden interagierten undurchsichtig mit Mitarbeitern der Sicherheitsdienste was es schwierig machte, den Umfang und die Grenzen der zivilen Autorität zu definieren. Es gab Berichte, wonach Mitglieder der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizei- und Gefängnisbeamte, Missbrauch begingen (USDOS 20.03.2023). Für die innere Sicherheit sind in Usbekistan primär die drei Institutionen Innenministerium – in erster Linie in Form der Polizei –, Staatlicher Sicherheitsdienst (GSB) und Nationalgarde (NGU) mit sich zum Teil überlagernden Zuständigkeiten verantwortlich. Daneben kommt in Fällen mit Bezug zur Sicherheit des Präsidenten dessen persönlichem Sicherheitsdienst (GSBP) eine wichtige Rolle zu. Die Polizei ist auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit jeweils entsprechenden Organisationseinheiten vertreten und je nach Ebene zusätzlich funktional in Fachabteilungen untergliedert. Der Aufgabenbereich der Polizei umfasst die Strafverfolgung bei allgemeinen Verbrechen wie auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Seit Inkrafttreten des Polizeigesetzes im März 2017 sind die Rechte und Pflichten sowie die allgemeinen Verfahrensweisen der Polizei, darunter der Umgang mit Verdächtigen und der Gebrauch von scharfer Munition, erstmals gesetzlich geregelt. Dessen ungeachtet bestehen im Polizeialltag Misshandlungen und Folter von Verdächtigen und Gefangenen ebenso wie Korruption fort. Einige Quellen berichten in Bezug auf letztere von einer deutlichen Abnahme zumindest in den Bereichen Verkehrsüberwachung und Passausstellung. Daneben sieht sich die usbekische Polizei mit Ausbildungs- und Ausstattungsmängeln konfrontiert, die nach Einschätzung des US-Beirats für Sicherheit in Übersee sowie des Sicherheitsdienstleisters WorldAware die Fähigkeit der usbekischen Polizei zur ermittlungsgestützten (ohne Geständnis) Aufklärung von Straftaten stark einschränken. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei Berichten zufolge zumindest gegenwärtig nach wie vor gering (BAMF August 2021). Anders als die Polizei ist der Staatliche Sicherheitsdienst (GSB), der Sicherheitsdienst Usbekistans, direkt dem Präsidenten verantwortlich. Einst landesweit gefürchtetes Herrschaftsinstrument Karimovs, das mit Gewalt und einem Netz aus Informantinnen und Informanten in alle Lebensbereiche hineinwirkte, hat der Geheimdienst nach dem Amtsantritt Mirziyoyevs wichtige Kompetenzen und Einheiten eingebüßt, darunter die für die Beseitigung „öffentlicher Unruhen“ zuständigen Truppen des Inneren, die heute wieder dem Innenministerium unterstellt sind. Daneben erfolgte eine Umbenennung des Sicherheitsdiensts von ursprünglich Nationalem Sicherheitsdienst (SNB) in Staatlichen Sicherheitsdienst (GSB). Ungeachtet seiner de facto Entmachtung verfügt der GSB bei Fortbestehen der Kernaufgaben – nationale Sicherheit und Spionage einschließlich Grenzschutz und Bekämpfung von Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen und Drogenhandel – nach wie vor über zahlreiche, im ganzen Land verteilte Niederlassungen sowie über ein umfangreiches Agentennetzwerk im Ausland. Aus den Jahresberichten von Human Rights Watch und Amnesty International geht hervor, dass die Staatsführung den GSB weiterhin auch gegen regierungskritische Personen und sonstige Andersdenkende einsetzt. Ferner war der Sicherheitsdienst zumindest in der Vergangenheit an der zwangsweisen Rückführung usbekischer Dissidentinnen und Dissidenten aus dem Ausland beteiligt und hat Attentate auf im Exil lebende usbekische Staatsangehörige, u.a. im Jahr 2012 in Schweden und 2011 in Russland, verübt. Größter Profiteur der Umstrukturierung des Sicherheitsapparates und neues Machtzentrum der inneren Sicherheit ist Beobachtenden zufolge die Nationalgarde (NGU), eine paramilitärische Institution und ursprünglich Teil der Streitkräfte. Mit Präsidialdekret vom August 2017 wurde die Nationalgarde in den Status einer eigenständigen Institution erhoben und dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Während sie vor der Reform im Kern für den Schutz strategisch wichtiger Einrichtungen und Personen zuständig war, besitzt sie heute bei einer Vervielfachung des Personals zusätzlich polizeiliche Befugnisse wie die Durchführung von Ermittlungen in Strafsachen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (u.a. auch bei Demonstrationen und sonstigen Massenveranstaltungen). Bei sich überschneidenden Kompetenzen sind Polizei und Nationalgarde hierbei vom Präsidenten zur Zusammenarbeit angehalten. Des Weiteren ist die Nationalgarde nunmehr an der Terrorismusbekämpfung beteiligt und kontrolliert den Im- und Export sowie den Erwerb von Schusswaffen. Als gänzlich neues Sicherheitsorgan hat Präsident Mirziyoyev im Februar 2018 den Staatlichen Sicherheitsdienst des Präsidenten (GSBP) geschaffen. Dieser ist in erster Linie für die Sicherheit des Präsidenten und seiner Familie verantwortlich, hat darüber hinaus jedoch bereits im September 2019 für bestimmte Fallkonstellationen zusätzlich Befugnisse in den Bereichen Verbrechensverhütung und Strafverfolgung erhalten (BAMF August 2021). Die Regierung benutzte weiterhin die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, einschließlich der Verteilung von Sozialhilfe an ältere Menschen, Alleinerziehende oder Familien mit vielen Kindern, Intervention in Fällen von häuslicher Gewalt und Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Anwohnern, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Am 01.03.2022 erließ der Präsident ein Dekret welches das Mahalla-System reorganisiert, um ihm größere Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse in der lokalen Gemeinschaft zu geben. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 20.03.2023). Usbekistans Streitkräfte bestehen aus Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften und der Nationalgarde (Verteidigungsministerium). Dem Innenministerium unterstehen interne Sicherheitstruppen, Grenztruppen und Polizei. Die Informationen variieren, wobei die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste

Schätzungen aus dem Jahr 2023 auf ca. 50.000 bis 60.000 aktiven Truppenangehörige geschätzt wurde (CIA letzte Aktualisierung 22.12.2024). Am 12.12.2022 forderte die Kommission zur Untersuchung der Juli-Unruhen in der Autonomen Republik Karakalpakstan die Generalstaatsanwaltschaft auf, Verstöße von Sicherheitskräften aufzuarbeiten (Universität Bremen 06.02.2023). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 156, 06.02.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/156/ZentralasienAnalysen156.pdf CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 22.12.2024, abgefragt am 01.01.2025, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/) Folter/unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, aber es gab glaubwürdige Berichte, wonach Behördenmitarbeiter sie anwendeten. Das Gesetz verbietet die Verwendung von Beweismitteln, die unter Folter erlangt wurden, in Gerichtsverfahren. Ein Antifoltergesetz sieht Haftung bei Anwendung von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung vor (USDOS 23.04.2024). In seinem Jahresbericht über die Einhaltung der Menschenrechte wird auf „Vorfälle von Mord, Folter, ernsthaften Herausforderungen für die Unabhängigkeit der Justiz, grenzüberschreitende Repression, starke Einschränkungen der Meinungsfreiheit und des Internets sowie Gewalt gegen Journalisten“ hingewiesen (Universität Bremen, Chronik Usbekistan 01.01.2024 bis 02.12.2024). Tatsächliche oder auch nur vermeintliche Mitglieder von als religiös extremistisch eingestuften Organisationen müssen darüber hinaus laut Freedom House mit Folter und Misshandlungen sowie ihre Angehörigen unter Umständen mit Sippenhaft rechnen. Sie stehen im besonderen Fokus der Sicherheitsbehörden. Sporadisch kommt es hier zu größer angelegten Verhaftungsaktionen, so zuletzt im Mai 2020 gegen mutmaßliche Mitglieder der verbotenen islamischen Organisation Hizb ut-Tahrir (BAMF August 2021). Berichte über Folter und andere Misshandlungen halten sich hartnäckig, obwohl breit veröffentlichte Fälle von Misshandlung zu Entlassungen und Strafverfolgungen für einige Beamte geführt haben (FH 2024). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 FH, Freedom House, Freedom in the World 2024 Usbekistan, abgefragt 01.01.2025, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2024 USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023, 23.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Chronik der Zentralanalysen, Usbekistan, 02.01.2024 bis 02.12.2024, abgefragt am 02.01.2025, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/chronik?c=usbekistan&d1=2024-01-02&d2=2024-12-02) Korruption Das Gesetz sieht Gerichtsstrafen für Korruption bei Beamte vor, aber die Regierung setzt die Gesetze nicht immer effektiv um. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 23.04.2024). Korruption in kleinem Maßstab hat sich deutlich reduziert (FH 2024). Die Regierung setzte die Entwicklung einer Datenbank für behördliche Korruption fort, welche die Namen ehemaliger korrupter Regierungsbeamter enthält um ihre Wiederbeschäftigung in Behörden zu verhindern. Am 08.08.2022 unterzeichnete Präsident Mirziyoyev ein Gesetz über den öffentlichen Dienst, das Normen für Regierungsangestellte im öffentlichen Dienst festlegt. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen und geschäftliche Aktivitäten auszuüben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Sie müssen zudem Einkommen und Vermögen deklarieren. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von dem Gesetz ausgenommen. Behörden berichteten, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 die Verurteilung von 3.109 Beamten wegen Korruption erfolgte sowie Rückforderungen von rund 724 Milliarden Soum (64 Millionen US-Dollar) an in den vergangenen Jahren illegal erhaltenen Summen (USDOS 20.03.2023). Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung und Bestechung unter Beamten der unteren und mittleren Ebene sind nach wie vor weit verbreitet und werden zuweilen offen und ohne Ausflüchte durchgeführt. Die geringfügige Korruption unter der Verkehrspolizei und den Beamten, die Ausweisdokumente und Registrierungen ausstellen, wurde jedoch in den letzten Jahren durch Pilotprogramme zur Einführung von Videoüberwachung und Verkehrskameras deutlich reduziert (FH 2024). Usbekische Beamte dürfen künftig keine Geschenke mehr annehmen, welche den Wert von umgerechnet 105 US-Dollar überschreiten, berichtet Fergana Agency am 13.03.2023 Universität Bremen 05.04.2023). Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International (Anmerkung: Der Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor), lag die Republik Usbekistan auf Platz 146 von 180 und wurde mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Index 2021 lag die Republik Usbekistan auf Platz 140 von 180 bewerteten Ländern und wurde mit 28 von 100 Punkten bewertet (TI Index 2020, 2021). Im Index 2022 lag das Land auf Platz 126 von 180 und wurde mit 31 von 100 Punkten bewertet (TI Index 2022). Im Index 2023 liegt die Republik Usbekistan auf Platz 121 von 180 und wird mit 33 von 100 Punkten bewertet (TI Index 2023). Im Anti-Korruptionsindex von Transparency International 2022 rangiert Usbekistan auf Platz 126, gleichauf mit Mexiko und somit erstmals seit 20 Jahren vor Russland (Platz 137 [Universität Bremen 05.04.2023]). Allen Erwartungen zum Trotz erlebt Usbekistan seit dem Amtsantritt Mirziyoyevs in mehreren Bereichen teils einschneidende Reformen. Exemplarisch sind hier die Freilassung politischer Häftlinge, die zumindest teilweise Lockerung der allgemeinen Zensur, diverse, bislang jedoch fast ausschließlich auf den unteren Ebenen spürbare Maßnahmen zur Eindämmung der endemischen Korruption und die mit einigem Erfolg betriebene Bekämpfung der Zwangsarbeit in der Landwirtschaft zu nennen (BAMF August 2021). Am 10.12.2021 wies Präsident Schawkat Mirsijojew die Antikorruptionsbehörde an, Nichtregierungsorganisationen, welche sich für die Erhöhung der Transparenz staatlicher Stellen einsetzen, zu unterstützen. Am 26.01.2022 stellte Präsident Mirsijojew die Entwicklungsstrategie für den Zeitraum 2022 bis 2026 vor, die u.a. die stärkere Eindämmung der Korruption, die Ausweitung der Kompetenzen lokaler Nachbarschaftsgemeinden (Mahallas) sowie die Verdopplung der Einkommen vorsieht (Universität Bremen 25.02.2022). Am 10.02.2023 berichtete Eurasianet über die Festnahme des Bloggers Muminow. Als Festnahmegrund zitiert Eurasianet einen Bekannten des Bloggers. Dieser behauptet Muminow habe über Finanzgeschäfte des Schwiegersohns von Präsident Mirsijojew recherchiert. Die Staatsanwaltschaft wirft Muminow wiederum vor, im Jahr 2021 Geschäftsinhaber zu Geldzahlungen erpresst zu haben, da er sonst negative Videobeiträge über sie veröffentlicht (Universität Bremen 05.04.2023). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023, 23.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf FH, Freedom House, Freedom in the World 2024 Usbekistan, abgefragt 01.01.2025, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2024 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 157, 05.04.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/157/ZentralasienAnalysen157.pdf) Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Menschenrechtsaktivisten und Ombudsmann In der Republik Usbekistan waren mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, deren Untersuchungen und Veröffentlichungen von Menschenrechtsverletzungen. Zwar zeigten Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal wurden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert (USDOS 23.04.2024). Im März 2022 besuchten europäische Beamte die Republik Usbekistan für ein Monitoring, um die Fortschritte Usbekistans bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Generalised Scheme of Preferences (GSP+) zu überprüfen, welches von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängt. Die Beamten befassten sich mit Fragen von Menschenrechten sowie Rechtsstaatlichkeit und legten besonderes Augenmerk auf die „Registrierung von NGOs und Gewerkschaften sowie die Bekämpfung von Diskriminierung“. Während ihrer Gespräche über Menschenrechte mit Usbekistan im März 2022 äußerte die EU Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Registrierung von Nichtregierungsorganisationen (HRW 12.01.2023). Internationale Nichtregierungsorganisationen, darunter auch solche die sich auf Menschenrechte konzentrieren, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der rechtlichen Registrierung konfrontiert. Die Regierung untersagte es nicht registrierten internationalen Organisationen Bankkonten zu eröffnen und behinderte Bemühungen, eine Änderung jener Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu erreichen, welche es bestimmten internationalen NGOs untersagt sich im Land zu registrieren und dort tätig zu sein (USDOS 23.04.2024). Die Behörden versuchten NGO-Aktivitäten und international finanzierte NGOs zu kontrollieren. Das Arbeitsumfeld für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, blieb restriktiv obwohl mehrere Aktivisten von einer verbesserten Zusammenarbeit mit Regierungsvertretern berichteten. Mehrere unabhängige NGOs sahen sich aufgrund früherer Gerichtsbeschlüsse gegen sie oder anderer Einwände von Beamten weiterhin mit Hindernissen bei der Registrierung vor Ort konfrontiert (USDOS 23.04.2024). Das Justizministerium überwacht die Registrierung von NGOs. Es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Arten von Gruppen, die gebildet werden können. Das Gesetz verlangt, dass sich Organisationen unter Angabe des Budgets samt Finanzierung formell bei der Regierung registrieren. Das Gesetz sieht eine sechsmonatige Frist für neue Organisationen vor, während sie auf die Registrierung durch das Justizministerium warten und während dieser Frist werden sie von der Regierung offiziell als „Initiativgruppen“ eingestuft. Mehrere NGOs mussten länger, als die vorgesehenen sechs Monate, als Initiativgruppen weiterarbeiten (USDOS 23.04.2024). Nach Schätzungen der Länderinformationsplattform LIPortal, betrieben von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), gibt es in Usbekistan landesweit weniger als 600 registrierte nationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (Stand Januar 2020), von denen lediglich ca. 10 % tatsächlich aktiv sein sollen, sowie 29 Niederlassungen internationaler NGOs (Stand Dezember 2019). Bei zwei Drittel der registrierten nationalen NGOs handelt es sich Berichten zufolge um regierungsnahe NGOs, sogenannte GONGOs (Government-Organized Non-Governmental Organizations), die auf Initiative der usbekischen Regierung gegründet wurden und personell wie finanziell eng mit dem Staat verflochten sind, wie das Women’s Committee, das Youth Movement und die Association of Disabled. Von der kleinen Zahl aus der Gesellschaft selbst hervorgegangener NGOs ist die große Mehrheit im sozialen und kulturellen Bereich tätig und zur Finanzierung auf Zuwendungen aus dem Ausland angewiesen. In sensiblen Bereichen ist bislang nur wenigen unabhängigen NGOs eine Zulassung durch die Behörden gelungen, so im Bereich der Menschenrechte lediglich der Independent Human Rights Organization of Uzbekistan (registriert seit 2002), der Organisation Ezgulik (usbekisch für „Leidenschaft“, seit 2003), die der Partei Birlik nahesteht, und jüngst Huquqi Tayanch („rechtlicher Beistand“, seit 2020 [BAMF August 2021]) Das Justizministerium verlangt von NGOs keine Genehmigung für die Durchführung von Veranstaltungen, aber NGOs müssen das Justizministerium bezüglich ihrer Pläne zur Umsetzung öffentlicher Programme informieren (USDOS 23.04.2024). Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 23.04.2024). Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen waren mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert (FH 2024). Die Verwaltungsstrafgesetze sehen hohe Geldbußen bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften, welche die Tätigkeit von NGO regeln vor, ebenso in Fällen von „Mitmachen“ bei „illegalen NGOs“ vor. Das Gesetz legt nicht fest, ob sich der Begriff auf NGOs bezieht, die von der Regierung verboten oder geschlossen wurden, oder lediglich auf NGOs die nicht offiziell registriert sind. Das Verwaltungsgesetz sieht auch Strafen gegen internationale NGOs vor, wenn sie sich an politischen Aktivitäten beteiligen oder an Aktivitäten, die nicht mit ihren Satzungen übereinstimmen sowie Aktivitäten, die von der Regierung nicht im Voraus genehmigt wurden (USDOS 23.04.2024). Zu den Aufgaben des Büros des Ombudsmanns für Menschenrechte gehörten die Förderung des öffentlichen Bewusstseins bezüglich grundlegender Menschenrechte, die Unterstützung bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften, damit diese internationalen Menschenrechtsnormen entsprechen und die Aufklärung von Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen. Das Büro des Ombudsmanns hat die Aufgabe bei Streitigkeiten zwischen Bürgern zu vermitteln, wenn sich diese an den Ombudsmann wenden und gibt Empfehlungen bezüglich Änderungen oder Beibehaltung von Entscheidungen der Behörden ab; diese Empfehlungen sind jedoch nicht bindend. Das Büro des Ombudsmanns kann unangekündigte Inspektionen in Gefängnissen durchführen und verfügte über eine eigene Abteilung, um behördlichen Missbrauch in Unternehmen zu untersuchen. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten ist das Büro des Ombudsmanns eng mit hochrangigen Regierungsbeamten verbunden, was dessen Unabhängigkeit einschränkt. Darüber hinaus haben Aktivisten und Gefangene festgestellt, dass die Ombudsstelle Foltervorwürfe oft Monate nach Eingang der Beschwerden untersucht, wenn es keine Beweise mehr für Folter gibt, was dazu führt, dass Fälle nicht gemeldet werden (USDOS 23.04.2024). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023, 23.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 FH, Freedom House, Freedom in the World 2024 Usbekistan, abgefragt 01.01.2025, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2024 HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan) Wehrdienst und Rekrutierung In der Republik Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren. Die Dienstpflicht für Männer beträgt zwölf Monate, wobei Wehrpflichtige die Möglichkeit haben, für eine kürzere Dienstzeit von einem Monat zu zahlen, wenn sie bis zum Alter von 27 Jahren Reservist bleiben. Usbekische Bürger, welche ihre Wehrpflicht abgeleistet haben, genießen Privilegien in Bezug auf berufliche Anstellungen und Zulassung zu höheren Bildungseinrichtungen (CIA letzte Aktualisierung 22.12.2024). Personen ab 17 Jahren dürfen als Kadetten eine militärische Ausbildung durchlaufen und werden als Mitglieder der Streitkräfte klassifiziert. Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrersatzdienst ist seit 1992 in bestimmten Fällen (aus religiösen Gründen) erlaubt (IFOR 01.2020). Die Rekrutierung von Kinder durch das staatliche Militär und nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen ist gesetzlich verboten (USDOL 28.09.2022). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 22.12.2024, abgefragt am 01.01.2025, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/ IFOR, International Fellowship of Reconciliation (01.2020), Submission by the International Fellowship of Reconciliation to the 128th Session of the Human Rights Committee UZBEKISTAN (Military service, conscientious objection and related issues), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025761/INT_CCPR_CSS_UZB_41381_E.pdf, Zugriff des BFA am 10.11.2021 USDOL, United States Department of Labor, Jahresbericht zur Kinderarbeit, (Beobachtungszeitraum 2021), 28.09.2022, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/uzbekistan) Allgemeine Menschenrechtslage In seinem Jahresbericht über die Einhaltung der Menschenrechte in der Welt erklärte das US-Außenministerium am 25.04.2024, dass sich die Menschenrechtssituation in Usbekistan im vergangenen Jahr nicht wesentlich verändert habe. Der Bericht weist auf „Vorfälle von Mord, Folter, ernsthaften Herausforderungen für die Unabhängigkeit der Justiz, grenzüberschreitende Repression, starke Einschränkungen der Meinungsfreiheit und des Internets sowie Gewalt gegen Journalisten“ hin. Der Bericht kritisiert u. a., dass die angekündigte Untersuchung der Proteste in der Republik Karakalpakstan 2022 nicht abgeschlossen sei und unabhängige internationale Untersuchungen verweigert würden. Zusätzlich wird im Bericht erwähnt, dass Journalisten aus Angst vor Repressalien bestimmte Themen, darunter die Person des Präsidenten, religiöse Themen sowie LGBT-Themen meiden würden (Universität Bremen, Chronik Usbekistan 01.01.2024 bis 02.12.2024). Bei ihrem Besuch in Usbekistan im Juni 2022 lobte die stellvertretende Generalsekretärin der Vereinten Nationen, Amina Mohammed, den Präsidenten Usbekistans für den Reformkurs des Landes. Nach Angaben der Vereinten Nationen gehörten die Menschenrechte zu den Themen, die Mohammed während des Besuchs ansprach (HRW 12.01.2023). Am 02.03.2022 gab es laut einem aktuellen ILO-Bericht in ganz Usbekistan nahezu keine Fälle mehr von Zwangsarbeit auf Baumwollfeldern, berichtet Fergana Agency (Universität Bremen 10.06.2022). Ein Gesetz aus dem Jahr 2009 verhängte strengere Strafen für Kinderarbeit und im Jahr 2012 versprach der damalige Premierminister Mirziyoyev die Praxis vollständig zu beenden. Im Jahr 2017 erließ der Präsident ein Dekret um Zwangsarbeit in der Landwirtschaft durch Studenten, Gesundheitspersonal und Lehrer formell zu verbieten. Während der darauffolgenden Baumwollernte erhöhte die Regierung die Anreize für freiwillige Arbeit und gewährte internationalen Beobachtern Zugang. Im Jahr 2018 stellte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) fest, dass 93 Prozent der Baumwollarbeiter freiwillig bei der Ernte dieses Jahres beschäftigt waren, während Kinderarbeit kein Thema war (FH 2024). Zu den vordringlichsten Menschenrechtsproblemen in der Republik Usbekistan zählen Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche, einschließlich außergerichtliche, Tötungen; Behörden zurechenbare Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen; harte oder lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen oder Anhaltungen; politische Gefangene; länderübergreifende Repressionen gegenüber Menschen in anderen Staaten; ernsthafte Probleme im Bereich Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienangehörigen wegen angeblicher Straftaten durch einen Verwandten; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder Strafverfolgungen von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungs- und anderen Gesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; erhebliche Beschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich Einschränkungen von privaten Organisationen, Menschenrechtsaktivisten und anderen, welche die Regierung kritisierten; Beschränkungen der Bewegungsfreiheit; die Unmöglichkeit für Bürger, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen friedlich zu ändern; schwerwiegende und unzumutbare Einschränkungen der politischen Partizipation; schwere Korruption in der Regierung; schwerwiegende staatliche Einschränkungen oder Schikanen gegen nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen; umfangreiche geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt oder Gewalt in der Partnerschaft, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat; die Umsetzung von Gesetzen, die einvernehmliches gleichgeschlechtliches sexuelles Verhalten zwischen Männern unter Strafe stellen; Straftaten, die mit Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen LBGTIQ verbunden sind; und das Verbot unabhängiger Gewerkschaften und erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer (USDOS 23.04.2024). Im März 2022 besuchten europäische Beamte die Republik Usbekistan für ein Monitoring, um die Fortschritte Usbekistans bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Generalised Scheme of Preferences (GSP+) zu überprüfen, welches von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängt. Die Beamten befassten sich mit Fragen von Menschenrechten sowie Rechtsstaatlichkeit und legten besonderes Augenmerk auf die „Registrierung von NGOs und Gewerkschaften sowie die Bekämpfung von Diskriminierung“. Während ihrer Gespräche über Menschenrechte mit Usbekistan im März 2022 äußerte die EU Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Registrierung von Nichtregierungsorganisationen und der Nichtdiskriminierung und forderte eine unverzügliche Untersuchung von Angriffen auf Blogger und Demonstranten. Am 06.07.2022 haben die EU und Usbekistan die offiziellen Verhandlungen über ein neues Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit abgeschlossen, welches unter anderem die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorsieht (HRW 12.01.2023). Usbekistan hat sich durch den Beitritt zu sieben der neun Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen, darunter zum grundlegenden Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, völkerrechtlich zur Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards verpflichtet und mit Abschnitt zwei der Verfassung einen breiten Katalog von Menschenrechten innerstaatlich verankert. Trotz spürbarer Fortschritte gegenüber den Verhältnissen in der Ära Karimov kommt es in der Praxis in nahezu allen Bereichen auch unter der Amtsführung Mirziyoyevs zu erheblichen Einschränkungen der Menschenrechte bis hin zu Repressalien gegen Regimekritikerinnen und -kritiker sowie sonstige Andersdenkende. Letztere fallen jedoch weniger systematisch und intensiv aus als noch in der Vergangenheit. Entsprechend hat sich die relative Menschenrechtsbilanz Usbekistans im „Freedom in the World“-Index, der die Verwirklichung politischer Rechte und bürgerlicher Freiheiten auf einer Skala von 0 bis 100 misst, moderat von drei Punkten unter Präsident Karimov auf aktuell elf Punkte verbessert. In absoluten Zahlen ist Usbekistan damit nach Freedom House jedoch weiterhin als unfrei („not free“) zu klassifizieren. Im Tenor zur allgemeinen Menschenrechtslage ähnlich kritisch fallen die Bewertungen zahlreicher weiterer internationaler Beobachtender aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft aus (BAMF August 2021). Eine UN-Menschenrechtsexpertin lobte die usbekische Regierung für die Rückführung und Wiedereingliederung von Frauen und Kindern aus Syrien, dem Irak und Afghanistan, empfahl den Behörden jedoch, die Extremismus- und Anti-Terror-Gesetze des Landes grundlegend zu reformieren. Tausende Frauen und Kinder wurden willkürlich in Lagern im Nordosten Syriens festgehalten. UN-Experten sagen, dass sie Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Entbehrung unter Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt sind, die durchaus Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nach internationalem Recht darstellen können, ohne dass ihnen wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Sie haben Dutzende von Staaten aufgefordert, ihre Rückführung zu erleichtern. Die Expertin lobte den praktischen Fokus der Regierung auf die Vermeidung von Stigmatisierung, die Gewährleistung des Zugangs zu Grundrechten, einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Rechte, und unterstrich den Wert der Partnerschaft der Regierung mit UNICEF und anderen UN-Menschenrechtsorganisationen, einschließlich ihres Mandats und OHCHR. Die Sonderberichterstatterin untersuchte eingehend die usbekischen Gesetze zur Terrorismus- und Extremismusbekämpfung und äußerte Bedenken hinsichtlich des breiten und vagen Inhalts zahlreicher Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Sie sagte, dass erhebliche Überarbeitungen notwendig seien, um die Einhaltung des Völkerrechts sowie der Standards für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte sicherzustellen. Sie betonte die Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen der derzeitigen Vorschriften zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in Einklang mit den Empfehlungen der FATF und den Menschenrechtsstandards auf die Zivilgesellschaft sowie gemeinnützige Organisationen anzugehen. In Bezug auf Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sagte sie, dass Rechenschaftspflicht und Transparenz die derzeitigen Reformbemühungen verstärken und vertiefen würden. Die Expertin empfahl die Einrichtung eines formellen und unabhängigen Überprüfungsmechanismus, der in der Lage ist, zu ermitteln und sinnvolle Rechtsbehelfe und Wiedergutmachungsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Menschenrechtsverletzungen derjenigen Personen anzugehen, die zuvor wegen der staatlichen Sicherheit inhaftiert wurden, insbesondere derjenigen, die Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren haben (OHCHR, 07.12.2021). Am 10.02.2023 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen drei Polizeibeamte wegen des Verdachtes auf Amtsmissbrauch während der Proteste in der Republik Karakalpakstan im Juli 2022, berichtet Eurasianet. Bislang waren unter den Angeklagten ausschließlich Zivilisten (Universität Bremen 05.04.2023). Die Menschenrechtslage in Usbekistan verschlechterte sich im Jahr 2023 durch einen deutlichen Anstieg von Schikanen und Strafverfolgungen von Bloggern und Journalisten und einem anhaltenden Mangel an Strafverfolgungen für Menschenrechtsverletzungen, die während der Ereignisse in Karakalpakstan im Jahr 2022 begangen wurden. Zudem gab es Änderungen in der usbekischen Verfassung, die es Präsident Schawkat Mirsijojew ermöglichten, sich bei vorgezogenen Präsidentschaftswahlen im Juli zur Wiederwahl zu stellen. Versprochene Gesetzesreformen wurden weiter verzögert (HRW 11.01.2024). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023, 23.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan FH, Freedom House, Freedom in the World 2024 Usbekistan, abgefragt 01.01.2025, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2024 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 OHCHR, Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte, 07.12.2021, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=27919&LangID=E Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 157, 05.04.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/157/ZentralasienAnalysen157.pdf HRW, Human Rights Watch, World Report 2024, Usbekistan, 11.01.2024, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/uzbekistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Chronik der Zentralanalysen, Usbekistan, 02.01.2024 bis 02.12.2024, abgefragt am 02.01.2025, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/chronik?c=usbekistan&d1=2024-01-02&d2=2024-12-02) Meinungs- und Pressefreiheit Die neue, überarbeitete Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, auch für Mitarbeiter von Presse und anderer Medien, aber die Regierung hat diese Rechte nicht respektiert. Das Gesetz beschränkt Kritik am Präsidenten und bei öffentlichen Präsidentenbeleidigungen drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Regierung hat offiziell und inoffiziell die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren beschränkt oder Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren, dazu zählen auch Gesetze die Verleumdung und „Hassreden“ kriminalisieren (USDOS 23.04.2024). Wenngleich sich die usbekische Verfassung in Artikel 29 zum Recht auf freie Meinungsäußerung und in Artikel 67 zur Freiheit der Presse bzw. der Medien bekennt, ist die diesbezügliche Gesetzgebung restriktiv ausgestaltet. Auch in der Praxis werden kritische Meinungsäußerungen und Medienberichte trotz Fortschritten nur eingeschränkt toleriert. Reporter ohne Grenzen spricht in diesem Zusammenhang von einem „erratischen Tauwetter“ (BAMF August 2021). Am 31.03.2021 trat eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft, die insbesondere die Meinungsfreiheit im digitalen Raum einschränken. Im Einzelnen wurde der Straftatbestand der Beleidigung und Verleumdung des Präsidenten auf Äußerungen im Internet ausgeweitet. Betroffenen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Ferner wurde für Kommentare, die zur Missachtung gesetzlicher Bestimmungen auffordern und nach Einschätzung der Behörden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, eine Geldstrafe in der Höhe von. bis zu 19,6 Millionen Som (ca. 1.540 EUR) eingeführt. Daneben wurde der Aufruf zur Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen über das Internet ebenso wie die Verbreitung von gegenüber dem Staat „respektlosen“ Informationen ohne spezifische Strafandrohung verboten. Die praktische Umsetzung der Gesetzesnovellen bleibt weiter abzuwarten (BAMF 03.05.2021). Fergana Agency berichtet, dass Usbekistan im Meinungsfreiheitsranking 2022 der britischen Menschenrechtsorganisation Article 19 den 133. Platz von insgesamt 161 Ländern erreicht hat. Dies stellt eine geringfügige Verbesserung gegenüber dem Vorjahr dar. Dennoch wird die Meinungsfreiheit im Land weiterhin als problematisch angesehen (Universität Bremen 09.11.2023). Die usbekische Aufsichtsbehörde für Telekommunikation, O'zkomnazorat, hat am 02.07.2021 den Zugang zu mehreren Social-Media-Plattformen vorerst mit der Begründung eingeschränkt, die Anbieter würden gegen das im April 2021 novellierte Gesetz über personenbezogene Daten verstoßen. Demzufolge sind Internetunternehmen bei der Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten usbekischer Staatsangehöriger verpflichtet, die entsprechenden Server innerhalb Usbekistans zu betreiben. Betroffen von den Störungen wie fehlerhaften oder verzögerten Ladevorgängen sind Medienberichten zufolge gegenwärtig die Dienste von Twitter, TikTok, Skype und der russischen Plattform VKontakte. Bereits im März 2021 war die Meinungsfreiheit im digitalen Raum durch die Einführung neuer Online Straftatbestände weiter eingeschränkt worden (BAMF 05.07.2021). Am 05.07.2021 berichtete Fergana Agency, dass die Nutzung von Virtual Private Networks (VPN) im Land stark angestiegen sei (Universität Bremen 01.08.2021). Journalisten und Blogger müssen insbesondere dann mit Repressalien rechnen, wenn sie in ihren Äußerungen und der Berichterstattung bestimmte Grenzen überschreiten. Während mehrere Quellen berichten, dass – zumindest grundsätzlich – lokale Amtsträger kritisiert und auch sensible Themen wie Korruption, Folter und Zwangsarbeit mit Bedacht angesprochen werden können, sind andere Bereiche nach wie vor tabu. Hierzu zählen nach Einschätzung von Human Rights Watch und Reporter ohne Grenzen vor allem die unmittelbare Kritik am Präsidenten und der übrigen politischen Elite des Landes sowie die Berichterstattung über den Geheimdienst GSB. Ähnliches gilt ausgehend von Beobachtungen des Foreign Policy Centre für offene Sympathiebekundungen für den Vorsitzenden der Partei Erk, Salih, und für Äußerungen zu Religions- und Glaubensfragen. Insgesamt sind die Grenzen jedoch fließend, sodass ein klar definierter Raum, innerhalb dessen freie Meinungsäußerung und Berichterstattung immer und überall repressionsfrei möglich ist, gegenwärtig nicht existiert. Im Falle rechtlicher Sanktionen gegen Journalisten und Blogger bestehen diese zumeist aus Geldstrafen bis hin zu 15-tägiger Verwaltungshaft und fallen damit erkennbar milder aus als die unter der Präsidentschaft Karimovs üblichen, langjährigen Freiheitsstrafen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Beispielsweise wurde im September 2019 eine Bloggerin, die auf Facebook über den Protestmarsch eines Dissidenten berichtet hatte, neben einer zehntägigen Verwaltungshaft für einen Zeitraum von drei Monaten in eine psychiatrische Einrichtung zwangseingewiesen; ein Vorgehen, das laut Freedom House an Praktiken aus sowjetischer Zeit erinnert. Im Falle eines weiteren Medienschaffenden, Otabek Sattoriy, der als scharfer Kritiker des Gouverneurs der Provinz Surxondaryo international Aufmerksamkeit erregt hatte, kam es am 10.05.2021 zu einem Schuldspruch wegen angeblicher Verleumdung und Erpressung und einer Verurteilung zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe (BAMF August 2021). Am 23.09.2021 verbesserte sich Usbekistan im globalen Index „Freedom of the Net“ um einen Punkt im Vergleich zum Vorjahr. Grund hierfür ist die bessere Verbreitung des Internets, nicht jedoch die Aufhebung der Internetzensur. Insgesamt erzielt Usbekistan 28 Punkte in dem Ranking. Am 03.11.2021 ließ Uzkomnazorat, Aufsichtsbehörde für die Kontrolle von Internet und Telekommunikation, mehrere soziale Netzwerke im Land sperren, darunter Telegram und YouTube. Am 04.11.2021 waren die am Vortag gesperrten sozialen Netzwerke landesweit wieder erreichbar. Dem präsidialen Pressedienst zufolge war Präsident Mirsijojew nicht in die Entscheidung zur Sperrung miteinbezogen worden. Mirsijojew entband den Leiter von Uzkomnazorat von seinen Aufgaben (Universität Bremen 09.12.2021). Im aktuellen World Press Freedom Index verbessert Usbekistan seinen Rang von Platz 157 auf 133 um 24 Plätze (Universität Bremen 10.06.2022). Usbekistan hat sich im aktuellen Pressefreiheitsranking von Reporter ohne Grenzen um vier Plätze verschlechtert und liegt nun auf Platz 137 von 180. Der Bericht betont die Kontrolle der Medien durch die Regierung, das Fehlen unabhängiger Medien und die Verfolgung von Oppositionsgruppen (Universität Bremen 05.06.2023). Es gab während des Jahres immer wieder kleine spontane Proteste zu sozialer und wirtschaftlichen Themen (HRW 13.02.2022). Am 27.06.2023 bezeichnete Präsident Mirsijojew Journalisten und Blogger als „Stütze der Regierung im Kampf gegen Korruption und Bürokratie.“ Medien sollten eine Plattform für freie Meinungsäußerung sein, weshalb die Regierung bestrebt sei, eine neue „Journalismus-Kultur“ in Usbekistan zu fördern (Universität Bremen 18.07.2023). In seinem Jahresbericht über die Einhaltung der Menschenrechte in der Welt erklärte das US-Außenministerium am 25.04.2024, dass sich die Menschenrechtssituation in Usbekistan im vergangenen Jahr nicht wesentlich verändert habe. Im Bericht wird erwähnt, dass Journalisten aus Angst vor Repressalien bestimmte Themen, darunter die Person des Präsidenten, religiöse Themen sowie LGBT-Themen meiden würden (Universität Bremen, Chronik Usbekistan 01.01.2024 bis 02.12.2024). (Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Chronik der Zentralanalysen, Usbekistan, 02.01.2024 bis 02.12.2024, abgefragt am 02.01.2025, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/chronik?c=usbekistan&d1=2024-01-02&d2=2024-12-02 USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023, 23.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 03.05.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.07.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw27-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Usbekistan, 13.02.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/uzbekistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 158, 05.06.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/158/zentralasienanalysen158.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 159, 18.07.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/159/zentralasienanalysen159.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 160, 09.11.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/160/zentralasienanalysen160.pdf) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze sehen Versammlungsfreiheit vor (USDOS 20.03.2023). Die Regierung beschränkte diese Rechte (USDOS 23.04.2024). Die Versammlungsfreiheit ist formal in Artikel 33 der Verfassung niedergelegt, unterliegt jedoch ebenfalls signifikanten Einschränkungen (BAMF August 2021). Im März 2022 besuchten europäische Beamte die Republik Usbekistan für ein Monitoring, um die Fortschritte Usbekistans bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Generalised Scheme of Preferences (GSP+) zu überprüfen, welches von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängt. Während ihrer Gespräche über Menschenrechte mit Usbekistan im März 2022 äußerte die EU Bedenken unter anderem auch hinsichtlich der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit […] und forderte eine unverzügliche Untersuchung von Angriffen auf Blogger und Demonstranten (HRW 12.01.2023). Am 12.12.2022 forderte die Kommission zur Untersuchung der Juli-Unruhen in der Autonomen Republik Karakalpakstan die Generalstaatsanwaltschaft auf, Verstöße von Sicherheitskräften aufzuarbeiten (Universität Bremen 06.02.2023). Versammlungen dürfen in Usbekistan nur nach vorangegangener Genehmigung durch den jeweiligen Hokim, in bestimmten Fällen erst nach zusätzlicher Rücksprache mit den entsprechenden Abteilungen des Innenministeriums und der Nationalgarde, durchgeführt werden. Das usbekische Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen Treffen, Kundgebungen, Straßenumzügen und Demonstrationen einerseits und sogenannten Massenveranstaltungen andererseits. Genehmigungen für Massenveranstaltungen, d.h.

Erlass Nr. 205 des Ministerkabinetts Veranstaltungen mit 100 oder mehr Teilnehmenden und dem Ziel der Durchführung von gesellschaftlichen, politischen, kulturellen oder der Unterhaltung dienenden Programmen, müssen mindestens 30 Tage im Voraus beantragt werden. Weitere Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bestehen insoweit, als dass Massenveranstaltungen nur an speziell dafür ausgewiesenen Orten erlaubt sind und bestimmten Personengruppen und (registrierten) NGOs, deren Betätigungserlaubnis ausgesetzt wurde, die Organisation solcher Veranstaltungen von vornherein untersagt ist. Hinsichtlich der übrigen Versammlungsarten herrscht nach Angaben der Menschenrechtsorganisationen Association for Human Rights in Central Asia (AHRCA) und International Partnership for Human Rights (IPHR) nach wie vor Unklarheit über die einschlägigen Rechtsnormen. Während das usbekische Innenministerium Treffen, Kundgebungen, Straßenumzüge und Demonstrationen unverändert durch Erlass Nr. 9306-XI des Obersten Sowjets der UdSSR aus dem Jahr 1988 geregelt sieht, betrachtet das Justizministerium den Erlass als nicht länger gültig. Damit besteht für die Organisatorinnen und Organisatoren derartiger Versammlungen eine erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf die einzuhaltenden Verfahren und Auflagen (BAMF August 2021). Die Überarbeitung eines im August 2020 veröffentlichten Gesetzentwurfs für öffentliche Versammlungen kam 2021 weiter ins Stocken. Änderungen des usbekischen Informationsgesetzes, die im März verabschiedet wurden, verboten es Bloggern und anderen, Onlineaufrufe zur Teilnahme an Protesten „unter Verletzung der festgelegten Ordnung“ aufzurufen (HRW 13.02.2022). Am 17.03.2023 hat ein Gericht in der Stadt Buchara 28 Personen im Zusammenhang mit den regierungskritischen Protesten in der autonomen Republik Karakalpakstan zu Freiheitsstrafen zwischen fünf und elf Jahren und elf weitere Personen zu bewährungsähnlichen Strafen verurteilt. Im Zuge der Proteste war es im Juli 2022 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften mit nach offiziellen Angaben 21 Todesopfern, darunter vier Angehörige der Sicherheitskräfte, gekommen. Die Angeklagten wurden u.a. des Vandalismus, der Körperverletzung und/oder der Organisation gewaltsamer Massenunruhen für schuldig befunden. In einem ersten Prozess war bereits am 31.01.2023 eine Gruppe von 22 Protestierenden mit ebenfalls mehrheitlich langjährigen Freiheitsstrafen belegt worden, darunter – als vermeintlicher Urheber eines nach Regierungsangaben geplanten politischen Umsturzes in Karakalpakstan – Dauletmurat Tajimuratov. Der Journalist und Anwalt, der unabhängigen Berichten zufolge zu einer rein friedlichen Demonstration gegen die geplante Einschränkung des Autonomiestatus der Region aufgerufen hatte, erhielt eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Menschenrechtsorganisationen bezeichneten die Verfahren als mit rechtsstaatlichen Standards unvereinbar und mitunter politisch motiviert. In diesem Zusammenhang seien die Strafverfolgungsbehörden ferner Vorwürfen der Misshandlung der Angeklagten im Polizeigewahrsam nicht nachgegangen und hätten den Angeklagten für den Fall, dass sie oder ihre Angehörigen Informationen an die Medien oder NGOs weitergeben, mit einer Strafverschärfung gedroht (BAMF 20.03.2023). Arbeitnehmern ist es gesetzlich erlaubt unabhängige Gewerkschaften zu gründen, diesen beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Dennoch sind in der Praxis keine unabhängigen Gewerkschaften im Land aktiv. Gewerkschaftliche Diskriminierung ist verboten. Streiken ist gesetzlich weder erlaubt noch verboten (USDOS 20.03.2023). Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert und es existieren keine unabhängigen Gewerkschaftsstrukturen. Organisierte Streiks sind äußerst selten (FH 2024). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023, 23.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 156, 06.02.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/156/ZentralasienAnalysen156.pdf HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Usbekistan, 2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/uzbekistan USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 FH, Freedom House, Freedom in the World 2024 Usbekistan, abgefragt 01.01.2025, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2024) Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren in der Regel nicht hart oder lebensbedrohlich. Berichte von Aktivist*innen und ehemaligen Gefangenen deuteten darauf hin, dass religiöse Gefangene und Frauen besonders anfällig für Missbrauch waren. Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass sich die Haftbedingungen in den letzten fünf Jahren generell verbessert hätten, unter anderem durch bessere Hygiene und mehr Platz für Bewegung (USDOS 23.04.2024). Hochrangige Regierungsbeamte besuchten, zwecks Kontaktaufnahme mit Inhaftierten regelmäßig, die unterschiedlichen Regionen des Landes und die Regierung erklärte, sie halte an dieser Politik fest. Die Regierung gewährte Vertretern einiger lokaler NGOs und internationaler Organisationen Zugang zu Gefängnissen, nicht jedoch dem Internationalen Roten Kreuz (USDOS 20.03.2023). Gefängnisse sind von Überbelegung sowie Nahrungsmittel- und Medizinknappheit betroffen. Inhaftierte Verdächtigte und Gefängnisinsassen, insbesondere jene die wegen ihrer religiösen Überzeugung verurteilt wurden, sind oft Folter und anderen Arten vom Misshandlungen ausgesetzt (FH 2024). Die Regierung erklärte, dass Gefangene das Recht haben, jede Religion auszuüben, aber einige Gefangene beschwerten sich bei Familienmitgliedern, dass die Gefängnisbehörden ihnen nicht erlaubten religiöse Rituale einzuhalten, die mit dem Zeitplan des Gefängnisses kollidierten. Zu diesen Ritualen gehörten traditionelle islamische Morgengebete. Während einige Aktivisten berichteten, dass sich diese Situation verbessert habe, erklärten andere, dass Einschränkungen andauerten. Obwohl einige Bibliotheken Ausgaben des Koran und der Bibel hatten, beklagten Familienangehörige, dass Behördenmitarbeitern religiösen Gefangenen dazu keinen Zugang zu religiösen Unterlagen gewährten (USDOS 20.03.2023). Im Laufe des Jahres 2021 ordnete der Präsident die Freilassung oder Herabsetzung von Strafen von 81 Gefangenen an, die wegen religiösen Extremismus oder anderer religiöser Anklagen verurteilt worden waren (USDSO 12.04.2022). Am 08.12.2022 begnadigte Präsident Schawkat Mirsijojew anlässlich des „Tages der Verfassung“ 402 Strafgefangene ((Universität Bremen 06.02.2023). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023, 23.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2024 Usbekistan, abgefragt 01.01.2025, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2024 USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 156, 06.02.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/156/ZentralasienAnalysen156.pdf) Todesstrafe In der Republik Usbekistan ist für keine Straftat die Todesstrafe vorgesehen. Die Republik Usbekistan hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert (AI 16.05.2023). Am 01.05.2023 ist die überarbeitete Verfassung ist in Kraft getreten, die ein Verbot der Todesstrafe beinhaltet (Universität Bremen 05.06.2023). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2022, 16.05.2023, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 158, 05.06.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/158/zentralasienanalysen158.pdf) Religionsfreiheit Die im April neu überarbeitete Verfassung definiert die Republik Usbekistan als Säkularen Staat. Die usbekische Verfassung sieht eine Trennung zwischen Staat und Religion vor und verbietet die Einmischung des Staates in religiöse Aktivitäten (USDOS 26.06.2024). Das Gesetz über die Gewissensfreiheit und die Religionsfreiheit sieht das Recht der Bürger vor, einen Glauben zu wählen oder nicht und es verbietet Zwang, Missionierung und Missionsarbeit. Das Gesetz verbietet es, Minderjährige gegen ihren Willen oder den Willen ihrer Eltern zur Mitarbeit in religiösen Organisationen zu zwingen. Es verbietet den Gebrauch der Religion um den Staat zu stürzen, oder zu untergraben, um die Rechte anderer zu verletzen, Hass zu schüren oder in „die Gesundheit und Moral der Bürger“ einzugreifen. Das Gesetz verbietet die Gründung religiös begründeter politischer Parteien sowie die Aufnahme religiöser Materialien in den Lehrplan öffentlicher Schulen (USDOS 26.06.2024). Ca. 88 % der Bevölkerung sind moslemischen Glaubens (vor allem Sunniten) und ca. 09% sind Orthodoxen Glaubens (CIA letzte Aktualisierung 22.12.2024). Keine registrierte politische Partei vertritt die spezifischen Interessen religiöser Minderheiten (FH 2024). Die Verfassung entwirft Usbekistan in Artikel 61 als laizistischen Staat, in dem Staat und Religion strikt voneinander getrennt sind, und garantiert in Artikel 31 die Gewissensfreiheit und das Recht, sich zu einer beliebigen Religion oder auch zu keiner Religion zu bekennen. In der Verfassungswirklichkeit unterliegt das religiöse Leben der muslimisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit ebenso wie das der zahlreichen religiösen Minderheiten hingegen einer strengen staatlichen Regulierung und Kontrolle. Zwischen den Religionsgruppen untereinander herrscht wiederum weitgehende Toleranz. Hintergrund des traditionellen Misstrauens der Regierung gegenüber den Religionsgemeinschaften, speziell dem Islam, ist dabei zum einen die Furcht der Regierung vor der Mobilisierungskraft von Religion, wie sie im Zuge des Wiederauflebens des Islam unmittelbar nach der Unabhängigkeit Usbekistans von der Sowjetunion offen zutage trat. Zum anderen speist sich das Misstrauen aus den Erfahrungen mit einem militanten Islamismus, wie er in den 1990er Jahren (und z.T. darüber hinaus) sowohl in Usbekistan selbst, hier insbesondere im Ferghana-Tal, als auch in den Nachbarstaaten Tadschikistan und Afghanistan zu beobachten war. Beide Entwicklungen wurden von der Regierung als Herausforderung des eigenen Machtanspruches und mit Blick auf die islamistische Gewalt zugleich als Bedrohung für die nationale Sicherheit wahrgenommen und mündeten in weitgehenden Beschränkungen der Religionsfreiheit (BAMF August 2021). Verschiedene Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus, befassen sich mit der Sicherheit des Einzelnen, dem Schutz der Gesellschaft und des Staates, der Erhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und der territorialen Integrität des Landes, der Wahrung des Friedens sowie der multiethnischen und multireligiösen Harmonie. Das Gesetz bietet einen Rahmen für grundlegender Konzepte, Prinzipien und Anweisungen zur Bekämpfung von Extremismus und extremistischen Aktivitäten (USDOS 26.06.2024). Die US Regierung schätze die Bevölkerung Mitte 2023 auf 36 Millionen Menschen. Laut usbekischer Regierung gibt es 35 Millionen sunnitischer Moslems, 122.000 schiitische Moslems, 822.000 orthodoxe Christen und 540.000 Anhänger anderer Glaubensrichtungen (USDOS 26.06.2024). Die usbekische Regierung verbietet die Anstiftung zu religiösem Hass (USDOS 20.03.2023).

dem Komitee für religiöse Angelegenheiten waren 2.338 religiöse Organisationen registriert, die 16 unterschiedliche Glaubensrichtungen repräsentieren (USDOS 15.05.2023). Im Vergleich dazu waren 2021 laut Komitee 2.313 religiöse Organisationen registriert und im Jahr 2020 2.293 (USDOS 02.06.2022) und laut jüngsten Zahlen sind es 2.356 religiöse Organisationen (USDOS 26.06.2024). Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 61 Pfingstkirchen, 24 Baptistenkirchen, zehn Kirchen der Siebenten-Tags-Adventisten, vier Neue Apostel Kirchen, zwei lutherische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, eine Kirche der Stimme Gottes, 26 koreanisch-protestantische Kirchen, zwei Armenisch-Apostolische Kirchen, acht jüdische Gemeinden, sieben Zentren der Bahai, ein Hare Krishna Tempel und ein buddhistischer Tempel. Seit 2020 ist auch eine usbekische Bibelgemeinschaft registriert (USDOS 15.05.2023). Am 23.02.2021 berichtete Fergana Agency über einen überarbeiteten Entwurf des Strafgesetzbuches. Demnach soll ein Artikel gestrichen werden, welcher unter anderem die Einfuhr, Produktion sowie Verteilung religiöser Materialien im Land verbietet (Universität Bremen 06.04.2021). Nach einem Bericht von Radio Free Europe/Radio Liberty wurden in der vergangenen Woche in der Großstadt Angren im Osten des Landes über mehrere Tage hinweg dutzende praktizierende Muslime von der örtlichen Polizei vorgeladen und aufgefordert, ihr Barthaar abzurasieren. Bei Weigerung sei den Betreffenden mit Zwang und Anzeige wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gedroht worden. Die usbekischen Behörden assoziieren das Tragen langer Gesichtsbehaarung häufig mit einer radikal wahhabitischen Auslegung des Islam (BAMF 14.06.2021). Am 22.06.2021 wurde Mahsudschon Askarow, Mitbegründer der Nachrichtenplattform kun.uz, wegen der Veröffentlichung religiöser Inhalte zu einer Geldstrafe von 12,25 Millionen Sum (1.100 USD) verurteilt. Am 05.07.2021 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein neues Religionsgesetz, das die Registrierung religiöser Organisationen vereinfachen soll. Das Tragen religiöser Kleidung, welche zuvor nur von Geistlichen getragen werden durfte, ist nun allen Bürgern erlaubt (Universität Bremen 01.08.2021). Nach mehrjährigen Beratungen trat am 06.07.2021 die tags zuvor von Präsident Mirziyoyev unterzeichnete Novelle des „Gesetzes über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen“ in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Aufhebung des Verbotes, religiöse Kleidung in der Öffentlichkeit zu tragen, was bislang ausschließlich Geistlichen vorbehalten war. Beobachtern zufolge wurden die entsprechenden Sanktionen in Art. 184.1 des Verwaltungshaftungsgesetzes (bislang) nicht aufgehoben, sodass die praktische Umsetzung der Neuregelung abzuwarten bleibt. Daneben wurden die Anforderungen für die Registrierung religiöser Einrichtungen wie Gebetshäuser und Religionsschulen modifiziert. Unter anderem wurde die Anzahl der erforderlichen Gründungsmitglieder von 100 auf 50 Personen reduziert, zugleich aber neue Erfordernisse eingeführt, wie der Umstand, dass alle Gründungsmitglieder in derselben Stadt ansässig sein müssen. Die Menschenrechtsorganisation Forum 18 wertet die Gesetzesnovelle trotz einzelner Erleichterungen in ihrer Gesamtheit als Fortschreibung der bisherigen, repressiven Religionsgesetzgebung des Landes (BAMF 12.07.2021).Nach mehrjährigen Beratungen trat am 06.07.2021 die tags zuvor von Präsident Mirziyoyev unterzeichnete Novelle des „Gesetzes über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen“ in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Aufhebung des Verbotes, religiöse Kleidung in der Öffentlichkeit zu tragen, was bislang ausschließlich Geistlichen vorbehalten war. Beobachtern zufolge wurden die entsprechenden Sanktionen in Artikel 184 Punkt eins, des Verwaltungshaftungsgesetzes (bislang) nicht aufgehoben, sodass die praktische Umsetzung der Neuregelung abzuwarten bleibt. Daneben wurden die Anforderungen für die Registrierung religiöser Einrichtungen wie Gebetshäuser und Religionsschulen modifiziert. Unter anderem wurde die Anzahl der erforderlichen Gründungsmitglieder von 100 auf 50 Personen reduziert, zugleich aber neue Erfordernisse eingeführt, wie der Umstand, dass alle Gründungsmitglieder in derselben Stadt ansässig sein müssen. Die Menschenrechtsorganisation Forum 18 wertet die Gesetzesnovelle trotz einzelner Erleichterungen in ihrer Gesamtheit als Fortschreibung der bisherigen, repressiven Religionsgesetzgebung des Landes (BAMF 12.07.2021). Bis heute – d.h. auch nach der erst kürzlich am 06.07.2021 erfolgten Novellierung des Religionsgesetzes – dürfen religiöse Organisationen wie Gebetshäuser (z.B. Moscheen und Kirchen) und religiöse Bildungseinrichtungen (z.B. Medresen und Priesterseminare) ihre Tätigkeit unabhängig von der Glaubensrichtung erst nach einer erfolgreichen Registrierung durch die Justizbehörden aufnehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung sind hoch und beinhalten u.a. den Nachweis von mindestens 50 Personen, die alle in der betreffenden Stadt gemeldet und bereit sein müssen, als Gründerinnen und Gründer der Organisation aufzutreten, die vorherige Zustimmung des jeweiligen Hokims und des Komitees für Religiöse Angelegenheiten sowie im Falle der Registrierung eines zentralen, die gesamte Glaubensgemeinschaft vertretenden Organs Nachweise über Niederlassungen in mindestens acht der 14 Verwaltungseinheiten des Landes. Derzeit gibt es in Usbekistan nach offiziellen Angaben 2.293 registrierte Organisationen, verteilt auf 16 Religionsgemeinschaften, darunter Sunniten (2.071), Schiiten

(4), Orthodoxe Christen
(38), Baptisten
(24), Katholiken
(5)und die Zeugen Jehovas
(1)(Stand 2020). Nicht registrierten Organisationen ist jede Art der religiösen Betätigung untersagt. Bei Zuwiderhandlung droht Organisierenden wie Teilnehmenden eine Geld- bis hin zu einer Freiheitsstrafe; im Falle von als „religiös extremistisch“ eingestuften Organisationen beträgt letztere bis zu 20 Jahre. Auch die registrierten Organisationen unterliegen in ihrer Tätigkeit vielfältigen Einschränkungen. So dürfen Gottesdienste nur innerhalb der Räumlichkeiten der jeweiligen Organisation stattfinden. Alle sonstigen religiösen Zeremonien und Versammlungen sind überdies meldepflichtig und bedürfen, wenn sie außerhalb der Räumlichkeiten stattfinden, einer vorherigen Genehmigung durch die Behörden. In diesem Sinne illegale religiöse Aktivitäten können im Wiederholungsfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.